Urteil
7 U 16/25
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 7. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHH:2025:0624.7U16.25.00
10Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Ein Schriftsatz ist auch dann wirksam im Sinne des § 130a ZPO eingereicht worden, wenn er zwar nicht qualifiziert signiert, aber von zwei Anwälten aus der mandatierten Kanzlei durch Namenswiedergabe unter dem Schriftsatz gezeichnet worden und dann von einem der beiden Signierenden über sein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) dem Gericht übermittelt worden ist.(Rn.8)
2. Äußerungen eines Abgeordneten des Deutschen Bundestages auf einer Pressekonferenz fallen auch dann nicht unter den Schutz des Art. 46 Abs. 1 GG (Indemnität), wenn diese Pressekonferenz in Fraktionsräumen abgehalten worden ist.(Rn.14)
(Rn.17)
3. Die in einer einstweiligen Verfügung gegen einen Abgeordneten des Deutschen Bundestages enthaltene Ordnungshaftandrohung fällt nicht in den Anwendungsbereich des Art. 46 Abs. 2 GG (Immunität).(Rn.18)
4. Das sog. "Laienprivileg" schützt Laien, die auf die Richtigkeit der Recherche und Veröffentlichung von Massenmedien vertraut haben und damit ihrerseits an die Öffentlichkeit gegangen sind. Bezieht sich der Laie indes auf ihm vorliegende gerichtliche Unterlagen, die er falsch verstanden hat, handelt sich nicht um einen Anwendungsfall des sog. "Laienprivilegs".(Rn.32)
Tenor
1. Die Berufung des Antragsgegners gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 8.11.2024 (Az. 324 O 381/24) wird zurückgewiesen.
2. Von den Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen haben die Antragstellerin 10% und der Antragsgegner 90% zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Schriftsatz ist auch dann wirksam im Sinne des § 130a ZPO eingereicht worden, wenn er zwar nicht qualifiziert signiert, aber von zwei Anwälten aus der mandatierten Kanzlei durch Namenswiedergabe unter dem Schriftsatz gezeichnet worden und dann von einem der beiden Signierenden über sein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) dem Gericht übermittelt worden ist.(Rn.8) 2. Äußerungen eines Abgeordneten des Deutschen Bundestages auf einer Pressekonferenz fallen auch dann nicht unter den Schutz des Art. 46 Abs. 1 GG (Indemnität), wenn diese Pressekonferenz in Fraktionsräumen abgehalten worden ist.(Rn.14) (Rn.17) 3. Die in einer einstweiligen Verfügung gegen einen Abgeordneten des Deutschen Bundestages enthaltene Ordnungshaftandrohung fällt nicht in den Anwendungsbereich des Art. 46 Abs. 2 GG (Immunität).(Rn.18) 4. Das sog. "Laienprivileg" schützt Laien, die auf die Richtigkeit der Recherche und Veröffentlichung von Massenmedien vertraut haben und damit ihrerseits an die Öffentlichkeit gegangen sind. Bezieht sich der Laie indes auf ihm vorliegende gerichtliche Unterlagen, die er falsch verstanden hat, handelt sich nicht um einen Anwendungsfall des sog. "Laienprivilegs".(Rn.32) 1. Die Berufung des Antragsgegners gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 8.11.2024 (Az. 324 O 381/24) wird zurückgewiesen. 2. Von den Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen haben die Antragstellerin 10% und der Antragsgegner 90% zu tragen. (gemäß §§ 540, 313a ZPO) Die zulässige Berufung des Antragsgegners ist im noch anhängigen Umfang unbegründet. Das Landgericht hatte dem Antragsgegner mit einstweiliger Verfügung vom 27.8.2024 untersagt, über die Antragstellerin zu behaupten und/oder zu verbreiten "Es gab das, was wir zurecht Kampagne nennen, gegen uns. Das begann mit diesen obskuren Vorwürfen, es hätte in Potsdam irgendwie eine Konferenz gegeben, wo Migranten deutscher Staatsbürgerschaft deportiert und ausgeschafft und was weiß ich werden sollten. Und Correctiv, dieses angebliche Journalisten, ... Correctiv, diese Organisation, musste vor Gericht, das liegt uns schriftlich vor, jeder kann die Akten einsehen, zurücknehmen. Sie behaupten nicht, dass irgendwie, das Deportation, darüber geredet worden sei oder die Abschiebung deutscher Staatsbürger. Das war hohl durch und durch und durch." wenn dies geschieht wie in der Pressekonferenz der AfD-Fraktion vom 4. Juni 2024, abrufbar unter https://www.youtube.com/watch?v=lzEbSW3uymQ und beigefügt als Transkript als Anlage ASt 1. In der Berufungsverhandlung vom 24.6.2025 hat die Antragstellerin ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hinsichtlich der untersagten Satzteile "dieses angebliche Journalisten.... diese Organisation" nach einem Hinweis des Senats zurückgenommen und insoweit auf die Rechte aus der einstweiligen Verfügung vom 27.8.2024 verzichtet. Im Übrigen hat das Landgericht die einstweilige Verfügung vom 27.8.2024 aber zu Recht bestätigt, da der Antragstellerin insoweit ein Verfügungsanspruch zusteht und ein Verfügungsgrund vorliegt. Zur Begründung nimmt der Senat zunächst Bezug auf die zutreffenden Ausführungen im angegriffenen Urteil. Im Hinblick auf das Vorbringen des Antragsgegners im Berufungsverfahren ist ergänzend und zur Bekräftigung Folgendes auszuführen: 1. Der Senat teilt die Ansicht des Landgerichts, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in wirksamer Weise gestellt worden ist. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen die Vorschrift des § 130a ZPO vor. Unstreitig war die Antragsschrift nicht qualifiziert signiert, sondern von zwei Anwälten aus der von der Antragstellerin mandatierten Kanzlei durch Namenswiedergabe unter dem Schriftsatz gezeichnet worden. Einer der beiden Signierenden, Rechtsanwalt F., hat sodann die Antragsschrift über sein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) beim Landgericht eingereicht. Damit war der Antrag wirksam eingereicht: a. Nach § 130a III ZPO muss das elektronische Dokument entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein (was hier nicht der Fall war) oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Die hier vorgenommene Übermittlung per beA ist ein sicherer Übermittlungsweg, vgl. § 130a IV Nr.2 ZPO. Eine Signatur durch die beiden Anwälte im Sinne des § 130a III ZPO liegt auch vor: Hierfür reicht es, wenn durch Einfügen in das elektronische Dokument eine Wiedergabe der Unterschrift dieser Person angebracht wird oder eine Wiedergabe des Namens am Ende des Textes maschinenschriftlich erfolgt (Stadler in Musielak/Voit, ZPO, 22. Aufl., § 130a Rz.6); letzteres war hier der Fall. b. Dem steht entgegen der Ansicht des Antragsgegners nicht entgegen, dass hier zwei Anwälte signiert haben und nur einer von beiden die Antragsschrift eingereicht hat: Die Signatur soll sicherstellen, dass die vom sicheren Übermittlungsweg ausgewiesene Person mit der Person identisch ist, welche mit der wiedergegebenen Unterschrift die inhaltliche Verantwortung für das elektronische Dokument übernimmt (Stadler a.a.O.). Unzulässig ist es nur, wenn ein Rechtsanwalt einfach signiert und ein anderer übermittelt; nutzt also ein Anwalt das beA eines Kollegen, muss der versandte Schriftsatz mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden (vgl. Stadler a.a.O. Rz.8). Dass hier auch Rechtsanwalt F. in diesem Sinne Verantwortung für den Inhalt der Antragsschrift übernommen hat, steht indes außer Zweifel. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass als Mailanschrift auf der Antragsschrift ...@jbb.de steht. c. Nichts anderes ergibt sich aus der vom Antragsgegner zitierten Rechtsprechung (BGH, IX ZB 30/23 und BSG, B 5 R 198/21 B): In beiden Fällen ging es nicht um einfache Signaturen zweier Anwälte, sondern zum einen um den (unschädlichen) Fall, dass das elektronische Dokument am Schluss den Namen eines Rechtsanwalts als Verfasser nennt, dass dann aber (zusätzlich) ein anderer qualifiziert elektronisch signiert und per beA eingereicht hat (BGH), um zum anderen um den (schädlichen) Fall, dass Verfasser und Einreicher nicht identisch sind (BSG). 2. Dem Verfügungsantrag der Antragstellerin und dem Erlass der einstweiligen Verfügung steht nicht die Vorschrift des Art. 46 GG entgegen. Zwar ist der Antragsgegner Abgeordneter des Deutschen Bundestages und war dies auch zum Zeitpunkt seiner streitgegenständlichen Äußerung, diese fällt aber nicht unter den Schutz des Art. 46 GG: a. Die Vorschrift des Art. 46 I GG (Indemnität) begründet in ihrem Anwendungsbereich ein spezielles Verfahrenshindernis im Sinne einer negativen Prozessvoraussetzung, diese Vorschrift steht aber dem vorliegenden Verfahren nicht entgegen. Inhaltlich verbietet der Indemnitätsschutz jede beeinträchtigende Maßnahme außerhalb des Parlaments als Folge innerparlamentarischen Verhaltens eines Abgeordneten (Butzer in BeckOK-GG, 61. Edition [Stand: 15.3.2025], Art. 46 Rz.3). Darunter fällt die hier streitgegenständliche Äußerung des Antragsgegners indes nicht. Nach dem Wortlaut des Art. 46 I GG geschützt sind Abstimmungen und Äußerungen "im Bundestage oder in einem seiner Ausschüsse". Die Schutzsphäre erfasst nicht nur das Plenum des Bundestages und die in Art. 44, 45, 45a, 45c und 45d genannten Ausschüsse, sondern auch die vom Bundestag im Rahmen seiner Geschäftsordnungsautonomie zur Vorbereitung seiner Verhandlungen oder für einzelne Angelegenheiten eingesetzten Ausschüsse (vgl. § 54 I GO-BT), das Bundestagspräsidium, den Ältestenrat, den Vermittlungsausschuss sowie Enquete-Kommissionen. Wegen des funktional-organisatorischen Bezugs zur Arbeit des Bundestages ist die Redefreiheit des Abgeordneten zudem in den Fraktionen und in ihren Untergliederungen wie den Fraktionsvorständen und den Fraktionsarbeitskreisen geschützt (Butzer in BeckOK-GG, 61. Edition [Stand: 15.3.2025], Art. 46 Rz.6). Wie sich aus der Entstehungsgeschichte des Art. 46 GG ergibt, sind Äußerungen außerhalb des Bundestages hingegen nicht geschützt, so etwa Äußerungen auf Partei- oder Wahlveranstaltungen, amtlichen Reisen, in Presse-, Rundfunk- und Fernsehinterviews sowie bei Sprechstunden in seinem Wahlkreis. Insoweit fehlt es an der parlamentsorganisatorischen Einbindung des Abgeordneten, d.h. er tritt nicht als Mitglied des Parlaments auf (vgl. Butzer in BeckOK-GG, 61. Edition [Stand: 15.3.2025], Art. 46 Rz.7; Storr in Huber/Voßkuhle, Grundgesetz, 8. Aufl., Art. 46 Rz.23f). Danach fallen Äußerungen eines Abgeordneten auf Pressekonferenzen auch dann nicht unter den Schutz des Art. 46 I GG, wenn diese in Fraktionsräumen abgehalten werden. b. Die Vorschriften zur Immunität von Bundestagsabgeordneten beschränken in ihrem Anwendungsbereich die strafrechtliche Verfolgbarkeit (Art 46 II GG) sowie die Verhängung von anderen Maßnahmen, die die persönliche Freiheit eines Abgeordneten beschränken (Art. 46 III GG). Unter letztere Vorschrift fällt die in einer einstweiligen Verfügung enthaltenen Ordnungshaftandrohung indes nicht. Der Begriff der "anderen Freiheitsbeschränkung" des Abgeordneten in Art. 46 III GG ist in Abgrenzung zu Art. 46 II GG zu verstehen. Er umfasst deshalb solche Maßnahmen, die sich weder als Verhaftung wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung noch als Festnahme bei Begehung der Tat oder im Laufe des folgenden Tages darstellen. Dabei muss die körperlich-räumliche Bewegungsfreiheit aufgehoben (Freiheitsentziehung) oder eingeschränkt (Freiheitsbeschränkung im eigentlichen Sinn) werden (vgl. Storr in Huber/Voßkuhle, Grundgesetz, 8. Aufl., Art. 46 Rz.65; Butzer in BeckOK-GG, 61. Edition [Stand: 15.3.2025], Art. 46 Rz.18). Dies gilt aber nicht für die bloße Androhung solcher Maßnahmen (Klein/Schwarz in Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz, [Stand: 106. EL Okt 2024] Art. 46 Rz.76 mit weiteren Nachweisen). 3. Die streitgegenständliche Äußerung verletzt die Antragstellerin - soweit sie ihren Verfügungsantrag aufrechterhalten hat - in ihrem (Unternehmens-) Persönlichkeitsrecht. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners handelt es sich bei der streitgegenständlichen Äußerung nicht um eine von der Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 I GG gedeckte Meinungsäußerung, sondern sie enthält eine unwahre Tatsachenbehauptung, die widerrechtlich in die Rechte der Antragstellerin eingreift: a. Die nach der teilweisen Rücknahme des Verfügungsantrags noch streitgegenständliche Äußerung des Antragsgegners enthält eine Tatsachenbehauptung. Die noch streitgegenständliche Äußerung lautet: "Es gab das, was wir zurecht Kampagne nennen, gegen uns. Das begann mit diesen obskuren Vorwürfen, es hätte in Potsdam irgendwie eine Konferenz gegeben, wo Migranten deutscher Staatsbürgerschaft deportiert und ausgeschafft und was weiß ich werden sollten. Und Correctiv, dieses angebliche Journalisten, ... Correctiv, diese Organisation, musste vor Gericht, das liegt uns schriftlich vor, jeder kann die Akten einsehen, zurücknehmen. Sie behaupten nicht, dass irgendwie, das Deportation, darüber geredet worden sei oder die Abschiebung deutscher Staatsbürger. Das war hohl durch und durch und durch." Dieser Äußerung entnimmt der unvoreingenommene und aufmerksame Zuhörer der Pressekonferenz den tatsächlichen Gehalt, dass die Antragstellerin an einer früher getroffenen Aussage nicht mehr festhalte und dies gegenüber einem Gericht erklärt habe, sowie dass dies in (irgendwelchen) Akten dokumentiert sei. Vor allem das Verb "zurücknehmen" kann der Rezipient nur dahingehend verstehen, dass sich die Antragstellerin in irgendeiner Weise von einer früher getroffenen Aussage, dass auf einem Treffen bei Potsdam über Deportation oder Abschiebung deutscher Staatsbürger geredet worden sei, losgesagt habe. Der Antragsgegner beruft sich zudem ausdrücklich auf (irgendwelche) Akten in (irgendeinem) gerichtlichen Verfahren, aus denen sich diese "Rücknahme" ergeben soll. Hinzu kommt, dass der Antragsgegner die frühere Berichterstattung der Antragstellerin in diesem Zusammenhang auf der Pressekonferenz als eine gegen seine Partei gerichtete "Kampagne" bzw. als "unlautere" und "schmutzige Mittel" bezeichnet hat, was der Rezipient als den Vorwurf eines gezielten Vorgehens der Antragstellerin verstehen muss. Nach allem kann der Rezipient der streitgegenständlichen Äußerung im Kontext nur als die Behauptung eines tatsächlichen Vorgangs verstehen, der drei Komponenten enthält, die alle einem Beweise zugänglich sind: Zum einen habe die Antragstellerin nach der Behauptung des Antragsgegners eine bestimmte Äußerung mit dem skizzierten Inhalt getätigt. Zum anderen habe die Antragstellerin eine ausdrückliche und aktenkundige Erklärung abgegeben, nach der sie an dieser Aussage nicht mehr festhalte. Und schließlich sei diese "Rücknahme" in einem gerichtlichen Verfahren schriftlich fixiert worden. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners kann der Rezipient die streitgegenständliche Äußerung demnach nicht lediglich als eine wertende Kritik an einer von zahlreichen Lesern und Medien missverstandenen früheren Berichterstattung der Antragstellerin verstehen; hierfür findet der Rezipient angesichts des klaren Wortlautes der streitgegenständlichen Äußerung keinen Anhaltspunkt. b. Diese Tatsachenbehauptung ist aber nach dem unstreitigen Sachverhalt hinsichtlich aller drei genannten tatsächlichen Komponenten unwahr: Der Antragsteller hat schon nicht dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht, dass die Antragstellerin die Aussage, dass auf der Potsdam-Konferenz über die Deportation und/oder Abschiebung von Personen mit deutscher Staatsbürgerschaft geredet worden sei, überhaupt getätigt hat. Vielmehr hat er sich selbst auf Ausführungen des Senates in einem im vorliegenden Verfahren diskutierten Beschluss vom 26.3.2024 (Az. 7 W 33/24 = 324 O 53/24; hier vorgelegt als Anlage ASt 4) bezogen, aus denen sich indes gerade nicht ergibt, dass die Antragstellerin derartiges behauptet hatte. Ebenso wenig ergibt sich aus jenem Beschluss des Senates, dass die Antragstellerin in jenem Verfahren - bzw. im seinerzeitigen Parallelverfahren zum Az. 7 W 34/24 (= 324 O 61/24) - diese (schon nicht aufgestellte) Behauptung zurückgenommen hat. Vielmehr hat der Senat in jenen Verfahren lediglich ausgeführt, dass die frühere Berichterstattung der Antragstellerin in dieser Hinsicht zum Teil missverstanden worden war und dass die Antragstellerin klargestellt hat, dass sie die ihr - auch hier - unterstellte Behauptung nicht aufgestellt habe und nicht habe aufstellen wollen (vgl. den Beschluss des Senates vom 26.3.2024 - 7 W 33/24 [= 324 O 53/24]): "Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang zudem, dass die Antragsgegnerin [hier: Antragstellerin] in ihrem Schriftsatz vom 19.2.2024 im Parallelverfahren zum Aktenzeichen 7 W 34/24 keineswegs "klargestellt und unstreitig gestellt" hat, dass "die durch manipulativ inszenierte Wertungen erweckte Vorstellung von Lesern und Medien, auf dem Treffen sei die Ausweisung deutscher Staatsbürger nach rassistischen Kriterien, wie Hautfarbe, besprochen worden, falsch" sei. Vielmehr hat die Antragsgegnerin dort lediglich Folgendes ausgeführt (Anl ASt 15, S.18f): ‚Demnach ist in diesem Verfahren nicht umstritten, dass auf dem Treffen unter den Teilnehmern im Rahmen der Diskussion nicht weiter erörtert wurde, welche Möglichkeiten bestehen, aktuell deutsche Staatsbürger mit deutschem Pass unmittelbar auf Grundlage rassistischer Kriterien auszuweisen. (...) Im Gegenteil: Die deutsche Staatsbürgerschaft hat Sellner in seinen Ausführungen ausdrücklich als juristische Sperre für eine Ausweisung anerkannt. Und allen Anwesenden war bewusst, dass insbesondere die grundrechtlichen Hürden dafür zu hoch sind. Dementsprechend entwickelte sich unter den Teilnehmern auch keine Diskussion darüber. Über eine solche Diskussion, inwiefern aktuelle "deutsche Staatsbürger mit deutschem Pass" ausgewiesen werden könne, berichtet die Antragsgegnerin nicht. Die Unmöglichkeit der Ausweisung deutscher Staatsbürger mit deutschen Pass aufgrund rassistischer Kriterien war vielmehr Konsens und Ausgangspunkt weiter führender Überlegungen der Runde." Eine derartige Klarstellung, dass eine ihr unterstellte Behauptung bereits nicht aufgestellt worden sei, stellt indes auch bei Anlegung weitester Maßstäbe nicht die Aussage dar, dass man eine solche Behauptung nunmehr zurücknehme. Damit ist - drittens - auch die weitere tatsächliche Komponente in der hier streitgegenständlichen Äußerung unwahr, dass sich eine solche "Rücknahme" in einer gerichtlichen Akte finde. c. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners war diese unwahre Tatsachenbehauptung auch nicht gerechtfertigt. aa. Auf das Laienprivileg kann sich der Antragsteller nicht mit Erfolg berufen. Das Laienprivileg schützt Laien, die auf die Richtigkeit der Recherche und Veröffentlichung von Massenmedien vertraut haben und damit an die Öffentlichkeit gegangen sind. Das greift hier aus zwei Gründen nicht: Vor allem beruft sich der Antragsgegner in der streitgegenständlichen Äußerung nicht auf Veröffentlichungen von Massenmedien, sondern ausdrücklich auf gerichtliche Unterlagen, die ihm vorlägen und aus denen sich der behauptete Inhalt klar ergebe. Versteht er diese Unterlagen indes - aus welchen Gründen auch immer - wie ausgeführt falsch, handelt sich nicht um einen Anwendungsfall der Figur des Laienprivilegs. Hinzu kommt, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, dass die vom Antragsgegner daneben angeführten Presse-Berichte vor allem solche sind, in denen der Antragstellerin "lediglich" vorgeworfen wird, ihre seinerzeitige Berichterstattung "klargestellt" zu haben bzw. davon "zurückgerudert" zu sein u.Ä. (Anl AG 1 - AG 3), und gerade nicht, dass sie eine Behauptung aufgestellt gehabt habe, die sie nunmehr zurückgenommen habe. Dahinstehen kann daher, ob sich der Antragsgegner als Bundestagsabgeordneter überhaupt mit Erfolg auf das Laienprivileg berufen könnte. bb. Der Antragsgegner kann sich auch nicht mit Erfolg auf ein Recht auf Gegenschlag berufen. Aufgrund dieses Rechts kann zwar eine an sich persönlichkeitsrechtsverletzende Äußerung ausnahmsweise gerechtfertigt sein, wenn sie sich als adäquate Reaktion auf ein bestimmtes Vorverhalten des Betroffenen darstellt. Hierin kommt das Konzept der Selbstbegebung zum Ausdruck: Wer von sich aus am Prozess öffentlicher Meinungsbildung teilnimmt und sich damit aus eigenem Entschluss den Bedingungen des Meinungskampfes unterwirft, begibt sich dadurch eines Teils seiner geschützten Privatsphäre. Er muss daher eine scharfe Reaktion ggf. auch dann hinnehmen, wenn sie sein Ansehen mindert (Korte, Praxis des Presserechts, 2. Aufl., § 2 Rz.93 mit weiteren Nachweisen). Das betrifft aber allenfalls scharfe Meinungsäußerungen, nicht jedoch - wie hier - unwahre Tatsachenbehauptungen (vgl. BVerfG, B. v. 17.9.2012 - 1 BvR 2979/10 - NJW 2012, 3712 ["rechtsextrem", "rechtsradikal"]; BGH, U. v. 5.12.2006 - VI ZR 45/05 - GRUR 2007, 441 [Rz.19] ["Terroristentochter"]); häufig kommt in solchen Fällen ein unmittelbarer emotionaler Schlagabtausch hinzu (vgl. BVerfG, B. v. 10.3.2016 - 1 BvR 2844/13 - NVwZ 2016, 761 [Kachelmann: nachprozessuale gegenseitige Vorwürfe in Interviews]). Eine auch nur ansatzweise vergleichbare Konstellation liegt hier indes nicht vor. 4. Die demnach rechtswidrige Äußerung impliziert eine Wiederholungsgefahr; der Antragsgegner hat nichts vorgetragen, was diese Gefahr widerlegen könnte. Insbesondere steht der Umstand, dass der Antragsgegner die streitgegenständliche Äußerung im Rahmen einer - naturgemäß so nicht wiederholbaren - Pressekonferenz getätigt hatte, der Annahme einer Wiederholungsgefahr nicht entgegen. Der organisatorische Rahmen der getätigten Äußerung ist hier nicht maßgebend für Inhalt und Verständnis der streitgegenständlichen Äußerung gewesen. Es sind keine Umstände vorgetragen oder ersichtlich, die dagegensprechen, dass der Antragsgegner eine kerngleiche Äußerung nochmals tätigen könnte. 5. Ein Verfügungsgrund liegt vor; da der Antragsgegner dies nicht in Zweifel gezogen hat, sieht der Senat von Ausführungen hierzu ab. 6. Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren folgt aus §§ 92 II, 269 III, 97 I ZPO.