Beschluss
8 W 98/11
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 8. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHH:2012:0110.8W98.11.0A
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Leitsätze
1. Die Kosten des für das Gericht bestimmten Originalschriftsatzes und dazugehöriger Farbdrucke als Anlagen können nicht erstattet verlangt werden.(Rn.14)
2. Die Erstattung von Kosten für Farbkopien, die der Rechtsanwalt von Anlagen zu gerichtlichen Entscheidungen zum Zwecke der Zustellung an den Gegner anfertigt, richtet sich allein nach Nr.7000 Nr.1 Buchst. b RVG-VV.(Rn.17)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Hamburg vom 16.11.2011 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 19.12.2011 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Beschwerdewert in Höhe von 1.838,90 EUR zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Kosten des für das Gericht bestimmten Originalschriftsatzes und dazugehöriger Farbdrucke als Anlagen können nicht erstattet verlangt werden.(Rn.14) 2. Die Erstattung von Kosten für Farbkopien, die der Rechtsanwalt von Anlagen zu gerichtlichen Entscheidungen zum Zwecke der Zustellung an den Gegner anfertigt, richtet sich allein nach Nr.7000 Nr.1 Buchst. b RVG-VV.(Rn.17) Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Hamburg vom 16.11.2011 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 19.12.2011 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Beschwerdewert in Höhe von 1.838,90 EUR zu tragen. I. Mit seiner sofortigen Beschwerde begehrt der Antragsteller die Festsetzung weiterer Kosten gegen den Antragsgegner für Ausdrucke von Fotografien und die Erstellung von beglaubigten Fotokopien einer einstweiligen Verfügung zum Zwecke der Zustellung. Am 04.07.2011 beantragte der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Antragsgegner wegen der unerlaubten Verwendung von urheberrechtlich geschützten Fotografien. Dem Antrag beigefügt waren als Anlage ASt 1 farbige Ausdrucke der in Rede stehenden insgesamt 2.496 Farbfotografien auf 990 Din A4-Seiten. Auf diese "Fotografien gemäß Anlage ASt 1" nahm der Verbotsantrag Bezug. Die 990seitige Anlage war dem Antrag in vier farbigen Exemplaren beigefügt. Diese vier Exemplare hatten die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers extern für 752,40 EUR drucken lassen. Die beantragte Beschlussverfügung wurde am 07.07.2011 erlassen. Sie nahm Bezug auf die "aus der Anlage zu diesem Beschluss ersichtlichen Fotografien". Das Landgericht verwandte einen der vom Antragsteller eingereichten Farbausdrucke für die den Bevollmächtigten des Antragstellers zugestellte Beschlussausfertigung. Die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers erstellten zum Zwecke der Zustellung an den Antragsgegner und seinen Bevollmächtigten zwei beglaubigte Fotokopien des Beschlusses. Diese umfassten jeweils auch 990 Seiten Farbkopien derjenigen Seiten des Beschlusses, die die in Rede stehenden Fotografien zeigen. Insgesamt wurden insoweit 1.980 Farbkopien angefertigt. Mit Schriftsatz vom 25.07.2011 beantragte der Antragsteller unter anderem die Festsetzung gegen den Antragsgegner von 752,40 EUR Druckkosten für die 3.980 beim Landgericht eingereichten farbigen Drucke sowie weiterer Kopierkosten in Höhe von 1.980,00 EUR für Farbkopien (Kosten insoweit insgesamt 2.732,40 EUR). Mit dem an die Bevollmächtigten des Antragstellers am 23.11.2011 versandten Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16.11.2011 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 19.12.2011 hat der Rechtspfleger des Landgerichts demgegenüber im Hinblick auf die vorliegend allein im Streit stehenden Druck- und Kopierkosten lediglich einen Betrag von 893,50 EUR festgesetzt. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde vom 06.12.2011. Im Kern macht er unter Hinweis auf einen Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.12.2004, - I-2 W 46/04) geltend, die Kosten für die 1.980 zum Zwecke der Zustellung an den Antragsgegner erstellten Farbkopien seien mit 1,00 EUR je Seite zu erstatten. Die Erstellung derartiger hochwertiger Farbkopien gehöre nicht zur üblichen Geschäftstätigkeit eines Anwalts und könne damit nicht als von dessen Honorar erfasst angesehen werden. Zu berücksichtigen sei auch der ganz erhebliche Zeitaufwand für die Abzeichnung der Beglaubigungen. Gegen den Antragsgegner seien ferner Druckkosten in beantragter Höhe für die vier bei Gericht eingereichten Farbausdrucke festzusetzen. Diese Kosten seien gemäß Nr. 7001 VV RVG in voller Höhe zu erstatten und nicht gemäß Nr. 7000 VV RVG zu berechnen. Hilfsweise erklärt der Antragsteller den Verzicht auf die Geltendmachung der Post- und Telekommunikationspauschale gem. Nr. 7002 VV RVG in Höhe von EUR 20,00. Der Antragsgegner hat hiergegen eingewandt, die Erstellung und Einreichung von Farbdrucken und Fotokopien sei insgesamt nicht notwendig gewesen, weil die mit der einstweiligen Verfügungverbotene Verletzungshandlung zwischen den Parteien vor dem Antrag auf Erlass unstreitig gewesen sei. Zudem hätten diese Dokumente auch elektronisch eingereicht werden können. Mit Beschluss vom 19.12.2011 hat der Rechtspfleger des Landgerichts der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Die nach §§ 104 Abs. 3, 567, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Festsetzung eines die bisherige Kostenfestsetzung des Landgerichts für Druck- und Kopierkosten übersteigenden Betrages. Offen bleiben kann, ob insoweit die Festsetzung eines niedrigeren Betrages angezeigt gewesen wäre. Die Festsetzung eines solchen niedrigeren Betrages verbietet vorliegend das zu Gunsten des beschwerdeführenden Antragstellers im Kostenfestsetzungsverfahren zu beachtende Verbot der reformatio in peius (s. hierzu Zöller-Herget, ZPO, 29. Auflage 2012, § 104 Rn. 13 "Reformatio in peius"), weil der Antragsgegner den Kostenfestsetzungsbeschluss seinerseits nicht angegriffen hat. Auf die vom Antragsgegner aufgeworfene Frage, ob die Erstellung von Farbkopien und -drucken überhaupt erforderlich gewesen ist, kommt es danach für die Entscheidung nicht an. 1. Nach § 91 ZPO kann der Antragsteller vom Gegner Erstattung der ihm erwachsenen Kosten verlangen, soweit diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen sind. Hierzu zählen gemäß § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO auch die gesetzlichen Gebühren und Auslagen seines Rechtsanwalts. a) Im Hinblick auf die vom Antragsteller geltend gemachten Aufwendungen für den externen Druck in Höhe von EUR 752,40 für die Anfertigung der vom Antragsteller vierfach bei Gericht eingereichten Anlage ASt 1 ergibt sich Folgendes: Es kann im Ergebnis offen bleiben, ob der Antragsteller seinem Prozessbevollmächtigten die Erstattung dieser Kosten für den externen Farbdruck als "Ersatz der entstandenen Aufwendungen (§ 675 i.V.m. § 670 BGB)" im Sinne von Vorbemerkung 7 Abs. 1 Satz 2 VV RVG oder im Rahmen von Nr. 7000 VV RVG als lex specials hierzu zu ersetzen haben könnte. Aus diesem Grunde kann in diesem Zusammenhang bei der externen Erstellung des Drucks ebenfalls offen bleiben, ob der Ausdruck von Lichtbildern durch Dritte von den Tatbeständen von Nr. 7000 Nr. 1 VV RVG abschließend erfasst wird oder ob eine Erstattung als sonstiger Aufwendungsersatz nach §§ 675, 670 BGB in Betracht zu ziehen ist (für die Anwendbarkeit von Nr. 7000 VV RVG Hartmann, Kostengesetze, 41. Auflage 2011, Nr. 7000 VV RVG Rn. 4; dagegen: Gerold/Schmidt - Müller-Rabe, RVG, 19. Auflage 2010, Nr. 7000 VV RVG, Rn. 12). Im Hinblick auf diese Druckkosten können nämlich im Rahmen von § 91 ZPO allenfalls Aufwendung für (höchstens) drei der vier bei Gericht eingereichten Exemplare der Anlage ASt 1 - mithin 564,30 EUR der tatsächlich aufgewandten 752,40 EUR - erstattungsfähig sein. Maßgeblich ist insoweit, dass jedenfalls die Kosten für Schriftsätze im Original nebst diesem Schriftsatz beigefügten Anlagen kostenfrei sind (s. Hartung in Hartung/Römermann/Schons, RVG, 2006, Nr. 7000 VV, Rn. 14; Gerold/Schmidt - Müller-Rabe, aaO, Nr. 7000 VV, Rn. 44) und somit eine Kostenerstattung für das Gerichtsexemplar ausscheidet. Bei einer Berechnung nach VV 7000 Nr. 1 b VV RVG würde sich ein noch niedrigerer Betrag von 448,00 EUR ergeben (3 Anlagen mit insgesamt 2970 Druckseiten abzüglich 100 erstattungsfreier Seiten, davon 50 Seiten á 0,50 EUR und 2820 Seiten á 0,15 EUR). Dieser Betrag zuzüglich der maximal erstattungsfähigen Kosten für die nach Erlass der einstweiligen Verfügung vom Antragstellervertreter zum Zwecke der Zustellung erstellten zwei weiteren Ablichtungen der Anlage ASt 1 unterschreitet im Ergebnis den vom Landgericht festgesetzten Betrag. b) Im Hinblick auf die weiteren 1.980 zum Zwecke der Zustellung der einstweiligen Verfügung an den Antragsgegner und dessen Prozessbevollmächtigten vom Antragstellervertreter erstellten Farbkopien ist nämlich von Folgendem auszugehen: Zwar bestimmt Vorbemerkung 7 Abs. 1 Satz 2 VV RVG "Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, kann der Rechtsanwalt Ersatz der entstandenen Aufwendungen (§ 675 i.V.m. § 670 BGB) verlangen." Eine solche Sonderregelung liegt aber aus Sicht des Senats in Nr. 7000 Nr. 1 b) VV RVG jedenfalls für den Fall der Fotokopie einer gerichtlichen Entscheidung nebst einer ihren Inhalt bestimmenden Anlage (hier: bildliche Bestimmung des konkreten Inhalts der Verbotsverfügung) zum Zwecke der Zustellung an den Gegner. Sämtliche vom Antragsteller gefertigten Ablichtungen der der Anlage ASt 1 entsprechenden Anlage zur Verbotsverfügung des Landgerichts unterliegen der Beurteilung nach Nr. 7000 Nr. 1 VV RVG. Das Beschwerdegericht vermag der teilweise in der Literatur vertretenen Auffassung, Nr. 7000 VV RVG beziehe sich lediglich auf Ablichtungen von Schreibwerk (so Gerold/Schmidt - Müller-Rabe, RVG, 19. Auflage 2010) nicht zu folgen. Ungeachtet des Umstandes, dass die Gesetzesmaterialien sich zu dieser Frage nicht ausdrücklich verhalten (s. insbesondere BT-Drs. 15/1971, S. 231 f.), ergibt sich eine solche Einschränkung aus dem Wortlaut des Auslagentatbestandes von Nr. 7000 Nr. 1 "[...] für Ablichtungen und Ausdrucke [...]" nicht (so auch Hartmann, Kostengesetze, 41. Auflage 2011, VV 7000 Rn. 4). Zu beachten ist ferner, dass die fotokopierte 990seitige Anlage der Sache nach untrennbar mit dem Tenor der einstweiligen Verfügung als Schreibwerk dadurch verbunden ist, dass sie den exakten Inhalt des Verbots an den Antragsgegner bildlich bestimmt. Schließlich hat der Antragsteller keine tatsächlichen Umstände dafür vorgebracht, aus denen sich der von ihm angenommen Erstattungsbetrag von 1,00 EUR je selbst gefertigter Farbkopie ergibt. Die vom Antragsteller für seinen hiervon abweichenden Standpunkt herangezogene Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.12.2004, Az.: I-2 W 46/04 - zitiert nach juris) rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Diese Entscheidung bezieht sich auf die Rechtslage nach der BRAGO vor Inkrafttreten des RVG und stellt maßgeblich darauf ab, dass die Erstellung von farbigen Ausdrucken mittels eines Farblaserdruckers (dies betraf farbige Anlagen zu als Anlagen eingereichten eidesstattlichen Versicherungen) nicht als zur üblichen ordentlichen Geschäftstätigkeit des Anwalts gehörend und damit als von dessen Honorar umfasst angesehen werden könne (OLG Düsseldorf, aaO, Rn. 3 zitiert nach juris). Dies stand offenkundig vor dem Hintergrund, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur BRAGO Fotokopiekosten grundsätzlich als vom Honorar des Rechtsanwalts bereits vergütet bewertet wurden (BGH NJW 2003, 1127, 1128). Von einer entsprechenden Sachlage vermag der Senat vorliegend nicht auszugehen. Der Gesetzgeber hat nämlich mit der Normierung von Nr. 7000 VV RVG angeordnet, dass Kosten für Ablichtungen unter den dort genannten tatbestandlichen Voraussetzungen erstattungsfähig sein sollen. Hieran ändert auch der vom Antragsteller angeführte erhebliche Zeitaufwand für die Beglaubigung der Beschlussabschriften nichts. Diese Tätigkeit löst mangels eines entsprechenden Gebührentatbestandes im RVG jenseits der Frage der Erforderlichkeit der Paraphierung jeder Einzelseite keine gesonderten Gebühren aus. Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Tatbestand von Nr. 7000 Nr. 1 RVG auch Farbkopien betrifft und auch Farbkopien lediglich mit EUR 0,50 bzw. 0,15 EUR je Kopie zu vergüten sind - jedenfalls wenn es sich wie hier um Kopien im gebräuchlichen Format Din A4 handelt. Nr. 7000 Nr. 1 VV RVG differenziert nicht zwischen Schwarz-Weiß- und Farbablichtungen (so auch Gerold/Schmidt - Müller-Rabe, RVG, 19. Auflage 2010, VV 7000, Rn. 109; Volpert in: Schneider/Wolf, RVG, 6. Auflage 2000, Nr. 7000 VV Rn. 104) bzw. Ausdrucken. Der Sache nach handelt es sich aus Sicht des Senats angesichts der Anfertigung mit einem Fotokopiergerät auch um Ablichtungen und nicht um die Vervielfältigung von Lichtbildern. Die Notwendigkeit der Erstellung sämtlicher dieser 1.980 Ablichtungen unterstellt, wären diese nach Nr. 7000 Nr. 1 b) VV RVG wie folgt zu ersetzen gewesen: Ein Anspruch auf Ersatz der Auslagen nach Nr. 7000 Ziffer 1 b) VV RVG besteht nur für die Ablichtungen, die über die ersten 100 hinausgehen (Gerold/Schmidt-Müller-Rabe, RVG, 19. Aufl., VV 7000 Rn. 62; Göttlich/Mümmler, RVG, 3. Aufl., S. 225; OLG Hamburg, Beschluss vom 05.05.2011, 4 W 101/11 - zitiert nach juris, unter Aufgabe der hiervon abweichenden Auffassung OLG Hamburg MDR 2007, 244). Von den hiernach verbleibenden 1.880 Seiten wären die ersten 50 Seiten mit 0,50 EUR (= 25,00 EUR) und die verbleibenden 1.830 Kopien mit 0,15 EUR je Seite (= 274,50 EUR), insgesamt also mit höchstens 299,50 EUR zu vergüten gewesen. Hieraus ergäbe sich ein Gesamtbetrag von maximal erstattungsfähigen Kopier- und Druckkosten von 863,80 EUR (= 299,50 + 564,30). Dieser Betrag liegt unter dem vom Landgericht insoweit festgesetzten Betrag von insgesamt 893,50 EUR. Nicht entscheiden muss das Beschwerdegericht damit, ob die zum Zwecke der Zustellung von zwei beglaubigten Abschriften der einstweiligen Verfügung an den Gegner vorliegend angefertigten 1.980 Farbkopien vollen Umfangs zu den notwendigen Kosten des Rechtsstreits gehören. c) Im Hinblick auf die Druck- und Kopierkosten kann der Antragsteller damit die Festsetzung eines die Festsetzung des Landgerichtes übersteigenden Betrag nicht verlangen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 4. Der Beschwerdewert ergibt sich aus der Differenz zwischen den zur Festsetzung beantragten Kosten für Ausdrucke und Ablichtungen von 2.732,40 EUR (752,40 EUR + 1980 EUR) und dem insoweit vom Landgericht festgesetzten Betrag in Höhe von 893,50 EUR. 5. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde im Hinblick auf die Frage zugelassen, ob Nr. 7000 Nr. 1 VV RVG eine abschließende Sonderregelung für vom Rechtsanwalt selbst gefertigte Farbkopien darstellt.