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Beschluss

1 Verg 1/10

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg Vergabesenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHH:2010:0709.1VERG1.10.0A
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Leitsätze
Kommt ein Bieter seiner Pflicht, die Urkalkulation spätestens im Aufklärungsgespräch vorzulegen, nicht nach, so ist sein Angebot unvollständig im Sinne des § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b VOB/A und damit von der Wertung auszuschließen, um eine Gleichbehandlung aller Bieter und eine Vergleichbarkeit aller Angebote sicherzustellen (Rn.45) (Rn.57) (Rn.60) .
Tenor
Die Beschwerde der Beigeladenen vom 14.05.2010 gegen den Beschluss der Vergabekammer der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt der Freien und Hansestadt Hamburg vom 28.04.2010 (VK BSU 1/10) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, einschließlich der notwendigen Auslagen der Antragstellerin hat die Beigeladene zu tragen. Der Gegenstandswert wird auf € 3.347.367,01 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kommt ein Bieter seiner Pflicht, die Urkalkulation spätestens im Aufklärungsgespräch vorzulegen, nicht nach, so ist sein Angebot unvollständig im Sinne des § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b VOB/A und damit von der Wertung auszuschließen, um eine Gleichbehandlung aller Bieter und eine Vergleichbarkeit aller Angebote sicherzustellen (Rn.45) (Rn.57) (Rn.60) . Die Beschwerde der Beigeladenen vom 14.05.2010 gegen den Beschluss der Vergabekammer der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt der Freien und Hansestadt Hamburg vom 28.04.2010 (VK BSU 1/10) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, einschließlich der notwendigen Auslagen der Antragstellerin hat die Beigeladene zu tragen. Der Gegenstandswert wird auf € 3.347.367,01 festgesetzt. I. Die Beigeladene wendet sich mit ihrer am 14.05.2010 (Dienstag nach Himmelfahrt) bei Gericht eingegangenen sofortigen Beschwerde gegen die ihr am 29.04.2010 zugestellte Entscheidung der Vergabekammer vom 28.04.2010, mit der diese die Antragsgegnerin verpflichtet hatte, das Angebot der Beigeladenen von der Wertung auszuschließen. Wegen des Ablaufs des Vergabeverfahrens und des Vorbringens der Beteiligten im Verfahren vor der Vergabekammer wird auf die Sachverhaltsdarstellung auf S. 2 – 28 der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Ergänzend wird festgestellt, dass nach dem Inhalt der beigezogenen Akte der Vergabekammer die von der Vorsitzenden unterzeichnete, auf den 23.04.2010 datierende Verfügung über die Verlängerung der Entscheidungsfrist nach dem beigefügten Ausdruck einer e-mail vom hauptamtlichen Beisitzer der Vergabekammer am selben Tage um 11.38 Uhr an die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten übermittelt wurde. Auf dem ebenfalls in der Akte enthaltenen weiteren Ausdruck dieser e-mail befindet sich ein gleichfalls am 23.04.2010 ausgestelltes Empfangsbekenntnis des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin; eben dieser Ausdruck trägt eine Faxkennung, wonach er am 26.04.2010 an die Antragsgegnerin zurückgefaxt wurde. Die Vergabekammer hat ihre Entscheidung im wesentlichen darauf gestützt, dass das Angebot der Beigeladenen gem. §§ 25 Nr. 1 lit. b, 21 Nr. 1 Abs. 2 S. 5 VOB/A von der Wertung auszuschließen sei, da die Beigeladene die von der Antragsgegnerin wirksam eingeforderte Urkalkulation nicht rechtzeitig zum Aufklärungsgespräch am 04.01.2010 vorgelegt habe und die Nachreichung am 13.01.2010 verspätet gewesen sei, da die Antragstellerin die Frist zur Einreichung dieser Unterlage nicht einseitig nur für Beigeladene habe verlängern dürfen; wegen der Einzelheiten der Begründung der Vergabekammer wird auf S. 32 – 37 des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen. Das Angebot der Antragstellerin sei hingegen nicht auszuschließen. Soweit die Beigeladene behaupte, der Vortrag der Antragstellerin im Nachprüfungsantrag zeige, dass die Antragstellerin in unlauterer Weise Informationen aus dem Angebot der Beigeladenen und aus der Vergabeakte erlangt haben müsse, sei davon auszugehen, dass die Antragstellerin „ins Blaue hinein“ Behauptungen aufgestellt habe, zumal irgendwelche weiteren konkreten Verdachtsmomente nicht vorlägen. Auch Anhaltspunkte für unzulässige Nachverhandlungen der Antragstellerin bestünden nicht; schließlich sei es auch unschädlich, dass die Antragstellerin neben dem Preisblatt „Angaben zur Kalkulation über die Endsumme“ für ihre Mitgliedsfirma M. auch das Preisblatt „Angaben zur Kalkulation über die Endsumme“ vorgelegt habe; insoweit wird auf S. 38 - 39 der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Damit komme im Ergebnis eine andere Maßnahme als der Ausschluss des Angebots der Beigeladenen nicht in Betracht. Mit ihrer Beschwerdebegründung vom 14.05.2010 macht die Beigeladene zunächst geltend, dass der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin schon wegen Eingreifens der Ablehnungsfiktion gem. § 116 Abs. 2 l. Hs. GWB von der Vergabekammer hätte zurückgewiesen werden müssen. Die letzte Verlängerung der Entscheidungsfrist vom 23.04.2010 bis zum 04.05.2010 sei nicht wirksam geworden. Da es sich bei dieser Verlängerung um einen Verwaltungsakt handele, greife u.a. die Regelung des § 41 hmbVwVfG, womit davon auszugehen sei, dass die Verlängerung den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin erst nach drei Tagen - und somit zu spät - zugegangen sei. Weiter habe die Vergabekammer ihr Gebot nicht wegen verspäteter Vorlage der Urkalkulation ausschließen dürfen. Die ihr – nach ihrer unter Zeugenbeweis gestellten Behauptung – gewährte Fristverlängerung bis zum 13.01.2010 durch den Mitarbeiter H. der Antragsgegnerin sei wirksam gewesen, zu diesem Termin aber habe sie die Urkalkulation tatsächlich vorgelegt. Mit der Fristverlängerung habe die Antragsgegnerin dem Umstand Rechnung getragen, dass die mit Schreiben vom 17.12.2009 auf den 04.01.2010 gesetzte Frist zu knapp bemessen gewesen sei. Dass die Antragsgegnerin auf ihre schriftliche Nachfrage zur Terminsverschiebung vom 21.12.2009 und ihre e-mail vom 30.12.2009 nicht geantwortet habe, könne ihr nicht zum Nachteil gereichen. Zudem habe die Antragsgegnerin ohnehin die Urkalkulation nicht vor dem 13.01.2010 fordern können – bis zu diesem Zeitpunkt sei schließlich auch die Nennung von Nachunternehmern möglich gewesen, deren Leistungen aber seien kalkulationsrelevant, womit die Urkalkulation nicht früher habe erstellt werden können. Denn unter dem 05.10.2009 habe die Antragsgegnerin – unstreitig – den Bietern mitgeteilt, dass Nachunternehmer noch bis zum Zuschlag nachbenannt werden könnten. Mit Verlängerung der Bindungsfrist bis zum 26.02.2010 sei klar gewesen, dass Zuschlagszeitpunkt nicht mehr – wie ursprünglich anvisiert – der 31.12.2009 sein würde. Schließlich könne das Fehlen der Urkalkulation ohnehin nicht die Rechtsfolge eines Ausschlusses des Angebotes nach sich ziehen, da ihr Inhalt – unstreitig – bei der eigentlichen Angebotswertung keine Rolle spielen, sie also nicht wettbewerbsrelevant sein sollte. Vielmehr habe die Antragsgegnerin ausschließlich eine belastbare Grundlage für Verhandlungen über spätere Leistungsänderungen haben wollen. Selbst wenn es auf die ursprüngliche Fristsetzung auf den 04.01.2010 ankommen sollte, so wäre diese unwirksam, da die Antragsgegnerin mit Terminierung des Aufklärungsgespräches auf den 05.01.2010 der Antragstellerin einen Tag mehr Zeit eingeräumt habe. Hingegen sei das Angebot der Antragstellerin zwingend seinerseits von der Wertung auszuschließen, denn deren Vortrag mit dem Nachprüfungsantrag lasse erkennen, dass sie unzulässige Kenntnis vom Inhalt des Angebots der Beigeladenen und sogar der Vergabeakte gehabt haben müsse; wegen der Details wird auf S. 5 – 8 des Schriftsatzes der Beigelade-nen im Verfahren vor der Vergabekammer vom 05.02.2010 Bezug genommen. Die Beigeladene behauptet weiter, dass die hier offenbarten Kenntnisse nicht – wie von der Antragstellerin behauptet – vom „Nachunternehmermarkt“ herrühren könnten. Die Beigeladene beantragt, 1.) den Beschluss der Vergabekammer der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt der Freien und Hansestadt Hamburg vom 28.04.2010 (VK BSU 1/10) aufzuheben, 2.) den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin kostenpflichtig abzuweisen, 3.) die Hinzuziehung der Verfahrensbevollmächtigten der Beigeladenen für das Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer Hamburg für notwendig zu erklären. Die Antragstellerin beantragt, die sofortige Beschwerde der Beigeladenen vom 14.05.2010 zurückzuweisen. Sie trägt vor, dass es für die Wirksamkeit der Verlängerungsverfügung vom 23.04.2010 jedenfalls genüge, dass ihr Prozessbevollmächtigter nach dem vorliegenden Empfangsbekenntnis noch an eben diesem Tage von der Verlängerung Kenntnis genommen habe. Das Angebot der Beigeladenen sei zu Recht von der Wertung ausgeschlossen worden. Die Antragsgegnerin habe die Vorlage der Urkalkulation mit Ziffer 6.3 der Aufforderung zur Angebotsabgabe und Ziffer 5.7. des beigefügten Werkvertrages denkbar eindeutig spätestens für das Aufklärungsgespräch verlangt, dies mit Schreiben vom 14.08.2009 – unstreitig – nochmals ausdrücklich betont und hierbei auch auf die Rechtsfolge des Ausschlusses bei Nichtvorlage hingewiesen. Diese Unterlage sei preis- und damit sehr wohl wettbewerbsrelevant, zudem hätte die Beigeladene die Möglichkeit gehabt, die Urkalkulation vor Einreichung am 13.01.2010 an Erkenntnisse aus dem Aufklärungsgespräch vom 04.01.2010 anzupassen. Im Übrigen bestreitet sie die Verlängerung der Frist zur Einreichung der Urkalkulation im Telefonat vom 22.12.2009 durch den Mitarbeiter H. der Antragsgegnerin mit Nichtwissen. Irgendwelche wettbewerbswidrigen Vorkenntnisse habe sie nicht gehabt. Die Antragsgegnerin, die keinen eigenen Antrag gestellt hat, unterstützt das Begehren der Beigeladenen. Hinsichtlich des Eingreifens des § 116 Abs. 2, l. Hs. GWB ist sie allerdings der Auffassung, dass es für die Wirksamkeit der Verlängerung der Entscheidungsfrist auf den tatsächlichen Zugang bei den Prozessbevollmächtigten ankomme, wie er hier durch deren Empfangsbekenntnisse dokumentiert sei. Zur Urkalkulation ist auch sie der Auffassung, dass diese zum einen nicht wertungsrelevant gewesen sei und zum anderen grundsätzlich bis zur Zuschlagsentscheidung hätte nachgereicht werden können, da erst zu diesem Zeitpunkt die Nachunternehmer zu benennen gewesen seien. Im Übrigen habe die Beigeladene auf die Fristverlängerung bis zum 13.01.2010 vertrauen dürfen. Dass die Antragstellerin irgendwelche Kenntnisse aus der Vergabeakte erlangt habe, bestreitet sie. Sie ist jedoch der Auffassung, dass die Vergabekammer der Antragstellerin in unzulässig weitem Umfang Einsicht in geheimhaltungsbedürftige Unterlagen gewährt habe, insbesondere hinsichtlich des Protokolls des Aufklärungsgesprächs vom 04.01.2010. Dieser Verstoß könne nur durch eine Präklusion des entsprechenden Vortrages der Antragstellerin ausgeglichen werden. Der Senat hat die Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung vom 24.06.2010 ausführlich mit den Beteiligten erörtert, insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. II. Die zulässige sofortige Beschwerde der Beigeladenen bleibt in der Sache ohne Erfolg, die Vergabekammer hat die Antragsgegnerin auf den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin zu Recht verpflichtet, das Angebot der Beigeladenen von der Wertung auszuschließen. 1.) Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin vom 22.01.2010 war zulässig, der Senat nimmt insoweit auf die zutreffenden Ausführungen der Vergabekammer (S. 29 und 30 der angefochtenen Entscheidung) Bezug. Ob bzw. wie die Regelung des § 107 Abs. 3 S. 1 GWB nach den jüngsten Entscheidungen des EuGH (C-406 und C 456/08 vom 28.01.2010) anzuwenden ist, kann offenbleiben. Ausweislich einer bei der Vergabeakte befindlichen e-mail des hauptamtlichen Beisitzers der Vergabekammer vom Dienstag den 09.02.2010, 11.38 Uhr wurde der Antragstellerin Einsicht in das Protokoll des Bietergespräches vom 04.01.2010 (S. 1 mit einigen Schwärzungen; S. 2, auf der nur die Erläuterung der Antragsgegnerin zu Ziffer 4.10 in der Kopie nicht abgedeckt war und S. 5) erstmals an diesem Tage gewährt. Unter Ziffer 3 dieses Protokolls wurde für die Antragstellerin erstmals ersichtlich, dass die Beigeladene die Urkalkulation „aufgrund Krankheit und Urlaub“ nicht übergeben konnte und sie bis zum 13.01.2010 nachreichen wollte. Ebenso wurde erstmals erkennbar (unter Ziffer 1 des Protokolls), dass die Beigeladene mit Schreiben vom 21.12.2009 schriftlich mitgeteilt hatte, dass sie nicht sämtliche Unterlagen und Auskünfte bis zum Aufklärungsgespräch beibringen könne, woraufhin ihr telefonisch am 22.12.2009 „eingeräumt“ worden sei, „fehlende Auskünfte und Unterlagen nachzureichen“. Damit war dieser Umstand für die Antragstellerin nicht im Vergabeverfahren erkennbar. 2.) Die Vergabekammer war auch nicht durch das Eingreifen der Ablehnungsfiktion gem. § 116 Abs. 2, l. Hs. GWB an einer Sachentscheidung gehindert. Die Vorsitzende der Vergabekammer hatte die Entscheidungsfrist mit begründeter Verfügung vom 23.04.2010 – letztmalig – bis zum 04.05.2010 verlängert und damit den rein formalen Anforderungen des § 113 Abs. 1 S. 2 und 3 GWB genügt. Entgegen der Auffassung der Beigeladenen ist diese Verfügung auch wirksam geworden. Hinsichtlich der Frage, ob die Verlängerungsverfügung zu ihrer Wirksamkeit den Beteiligten auch zugehen muss, neigt der Senat der Auffassung des Kammergerichts (KG VergR 2004, 253, 254) zu, wonach es – in Übereinstimmung mit ganz allgemein geltenden prozessrechtlichen Grundsätzen – genügt, dass eine derartige verfahrensleitende Verfügung in den Geschäftsgang der Vergabekammer gelangt ist. Letztlich kann diese Frage jedoch dahinstehen: Selbst wenn man den Auffassungen folgt, die die fragliche Verfügung entweder als „empfangsbedürftige Erklärung“ (Müller-Wrede/Horn, GWB-VergabeR 2009, § 113, Rz. 5, 8) oder – wie eine eher vereinzelt gebliebene Ansicht – als Verwaltungsakt ansehen (Byok/Jaeger-Byok, Vergaberecht, 2. Aufl. 2005, § 113 GWB, Rz. 1064; abl. Reidt/Stickler/Glahs-Glahs, Vergaberecht, 2. Aufl. 2009, § 113, Rn. 19 m.w.N.), wäre die hier fragliche Verlängerung vom 23.04.2010 wirksam geworden. Der bei den Vergabeakten befindlichen, auf einem Ausdruck der e-mail des hauptamtlichen Beisitzers vom 23.04.2010 aufgebrachten Unterschrift des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin, der ein Stempel der Rechtsanwälte ... beigedrückt und die auf den 23.04.2010 datiert ist, ist ohne Weiteres zu entnehmen, dass die Verlängerungsverfügung per der e-mail angehängter pdf-Datei, also im von den Beteiligten einvernehmlich praktizierten Übermittlungsverfahren, an eben diesem Tage auch den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin zugegangen ist. Entgegen der Rechtsauffassung der Beigeladenen führt die Regelung des § 41 Abs. 2 S. 2 hmbVwVfG nicht dazu, dass die Erklärung erst am dritten Tage nach der Absendung, hier also am 26.04.2010, als zugegangen gilt: Allerdings ist die Vermutung des § 41 Abs. 2 hmbVwVfG für die Behörde in dem Sinne unwiderleglich, dass ihr der Beweis eines früheren Zugangs verstellt ist (Knack-Hennecke, VwVfG, 8. Aufl. 2004, § 31, Rn. 18). Nach dem ganz eindeutigen Telos der Norm, die Behörde daran festzuhalten, dass sie sich durch die Wahl einer bestimmten Übermittlungsmethode der Möglichkeit eines konkreten Zugangsnachweises begeben hat, greift die Zugangsfiktion jedoch gerade nicht zu Lasten des Empfängers – ihm bleibt der Nachweis eines früheren Zugangs unbenommen (Stelkens/Bonk/Sachs-Stelkens, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 41, Rz. 125). Dieser Beweis aber ist mit dem Empfangsbekenntnis vom 23.04.2010 geführt; dass die Vergabekammer von dem Empfangsbekenntnis durch das (nach der Fax-Kennung) erst am 26.04.2010 versandte Rückfax der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin Kenntnis erhalten hat, ist ohne Belang. 3.) Das Angebot der Beigeladenen ist, wie von der Vergabekammer ausgesprochen, auf Grund der verspäteten Vorlage der Urkalkulation von der Wertung auszuschließen. a) Die Urkalkulation steht hier einer „geforderten Erklärung“ im Sinne des § 21 Nr. 2 S. 5 VOB/A gleich. aa) Auszugehen ist hierbei von dem Grundsatz, dass der Ausschreibende – in den Grenzen des Zumutbaren – festlegen kann, welche Erklärungen er einfordern will. Dass insoweit die Antragsgegnerin grundsätzlich befugt war, wie weithin üblich, die Vorlage einer Urkalkulation zu fordern, wird auch von der Beigeladenen nicht in Zweifel gezogen. bb) Auch wenn die Vorlage der Urkalkulation noch nicht zeitgleich mit dem Angebot gefordert worden war, so hatte die Antragsgegnerin doch mit der „Aufforderung zur Angebotsabgabe“ (dort in Ziffer 6.3) sowie in dem beigefügten „Werkvertrag“ (dort Ziffer 5.7) zweifelsfrei klargestellt, dass die Urkalkulation „spätestens“ im Aufklärungsgespräch vorzulegen sein würde. Insofern kann sie nicht als eine dem Anwendungsbereich des § 24 VOB/A und nicht der §§ 21 und 25 VOB/A unterfallende anderweitige Erklärung eingestuft werden, die erst „auf Verlangen“ und eben nicht mehr im Wettbewerb vorzulegen war (vgl. Bode, Zwingender Angebotsausschluss wegen fehlender Erklärungen und Angaben – Inhalt, Grenzen und Möglichkeiten zur Reduzierung der Ausschlussgründe, VergabeR 2009, 729, 731). Vielmehr stand aufgrund der unzweideutigen Anforderung der Antragsgegnerin fest, dass die Urkalkulation von sämtlichen Bietern bis spätestens zum Aufklärungsgespräch vorgelegt werden musste, womit sie nicht die Funktion haben sollte, im Rahmen des § 24 Nrn. 1 und 2 VOB/A zur Aufklärung beizutragen, sondern vielmehr selbst Teil des Angebotes sein sollte. Insofern ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig, dass die Urkalkulation – wie regelmäßig – eingefordert worden war, um bei späteren ggf. streitigen Verhandlungen über Leistungsänderungen auf sie zurückgreifen zu können. Damit stand aus Sicht sämtlicher Bieter – auch der Beigeladenen – von vornherein fest, dass die Urkalkulation würde eingereicht werden müssen, lediglich der exakte Zeitpunkt war nicht von vornherein bestimmt. cc) Auch auf die mögliche Ausschlussfolge bei nicht rechtzeitiger Vorlage der Urkalkulation hat die Antragsgegnerin sämtliche Bieter mit Schreiben vom 14.08.2009 (dort Ziffer 4.6, S. 4) ausdrücklich unter Bezugnahme auf Ziffer 5.7 des Werkvertrages und unter Nennung des § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit b VOB/A denkbar klar hingewiesen, wobei sich aus der mitgeteilten Fragestellung, die implizierte, dass eine nachträgliche Korrektur bzw. Ergänzung der Urkalkulation möglich sei, ergibt, dass die Antragsgegnerin gerade ein solches Vorgehen nicht ermöglichen und vielmehr ausschließen wollte. dd) Auch daraus, dass die Antragsgegnerin die Beigeladene erst mit Schreiben vom 17.12.2009 zum Aufklärungsgespräch am 04.01.2010 einlud und hierbei (letzter Absatz des Einladungsschreibens) nochmals die Vorlage der Urkalkulation bis zu diesem Termin forderte, folgt entgegen der Auffassung der Beigeladenen nicht, dass nunmehr – wegen der kurzen Frist und der bevorstehenden Feiertage – die geforderte Beibringung der Urkalkulation unmöglich bzw. ihr unzumutbar war. (1) Die Beigeladene kann sich insoweit nicht darauf berufen, dass die Erstellung der Urkalkulation per 04.01.2010 unmöglich gewesen sei, da die Verteilung der zu erbringenden Leistungen auf Eigenleistungen und Leistungen verschiedener Nachunternehmer kalkulationsrelevant gewesen sei und somit die Urkalkulation nicht vor der gleichfalls für den 13.01.2010 vereinbarten Nennung der Nachunternehmer habe erfolgen können. Dieses von der Beigeladenen behauptete Junktim zwischen der Benennung konkreter Nachunternehmer und der Erstellung der Urkalkulation bestand tatsächlich nicht. Die Aufforderung zur Angebotsabgabe und der Werkvertrag enthielten keine näheren Angaben zur Gestaltung der Urkalkulation – erst auf Bieteranfrage wurde mit Schreiben vom 08.09.2009 für sämtliche Bieter klargestellt, dass eine Aufgliederung nach „Kostenarten“, nämlich „Lohn, Stoff, Gerät, Nachunternehmer“ ausreichend sein sollte (Antwort der Antragstellerin auf Bieterfrage Nr. 9). Schon hieraus war ersichtlich, dass nicht etwa die Benennung konkreter Nachunternehmer, sondern lediglich die Angabe der auf den Nachunternehmereinsatz entfallenden Kosten gefordert wurde. Dass sich dies so verhielt, wurde durch die Antwort der Antragsgegnerin auf die Bieterfrage 17 im Schreiben vom 05.10.2009 nochmals verdeutlicht: Hiernach war – wegen des Wegfalls des Zuschlagskriteriums „Technisches Personal und Projektorganisation“ – die Benennung konkreter Nachunternehmer noch bis zum Zuschlag und nicht etwa, wie es der Argumentation der Beigeladenen entspräche, bis zur Vorlage der Urkalkulation zugelassen worden. Damit kann der Vortrag der Beigeladenen nicht überzeugen: Da nicht erklärt werden musste, welche konkreten Nachunternehmer tätig werden würden, war es ausreichend, eine Kalkulation nicht auf Basis endgültig mit den Nachunternehmern durchverhandelter Verträge, sondern vielmehr auf Basis von Kostenschätzungen zu erstellen; ein Verfahren das bei der Erstellung von Kalkulationen (vgl. Franke/Kemper/Zanner/Grünhabe-Kemper, VOB, 3. Aufl. 2007, § 2 VOB/B, Rnrn. 149 – 153) alles andere als unüblich ist (vgl. Kapellmann/Schiffers, Vergütung, Nachträge und Behinderungsfolgen beim Bauvertrag, Band 1: Einheitspreisvertrag, 5. Auflage 2006, Rn. 1017) und auch von den zur Beigeladenen gehörenden erfahrenen Unternehmen zu leisten war. (2) Von der Beigeladenen wurde auch nichts Unzumutbares verlangt: Dass eine Urkalkulation zum Aufklärungsgespräch würde vorgelegt werden müssen, war der Beigeladenen bei Zugang der Einladung zum Gespräch am 04.01.2010 seit Monaten bekannt; dass eine Nichtvorlage gravierende Folgen haben würde, war ihr mit dem Schreiben vom 14.08.2009 nochmals verdeutlicht worden. Dass der Termin des Aufklärungsgesprächs näher rückte, war ihr ebenfalls seit Monaten bekannt, da zunächst der 31.12.2009 als Zuschlagstermin anvisiert worden war, weshalb sie allerspätestens im Dezember 2009 mit dem Aufklärungsgespräch und damit der Einforderung der Urkalkulation rechnen musste. Soweit sich die Beigeladene darauf bezieht, dass am 10.12.2009 auf Bitten der Antragsgegnerin eine Bindefristverlängerung bis zum 26.02.2010 erklärt wurde, folgt hieraus nichts anderes – jedenfalls bis zu dieser Verlängerung der Bindungsfrist musste sie mit einem Aufklärungsgespräch noch im Dezember 2009 und zwar einige Zeit vor dem 31.12.2009 rechnen. Wenn sie in dieser Situation die mögliche (s.o.) Erstellung der Urkalkulation unterlassen hat, so fällt dies allein in ihren Verantwortungsbereich und lässt die Einforderung der Unterlage zum 04.01.2010 nicht unzumutbar erscheinen. b) Auf Grund der Nichtvorlage der Urkalkulation am 04.01.2010 war das Angebot der Beigeladenen unvollständig im Sinne des § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b VOB/A und damit von der Wertung auszuschließen. Die Zulassung des Angebots würde die Antragstellerin in ihrem subjektiven öffentlichen Recht aus § 97 Abs. 7 GWB verletzen. Der Senat neigt allerdings der wohl überwiegenden Auffassung zu, dass auch im Anwendungsbereich des § 25 Nr. 1 Abs. 1 lt. b VOB/A der Ausschluss eines Angebots wegen Unvollständigkeit nicht schematisch und ausschließlich unter rein formalen Aspekten erfolgen kann. Auch in seiner grundlegenden Entscheidung in NZBau 2004, 457, 458, mit der der BGH klargestellt hat, dass unvollständige Angebote zwingend auszuschließen seien, ist zugleich dargelegt, dass dies im konkret entschiedenen Fall erfolgen musste, um eine Gleichbehandlung aller Bieter und eine Vergleichbarkeit aller Angebote sicherzustellen. Damit aber dürften jedenfalls solche Verstöße eines Bieters irrelevant sein, die unter keinem denkbaren Gesichtspunkt die Rechtsposition anderer Bieter beeinträchtigen können, da in diesem Falle und insoweit die verletzte Vorschrift des Vergaberechts gerade nicht in irgendeiner Weise dem Schutz des potentiellen Auftragnehmers dienen würde (vgl. Heiermann/Kullack/Zeiss/Blaufuß-Summa, Vergaberecht, 2. Aufl. 2008, § 97 GWB, Rn. 121, 122), während bei jedem Verstoß, der den Rechtskreis der anderen Bieter berührt, der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich gebotene Ausschluss zu erfolgen hat. Insoweit ist einerseits zu beachten, dass – worauf sich auch die Beigeladene beruft – in der Tat die Urkalkulation hier nicht unmittelbar wettbewerbsrelevant werden sollte, da sie – unstreitig – nur eingefordert worden war, um bei Verhandlungen über Leistungsänderungen herangezogen werden zu können. Unter eben diesem Gesichtspunkt ist in der Vergaberechtspraxis auch bereits angenommen worden, dass das Fehlen einer Urkalkulation nicht zum Angebotsausschluss führen könne (VK Bund, 21.01.2004, Rz. 88 – 90, zitiert nach juris), wobei allerdings auch die exakte Gegenposition vertreten wird (OLG Düsseldorf, 08.12.2009, VII Verg 52/09). Andererseits war die – fristgerechte – Vorlage der Urkalkulation gleichwohl für die Rechtsposition der anderen Bieter und hier insbesondere der Antragstellerin von nicht unerheblicher rechtlicher Bedeutung: Als die Antragsgegnerin der Beigeladenen die Möglichkeit eröffnete, die Urkalkulation bis zum 13.01.2010 nachzureichen, verstieß sie nicht nur gegen §§ 21 Nr. 2 S. 5 und 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b VOB/A sondern zugleich auch gegen den für das Vergaberecht überragend wichtigen Grundsatz der Gleichbehandlung aller Bieter gem. § 97 Abs. 2 GWB. In dem Aufklärungsgespräch mit der Beigeladenen am 04.01.2010, dass nach dem Protokoll insgesamt drei Stunden dauerte, wurde von den Beteiligten ein umfangreicher Fragenkatalog, auch zu zahlreichen technischen Detailfragen abgearbeitet. Nach Auffassung des Senats kann es schlechthin nicht ausgeschlossen werden, dass ein Bieter, der zum Zeitpunkt des Aufklärungsgespräches die Urkalkulation noch nicht abgegeben hat, – unlauterer Weise – Erkenntnisse aus diesem Gespräch in die Urkalkulation einarbeitet, um sich hierdurch für – nach Ergebnis und Verlauf des Aufklärungsgespräches vielleicht schon absehbare – spätere Verhandlungen über Leistungsänderungen eine bessere Ausgangsposition zu verschaffen. Zwar ist der Beigeladenen zuzugeben, dass es reine Spekulation ist, ob die Beigeladene diese Möglichkeit genutzt hat, auszuschließen ist es nach Auffassung des Senats jedoch nicht, womit eine Ungleichbehandlung der Antragstellerin vorliegt, die ihre Urkalkulation tatsächlich im mit ihr abgehaltenen Aufklärungsgespräch am 05.01.2010 eingereicht hat. Damit aber war im vorliegenden Sachverhalt die Anforderung der Urkalkulation durchaus für die Rechtsstellung der Antragstellerin relevant und die Vorschriften der §§ 21 Nr. 2 S. 5 und 25 Abs. 1 Nr. 1 lit. b VOB/A in ihrem drittschützenden Kerngehalt im Sinne des § 97 Abs. 7 GWB verletzt. c) Damit ist zugleich klargestellt, dass in der Fristverlängerung vom 22.12.2009 – insoweit den Vortrag der Beigeladenen und der Antragsgegnerin zum Inhalt des Telefongesprächs der Beigeladenen mit dem Mitarbeiter H. der Antragsgegnerin unterstellt – ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des § 97 Abs. 2 GWB lag. Dass die Beigeladene nicht erkennen konnte, dass die Antragsgegnerin die Fristverlängerung nur ihr, nicht aber zugleich der Antragstellerin gewährt hatte, führt nicht dazu, dass der Gleichheitsverstoß unbeachtlich wäre – anderenfalls könnten den Gleichheitssatz berührende Verfahrensverstöße des Ausschreibenden, die begriffsnotwendig in der Bevorzugung eines Beteiligten liegen müssen, im Wege des Primärrechtsschutzes nur geltend gemacht werden, wenn der Ausschreibende den bevorzugten Beteiligten zugleich darauf hinwiese, dass er ihn gleichheitswidrig bevorzuge. Zudem konnte die Beigeladene auf Grund des – unterstellten – Telefonats mit dem Mitarbeiter H der Antragsgegnerin und ihrer – unbeantwortet gebliebenen – schriftlichen Anfrage vom 21.12.2009 sowie ihrer e-mail-Anfrage vom 30.12.2009 ohnehin kein schutzwürdiges Vertrauen bilden, da ihr schon im Übersendungsschreiben, mit dem ihr die Ausschreibungsunterlagen übermittelt worden waren, mitgeteilt worden war (dort S. 2), dass auftauchende Fragen schriftlich an den Projektleiter Herrn K.zu richten waren, womit sie sich in einer so wesentlichen Frage wie der Verlängerung einer Frist zur Einreichung erforderlicher Unterlagen nicht auf eine mündliche Erklärung verlassen durfte, zumal ihr Schreiben vom 21.12.2009 und insbesondere die von ihr am 30.12.2009 abgesandte, aber unbeantwortet gebliebene e-mail zeigen, dass sie selbst Zweifel hinsichtlich der Verbindlichkeit der mündlichen Erklärung hatte. Dass im Vergabeverfahren tatsächlich nach den Vorgaben der Antragsgegnerin zur schriftlichen Form von Anfragen verfahren wurde und dies auch der Beigeladenen bekannt war, zeigen schon die zahlreichen in der Vergabeakte enthaltenen schriftlichen Antworten der Antragsgegnerin auf diverse Bieteranfragen. d) Der Vortrag der Antragstellerin ist entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin auch nicht präkludiert. Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das Konzept einer Präklusion von Vortrag im Rahmen des vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrschten Verfahrens sowohl der Vergabekammer als auch des Senats im Beschwerdeverfahren ohnehin fragwürdig ist und weithin davon ausgegangen wird, dass eine Akteneinsicht unter Verkennung des § 111 Abs. 2 GWB zwar ein Verfahrensfehler ist, dieser jedoch im Nachprüfungsverfahren folgenlos bleibt und nur haftungs- und ggf. strafrechtliche Konsequenzen haben kann (Reidt/Stickler/Glahs-Reidt, Vergaberecht, 2000, § 111 GWB, Rn. 27 m.w.N.). Insbesondere aber ist schon nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin die hier für die durchgreifende Rüge entscheidenden Informationen über die Nachreichung der Urkalkulation und die insoweit gewährte Fristverlängerung durch eine unzulässige Akteneinsicht erlangt hätte. Der Vergabeakte ist zu entnehmen, dass der Antragstellerin das Protokoll des Aufklärungsgesprächs vom 04.10.2010 nur auszugsweise zur Verfügung gestellt wurde: Auf der übersandten S. 1, auf der sich unter Ziffer 3 die entscheidenden Angaben zur Urkalkulation finden, sind im Übrigen nur allgemeine Angaben zum Verfahrensgang enthalten, die zweifelsfrei nicht gem. § 111 Abs. 2 GWB der Geheimhaltung unterfallen. Gleiches gilt für S. 2, auf der nur eine allgemeine Erläuterung der Antragsgegnerin zu den Schrägankern beim Kopieren nicht abgedeckt wurde und schließlich auch für S. 5, auf der sich wiederum nur allgemeine Erklärungen finden. 4.) Das Angebot der Antragstellerin ist nicht auszuschließen. a) In dem Umstand, dass die Antragsgegnerin die Antragstellerin zum Aufklärungsgespräch am 05.01.2010 lud, womit diese einen Tag länger Zeit zur Vorbereitung – auch der Urkalkulation – hatte, liegt kein zu einem Ausschluss ihres Angebotes führender Verstoß gegen den Gleichheitssatz des § 97 Abs. 2 GWB. Eine vollständig formale Gleichbehandlung der Bieter ist hinsichtlich des Termins des Aufklärungsgespräches unmöglich, da die Gespräche nicht zeitgleich geführt werden können. Eine Differenzierung um einen Tag ist sachgerecht, da von den für die Antragsgegnerin tätigen Personen nicht erwartet werden kann, die recht umfassenden Gespräche mit sämtlichen Bietern am selben Tage abzuhalten. Möglich wäre es allerdings gewesen, sämtlichen Bietern die Vorlage der mitzubringenden Erklärungen und Unterlagen für den Tag des ersten Aufklärungsgesprächs aufzugeben, womit die Antragstellerin die Urkalkulation schon am 04.01.2010 hätte einreichen müssen. Auch hierin liegt jedoch kein relevanter Verstoß gegen § 97 Abs. 2 GWB: Der den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzende Umstand hinsichtlich der Fristverlängerung auf den 13.01.2010 für die Beigeladene lag gerade darin (s.o.), dass ihr die Möglichkeit eröffnet wurde, die Urkalkulation „nachzubessern“. §§ 21 und 25 VOB/A greifen für die Antragstellerin aber gerade nicht ein, da sie den ihr ursprünglich gesetzten Termin eingehalten hat. b) Es steht nicht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Antragstellerin im Verlaufe des Vergabeverfahrens unzulässiger Weise Kenntnisse vom Inhalt des Angebotes der Beigeladenen oder der Vergabeakte erlangt hätte. Allerdings können unlautere Handlungen – wie etwa die Verwendung in unzulässiger Weise erlangter, im Vergabeverfahren geheim zu haltender Informationen nach den Grundgedanken der §§ 2 Nr. 1, 25 Nr. 1, Abs. 1, lit. c VOB/A dazu führen, dass der diese Informationen verwendende Bieter seinerseits ausgeschlossen wird (vgl. nur OLG Brandenburg, 06.10.2005, Verg W 7/05, Rz. 50 - 54, zitiert nach juris). Dass die Antragstellerin – die derartiges entschieden bestreitet – das Angebot der Beigeladenen oder sogar die Vergabeakte kannte, ist jedoch nicht bewiesen. Konkrete Beweismittel sind von der Beigeladenen nicht bezeichnet worden, Ermittlungsansätze für den Senat nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung der Beigeladenen liegen auch keine hinreichenden Indizien vor, die einen Schluss – im Sinne voller richterlicher Überzeugung von der Wahrheit dieser Tatsache – auf entsprechende unzulässige Kenntnisse der Antragstellerin tragen könnten. (1) Die Rüge der Antragstellerin (S. 8 unten des Schriftsatzes vom 22.01.2010), die Beigeladene habe „für die erst nach Aufforderung zur Angebotsabgabe genannten Nachunternehmerleistungen die geforderten Angaben zu den Nachunternehmern….nicht getätigt“, lässt sich zwanglos mit der Erlangung von Kenntnissen „am Nachunternehmermarkt“, wie von der Antragstellerin behauptet, erklären: Wenn die Antragstellerin von Nachunternehmern erfahren haben sollte, dass diese seitens der Beigeladenen erst nach Aufforderung zur Angebotsabgabe angesprochen worden seien, so ist auch ohne Weiteres vorstellbar, dass sie von diesen erfahren hat, dass sie selbst die erforderlichen Nachweise noch nicht an die Beigeladene übermittelt hätten, womit sie von der Beigeladenen auch noch nicht eingereicht worden sein konnten. Dass die Antragstellerin auf Grund der Position ihrer Mitgliedsunternehmen am Markt oft mit möglichen Nachunternehmern in Kontakt stehen wird und die Beteiligten sich dabei auch über das hier streitgegenständliche, immerhin ungewöhnliche und bedeutende Projekt austauschen werden, liegt aber so nahe, dass diese Möglichkeit der Kenntniserlangung durch die Antragstellerin jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann. (2) Die Rüge der Antragstellerin auf S. 10 – 12 der Nachprüfungsantrages, dass die Beigeladene die Nachweise zum ursprünglichen Zuschlagkriterium „Technisches Personal und Projektorganisation“ nicht eingereicht habe, ist keinesfalls nur durch eine Kenntnis vom Angebot oder vom Inhalt der Vergabeakte zu erklären: Da die Antragsgegnerin dieses Wertungskriterium am 18.09.2009 aufgehoben hatte, lag die Annahme sehr nahe, dass die Beigeladene die insoweit zunächst geforderten Unterlagen nicht eingereicht haben würde. Soweit die Beigeladene sich darauf beruft, dass die Antragstellerin auch diesen Vortrag im Nachprüfungsantrag nicht als Vermutung gekennzeichnet habe, folgt hieraus nichts anderes. Da die Antragstellerin zu den entsprechenden Vorgängen keinerlei Aktenkenntnis hatte, aber andererseits, um dem Rügeerfordernis nach § 107 GWB zu genügen die bestimmte Behauptung – und gerade nicht Vermutung – eines konkreten Verstoßes gegen bieterschützende Normen des Vergaberechts aufstellen musste, musste und durfte sie konkrete Tatsachen benennen, die den hinreichenden Verdacht eines Vergabeverstoßes begründen konnten (vgl. Heiermann pp. –Summa, aaO., § 107 GWB, Rn. 112). Soweit sie dabei auf Schlussfolgerungen aus dem bisherigen Verfahrensgang zurückgriff, ist dies nicht zu beanstanden und lässt jedenfalls keinen sicheren und zweifelsfreien Rückschluss auf unlauter erlangte Vorkenntnisse zu. (3) Gleiches gilt für den Vortrag der Antragstellerin auf S. 12 des Nachprüfungsantrages: Wie sich aus dem letzten Satz auf S. 12 ergibt, handelt es sich bei dem Vortrag, dass die in den Spiegelstrichen genannten Unterlagen nicht vorgelegt worden seien, um die Schlussfolgerung daraus, dass die Beigeladene zum Zeitpunkt der Präqualifikation noch keinen umfangreichen Nachunternehmereinsatz geplant habe – dies aber war ein Umstand, den die Antragstellerin ohne weiteres von nach diesem Zeitpunkt von der Beigeladenen angesprochenen Nachunternehmern, also auf dem „Nachunternehmermarkt“, in Erfahrung gebracht haben könnte. (4) Aus dem Vortrag der Antragstellerin auf S. 10 des Nachprüfungsantrages ergibt sich ebenfalls nicht zwingend, dass sie Kenntnis vom Inhalt der Vergabeakte gehabt habe: Dass die Antragsgegnerin die „Nachbenennung von Nachunternehmern nicht berücksichtigt und nicht dokumentiert habe, konnte erschlossen werden, wenn von Nachunternehmern in Erfahrung gebracht worden war, dass diese ihrerseits erst spät von der Beigeladenen angesprochen worden waren und u. U. ihrerseits noch gar nicht alle Unterlagen übergeben haben sollten. Zudem lag dieser Vortrag sehr nahe, da die Antragstellerin – anders als die Beigeladene und die Antragsgegnerin – in der Verschiebung der Gewichtung zwischen Eigenleistungen und Nachunternehmerleistungen nach dem Teilnahmewettbewerb einen Vergaberechtsverstoß sah. (5) Schließlich lässt auch die Behauptung auf S. 13 des Nachprüfungsantrages, die Antragsgegnerin habe das Bietergespräch mit der Beigeladenen dokumentiert, von vornherein keinen Schluss auf unerlaubte Vorkenntnisse der Antragstellerin zu: Der Antragstellerin war aus ihrem eigenen Bietergespräch vom 05.01.2010 bekannt, dass die Antragsgegnerin hierüber ein Protokoll erstellt hatte. Damit drängte sich aber geradezu auf, dass dies auch im Gespräch mit der Beigeladenen geschehen sein musste, zumal eine entsprechende Unterlassung ihrerseits bereits vergaberechtswidrig gewesen wäre. (6) Weitere konkrete Anhaltspunkte für angebliche Vorkenntnisse der Antragstellerin benennt die Beigeladene nicht, sie sind auch aus der Vergabeakte nicht ersichtlich. Insbesondere findet sich im Vortrag der Antragstellerin nirgends konkreter Vortrag etwa zu bestimmten Daten, Mengen oder Preisen, der zweifelsfrei nur durch Kenntnis von Angebot oder Vergabeakte hätte erlangt sein können. Schließlich spricht ganz deutlich gegen unlauter erlangte Vorkenntnisse der Antragstellerin, dass sie den schwerwiegendsten und offensichtlichsten Verstoß gegen das Vergaberecht – nämlich die Nichtvorlage der Urkalkulation im Aufklärungsgespräch und die „Fristverlängerung“ durch die Antragsgegnerin – gerade nicht im Nachprüfungsantrag, sondern erst nach Akteneinsicht mit dem Schriftsatz vom 15.02.2010 gerügt hat. c) Soweit die Beigeladene im Verfahren vor der Vergabekammer noch gerügt hatte, dass die Antragstellerin im Aufklärungsgespräch vom 05.01.2010 unzulässiger Weise hinsichtlich des Fertigstellungstermins nachverhandelt habe, hat die Vergabekammer zutreffend darauf hingewiesen, dass dies allenfalls zum Ausschluss des „nachverhandelten“, nicht aber des ursprünglichen Angebots führen könne, womit diese Frage letztlich offen bleiben kann. d) Auch hinsichtlich der zunächst erhobenen Rüge zur zusätzlichen Einreichung des Preisblatts „Angaben zur Kalkulation mit vorbestimmten Zuschlägen“ für das Mitglied MCE der Antragstellerin folgt der Senat der Argumentation der Vergabekammer (S. 39, sub. lit c der angefochtenen Entscheidung), auf die Bezug genommen wird. Anhaltspunkte dafür, dass durch diese Unterlage der durch die Verdingungsunterlagen vorgegebene Leistungsinhalt in irgendeiner Weise berührt oder verunklart, geschweige denn abgeändert worden wäre (vgl. insoweit Willenbruch/Bischoff-Stolz, Vergaberecht, 2008, § 24 VOB/A, Rn. 8), liegen nicht vor. 5.) Auch der Senat, dem im Rahmen des Beschwerdegegenstandes die gleichen Entscheidungskompetenzen zustehen wie der Vergabekammer (Willenbruch/Bischoff-Kuhlig, aaO., § 123 GWB, Rn. 13), ist der Auffassung, dass hier als geeignete Maßnahme im Sinne des § 114 GWB allein der Ausschluss des Angebots der Beigeladenen in Betracht kommt. Wie ausgeführt, ist im Regelfall bei Eingreifen der §§ 21 Nr. 1 Abs. 2 S. 5, 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b VOB/A die einzig angemessene Maßnahme der Ausschluss des betroffenen Angebotes. Der Senat verkennt nicht, dass gleichwohl – gleich ob über eine einschränkende Auslegung der §§ 21 und 25 VOB/A oder über § 114 GWB – das jedes staatliche Handeln regulierende Verhältnismäßigkeitsprinzip zu beachten ist und der Ausschluss des Angebotes sich aus Sicht insbesondere der Beigeladenen als schärfste denkbare Reaktion darstellt. Die Verhältnismäßigkeit ist jedoch gewahrt. a) Die Maßnahme ist zweifellos geeignet, den drittschützenden Normzweck der §§ 21, 25 VOB/A i.V.m. 97 Abs. 2 GWB durchzusetzen: Das unzulässig „ergänzte“ Gebot kann nicht mehr zum Zuge kommen. b) Sie ist auch erforderlich – ein vergleichbar wirksames, den Normzweck der §§ 21 Abs. 2 S. 5 und 25 Abs. 1 Nr. 1 lit. b VOB/A gleich effektiv verwirklichendes Mittel ist nicht ersichtlich, insbesondere kann zum Nachteilsausgleich nunmehr nicht - wie von der Beigeladenen und der Antragsgegnerin erstrebt - der Antragstellerin gestattet werden, ihrerseits eine – u. U. auf Grund der Erkenntnisse aus dem Aufklärungsgespräch „nachgebesserte“ – Urkalkulation neu zu fertigen und einzureichen. Eine derartige „Gleichbehandlung im Unrecht“ würde den Ausschreibenden praktisch vollständig von der grundlegenden Vorgabe des Vergaberechts (vgl. nur § 21 Nr. 1 Abs. 3 VOB/A) freistellen, wonach ihm nachträgliche Änderungen der Ausschreibung, wie sie auch in einem nachträglichen Verzicht auf die fristgemäße Beibringung bestimmter Unterlagen zu sehen wäre, untersagt sind: Sofern ein Bieter den Anforderungen genügende Unterlagen erst verspätet vorlegt, hätte der Ausschreibende es in der Hand, dies mit der Begründung als unbeachtlich abzutun, dass auch den anderen Bietern (nachträglich) die Möglichkeit eröffnet worden sei, die fragliche Unterlage bis zum späteren Termin einzureichen oder schon eingereichte Unterlagen abzuändern und an neue Erkenntnisse anzupassen – damit würden sich ganz erhebliche und nicht hinzunehmende Manipulationsmöglichkeiten ergeben; der Grundsatz, dass zum vorbestimmten Termin vollständige und in jeder Hinsicht vergleichbare Angebote vorzulegen sind, wäre umfassend durchbrochen. c) Der Ausschluss ist auch angemessen, d.h. verhältnismäßig im engeren Sinne: Mangels einer effektiven Handlungsalternative wäre der Ausschluss allenfalls unverhältnismäßig in diesem Sinne, wenn er die Beigeladene ganz unangemessen und unerträglich schwer treffen würde: Davon kann hier nicht die Rede sein – der Beigeladenen war bei Abgabe des Angebots bekannt, dass es sich um ein streng formalen Vorgaben folgendes Vergabeverfahren handelte und daher auch – jeweils für sich genommen – nicht sonderlich schwerwiegende Verstöße gerade auch gegen formale Anforderungen zum Ausschluss ihres Angebotes führen würden. Dass sich dieses mit der verspäteten Erstellung der Urkalkulation bewusst oder doch zumindest fahrlässig eingegangene Risiko aus Gründen, die auch im Verantwortungsbereich der Beigeladenen liegen, verwirklicht, kann nicht als unverhältnismäßig gewertet werden. 6.) Das Vorbringen der Beigeladenen mit Schriftsatz vom 07.07.2010 bietet keinen Anlass für die beantragte Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. a) Die Rüge, es sei unklar geblieben, ob der Senat die Vergabeakte und die Verfahrensakte der Vergabekammer beigezogen habe, ist unzutreffend. Während der umfassenden mündlichen Erörterung im Termin vom 24.06.2010 ist für die Beteiligten unzweifelhaft deutlich geworden, dass beide Akten, die der Senat mit Verfügung vom 17.05.2010 angefordert hatte und die kurz darauf eingegangen waren, ausgewertet worden waren. Dem im Protokoll knapp wiedergegebenen Hinweis des Senats, dass der Zugang der Verlängerungsverfügung der Vorsitzenden der Vergabekammer dokumentiert sei (S. 2, 3. Absatz des Sitzungsprotokolls) lag die detaillierte Darstellung zu Grunde, in welcher Weise die Verlängerungsverfügung seinerzeit übermittelt und der Zugang bestätigt worden war, die der Senat – auch für den Vertreter der Beigeladenen offensichtlich – einer Auswertung der Akte der Vergabekammer entnommen hatte. Gleiches gilt auch hinsichtlich der Vergabeakte: Wie auf S. 4, vorletzter Absatz des Sitzungsprotokolls knapp wiedergegeben, hat der Senat in der mündlichen Verhandlung ausführlich dargestellt, dass nach dem Akteninhalt keine hinreichenden Indizien für eine unzulässige Kenntnis der Antragstellerin vom Inhalt der Vergabeakte vorlägen. b) Insofern ist auch die Rüge zu Ziffer 1.2 des Schriftsatzes vom 07.07.2010 gegenstandslos – aus dem Protokoll ergibt sich, dass die Frage der behaupteten unzulässigen Informationsgewinnung durch die Antragstellerin ausführlich diskutiert wurde. c) Die Rügen zu Ziffer 2.1 – 2.3 des Schriftsatzes vom 07.07.2010 bieten keinerlei Anhaltspunkte für eine nicht hinreichende Gewährung rechtlichen Gehörs zur Frage der Auswirkungen der nicht rechtzeitigen Einreichung der Urkalkulation, sondern lediglich eine erneute Darstellung der Rechtsauffassung der Beigeladenen zu dieser Frage, die in der mündlichen Verhandlung ausführlich erörtert wurde und zuvor bereits schriftsätzlich erschöpfend vorgetragen worden war. d) Die Argumentation zu Ziffer 2.4. des Schriftsatzes vom 07.07.2010 bietet gleichfalls keinen Anlass für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung: Wie oben (sub. Ziffer 3) ausführlich dargelegt, wurde die Vorlage der Urkalkulation zulässiger Weise gefordert und wurden durch die Nichtvorlage auch drittschützende vergaberechtliche Vorschriften verletzt. Entgegen der Auffassung der Beigeladenen führt der Umstand, dass die Urkalkulationen in verschlossenen Umschlägen eingereicht wurden, die Antragsgegnerin also vor Zuschlag unstreitig den Inhalt nicht überprüfen wollte, nicht zu einer anderen Bewertung. Die von der Beigeladene vermisste Transparenz ist sehr wohl gegeben – die Überprüfung der Einhaltung des Ausschlusskriteriums kann hier schlicht dadurch geschehen, dass ein versiegelter Umschlag entgegen genommen wird, der nach der Erklärung des Bieters die Urkalkulation enthält. Dass, wie vom Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vom 24.06.2010 außergewöhnlich pointiert vorgetragen, die Beigeladene dann ja auch folgenlos zum Beispiel ein Telefonbuch in einem verschlossenen Umschlag hätte vorlegen können, ändert hieran nichts: Selbstverständlich darf ein Ausschreibender in einem Vergabeverfahren darauf vertrauen, dass die Bieter sich nicht treuwidrig verhalten und erst Recht nicht gegen Strafgesetze verstoßen. Insoweit geht auch der Hinweis der Beigeladenen auf die Entscheidung EuGH C-448/01 ins Leere: Der EuGH hielt ein Ausschreibungskriterium für ungeeignet, dass aus technischen Gründen – wie zudem auch dem Ausschreibenden bewusst war – für die Bieter von vornherein nicht in einer Weise erfüllbar war (EuGH, VergabeR 2004,36, 39, Ziff. 17), die einen sachgerechten Vergleich der verschiedenen Angebote in eben diesem Punkt ermöglicht hätte. Die geforderte Überprüfbarkeit ergibt sich hier aber daraus, dass die Ausschreibende ohne Weiteres feststellen konnte, ob ihr ein Umschlag übergeben worden war, der nach den Erklärungen des Bieters die Urkalkulation enthielt – mit betrügerischem Verhalten der Bieter musste die Antragsgegnerin nicht von vornherein rechnen. Dass der Zweck eines Ausschreibungskriteriums durch deliktisches Tun eines Bieters vereitelt werden kann, kann nicht dazu führen, dieses Kriterium – wenn es wie hier grundsätzlich sachgerecht ist – als ungeeignet einzustufen. e) Auch die Rüge zu Ziffer 3 erfordert keinen erneuten Eintritt in die mündliche Verhandlung. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung ausführlich dargelegt, dass hinreichende Indizien für die unlautere Erlangung von Kenntnissen durch die Antragstellerin nicht vorliegen, neue konkrete Anhaltspunkte über das bisherige schriftsätzliche Vorbringen hinaus benennt die Beigeladene- wie schon in der mündlichen Verhandlung, weiterhin nicht. f) Auch hinsichtlich der Frage der Kalkulationsrelevanz des Nachunternehmereinsatzes (Rüge zu Ziffer 4 des Schriftsatzes vom 07.07.2010) liegt eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht vor; insoweit wird auf Ziffer 3) lit. a) dd) (1) dieses Beschlusses Bezug genommen. 7.) Der Kostenausspruch erfolgt analog § 97 Abs. 1 ZPO, die Festsetzung des Gegenstandwertes auf 5% des Gebotes der Antragstellerin (vgl. Heiermann/Zeis/Kullack/Blaufuss-Summa, aaO., VT3 zu § 128 GWB, Rn. 7) beruht auf § 50 Abs. 2 GKG.