Beschluss
8 W 101/13
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 8. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHH:2013:1104.8W101.13.0A
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Leitsätze
Werden mehrere durch einen Rechtsanwalt vertretene Streitgenossen als Gesamtschuldner in Anspruch genommen und der Rechtsstreit bezüglich eines Streitgenossen abgetrennt und an ein anderes Gericht verwiesen, kann der verbleibende Streitgenosse die Erstattung der vollen Verfahrens- und Terminsgebühr (ohne Erhöhungsgebühr nach Ziff. 1008 RVG-VV) beanspruchen.(Rn.8)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1) wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Hamburg vom 1.8.2013 geändert:
Die von der Klägerin an die Beklagte zu 1) zu erstattenden Kosten werden auf € 2.635.- nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus seit dem 26.4.2013 festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beklagte zu 1) 1/5 und die Klägerin 4/5 zu tragen.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt € 1474,40.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Werden mehrere durch einen Rechtsanwalt vertretene Streitgenossen als Gesamtschuldner in Anspruch genommen und der Rechtsstreit bezüglich eines Streitgenossen abgetrennt und an ein anderes Gericht verwiesen, kann der verbleibende Streitgenosse die Erstattung der vollen Verfahrens- und Terminsgebühr (ohne Erhöhungsgebühr nach Ziff. 1008 RVG-VV) beanspruchen.(Rn.8) Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1) wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Hamburg vom 1.8.2013 geändert: Die von der Klägerin an die Beklagte zu 1) zu erstattenden Kosten werden auf € 2.635.- nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus seit dem 26.4.2013 festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beklagte zu 1) 1/5 und die Klägerin 4/5 zu tragen. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt € 1474,40. I. Die Klägerin hat die Beklagten zu 1) - 3 ) vor dem Landgericht Hamburg als Gesamtschuldner auf Bezahlung von € 25.000.- als Vertragsstrafe, hilfsweise Schadensersatz in Anspruch genommen. Die Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 3 ) - ein Herr J. H. - sind von Rechtsanwalt K. vertreten worden. Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 18.4.2013 die Klage gegen die Beklagten zu 1) und 2) abgewiesen und ausgesprochen, dass die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits zu tragen habe. Den Streitwert hat es auf € 50.000 festgesetzt. Mit Beschluss vom gleichen Tage hat es das Verfahren bezüglich des Beklagten zu 3) abgetrennt und an das Landgericht Paderborn als örtlich zuständiges Gericht verwiesen. Dieser Beschluss enthält keine Kostenentscheidung. Die Beklagten zu 1) und 3) haben die Festsetzung einer 1,6 Verfahrensgebühr ( 1,3 Verfahrensgebühr nach Ziff. 3100 VV RVG + 0,3 Erhöhungsgebühr nach Ziff. 1008 VV RVG ) , einer 1,2 Terminsgebühr nach Ziff. 3104 VV RVG und einer Auslagenpauschale nach Ziff. 7002 VV RVG beantragt, insgesamt € 2.948,80. Das Landgericht hat hiervon nur die Hälfte festgesetzt, mithin € 1.474,40 nebst Zinsen. Gegen diese Entscheidung hat die Beklagte zu 1) Beschwerde eingelegt. Sie verfolgt den ursprünglichen Festsetzungsantrag weiter. Hilfsweise begehrt sie die Festsetzung der oben aufgeführten Gebühren ohne Berücksichtigung der Erhöhungsgebühr, d.h. € 2.635.- nebst Zinsen. II. Die zulässige Beschwerde hat im erkannten Umfang Erfolg. Zutreffend hat das Landgericht allerdings festgestellt, dass Kosten des Beklagten zu 3) schon deshalb nicht festgesetzt werden konnten, weil sich die Kostengrundentscheidung des landgerichtlichen Urteils schon ausweislich des Rubrums nur auf die Kosten im Verhältnis zwischen der Klägerin und den Beklagten zu 1) und 2) bezieht. Darüber hinaus hat auch nur die Beklagte zu 1) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss Beschwerde eingelegt. Allerdings ist dem Landgericht nicht in seiner Auffassung zu folgen, dass die Klägerin der Beklagten zu 1) nur die hälftigen Rechtsanwaltskosten zu erstatten habe, und zwar entsprechend der Fallkonstellation, dass bei mehreren Streitgenossen der eine obsiegt und der andere unterliegt. Mit dieser Fallkonstellation ist der vorliegende Sachverhalt, bei dem der Kläger bezüglich eines von zwei Streitgenossen ein unzuständiges Gericht angerufen hat, nicht vergleichbar. Wenn bei einem von mehreren Beklagten die örtliche Zuständigkeit des angegangenen Gerichts nicht gegeben ist und das Verfahren gegen ihn zwecks Verweisung abgetrennt wird, entstehen mehrere für die Zukunft in jeder Beziehung selbständige Verfahren, für die auch die Gerichtskosten neu anfallen ( OLG München, Beschluss v. 1.3.1996 zum Aktz.11 W 811/96, Rn. 6, zit. nach juris ). Der Fall der Abtrennung und Teilverweisung ist in § 281 Abs. 3 S. 1 ZPO, § 4 Abs. 1 GKG und § 20 RVG , nach denen bei einer Komplettverweisung wegen örtlicher Unzuständigkeit die Anwalts- und Gerichtskosten innerhalb derselben Instanz im Regelfall nur einmal anfallen, nicht geregelt ( so für § 9 GKG a.F. OLG München a.a.O., Rn. 5 ). Anwendbar sind damit nach Auffassung des Senats die allgemeinen Grundsätze, die gelten, wenn eine gegen mehrere Streitgenossen als Gesamtschuldner gerichtete Klage in zwei Verfahren aufgetrennt wird : Vor der Trennung entstandene Gebühren gehen nicht wieder unter. Der Rechtsanwalt, der beide Streitgenossen vertritt, hat die Wahl, ob er die bisher entstandenen Kosten - mithin eine Verfahrens- und Terminsgebühr zuzüglich der 0,3 Erhöhungsgebühr - abrechnet oder für jeden Streitgenossen die in den getrennten Verfahren angefallenen Gebühren gesondert beansprucht, also zwei Verfahrens- und Terminsgebühren ohne Erhöhungsgebühr ( Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 20. Aufl., VV 3100, Rn. 104 und 109; OLG Düsseldorf, Beschluss v. 23.9.99 zum Aktz. 10 WF 27/99, Rn. 6; OLG Zweibrücken, Beschluss v. 28.2.2003 zum Aktz. 4 W 20/03, Rn. 2; beide zit. nach juris ). Da im Verhältnis zur erstattungspflichtigen Klägerin keine Kostengrundentscheidung bezüglich des Beklagten zu 3) vorliegt und somit für die Kostenerstattung eine Abrechnung nach der 1. Alternative ausscheidet, kann die Beklagte zu 1) - entsprechend ihrem Hilfsantrag - nach der 2. Alternative die Erstattung der vollen Verfahrens- und Terminsgebühr - ohne Erhöhungsgebühr - von der Klägerin als notwendige Kosten des Rechtsstreits beanspruchen. Dieses Ergebnis steht auch im Einklang mit dem Rechtsgedanken des § 281 Abs. 3 S. 2 ZPO, wonach dem Kläger auch im Falle seines Obsiegens die durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts entstandenen Mehrkosten aufzuerlegen sind. Der Kostenvorteil, der sich aus der gemeinsamen Vertretung der Beklagten zu 1) und 3) vor dem Landgericht Hamburg durch einen Rechtsanwalt ergab, beruhte auf der Anrufung eines unzuständigen Gerichts bezüglich des Beklagten zu 3) und soll der erstattungspflichtigen Klägerin nicht zugute kommen. Hätte die Klägerin die Beklagten zu 1) und 3) sogleich getrennt an den ihren jeweiligen richtigen Gerichtsständen verklagt, hätte sie der Beklagten zu 1) auf der Grundlage des landgerichtlichen Urteils unzweifelhaft die vollen Gebühren erstatten müssen und nicht nur die Hälfte, wie das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss gemeint hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.