Urteil
9 U 31/13
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 9. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHH:2013:0806.9U31.13.0A
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Leitsätze
Wird die bei Abgabe eines Versicherungsantrags (hier: für eine Krankheitskostenversicherung) gemäß § 19 Abs. 5 VVG erforderliche gesonderte Belehrung des Versicherungsnehmers über die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung auf dem Antragsformular platziert, muss sie sich durch ihre Platzierung und die drucktechnische Gestaltung vom übrigen Text derart abheben, dass sie für den Versicherungsnehmer nicht zu übersehen ist (Anschluss BGH, 9. Januar 2013, IV ZR 197/11, NJW 2013, 873). Ein Antragsformular, bei dem oberhalb der (hier: auf Seite 3 befindlichen) Unterschriftzeile lediglich auf die auf der letzten Seite (hier: Seite 5) zu findenden Belehrung hingewiesen wird, genügt nicht den Anforderungen für eine ordnungsgemäße Belehrung, da nicht zuverlässig gewährleistet ist, dass der Versicherungsnehmer vor seiner Unterschrift unter den Antrag die Belehrung zur Kenntnis nimmt.(Rn.10)
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 14.02.2013, Az. 314 O 120/12, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 6.318,77 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.3.2012 zu zahlen. Die Beklagte wird weiter verurteilt, den Kläger von Gebührenansprüchen der Rechtsanwälte … für die außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von brutto € 603,93 freizuhalten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz haben der Kläger 19 % und die Beklagte 81 % zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 5 % und die Beklagte 95 % zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.750,98 € festgesetzt, davon entfallen auf die vor Begründung zurückgenommene Berufung des Klägers € 1.200,00 und auf die Berufung der Beklagten € 6.550,98.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird die bei Abgabe eines Versicherungsantrags (hier: für eine Krankheitskostenversicherung) gemäß § 19 Abs. 5 VVG erforderliche gesonderte Belehrung des Versicherungsnehmers über die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung auf dem Antragsformular platziert, muss sie sich durch ihre Platzierung und die drucktechnische Gestaltung vom übrigen Text derart abheben, dass sie für den Versicherungsnehmer nicht zu übersehen ist (Anschluss BGH, 9. Januar 2013, IV ZR 197/11, NJW 2013, 873). Ein Antragsformular, bei dem oberhalb der (hier: auf Seite 3 befindlichen) Unterschriftzeile lediglich auf die auf der letzten Seite (hier: Seite 5) zu findenden Belehrung hingewiesen wird, genügt nicht den Anforderungen für eine ordnungsgemäße Belehrung, da nicht zuverlässig gewährleistet ist, dass der Versicherungsnehmer vor seiner Unterschrift unter den Antrag die Belehrung zur Kenntnis nimmt.(Rn.10) 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 14.02.2013, Az. 314 O 120/12, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 6.318,77 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.3.2012 zu zahlen. Die Beklagte wird weiter verurteilt, den Kläger von Gebührenansprüchen der Rechtsanwälte … für die außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von brutto € 603,93 freizuhalten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz haben der Kläger 19 % und die Beklagte 81 % zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 5 % und die Beklagte 95 % zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.750,98 € festgesetzt, davon entfallen auf die vor Begründung zurückgenommene Berufung des Klägers € 1.200,00 und auf die Berufung der Beklagten € 6.550,98. I. Auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Die Beklagte wendet sich gegen die Verurteilung im landgerichtlichen Urteil, und macht geltend, dass aufgrund ihres berechtigter Weise erklärten Rücktritts vom Krankenversicherungsvertrag dem Kläger dem Grund nach kein Leistungsanspruch zustehe. Das Landgericht habe überdies nicht beachtet, dass sie den Vertrag wegen arglistiger Täuschung durch den Kläger wirksam angefochten habe. Die Beklagte wendet sich schließlich dagegen, dass das Landgericht die Einwendungen zur Höhe des geltend gemachten Anspruchs nur unzureichend gewürdigt habe. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Hamburg - 314 O 120/12 - vom 14.02.2013 die Klage abzuweisen. Der Kläger, der seine zunächst gegen die teilweise Abweisung der Klage im landgerichtlichen Urteil eingelegte Berufung noch vor Begründung zurückgenommen hat, beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Auf den Inhalt des angefochtenen Urteils sowie auf das schriftsätzliche Vorbringen der Parteien in beiden Instanzen wird ergänzend Bezug genommen. II. Die Berufung der Beklagten hat nur in geringem Umfang Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht einen Leistungsanspruch des Klägers dem Grunde nach bejaht. Die Beklagte war nicht berechtigt, gemäß §19 Abs. 2 VVG von dem Vertrag zurückzutreten. Dem Landgericht ist darin zu folgen, dass die gemäß § 19 Abs. 5 VVG erforderliche gesonderte Belehrung über die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung nicht in ausreichender Form erfolgt ist. Es kann dabei dahinstehen, ob bei Unterzeichnung des Antrages auf Abschluss einer Krankenversicherung das vollständige aus 5 Seiten bestehende Antragsformular vorgelegen hat. Der Senat ist zwar mit dem Bundesgerichtshof (Urteil vom 9.1.2013 - IV ZR 197/11, NJW 2013, 873) der Auffassung, dass die Hinweise gem. §19 Abs. 5 nicht zwingend auf einem gesonderten Schriftstück zu erfolgen haben, dass also die Belehrung grundsätzlich auch wie vorliegend auf einem Antragsformular platziert werden kann. Dabei ist jedoch zu beachten, dass sich die Belehrung durch ihre Platzierung und die drucktechnische Gestaltung vom übrigen Text derart abhebt, dass sie für den Versicherungsnehmer nicht zu übersehen ist. Diesen Anforderungen genügt das von der Beklagten verwendete Antragsformular nicht, da sich die Belehrung erst auf der letzten Seite befindet und schon von daher nicht zuverlässig gewährleistet ist, dass der Versicherungsnehmer vor seiner Unterschrift unter den Antrag die Belehrung zur Kenntnis nimmt. Der auf S. 3 des Formulars im Abschnitt Schlusserklärung und Unterschriften platzierte Text weist zwar auf Wichtige Hinweise zur Anzeigepflicht hin, genügt aber nicht den Anforderungen für eine ordnungsgemäße Belehrung gem. § 19 Abs. 5 VVG. Auch die von den Beklagten erklärte Anfechtung des Vertrags hat nicht zur Leistungsfreiheit der Beklagten geführt. Eine arglistige Täuschung durch den Kläger ist nicht hinreichend dargetan. Der Kläger hat plausibel angegeben, dass er den früheren Rückenbeschwerden, die trotz sportlicher Betätigung in den letzten 2 Jahren vor Antragstellung nicht mehr aufgetreten seien, keine Bedeutung beigemessen habe. Die vom behandelnden Arzt bei der Abrechnung gegenüber der Krankenkasse angegebene Diagnose "depressive Episode" wegen der Krankschreibung im Februar 2010 sei ihm nicht mitgeteilt worden. Es habe lediglich eine Konfliktsituation am Arbeitsplatz vorgelegen, der er selbst keinen Krankheitswert beigemessen habe. Hiernach kann das Gericht nicht feststellen, dass der Kläger bewusst Angaben zu Vorerkrankungen der Beklagten gegenüber verschwiegen hätte, um auf die Vertragsentscheidung der Beklagten Einfluss zu nehmen. Gegen ein arglistiges Verhalten des Klägers spricht schon der Umstand, dass dieser die Nierenzysten angegeben hat, was wegen des erhöhten Risikos zu einem Prämienaufschlag geführt hat. Die Berufung der Beklagten hat Erfolg, soweit sie sich dagegen wendet, dass das Landgericht die Einwendungen zur Höhe übergangen hat. Zu Recht macht die Berufung geltend, dass der Kläger diesen Einwendungen nicht entgegen getreten sei. Demgemäß durfte das Landgericht zugunsten des Klägers von der Arztrechnung über € 372,82 nur 80 % berücksichtigen, hinsichtlich der Rechnung über € 157,65 war vom Kläger nicht bestritten worden, dass diese nicht unter den Versicherungsschutz des vom Kläger versicherten Tarifs fällt. Von dem vom Landgericht im Übrigen rechnerisch zutreffend ermittelten Betrag von 6.550,98 sind somit € 74, 56 (= 20% von € 372,82) sowie € 157,65 abzuziehen, sodass sich der aus dem Tenor ersichtliche Zahlungsbetrag ergibt. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 92, 516, 708 Nr. 10 ZPO. Eine Zulassung der Revision kam mangels grundsätzlicher Bedeutung der im Streit befindlichen Rechtsfragen nicht in Betracht.