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Urteil

7 U 53/23

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 7. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHH:2024:0709.7U53.23.00
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Leitsätze
1. Nennt man in einer Berichterstattung nur zwei mögliche Täter, dann äußert man aus der Sicht des durchschnittlichen Lesers gleichzeitig den Verdacht, dass eine dieser Personen als Täter in Betracht komme.(Rn.23) 2. Eine identifizierende Verdachtsberichterstattung erfordert einen Mindestbestand an Beweistatsachen.(Rn.26)
Tenor
1. Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22.9.2023 (Az. 324 O 288/23) wird zurückgewiesen 2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nennt man in einer Berichterstattung nur zwei mögliche Täter, dann äußert man aus der Sicht des durchschnittlichen Lesers gleichzeitig den Verdacht, dass eine dieser Personen als Täter in Betracht komme.(Rn.23) 2. Eine identifizierende Verdachtsberichterstattung erfordert einen Mindestbestand an Beweistatsachen.(Rn.26) 1. Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22.9.2023 (Az. 324 O 288/23) wird zurückgewiesen 2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. (gemäß §§ 540, 313a ZPO) Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat die einstweilige Verfügung vom 10.8.2023 zu Recht bestätigt, mit der der Antragsgegnerin unter Androhung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel verboten worden ist, ... durch nachfolgend wiedergegebene Darstellungen den Verdacht zu erwecken und/oder erwecken zu lassen, der Antragsteller habe im Februar 1996 an einer Frau, die die Antragsgegnerin „S.“ nennt, einen sexuellen Übergriff vorgenommen: „Nach dem Konzert sei sie damals mit F. ins Gespräch gekommen, Alkohol sei geflossen, „ich war 22, das war eine tolle Party“. Der Keyboarder habe irgendwann gesagt, sie würden noch mit ein paar Leuten ins Schwimmbad des Band-Hotels gehen, ob sie nicht mitkommen wolle. ‚Dann waren wir schwimmen, mitten in der Nacht, ich weiß noch, in welchem Hotel, ich komme aus Gera.‘ Später seien sie mit mehreren Leuten, auch anderen Frauen, aufs Zimmer gegangen, von der Band seien L., L. und Schlagzeuger S. dabei gewesen. ‚Und dann weiß ich irgendwann nichts mehr.‘ Das Erste, woran sie sich wieder erinnere, sei, dass sie am Morgen nackt auf dem Boden gelegen habe, in einem Hotelzimmer, ‚mit F. neben mir‘. Ihr Unterleib habe sich angefühlt, ‚als wäre er zerfetzt‘. Ihr sei klar, dass auch einvernehmlicher Sex Spuren hinterlassen kann: ‚Aber solche Schmerzen hatte ich vorher nie und nachher nie.‘ Sie habe ihre Kleidung und ihre Tasche nicht gefunden und ein am Boden liegendes Shirt übergestreift. ‚Dann habe ich versucht aufzustehen, das ging aber nicht, weil ich noch immer so fertig war. Dann bin ich auf allen vieren zum Fahrstuhl gekrabbelt.‘ (Sie habe eine Reinigungsfrau gebeten, ob sie ihr die Schwimmhalle aufschließen könne. Ihre Klamotten habe sie später in einem anderen Hotelzimmer gefunden, bevor sie mit Mühe in die Straßenbahn gestiegen und zu ihrer Mutter gefahren sei.) Sie mache Unsinn, wenn sie getrunken habe, sagt H. heute, ‚aber ich erinnere mich an allen Unsinn. Da muss etwas passiert sein.‘ Einen solchen Blackout habe sie niemals sonst gehabt. (...) Als 2020 das umstrittene Gedicht ‚Wenn du schläfst‘ von L. erschien, habe sie es nicht fassen können, dass dort die Vergewaltigung einer betäubten Frau durch ein lyrisches Ich beschrieben wurde, sagt sie heute. Seitdem habe sie das Bedürfnis, von jener Nacht 1996 zu erzählen. Was ihr damals passiert ist, zwischen der Party in dem einen Hotelzimmer und dem Aufwachen in einem anderen, ist im Detail kaum aufzuklären. Geblieben sind nur Bruchstücke: drei R.-Musiker, ein paar andere Menschen, ein nicht erklärbarer Filmriss, die Schmerzen danach. L. und S. lassen über ihren Anwalt mitteilen, dass sich nichts von dem Geschilderten zugetragen habe. Ungeachtet dessen hätten sie auf keinen Fall sexuelle Handlungen an Frauen vorgenommen, die nicht bei Bewusstsein gewesen seien.“ wenn dies erfolgt, wie in der über https://www.sueddeutsche.de/projekte/artikel/politik/r.-t.-l.-f.-keyboarder-e558010/ verbreiteten Berichterstattung „Im Feuer: Neue Vorwürfe gegen „R.““ vom 17.7.2023 und aus der Anlage ASt 2 ersichtlich geschehen. Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf die zutreffenden Ausführungen im angegriffenen Urteil. Zur Bekräftigung und ergänzend im Hinblick auf das Vorbringen der Antragsgegnerin im Berufungsverfahren ist Folgendes auszuführen: 1. Der Senat teilt die Ansicht des Landgerichts, dass durch die streitgegenständliche Berichterstattung der Verdacht erweckt wird, dass der Antragsteller im Februar 1996 an einer Frau, die die Antragsgegnerin „S.“ nennt und bei der es sich unstreitig um die Zeugin G. handelt, einen sexuellen Übergriff vorgenommen haben könnte. Aus der Gesamtschau des Artikels ergibt sich, dass der Leser den Antragsteller zumindest als einen möglichen Mittäter des geschilderten möglichen sexuellen Übergriffs auf Frau G. ansieht. Im Einzelnen: Die Überschrift des streitgegenständlichen Artikels lautet „Neue Vorwürfe gegen ‚R.‘“. Der Antragsteller ist ein Mitglied der Band. Die Unterüberschrift lautet: „Doch jetzt zeigen Recherchen, dass der Fall ‚R.‘ noch größer sein könnte. Es gibt Vorwürfe gegen ein weiteres Mitglied der Band“. Damit wird dem Leser verdeutlicht, dass im Folgenden über einen Verdacht gegen ein weiteres Bandmitglied berichtet werden wird, bei dem es sich wohl nicht um den Sänger T. handelt, auf den sich die Vorwürfe bisher in erster Linie bezogen hatten. Dies erfährt auch der Leser der streitgegenständlichen Berichterstattung, denn im Fließtext heißt es auf Seite 3: „18 Konzerte haben R. gegeben, seit mehrere Frauen Vorwürfe gegen T. und das Umfeld des Frontmanns ... erhoben haben.“ Von den „weiteren“ Bandmitgliedern werden in der gesamten Berichterstattung indes überhaupt nur der Keyboarder „F.“ L. und der Antragsteller namentlich genannt. Für den Leser liegt es daher schon im Ausgangspunkt nahe, dass nur diese beiden in Bezug auf den später geschilderten Vorfall 1996 in Gera als Verdächtige in Betracht kommen; andere Akteure werden lediglich anonym genannt („mit mehreren Leuten, auch anderen Frauen, aufs Zimmer gegangen“). Zwar heißt es auf Seite 5 der streitgegenständlichen Berichterstattung: „Demnach könnte nicht nur L. seine Rolle missbraucht haben, sondern auch Keyboarder L., genannt ‚F.‘“. Damit wird in der Tat der Verdacht zunächst nicht auf den Antragsteller, sondern ausdrücklich auf L. gerichtet. Auch in den ausführlich dargestellten Erinnerungen der „S.“ genannten Zeugin wird insoweit der Verdacht allein auf L. gelenkt; der Antragsteller wird im Rahmen der Schilderung dieser Vorgänge nicht erwähnt. Dies erscheint dem Leser aber im Kontext der Berichterstattung eher als Zwischenresümee, das mit den Schilderungen der Erinnerung der Zeugin „S.“ „belegt“ werden soll. Denn ab Seite 15 des Artikels findet aus der Sicht des Lesers ein Themenwechsel statt. Es wird nunmehr anhand der Erinnerungen der Zeugin G., im Beitrag „S.“ genannt, über Vorgänge aus dem Jahr 1996 in Gera berichtet; in diesem Kontext finden sich die im Tenor der einstweiligen Verfügung zitierten Passagen. Diese Schilderungen erscheinen im Kontext als ein neues Thema, nämlich als ein Rückblick auf die Anfangstage der Band, die mit dem eingangs erwähnten, in der Gegenwart spielenden Komplex „System R.“ nur insofern etwas zu tun haben, als nunmehr überprüft werden soll, ob das „früher anders“ gewesen sei. In diesem Abschnitt der Berichterstattung werden neben namentlich nicht benannten weiteren Personen nur L., L. und der Antragsteller als Bandmitglieder genannt, die mit „aufs Zimmer gegangen“ seien. In der weiteren Schilderung der Ereignisse wird der Antragsteller dann wieder nicht mehr genannt, der Leser erfährt nur noch, dass die Zeugin G. nackt und mit erheblich schmerzendem Unterleib neben „F.“ L. auf dem Boden eines Hotelzimmers aufgewacht sei, nicht habe aufstehen können und ihre Kleidung dann später in einem anderen Hotelzimmer gefunden habe. Abschließend heißt es in der Berichterstattung zu diesem Thema (S.17): „Was ihr damals passiert ist, zwischen der Party in dem einen Hotelzimmer und dem Aufwachen in einem anderen, ist im Detail kaum aufzuklären. Geblieben sind nur Bruchstücke: drei R.-Musiker, ein paar andere Menschen, ein nicht erklärbarer Filmriss, die Schmerzen danach. L. und S. lassen über ihren Anwalt mitteilen, dass sich nichts von dem Geschilderten zugetragen habe. Ungeachtet dessen hätten sie auf keinen Fall sexuelle Handlungen an Frauen vorgenommen, die nicht bei Bewusstsein gewesen seien.“ Das Verständnis des durchschnittlichen Lesers wird indes ganz maßgeblich von diesen Passagen geprägt. Für den Leser stellt sich die Frage, warum an dieser Stelle drei R.-Musiker genannt werden - bei denen es sich nach der Berichterstattung nur um die drei namentlich genannten Musiker, L., L. und S. (i.e. den Antragsteller) handeln kann -, wenn die Antragsgegnerin damit nicht äußern wollte, dass auch der Antragsteller als Täter jener Vorgänge in Betracht komme. Ebenso und vor allem stellt sich für den Leser die Frage, warum die Antragsgegnerin auch den Antragsteller vor der Berichterstattung nach den damaligen Vorgängen gefragt hat und seine Stellungnahme wiedergibt, wenn sie nicht den Verdacht äußern will, dass er ebenfalls als Teilnehmer der Taten zum Nachteil der Frau G. in Betracht komme. Soweit die Antragsgegnerin darauf abstellt, dass im Artikel auch noch von „mehreren Leuten, auch anderen Frauen“ die Rede sei, die damals in Gera „aufs Zimmer gegangen“ seien (vgl. S. 15 der Berichterstattung), vermag der Senat ihrer Argumentation nicht zu folgen, dass nach der Berichterstattung auch diese Personen verdächtig sein könnten. Denn nach der bereits zitierten Einleitung des Artikels geht es (allein) um „Neue Vorwürfe gegen ‚R.‘“ bzw. „Vorwürfe gegen ein weiteres Mitglied der Band“; Dritte werden danach im Artikel nicht verdächtigt. Nennt man aber in einer Berichterstattung nur zwei (oder: drei, falls man L. trotz der Einleitung des Artikels insoweit mitrechnen will) mögliche Täter, dann äußert man aus der Sicht des durchschnittlichen Lesers gleichzeitig den Verdacht, dass eine dieser Personen als Täter in Betracht komme. Es trifft nach den obigen Ausführungen auch nicht zu, dass dem Leser des Artikels allein „F.“ L. als Verdächtiger erscheint. Nach allem handelt es sich objektiv um eine Verdachtsberichterstattung zumindest auch zu Lasten des Antragstellers, auch wenn die Antragsgegnerin einen solchen Verdacht gar nicht äußern wollte. 2. Die Äußerung eines derartigen Verdachts (auch) in Bezug auf den Antragsteller ist in der streitgegenständlichen Berichterstattung indes nicht in zulässiger Weise erfolgt. a. Zwar besteht trotz des langen Zeitablaufs auch an den geschilderten Vorwürfen der Zeugin G. aus dem Jahr 1996 in Gera ein ganz erhebliches öffentliches Interesse. Angesichts des äußerst gewichtigen öffentlichen Interesses an den jüngst an die Öffentlichkeit gelangten (hinsichtlich des Einsatzes von Betäubungsmitteln streitigen) Praktiken des Sängers der Band ist es auch von großem öffentlichen Interesse, ob es in der Band R. und/oder deren Umfeld schon früher zum Einsatz von KO-Tropfen o.ä. im Zusammenhang mit sexuellem Missbrauch gekommen sein könnte. b. Es fehlt aber für eine derartige identifizierende Verdachtsberichterstattung in Bezug auf den Antragsteller an dem erforderlichen Mindestbestand an Beweistatsachen. Die von der Antragsgegnerin vorgelegte eidesstattliche Versicherung der Zeugin G. (Anl AG 7) stützt einen Verdacht gegen den Antragsteller gerade nicht. In den Schilderungen der Zeugin ist der Antragsteller eine ausgesprochene Nebenfigur; tatsächlich hat sie wohl eher L. selbst im Verdacht. c. Die Antragsgegnerin hat auch die Ergebnisse ihrer Recherchen nicht exakt wiedergegeben. aa. So wird in der Berichterstattung nicht erwähnt, dass die Zeugin G. in ihrer eidesstattlichen Versicherung (Anl AG 7) von eigenen Zweifeln („Ich habe nicht darüber nachgedacht, Polizei oder was auch immer zu rufen. Ich konnte mir einfach nicht vorstellen, dass eine Band, die es nicht nötig hat, jemandem zum Sex zu zwingen, auf derlei Mittel zurückgreift.“) berichtet hat. Vielmehr kommt die Berichterstattung so daher, als ob die Zeugin G. seinerzeit überzeugt gewesen sei, dass man ihr etwas angetan habe (vgl. S.16 der Berichterstattung: „Da muss etwas passiert sein“). bb. Auch die Reaktion des Freundes der Zeugin G., N., auf ihren seinerzeitigen Bericht wird gegenüber der Darstellung in der eidesstattlichen Versicherung zumindest leicht verkürzt wiedergegeben, denn N. hatte nach der eidesstattlichen Versicherung explizit gesagt, dass er ihr nicht glaube; im Artikel bleibt davon nur die etwas weniger scharfe Vermutung übrig, dass sie wohl einfach zu viel getrunken habe. cc. Außerdem hat die Antragsgegnerin in dieser Berichterstattung den durchaus nicht unwichtigen Umstand nicht ausdrücklich erwähnt, dass Frau G. seinerzeit tatsächlich nicht zur Polizei gegangen ist. dd. Zudem wird die Reaktion des von ihr seinerzeit konsultierten Strafrechtlers ungenau wiedergegeben, der nämlich nach ihrer eidesstattlichen Versicherung nach „dokumentierten Beweisen“ (also z.B. ärztlichen Untersuchungsberichten) gefragt und nicht einfach - wie es die Berichterstattung darstellt - gesagt hat, sie solle lieber abwarten, bis das „woanders an die Öffentlichkeit“ komme; damit wird im Artikel nicht hinreichend deutlich, dass es solche „dokumentierten Beweise“ eben tatsächlich nicht gibt. ee. Schließlich hat die Antragsgegnerin auch die Stellungnahme der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers auf ihre Rechercheanfrage im Artikel nicht hinreichend präzise wiedergegeben. Tatsächlich hatte sich der Antragsteller konkret und eindeutig zum Fall „S.“ geäußert, nämlich wie folgt (Anl ASt 4): „Der von Ihnen benannte Sachverhalt hat sich nicht zugetragen. Insbesondere hat unser Mandant weder einer jungen Frau Drogen verabreicht noch sexuelle Handlungen an einer Frau vorgenommen, obwohl sie nicht bei Bewusstsein war.“ Im Artikel heißt es indes (S.17): „L. und S. lassen über ihren Anwalt mitteilen, dass sich nichts von dem Geschilderten zugetragen habe. Ungeachtet dessen hätten sie auf keinen Fall sexuelle Handlungen an Frauen vorgenommen, die nicht bei Bewusstsein gewesen seien.“ Anhand dieser Zusammenfassung der Stellungnahme kann der Leser indes den Eindruck gewinnen, dass sich der Antragsteller (und L.) gerade nicht konkret zu diesem Fall geäußert, sondern allgemeine Erklärungen abgegeben und damit ausweichend geantwortet hätten. 3. Die demnach rechtswidrige Veröffentlichung impliziert eine Wiederholungsgefahr; die Antragsgegnerin hat nichts vorgetragen, was diese Gefahr widerlegen könnte. 4. Ein Verfügungsgrund liegt vor; da die Antragsgegnerin dies nicht in Zweifel gezogen hat, sieht der Senat von Ausführungen hierzu ab. 5. Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren folgt aus § 97 I ZPO.