Urteil
7 U 13/23
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 7. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHH:2024:0319.7U13.23.00
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Leitsätze
1. § 353d Nr. 3 StGB schützt nur den Beschuldigten eines Ermittlungsverfahrens, nicht aber Zeugen oder sonstige Personen.(Rn.27)
2. Die Verbreitung wahrer Aussagen über eine Person berührt zwar dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht, stellt aber grundsätzlich keine Verletzung dieses Rechts dar (Anschluss BGH, Urteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 332/09).(Rn.28)
3. Die Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG schützt auch die Veröffentlichung rechtswidrig in Umlauf geratener Informationen.(Rn.30)
4. § 353d Nr. 3 StGB ist ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB, das zugunsten des Beschuldigten des Ermittlungsverfahrens wirkt, dessen Dokumente veröffentlicht werden (entgegen BGH, Urteil vom 16. Mai 2023 - VI ZR 116/22).(Rn.35)
5. Die Verbreitung einer Äußerung kann trotz eines Verstoßes gegen § 353d Nr. 3 StGB gerechtfertigt sein, wenn die aus Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Interessen des Verbreiters der Äußerung das Interesse an der Nichtverbreitung des von der Äußerung Betroffenen überwiegen.(Rn.37)
6. Die Berichterstattung über den „Diesel-Abgas-Skandal“ unterliegt einem sehr hohen Interesse der Öffentlichkeit im In- und Ausland.(Rn.37)
Tenor
Die Berufung des Klägers zu 2) gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21. April 2023, Az. 324 O 365/22, wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21. April 2023, Az. 324 O 365/22, abgeändert und neu gefasst wie folgt:
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 1) und der Kläger zu 2) je zur Hälfte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe von 120 % des gegen sie jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird hinsichtlich der Klage der Klägerin zu 1) zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 353d Nr. 3 StGB schützt nur den Beschuldigten eines Ermittlungsverfahrens, nicht aber Zeugen oder sonstige Personen.(Rn.27) 2. Die Verbreitung wahrer Aussagen über eine Person berührt zwar dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht, stellt aber grundsätzlich keine Verletzung dieses Rechts dar (Anschluss BGH, Urteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 332/09).(Rn.28) 3. Die Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG schützt auch die Veröffentlichung rechtswidrig in Umlauf geratener Informationen.(Rn.30) 4. § 353d Nr. 3 StGB ist ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB, das zugunsten des Beschuldigten des Ermittlungsverfahrens wirkt, dessen Dokumente veröffentlicht werden (entgegen BGH, Urteil vom 16. Mai 2023 - VI ZR 116/22).(Rn.35) 5. Die Verbreitung einer Äußerung kann trotz eines Verstoßes gegen § 353d Nr. 3 StGB gerechtfertigt sein, wenn die aus Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Interessen des Verbreiters der Äußerung das Interesse an der Nichtverbreitung des von der Äußerung Betroffenen überwiegen.(Rn.37) 6. Die Berichterstattung über den „Diesel-Abgas-Skandal“ unterliegt einem sehr hohen Interesse der Öffentlichkeit im In- und Ausland.(Rn.37) Die Berufung des Klägers zu 2) gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21. April 2023, Az. 324 O 365/22, wird zurückgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21. April 2023, Az. 324 O 365/22, abgeändert und neu gefasst wie folgt: Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 1) und der Kläger zu 2) je zur Hälfte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe von 120 % des gegen sie jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird hinsichtlich der Klage der Klägerin zu 1) zugelassen. I. Die Kläger begehren, der Beklagten zu untersagen, die aus dem Klagantrag ersichtlichen Zitate des Klägers zu 2) aus dessen staatsanwaltschaftlicher Vernehmung in einem die Klägerin zu 1) betreffenden Ordnungswidrigkeitenverfahren wiederzugeben. Das Landgericht hat auf die Klage der Klägerin zu 1) die Beklagte zur Unterlassung verurteilt und die Klage des Klägers zu 2) abgewiesen. Mit ihren Berufungen erstreben der Kläger zu 2) den Erlass des Verbots auch zu seinen Gunsten, die Beklagte die vollständige Klagabweisung, also Abweisung auch der Klage der Klägerin zu 1). Die Klägerin zu 1) ist ein Automobilzulieferer. Der Kläger zu 2) ist Vorsitzender des Aufsichtsrats der Klägerin zu 1). Die Beklagte ist Verleger des Magazins „…“ und verantwortet dessen Internetauftritt. Die Staatsanwaltschaft Hannover ermittelt wegen des Verdachts einer Mitwirkung am Einbau von Vorrichtungen zur Manipulation der Messung von Abgaswerten bei einem großen deutschen Automobilhersteller, ein Gegenstand, der sehr großes öffentliches Interesse gefunden hat und findet und zu einer sehr großen Zahl von gerichtlichen Auseinandersetzungen im In- und Ausland geführt hat. Die Staatsanwaltschaft ermittelt dabei auch gegen mehrere Mitarbeiter bzw. ehemalige Mitarbeiter der Klägerin zu 1) und führt ein Bußgeldverfahren gegen die Klägerin zu 1) selbst als juristische Person (§ 30 Abs. 1 OWiG). Im Rahmen dieser Ermittlungen wurde der Kläger zu 2) von der Staatsanwaltschaft Hannover als Zeuge vernommen. Die Beklagte veröffentlichte am 20. Juni 2022 im Internet auf der Webseite www…..de unter der Überschrift „C…-Aufsichtsratschef: Dieselskandal erreicht W. R.“ sowie am 21. Juni 2022 in der Printausgabe des von ihr verlegten Magazins „…“, dort unter der Überschrift „Die zwei Gesichter des W.R. “, einen Artikel (Anlagen K 3 und K 4). In dieser Berichterstattung sind eine Reihe wörtlicher Zitate des Klägers zu 2) aus dessen staatsanwaltschaftlicher Vernehmung enthalten. Dass die Beklagte sich den Inhalt des Vernehmungsprotokolls durch einen eigenen rechtswidrigen Zugriff auf die Akten des Ermittlungsverfahrens beschafft hätte, kann nicht festgestellt werden. Das Landgericht hat die Klage der Klägerin zu 1) als begründet angesehen. Der Anspruch folge aus § 1004 BGB analog in Verbindung mit § 823 Abs. 2 BGB und § 353 d Nr. 3 StGB, der ein Schutzgesetz zugunsten der Klägerin zu 1) als der Beschuldigten des Ermittlungsverfahrens sei. Die Klage des Klägers zu 2) sei dagegen unbegründet; als Zeuge falle er nicht in den Schutzbereich des § 353 d Nr. 3 StGB, und auch aus § 1004 BGB analog in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht ergebe sich der Anspruch nicht, da die Zitate unstreitig zutreffend seien und der Kläger zu 2) sich nicht in einer Situation der Vertraulichkeit geäußert habe. Hiergegen richten sich, jeweils im Umfang ihres Unterliegens, die Berufungen des Klägers zu 2) und der Beklagten. Im der Berufung wiederholen und vertiefen die Parteien ihren bisherigen Vortrag. Der Kläger zu 2) beantragt, das Urteil, soweit die Klage hinsichtlich des Klägers zu 2 abgewiesen wurde, abzuändern, und die Beklagte zu verurteilen, I. wie in dem am 20. Juni 2022 auf www.handelsblatt.de unter der Überschrift „C…-Aufsichtsratschef: Dieselskandal erreicht W.R.“ und am 21. Juni 2022 im Handelsblatt unter der Überschrift „Die zwei Gesichter des W.R.“ veröffentlichten Artikel als Zitate von Prof. W.R. zu behaupten bzw. behaupten zu lassen, zu veröffentlichen bzw. veröffentlichen zu lassen und/oder sonst zu verbreiten bzw. sonst verbreiten zu lassen, 1. „250 Millionen Euro. ‚Ach, das ist ja Wahnsinn‘, sagte R.“; und/oder 2. „Es gehe ja um die Gewinne in der Motorensteuerung, sagte R. . ‚Die sind nicht hoch.‘ Oberstaatsanwalt K. klärte R. auf.“; und/oder 3. „‚Aber Sie können doch nicht den Umsatz nehmen’, sagte R. .“; und/oder 4. „Darauf R. : ‚Der Gewinn? Bitte ...‘“; und/oder 5. „R. fehlten beinahe die Worte: ‚Oh! Das ist ja‘ Später fragte er noch mal: ‚250 ist die Summe, über die wir hier reden?‘“; und/oder 6. „Der Staatsanwaltschaft sagte er: ‚Ich unterstelle mal, dass es keinen gibt, der mehr weiß als ich‘“; und/oder 7. „Ungefragt informierte R. die Staatsanwaltschaft, mit wem sie es hier zu tun hatte: ‚Ich bin von meinen Eltern zu Korrektheit, vielleicht Hyperkorrektheit erzogen worden. Vor Ihnen sitzt jemand, der in seinem Leben in – wie viel? – 43, 53 Jahren noch keinen Unfall hatte mit dem Auto, obwohl ich extrem Auto fahren musste, beruflich, Prototypen und alles‘“; und/oder 8. „Er habe auch noch nie eine Steuerprüfung gehabt. ‚Mein Leben fußt auf einem Grundprinzip, und das ist, dass ich nur mit korrektem Verhalten dauerhaft Erfolg haben kann.‘ Die Staatsanwaltschaft mag bei dieser Vorrede eine hohe Erwartung an den Zeugen R. gehabt haben.“; und/oder 9. „‚Die hieß damals schon Lupus?‘, fragte R. . ‚Ja‘, antwortete der Oberstaatsanwalt.“; und/oder 10. „Der Begriff Lupus sei ihm ‚jedenfalls nicht in Erinnerung geblieben‘, sagte R. .“; und/oder 11. „Weil er sich ‚absolut‘ auf D. verlassen habe, antwortete R. . Er habe einfach nicht geglaubt, dass er den Bericht selbst lesen muss, meinte der Aufsichtsratschef: ‚Auf diese Idee bin ich gar nicht gekommen.‘ Außerdem, sagte R. , habe ihm ja auch der Chefjurist N. bestätigt, dass für C. in der Dieselaffäre keine Gefahr bestünde. Der Mann sei für ihn ‚die Korrektheit, die juristische Präzision auf zwei Beinen‘ gewesen.“; und/oder 12. „Das würde ihn ‚umhauen‘, antwortete R. . Er habe ‚bis vorhin noch nie eine Information im Aufsichtsrat bekommen‘, die darauf hindeuten könnte“. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts vom 21.04.2023 abzuändern und auch die Klage der Klägerin zu 1) abzuweisen. Die Kläger und die Beklagte beantragen wechselseitig, die jeweils von der Gegenseite eingelegte Berufung zurückzuweisen. Wegen der Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Protokolle der mündlichen Verhandlungen, die angefochtene Entscheidung und die Ausführungen unten unter II. Bezug genommen. II. Die Berufungen des Klägers zu 2) und der Beklagten sind zulässig. Die Berufung der Beklagten ist begründet, die Berufung des Klägers zu 2) ist unbegründet und daher zurückzuweisen. 1. Die Berufung des Klägers zu 2) ist unbegründet. Das Landgericht ist zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass ihm der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zusteht. Soweit die Klage auf § 1004 Abs. 1 BGB analog in Verbindung mit § 823 Abs. 2 BGB und § 353 d Nr. 3 StGB gestützt wird, stellt sich die Frage, ob die zuletzt genannte Norm ein Schutzgesetz zugunsten des Beschuldigten ist, nicht; denn selbst wenn diese Vorschrift ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB wäre, würde sie nur den Beschuldigten eines Ermittlungsverfahrens schützen, nicht aber Zeugen oder sonstige Personen, von denen oder über die sich Äußerungen in den Akten des Ermittlungsverfahrens befinden mögen. Nach der amtlichen Begründung dieser Norm (Erster Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform zu dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch, Bundestags-Drucksache 7/1232 vom 27. 11. 1973, Seite 23 rechte Spalte) dient diese Vorschrift auch „dem Schutz der von einem Straf-, Bußgeld- oder Disziplinarverfahren Betroffenen vor einer Bloßstellung durch Veröffentlichung amtlicher Schriftstücke, noch ehe das Verfahren erledigt ist oder bevor die zugrunde liegenden Vorwürfe in öffentlicher Verhandlung geprüft bzw. erörtert worden sind“. Dabei war zwar durchaus auch an „Bußgeldverfahren, vor allem in Wirtschaftssachen“ gedacht (Bundestags-Drucksache 7/1232, S. 23 re. Sp.), aber als bloßer Zeuge gehört der Kläger zu 2) nicht zum Kreis der von dem Ermittlungsverfahren Betroffenen, so dass er jedenfalls aus dem Schutzbereich der Norm herausfällt. Auch das Bestehen eines Anspruchs aus § 1004 Abs. 1 BGB analog in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht hat das Landgericht zu Recht verneint. Von den bislang anerkannten Fallgruppen zum Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist zunächst keine einschlägig. Da die Zitate unstreitig zutreffend wiedergegeben worden sind, greifen die Grundsätze über den Zitatschutz (BVerfG, Beschl. v. 31. 3. 1993, NJW 1993, S. 2925 f.) nicht. Bei der Wiedergabe der Zitate handelt es sich um wahre Tatsachenbehauptungen über den Kläger zu 2). Die Verbreitung wahrer Aussagen über eine Person berührt zwar dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht. Sie bildet aber grundsätzlich keine Verletzung dieses Rechts; denn die Verbreitung wahrer Tatsachenbehauptungen muss von dem Betroffenen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für ihn ist (BGH, Urt. v. 25. 10. 2011, Az. VI ZR 332/09, NJW 2012, S. 767 ff., 769 m.w.N. zur Rechtsprechung des BGH und des BVerfG). Auch von diesem Grundsatz gibt es zwar Ausnahmen (BGH NJW 2012, S. 769); von den bislang anerkannten Fallgruppen ist aber wiederum zunächst keine einschlägig: Ein Schutz vor der Verbreitung getätigter Äußerungen kann sich daraus ergeben, dass mit ihr in den geschützten Bereich der Privatsphäre eingegriffen wird oder sie aus sonstigen Gründen einer besonderen Vertraulichkeit unterliegen. Die Privatsphäre ist hier aber nicht betroffen, da die Vernehmung die berufliche Tätigkeit des Klägers zu 2), mithin seine Sozialsphäre betraf; das gilt auch für die mit Ziff. 7 des Klagantrags angegriffene Äußerung, weil der Kläger selbst sie durch ihre Einbringung in seine Vernehmung in den Bereich der Sozialsphäre gehoben hat. Auch einer besonderen Vertraulichkeit unterlagen die Äußerungen nicht, da dem Kläger zu 2) bekannt war, dass sie zumindest im Laufe der weiteren Ermittlungen auch anderen Personen zur Kenntnis kommen würden; da die Aussagen des einen Zeugen auch anderen Zeugen bei deren Vernehmung vorgehalten werden oder, falls es zu einer öffentlichen Hauptverhandlung kommt, dort verlesen werden können (vgl. BGH, Urt. v. 19. 3. 2013, Az. VI ZR 93/12, NJW 2013, S. 1681 ff.), konnte und durfte der Kläger zu 2) sich nicht darauf verlassen, dass seine Aussagen ausschließlich Personen zur Kenntnis gelangen würden, die in amtlicher Eigenschaft mit den Ermittlungen zu tun haben würden. Der Kläger zu 2) kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er aufgrund seiner Stellung als Aufsichtsrat zur Verschwiegenheit verpflichtet sei. Insoweit fehlt es bereits an einer Darlegung, inwieweit dies für die hier im Streit stehenden Äußerungen gelten sollte; aber auch abgesehen davon wäre seine Verschwiegenheitspflicht nicht verletzt, weil er als Mitglied des Aufsichtsrats des Unternehmens, gegen das ermittelt wird, gegenüber Strafverfolgungsbehörden auch bei Bestehen einer Verschwiegenheitspflicht aussagen muss (s. Kuhlen / Zimmermann in Kindhäuser / Neumann / Paeffgen / Saliger, StGB., 6. Aufl., § 353 b StGB Rdnr. 52), und der Umstand, dass eine von ihm in zulässiger Weise gemachte Aussage an die Öffentlichkeit gekommen ist, dem Kläger zu 2) nicht zugerechnet werden kann. Die hier betroffenen Zitate unterliegen als Tatsachen aus dem Bereich der Sozialsphäre damit grundsätzlich keinem besonderen Schutz. Nicht zu dulden braucht der Betroffene die Verbreitung wahrer Behauptungen allerdings dann, wenn sie einen Persönlichkeitsschaden anzurichten droht, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht, was insbesondere dann der Fall sein kann, wenn die Aussagen geeignet sind, eine erhebliche Breitenwirkung zu entfalten und eine besondere Stigmatisierung des Betroffenen nach sich zu ziehen, so dass sie zum Anknüpfungspunkt für eine soziale Ausgrenzung und Isolierung zu werden drohen (BGH NJW 2012, S. 769). Auch Derartiges droht dem Kläger zu 2) hier bei Verbreitung der angegriffenen Zitate nicht. Dem Kläger zu 2) ist allerdings zuzugestehen, dass ein Eingriff in seine Interessen hier jedenfalls insoweit gegeben ist, als die Veröffentlichung der Zitate sie einem weit größeren Personenkreis zugänglich macht, als dem, mit dessen Kenntnisnahme der Kläger bei der Tätigung seiner Äußerungen hatte rechnen müssen. Seine Äußerungen waren zweckgebunden insoweit, als sie seiner Beteiligung an dem Ermittlungsverfahren gegen die Klägerin zu 1) dienten; durch die Veröffentlichung der Beklagten ist damit nicht nur eine Vergrößerung des Rezipientenkreises eingetreten, sondern dieser hat sich auch in seiner Art verändert. Während es sonst bei wahren Tatsachen aus der Sozialsphäre des Betroffenen grundsätzlich keines besonderen öffentlichen Interesses zur Rechtfertigung ihrer Verbreitung bedarf (BGH NJW 2012, S. 769: Veröffentlichung des Umstandes, dass eine Person einmal als Darsteller in einem Pornofilm mitgewirkt hatte, der auch zur Aufführung in die Kinos gekommen ist), hängt ihre Zulässigkeit in den Fällen, in denen der Eingriff über die Veröffentlichung einer schlicht gegebenen Tatsache aus der Sozialsphäre hinausgeht, davon ab, dass sie durch das Bestehen eines öffentlichen Interesses an ihrer Kenntnis gerechtfertigt ist (BGH NJW 2012, S. 770). Ein solches öffentliches Interesse ist hier indessen gegeben. Die Berichterstattung der Beklagten betrifft den „Diesel-Abgas-Skandal“, eine Reihe von Vorgängen, die ein sehr hohes Interesse der Öffentlichkeit im In- und Ausland gefunden haben und dazu geführt haben, dass das Ansehen der deutschen Industrie im Ausland einen erheblichen Schaden genommen hat. In der Berichterstattung geht es darum, dass auch die Klägerin zu 1) in einer Weise an diesen Vorgängen beteiligt war, die zur Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens gegen sie geführt haben. Daran, über diese Vorgänge weiter informiert zu werden, besteht ein großes und berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit. Dem steht kein überwiegendes Interesse des Klägers zu 2) daran, dass die Veröffentlichung seiner Äußerungen in der staatsanwaltschaftlichen Vernehmung unterbleibt, gegenüber. Die angegriffenen Zitate - nur um ein Unterbinden der Verbreitung von deren wörtlicher Wiedergabe geht es dem Kläger zu 2) - offenbaren keine Aspekte, die über die Verbreitung des Umstands hinaus, dass er ein Verantwortung tragender Mitarbeiter des Unternehmens, gegen das ermittelt wird, ist und in dieser Eigenschaft mit den Vorgängen, auf die sich die Ermittlungen beziehen, befasst war, sein Ansehen in den Augen der Öffentlichkeit in einem nennenswerten Ausmaß beschädigen könnten. Für die Zulässigkeit der Verbreitung der angegriffenen Zitate sprechen daher die Gesichtspunkte, die den Bundesgerichtshof veranlasst haben, sogar die Veröffentlichung von Tagebuchaufzeichnungen eines Beschuldigten, die sich in staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten befinden und der Presse zugespielt worden sind, als zulässig anzusehen (Urt. v. 16. 5. 2023, Az. VI ZR 116/22, GRUR 2023, S. 1210 ff., 1217 m.w.N.): Auch die hier von der Beklagten wiedergegebenen Textpassagen enthalten keine Details, sondern Vorgänge, die sein berufliches Wirken als Mitarbeiter der Klägerin zu 1) und damit seine Sozialsphäre betreffen. Allerdings erscheint der Kläger zu 2) durch die Veröffentlichung der streitgegenständlichen Zitate in einem wenig vorteilhaften Licht; er könnte danach als eine Person angesehen werden, die rechthaberisch ist, gleichwohl aber über wichtige Gegenstände der Befragung nicht hinreichend Auskunft geben konnte. Soweit der soziale Geltungsanspruch des Klägers hierdurch betroffen ist, ist die Beeinträchtigung indessen gering, zumal er in der Berichterstattung unstreitig zutreffend zitiert worden ist. Demgegenüber kommt dem Grundrecht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit angesichts des mit der beanstandeten Veröffentlichung verfolgten Zwecks ein besonders hohes Gewicht zu. Mit der wortlautgetreuen Wiedergabe der Äußerungen des Klägers zu 2) in seiner Vernehmung hat die Beklagte einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit in hohem Maße berührenden Frage geleistet. Das hohe Informationsinteresse der Öffentlichkeit erstreckt sich auch auf die Wiedergabe der Äußerungen in ihrem Wortlaut; denn dem wörtlichen Zitat kommt wegen seiner Belegfunktion ein besonderer Dokumentationswert im Rahmen einer Berichterstattung zu. Bei dieser Sachlage steht der Veröffentlichung auch nicht entgegen, dass die Auszüge aus dem Vernehmungsprotokoll in unerlaubter Weise an dritte Personen weitergegeben worden sind; denn auch die Veröffentlichung rechtswidrig in Umlauf geratener Informationen wird von der Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG geschützt (BGH GRUR 2023, S. 1216 f.). Anders könnte es nur sein, wenn die Beklagte selbst es gewesen wäre, die den rechtswidrigen Akt der Entnahme der Information aus der Akte vorgenommen hätte, weil es einen nicht unerheblichen Unterschied im Unrechtsgehalt begründet, ob der Publizierende sich die Information widerrechtlich in der Absicht verschafft, sie gegen den Betroffenen zu verwerten, oder ob er aus dem erkannten Rechtsbruch lediglich Nutzen zieht (s. BGH GRUR 2023, S. 1216; Urt. v. 10. 4. 2018, Az. VI ZR 396/16, GRUR 2018, S. 648 ff., 652 f.); das indessen kann hier nicht festgestellt werden. 2. Die Berufung der Beklagten ist begründet und führt dazu, dass unter teilweiser Abänderung der angefochtenen Entscheidung auch die Klage der Klägerin zu 1) abgewiesen wird. Der Klägerin zu 1) steht gegen die Beklagte kein Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB analog in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB und dem Unternehmenspersönlichkeitsrecht (Artt. 2 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG) zu. Insoweit - insbesondere zu dem Bestehen eines die Veröffentlichung rechtfertigenden öffentlichen Interesses - gelten die Ausführungen oben unter II.1. zu einem Anspruch des Klägers zu 2) aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht entsprechend. Es besteht aber auch kein Anspruch der Klägerin zu 1) aus § 1004 Abs. 1 BGB analog in Verbindung mit § 823 Abs. 2 BGB und § 353 d Nr. 3 StGB als Schutzgesetz zugunsten der Klägerin zu 1). Allerdings ist zweifelhaft, ob § 353 d Nr. 3 StGB, wonach sich strafbar macht, wer amtliche Dokumente eines Strafverfahrens, eines Bußgeldverfahrens oder eines Disziplinarverfahrens, ganz oder in wesentlichen Teilen, im Wortlaut öffentlich mitteilt, bevor sie in öffentlicher Verhandlung erörtert worden sind oder das Verfahren abgeschlossen ist, vorliegend einschlägig ist. Kein Zweifel besteht allerdings daran - das unterscheidet den hier gegeben Fall von dem, den der Bundesgerichtshof in seinem bereits genannten Urteil (Urt. v. 16. 5. 2023, Az. VI ZR 116/22, GRUR 2023, S. 1210 ff. m.w.N.) entschieden hat -, dass das Dokument, aus dem die Beklagte zitiert hat, ein amtliches Dokument im Sinne der genannten Norm ist; denn das Protokoll ist von der Staatsanwaltschaft in ihrer Eigenschaft als amtlich ermittelnde Behörde angefertigt und zur Ermittlungsakte gegeben worden. Fraglich ist allerdings, ob es sich bei den angegriffenen Zitaten um die Veröffentlichung des Dokuments „in wesentlichen Teilen“ handelt; denn diese Zitate bestehen ganz überwiegend aus bloßen Wortbrocken, denen für sich genommen wenig entnommen werden kann. Allerdings soll es für die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes des § 353d Nr. 3 StGB nicht auf die Länge der einem Dokument entnommenen Teile ankommen und auch eine kurze Wiedergabe von Aktenbestandteilen, sogar die eines aus dem Zusammenhang gerissenen Textteils ausreichen können, um den Tatbestand zu erfüllen (OLG Brandenburg, Urt. v. 20. 7. 2016, Az. 53 Ss 3/16 (18/16), BeckRS 2016, 16216), wenn der betreffende Textteil nur für den Gegenstand des Ermittlungsverfahrens wesentlich ist. Das ist hier, da dem Senat der Inhalt der gesamten Ermittlungsakte nicht bekannt ist, schwer zu beurteilen; letztlich aber kommt es auf diese Frage hier indessen nicht an, so dass zugunsten der Klägerin zu 1) unterstellt werden kann, dass der Tatbestand der Norm erfüllt ist. Um über § 1004 Abs. 1 BGB analog in Verbindung mit § 823 Abs. 2 BGB zu einem Anspruch zu gelangen, müsste § 353 d Nr. 3 StGB ein Schutzgesetz zugunsten des Betroffenen sein. Mit der Frage, ob das der Fall ist, hat sich der Bundesgerichtshof in seiner genannten Entscheidung auseinandergesetzt (GRUR 2023, S. 1213 f.) und sie verneint. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. § 353 d Nr. 3 StGB soll die Integrität der Akten eines Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens schützen, um diejenigen, die im Rahmen dieses Verfahrens Entscheidungen zu treffen haben, vor einer Beeinflussung durch die öffentliche Erörterung von im Wortlaut wiedergegebenen, verfahrensrechtlich erheblichen Aktenbestandteilen zu bewahren. Dieser Schutz besteht indessen nicht als Selbstzweck, sondern er hat gerade den Sinn, dass derjenigen Person, gegen die das Ermittlungsverfahren sich richtet, keine Nachteile dadurch entstehen, dass eine Beeinflussung der mit den Ermittlungen befassten Personen erfolgt. Diese Schutzrichtung kann auch nicht als bloßer Reflex des „eigentlichen“ Zwecks der Norm angesehen werden, da sie gerade darauf geht zu verhindern, dass das Verfahren aus sachfremden Gesichtspunkten einen dem Beschuldigten nachteiligen Verlauf nimmt, den es bei Beschränkung auf das reine Verfahrensgeschehen und ohne die Veröffentlichung von Aktenbestandteilen nicht genommen hätte. So spricht die amtliche Begründung der Norm (s.o., Bundestags-Drucksache 7/1232 vom 27. 11. 1973, Seite 23 rechte Spalte) ausdrücklich aus, dass die Vorschrift auch und gerade „dem Schutz der von einem Straf-, Bußgeld- oder Disziplinarverfahren Betroffenen vor einer Bloßstellung durch Veröffentlichung amtlicher Schriftstücke“ dienen soll. Es erscheint auch in der Sache nicht als kohärent, dass dem Beschuldigten dann, wenn Dokumente aus einer Ermittlungsakte durch das Verschulden der Ermittlungsbehörde an die Presse gelangt und veröffentlicht worden sind, wegen Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus § 839 BGB, Art. 34 GG gegen die Behörde ein Anspruch auf Ersatz seines immateriellen Schadens soll zustehen können (so LG Köln, Urt. v. 24. 10. 2023, Az. 5 O 195/22, zitiert bei Rauer / Lingenfelder in GRUR-Prax 2024, S. 78 [betreffend die Vorgänge, über die der BGH in seinem Urteil GRUR 2023, S. 1210 ff. zu entscheiden hatte], wenn denn die als verletzt gerügte Norm gar keinen ihn schützenden Charakter haben soll. Damit steht für den Senat außer Zweifel, dass § 353 d Nr. 3 StGB zugunsten des Beschuldigten des Ermittlungsverfahrens, dessen Dokumente veröffentlicht werden, ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB ist. Auch das aber bedarf hier keiner Vertiefung; denn der Senat folgt auch nicht der weiteren Auffassung, die der Bundesgerichtshof seinen Erwägungen zur Eigenschaft von § 353 d Nr. 3 StGB als Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB zugrundegelegt hat, dass nämlich dann, wenn ein Gesetz, das eine Veröffentlichung verbietet, ohne seinem Wortlaut nach eine Abwägung dieses Verbotes mit den Grundsätzen der Presse-, Meinungs- und Informationsfreiheit vorzusehen, dieses Gesetz kein Gesetz zum Schutz vor einschlägigen Veröffentlichungen sein dürfe, weil eine solch durchgreifende Verbotswirkung im Lichte des haftungsrechtlichen Gesamtsystems nicht als tragbar erscheine (BGH GRUR 2023, S. 1213). Wäre - wovon allerdings auch das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung ausgegangen ist - bei einem Verstoß gegen ein seinem Wortlaut nach unbedingt gefasstes Äußerungsverbot eine Abwägung mit der Presse-, Meinungs- und Informationsfreiheit ausgeschlossen, müsste die Anerkennung solcher Normen als Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB in der Tat restriktiv gehandhabt werden. Bei der Frage, ob ein Verhalten, das dem Tatbestand einer Verbotsnorm widerspricht, rechtswidrig ist, darf indessen nicht allein auf den isolierten Regelungsgehalt der Verbotsnorm selbst geblickt werden; zu prüfen ist in jedem Fall, ob es nicht weitere Normen gibt, aus denen sich ergibt, dass das entsprechende tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise nicht rechtswidrig ist. Das entspricht ganz dem Aufbau der Überprüfung eines Verhaltens auf seine Strafbarkeit, bei der sich an eine Bejahung der Tatbestandsvoraussetzungen eines Strafgesetzes die Prüfung des Vorliegens von - gesondert geregelten - Rechtfertigungsgründen (insbes. §§ 32 ff. StGB) anschließt; im bürgerlichen Recht entspricht dem das Verhältnis der Vorschriften des Deliktsrechts (§§ 823 ff. BGB) zu denen über die Ausübung der Rechte, die sich in anderen Teilen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (z.B. §§ 226 ff. BGB) finden. Bei äußerungsrechtlichen Delikten kommt als solcher Rechtfertigungsgrund die Wahrnehmung berechtigter Interessen in entsprechender Anwendung des § 193 StGB bzw. des § 824 Abs. 2 BGB in Betracht (so BVerwG, Urt. v. 8. 9. 1981, Az. 1 C 88/77, NJW 1982, S. 1008 ff., 1009 f.; Prinz in: Fezer / Büscher / Obergfell, Lauterkeitsrecht: UWG, 3. Aufl. 2016, Kap. Presse im Wettbewerbsrecht, Rdnr. 135) oder - was im Hinblick darauf, dass diese Normen ohnehin nur eine Ausprägung des verfassungsrechtlich garantierten Rechts auf freie Meinungsäußerung sind, vorzugswürdig ist - die Vorschrift des Art. 5 Abs. 1 GG in unmittelbarer Anwendung (Eisele / Schittenhelm in Schönke / Schröder Strafgesetzbuch, 30. Aufl., § 193 Rdnr. 1; Grimm, Die Meinungsfreiheit in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, in: NJW 1995, S. 1697 ff., Schaubild S. 1705). Dass jedenfalls die Rechtfertigung einer dem Tatbestand eines gesetzlichen Äußerungsverbots unterfallenden Verbreitung einer Äußerung unmittelbar aus Art. 5 Abs. 1 GG möglich ist, folgt aus Art. 1 Abs. 3 GG, wonach die Grundrechte - also auch die Grundrechte aus Art. 5 GG - Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht binden, so dass auch ein Gericht die von der Verbotsnorm geforderte Sanktion nur verhängen darf, wenn dem die Meinungs-, Presse- oder Informationsfreiheit nicht entgegenstehen. Dies führt dazu, dass auch dann, wenn ein Verstoß gegen § 353 d Nr. 3 StGB bejaht wird und § 353 d Nr. 3 StGB als ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB angesehen wird, im Wege einer Abwägung der widerstreitenden Interessen zu prüfen ist, ob die aus Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Interessen des Verbreiters der angegriffenen Äußerung das Interesse des von der Äußerung Betroffenen daran, dass eine Verbreitung der Äußerung unterbleibt, überwiegen. Diese Abwägung ergibt hier ein solches Überwiegen der Interessen der Beklagten. Auch hier greifen die bereits oben dargelegten Gesichtspunkte: Die Berichterstattung der Beklagten betrifft den „Diesel-Abgas-Skandal“, eine Reihe von Vorgängen, die ein sehr hohes Interesse der Öffentlichkeit im In- und Ausland gefunden haben und dazu geführt haben, dass das Ansehen der deutschen Industrie im Ausland einen erheblichen Schaden genommen hat. In der Berichterstattung geht es darum, dass auch die Klägerin zu 1) in einer Weise an diesen Vorgängen beteiligt war, die zur Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens gegen sie geführt haben. Daran, über diese Vorgänge weiter informiert zu werden, besteht ein großes und berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit. Ein überwiegendes Interesse der Klägerin zu 1) daran, dass die Veröffentlichung der Zitate aus der Vernehmung des Klägers zu 2) unterbleibt, steht dem nicht gegenüber. Die angegriffenen Zitate - um ein Unterbinden der Verbreitung nur von deren wörtlicher Wiedergabe geht es auch der Klägerin zu 1) - offenbaren keine Aspekte, die dem Ansehen der Klägerin zu 1) in der Öffentlichkeit über die Verbreitung des Umstands hinaus, dass gegen sie wegen des Verdachts einer Beteiligung an Vorgängen um den Diesel-Abgas-Skandal ermittelt wird, beschädigen könnten. Die Verbreitung des Umstandes, dass gegen sie ermittelt wird, und die Verbreitung von Mitteilungen über die Entscheidungsträger und die Vorgänge innerhalb der Betriebsabläufe der Klägerin zu 1), die mit ihrer Beteiligung an dem Skandal im Zusammenhang stehen, muss die Klägerin zu 1) dulden, da an Informationen zu ihrer unternehmerischen Tätigkeit ein berechtigtes öffentliches Interesse besteht. Eine existenzgefährdende oder auch nur -beschränkende Bedrohung liegt in der Veröffentlichung der hier angegriffenen Zitate nicht, zumal sie nur einzelne Aspekte des Geschehens betreffen. Eine Vorverurteilung der Klägerin zu 1) liegt in der Veröffentlichung der angegriffenen Zitate ebenfalls nicht. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nach § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO hinsichtlich der Berufung der Klägerin zu 1) zuzulassen. Der Senat beurteilt die Eigenschaft von § 353 d Nr. 3 StGB als Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB anders als der Bundesgerichtshof. Eine Zulassung der Revision soll zwar dann nicht erfolgen, wenn die Abweichung in der Rechtsauffassung nicht entscheidungserheblich ist, weil im entschiedenen Fall beide Rechtsauffassungen zu demselben Ergebnis führen. Das ist hier der Fall, da die Klage, soweit sie auf einen Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 823 Abs. 2 BGB gestützt war, nach der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs deshalb abzuweisen gewesen wäre, weil es schon an einem Schutzgesetz fehlt. Indessen soll die Revision auch bei fehlender Entscheidungserheblichkeit im gegebenen Fall zugelassen werden, wenn eine Wiederholungsgefahr droht, indem es denkbar ist, dass die unterschiedlichen Rechtsauffassungen in künftigen Fällen zu abweichenden Ergebnissen führen werden (vgl. Krüger, Münch. Komm. ZPO, 6. Aufl., § 543 ZPO Rdnr. 27; Ball in Musielak / Voit, ZPO, 20. Aufl., § 543 ZPO Rdnr. 9k in Fußn. 1). Das kann hier nicht ausgeschlossen werden.