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Urteil

9 U 20/10

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 9. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHH:2010:0727.9U20.10.0A
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Leitsätze
1. Nach In-Kraft-Treten des neuen VVG besteht beim Abschluss von neuen Verträgen keine Begehungsgefahr dafür, dass für diese Verträge noch AGB-Klauseln verwendet werden, die mit der ab 1. Januar 2008 geltenden gesetzlichen Neuregelung nicht zu vereinbaren sind. Das gilt auch dann, wenn die beklagte Versicherung die als unwirksam und intransparent angegriffenen Klauseln für die Vergangenheit als rechtmäßig verteidigt und die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verweigert hat.(Rn.49) 2. Den Transparenzanforderungen i.S.v. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB kann es genügen, wenn die Versicherungsnehmer in AVB für Lebensversicherungsverträge auf beigefügte Tabellen verwiesen werden, aus denen der im Fall einer vorzeitigen Beendigung des Vertrages durch Kündigung zu erwartende Rückkaufswert entnommen werden kann.(Rn.58) 3. Den Transparenzanforderungen i.S.v. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB genügt es nicht, wenn in den Tabellen nur der sich - nach dem in § 176 Abs. 4 VVG a.F. vorgesehenen Stornoabzug ergebende Auszahlungsbetrag und nicht - der nach den anerkannten versicherungsmathematischen Methoden zu ermittelnde Zeitwert = Rückkaufswert aufgeführt wird. Den Versicherungsnehmern wird so die Berechnung des korrekten Rückkaufswerts vorenthalten.(Rn.58) 4. Dass der Versicherungsnehmer beim Abschluss eines Vertrages anfallende Provisionen tragen muss, versteht sich nicht von selbst. Eine wirksame Vereinbarung in den AVB setzt daher einen für den Versicherungsnehmer transparenten Hinweis voraus, in dem ihm auch die Art und Größenordnung der Abschlusskosten, mit denen er belastet werden soll, offen zu legen sind. Mit dem bloßen Verweis auf § 43 Abs. 2 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen, die dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht ohne Weiteres zugänglich ist, ist es nicht getan.(Rn.59) 5. Die Beweislast für die Angemessenheit der Höhe des von der Versicherung gemäß §§ 174 Abs. 4 bzw. 176 Abs. 4 VVG a.F. einbehaltenen Stornoabzugs liegt bei der Versicherung, in AGB darf nicht der Eindruck vermittelt werden, es sei Sache des Versicherungsnehmers, eine etwa bestehende Unangemessenheit nachzuweisen. 6. Eine Regelung des Stornoabzugs in AVB, bei der der Versicherungsnehmer die Höhe unschwer errechnen kann, ist gleichwohl intransparent, wenn nicht deutlich wird, dass die Versicherung zu einem Stornoabzug nur berechtigt ist, wenn er vereinbart und angemessen ist 7. Die Regelung, nach welcher eine Auszahlung des Rückkaufswerts bei Beträgen unter 10 € unterbleibt, benachteiligt den Versicherungsnehmer unangemessen. Die Versicherung muss plausibel darlegen, dass eine solche Regelung im Interesse der Versichertengemeinschaft nötig ist und dass durch sie in relevantem Umfang Verwaltungsaufwand eingespart werden kann.(Rn.62)
Tenor
Auf die Berufungen der Parteien wird – unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel – das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 24, vom 22. Januar 2010 teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: I. Die Beklagte wird verurteilt, 1. unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes – und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 €, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre, zu vollziehen an den Vorstandsmitgliedern der Beklagten) es zu unterlassen, (1) bei der Abwicklung von Verträgen über Kapital-Lebensversicherungen mit Verbrauchern sich auf die nachfolgenden Klauseln ihrer Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu berufen: [§ 7 Wann können Sie Ihre Versicherung kündigen oder beitragsfrei stellen und was passiert dann? II Folgen 1 Wirtschaftliche Nachteile einer Kündigung oder Beitragsfreistellung b) Abzug bei Kündigung oder Beitragsfreistellung] Im Fall Ihrer Kündigung oder Ihres Verlangens einer Beitragsfreistellung sind wir berechtigt, die Ihnen zustehenden Leistungen um einen in den Tarifbedingungen festgesetzten Betrag (Abzug) zu verringern. (…) Sofern Sie uns nachweisen, dass die dem Abzug zugrunde liegenden Annahmen in Ihrem Fall entweder dem Grunde nach nicht zutreffen oder der Abzug wesentlich niedriger zu beziffern ist, entfällt der Abzug bzw. wird – im letzteren Falle – entsprechend herabgesetzt. [c) Zillmerung der Abschlusskosten] Durch den Abschluss von Versicherungsverträgen entstehen Kosten. Diese so genannten Abschlusskosten (§ 43 Abs. 2 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen) sind bereits pauschal bei der Tarifkalkulation berücksichtigt und werden daher nicht gesondert in Rechnung gestellt. Für Ihren Versicherungsvertrag ist das Verrechnungsverfahren nach § 4 der Deckungsrückstellungsverordnung (Zillmerverfahren oder Zillmerung) maßgebend. Hierbei werden die ersten Beiträge, soweit sie nicht für Leistungen im Versicherungsfall und Kosten des Versicherungsbetriebs in der jeweiligen Versicherungsperiode bestimmt sind, zur Tilgung von Abschlusskosten herangezogen. (…) [d) Konsequenzen] Der Abzug bei Kündigung oder Beitragsfreistellung und die Zillmerung haben zur Folge, dass in der Anfangszeit Ihrer Versicherung kein Rückkaufswert und keine beitragsfreie Versicherungssumme vorhanden sind. Dies bedeutet, dass Sie bei einer Kündigung oder Beitragsfreistellung in den ersten Jahren Ihrer Versicherung keine Leistungen erhalten und alle gezahlten Beiträge verfallen. Die Einzelheiten speziell für Ihre Versicherung können Sie der in Ihrem Versicherungsschein abgedruckten Tabelle der garantierten Rückkaufswerte und der beitragsfreien Versicherungssummen entnehmen. (…) [2 Kündigung der Versicherung a) Auszahlung eines Rückkaufswertes Wenn Sie Ihre Versicherung nach Abschnitt I Abs. 1 kündigen, so zahlen wir – soweit bereits entstanden (s. soeben Abschnitt II Abs. 1 d)) – den Rückkaufswert.] Der Rückkaufswert ist der Zeitwert Ihrer Versicherung. Dieser Betrag wird um den in den Tarifbedingungen festgesetzten Abzug vermindert. Im Folgenden ist der Rückkaufswert immer der Zeitwert, vermindert um den Abzug. (…) Das Deckungskapital Ihrer Versicherung ist der Betrag, den wir aus Ihren Beiträgen zur Erfüllung unserer vertraglichen Leistungen bilden. Es wird nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik für den Schluss des laufenden Beitragszahlungsabschnitts (bei beitragsfreien Versicherungen: für den Schluss des laufenden Monats) mit den Rechnungsgrundlagen für die Beitragskalkulation berechnet; das Deckungskapital des Gewinn-, Leistungs- bzw. Erlebensfallbonus wird entsprechend berechnet. [c) Garantiebetrag] Vom Rückkaufswert garantieren wir Ihnen einen Betrag, dessen Höhe vom Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages abhängt (vgl. die im Versicherungsschein abgedruckte Tabelle der garantierten Rückkaufswerte und der beitragsfreien Versicherungssummen, die unter dem Vorbehalt steht, dass keine Beitragsrückstände bestehen). [3 Beitragsfreistellung a) Verlangen vollständiger Beitragsfreistellung] Haben Sie vollständige Befreiung von der Beitragszahlungspflicht beantragt, so setzen wir die versicherte Versicherungssumme auf eine beitragsfreie Versicherungssumme herab, die nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen für die Beitragskalkulation für den Schluss des laufenden Beitragszahlungsabschnitts errechnet wird. Der aus Ihrer Versicherung für die Bildung der beitragsfreien Versicherungssumme zur Verfügung stehende Betrag ist um den in den Tarifbedingungen festgelegten Abzug gemindert. (…) Die so errechnete beitragsfreie Versicherungssumme garantieren wir Ihnen (vgl. die im Versicherungsschein abgedruckte Tabelle der garantierten Rückkaufswerte und der beitragsfreien Versicherungssummen, die unter dem Vorbehalt steht, dass keine Beitragsrückstände bestehen). (…) b) Verlangen teilweiser Beitragsfreistellung Haben Sie nur eine teilweise Befreiung von der Beitragszahlungspflicht beantragt, so wird die Versicherung mit herabgesetztem Beitrag und einer nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik herabgesetzten Versicherungssumme unter Berücksichtigung des in den Tarifbedingungen festgelegten Abzugs für den entfallenden Teil der Versicherungssumme fortgesetzt. (…) [§ 17 Was bedeutet die Verrechnung von Abschlusskosten nach dem Zillmerverfahren? 1] Durch den Abschluss von Versicherungsverträgen entstehen Kosten. Diese so genannten Abschlusskosten (§ 43 Abs. 2 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen) sind bereits pauschal bei der Tarifkalkulation berücksichtigt und werden daher nicht gesondert in Rechnung gestellt. [2] Zahlen Sie laufende Beiträge, so ist für Ihren Versicherungsvertrag das Verrechnungsverfahren nach § 4 der Deckungsrückstellungsverordnung (Zillmerverfahren) maßgebend. Hierbei werden die ersten Beiträge zur Tilgung von Abschlusskosten herangezogen, soweit sie nicht für Leistungen im Versicherungsfall und Kosten des Versicherungsbetriebs in der jeweiligen Versicherungsperiode bestimmt sind. (…) [3] (…) Nähere Informationen können Sie der in Ihrem Versicherungsschein abgedruckten Tabelle der Rückkaufswerte und beitragsfreien Versicherungssummen entnehmen. [Tarifbedingungen für die Lebensversicherung 3.4 Mindestauszahlungsbetrag bei Rückkauf] Bei Versicherungen der Produktgruppen Comfort und Spezial werden aus Kostengründen Rückkaufswerte unter 10 EUR nicht ausgezahlt, sofern kein weiterer Zahlungsvorgang (z.B. eine Beitragsrückzahlung) erfolgt. (…) [4 Abzug bei Rückkauf bzw. Beitragsfreistellung 4.1 Hauptversicherungen] Für beitragspflichtige Versicherungen beträgt der Abzug [gemäß §7 Abschnitt II Abs. 1b), 2a), 3a) und b) der Allgemeinen Bedingungen für die Lebensversicherung] bei Rückkauf bzw. Beitragsfreistellung Ihrer Versicherung - bei dem Produkt RIV             - der Produktgruppen Comfort und Collect:            2,0%          - der Produktgruppen Classic, Spezial und Select:            1,5%         der noch ausstehenden Beitragssumme (abzüglich Stückkosten und            ohne Ratenzuschläge) zuzüglich 0,45% der Versicherungssumme            - bei den übrigen Produkten             - der Produktgruppen Comfort und Collect:            2,5%          - der Produktgruppen Classic, Spezial und Select:            2,0%         der noch ausstehenden Beitragssumme (abzüglich Stückkosten und            ohne Ratenzuschläge) (…)      [4.2 Zusatzversicherungen] Für beitragspflichtige Zusatzversicherungen beträgt der Abzug bei Rückkauf bzw. Beitragsfreistellung - für Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeits-Zusatzversicherungen             - der Produktgruppen Comfort und Collect:            2,0%          - der Produktgruppen Classic, Spezial und Select:            1,5%         der noch ausstehenden Beitragssumme (ohne Ratenzuschläge)            zuzüglich 50% des Deckungskapitals            - für Risiko-Zusatzversicherungen             - der Produktgruppen Comfort und Collect:            2,0%          - der Produktgruppen Classic, Spezial und Select:            1,5%         der noch ausstehenden Beitragssumme (ohne Ratenzuschläge)            zuzüglich 0,45% der Versicherungssumme. (…)      (2) bei der Abwicklung von Verträgen über Rentenversicherungen mit Verbrauchern sich auf die nachfolgenden Klauseln ihrer Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu berufen: [§ 7 Wann können Sie Ihre Versicherung kündigen oder beitragsfrei stellen und was passiert dann? II Folgen 1 Wirtschaftliche Nachteile einer Kündigung oder Beitragsfreistellung b) Abzug bei Kündigung oder Beitragsfreistellung] Im Fall Ihrer Kündigung oder Ihres Verlangens einer Beitragsfreistellung sind wir berechtigt, die Ihnen zustehenden Leistungen um einen in den Tarifbedingungen festgesetzten Betrag (Abzug) zu verringern. (…) Sofern Sie uns nachweisen, dass die dem Abzug zugrunde liegenden Annahmen in Ihrem Fall entweder dem Grunde nach nicht zutreffen oder der Abzug wesentlich niedriger zu beziffern ist, entfällt der Abzug bzw. wird – im letzteren Falle – entsprechend herabgesetzt. [c) Zillmerung der Abschlusskosten] Durch den Abschluss von Versicherungsverträgen entstehen Kosten. Diese so genannten Abschlusskosten (§ 43 Abs. 2 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen) sind bereits pauschal bei der Tarifkalkulation berücksichtigt und werden daher nicht gesondert in Rechnung gestellt. Für Ihren Versicherungsvertrag ist das Verrechnungsverfahren nach § 4 der Deckungsrückstellungsverordnung (Zillmerverfahren oder Zillmerung) maßgebend. Hierbei werden die ersten Beiträge, soweit sie nicht für Leistungen im Versicherungsfall und Kosten des Versicherungsbetriebs in der jeweiligen Versicherungsperiode bestimmt sind, zur Tilgung von Abschlusskosten herangezogen. (…) [d) Konsequenzen] Der Abzug bei Kündigung oder Beitragsfreistellung und die Zillmerung haben zur Folge, dass in der Anfangszeit Ihrer Versicherung kein Rückkaufswert und keine beitragsfreie Rente vorhanden sind. Dies bedeutet, dass Sie bei einer Kündigung oder Beitragsfreistellung in den ersten Jahren Ihrer Versicherung keine Leistungen erhalten und alle gezahlten Beiträge verfallen. Die Einzelheiten speziell für Ihre Versicherung können Sie der in Ihrem Versicherungsschein abgedruckten Tabelle der garantierten Rückkaufswerte und der beitragsfreien Renten entnehmen. (…) [2 Kündigung einer Versicherung mit Todesfallleistung (Beitragsrückgewähr) a) Auszahlung eines Rückkaufswertes Wenn Sie Ihre Versicherung mit Todesfallleistung (Beitragsrückgewähr) nach Abschnitt I Abs. 1 kündigen, so zahlen wir – soweit bereits entstanden (s. soeben Abschnitt II Abs. 1 d)) – den Rückkaufswert, jedoch höchstens die bei Tod fällig werdende Leistung (Beitragsrückgewähr).] Der Rückkaufswert ist der Zeitwert Ihrer Versicherung. Dieser Betrag wird um den in den Tarifbedingungen festgesetzten Abzug vermindert. Im Folgenden ist der Rückkaufswert immer der Zeitwert, vermindert um den Abzug. (…) Das Deckungskapital Ihrer Versicherung ist der Betrag, den wir aus Ihren Beiträgen zur Erfüllung unserer vertraglichen Leistungen bilden. Es wird nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik für den Schluss des laufenden Beitragszahlungsabschnitts (bei beitragsfreien Versicherungen: für den Schluss des laufenden Monats) mit den Rechnungsgrundlagen für die Beitragskalkulation berechnet. [f) Garantiebetrag] Vom Rückkaufswert garantieren wir Ihnen einen Betrag, dessen Höhe vom Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages abhängt (vgl. die im Versicherungsschein abgedruckte Tabelle der garantierten Rückkaufswerte und der beitragsfreien Renten, die unter dem Vorbehalt steht, dass keine Beitragsrückstände bestehen). (…) [4 Beitragsfreistellung a) Verlangen vollständiger Beitragsfreistellung] Haben Sie vollständige Befreiung von der Beitragszahlungspflicht beantragt, so setzen wir die versicherte Rente auf eine beitragsfreie Rente herab, die nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen für die Beitragskalkulation für den Schluss des laufenden Beitragszahlungsabschnitts errechnet wird. Der aus Ihrer Versicherung für die Bildung der beitragsfreien Rente zur Verfügung stehende Betrag ist um den in den Tarifbedingungen festgelegten Abzug gemindert. (…) Die so errechnete beitragsfreie Rente garantieren wir Ihnen (vgl. die im Versicherungsschein abgedruckte Tabelle der garantierten Rückkaufswerte und der beitragsfreien Renten, die unter dem Vorbehalt steht, dass keine Beitragsrückstände bestehen). (…) [b) Verlangen teilweiser Beitragsfreistellung] Haben Sie nur eine teilweise Befreiung von der Beitragszahlungspflicht beantragt, so wird die Versicherung mit herabgesetztem Beitrag und einer nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik herabgesetzten Rente unter Berücksichtigung des in den Tarifbedingungen festgelegten Abzugs für den entfallenden Teil der Rente fortgesetzt. (…) [§ 17 Was bedeutet die Verrechnung von Abschlusskosten nach dem Zillmerverfahren? 1] Durch den Abschluss von Versicherungsverträgen entstehen Kosten. Diese so genannten Abschlusskosten (§ 43 Abs. 2 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen) sind bereits pauschal bei der Tarifkalkulation berücksichtigt und werden daher nicht gesondert in Rechnung gestellt. [2] Zahlen Sie laufende Beiträge, so ist für Ihren Versicherungsvertrag das Verrechnungsverfahren nach § 4 der Deckungsrückstellungsverordnung (Zillmerverfahren) maßgebend. Hierbei werden die ersten Beiträge zur Tilgung von Abschlusskosten herangezogen, soweit sie nicht für Leistungen im Versicherungsfall und Kosten des Versicherungsbetriebs in der jeweiligen Versicherungsperiode bestimmt sind. (…) [3] (…) Nähere Informationen können Sie der in Ihrem Versicherungsschein abgedruckten Tabelle der Rückkaufswerte und beitragsfreien Renten entnehmen. [Tarifbedingungen für die Rentenversicherung 3.3 Mindestauszahlungsbetrag bei Rückkauf] Bei Versicherungen der Produktgruppen Comfort und Spezial werden aus Kostengründen Rückkaufswerte unter 10 EUR nicht ausgezahlt, sofern kein weiterer Zahlungsvorgang (z.B. eine Beitragsrückzahlung) erfolgt. [4 Abzug bei Rückkauf bzw. Beitragsfreistellung 4.1 Hauptversicherungen] Für beitragspflichtige Versicherungen beträgt der Abzug [gemäß §7 Abschnitt II Abs. 1b), 2a), 3a) und b) der Allgemeinen Bedingungen für die Rentenversicherung] bei Rückkauf bzw. Beitragsfreistellung Ihrer Versicherung in den Produktgruppen - Comfort und Collect:            2,5%         - Classic, Spezial und Select:            2,0%         der noch ausstehenden Beitragssumme (abzüglich Stückkosten und ohne Ratenzuschläge). (…) [4.2 Zusatzversicherungen] (…) Für beitragspflichtige Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeits-Zusatzversicherungen beträgt der Abzug bei Rückkauf bzw. Beitragsfreistellung in den Produktgruppen - Comfort und Collect:            2,0%         - Classic, Spezial und Select:            1,5%         der noch ausstehenden Beitragssumme (ohne Ratenzuschläge) zuzüglich 50% des Deckungskapitals Bei Rückkauf einer beitragsfreien Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeits-Zusatzversicherung beträgt der Abzug 50% des Deckungskapitals. (…) (3) bei der Abwicklung von Verträgen über fondsgebundene Rentenversiche-rungen mit Verbrauchern sich auf die nachfolgenden Klauseln ihrer Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu berufen: [§ 7 Wann können Sie Ihre Versicherung kündigen oder beitragsfrei stellen und was passiert dann? II Folgen 1 Wirtschaftliche Nachteile einer Kündigung oder Beitragsfreistellung a) … b) Abzug bei Kündigung oder Beitragsfreistellung] Im Fall Ihrer Kündigung oder Ihres Verlangens einer Beitragsfreistellung sind wir berechtigt, die Ihnen zustehenden Leistungen um einen in den Tarifbedingungen festgesetzten Betrag (Abzug) zu verringern. Sofern Sie uns nachweisen, dass die dem Abzug zugrunde liegenden Annahmen in Ihrem Fall entweder dem Grunde nach nicht zutreffen oder der Abzug wesentlich niedriger zu beziffern ist, entfällt der Abzug bzw. wird – im letzteren Falle – entsprechend herabgesetzt. [c) Zillmerung der Abschlusskosten] Durch den Abschluss von Versicherungsverträgen entstehen Kosten. Diese so genannten Abschlusskosten (§ 43 Abs. 2 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen) sind bereits pauschal bei der Tarifkalkulation berücksichtigt und werden daher nicht gesondert in Rechnung gestellt. Für Ihren Versicherungsvertrag ist das Verrechnungsverfahren nach § 4 der Deckungsrückstellungsverordnung (Zillmerverfahren oder Zillmerung) maßgebend. Hierbei werden die ersten Beiträge, soweit sie nicht für Leistungen im Versicherungsfall und Kosten des Versicherungsbetriebs in der jeweiligen Versicherungsperiode bestimmt sind, zur Tilgung von Abschlusskosten herangezogen. (…) [d) Konsequenzen] Der Abzug bei Kündigung oder Beitragsfreistellung und die Zillmerung haben zur Folge, dass in der Anfangszeit Ihrer Versicherung kein Rückkaufswert vorhanden ist. Dies bedeutet, dass Sie bei einer Kündigung oder einem Verlangen nach Beitragsfreistellung in den ersten Jahren Ihrer Versicherung keine Leistungen erhalten und alle gezahlten Beiträge verfallen. [2 Kündigung a) Auszahlung eines Rückkaufswertes Wenn Sie Ihre Versicherung nach Abschnitt I Abs. 1 kündigen, so zahlen wir – soweit bereits entstanden (s. soeben Abschnitt II Abs. 1 d)) – den Rückkaufswert.] Der Rückkaufswert ist der Zeitwert Ihrer Versicherung . Dieser Betrag wird um den in den Tarifbedingungen festgesetzten Abzug vermindert. Im Folgenden ist der Rückkaufswert immer der Zeitwert, vermindert um den Abzug. [3 Beitragsfreistellung a) Verlangen vollständiger Beitragsfreistellung b) Verlangen teilweiser Beitragsfreistellung] Haben Sie nur eine teilweise Befreiung von der Beitragszahlungspflicht beantragt, so wird die Versicherung mit herabgesetztem Beitrag unter Berücksichtigung des in den Tarifbedingungen festgelegten Abzugs für den entfallenden Teil der Beitragssumme fortgesetzt. [§ 17 Was bedeutet die Verrechnung von Abschlusskosten nach dem Zillmerverfahren? 1] Durch den Abschluss von Versicherungsverträgen entstehen Kosten. Diese so genannten Abschlusskosten (§ 43 Abs. 2 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen) sind bereits pauschal bei der Tarifkalkulation berücksichtigt und werden daher nicht gesondert in Rechnung gestellt. [2] Zahlen Sie laufende Beiträge, so ist für Ihren Versicherungsvertrag das Verrechnungsverfahren nach § 4 der Deckungsrückstellungsverordnung (Zillmerverfahren) maßgebend. Hierbei werden die Beiträge, soweit sie nicht für Leistungen im Versicherungsfall und Kosten des Versicherungsbetriebs in der jeweiligen Versicherungsperiode bestimmt sind, vollständig zur Tilgung von Abschlusskosten herangezogen. … [Den für Ihre Versicherung geltenden Abschlusskostensatz finden Sie in den Tarifbedingungen.] [Tarifbedingungen für die Fondsgebundene Lebens- oder Rentenversicherung [2 Abzug bei Beitragsfreistellung/Rückkauf (§ 7 Abschnitt II Abs. 1 b), 2 a) und 3b))] Für beitragspflichtige Versicherungen beträgt der Abzug bei Beitrags-Freistellung bzw. Rückkauf ihrer Versicherung 1,5% der noch ausstehenden Beitragssumme, begrenzt auf die Beitragssumme für höchstens 40 Jahre. 2. an den Kläger € 1.641,96 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 1. November 2007 zu zahlen II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. III. Von den Kosten des Rechtsstreits in 1. Instanz fallen dem Kläger 23 % und der Beklagten 77 % zur Last, von den Kosten der Berufungsinstanz haben der Kläger 1/5 und die Beklagte 4/5 zu tragen. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. V. Die Beklagte darf die Vollstreckung hinsichtlich der Verurteilung zur Zahlung sowie bezüglich der Kosten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwen-den, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Soweit die Beklagte zur Unterlassung verurteilt worden ist, darf sie die Vollstreckung durch Sicher-heitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 50.000 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. VI. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert für die Berufungsinstanz beträgt 75.000 €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach In-Kraft-Treten des neuen VVG besteht beim Abschluss von neuen Verträgen keine Begehungsgefahr dafür, dass für diese Verträge noch AGB-Klauseln verwendet werden, die mit der ab 1. Januar 2008 geltenden gesetzlichen Neuregelung nicht zu vereinbaren sind. Das gilt auch dann, wenn die beklagte Versicherung die als unwirksam und intransparent angegriffenen Klauseln für die Vergangenheit als rechtmäßig verteidigt und die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verweigert hat.(Rn.49) 2. Den Transparenzanforderungen i.S.v. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB kann es genügen, wenn die Versicherungsnehmer in AVB für Lebensversicherungsverträge auf beigefügte Tabellen verwiesen werden, aus denen der im Fall einer vorzeitigen Beendigung des Vertrages durch Kündigung zu erwartende Rückkaufswert entnommen werden kann.(Rn.58) 3. Den Transparenzanforderungen i.S.v. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB genügt es nicht, wenn in den Tabellen nur der sich - nach dem in § 176 Abs. 4 VVG a.F. vorgesehenen Stornoabzug ergebende Auszahlungsbetrag und nicht - der nach den anerkannten versicherungsmathematischen Methoden zu ermittelnde Zeitwert = Rückkaufswert aufgeführt wird. Den Versicherungsnehmern wird so die Berechnung des korrekten Rückkaufswerts vorenthalten.(Rn.58) 4. Dass der Versicherungsnehmer beim Abschluss eines Vertrages anfallende Provisionen tragen muss, versteht sich nicht von selbst. Eine wirksame Vereinbarung in den AVB setzt daher einen für den Versicherungsnehmer transparenten Hinweis voraus, in dem ihm auch die Art und Größenordnung der Abschlusskosten, mit denen er belastet werden soll, offen zu legen sind. Mit dem bloßen Verweis auf § 43 Abs. 2 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen, die dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht ohne Weiteres zugänglich ist, ist es nicht getan.(Rn.59) 5. Die Beweislast für die Angemessenheit der Höhe des von der Versicherung gemäß §§ 174 Abs. 4 bzw. 176 Abs. 4 VVG a.F. einbehaltenen Stornoabzugs liegt bei der Versicherung, in AGB darf nicht der Eindruck vermittelt werden, es sei Sache des Versicherungsnehmers, eine etwa bestehende Unangemessenheit nachzuweisen. 6. Eine Regelung des Stornoabzugs in AVB, bei der der Versicherungsnehmer die Höhe unschwer errechnen kann, ist gleichwohl intransparent, wenn nicht deutlich wird, dass die Versicherung zu einem Stornoabzug nur berechtigt ist, wenn er vereinbart und angemessen ist 7. Die Regelung, nach welcher eine Auszahlung des Rückkaufswerts bei Beträgen unter 10 € unterbleibt, benachteiligt den Versicherungsnehmer unangemessen. Die Versicherung muss plausibel darlegen, dass eine solche Regelung im Interesse der Versichertengemeinschaft nötig ist und dass durch sie in relevantem Umfang Verwaltungsaufwand eingespart werden kann.(Rn.62) Auf die Berufungen der Parteien wird – unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel – das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 24, vom 22. Januar 2010 teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: I. Die Beklagte wird verurteilt, 1. unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes – und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 €, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre, zu vollziehen an den Vorstandsmitgliedern der Beklagten) es zu unterlassen, (1) bei der Abwicklung von Verträgen über Kapital-Lebensversicherungen mit Verbrauchern sich auf die nachfolgenden Klauseln ihrer Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu berufen: [§ 7 Wann können Sie Ihre Versicherung kündigen oder beitragsfrei stellen und was passiert dann? II Folgen 1 Wirtschaftliche Nachteile einer Kündigung oder Beitragsfreistellung b) Abzug bei Kündigung oder Beitragsfreistellung] Im Fall Ihrer Kündigung oder Ihres Verlangens einer Beitragsfreistellung sind wir berechtigt, die Ihnen zustehenden Leistungen um einen in den Tarifbedingungen festgesetzten Betrag (Abzug) zu verringern. (…) Sofern Sie uns nachweisen, dass die dem Abzug zugrunde liegenden Annahmen in Ihrem Fall entweder dem Grunde nach nicht zutreffen oder der Abzug wesentlich niedriger zu beziffern ist, entfällt der Abzug bzw. wird – im letzteren Falle – entsprechend herabgesetzt. [c) Zillmerung der Abschlusskosten] Durch den Abschluss von Versicherungsverträgen entstehen Kosten. Diese so genannten Abschlusskosten (§ 43 Abs. 2 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen) sind bereits pauschal bei der Tarifkalkulation berücksichtigt und werden daher nicht gesondert in Rechnung gestellt. Für Ihren Versicherungsvertrag ist das Verrechnungsverfahren nach § 4 der Deckungsrückstellungsverordnung (Zillmerverfahren oder Zillmerung) maßgebend. Hierbei werden die ersten Beiträge, soweit sie nicht für Leistungen im Versicherungsfall und Kosten des Versicherungsbetriebs in der jeweiligen Versicherungsperiode bestimmt sind, zur Tilgung von Abschlusskosten herangezogen. (…) [d) Konsequenzen] Der Abzug bei Kündigung oder Beitragsfreistellung und die Zillmerung haben zur Folge, dass in der Anfangszeit Ihrer Versicherung kein Rückkaufswert und keine beitragsfreie Versicherungssumme vorhanden sind. Dies bedeutet, dass Sie bei einer Kündigung oder Beitragsfreistellung in den ersten Jahren Ihrer Versicherung keine Leistungen erhalten und alle gezahlten Beiträge verfallen. Die Einzelheiten speziell für Ihre Versicherung können Sie der in Ihrem Versicherungsschein abgedruckten Tabelle der garantierten Rückkaufswerte und der beitragsfreien Versicherungssummen entnehmen. (…) [2 Kündigung der Versicherung a) Auszahlung eines Rückkaufswertes Wenn Sie Ihre Versicherung nach Abschnitt I Abs. 1 kündigen, so zahlen wir – soweit bereits entstanden (s. soeben Abschnitt II Abs. 1 d)) – den Rückkaufswert.] Der Rückkaufswert ist der Zeitwert Ihrer Versicherung. Dieser Betrag wird um den in den Tarifbedingungen festgesetzten Abzug vermindert. Im Folgenden ist der Rückkaufswert immer der Zeitwert, vermindert um den Abzug. (…) Das Deckungskapital Ihrer Versicherung ist der Betrag, den wir aus Ihren Beiträgen zur Erfüllung unserer vertraglichen Leistungen bilden. Es wird nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik für den Schluss des laufenden Beitragszahlungsabschnitts (bei beitragsfreien Versicherungen: für den Schluss des laufenden Monats) mit den Rechnungsgrundlagen für die Beitragskalkulation berechnet; das Deckungskapital des Gewinn-, Leistungs- bzw. Erlebensfallbonus wird entsprechend berechnet. [c) Garantiebetrag] Vom Rückkaufswert garantieren wir Ihnen einen Betrag, dessen Höhe vom Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages abhängt (vgl. die im Versicherungsschein abgedruckte Tabelle der garantierten Rückkaufswerte und der beitragsfreien Versicherungssummen, die unter dem Vorbehalt steht, dass keine Beitragsrückstände bestehen). [3 Beitragsfreistellung a) Verlangen vollständiger Beitragsfreistellung] Haben Sie vollständige Befreiung von der Beitragszahlungspflicht beantragt, so setzen wir die versicherte Versicherungssumme auf eine beitragsfreie Versicherungssumme herab, die nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen für die Beitragskalkulation für den Schluss des laufenden Beitragszahlungsabschnitts errechnet wird. Der aus Ihrer Versicherung für die Bildung der beitragsfreien Versicherungssumme zur Verfügung stehende Betrag ist um den in den Tarifbedingungen festgelegten Abzug gemindert. (…) Die so errechnete beitragsfreie Versicherungssumme garantieren wir Ihnen (vgl. die im Versicherungsschein abgedruckte Tabelle der garantierten Rückkaufswerte und der beitragsfreien Versicherungssummen, die unter dem Vorbehalt steht, dass keine Beitragsrückstände bestehen). (…) b) Verlangen teilweiser Beitragsfreistellung Haben Sie nur eine teilweise Befreiung von der Beitragszahlungspflicht beantragt, so wird die Versicherung mit herabgesetztem Beitrag und einer nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik herabgesetzten Versicherungssumme unter Berücksichtigung des in den Tarifbedingungen festgelegten Abzugs für den entfallenden Teil der Versicherungssumme fortgesetzt. (…) [§ 17 Was bedeutet die Verrechnung von Abschlusskosten nach dem Zillmerverfahren? 1] Durch den Abschluss von Versicherungsverträgen entstehen Kosten. Diese so genannten Abschlusskosten (§ 43 Abs. 2 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen) sind bereits pauschal bei der Tarifkalkulation berücksichtigt und werden daher nicht gesondert in Rechnung gestellt. [2] Zahlen Sie laufende Beiträge, so ist für Ihren Versicherungsvertrag das Verrechnungsverfahren nach § 4 der Deckungsrückstellungsverordnung (Zillmerverfahren) maßgebend. Hierbei werden die ersten Beiträge zur Tilgung von Abschlusskosten herangezogen, soweit sie nicht für Leistungen im Versicherungsfall und Kosten des Versicherungsbetriebs in der jeweiligen Versicherungsperiode bestimmt sind. (…) [3] (…) Nähere Informationen können Sie der in Ihrem Versicherungsschein abgedruckten Tabelle der Rückkaufswerte und beitragsfreien Versicherungssummen entnehmen. [Tarifbedingungen für die Lebensversicherung 3.4 Mindestauszahlungsbetrag bei Rückkauf] Bei Versicherungen der Produktgruppen Comfort und Spezial werden aus Kostengründen Rückkaufswerte unter 10 EUR nicht ausgezahlt, sofern kein weiterer Zahlungsvorgang (z.B. eine Beitragsrückzahlung) erfolgt. (…) [4 Abzug bei Rückkauf bzw. Beitragsfreistellung 4.1 Hauptversicherungen] Für beitragspflichtige Versicherungen beträgt der Abzug [gemäß §7 Abschnitt II Abs. 1b), 2a), 3a) und b) der Allgemeinen Bedingungen für die Lebensversicherung] bei Rückkauf bzw. Beitragsfreistellung Ihrer Versicherung - bei dem Produkt RIV - der Produktgruppen Comfort und Collect: 2,0% - der Produktgruppen Classic, Spezial und Select: 1,5% der noch ausstehenden Beitragssumme (abzüglich Stückkosten und ohne Ratenzuschläge) zuzüglich 0,45% der Versicherungssumme - bei den übrigen Produkten - der Produktgruppen Comfort und Collect: 2,5% - der Produktgruppen Classic, Spezial und Select: 2,0% der noch ausstehenden Beitragssumme (abzüglich Stückkosten und ohne Ratenzuschläge) (…) [4.2 Zusatzversicherungen] Für beitragspflichtige Zusatzversicherungen beträgt der Abzug bei Rückkauf bzw. Beitragsfreistellung - für Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeits-Zusatzversicherungen - der Produktgruppen Comfort und Collect: 2,0% - der Produktgruppen Classic, Spezial und Select: 1,5% der noch ausstehenden Beitragssumme (ohne Ratenzuschläge) zuzüglich 50% des Deckungskapitals - für Risiko-Zusatzversicherungen - der Produktgruppen Comfort und Collect: 2,0% - der Produktgruppen Classic, Spezial und Select: 1,5% der noch ausstehenden Beitragssumme (ohne Ratenzuschläge) zuzüglich 0,45% der Versicherungssumme. (…) (2) bei der Abwicklung von Verträgen über Rentenversicherungen mit Verbrauchern sich auf die nachfolgenden Klauseln ihrer Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu berufen: [§ 7 Wann können Sie Ihre Versicherung kündigen oder beitragsfrei stellen und was passiert dann? II Folgen 1 Wirtschaftliche Nachteile einer Kündigung oder Beitragsfreistellung b) Abzug bei Kündigung oder Beitragsfreistellung] Im Fall Ihrer Kündigung oder Ihres Verlangens einer Beitragsfreistellung sind wir berechtigt, die Ihnen zustehenden Leistungen um einen in den Tarifbedingungen festgesetzten Betrag (Abzug) zu verringern. (…) Sofern Sie uns nachweisen, dass die dem Abzug zugrunde liegenden Annahmen in Ihrem Fall entweder dem Grunde nach nicht zutreffen oder der Abzug wesentlich niedriger zu beziffern ist, entfällt der Abzug bzw. wird – im letzteren Falle – entsprechend herabgesetzt. [c) Zillmerung der Abschlusskosten] Durch den Abschluss von Versicherungsverträgen entstehen Kosten. Diese so genannten Abschlusskosten (§ 43 Abs. 2 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen) sind bereits pauschal bei der Tarifkalkulation berücksichtigt und werden daher nicht gesondert in Rechnung gestellt. Für Ihren Versicherungsvertrag ist das Verrechnungsverfahren nach § 4 der Deckungsrückstellungsverordnung (Zillmerverfahren oder Zillmerung) maßgebend. Hierbei werden die ersten Beiträge, soweit sie nicht für Leistungen im Versicherungsfall und Kosten des Versicherungsbetriebs in der jeweiligen Versicherungsperiode bestimmt sind, zur Tilgung von Abschlusskosten herangezogen. (…) [d) Konsequenzen] Der Abzug bei Kündigung oder Beitragsfreistellung und die Zillmerung haben zur Folge, dass in der Anfangszeit Ihrer Versicherung kein Rückkaufswert und keine beitragsfreie Rente vorhanden sind. Dies bedeutet, dass Sie bei einer Kündigung oder Beitragsfreistellung in den ersten Jahren Ihrer Versicherung keine Leistungen erhalten und alle gezahlten Beiträge verfallen. Die Einzelheiten speziell für Ihre Versicherung können Sie der in Ihrem Versicherungsschein abgedruckten Tabelle der garantierten Rückkaufswerte und der beitragsfreien Renten entnehmen. (…) [2 Kündigung einer Versicherung mit Todesfallleistung (Beitragsrückgewähr) a) Auszahlung eines Rückkaufswertes Wenn Sie Ihre Versicherung mit Todesfallleistung (Beitragsrückgewähr) nach Abschnitt I Abs. 1 kündigen, so zahlen wir – soweit bereits entstanden (s. soeben Abschnitt II Abs. 1 d)) – den Rückkaufswert, jedoch höchstens die bei Tod fällig werdende Leistung (Beitragsrückgewähr).] Der Rückkaufswert ist der Zeitwert Ihrer Versicherung. Dieser Betrag wird um den in den Tarifbedingungen festgesetzten Abzug vermindert. Im Folgenden ist der Rückkaufswert immer der Zeitwert, vermindert um den Abzug. (…) Das Deckungskapital Ihrer Versicherung ist der Betrag, den wir aus Ihren Beiträgen zur Erfüllung unserer vertraglichen Leistungen bilden. Es wird nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik für den Schluss des laufenden Beitragszahlungsabschnitts (bei beitragsfreien Versicherungen: für den Schluss des laufenden Monats) mit den Rechnungsgrundlagen für die Beitragskalkulation berechnet. [f) Garantiebetrag] Vom Rückkaufswert garantieren wir Ihnen einen Betrag, dessen Höhe vom Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages abhängt (vgl. die im Versicherungsschein abgedruckte Tabelle der garantierten Rückkaufswerte und der beitragsfreien Renten, die unter dem Vorbehalt steht, dass keine Beitragsrückstände bestehen). (…) [4 Beitragsfreistellung a) Verlangen vollständiger Beitragsfreistellung] Haben Sie vollständige Befreiung von der Beitragszahlungspflicht beantragt, so setzen wir die versicherte Rente auf eine beitragsfreie Rente herab, die nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen für die Beitragskalkulation für den Schluss des laufenden Beitragszahlungsabschnitts errechnet wird. Der aus Ihrer Versicherung für die Bildung der beitragsfreien Rente zur Verfügung stehende Betrag ist um den in den Tarifbedingungen festgelegten Abzug gemindert. (…) Die so errechnete beitragsfreie Rente garantieren wir Ihnen (vgl. die im Versicherungsschein abgedruckte Tabelle der garantierten Rückkaufswerte und der beitragsfreien Renten, die unter dem Vorbehalt steht, dass keine Beitragsrückstände bestehen). (…) [b) Verlangen teilweiser Beitragsfreistellung] Haben Sie nur eine teilweise Befreiung von der Beitragszahlungspflicht beantragt, so wird die Versicherung mit herabgesetztem Beitrag und einer nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik herabgesetzten Rente unter Berücksichtigung des in den Tarifbedingungen festgelegten Abzugs für den entfallenden Teil der Rente fortgesetzt. (…) [§ 17 Was bedeutet die Verrechnung von Abschlusskosten nach dem Zillmerverfahren? 1] Durch den Abschluss von Versicherungsverträgen entstehen Kosten. Diese so genannten Abschlusskosten (§ 43 Abs. 2 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen) sind bereits pauschal bei der Tarifkalkulation berücksichtigt und werden daher nicht gesondert in Rechnung gestellt. [2] Zahlen Sie laufende Beiträge, so ist für Ihren Versicherungsvertrag das Verrechnungsverfahren nach § 4 der Deckungsrückstellungsverordnung (Zillmerverfahren) maßgebend. Hierbei werden die ersten Beiträge zur Tilgung von Abschlusskosten herangezogen, soweit sie nicht für Leistungen im Versicherungsfall und Kosten des Versicherungsbetriebs in der jeweiligen Versicherungsperiode bestimmt sind. (…) [3] (…) Nähere Informationen können Sie der in Ihrem Versicherungsschein abgedruckten Tabelle der Rückkaufswerte und beitragsfreien Renten entnehmen. [Tarifbedingungen für die Rentenversicherung 3.3 Mindestauszahlungsbetrag bei Rückkauf] Bei Versicherungen der Produktgruppen Comfort und Spezial werden aus Kostengründen Rückkaufswerte unter 10 EUR nicht ausgezahlt, sofern kein weiterer Zahlungsvorgang (z.B. eine Beitragsrückzahlung) erfolgt. [4 Abzug bei Rückkauf bzw. Beitragsfreistellung 4.1 Hauptversicherungen] Für beitragspflichtige Versicherungen beträgt der Abzug [gemäß §7 Abschnitt II Abs. 1b), 2a), 3a) und b) der Allgemeinen Bedingungen für die Rentenversicherung] bei Rückkauf bzw. Beitragsfreistellung Ihrer Versicherung in den Produktgruppen - Comfort und Collect: 2,5% - Classic, Spezial und Select: 2,0% der noch ausstehenden Beitragssumme (abzüglich Stückkosten und ohne Ratenzuschläge). (…) [4.2 Zusatzversicherungen] (…) Für beitragspflichtige Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeits-Zusatzversicherungen beträgt der Abzug bei Rückkauf bzw. Beitragsfreistellung in den Produktgruppen - Comfort und Collect: 2,0% - Classic, Spezial und Select: 1,5% der noch ausstehenden Beitragssumme (ohne Ratenzuschläge) zuzüglich 50% des Deckungskapitals Bei Rückkauf einer beitragsfreien Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeits-Zusatzversicherung beträgt der Abzug 50% des Deckungskapitals. (…) (3) bei der Abwicklung von Verträgen über fondsgebundene Rentenversiche-rungen mit Verbrauchern sich auf die nachfolgenden Klauseln ihrer Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu berufen: [§ 7 Wann können Sie Ihre Versicherung kündigen oder beitragsfrei stellen und was passiert dann? II Folgen 1 Wirtschaftliche Nachteile einer Kündigung oder Beitragsfreistellung a) … b) Abzug bei Kündigung oder Beitragsfreistellung] Im Fall Ihrer Kündigung oder Ihres Verlangens einer Beitragsfreistellung sind wir berechtigt, die Ihnen zustehenden Leistungen um einen in den Tarifbedingungen festgesetzten Betrag (Abzug) zu verringern. Sofern Sie uns nachweisen, dass die dem Abzug zugrunde liegenden Annahmen in Ihrem Fall entweder dem Grunde nach nicht zutreffen oder der Abzug wesentlich niedriger zu beziffern ist, entfällt der Abzug bzw. wird – im letzteren Falle – entsprechend herabgesetzt. [c) Zillmerung der Abschlusskosten] Durch den Abschluss von Versicherungsverträgen entstehen Kosten. Diese so genannten Abschlusskosten (§ 43 Abs. 2 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen) sind bereits pauschal bei der Tarifkalkulation berücksichtigt und werden daher nicht gesondert in Rechnung gestellt. Für Ihren Versicherungsvertrag ist das Verrechnungsverfahren nach § 4 der Deckungsrückstellungsverordnung (Zillmerverfahren oder Zillmerung) maßgebend. Hierbei werden die ersten Beiträge, soweit sie nicht für Leistungen im Versicherungsfall und Kosten des Versicherungsbetriebs in der jeweiligen Versicherungsperiode bestimmt sind, zur Tilgung von Abschlusskosten herangezogen. (…) [d) Konsequenzen] Der Abzug bei Kündigung oder Beitragsfreistellung und die Zillmerung haben zur Folge, dass in der Anfangszeit Ihrer Versicherung kein Rückkaufswert vorhanden ist. Dies bedeutet, dass Sie bei einer Kündigung oder einem Verlangen nach Beitragsfreistellung in den ersten Jahren Ihrer Versicherung keine Leistungen erhalten und alle gezahlten Beiträge verfallen. [2 Kündigung a) Auszahlung eines Rückkaufswertes Wenn Sie Ihre Versicherung nach Abschnitt I Abs. 1 kündigen, so zahlen wir – soweit bereits entstanden (s. soeben Abschnitt II Abs. 1 d)) – den Rückkaufswert.] Der Rückkaufswert ist der Zeitwert Ihrer Versicherung . Dieser Betrag wird um den in den Tarifbedingungen festgesetzten Abzug vermindert. Im Folgenden ist der Rückkaufswert immer der Zeitwert, vermindert um den Abzug. [3 Beitragsfreistellung a) Verlangen vollständiger Beitragsfreistellung b) Verlangen teilweiser Beitragsfreistellung] Haben Sie nur eine teilweise Befreiung von der Beitragszahlungspflicht beantragt, so wird die Versicherung mit herabgesetztem Beitrag unter Berücksichtigung des in den Tarifbedingungen festgelegten Abzugs für den entfallenden Teil der Beitragssumme fortgesetzt. [§ 17 Was bedeutet die Verrechnung von Abschlusskosten nach dem Zillmerverfahren? 1] Durch den Abschluss von Versicherungsverträgen entstehen Kosten. Diese so genannten Abschlusskosten (§ 43 Abs. 2 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen) sind bereits pauschal bei der Tarifkalkulation berücksichtigt und werden daher nicht gesondert in Rechnung gestellt. [2] Zahlen Sie laufende Beiträge, so ist für Ihren Versicherungsvertrag das Verrechnungsverfahren nach § 4 der Deckungsrückstellungsverordnung (Zillmerverfahren) maßgebend. Hierbei werden die Beiträge, soweit sie nicht für Leistungen im Versicherungsfall und Kosten des Versicherungsbetriebs in der jeweiligen Versicherungsperiode bestimmt sind, vollständig zur Tilgung von Abschlusskosten herangezogen. … [Den für Ihre Versicherung geltenden Abschlusskostensatz finden Sie in den Tarifbedingungen.] [Tarifbedingungen für die Fondsgebundene Lebens- oder Rentenversicherung [2 Abzug bei Beitragsfreistellung/Rückkauf (§ 7 Abschnitt II Abs. 1 b), 2 a) und 3b))] Für beitragspflichtige Versicherungen beträgt der Abzug bei Beitrags-Freistellung bzw. Rückkauf ihrer Versicherung 1,5% der noch ausstehenden Beitragssumme, begrenzt auf die Beitragssumme für höchstens 40 Jahre. 2. an den Kläger € 1.641,96 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 1. November 2007 zu zahlen II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. III. Von den Kosten des Rechtsstreits in 1. Instanz fallen dem Kläger 23 % und der Beklagten 77 % zur Last, von den Kosten der Berufungsinstanz haben der Kläger 1/5 und die Beklagte 4/5 zu tragen. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. V. Die Beklagte darf die Vollstreckung hinsichtlich der Verurteilung zur Zahlung sowie bezüglich der Kosten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwen-den, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Soweit die Beklagte zur Unterlassung verurteilt worden ist, darf sie die Vollstreckung durch Sicher-heitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 50.000 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. VI. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert für die Berufungsinstanz beträgt 75.000 €. I. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einzelner Regelungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen und Tarifbestimmungen der Beklagten bei Kapitallebensversicherungen, Rentenversicherungen und fondsgebundenen Rentenversicherungen nach dem Unterlassungsklagengesetz (UKlaG). Der Kläger ist ein gemeinnütziger Verbraucherschutzverein mit Sitz in Hamburg, der in die Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG aufgenommen ist. Die Beklagte ist eine Versicherungsgesellschaft mit Sitz in Hamburg. Die Beklagte verwendete jedenfalls von Januar 2007 bis Ende 2007 beim Abschluss von kapitalbildenden Lebensversicherungen die als Anlage K1a neu vorgelegten Allgemeinen Versicherungsbedingungen in Verbindung mit den als Anlage B2 vorgelegten Tarifbedingungen, beim Abschluss von herkömmlichen Rentenversicherungen die als Anlage K1b und beim Abschluss von fondsgebundenen Rentenversicherungen die als Anlage K1c vorgelegten Allgemeinen Versicherungsbedingungen jeweils in Verbindung mit den als Anlagen B3, B4 und B5 vorgelegten Tarifbedingungen. Die Klage bezieht sich auf die Regelungskomplexe Kündigung, Prämienfreistellung, Stornoabzug und Abschlusskostenverrechnung. Konkret stehen jeweils die Wirksamkeit von Regelungen in den §§ 7 und 17 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) sowie Regelungen zum Mindestauszahlungsbetrag bei Rückkauf und zum Abzug bei Rückkauf und Beitragsfreistellung in den Tarifbedingungen in Streit. Für den jeweiligen Regelungsinhalt wird auf die als Anlagen K1a neu, K1b und K1c eingereichten Allgemeinen Versicherungsbedingungen und auf die als Anlagen B2, B3, B4 und B5 eingereichten jeweiligen Tarifbedingungen Bezug genommen. Die streitgegenständlichen Bedingungen für kapitalbildende Lebensversicherungen und herkömmliche Rentenversicherungen nehmen für den Rückkaufswert (im Fall der Kündigung) bzw. für die beitragsfreie Versicherung/Rente (im Fall der Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung) jeweils Bezug auf in der Versicherungsurkunde abgedruckte Tabellen. Die in diesen als „Tabelle der garantierten Rückkaufswerte und der beitragsfreien Versicherungssummen“ bezeichneten Übersichten weisen den Rückkaufswert bzw. die beitragsfreie Versicherungssumme vermindert um einen zusätzlichen Stornoabzug aus. Für die Einzelheiten dieser Tabelle wird auf den als Anlage B1 zur Akte gereichten Versicherungsschein – hier bei einer Lebensversicherung – Bezug genommen. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 28. September 2007 forderte der Kläger die Beklagte wegen eines Teils der hier streitgegenständlichen Klauseln zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung auf, was die Beklagte ablehnte. Der Kläger hält die angegriffenen Klauseln unter Bezugnahme auf die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 9. Mai 2001 (Az. IV ZR 121/00) und vom 12. Oktober 2005 (Az. IV ZR 162/03) sowie des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Februar 2006 (Az. 1 BvR 1317/96) sowohl wegen fehlender Transparenz als auch wegen inhaltlicher Unangemessenheit für unwirksam. Nach Erweiterung und Änderung seiner Klaganträge hat der Kläger zuletzt erstinstanzlich die im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils aufgeführten Klauseln beanstandet, wobei der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln verboten werden sollte, diese Klauseln beim Abschluss von Verträgen zu verwenden oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge hierauf zu berufen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen und dabei behauptet, dass sie die streitgegenständlichen Allgemeinen Versicherungsbedingungen beim Abschluss von kapitalbildenden Versicherungen, konventionellen Rentenversicherungen und fondsgebundenen Rentenversicherungen seit dem 1. Januar 2008 nicht mehr verwende. Die Beklagte hat geltend gemacht, es fehle an einer Wiederholungsgefahr. Seit Inkrafttreten des neuen VVG zum 1. Januar 2008 verwende sie neu gestaltete AVB, um den Änderungen des VVG-2008 Rechnung zu tragen. Auch hinsichtlich der laufenden Verträge, die bis Ende 2007 abgeschlossenen worden seien und denen die streitgegenständlichen Klauseln zugrunde lägen, bestehe keine Wiederholungsgefahr, da sich die Auswirkungen der Klauseln nur in Fällen des sog. Frühstornos zeigten; diese träten aber regelmäßig nur in den ersten zwei Versicherungsjahren auf. Die Beklagte hat die Klauseln auch und gerade unter Berücksichtigung der Urteile des Bundesgerichtshofs vom 9. Mai 2001 und 12. Oktober 2005 und des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Februar 2006 für hinreichend transparent und angemessen gehalten und deren Wirksamkeit verteidigt. Insbesondere genüge die den Versicherungsscheinen beigefügte „Garantiewertetabelle“ inhaltlich den Vorgaben des Bundesgerichtshofs vom 9. Mai 2001. Dem Versicherungsnehmer solle mithilfe der Tabelle ermöglicht werden, verschiedene in Konkurrenz zueinander stehende Finanzprodukte zu vergleichen. Maßgebliches Kriterium für die Vergleichbarkeit seien die dem Versicherungsnehmer mitgeteilten tatsächlichen Auszahlungsbeträge. Dies entspreche den Hinweisen des Bundesamtes für das Versicherungswesen, das zum Inhalt von Garantiewertetabellen ausgeführt habe (VerBAV 1995, 283, 285), dass dem Versicherungsnehmer die nach allen Abzügen verbleibenden Werte zu nennen seien. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen sei hiervon nicht abgerückt. Nach § 2 Abs.1 Nr.4 VVG-InfoV bestehe für alle ab 1. Januar 2008 geschlossenen Lebensversicherungsverträge die Verpflichtung zum Ausweis von Garantiewertetabellen. Aus der Begründung zu dieser Verordnung gehe hervor, dass die bisher öffentlich-rechtlichen Bestimmungen der R. I. 2. D. der Anlage D zu § 10a VAG übernommen würden. Damit habe der Verordnungsgeber zum Ausdruck gebracht, dass er sich der Anordnung der Aufsichtsbehörde anschließe. Auf Rentenversicherungen sei § 176 VVG a.F. nicht anwendbar. Zum so genannten „Stornoabzug“ trägt die Beklagte vor, dass in § 7 Abs.4 AVB die Vereinbarung eines Stornoabzugs im Sinne des § 176 Abs.4 VVG a.F. zu sehen sei. Um die Angemessenheit des Stornoabzugs im Einzelfall gewährleisten zu können, müsse der Abzug als prozentualer Anteil einer in Abhängigkeit von der Laufzeit des Vertrags abnehmenden Bezugsgröße erfasst werden. Die Regelung zur Nichtauszahlung von Rückkaufswerten unter zehn Euro sei wirksam. Die Regelung fange zu Gunsten des Risikokollektivs den Nachteil auf, dass ein Auszahlungsvorgang bei Kleinstbeträgen für die Risikogemeinschaft unwirtschaftliche Kosten verursache. Das Landgericht hat in dem von beiden Seiten angefochtenen Urteil, auf welches Bezug genommen wird, der Klage bezüglich der angegriffenen Klauseln für Kapitallebensversicherungen und herkömmliche Rentenversicherungen vollen Umfangs sowie für fondsgebundene Rentenversicherungen teilweise stattgegeben. Der Kläger wendet sich mit seiner Berufung gegen die Klagabweisung bei fondsgebundenen Rentenversicherungen bezüglich der Klauseln in § 7 II Ziffer 1b), § 7 II Ziffer 2a) S. 2 und § 7 II Ziffer 3b) Abs. 1 S. 1 AVB i.V.m. der Regelung in den Tarifbedingungen zum Stornoabzug und in § 17 AVB zu den Abschlusskosten sowie dagegen, dass das Landgericht den Antrag bezgl. Erstattung von Abmahnkosten überwiegend abgewiesen hat und gegen die Kostenquote. Die Beklagte verfolgt mit ihrer Berufung ihren Antrag weiter, die Klage in Gänze abzuweisen. Die Beklagte vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen, wonach eine hinreichende Transparenz vorliege. Die Beklagte beruft sich dabei auf Vorgaben durch das Bundesaufsichtsamt, das gerade gefordert habe, dass die Versicherungsnehmer durch Angabe der tatsächlichen Auszahlungsbeträge Klarheit über die Konsequenzen einer vorzeitigen Kündigung erhielten. Auch der BGH habe Tabellen mit den tatsächlichen Auszahlungsbeträgen nicht beanstandet. Im Übrigen sei Transparenz nur insoweit herzustellen, wie dies nach den Umständen gefordert werden könne. Eine konkrete Angabe des Zeitpunkts, ab wann ein Rückkaufswert/eine beitragsfreie Versicherungssumme entstehe und wie hoch dieser/diese dann sein werde, sei in den AVB nicht möglich, da es für diese Angaben auf die Ausgestaltung des konkreten Vertrags ankomme. Der Kläger beantragt, 1. das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22. Januar 2010 (Geschäfts-Nr. 324 O 1152/07) abzuändern und die Beklagte über das vom Landgericht mit Urteil vom 22. Januar 2010 (Geschäfts-Nr. 324 O 1152/07) ausgesprochene Verbot hinaus zu verurteilen: (1) es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes - und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 €, Ordnungshaft, zu vollziehen an den Vorstandsmitgliedern der Beklagten, insgesamt höchstens 2 Jahre) zu unterlassen 3. beim Abschluss von Verträgen über fondsgebundene Rentenversicherungen mit Verbrauchern folgende Klauseln zu verwenden oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge der genannten Art auf folgende Klauseln zu berufen: [§ 7 Wann können Sie Ihre Versicherung kündigen oder beitragsfrei stellen und was passiert dann? II Folgen 1 Wirtschaftliche Nachteile einer Kündigung oder Beitragsfreistellung a) … b) Abzug bei Kündigung oder Beitragsfreistellung] Im Fall Ihrer Kündigung oder Ihres Verlangens einer Beitragsfreistellung sind wir berechtigt, die Ihnen zustehenden Leistungen um einen in den Tarifbedingungen festgesetzten Betrag ( Abzug ) zu verringern. [2 Kündigung a) Auszahlung eines Rückkaufswertes Wenn Sie Ihre Versicherung nach Abschnitt I Abs. 1 kündigen, so zahlen wir – soweit bereits entstanden (s. soeben Abschnitt II Abs. 1 d)) – den Rückkaufswert .] Der Rückkaufswert ist der Zeitwert Ihrer Versicherung. Dieser Betrag wird um den in den Tarifbedingungen festgesetzten Abzug vermindert. Im Folgenden ist der Rückkaufswert immer der Zeitwert, vermindert um den Abzug. [3 Beitragsfreistellung a) Verlangen vollständiger Beitragsfreistellung b) Verlangen teilweiser Beitragsfreistellung] Haben Sie nur eine teilweise Befreiung von der Beitragszahlungspflicht beantragt, so wird die Versicherung mit herabgesetztem Beitrag unter Berücksichtigung des in den Tarifbedingungen festgelegten Abzugs für den entfallenden Teil der Beitragssumme fortgesetzt. [§ 17 Was bedeutet die Verrechnung von Abschlusskosten nach dem Zillmerverfahren? 1] Durch den Abschluss von Versicherungsverträgen entstehen Kosten. Diese so genannten Abschlusskosten (§ 43 Abs. 2 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen) sind bereits pauschal bei der Tarifkalkulation berücksichtigt und werden daher nicht gesondert in Rechnung gestellt. [2] Zahlen Sie laufende Beiträge, so ist für Ihren Versicherungsvertrag das Verrechnungsverfahren nach § 4 der Deckungsrückstellungsverordnung (Zillmerverfahren) maßgebend. Hierbei werden die Beiträge, soweit sie nicht für Leistungen im Versicherungsfall und Kosten des Versicherungsbetriebs in der jeweiligen Versicherungsperiode bestimmt sind, vollständig zur Tilgung von Abschlusskosten herangezogen. … [Den für Ihre Versicherung geltenden Abschlusskostensatz finden Sie in den Tarifbedingungen.] [Tarifbedingungen für die Fondsgebundene Lebens- oder Rentenversicherung [2 Abzug bei Beitragsfreistellung/Rückkauf (§ 7 Abschnitt II Abs. 1 b), 2 a) und 3b))] Für beitragspflichtige Versicherungen beträgt der Abzug bei Beitrags-Freistellung bzw. Rückkauf ihrer Versicherung 1,5% der noch ausstehenden Beitragssumme, begrenzt auf die Beitragssumme für höchstens 40 Jahre. (2) zur Erstattung der auf Klägerseite vorgerichtlich angefallenen Rechtsverfolgungskosten € 1.641,96 (Landgericht € 200,00) an den Kläger zu bezahlen, dies zuzüglich Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins ab dem 1. November 2007. 2. die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22. Januar 2010 (Geschäfts-Nr. 324 O 1152/07) zurückzuweisen. Die Beklagte beantragt, 1. das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und die Klage abzuweisen; 2. die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Ergänzend wird auf den vorgetragenen Inhalt der in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. 1. Die Berufung der Beklagten hat Erfolg, soweit sie sich gegen die Verurteilung bezüglich der Verwendung der Klauseln für Neuabschlüsse ab 01.01.2008 wendet. Die Unterlassungsklage nach dem UKlaG setzt für das Bestehen eines Unterlassungs-anspruchs die Gefahr voraus, dass die Beklagte ohne das Verbot voraussichtlich in Zukunft in der angegriffenen Weise handeln werde (Wiederholungs- bzw. Erstbegehungsgefahr). Soweit der Beklagten verboten werden soll, beim Abschluss von neuen Verträgen nach dem 01.01.2008 die beanstandeten Klauseln zu verwenden, besteht eine solche Gefahr nicht. Zwar gilt der Grundsatz, dass nach – einer hier zunächst unterstellten – Verwendung von unwirksamen AGB vermutet wird, dass es auch zu weiteren Verstößen kommen wird. Normalerweise kann dem nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung begegnet werden. Eine Besonderheit ergibt sich hier jedoch daraus, dass mit dem am 01.01.2008 in Kraft getretenen VVG gesetzliche Vorgaben vorliegen, die zum Teil eine Änderung der bis dahin üblichen AVB zwingend vorgeben. Es liegt daher auf der Hand, dass sich rational verhaltende Versicherungsunternehmen ihre AVB der neuen gesetzlichen Regelung anpassen und daher für neue Verträge nicht mehr ihre alten AVB verwenden werden. Auch wenn der Kläger darauf hinweist, dass die Beklagte ihre neuen AVB nicht vorgelegt habe, ist es kaum vorstellbar, dass Neuverträge noch mit den alten AVB abgeschlossen werden. Das Landgericht hat die Gefahr gesehen, dass ggf. „kerngleiche“ AVB für Neuverträge verwendet werden könnten. Das ist aber nicht näher erläutert und angesichts des durchaus engen Rahmens der noch vom Kernbereich erfassten Abwandlungen, kaum plausibel. Das neue VVG sieht strikte Regelungen bezüglich Stornoabzug sowie Abschluss- und Vertriebskosten vor (§ 169 Abs. 3 + Abs. 5), die z.T. deutlich von den hier angegriffenen Regelungen der alten AVB abweichen und daher eine auch nur „kerngleiche“ Weiterverwendung der hier angegriffenen Klauseln ausschließen. Hier liegt es daher so wie in dem von Bornkamm (Köhler/Bornkamm, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 28. Aufl. 2010, Rdz. 1.43 zu § 8) beschriebenen Fall, dass z.Zt. der Beanstandung eine zweifelhafte Rechtslage vorlag, die durch eine Gesetzesänderung beseitigt worden ist. In einem solchen Fall ist nicht anzunehmen, dass der Verletzer sein beanstandetes Verhalten fortsetzen wird, wenn der Gesetzgeber dieses Verhalten als eindeutig verboten definiert hat. Damit liegt hier ein Ausnahmefall vor, in dem von einem Entfallen der Wiederholungsgefahr auch ohne die Abgabe einer straf-bewehrten Unterlassungserklärung auszugehen ist. Mangels Bestehens einer Wiederholungsgefahr ist die Unterlassungsklage abzuweisen, soweit der Beklagten die Verwendung der Klauseln beim Abschluss von Verträgen nach dem 01.01.2008 verboten werden soll. 2. Die Berufung der Beklagten ist unbegründet, soweit der Beklagten verboten worden ist, sich bei der Abwicklung bestehender Verträge auf die beanstandeten Klauseln zu berufen. Dass insoweit Wiederholungsgefahr besteht, ist unproblematisch zu bejahen, weil ohne weiteres davon auszugehen ist, dass die Beklagte, die die Rechtmäßigkeit ihrer AVB verteidigt, bei den Verträgen, die in der Zeit von 2001 bis 2006 abgeschlossen wurden, nach den AVB verfahren wird. Zu Recht hat das Landgericht, soweit zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist, angenommen, dass die beanstandeten Klauseln gemäß §§ 307 - 309 BGB unwirksam sind, sodass der Beklagten die Verwendung gemäß § 1 UKlaG verboten werden muss. Im Einzelnen ergibt sich das aus folgenden Erwägungen: a) Kapitallebensversicherungen Das Landgericht hat die Regelung in § 7 II Ziffer 1 b) AVB (Anlage K 1a) für unwirksam, weil nicht hinreichend transparent, gehalten. Dabei hat das Landgericht offen gelassen, ob bereits die Formulierung „Wir sind berechtigt“ geeignet ist, den Versicherungsnehmer irrezuführen, weil die Berechtigung gerade nur dann besteht, wenn der Abzug mit dem Versicherungsnehmer vereinbart wird. Jedenfalls kann der Versicherungsnehmer auch mit den Verweisen auf die Tarifbedingungen sich kein zuverlässiges Bild von der Höhe des zu erwartenden Abzugs machen. Auch die Klausel am Ende von § 7 II Ziffer 1 b): „Sofern Sie uns nachweisen, dass die dem Abzug zugrunde liegenden Annahmen in Ihrem Fall entweder dem Grunde nach nicht zutreffen oder der Abzug wesentlich niedriger zu beziffern ist, entfällt der Abzug bzw. wird – im letzteren Falle – entsprechend herabgesetzt. “ ist vom Landgericht zu Recht im Hinblick auf § 309 Nr. 12 a BGB beanstandet worden. Die vom Landgericht vorgenommene Abgrenzung der Regelungen in § 309 Nr. 12 a BGB einerseits und in § 308 Nr. 7 b i.V.m. § 309 Nr. 5 b BGB andererseits hält der Senat für überzeugend. Auch wenn in § 7 II Ziffer 1 b) AVB näher erläutert wird, wozu der Abzug dient, kommt doch in den AVB nicht hinreichend zum Ausdruck, dass die Beklagte zunächst die Angemessenheit des von ihr vorgesehenen Abzugs darzulegen hätte. Die Klausel vermittelt demgegenüber den Eindruck, es sei Sache des Versicherungsnehmers, eine etwa bestehende Unangemessenheit nachzuweisen. Das Landgericht hat die Regelungen unter § 7 II Ziffer 2 (Kündigung der Versicherung) und Ziffer 3 (Beitragsfreistellung) für unwirksam gehalten, weil sie schon deswegen den Transparenzanforderungen nicht genüge, weil dem Versicherungsnehmer die Berechnung des korrekten Rückkaufswerts vorenthalten werde. Die dagegen in der Berufung angeführten Argumente greifen nicht durch. Zu Unrecht will die Beklagte aus dem angeführten Urteil des BGH entnehmen, dass eine derartige Aufstellung der um den Stornoabzug gekürzten Auszahlungsbeträge den Anforderungen an die Transparenz genüge. Der BGH hat in seinem späteren Urteil von 2005 darauf hingewiesen, dass in dem Urteil von 2001 kein Anlass zu einer eingehenden Auseinandersetzung mit dem Stornoabzug bestanden habe. Auch der Einwand der Beklagten hinsichtlich der Anweisung durch das Bundesaufsichtsamt geht fehl. Das Landgericht hat bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass nichts im Wege stand und steht, dass die Versicherung den zutreffend ermittelten Zeitwert angibt und weiter den Stornoabzugsbetrag mitteilt, der dann zu dem tatsächlichen Auszahlungsbetrag führt. Der Senat hat schon in dem als Anlage K 5 a vorgelegten Urteil (9 U 12/99) ausgeführt, dass der Umstand, dass in den seinerzeit zur Beurteilung anstehenden Tabellen bereits die Abzüge berücksichtigt worden sind, zur mangelnden Transparenz beitrage. Das Gesetz differenziert eindeutig zwischen dem nach den anerkannten versicherungsmathematischen Methoden zu ermittelnden Zeitwert = Rückkaufswert und dem sich nach dem in § 176 Abs. 4 VVG a.F. vorgesehenen Stornoabzug ergebenden Auszahlungsbetrag. Aus dem Umstand, dass in § 174 Abs. 1 S. 2 VVG a.F. für die Berechnung des Rückkaufswerts auf § 176 Abs. 3 + 4 VVG a.F. verwiesen wird, dass § 176 die Überschrift „Rückkaufswert“ enthält und auch der Abs. 4 zu diesem Paragraphen gehört, kann nicht gefolgert werden, dass das Gesetz unter dem „Rückkaufswert“ diesen Auszahlungsbetrag versteht. Die Regelung zu den Abschlusskosten in § 7 II Ziffer 1c) und d) und § 17 der AVB ist vom Landgericht zu Recht als intransparent und daher unwirksam beurteilt worden. Dabei folgt die Intransparenz neben dem vom Landgericht zutreffend als fehlend beanstandeten Hinweis darauf, dass der Rückkaufswert auch in den Folgejahren nicht unbedingt die Summe der eingereichten Beiträge erreicht bzw. dass in den Folgejahren nicht unbedingt Mittel in Höhe der eingezahlten Beiträge für die Bildung einer beitragsfreien Versicherungssumme zur Verfügung stehen, und der Vermengung von Abschlusskosten und zusätzlichem Stornoabzug auch daraus, dass die Versicherungsnehmer über die Art der Abschlusskosten nicht aufgeklärt werden. Mit dem bloßen Verweis auf § 43 Abs. 2 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen ist es nicht getan. In dieser Bestimmung ist zwar deutlich definiert, welche Aufwendungen zu den Abschlusskosten gehören, wobei zutreffend an erster Stelle die besonders ins Gewicht fallenden Abschlussprovisionen und Zusatzprovisionen sowie Courtagen an die Versicherungsmakler aufgeführt sind. Für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer ist es jedoch nicht ohne Weiteres möglich, Zugriff auf den Verordnungstext zu nehmen. Auch wenn nicht verlangt werden kann, dass die genaue Höhe der Provision mitgeteilt wird, ist doch zu berücksichtigen, dass die Beklagte mit den AVB die ihr entstandenen Vermittlungskosten auf den Versicherungsnehmer abwälzen will. Dass der Versicherungsnehmer diese Kosten tragen muss, versteht sich nicht von selbst. Eine wirksame Vereinbarung in den AVB setzt daher einen für den Versicherungsnehmer transparenten Hinweis voraus. Die Beklagte beruft sich zum Beleg dafür, dass sie nicht gehalten sei, auf die Provisionszahlungen hinzuweisen, zu Unrecht auf ein neueres Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt.v.15.4.2010, III ZR 196/09; MDR 2010, 691). Der Fall der Provisionsaufklärungspflicht des freien Anlageberaters liegt vom Sachverhalt insoweit anders, als die Beklagte – wie bereits ausgeführt – mit den AVB die ihr entstandenen Vermittlungskosten auf den Versicherungsnehmer abwälzen will. Auch wenn in § 7 II Ziffer 1 c) a.E. und in § 17 Abs. 2 a. E. mit der Angabe „bis zu 4 % der … zu zahlenden Beiträge“ für den Versicherungsnehmer ansatzweise deutlich wird, in welcher Größenordnung er belastet werden kann, ist dieser Hinweis doch sehr versteckt. Eingeleitet wird der Paragraph mit dem für den Versicherungsnehmer beruhigend klingenden Passus : „….sind bereits pauschal bei der Tarifkalkulation berücksichtigt und werden daher nicht gesondert in Rechnung gestellt.“. Dabei wird auch im Folgenden nicht in wünschenswerter Deutlichkeit klargestellt, dass hier die Kostenübernahme durch den Versicherungsnehmer geregelt wird. Schließlich hat das Landgericht auch die Regelung, nach welcher eine Auszahlung des Rückkaufswerts bei Beträgen unter 10 € unterbleibt, zu Recht für unwirksam gehalten. Die dagegen gerichteten Angriffe der Berufung greifen nicht durch. Es ist nicht zu erkennen, dass mit den Ausführungen auf S. 33 des Schriftsatzes vom 10.03.2009 in überzeugender Weise ein erheblicher Kostenaufwand der Beklagten behauptet worden ist. Bei den dort angeführten Gemeinkosten handelt es sich durchweg um Kosten, die durch die Klausel gerade nicht eingespart werden können, weil sie ganz unabhängig von dem konkreten Verwaltungsaufwand anfallen. Daher hat das Landgericht Recht, wenn es im Vortrag der Beklagten Ausführungen dazu vermisst hat, inwieweit durch die angegriffene Klausel konkreter Kostenaufwand vermieden werden kann. b) Rentenversicherungen Zu Recht hat das Landgericht den auch in der Berufungsbegründung wiederholten Einwand der Beklagten zur Besonderheit der Rentenversicherung und der Nicht-Einschlägigkeit der Regelung des § 176 VVG a.F. für diese Versicherungsart nicht für durchgreifend gehalten. Es war, wie letztlich auch die Beklagte nicht bestreitet, auch nach altem Recht unstrittig, dass dem Versicherungsnehmer bei vorzeitiger Beendigung eines Rentenversicherungsvertrages durch Kündigung ein Anspruch auf den Rückkaufswert zustand. Die Anforderungen an die Transparenz der Regelungen in den AVB zu dieser Problematik können daher nicht geringer sein als bei Kapitallebensversicherungen. Zu den Klauseln in § 7 II Ziffer 1 b) AVB (Anlage K 1b) kann auf die Ausführungen zu den entsprechenden Bedingungen in den AVB für die Kapitallebensversicherungen verwiesen werden. Die Regelungen zur Kündigung gemäß § 7 II Ziffer 2 bzw. die Regelungen zur Beitragsfreistellung gemäß § 7 II Ziffer 4 AVB sind zu Recht verboten worden, weil die Beklagte auch hier dem Versicherungsnehmer die Berechnung des korrekten Rückkaufswerts vorenthält. Hinsichtlich der weiteren im Urteil des Landgerichts verbotenen Klauseln kann der Senat zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Urteils sowie auf das oben zur Kapitallebensversicherung Ausgeführte verweisen. c) Fondsgebundene Rentenversicherungen Entsprechendes gilt auch für die im Urteil des Landgerichts verbotenen Klauseln zu fondsgebundenen Rentenversicherungen. Auch insoweit kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Urteils sowie auf das oben zur Kapitallebensversicherung Ausgeführte verwiesen werden. 3. a) Die Berufung des Klägers hat teilweise Erfolg, soweit sie sich gegen die Zurückweisung des Antrags wendet, nach welchem der Beklagten verboten sein soll, sich bei der Abwicklung von Verträgen auf die Klauseln in § 7 II Ziffer 1b) Abs. 1 S. 1 und § 7 II Ziffer 2 a) Abs. 1 S. 2 der AVB für die fondsgebundene Rentenversicherung zu berufen. Auch hier kann offen gelassen werden, ob bereits die Formulierung „sind wir berechtigt“ geeignet ist, den Versicherungsnehmer irrezuführen, weil die Berechtigung gerade nur dann besteht, wenn der Abzug mit dem Versicherungsnehmer vereinbart wird. Noch pauschaler kommt das in § 7 II Ziffer 2 a) Abs. 1 S. 2 „Dieser Betrag wird … vermindert“ zum Ausdruck. Der Senat ist jedenfalls der Auffassung, dass das Landgericht die sonst zu Recht strengen Anforderungen an die Auffindbarkeit der einschlägigen Abzugspositionen in diesem Fall nicht angelegt hat. b) Ebenso hat die Berufung des Klägers Erfolg, soweit das Landgericht den Antrag bezüglich der Klausel zur Verrechnung der Abschlusskosten gemäß § 17 abgewiesen hat. Dem Landgericht ist zwar zuzustimmen, dass es nicht ausgeschlossen ist, die Abwälzung von im Zuge der Vertragsanbahnung entstandenen Kosten auch im Wege von AGB mit dem Vertragspartner zu vereinbaren. Aus den Erwägungen, die oben im Rahmen der AVB für die Kapitallebensversicherungen angestellt worden sind, ist aber auch hier eine den Anforderungen an die Transparenz genügende Regelung abzulehnen. Der Senat teilt auch nicht die Auffassung des Landgerichts, dass in den Bedingungen mit der Formulierung: „sind bereits pauschal bei der Tarifkalkulation berücksichtigt und werden daher nicht gesondert in Rechnung gestellt“ mit der wünschenswerten Deutlichkeit zum Ausdruck kommt, dass der Versicherungsnehmer diese zu tragen hat. c) Schließlich hat die Berufung des Klägers Erfolg, soweit das Landgericht den Zahlungsantrag überwiegend abgewiesen hat. Es ist zwar richtig, dass im Normalfall Verbände wie der Kläger so ausgestattet sein müssen, dass sie in der Lage sind, Abmahnungen durchschnittlichen Schwierigkeitsgrads ohne anwaltliche Hilfe mit eigenen Kräften zu bestreiten. Vorliegend handelt es sich aber offenkundig um eine schwierige Materie, bei der die Hinzuziehung anwaltlichen Rats angemessen erscheint. Der Einwand der Beklagten, der Kläger sei gemäß § 531 ZPO mit der Geltendmachung einer beson-deren Schwierigkeit präkludiert, geht fehl, da diese sich hier von Vornherein aufdrängt. Eine solche ist offenkundig und musste vom Kläger deshalb nicht ausdrücklich geltend gemacht werden. Im Übrigen hat der Kläger – wenn auch in anderem Zusammenhang – im Schriftsatz vom 12.11.2008 bereits auf die besondere Schwierigkeit der Angelegenheit hingewiesen. Schon aus dem Umfang der beiderseitigen schriftsätzlichen Stellungnahmen im Rahmen dieses Rechtsstreits und des Weiteren auch aus der ungewöhnlichen Länge des Abmahnschreibens vom 28.09.2007 ergibt sich, dass eine sich deutlich vom Durchschnittsfall abhebende Konstellation vorlag, die den Kläger berechtigte, sich anwaltlicher Hilfe zu bedienen. Da die Abmahnung, wenn auch der Klagantrag im Laufe des Rechtsstreits modifiziert und konkretisiert werden musste, im Wesentlichen zu Recht erfolgt ist, erscheint eine Kostenerstattung nach dem vom Kläger moderat angesetzten Streitwert in voller Höhe gerechtfertigt. d) Abzuweisen ist die Berufung des Klägers, soweit er ein Verbot auch bezüglich der Verwendung der Klauseln für Neuabschlüsse ab 01.01.2008 erreichen will. Insoweit wird auf die Ausführungen oben unter II. 1. Bezug genommen. III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 543 Abs. 2 ZPO.