Beschluss
9 U 1/16
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 9. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHH:2016:0405.9U1.16.00
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Leitsätze
Eine Klageerweiterung ist im Rahmen einer Entscheidung nach § 522 Absatz 2 ZPO weder auf ihre Zulässigkeit noch auf ihre Erfolgsaussicht in der Sache hin zu prüfen. Der neue Antrag bleibt vielmehr unberücksichtigt, und mit der Zurückweisung der Berufung durch den Beschluss nach § 522 Absatz 2 ZPO, der sich alleine mit dem Angriff auf die erstinstanzliche Entscheidung befasst, wird die Klageerweiterung analog § 524 Absatz 4 ZPO wirkungslos (vgl. u.a. OLG Köln, 1. Juli 2013, 17 U 70/12).(Rn.9)
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 04.12.2015, Aktenzeichen 332 O 346/14, durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 ZPO zurückzuweisen.
2. Die Klägerin kann hierzu binnen zwei Wochen Stellung nehmen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Klageerweiterung ist im Rahmen einer Entscheidung nach § 522 Absatz 2 ZPO weder auf ihre Zulässigkeit noch auf ihre Erfolgsaussicht in der Sache hin zu prüfen. Der neue Antrag bleibt vielmehr unberücksichtigt, und mit der Zurückweisung der Berufung durch den Beschluss nach § 522 Absatz 2 ZPO, der sich alleine mit dem Angriff auf die erstinstanzliche Entscheidung befasst, wird die Klageerweiterung analog § 524 Absatz 4 ZPO wirkungslos (vgl. u.a. OLG Köln, 1. Juli 2013, 17 U 70/12).(Rn.9) 1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 04.12.2015, Aktenzeichen 332 O 346/14, durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 ZPO zurückzuweisen. 2. Die Klägerin kann hierzu binnen zwei Wochen Stellung nehmen. Die Berufung der Klägerin hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der Begründung wird vollen Umfangs Bezug genommen auf die Gründe des angefochtenen Urteils. Die Berufungsbegründung bietet keinen Anlass zu einer anderweitigen Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Nachdem die Klägerin die Berufung teilweise zurückgenommen hat, geht es nur noch um Kosten für Behandlungen durch Physiotherapeuten und um Kosten für manuelle Therapie. Ein Anspruch auf Erstattung dieser Kosten besteht unter den hier zu Grunde zu legenden Umständen nicht. In Teil II: § 5 Abs. 3 der AVB (RB/KK 2009, Anlage K 4) heißt es: „Als Heilmittel gelten die im Gebührenverzeichnis der geltenden Gebührenordnung für Ärzte unter Abschnitt E „Physikalisch-medizinische Leistungen“ aufgeführten Leistungen, soweit sie von einem der unter § 4 (2) RB/KK 2009 aufgeführten Therapeuten oder von einem staatlich geprüften Masseur oder von einem staatlich geprüften medizinischen Bademeister erbracht werden.“ In § 4 Abs. 2 werden als Behandler niedergelassene approbierte Ärzte, Zahnärzte und „Heilpraktiker im Sinne des deutschen Heilpraktikergesetzes“ genannt. Die Regelung in den früher geltenden Bedingungen (RB/KK 94 und TB/KK 94 - Anlage B 7.2 - und MB/KK 76 und TB/KK 76 - Anlage K 18) sind insoweit inhaltsgleich. Nach all diesen Regelungen besteht für Kosten für manuelle Therapie deshalb kein Versicherungsschutz, weil diese nicht zu den im Gebührenverzeichnis der geltenden Gebührenordnung für Ärzte unter Abschnitt E „Physikalisch-medizinische Leistungen“ aufgeführten Leistungen zählt. Für die weiter geltend gemachten Behandlungskosten besteht deshalb kein Versicherungsschutz, obwohl diese Behandlungen zu den im Gebührenverzeichnis der geltenden Gebührenordnung für Ärzte unter Abschnitt E „Physikalisch-medizinische Leistungen“ aufgeführten Leistungen gehören, weil sie jedenfalls nach dem erstinstanzlichen Vortrag beider Parteien nicht von einem niedergelassenen approbierten Arzt oder einem „Heilpraktiker im Sinne des deutschen Heilpraktikergesetzes“ und auch nicht von einem staatlich geprüften Masseur oder von einem staatlich geprüften medizinischen Bademeister erbracht worden sind. Die Leistungsbeschränkungen sind auch wirksam vereinbart. Insbesondere weichen sie nicht vom gesetzlichen Leitbild eines Krankenversicherungsvertrages ab. Dabei kann dahin stehen, ob durch die Regelungen über den Basistarif dieses gesetzliche Leitbild wesentlich verändert worden ist. Eine solche Änderung würde jedenfalls nicht so weit gehen, dass der Leistungsumfang, wie er in der gesetzlichen Krankenversicherung gewährt wird, auch in der privaten Krankenversicherung außerhalb des Basistarifes vorauszusetzen ist. Das ergibt sich aus § 203 Absatz 1 WG (n. F.), der für diesen Bereich nicht nur Risikozuschläge, sondern auch Leistungsausschlüsse ausdrücklich erlaubt. Soweit die Klägerin nunmehr behauptet, die Gesellschafter der U H & T M GbR würden über eine Heilpraktikererlaubnis verfügen, ist sie mit diesem Vortrag präkludiert, § 531 Absatz 2 ZPO. Der Umstand, dass es für die Frage der Erstattungsfähigkeit auf die Art des durchführenden Behandlers ankommt, ist nicht nur von der Beklagten insbesondere im Schriftsatz vom 20.05.2015 deutlich dargelegt worden, sondern ausweislich des Protokolls vom 05.06.2015 auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Die Klägerin hätte also allen Anlass gehabt, zur Qualifizierung der Behandler schon in erster Instanz konkret vorzutragen. Dies ist aber weder im nachgelassenen Schriftsatz vom 10.07.2015 noch später erfolgt, wozu nach Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung durch das Landgericht Gelegenheit bestanden hätte. Die Beklagte hat diesen neuen Vortrag der Klägerin auch ausdrücklich bestritten. Die Beklagte ist auch nicht nach § 242 BGB gehindert, sich auf den Leistungsausschluss zu berufen. Zwar wird in der Rechtsprechung durchaus die Auffassung vertreten, dass ein Versicherer nach § 242 BGB daran gehindert sein kann, sich auf das Fehlen der Voraussetzungen der Erstattungsfähigkeit zu berufen, wenn er in dem Versicherungsnehmer die berechtigte Erwartung erweckt hat, er werde die Kosten einer bestimmten Behandlung übernehmen. Diese Voraussetzungen sind aber noch nicht erfüllt, nur weil die Beklagte nach dem wenig substantiierten - und neuen - Vortrag der Klägerin in den Jahren 1998 und 2001 solche Kosten vollständig bezahlt haben soll. Soweit es um die streitgegenständlichen Abrechnungen geht, kann dahin stehen, ob die Beklagte aufgrund ihres Verhaltens nunmehr gehindert wäre, sich an den Kosten für physiotherapeutische Behandlungen überhaupt nicht mehr zu beteiligen, nachdem sie 2013, 2014 und 2015 sich an solchen Behandlungskosten beteiligt und sich dabei nur auf ein Kürzungsrecht berufen hat. Damit hat sie aber jedenfalls nicht einen Vertrauenstatbestand geschaffen, sie werde solche Kosten in voller Höhe erstatten. Da die Regelungen in allen Bedingungen inhaltsgleich sind, kann die Klägerin einen Anspruch auch nicht im Wege des Schadensersatzes wegen unzureichender Aufklärung bei zwischenzeitlich erfolgter Änderung der Versicherungsbedingungen beanspruchen. Zulässigkeit und Erfolgsaussicht der in der Berufungsbegründung vorgenommenen Klagerweiterung sind vom Senat nicht zu prüfen. Der Senat vertritt in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung in der Rechtsprechung und Literatur (z. B. OLG Köln, Beschluss vom 01.07. 2013-17 U 70/12 -, Rn. 34, juris unter Hinweis auf: OLG Rostock, NJW 2003, 3211; OLG Frankfurt NJW 2004, 165, 167; KG NJW 2006, 3505; OLG Düsseldorf OLGR 2007, 465; Zoller/Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 522 Rn. 37; Thomas/Putzo/Reichhold, ZPO, 33. Aufl., § 522 Rn. 14; Musielak/Ball, ZPO, 9. Aufl., § 522 Rn. 28; Schellenberg MDR 2005, 610; Vossler MDR 2008, 722), die inzwischen auch vom Bundesgerichtshof bestätigt worden ist (BGH, Beschluss vom 06.11.2014 - IX ZR 204/13 - juris), die Auffassung, dass eine Klageerweiterung im Rahmen einer Entscheidung nach § 522 Absatz 2 ZPO weder auf ihre Zulässigkeit noch auf ihre Erfolgsaussicht in der Sache hin zu prüfen ist. Der neue Antrag bleibt vielmehr unberücksichtigt, und mit der Zurückweisung der Berufung durch den Beschluss nach § 522 Absatz 2 ZPO, der sich alleine mit dem Angriff auf die erstinstanzliche Entscheidung befasst, wird die Klageerweiterung analog § 524 Absatz 4 ZPO wirkungslos. Derartige Änderungen des Streitgegenstandes durch den Berufungskläger können eine Entscheidung nach § 522 Absatz 2 ZPO nicht hindern, weil es auf die Erfolgsaussichten der Klageerweiterung nicht ankommt. Bei einer anderen Handhabung hätte es der Berufungsführer in der Hand, durch eine mit der Berufung vorgenommene Klageerweiterung eine mündliche Verhandlung stets zu erzwingen und die Anwendung des § 522 Absatz 2 ZPO zu unterlaufen. Abschließend sei darauf hingewiesen, dass das Zahlenwerk der Klägerin nicht stimmig ist. Sie hat in erster Instanz mit dem Antrag zu 4) - jetzt Antrag zu 3) - 441,02 € geltend gemacht. Wenn sie nunmehr die Berufung in Höhe von 140,74 € (= 130,00 € + 10,72 €) zurücknimmt, verbleiben insoweit 300,30 € und nicht 320,30 €. Das dürfte daran liegen, dass der Antrag auf Zahlung von 441,02 € auf einem Schreibfehler beruhen dürfte. Rechnerisch beläuft sich die Summe der mit diesem Antrag anfänglich verfolgten Einzelpositionen auf 461,02 €. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erscheint eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.