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Urteil

8 U 10/13

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 8. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHH:2013:0227.8U10.13.0A
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Leitsätze
Das Arrest/Verfügungsgericht kann nach der Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung durch Beschluss auf die hiergegen eingelegte Beschwerde des Antragstellers hin eine mündliche Verhandlung über den Verfügungsantrag anberaumen und sodann durch Urteil entscheiden.(Rn.4) (Rn.5)
Tenor
1. Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 14.12.2012, Az. 311 O 398/12, wird zurückgewiesen. 2. Die Verfügungsklägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Arrest/Verfügungsgericht kann nach der Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung durch Beschluss auf die hiergegen eingelegte Beschwerde des Antragstellers hin eine mündliche Verhandlung über den Verfügungsantrag anberaumen und sodann durch Urteil entscheiden.(Rn.4) (Rn.5) 1. Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 14.12.2012, Az. 311 O 398/12, wird zurückgewiesen. 2. Die Verfügungsklägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. I. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 313a Abs. 1 S. 1, 540 Abs. 2, 542 Abs. 2 ZPO abgesehen. II. Die form- und fristgerecht eingelegte, mithin zulässige Berufung (§§ 517, 519, 520 ZPO) ist unbegründet. Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung der Berufungsklägerin zu Recht durch Urteil abgelehnt. 1. Entgegen der Auffassung der Berufung durfte das Landgericht vorliegend im Urteilsverfahren entscheiden. Zwar hat das Landgericht den auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichteten Antrag der Verfügungsklägerin zunächst im Beschlusswege abgelehnt, Termin zur mündlichen Verhandlung erst auf die gegen diesen ablehnenden Beschluss gerichtete sofortige Beschwerde bestimmt und nach Durchführung der mündlichen Verhandlung durch Urteil entschieden. Der von der Berufung hiergegen allein geltend gemachte Angriff, das Landgericht sei hierdurch in unzulässiger Weise vom Gang des Beschwerdeverfahrens abgewichen, indem es nicht im Beschlusswege über Abhilfe oder Nichtabhilfe entschieden und nach etwaiger Nichtabhilfe die Akten nicht dem Oberlandesgericht als Beschwerdegericht vorgelegt habe, hat aber keinen Erfolg. Das Berufungsgericht schließt sich insoweit der in der Kommentarliteratur vertretenen Auffassung an, dass das Arrestgericht auf die sofortige Beschwerde hin (selbst) auch eine mündliche Verhandlung anordnen kann (Drescher in Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Auflage 2012, § 922 Rn. 15 mwN) und aufgrund mündlicher Verhandlung durch Endurteil - mithin in einer anderen Entscheidungsart - entscheiden kann (Prütting/Gehrlein, ZPO, 4. Auflage 2012, § 922 Rn. 10 mwN). Das Beschwerdeverfahren wird nämlich dadurch nicht entwertet, wenn Gründe vorliegen, nach denen das Arrestgericht auf den Antrag hin die mündliche Verhandlung hätte anordnen können (Münchener Kommentar aaO). So liegt die Sache hier, weil das Landgericht von vornherein hätte anordnen dürfen, über den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung mündlich zu verhandeln. Soweit diese Frage in der Kommentarliteratur teilweise anders beurteilt wird (s. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 71. Auflage 2012, § 922 Rn. 29; Grunsky in Stein/Jonas, ZPO, 22. Auflage, § 922 Rn. 8 unter Bezugnahme auf eine im Münchener Kommentar zwischenzeitlich aufgegebene Auffassung), teilt das Berufungsgericht diese Sicht nicht. Zu Recht ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung betont worden, dass die Auffassung nach der die Abhilfeentscheidung in der selben Entscheidungsart ergehen muss wie die angefochtenen Entscheidung, für das dem Erkenntnisverfahren nahe stehende Verfahren der einstweiligen Verfügung nicht uneingeschränkt gelten kann, welches die Entscheidung durch Urteil sogar als das generell vorrangige Prozedere vorsieht (KG Berlin, Beschluss vom 19.08.2003, 2 W 154/03, Rn. 5 - zitiert nach juris). Eine andere rechtliche Bewertung folgt auch nicht aus den Ausführungen der Berufungsklägerin in dem ihr nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 24.02.2013. Dieser Schriftsatz gibt auch keinen Anlass zur Wiedereröffnung der ordnungsgemäß geschlossenen mündlichen Verhandlung. 2. Jenseits des Umstandes, dass die Berufung weitere Angriffe gegen die Richtigkeit der Entscheidung des Landgerichts nicht geltend macht, ist die Entscheidung des Landgerichts gemessen an den Angriffen der sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung der einstweiligen Verfügung aber auch richtig. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Berufungsgericht insoweit Bezug auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung. 3. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.