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Urteil

9 U 186/09

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 9. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHH:2010:0302.9U186.09.0A
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Leitsätze
1. Der Versicherer ist im Falle eines Leistungsantrags berechtigt zu prüfen, ob bei der Antragstellung alle Angaben korrekt erfolgt sind (Rn.31) . 2. Wenn der Versicherungsnehmer sich weigert, die vom Versicherer geforderten weiteren Auskünfte zu erteilen, verletzt er seine Mitwirkungsobliegenheiten und die Fälligkeit etwaiger Leistungen aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung ist nicht gegeben (Rn.29) (Rn.30) (Rn.32) .
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 10. September 2009, Az. 332 O 418/08, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Versicherer ist im Falle eines Leistungsantrags berechtigt zu prüfen, ob bei der Antragstellung alle Angaben korrekt erfolgt sind (Rn.31) . 2. Wenn der Versicherungsnehmer sich weigert, die vom Versicherer geforderten weiteren Auskünfte zu erteilen, verletzt er seine Mitwirkungsobliegenheiten und die Fälligkeit etwaiger Leistungen aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung ist nicht gegeben (Rn.29) (Rn.30) (Rn.32) . Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 10. September 2009, Az. 332 O 418/08, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten Leistungen aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Die Klägerin ist Beamtin im Justizvollzug. Sie beantragte im Jahr 2001 bei der Beklagten den Abschluss einer fondsgebundenen Rentenversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Der Antrag wurde über den Agenten der Beklagten, Herrn M... L..., gestellt. In dem Antragsbogen vom 31.07.2001 verneinte die Klägerin sämtliche dort gestellten Fragen nach gesundheitlichen Beschwerden oder ärztlichen Behandlungen in den letzten fünf Jahren. Die Beklagte nahm den Antrag entsprechend dem Versicherungsschein vom 15.08. 2001, Nr. ... mit Wirkung zum 01.08.2001 an. In den Vertrag einbezogen wurden die „Versicherungsbedingungen, Tarifbedingungen und Allgemeine Angaben über die geltende Steuerregelung für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung“ (...) gem. Anlage B 2a. Die Klägerin wurde im Januar 2007 während eines Urlaubs in Ägypten Opfer eines Überfalls. In der Folgezeit wurde sie wegen Depressionen ärztlich behandelt. Im April 2007 informierte die Klägerin die Beklagte darüber, dass sie seit dem 01.02.2007 arbeitsunfähig erkrankt sei und vorsorglich Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung beantrage (Anlage B 4). Die Beklagte verlangte von der Klägerin in der Folgezeit diverse Auskünfte und Abgabe einer Schweigepflichtsentbindungserklärung bezüglich der die Klägerin behandelnden Ärzte (vgl. Schreiben vom 27.04. 2007, Anlage B 5). Auf dem entsprechenden Formular der Beklagten kreuzte die Klägerin die zweite Variante an, die auszugsweise wie folgt lautet: „ Ich bin mit dieser pauschalen Erklärung über die Entbindung von der Schweigepflicht nicht einverstanden. Bitte fordern Sie für jedes ihrer Auskunftsersuchen eine einzelne Schweigepflichtsentbindung an. Mir ist bekannt, dass die Bearbeitung meines Antrags durch diese Vorgehensweise zwangsläufig länger dauert und die hierdurch entstehenden zusätzlichen Kosten von mir zu tragen sind “. Die Klägerin strich den letzten Halbsatz durch und fügte unten auf dem Formular die Namen von vier Ärzten an, darunter auch den des Psychologen Dr. G... Weiter übermittelte die Klägerin der Beklagten im Laufe der Zeit unter anderem eine Bestätigung ihrer Krankenversicherung, in welcher diese ausführte, dass die Klägerin in der Zeit vom 01.01.1997 bis zum 01. 08. 2001 keine Rechnungen für psychotherapeutische Leistungen eingereicht habe (Anlage K 3, B 19), eine Bezügemitteilung vom 17.02.2007 (Anlage B 8), eine Bestätigung, dass sie seit 1997 durchgängig als Beamtin im allgemeinen Justizvollzugsdienst in der JVA Garmisch-Partenkirchen in Vollzeit Dienst leistet (Anlage B 12), ein Schreiben des Finanzamts Garmisch-Partenkirchen (Anlage B 22), einen Auszug aus dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005 (Anlage B 23), Ferner ging der Beklagten ein ärztlicher Bericht des Dr. G... vom 25.05.2007 (Anlage B 6) und des Dr. K... vom 04.12.2007 zu (Anlage B 20). In dem Bericht von Dr. G... (Anlage B 6) war auf die Frage „ Haben frühere Erkrankungen Einfluss auf den jetzigen Zustand? “ folgendes ausgeführt: „ PTBS, begründet durch Traumata i.d. Kindheit/Adoleszenz (Suizid d. Vaters, sex. Gewalterfahrung “. In der Folgezeit kam es zum Streit zwischen den Parteien darüber, ob die Klägerin noch weitere Unterlagen und Schweigepflichtsentbindungen zur Verfügung stellen müsste. Die Klägerin wandte sich in diesem Zusammenhang auch an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), vgl. Schreiben vom 28.08.2007, Anlage B 15. Die Klägerin erteilte weiter von der Beklagten geforderte Schweigepflichtsentbindungen sowie weitere Auskünfte über Behandlungen in dem erfragten Zeitraum nicht und äußerte mit Schreiben vom 31.03.2008 (Anlage B 27) gegenüber der Beklagten die Ansicht, ihrer Mitwirkungspflicht in vollem Umfange nachgekommen zu sein, so dass einer Bearbeitung ihres Antrages nichts mehr im Wege stehen könne. Die Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 21.04.2008, und 17.07. 2008 (Anlagen B 30, B 31) unter anderem mit, dass sie weiterhin nicht alle erbetenen Unterlagen von der Klägerin erhalten habe. Mit Schreiben vom 17.07.2008 teilte die Beklagte mit, die Prüfung einzustellen. Dies wiederholte sie mit Schreiben vom 19.09.2008 und 24.10.2008 gegenüber den Prozessbevollmächtigten der Klägerin (Anlagen B 32, B 33). Die Klägerin hat vorgetragen, durch den Überfall sei eine posttraumatische Belastungs-störung hervorgerufen worden, durch welche sie nicht in der Lage sei, ihre Tätigkeit im Justizvollzug auszuüben. Die Klägerin habe sämtliche Gesundheitsfragen bei Antragstellung wahrheitsgemäß beantwortet und das Gesundheitszeugnis gem. Anlage K 2 eingereicht. Die Vorlage einer amtsärztlichen Untersuchung sei für sich genommen bereits hinreichend, um Zweifel am Gesundheitszustand gegenüber dem Versicherer auszuräumen. Die Klägerin habe auch gegenüber dem Vermittler M... L... umfangreiche Angaben zu ihrem Gesundheitszustand sowie zu ihren Vorerkrankungen gemacht. Zu einer Abgabe einer pauschalen Schweigepflichtsentbindung sei die Klägerin nicht verpflichtet. Die Vorschrift des § 4 BUZ verstoße gegen das Recht der Klägerin auf informationelle Selbstbestimmung. Das Interesse der Beklagten liege auch allein darin, eine Ausforschung hinsichtlich vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzungen der Klägerin durchzuführen. Wenn die Beklagte meine, aufgrund der Ausführungen durch den behandelnden Psychotherapeuten Hinweise für eine solche Verletzung gefunden zu haben, so habe sie sich an diesen Therapeuten wenden können. Die Beklagte habe in dem Antragsbogen auch nur nach Behandlungen in einem Zeitraum von fünf Jahren vor Antragstellung gefragt, nicht danach, ob die Klägerin in ihrer Jugend unangenehme Erfahrungen gemacht habe. Auch habe die Beklagte keinen Anspruch auf Vorlage weiterer Unterlagen hinsichtlich des beruflichen Werdegangs der Klägerin sowie der Einkommensteuerverhältnisse. Das Berufsbild der Justizvollzugsbeamtin sei standardisiert. Die Einkommensverhältnisse seien für Beamte gesetzlich geregelt, Schwankungen kämen naturgemäß nicht vor. Die Beklagte hat geltend gemacht, sie sei zur Leistung nicht verpflichtet. Die Klägerin habe zu dem Vorliegen einer bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit und dem Berufsbild sowie der konkreten Tätigkeit nicht hinreichend vorgetragen. Jedenfalls sei die Beklagte gem. § 7 der Versicherungsbedingungen von der Leistung befreit, weil die Klägerin ihre Mitwirkungspflichten gem. § 4 BUZ vorsätzlich nicht erfüllt habe, obwohl die Beklagte sie hierzu mehrfach aufgefordert habe. Aus diesem Grund fehle es jedenfalls auch an der Fälligkeit gem. § 11 VVG a.F. Die Klägerin verletze ihre Mitwirkungspflichten, wenn sie verhindere, dass die Beklagte eine Auskunft von der früheren Hausärztin Dr. W... einhole. Die Klägerin sei ihrer Mitwirkungspflicht auch insoweit nicht nachgekommen, als sie verweigert habe, dass die Beklagte Auskünfte von der Krankenversicherung der Klägerin erhalte, bei welchen Ärzten die Klägerin von 1996 bis 2001 aus welchen Gründen in Behandlung war. Nur wenn die Klägerin diese Informationen beibringen würde bzw. die C...K... AG entsprechend von ihrer Schweigepflicht entbinden würde, könne die Beklagte die notwendigen Informationen über die Ursachen der Berufsunfähigkeit ermitteln. Von dieser Mitwirkungspflicht werde auch die Prüfung einer etwaigen Anzeigepflichtverletzung erfasst. Darüber hinaus habe die Klägerin Dr. K... auch nur für die psychischen Erkrankungen F43.0, F32.2. und F41.0 von der Schweigepflicht entbunden, so dass die Beklagte auch von diesem keine umfassende Information über die Ursachen der Berufsunfähigkeit erhalten habe. Die Klägerin habe das Gesundheitszeugnis gem. Anlage K 2 nicht bereits bei Antragstellung eingereicht, sondern lediglich im Rahmen der Leistungsprüfung mit teils geschwärzten Zeilen gem. Anlage B 28 übersandt. Daraus habe sich ergeben, dass bei Antragstellung bei der Klägerin gesundheitliche Beeinträchtigungen vorgelegten hätten, die nur zum Teil Folge eines erlittenen Dienstunfalls gewesen seien. Die Klägerin habe auch ihre Mitwirkungspflicht aus § 4 Abs. 1 lit. c) BUZ verletzt. Den Unterlagen seien relevante Informationen zum Ausbildungsstand der Klägerin sowie zur konkreten Arbeitsweise und Tätigkeit nicht zu entnehmen. Genauso unvollständig sei der Einblick, den die Klägerin in ihre Einkommensverhältnisse gewährt habe. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und entschieden, dass der Anspruch der Klägerin jedenfalls nicht fällig sei, da die Beklagte sich wegen fehlender Mitwirkung der Beklagten an der Aufklärung auch etwa früherer Ursachen für die jetzt aufgetretene Berufsunfähigkeit auf Leistungsfreiheit berufen könne. Auch wenn nach den Bedingungen 5 Jahre nach Vertragsschluss ein Rücktritt wegen falscher oder fehlender Angaben zu Gesundheitsfragen vor Vertragsschluss nicht mehr möglich sei, bestehe doch ggf. ein Anfechtungsrecht wegen arglistiger Täuschung. Daher seien die Nachfragen der Beklagten nach etwaigen Behandlungen im Zeitraum 5 Jahre vor Antragstellung berechtigt. Gegen das Urteil, das der Klägerin am 12.09.2009 zugestellt worden ist, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 09.10.2009, eingegangen beim Hanseatischen Oberlandesgericht per Telefax am 09.10.2009, Berufung eingelegt. Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und macht wie in 1. Instanz geltend, dass aufgrund der Bedingungen die Beklagte nicht berechtigt sei, ihre Leistung im Hinblick auf angeblich noch ausstehende Mitwirkungshandlungen der Klägerin zurückzuhalten. Sie beantragt, das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 10. September 2009, Az. 332 O 418/08, abzuändern und die Beklagte wie folgt zu verurteilen: 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 42.306,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von der Beitragszahlungspflicht für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung ...- Versicherung Nr. ... ab dem 01.02. 2007 freizustellen; 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin eine Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 1.839,40 EUR monatlich im Voraus seit dem 01.01. 2009 zu bezahlen; 4. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin für die außergerichtliche Rechtsverfolgung Ersatz zu leisten im Umfang einer 1,3 Geschäftsgebühr aus § 13 Abs. 1 RVG Nummer 2300 VV zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer aus einem Streitwert in Höhe von 87.444,00 EUR in einer Gesamthöhe von 1.999,32 EUR. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil. Außerdem wiederholt und vertieft sie ihr erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend wird auf den vorgetragenen Inhalt der in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die Berufungsbegründung rechtfertigt keine andere Entscheidung. Die Beklagte muss derzeit nicht zahlen, weil die Klägerin zu Unrecht sich geweigert hat, der Beklagten die von dieser geforderten weiteren Auskünfte zu erteilen. Die Klägerin hat ihre Mitwirkungsobliegenheiten gem. § 4 der Versicherungsbedingungen verletzt. Sie ist aus § 4 Abs. 2 der Versicherungsbedingungen verpflichtet, der Beklagten über die in § 4 Abs. 1 lit. b) der Versicherungsbedingungen genannter ärztlicher Bericht hinaus von ihr verlangte zusätzliche Auskünfte zu erteilen. Ferner ist die Klägerin danach verpflichtet, unter anderem Ärzte, bei denen sie in Behandlung war, sowie andere Personenversicherer und Krankenkassen zu ermächtigen, der Beklagten auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Mit der von der Klägerin bereits bei Antragstellung im Rahmen der Schlusserklärung der Beklagten erteilten Ermächtigung (Anlage B 1) war die sich aus § 4 Abs. 2 der Versicherungsbedingungen ergebende Auskunftspflicht nicht erledigt. Wie die Beklagte der Klägerin schon vorprozessual zutreffend mitgeteilt hatte, ist die Beklagte im Falle eines Leistungsantrags berechtigt zu prüfen, ob bei der Antragstellung alle Angaben korrekt erfolgt sind. Der Einwand der Klägerin, die Hausärztin habe sie nicht auf dem Gebiet behandelt, dessentwegen jetzt Dienstunfähigkeit eingetreten sei, greift nicht. Der BGH hat in dem Urteil vom 28.10. 2009 (IV ZR 140/08) ausdrücklich entschieden, dass die Versicherung in Fällen arglistiger Täuschung in Form des Verschweigens von Vorerkrankungen den Vertrag insgesamt anfechten kann, auch wenn sich die spätere Berufsunfähigkeit auf anderem Gebiet zeigt (im Fall des BGH waren physiotherapeutisch behandelte Rückenbeschwerden unterschlagen worden, Berufsunfähigkeit trat dann wegen einer psychischen Erkrankung ein). Zutreffend ist somit vom Landgericht die nicht gegebene Fälligkeit etwaiger Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung festgestellt worden. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.