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Urteil

8 U 129/19

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 8. Zivilsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Nach Art. 43 Abs. 1 EGBGB unterliegen die Rechte an einer Sache dem Recht des Staates, in dem sich die Sache befindet. Wenn sich das streitgegenständliche Fahrzeug zum Zeitpunkt des angeblichen Eigentumserwerbs durch den Käufer in den Niederlanden befindet, kommt somit für die Frage, ob Eigentum erworben wurde, niederländisches Recht zur Anwendung. Eine Rückverweisung auf deutsches Recht kommt nicht in Betracht, da Art 10:127 Abs. 1 BW (Burgelijk Wetboek) ebenfalls das Prinzip enthält, wonach das Recht des Landes anwendbar ist, in dem sich die Sache befindet.(Rn.12) 2. Voraussetzung ist nach niederländischem Recht beim Erwerb vom Nichtberechtigten, dass ein gültiger Kaufvertrag besteht, eine Lieferungshandlung stattgefunden hat, die Übereignung nicht unentgeltlich erfolgt ist und der Erwerber in gutem Glauben gewesen ist. Nach Art. 3:11 BW mangelt es am guten Glauben einer Person, wenn sie die Tatsachen oder das Recht, auf das sich ihr guter Glaube beziehen muss, kennen musste. Danach ist Gutgläubigkeit ausgeschlossen, wenn der Erwerber Nachforschungen und Untersuchungen, die sich ihm aufdrängen mussten, nicht durchführt.(Rn.13) 3. Liegen Umstände vor, die in ihrer Gesamtheit so auffällig sind, dass Zweifel am Eigentum des Veräußerers bestehen, muss nach niederländischem Recht der Käufer weitere Nachforschungen betreiben; andernfalls fehlt es an seiner Gutgläubigkeit.(Rn.15) 4. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Die Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BGH (V ZR 22/21) ist zurückgenommen worden.
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 26, vom 19.09.2019, Az. 326 O 156/18, wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. 3. Das angefochtene und dieses Urteil sind wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird gestattet, die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Kostenbetrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach Art. 43 Abs. 1 EGBGB unterliegen die Rechte an einer Sache dem Recht des Staates, in dem sich die Sache befindet. Wenn sich das streitgegenständliche Fahrzeug zum Zeitpunkt des angeblichen Eigentumserwerbs durch den Käufer in den Niederlanden befindet, kommt somit für die Frage, ob Eigentum erworben wurde, niederländisches Recht zur Anwendung. Eine Rückverweisung auf deutsches Recht kommt nicht in Betracht, da Art 10:127 Abs. 1 BW (Burgelijk Wetboek) ebenfalls das Prinzip enthält, wonach das Recht des Landes anwendbar ist, in dem sich die Sache befindet.(Rn.12) 2. Voraussetzung ist nach niederländischem Recht beim Erwerb vom Nichtberechtigten, dass ein gültiger Kaufvertrag besteht, eine Lieferungshandlung stattgefunden hat, die Übereignung nicht unentgeltlich erfolgt ist und der Erwerber in gutem Glauben gewesen ist. Nach Art. 3:11 BW mangelt es am guten Glauben einer Person, wenn sie die Tatsachen oder das Recht, auf das sich ihr guter Glaube beziehen muss, kennen musste. Danach ist Gutgläubigkeit ausgeschlossen, wenn der Erwerber Nachforschungen und Untersuchungen, die sich ihm aufdrängen mussten, nicht durchführt.(Rn.13) 3. Liegen Umstände vor, die in ihrer Gesamtheit so auffällig sind, dass Zweifel am Eigentum des Veräußerers bestehen, muss nach niederländischem Recht der Käufer weitere Nachforschungen betreiben; andernfalls fehlt es an seiner Gutgläubigkeit.(Rn.15) 4. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Die Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BGH (V ZR 22/21) ist zurückgenommen worden. 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 26, vom 19.09.2019, Az. 326 O 156/18, wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. 3. Das angefochtene und dieses Urteil sind wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird gestattet, die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Kostenbetrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Kläger begehrt von der Beklagten die Herausgabe eines Fahrzeuges mit der Begründung, er habe das Fahrzeug von einem Dritten gekauft und gutgläubig Eigentum an dem zuvor der Beklagten gehörenden Fahrzeug erworben. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vortrages der Parteien und der beim Landgericht gestellten Anträge wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Dem Kläger stehe ein Herausgabeanspruch gegen die Beklagte, die sich mittlerweile wieder im Besitz des Fahrzeuges befindet, nicht zu. Er sei durch die Übergabe des Fahrzeuges durch den Dritten nicht Eigentümer geworden, weil er nicht in gutem Glauben gewesen sei, da ihm nur in Folge grober Fahrlässigkeit unbekannt gewesen sei, dass das Fahrzeug dem Dritten nicht gehört habe. Allein die Übergabe des Kraftfahrzeugbriefes rechtfertige nicht die Feststellung, der Erwerber sei gutgläubig. Beim vorliegenden Kauf habe es verschiedene geradezu klassische Verdachtsmomente gegeben, die den Kläger zu einer näheren Prüfungs- und Erkundigungspflicht im Hinblick auf das Eigentum des Veräußerers hätten veranlassen müssen. Das erst fünf Monate alte Fahrzeug sei zu einem eklatant zu günstigen Preis angeboten worden, der Übergabeort sei in Holland gewesen, für den angeblichen Wohnort des Verkäufers habe es widersprüchliche Angaben gegeben und vor allem habe der Verkäufer keinen Zweit- und Drittschlüssel übergeben können. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Kläger sich die Kontaktdaten der angeblichen Ehefrau des Verkäufers nicht habe geben lassen, um diese zumindest anzurufen und zu klären, ob die weiteren Schlüssel dort abgeholt werden könnten. Weitere Verdachtsmomente, die den Kläger zumindest in ihrer Gesamtheit zu größerer Vorsicht hätten veranlassen müssen seien, dass die Unterlagen ein für einen Neuwagen zu frühes Datum der nächsten Hauptuntersuchung aufwiesen, dass das Schriftbild und die Unterschrift des vorausgefüllten Kaufvertrages nicht recht zum Eigentümer eines hochpreisigen Oberklassefahrzeuges passten und der Verkäufer einen osteuropäischen Sprachklang gehabt habe. Vor diesem Hintergrund hätte es der Kläger nicht unterlassen dürfen, sich ein Ausweispapier des Verkäufers zeigen und sich Kauf- und Garantieunterlagen des nahezu neuwertigen Fahrzeuges übergeben zu lassen. Schließlich hätte er den Fahrzeugschein genauer prüfen müssen, wobei ihm dessen Fälschung hätte auffallen müssen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner rechtzeitig eingelegten und begründeten Berufung. Er ist der Ansicht, er habe nicht in grob fahrlässiger Unkenntnis der fehlenden Eigentümerstellung des Verkäufers gehandelt. Der Kläger habe sich den Fahrzeugbrief übergeben lassen, in den der Verkäufer als Eigentümer eingetragen gewesen sei. Damit habe er die Mindestanforderungen an den Erwerb eines KfZ erfüllt. Nicht jedes Schnäppchen müsse zu Nachforschungen Anlass bieten, zudem habe der Kaufpreis dem Kläger nicht verdächtig niedrig erscheinen müssen. Dass der Übergabeort in Holland vereinbart gewesen sei, sei angesichts der Dienstleistungs- und Warenverkehrsfreiheit in der EU ebenfalls kein besonderer Misstrauen verursachender Umstand. Die Unstimmigkeit hinsichtlich des Wohnortes sei für den Kläger kein hinreichender Anhaltspunkt gewesen, dem Veräußerer zu misstrauen. Er habe ferner darauf vertraut, dass er den Schlüssel von der Frau des Verkäufers per Post zugesandt bekomme. Dass der Hauptuntersuchungstermin zu „früh“ eingetragen gewesen sei, habe ihm nicht auffallen müssen. Dass Handschrift und osteuropäische Aussprache nicht zu einem hochpreisigen Fahrzeug passten, könne auf gar keinen Fall überzeugen und komme einem Generalverdacht gegenüber Menschen mit osteuropäischer Herkunft oder schlechter Handschrift gleich. Der Kläger habe allenfalls leicht fahrlässig gehandelt, als er sich Kauf- und Garantieunterlagen nicht habe übergeben lassen und den KfZ-Brief nicht eingehend untersucht habe. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Hamburg vom 19.09.2019 zum az. 326 O 156/18 wird die Beklagte dazu verurteilt, das Kraftfahrzeug Mercedes-Benz V 250 (BlueTec) d lang 4 Matic 7 G-Tronic, Farbe grau metallic, FIN WDF …, amtliches Kennzeichen …, an den Kläger herauszugeben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Das Berufungsgericht hat Beweis erhoben gem. Beweisbeschluss vom 11.02.2020 (Bl. 123 d.A.) zur Anwendbarkeit niederländischen Rechts (Rückverweisung) und zum gutgläubigen Erwerb nach niederländischem Recht durch Einholung eines entsprechenden Rechtsgutachtens. Wegen des Inhalts des erstatteten Gutachtens wird auf das schriftliche Rechtsgutachten vom 22.10.2020 verwiesen (Bl. 145 ff. d.A.). II. Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die Klage auf Herausgabe eines Kraftfahrzeuges an den Kläger aus Eigentümer-Besitzer-Verhältnis abgewiesen, weil der Kläger nicht Eigentümer des streitgegenständlichen Fahrzeuges geworden ist. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist die Frage, ob der Kläger durch die Einigung und Übergabe des Fahrzeuges in Holland Eigentum erworben hat, allerdings nicht nach deutschem Recht zu beurteilen. Gem. Art. 43 Abs. 1 EGBGB unterliegen die Rechte an einer Sache dem Recht des Staates, in dem sich die Sache befindet. Da sich das streitgegenständliche Fahrzeug zum Zeitpunkt des angeblichen Eigentumserwerbs durch den Kläger in Holland befand, kommt für die Frage, ob Eigentum erworben wurde, niederländisches Recht zur Anwendung. Ausweislich des eingeholten Rechtsgutachtens zum niederländischen Recht kommt auch eine Rückverweisung auf deutsches Recht nicht in Betracht. Art 10:127 Abs. 1 BW (Burgelijk Wetboek) enthält wie das deutsche Recht das Prinzip, wonach das Recht des Landes anwendbar ist, in dem sich die Sache befindet (Gutachten vom 22.10.2020, S. 5). Da auch der Kaufvertrag über das Fahrzeug erst am 07.07.2018 in Holland geschlossen wurde (Anlage K 1) kommt es auf die Frage, ob das niederländische Recht für den Fall, dass der Kaufvertrag noch in Deutschland geschlossen wurde und nur die Übergabe in Holland stattgefunden hat (Gutachten vom 22.10.2020, S. 6f.), eine Rückverweisung auf deutsches Recht vorsieht, nicht an. Nach niederländischem Recht hat der Kläger kein Eigentum an dem streitgegenständlichen Fahrzeug erworben. Voraussetzung ist nach niederländischem Recht bei Erwerb vom Nichtberechtigten, dass ein gültiger Kaufvertrag besteht, eine Lieferungshandlung stattgefunden hat, die Übereignung nicht unentgeltlich erfolgt ist und der Erwerber in gutem Glauben gewesen ist (Gutachten vom 22.10.2020, S. 11). Nach Art. 3:11 BW mangelt es am guten Glauben einer Person auch dann, wenn sie die Tatsachen oder das Recht, auf das sich ihr guter Glaube beziehen muss, kennen musste (Gutachten vom 22.10.2020, S. 13). Damit ist ein Maßstab vorgegeben, der einen guten Glauben ausschließt, wenn der Erwerber Nachforschungen und Untersuchungen, die sich ihm aufdrängen mussten, nicht durchführt. Zwar ist dem Kläger von dem angeblichen Verkäufer ein auf dessen angeblichen Namen ausgestellter Fahrzeugbrief übergeben worden. Auch stimmte die dort eingetragene Fahrgestellnummer mit derjenigen des Fahrzeuges überein. Damit waren Mindestanforderungen erfüllt, die für die Begründung eines guten Glaubens auch nach niederländischem Recht ausreichen mögen, wenn sich kein weiterer Anlass ergibt, der Zweifel an der Berechtigung des angeblichen Verkäufers aufkommen lässt. Das war hier indes nicht der Fall. Es gab vielmehr zahlreiche Anhaltspunkte, die Anlass zu Zweifeln an der behaupteten Eigentümerstellung des Verkäufers begründeten. Unstreitig sollte das erst ein halbes Jahr alte Fahrzeug deutlich unter dem Marktwert verkauft werden und erschien auch dem Kläger das Fahrzeug als „Schnäppchen“. Die insoweit gegebene Erklärung des angeblichen Verkäufers, er brauche dringend Geld für eine Immobilienrenovierung ist wenig überzeugend, da gerade dann wichtig sein dürfte, möglichst einen hohen Kaufpreis zu erzielen und eine Immobilienrenovierung in der Regel keine so dringende Angelegenheit ist, dass es auf Tage oder wenige Wochen ankommt. Ferner ist das Fahrzeug nur mit einem Fahrzeugschlüssel übergeben worden. Der Verkauf und die Übergabe des Fahrzeuges hat im Ausland auf einem Parkplatz fernab eines angeblichen Wohnortes des Verkäufers stattgefunden und der hohe Kaufpreis von über 40.000 € wurde in bar übergeben. Darüber hinaus hatte der Verkäufer im Internet seinen Wohnort mit Duisburg angegeben, was angeblich auch der Wohnort seiner Ehefrau sein sollte. Im Kaufvertrag sowie in den übergebenen Fahrzeugpapieren war als Wohnort dagegen Wiesbaden eingetragen. Auch wenn diese Umstände einzeln betrachtet keinen Verdacht erregen mussten und z.T. vom Verkäufer erklärt wurden, waren sie in ihrer Gesamtheit doch so auffällig, dass beim Kläger Zweifel am Eigentum des Veräußerers aufkommen mussten und er zumindest zu weiteren Nachforschungen erheblichen Anlass gehabt hätte, so dass nach den niederländischen Vorgaben ein guter Glaube nicht gegeben war, weil er solche Nachforschungen unterließ. Dass der Kläger nicht nach einer nachprüfbaren Wohnanschrift des Verkäufers und einer Telefonnummer seiner Ehefrau fragte, obwohl er insofern widersprüchliche Informationen hatte und die weiteren Schlüssel in Duisburg abholen sollte (so der erstinstanzliche Vortrag, während nach dem zweitinstanzlichen Vortrag die Schlüssel per Post geschickt werden sollten) und er sich kein Ausweisdokument des Verkäufers hat vorlegen lassen, ist ebenso wenig nachvollziehbar, wie der Umstand, dass der Kläger sich die einzig ihm vorgelegten Dokumente nicht genauer angesehen hat. Hätte er dies getan, wäre ihm zumindest aufgefallen, dass ausstellende Behörde der Zulassungsbescheinigung Teil I die Stadt Duisburg war, diese aber mit einem Stempel der Stadt Wiesbaden versehen war, während die Zulassungsbescheinigung Teil II von der Stadt Wiesbaden ausgestellt worden sein soll. Diese Unstimmigkeit hätte sodann erhebliche weitere Zweifel an der Eigentümerstellung des Verkäufers beim Kläger erwecken müssen, die ihn von einem Erwerb hätten abhalten müssen. Schließlich sind dem Kläger für das erst wenige Monate alte Fahrzeug keine Erwerbs- und Garantieunterlagen vorgelegt worden und er hat solche auch nicht verlangt. Das lässt sich schon deshalb nicht nachvollziehen, weil mögliche Garantieansprüche noch hätten bestehen können. Angesichts der zusätzlichen besonderen Umstände (s.o.), die dem Kläger Anlass zu erheblichen Zweifeln am Eigentum des Verkäufers hätten geben müssen, wäre eine Nachfrage nach solchen Erwerbsunterlagen eines nur wenige Monate alten Fahrzeuges im vorliegenden Fall aber das gewesen, was jedem als erforderliche Absicherung eingeleuchtet hätte. Damit hätte der Kläger die Tatsachen, aus denen sich die Nichtberechtigung des Verkäufers ergeben hätte, kennen müssen. Diese Auffassung des Berufungsgerichts steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung niederländischer Gerichte zum Gutglaubenserwerb gebrauchter Kraftfahrzeuge, wie sie im Rechtsgutachten vom 22.10.2020 dargelegt wird (S. 15 ff.). Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der deutsche Kraftfahrzeugbrief keine vergleichbare Überzeugungskraft hat, wie die entsprechenden niederländischen Fahrzeugpapiere (Gutachten vom 22.10.2020, S. 20). Ferner liegen hier zahlreiche Anhaltspunkte vor, die niederländische Gerichte veranlasst hätten, hier nicht vom guten Glauben des Klägers auszugehen: Die äußere Situation des Geschäftsabschlusses war nicht vertrauenserweckend, der Kläger hat die Identität des Veräußerers nicht überprüft, der Kläger hat den erheblichen Kaufpreis bar bezahlt und der Kaufpreis war ungewöhnlich niedrig, was dem Kläger auch bewusst war (Gutachten vom 22.10.2020, S.20f.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.