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Urteil

9 U 24/10

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 9. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHH:2010:1005.9U24.10.0A
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Leitsätze
1. Gem. § 11 Abs. 1 AUB 88 ist der Unfallversicherer bei einem Invaliditätsanspruch verpflichtet, innerhalb von drei Monaten zu erklären, ob und in welcher Höhe er einen Anspruch anerkennt, sobald ihm die Unterlagen zugegangen sind, die der Versicherungsnehmer zum Nachweis des Unfallhergangs sowie über den Abschluss der für die Bemessung der Invalidität notwendigen Heilbehandlung beizubringen hat.(Rn.47) 2. Erkennt der Versicherer den Anspruch an, so erbringt der Versicherer die Leistung innerhalb von zwei Wochen.(Rn.47) 3. Allerdings fehlt es an einer klaren Bestimmung des die Fälligkeit auslösenden Ereignisses. Bei Vertragsschluss und regelmäßig auch noch bei Eintritt des Versicherungsfalles ist völlig offen, was die in § 11 Abs. 1 AUB 88 genannten Unterlagen, deren Vorlage die Erklärungspflicht der Versicherung auslösen, in diesem Fall sind.(Rn.47) 4. Ist ein Heilverfahren soweit abgeschlossen, als es zur Feststellung der dauernden Unfallfolgen notwendig ist, so kann der Versicherer seine Erklärungspflicht nach § 11 Abs. 1 AUB 88 und die daran anschließende Zahlungspflicht nicht dadurch umgehen, dass er Vorauszahlungen erbringt und den Versicherten im Übrigen auf die Möglichkeit verweist, dass sich innerhalb der Dreijahresfrist der für eine abschließende Beurteilung maßgebliche Gesundheitszustand noch ändern kann.(Rn.50) 5. Bringt der Versicherer zum Ausdruck, dass er die Erstbemessung der Invalidität erst zum Ablauf des dritten Jahres festlegen wird und bis dahin lediglich Vorschussleistungen erbringen werde, obwohl er den Grad der dauernden Invalidität bereits beurteilen könnte, so handelt es sich um eine endgültige Leistungsverweigerung im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB (Anschluss OLG Düsseldorf, 21. Juni 1994, 4 U 206/93, RuS 1994, 359).(Rn.51)
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels – das Urteil des Landgerichts Hamburg, Geschäfts-Nr. 332 O 386/07, vom 15.01.2010 wie folgt abgeändert: 1. Die Beklagte wird verurteilt, a. an die Klägerin Zinsen in Höhe von 5 Prozent aus € 1.097.015,35 für die Zeit vom 11.05.2007 bis 04.06.2007 und aus € 727.015,35 für die Zeit vom 05.06.2007 bis zum 23.06.2007 zu zahlen; b. an die Klägerin Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus € 727.015,35 vom 24.06.2007 bis 01.08.2007 und aus € 421.484,84 vom 02.08.2007 bis 04.05.2009 zu zahlen; c. an die Klägerin Zinsen aus € 42.263,96 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.05.2007 bis 10.06.2009 zu zahlen; d. an die Klägerin 4.293,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.11.2007 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten der ersten Instanz trägt die Beklagte. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 75 % und die Beklagte 25 %. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet. 4. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gem. § 11 Abs. 1 AUB 88 ist der Unfallversicherer bei einem Invaliditätsanspruch verpflichtet, innerhalb von drei Monaten zu erklären, ob und in welcher Höhe er einen Anspruch anerkennt, sobald ihm die Unterlagen zugegangen sind, die der Versicherungsnehmer zum Nachweis des Unfallhergangs sowie über den Abschluss der für die Bemessung der Invalidität notwendigen Heilbehandlung beizubringen hat.(Rn.47) 2. Erkennt der Versicherer den Anspruch an, so erbringt der Versicherer die Leistung innerhalb von zwei Wochen.(Rn.47) 3. Allerdings fehlt es an einer klaren Bestimmung des die Fälligkeit auslösenden Ereignisses. Bei Vertragsschluss und regelmäßig auch noch bei Eintritt des Versicherungsfalles ist völlig offen, was die in § 11 Abs. 1 AUB 88 genannten Unterlagen, deren Vorlage die Erklärungspflicht der Versicherung auslösen, in diesem Fall sind.(Rn.47) 4. Ist ein Heilverfahren soweit abgeschlossen, als es zur Feststellung der dauernden Unfallfolgen notwendig ist, so kann der Versicherer seine Erklärungspflicht nach § 11 Abs. 1 AUB 88 und die daran anschließende Zahlungspflicht nicht dadurch umgehen, dass er Vorauszahlungen erbringt und den Versicherten im Übrigen auf die Möglichkeit verweist, dass sich innerhalb der Dreijahresfrist der für eine abschließende Beurteilung maßgebliche Gesundheitszustand noch ändern kann.(Rn.50) 5. Bringt der Versicherer zum Ausdruck, dass er die Erstbemessung der Invalidität erst zum Ablauf des dritten Jahres festlegen wird und bis dahin lediglich Vorschussleistungen erbringen werde, obwohl er den Grad der dauernden Invalidität bereits beurteilen könnte, so handelt es sich um eine endgültige Leistungsverweigerung im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB (Anschluss OLG Düsseldorf, 21. Juni 1994, 4 U 206/93, RuS 1994, 359).(Rn.51) Auf die Berufung der Klägerin wird – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels – das Urteil des Landgerichts Hamburg, Geschäfts-Nr. 332 O 386/07, vom 15.01.2010 wie folgt abgeändert: 1. Die Beklagte wird verurteilt, a. an die Klägerin Zinsen in Höhe von 5 Prozent aus € 1.097.015,35 für die Zeit vom 11.05.2007 bis 04.06.2007 und aus € 727.015,35 für die Zeit vom 05.06.2007 bis zum 23.06.2007 zu zahlen; b. an die Klägerin Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus € 727.015,35 vom 24.06.2007 bis 01.08.2007 und aus € 421.484,84 vom 02.08.2007 bis 04.05.2009 zu zahlen; c. an die Klägerin Zinsen aus € 42.263,96 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.05.2007 bis 10.06.2009 zu zahlen; d. an die Klägerin 4.293,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.11.2007 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten der ersten Instanz trägt die Beklagte. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 75 % und die Beklagte 25 %. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet. 4. Die Revision wird zugelassen. I. Die Klägerin begehrt weitere Leistung aus einem Unfallversicherungsvertrag, den sie als Versicherungsnehmerin mit der V... D... S... AG abgeschlossen hat. Diese ist mit der Beklagten verschmolzen worden. Mitversicherte Person ist der Ehemann der Klägerin. In den Versicherungsvertrag sind die AUB 88 (Anlage K 2) einbezogen. § 11 AUB 88 lautet: I. Sobald dem Versicherer die Unterlagen zugegangen sind, die der Versicherungsnehmer zum Nachweis des Unfallhergangs sowie über den Abschluss der für die Bemessung der Invalidität notwendigen Heilbehandlung beizubringen hat, ist der Versicherer verpflichtet, innerhalb eines Monats – beim Invaliditätsanspruch innerhalb von drei Monaten- zu erklären, ob und welcher Höhe er einen Anspruch anerkennt. … II. Erkennt der Versicherer den Anspruch an oder haben sich Versicherungsnehmer und Versicherer über Grund und Höhe geeinigt, erbringt der Versicherer die Leistung innerhalb von zwei Wochen. Vor Abschluss des Heilverfahrens kann eine Invaliditätsleistung innerhalb eines Jahres nach Eintritt des Unfalles nur beansprucht werden, wenn und soweit eine Todesfallsumme versichert ist. III. Steht die Leistungspflicht zunächst nur dem Grund nach fest, so zahlt der Versicherer auf Verlangen des Versicherungsnehmers angemessen Vorschüsse. IV. Versicherungsnehmer und Versicherer sind berechtigt, den Grad der Invalidität jährlich, längstens bis zu drei Jahren nach Eintritt des Unfalls, erneut ärztlich bemessen zu lassen. Dieses Recht muss seitens des Versicherers mit Abgabe seiner Erklärung entsprechend I, seitens des Versicherungsnehmers innerhalb eines Monats ab Zugang dieser Erklärung ausgeübt werden. Ergibt die endgültige Bemessung eine höhere Invaliditätsleistung, als sie der Versicherer bereits erbracht hat, so ist der Mehrbetrag mit 5 % jährlich zu verzinsen. V. … § 9 der AUB 88 regelt die Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles. Insoweit wird auf die Anlage K 2 Bezug genommen. Der mitversicherte Ehemann der Klägerin erlitt am 14.01.2006 einen Unfall, bei dem er schwere Verbrennungen insbesondere an beiden Händen und im Gesicht davon trug. Er wurde wegen dieser Brandverletzungen vom 14.01.2006 bis 06.03.2006 im Berufsgenossenschaftlichen Krankenhaus Hamburg stationär behandelt. Unter dem 22.03.2006 erstattete einer der behandelnden Ärzte – Prof. Dr. P... – ein „Versicherungsgutachten“ (Anlage B 1), nach dem voraussichtlich eine dauernde Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit verbleiben werde. Der Invaliditätsgrad könne voraussichtlich ca. ein Jahr nach dem Unfallereignis bemessen werden. Mit fachärztlicher Bescheinigung der behandelnden Ärzte Prof. Dr. P... und Dr. S... vom 22.01.2007 (Anlage K 7) wurde ein unfallbedingter Dauerschaden bejaht. Auf die Frage der Versicherung nach Abschluss der ärztlichen Behandlung heißt es: „Die stationäre Behandlung ist abgeschlossen, die ambulante Behandlung dauert an.“ Auf Frage nach jetzt erkennbaren Dauerfolgen: „Eine Narbenbildung im Gesicht und Narbenbildung beider Hände mit Funktionsbeeinträchtigung.“ Auf Frage, wann mit Sicherheit der endgültige Umfang der Dauerfolgen festgestellt werden könne: „Jetzt“. Auf “Bitte teilen Sie uns die Funktionseinschränkung mit, die sich nach der Neutral-0-Methode ergibt“: „Die Funktionseinschränkung nach schwerer Brandverletzung ist anlässlich einer gutachterlichen Untersuchung einzuschätzen. Diese gutachterliche Untersuchung sollte auf PLASTISCH-CHIRURGISCHEM FACHGEBIET sowie auf INTERNISTISCHEM FACHGEBIET erfolgen. Die Gutachtenuntersuchung ist nunmehr ein Jahr nach Unfallereignis möglich.“ Unter dem 25.01.2007 meldete die Klägerin Anspruch auf Invaliditätsleistung an und übersandte einen entsprechenden Fragebogen (Anlagen K 5, K 6). Die Beklagte holte ein Gutachten auf internistischem Fachgebiet ein, das das Vorliegen eines Dauerschadens auf diesem Gebiet verneinte. Sie holte weiter das Gutachten der Ärzte Prof. Dr. P... und Dr. S... auf plastisch-chirurgischem Fachgebiet vom 26.03.2007 (Anlage K 8) ein. Dieses Gutachten basiert auf einer Untersuchung vom 05.03.2007 und führt unter anderem aus, dass die ambulante Nachbehandlung andauert. Hinsichtlich des Ausmaßes der Invalidität kommt dieses Gutachten zu folgendem Ergebnis: Beeinträchtigung nach Gliedertaxe: 20 % des Organs Haut, die Beeinträchtigung der rechten Hand wird auf 1/6, der linken Hand auf 1/3 geschätzt. Mit Schreiben vom 18.05.2007 teilte die Beklagte mit, dass sie nach Ablauf des dritten Unfalljahres erneut ein Gutachten in Auftrag geben werde. Bis dahin zahle sie einen Vorschuss in Höhe von 370.000,00 €. Der angekündigte Vorschuss wurde am 04.06.2007 gezahlt. Mit Schreiben vom 19.06.2007 verlangte die Klägerin eine Erläuterung der Vorschusszahlung, die sich auf nur etwa 1/3 der nach dem Sachverständigengutachten errechneten Versicherungsleistung belaufe. Mit Schreiben vom 20.06.2007, der Klägerin am 23.06.2007 zugegangen (Anlage K 11), wies die Beklagte darauf hin, dass in den einschlägigen Fachkommentaren zur Bewertung von Brandverletzungen in der privaten Unfallversicherung eine Begutachtung der Dauerfolgen zum spätmöglichsten Zeitpunkt, d. h. kurz vor Ablauf des dritten Jahres empfohlen werde. In einem weiteren Schreiben der Beklagten vom 26.06.2007 (Anlage K 12) heißt es: „Für die Ermittlung des endgültig zu entschädigenden Invaliditätsgrades ist der Gesundheitszustand maßgeblich, der zum Ablauf von drei Jahren nach dem Unfall als Dauerschaden feststeht. Deshalb ist in Ihrem Fall noch keine Endabrechnung möglich.“ Nach Einholung einer weiteren fachchirurgischen Stellungnahme vom 19.07.2007 (Anlage B 5) zahlte die Beklagte am 01.08.2007 einen weiteren Vorschuss in Höhe von 305.530,51 €. Auf ein Anspruchsschreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 18.09.2007 (Anlage K 14) berief sich die Beklagte mit Schreiben vom 01.10.2007 (Anlage K 15) auf ihr Recht zur Neufeststellung nach Ablauf von drei Jahren. Am 08.11.2007 wurde der Beklagten die Klage vom 17.10.2007 zuge-stellt. Die Klägerin begehrte zunächst Zahlung von 421.484,84 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.05.2007 sowie Zahlung von 4.293,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit. Im Laufe des vor dem Landgericht Hamburg geführten Rechtsstreits verständigten sich die Parteien darauf, dass ein vom Landgericht Aachen in Auftrag gegebenes Sachverständigengutachten zu den Fragen: 1. War die Heilbehandlung des Klägers im April 2007 soweit abgeschlossen, dass eine Bewertung der dauernden Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit (Invalidität) möglich war? 2. Wenn ja, welcher Invaliditätsgrad lag zu diesem Zeitpunkt vor? Grundlage der Entscheidung des Landgerichts Hamburg werden sollte. Das entsprechende Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. M... vom 10.02.2009 (Anlage K 18) kam zu dem Ergebnis, dass die Heilbehandlung des Klägers im April 2007 soweit abgeschlossen war, dass eine Bewertung der dauernden Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit (Invalidität) möglich war. Das Gutachten kam weiter zu dem Ergebnis, dass zum Zeitpunkt der Untersuchung am 05.03.2007 der folgende Invaliditätsgrad vorlag: „Das Organ Haut ist durch die Brandverletzung zu 20 % in der Funktionsfähigkeit beeinträchtigt. Die Einschätzung nach Gliedertaxe durch die Unfallfolgen wird für die rechte Hand auf 1/5, für die linke Hand auf 1/3 eingeschätzt.“ Am 04.05.2009 zahlte die Beklagte weitere 421.484,84 € und am 10.06.2009 weitere 42.263,96 €. Mit Schriftsatz vom 06.05.2009 kündigte die Klägerin die folgenden Anträge an: Die Beklagte zu verurteilen, 1. an die Klägerin Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.097.015,35 € vom 11.05. bis 04.06.2007, aus 727.015,35 € vom 05.06. bis 01.08.2007 und aus 421.484,84 € vom 02.08.2007 bis 04.05.2009 zu zahlen; 2. an die Klägerin 42.263,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 3. an die Klägerin 4.293,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. In der Folgezeit haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Streit besteht zwischen den Parteien über die Fragen, wann die Beklagte erstmals ein Anerkenntnis ihrer Einstandspflicht im Sinne von § 11 Absatz I AUB 88 hätte abgeben müssen und wann sie in Verzug geraten ist, mithin über die Höhe der insgesamt von der Beklagten zu zahlenden Zinsen. Die Klägerin hat vor dem Landgericht zuletzt beantragt: 1. an die Klägerin Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 1.097.015,35 vom 11.05. bis 04.06.2007, aus € 727.015,35 vom 05.06. bis 01.08.2007 und aus € 421.484,84 vom 02.08.2007 bis 04.05.2009 zu zahlen; 2. an die Klägerin Zinsen aus € 42.263,96 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.05.2007, hilfsweise in Höhe von 5 % seit dem 11.05.2007, äußerst hilfsweise in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit bis zum 10.06.2009 zu zahlen; 3. an die Klägerin € 4.293,52 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat vor dem Landgericht Klagabweisung beantragt. Mit Urteil vom 15.01.2010 hat das Landgericht wie folgt erkannt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, a. an die Klägerin Zinsen in Höhe von 5 Prozent aus € 1.097.015,35 vom 11.05. bis 04.06.2007 und aus € 727.015,35 vom 05.06. bis 10.07.2007 zu zahlen; b. an die Klägerin Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 727.015,35 vom 11.07.2007 bis 01.08.2007 und aus € 421.484,84 vom 02.08.2007 bis 04.05.2009 zu zahlen; c. an die Klägerin Zinsen aus € 42.263,96 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.05.2007 bis zum 10.06.2009 zu zahlen; d. an die Klägerin € 4.293,52 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.11.2007 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Das Urteil des Landgerichts ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 19.01.2010 zugestellt worden. Die Berufung der Klägerin ist am 19.02.2010, die Berufungsbegründung am 18.03.2010 bei Gericht eingegangen. Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte habe sich gemäß § 286 Absatz 2 Nr. 2 BGB seit dem 11.05.2007 in Verzug befunden. Der Zugang der ärztlichen Bescheinigung vom 22.01.2007 (Anlage K 7) stelle ein Ereignis im Sinne von § 286 Absatz 2 Nr. 2 BGB dar, da ab Eintritt dieses Ereignisses der Fälligkeitszeitpunkt nach den Regelungen in § 11 Absatz 1 und Absatz 2 AUB 88 nach dem Kalender zu berechnen sei: Binnen drei Monaten nach diesem Ereignis hätte die Beklagte ein Anerkenntnis hinsichtlich ihrer Eintrittspflicht abgeben und binnen weiterer zwei Wochen Zahlung erbringen müssen. Der Zugang der nach § 11 Absatz 1 AUB 88 vom Versicherungsnehmer beizubringenden Unterlagen stelle einen typischen Fall des § 286 Absatz 2 Nr. 2 BGB dar, vergleichbar den Ereignissen „Abruf“, „Lieferung“, „Beginn der Bauarbeiten“ oder „Zugang der notariellen Fälligkeitsmitteilung“. Der noch im Streit stehende Zinsanspruch ergebe sich aber auch aus § 286 Absatz 1 BGB. Mit Zugang des Versicherungsgutachtens vom 26.03.2007 hätte die Beklagte ein Anerkenntnis abgeben müssen. Auch dieses Anerkenntnis hätte ein Ereignis im Sinne von § 286 Absatz 2 Nr. 2 BGB dargestellt mit der Folge, dass sie nach Ablauf der 14-Tagesfrist des § 11 Absatz 2 AUB 88 in Verzug geraten wäre. Gemäß § 286 Absatz 1 BGB habe die Beklagte die Klägerin so zu stellen, wie sie bei pflichtgemäßem Verhalten der Beklagten stünde. Bei pflichtgemäßer Abgabe des Anerkenntnisses hätte sie – die Klägerin – aber nach 14 Tagen Verzugszinsen beanspruchen können. Auch sei die Beklagte durch deren Schreiben vom 18.05.2007und 20.06.2007 (Anlagen K 9, K 11) wegen Leistungsverweigerung in Verzug geraten. Die Klägerin beantragt: Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Hamburg vom 15.01.2010 – 332 O 386/07 – die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere Zinsen in Höhe des Basiszinssatzes aus 1.097.015,35 € vom 11.05. bis 04.06.2007 und aus 727.015,35 € vom 05.06. bis 10.07.2007 zu zahlen. Die Beklagte beantragt: Die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, es habe sogar an der Fälligkeit der Leistung gefehlt, weil zum einen das Heilverfahren noch nicht abgeschlossen gewesen sei (s. § 11 I AUB 88) und weil zum Anderen bei solchen Brandverletzungen das Ausmaß der Invalidität vor Ablauf von drei Jahren noch gar nicht festgestellt werden könne. Ergänzend wird auf den vorgetragenen Inhalt der in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, allerdings nur zu einem Teil begründet. Die Berufung ist unbegründet, soweit die Klägerin Zinsen in 5 % übersteigender Höhe, nämlich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz für die Zeit vom 11.05.2007 bis zum 23.06.2007 fordert. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist Verzug nicht schon nach § 286 Absatz 2 Nr. 2 oder Nr. 3 BGB zum 11.05.2007 eingetreten. Ein unmittelbarer kalendarischer Leistungszeitpunkt (§ 286 Absatz 2 Nr. 1 BGB) war der Beklagten nicht vorgegeben. Es fehlt aber auch an einer mittelbaren kalendarischen Bestimmung der Leistungszeit im Sinne von § 286 Absatz 2 Nr. 2 BGB. Zwar regelt § 11 I AUB 88, dass der Versicherer verpflichtet ist, beim Invaliditätsanspruch innerhalb von drei Monaten zu erklären, ob und in welcher Höhe er einen Anspruch anerkennt, sobald ihm die Unterlagen zugegangen sind, die der Versicherungsnehmer zum Nachweis des Unfallhergangs sowie über den Abschluss der für die Bemessung der Invalidität notwendigen Heilbehandlung beizubringen hat. Erkennt der Versicherer den Anspruch an, so erbringt der Versicherer die Leistung innerhalb von zwei Wochen (§ 11 II AUB 88). Damit scheint eine gewisse Berechenbarkeit der Leistungszeit gegeben zu sein. Es fehlt aber an einer hinreichend klaren Bestimmung des „Ereignisses“. Bei Vertragsschluss und regelmäßig auch noch bei Eintritt des Versicherungsfalles ist völlig offen, was die in § 11 I AUB 88 genannten Unterlagen, deren Vorlage die Erklärungspflicht der Versicherung auslösen, in diesem Fall sind. Die Antwort ergibt sich unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls danach, was die Versicherung an Unterlagen fordert und was sie nach § 9 AUB 88 zu fordern berechtigt ist. Diese Unsicherheit ist auch ganz anders geartet als rein tatsächliche Unsicherheiten, wie sie sich beispielsweise ergeben können, wenn die Parteien darüber streiten, ob das im Vertrag bestimmte konkrete Ereignis, ab dem die Leistungszeit nach dem Kalender berechnet werden soll, tatsächlich eingetreten ist. Bei der Regelung des § 11 I AUB 88 besteht dagegen das Problem, dass zunächst gar nicht feststeht, was die erforderlichen Unterlagen sind. Für das die Leistungszeit berechenbar machende „Ereignis“ im Sinne von § 286 Absatz 2 Nr. 2 BGB ist aber eine klare Regelung zu fordern. Ersetzt doch dieses „Ereignis“ als Verzugsvoraussetzung in gewisser Weise die Mahnung, deren Funktion es auch ist, dem Schuldner eine letzte Chance zur Leistungsbewirkung zu geben. Eine Ausnahme von dem Erfordernis der Mahnung ist nur gerechtfertigt, wenn der Schuldner anderweitig Rechtssicherheit über seine Leistungs- und Schadensersatzverpflichtung erlangt. Das setzt aber eine eindeutige Festlegung der Umstände voraus, die ein „Ereignis“ im Sinne von § 286 Absatz 2 Satz 2 BGB bilden sollen1Vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 25.09.2008, 5 U 552/08 (zitiert nach juris) zu dem Fall, dass ein Architekt Konstruktionszeichnungen „8 Arbeitstage nach Erhalt der Unterlagen“ vorlegen sollte.Vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 25.09.2008, 5 U 552/08 (zitiert nach juris) zu dem Fall, dass ein Architekt Konstruktionszeichnungen „8 Arbeitstage nach Erhalt der Unterlagen“ vorlegen sollte.. An einer solchen eindeutigen Festlegung fehlt es in den Regelungen der §§ 11, 9 AUB 88. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist sie auch nicht gemäß § 286 Absatz 1 BGB (gemeint ist wohl § 280 Absatz 1 BGB) so zu stellen als wäre die Beklagte (spätestens) am 11.05.2007 in Verzug geraten. Zum einen kann die Klägerin nicht verlangen, so gestellt zu werden, als hätte die Beklagte zwar nicht diese Vertragsverletzung (hier Unterlassen der fristgemäßen Anerkennung ihrer Leistungspflicht), wohl aber eine andere (Unterlassen der fristgerechten Zahlung nach vertragsgerechter Anerkennung ihrer Leistungspflicht) begangen. Gerade hierauf stellt aber die Klägerin ab. Sie kann allenfalls verlangen so gestellt zu werden, als hätte die Beklagte gar keine Vertragsverletzung begangen. Dann hätte die Beklagte aber nicht etwa nur ein Anerkenntnis innerhalb der Dreimonatsfrist gemäß § 11 I AUB 88 abgegeben, sondern auch gemäß § 11 II AUB 88 in der sich anschließenden Zweiwochenfrist gezahlt. Auch setzt der Schadensersatzanspruch wegen einer Pflichtverletzung des Schuldners, der auf Ausgleich eines Verzögerungsschadens – und darum geht es mit der von der Klägerin geforderten Zinszahlung – gerichtet ist, neben der schuldhaften Pflichtverletzung voraus, dass zusätzlich die Verzugsvoraussetzungen vorliegen (§ 280 Absatz 2 BGB). Die Berufung ist allerdings begründet, soweit die Klägerin Zinsen in 5 % übersteigender Höhe, nämlich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz schon für die Zeit vom 24.06.2007 bis 11.07.2007 fordert. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist diese bereits vor dem 11.07.2007, nämlich am 24.06.2007, in Verzug geraten. Mit zutreffender Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass die Versicherungsleistung seit jedenfalls Mitte Mai 2007 fällig gewesen ist. Die Beklagte hätte sich angesichts der vorliegenden Unterlagen bei pflichtgemäßer Bearbeitung des Falles bis jedenfalls Ende April 2007 über ihre Leistungspflicht erklären können und müssen. Entgegen der Auffassung der Beklagten war sie nicht berechtigt, den Abschluss der Behandlung des Unfallopfers abzuwarten. Zwar setzt § 11 I AUB 88 für das von der Versicherung abzugebende Anerkenntnis ihrer Leistungspflicht auch voraus, dass der Versicherte Unterlagen auch über den Abschluss der für die Bemessung der Invalidität notwendigen Heilbehandlung vorlegt. Mit Abschluss des Heilverfahrens in § 11 I AUB 88 ist aber nur gemeint, dass das Heilverfahren soweit abgeschlossen sein muss, als es zur Feststellung der dauernden Unfallfolgen notwendig ist2Vgl. z. B. OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.06.1994, 4 U 206/93 (zitiert nach juris); Grimm, § 11 AUB, Rdnr. 7 m.w.N.Vgl. z. B. OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.06.1994, 4 U 206/93 (zitiert nach juris); Grimm, § 11 AUB, Rdnr. 7 m.w.N.. Auch aus § 11 IV AUB 88 ergibt sich nichts anderes. Zwar ist die Beklagte nach dieser Vertragsregelung berechtigt, unter bestimmten dort genannten Voraussetzungen den Grad der Invalidität jährlich, längstens bis drei Jahre nach dem Unfall neu bemessen zu lassen. Ein solches Verlangen nach „Neufeststellung“ im Sinne des § 11 IV AUB 88 setzt aber voraus, dass eine Erstfeststellung erfolgt ist. Der Versicherer kann deshalb seine Erklärungspflicht nach § 11 I AUB 88 – und die daran anschließende Zahlungspflicht – nicht dadurch umgehen, dass er Vorauszahlungen erbringt und den Versicherten im Übrigen auf die Möglichkeit verweist, dass sich innerhalb der Dreijahresfrist der für eine abschließende Beurteilung maßgebliche Gesundheitszustand noch ändern kann3Vgl. OLG Hamm, Urteil vom 06.02.1998, 20 U 218/97; OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.09.2000, 4 U 173/99; OLG Oldenburg, Urteil vom 06.03.2002, 2 U 284/01; OLG Koblenz, Urteil vom 17.04.2009, 10 U 691/07; s. a. BGH, Beschluss vom 16.01.2008, IV ZR 271/06 (alle zitiert nach juris)Vgl. OLG Hamm, Urteil vom 06.02.1998, 20 U 218/97; OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.09.2000, 4 U 173/99; OLG Oldenburg, Urteil vom 06.03.2002, 2 U 284/01; OLG Koblenz, Urteil vom 17.04.2009, 10 U 691/07; s. a. BGH, Beschluss vom 16.01.2008, IV ZR 271/06 (alle zitiert nach juris). Der Abschluss des Heilverfahrens war aber – inzwischen unstreitig – im März 2007 soweit abgeschlossen als es zur Feststellung der dauernden Unfallfolgen notwendig war4Siehe auch Seite 18 des von dem Sachverständigen Prof. Dr. M… für das Landgericht Aachen gefertigten Gutachtens, Anlage K 18Siehe auch Seite 18 des von dem Sachverständigen Prof. Dr. M… für das Landgericht Aachen gefertigten Gutachtens, Anlage K 18. Die Beklagte hätte dann nach Abgabe des von ihr geschuldeten Anerkenntnisses binnen weiterer zwei Wochen Zahlung erbringen müssen. Nach Fälligkeit der Leistung gerät der Schuldner auch ohne Mahnung in Verzug, wenn er die geschuldete Leistung ernstlich und endgültig verweigert (§ 286 Absatz 2 Nr. 3 BGB). Eine solche Erfüllungsverweigerung findet sich, wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, noch nicht in dem Schreiben der Beklagten 18.05.2007 (Anlage K 9). Hier kündigt die Beklagte lediglich die von ihr geplante Vorgehensweise an. Diesem Schreiben ist aber noch nicht zu entnehmen, dass es sich dabei quasi um „ihr letztes Wort“ handelt, dass sie abweichenden Argumenten nicht zugänglich ist. Eine solche Leistungsverweigerung im Sinne von § 286 Absatz 2 Nr. 3 BGB liegt aber mit dem Schreiben vom 20.06.2007 (Anlage K 11) vor, das der Klägerin am 23.06.2007 zugegangen ist. Mit diesem Schreiben bringt die Beklagte zweifelsfrei zum Ausdruck, dass sie erst zum Ablauf des dritten Jahres bereit sei, sich im Sinne einer Erstbemessung der Invalidität festzulegen und bis dahin nur Vorschussleistungen erbringen werde. Auch wenn die Beklagte damit ihre Leistungspflicht nicht dem Grunde nach, sondern nur für diesen Zeitpunkt negiert, handelt es sich um eine endgültige Verweigerung im Sinne von § 286 Absatz 2 Nr. 3 BGB. § 286 Absatz 2 Satz 3 BGB ist Ausdruck des seit langem anerkannten Rechtsgedankens, dass Mahnungen oder Nachfristsetzungen als unnötige Förmelei entbehrlich sind, wenn der Schuldner unter Verstoß gegen seine Vertragspflichten die Erklärung abgegeben hat, er werde die geschuldete Leistung nicht erbringen. Eine solche Erklärung hat die Beklagte abgegeben, indem sie sich ausdrücklich geweigert hat, schon jetzt die geschuldete Erklärung abzugeben und die geschuldete Zahlung zu leisten. Dementsprechend hat das OLG Düsseldorf5Urteil vom 21.06.1994, 4 U 206/93 (zitiert nach juris)Urteil vom 21.06.1994, 4 U 206/93 (zitiert nach juris) ausgeführt: „Lehnt der Versicherer die Festsetzung der Entschädigung zum gegenwärtigen Zeitpunkt ab und stellt er eine Festsetzung erst zu einem späteren Zeitpunkt in Aussicht, obwohl er den Grad der dauernden Invalidität bereits beurteilen könnte, gerät er in Höhe der festsetzbaren Invaliditätssumme in Verzug.“ Diesen überzeugenden Ausführungen schließt sich der Senat an. Verzugszinsen stehen nach Allem der Klägerin über den vom Landgericht angenommenen Zeitraum ab dem 11.07.2007 schon ab dem 24.06.2007 zu. Entsprechend war die landgerichtliche Entscheidung zu den Nummern 1 a) und 1 b) des Tenors – nur diese sind Gegenstand des Berufungsrechtsstreits – wie tenoriert abzuändern. Im Übrigen ist der Ausspruch des Landgerichts zur Klarstellung wiederholt worden. III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 92 Absatz 1, 708 Nr. 10, 711, 542 Absatz 2 ZPO.