OffeneUrteileSuche
Urteil

7 U 41/19

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 7. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHH:2022:1018.7U41.19.00
15Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

15 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Prospekthaftungsregel des § 13 VerkProspG a.F. gilt nach § 11 S. 2 VerkProspG für den Nachtrag gleichermaßen. 2. Ist der Anwendungsbereich der Spezialhaftung eröffnet, kommt eine Haftung aus der zivilrechtlichen Prospekthaftung nicht in Betracht. Diese wird verdrängt, auch wenn die Voraussetzungen der spezialgesetzlichen Prospekthaftung im Einzelnen nicht gegeben sind. 3. Wegen des Vorrangs der spezialgesetzlichen Prospekthaftung erstreckt sich dieser Ausschluss auch auf zivilrechtliche Ansprüche, die sich gegenüber einer beklagten Treuhandgesellschaft aus einer möglichen Verletzung vorvertraglicher Pflichten gegenüber der klägerischen Seite aus dem Treuhandvertrag ergeben können.
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 8.3.2019, Az. 313 O 163/17, abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen trägt die klägerische Seite. 3. Dieses Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die klägerische Seite kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit leisten. Die von der klägerischen Seite zu erbringende Sicherheitsleistung beträgt 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages. Die von den Beklagten dagegen zu erbringende Sicherheit ist in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages zu leisten. 4. Die Revision wird nicht zugelassen; und beschließt: Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf € 14.500,- festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Prospekthaftungsregel des § 13 VerkProspG a.F. gilt nach § 11 S. 2 VerkProspG für den Nachtrag gleichermaßen. 2. Ist der Anwendungsbereich der Spezialhaftung eröffnet, kommt eine Haftung aus der zivilrechtlichen Prospekthaftung nicht in Betracht. Diese wird verdrängt, auch wenn die Voraussetzungen der spezialgesetzlichen Prospekthaftung im Einzelnen nicht gegeben sind. 3. Wegen des Vorrangs der spezialgesetzlichen Prospekthaftung erstreckt sich dieser Ausschluss auch auf zivilrechtliche Ansprüche, die sich gegenüber einer beklagten Treuhandgesellschaft aus einer möglichen Verletzung vorvertraglicher Pflichten gegenüber der klägerischen Seite aus dem Treuhandvertrag ergeben können. 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 8.3.2019, Az. 313 O 163/17, abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen trägt die klägerische Seite. 3. Dieses Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die klägerische Seite kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit leisten. Die von der klägerischen Seite zu erbringende Sicherheitsleistung beträgt 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages. Die von den Beklagten dagegen zu erbringende Sicherheit ist in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages zu leisten. 4. Die Revision wird nicht zugelassen; und beschließt: Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf € 14.500,- festgesetzt. I. Die klägerische Seite nimmt die Beklagten auf Schadensersatz wegen der Beteiligung an einer Fondsgesellschaft in Anspruch; daneben begehrt sie verschiedene Feststellungen. Die Beteiligungsgesellschaft „SilviRom Forest 2 GmbH & Co. KG“ (auch als „Nordcapital Waldfonds 2“ bezeichnet; im Folgenden: „Waldfonds 2“) war am 29.9.2009 gegründet worden. In einem Prospekt vom 6.11.2009 (Anl K 2) wurden Informationen über diese Beteiligungsmöglichkeit veröffentlicht; unter dem 7.10.2011 wurde zudem ein Nachtrag zum Prospekt veröffentlicht (Anl K 3). Der Waldfonds 2 hat den Erwerb, die Bewirtschaftung und die Veräußerung von Waldflächen in Rumänien zum Zweck. Dazu hält er 99,95% an der Objektgesellschaft „S.C. SRN SilviRom Nawaro GmbH Societate in Comandita“, einer Gesellschaft rumänischen Rechts (im Folgenden: S.C. SRN). Letztere sollte ehemals enteignete Wälder, die restituiert wurden bzw. werden sollten, in Rumänien kaufen, durch Dritte erschließen und bewirtschaften lassen und gegebenenfalls wieder veräußern. Konkrete Waldflächen waren bei Herausgabe des Prospektes vom 6.11.2009 noch nicht erworben worden, was im Prospekt ausdrücklich mitgeteilt wurde. Alle drei Beklagten sind Gründungsgesellschafter der Beteiligungsgesellschaft Waldfonds 2. Die Beklagte zu 1) ist zudem Herausgeber des Prospektes und Anbieter der Beteiligungen (im Folgenden: das beklagte Emissionshaus), die Beklagte zu 2) hält als Treuhänder die Beteiligungen der Anleger (im Folgenden: die beklagte Treuhandgesellschaft) und die Beklagte zu 3) ist mit einer Einlage in Höhe von € 200.000,- die Hauptkommanditistin bei der Gründung der Beteiligungsgesellschaft gewesen (im Folgenden: die beklagte Hauptkommanditistin). Muster des Gesellschaftsvertrages der Beteiligungsgesellschaft und des Treuhand- und Verwaltungsvertrages sind im Prospekt vom 6.11.2009 auf den Seiten 82 bis 97 abgedruckt. Die klägerische Seite trat dem Waldfonds 2 am 26.3.2012 mit einer Beteiligung in Höhe von € 15.750,- inkl. Agio in erster Linie auf der Grundlage des Prospektes vom 6.11.2009 und des Nachtrags zum Prospekt vom 7.10.2011 bei. Ein Beratungsgespräch hatte nicht stattgefunden. Das Agio in Höhe von € 750,- wurde der klägerischen Seite später zurückerstattet. In den Jahren 2013 und 2014 erfolgten zudem zwei Auszahlungen in Höhe von insgesamt € 500,- an die klägerische Seite. Die klägerische Seite hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten, dass sie in den schriftlichen Unterlagen nicht hinreichend über die Risiken der Beteiligung aufgeklärt worden sei; dies unter anderem in Bezug auf den Abschluss einer „Eigentumsversicherung“ hinsichtlich der zu erwerbenden bzw. erworbenen Waldgebiete „Bicaz West“ und „Gura Teghii“. Die klägerische Seite hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie – die klägerische Seite – € 14.500,- nebst Zinsen in Höhe von 3% p.a. aus € 15.000,- vom 26.3.2012 bis 30.6.2013 aus € 14.800,- vom 1.7.2013 bis 1.1.2014 aus € 14.500,- vom 2.1.2014 bis Rechtshängigkeit sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus € 14.500,- seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Rechte und Pflichten aus und im Zusammenhang mit dem im Zeichnungsschein vom 26.3.2012 mit der N… T… GmbH & Cie. KG geschlossenen Treuhandvertrag über die Zeichnung eines Anteils an der SilviRom Forest 2 GmbH & Co. KG in Höhe des Nominalbetrages von € 15.000,- mit der Register-Nr. …; festzustellen, dass sich die Beklagten als Gesamtgläubiger mit der Annahme der Abtretung sämtlicher Rechte und Pflichten aus dem mit dem Zeichnungsschein vom 26.3.2012 begründeten Treuhandvertrag über die Zeichnung eines Anteils an der SilviRom Forest 2 GmbH & Co. KG in Höhe des Nominalbetrages von € 15.000,- im Annahmeverzug befinden; festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, sie – die klägerische Seite – Zug um Zug gegen Übertragung der in Antrag zu 1. näher bezeichneten Rechte und Pflichten von allen Verbindlichkeiten freizustellen, die ihr mittelbar oder unmittelbar aus dem mit Zeichnungsschein vom 26.3.2012 mit der N… T… GmbH & Cie. KG geschlossenen Treuhandvertrag über die Zeichnung eines Anteils an der SilviRom Forest 2 GmbH & Co. KG in Höhe des Nominalbetrages von € 15.000,- noch entstehen werden. Die Beklagten haben erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagten haben erstinstanzlich die Ansicht vertreten, dass keine Aufklärungspflichten verletzt worden seien. Außerdem seien etwaige Ansprüche der klägerischen Seite verjährt. Das Landgericht hat der Klage im angegriffenen Urteil stattgegeben. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die angegriffene Entscheidung Bezug genommen. Hiergegen wenden sich die Beklagten mit ihrer frist- und formgerecht eingelegten Berufung. Zur Begründung wiederholen und vertiefen sie ihren erstinstanzlichen Vortrag und wiederholen insbesondere die Einrede der Verjährung. Die Beklagten beantragen, das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 8.3.2019 (AZ 313 O 163/17) aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die klägerische Seite beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die klägerische Seite verteidigt das Urteil. Auch sie wiederholt und vertieft ihre bereits erstinstanzlich vorgebrachten Argumente. Sie ist u.a. der Ansicht, dass eine Verjährung nicht eingetreten sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, das erstinstanzliche Urteil und die Niederschrift der Sitzung vom 28.6.2022 Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg. Es kann dahinstehen, ob der klägerischen Seite die geltend gemachten Ansprüche wegen unzureichender Aufklärung über die Risiken der streitgegenständlichen Anlage in den schriftlichen Informationen zustehen, denn jedenfalls greift die von den Beklagten erhobene Einrede der Verjährung hinsichtlich der hierauf gestützten spezialgesetzlichen Prospekthaftungsansprüche durch (1.). Eine etwaige Haftung der Beklagten aus der zivilrechtlichen Prospekthaftung ist durch die Vorschriften der gesetzlichen Prospekthaftung in ihrem Anwendungsbereich verdrängt (2.). Im Einzelnen: 1. Erstinstanzlich hat sich die klägerische Seite allein darauf berufen, dass sie durch die schriftlichen Informationen, insbesondere durch die Angaben im Prospekt und im Nachtrag, unzureichend über die Risiken der streitgegenständlichen Anlage aufgeklärt worden sei. Etwaige hieraus resultierende Ansprüche aus spezialgesetzlicher Prospekthaftung sind jedoch jedenfalls verjährt. a.Für den auf unzureichende Aufklärung über die Risiken der streitgegenständlichen Anlage in den schriftlichen Informationen gestützten Anspruch auf Rückzahlung der Beteiligung (Zug um Zug gegen Rückübertragung der Anteile) gelten im Hinblick auf alle drei Beklagte die spezialgesetzlichen Vorschriften der §§ 13 VerkProspG, 44ff BörsG, jeweils in den bis zum 31.5.2012 geltenden Fassungen (im Folgenden: aF). aa. Die §§ 13 VerkProspG aF, 44ff BörsG aF sind in zeitlicher Hinsicht auf den vorliegenden Fall anwendbar. Nach der maßgeblichen Übergangsvorschrift in § 32 II 1 VermAnlG (alte ebenso wie aktuelle Fassung) sind für Ansprüche wegen fehlerhafter Verkaufsprospekte, die vor dem 1.6.2012 im Inland veröffentlicht worden sind, das VerkProspG und die §§44 bis 47 des BörsG jeweils in der bis zum 31.5.2012 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Hier datiert die Veröffentlichung des Prospekts auf den 6.11.2009 und des Nachtrags auf den 7.10.2011, also jeweils Zeitpunkte vor dem 1.6.2012. bb. In sachlicher und örtlicher Hinsicht ist der Anwendungsbereich dieser Vorschriften gemäß §§ 8f I, 8g VerkProspG aF eröffnet. cc. Auch der persönliche Anwendungsbereich ist in Bezug auf alle drei Beklagten eröffnet. Die Eröffnung des persönlichen Anwendungsbereichs setzt nach § 13 VerkProspG in Verbindung mit § 44 I BörsG aF voraus, dass die Beklagten für den Prospekt die Verantwortung übernommen haben (§ 44 I 1 Nr. 1 BörsG aF) oder dass der Erlass des Prospekts von ihnen ausgeht (§ 44 I 1 Nr. 2 BörsG aF). (1) In Bezug auf das beklagte Emissionshaus ist die Voraussetzung des § 44 I 1 Nr. 1 BörsG aF erfüllt. Dies ergibt sich aus der Formulierung auf S. 4 des Prospekts, wo es heißt: „Anbieter des vorliegenden Beteiligungsfonds ist die N… E… GmbH & Cie. KG […]. Der Anbieter übernimmt die Verantwortung für den Inhalt dieses Verkaufsprospektes.“ Entsprechendes lässt sich der auf S.105 des Prospekts enthaltenen Verbraucherinformation entnehmen. (2) Die beklagte Treuhandgesellschaft hat zwar nicht ausdrücklich die Verantwortung für den Prospekt übernommen, sie ist aber als Prospektveranlasserin im Sinne des § 44 I 1 Nr. 2 BörsG aF anzusehen. (a) Der Erlass eines Anlageprospektes geht im Sinne des § 44 I 1 Nr. 2 BörsG aF von Personen und Unternehmen aus, wenn von diesen die wirtschaftliche Initiative ausgeht, sie hinter dem Prospekt stehen und seine eigentlichen Urheber sind. Veranlasser ist dementsprechend, wer hinter dem Emittenten steht und neben der Geschäftsleitung besonderen Einfluss ausübt. Nach § 44 I 1 Nr. 2 BörsG aF ist von einer Prospektverantwortlichkeit eines Hintermanns unter anderem dann auszugehen, wenn dieser auf die Konzeption des konkreten, mit dem Prospekt beworbenen und vertriebenen Modells maßgeblich Einfluss genommen hat und damit letztendlich auch für die Herausgabe des Prospektes verantwortlich ist. Dabei können die gesellschaftsrechtliche Funktion des Hintermannes sowie ein erhebliches wirtschaftliches Eigeninteresse für eine Einflussnahme auf die Konzeption des Modells sprechen. Nicht entscheidend ist, ob eine Mitwirkung unmittelbar bei der Gestaltung des Prospektes gegeben ist. Ausschlaggebend dagegen ist, ob der Prospekt mit Kenntnis des Verantwortlichen in den Verkehr gebracht worden ist (BGH, B. v 19.1.2021 - XI ZB 35/18 - NJW 2021, 1318 [Rz.24]). So hat es der Bundesgerichtshof in der genannten Entscheidung als ausreichend angesehen, dass eine Gesellschaft Gründungsgesellschafter der Fondsgesellschaft neben der Prospektverantwortlichen ist, zu 50% Gesellschafter der Komplementärin der Fondsgesellschaft ist, als Treuhandkommanditistin agiert und Schwestergesellschaft der Prospektverantwortlichen ist (BGH, B. v 19.1.2021 - XI ZB 35/18 - NJW 2021, 1318 [Rz.25]). Hierbei kommt es nach der Rechtsprechung des BGH, der der Senat folgt, nicht allein darauf an, ob die Gründungskommanditisten gleichzeitig (beherrschende) Gesellschafter der Komplementärin der Fondsgesellschaft sind. Dieser Umstand muss nicht zwingend gegeben sein, um zu der Annahme einer Veranlasserhaftung zu gelangen, vielmehr ist dies nur ein Aspekt, der für das vom BGH aufgestellte Kriterium der gesellschaftsrechtlichen Funktion des Hintermanns sprechen kann. (b) Nach diesen Grundsätzen ist auch die beklagte Treuhandgesellschaft im vorliegenden Fall Prospektveranlasserin im Sinne des § 44 I 1 Nr. 2 BörsG aF (vgl. Musterentscheid des 11. Zivilsenates des Hanseatischen OLG vom 20.8.2021 - 11 Kap 1/21 - BeckRS 2021, 43022, der dies gerade in Bezug auf die hiesige beklagte Treuhandgesellschaft ebenfalls bejaht hat): Die beklagte Treuhandgesellschaft ist neben dem beklagten Emissionshaus und der beklagten Hauptkommanditistin Gründungsgesellschafterin und Schwestergesellschaft der Prospektverantwortlichen und zudem Treuhandgesellschafterin. Es besteht auch ein erhebliches wirtschaftliches Eigeninteresse der beklagten Treuhandgesellschaft. Ausweislich § 9 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrags (S.85 des Prospekts) und § 8 Nr. 2 des Treuhand- und Verwaltungsvertrags (S.96 des Prospekts) erhält die beklagte Treuhandgesellschaft für ihre Leistungen ab dem Jahr 2010 eine jährliche Vergütung von zunächst 0,3% der Summe der in diesem Jahr insgesamt betreuten Pflichteinlagen der Gesellschaft. Für das Jahr 2009 erhält sie nach diesen Regelungen einmalig einen Betrag von € 75.000,-. Die laufende Vergütung der beklagten Treuhandgesellschaft erhöht sich im gleichen Maße wie die in § 9 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrags geregelte Haftungsvergütung der persönlich haftenden Gesellschafterin, mithin grundsätzlich jährlich um jeweils 2% (S.85 des Prospekts). Damit hängt die Höhe der zu vereinnahmenden Vergütung der beklagten Treuhandgesellschaft nach der Fondskonzeption erheblich davon ab, dass Publikumskapital in möglichst hohem Umfang eingeworben wird, was ein gewichtiges wirtschaftliches Eigeninteresse begründet (vgl. zu diesem Kriterium auch BGH, U. v. 18.9.2012 - XI ZR 344/11 - NZG 2012, 1262 [Rz.40]). Daher kommt es auch nicht darauf an, ob die beklagte Treuhandgesellschaft unmittelbar an der Gestaltung des Prospekts mitgewirkt hat. Relevant ist nur, ob der Prospekt über das Beteiligungsangebot, das nach seiner Konzeption ein erhebliches wirtschaftliches Eigeninteresse des jeweiligen Gründungskommanditisten am Platzierungserfolg begründet, mit Kenntnis des Verantwortlichen in den Verkehr gebracht worden ist. Dass letzteres vorliegend der Fall ist, hat die klägerische Seite nicht bestritten. (3) Die beklagte Hauptkommanditistin ist nach den vorstehenden Grundsätzen ebenfalls als Prospektveranlasserin im Sinne des § 44 I 1 Nr. 2 BörsG aF anzusehen. Sie ist nicht nur Gründungsgesellschafter der Fondsgesellschaft neben der Prospektverantwortlichen, sondern auch der Gründungsgesellschafter mit der mit Abstand höchsten Kommanditeinlage, nämlich € 200.000,- bei Gesamteinlagen der Gründungskommanditisten in Höhe von € 300.000,-; die übrigen Gründungskommanditisten haben hingegen nur Einlagen in Höhe von jeweils € 25.000,- geleistet. Sie ist zudem Schwestergesellschaft der Prospektverantwortlichen (vgl. BGH, B. v 19.1.2021 - XI ZB 35/18 - NJW 2021, 1318 [Rz.25]). Damit ist der Entscheidung zugrunde zu legen, dass die beklagte Hauptkommanditistin ein erhebliches wirtschaftliches Eigeninteresse am Platzierungserfolg des Fonds hat; dies haben die Beklagten und die klägerische Seite ebenso wenig in Abrede genommen, wie den ebenfalls auf der Hand liegende Umstand, dass der Prospekt mit Kenntnis der beklagten Hauptkommanditistin in den Verkehr gebracht worden ist. Daher kommt es nach den vorstehend dargestellten Grundsätzen auch nicht darauf an, ob die beklagte Hauptkommanditistin unmittelbar an der Gestaltung des Prospekts mitgewirkt hat. dd. Entgegen der Ansicht der klägerischen Seite betrifft die dargestellte Rechtsprechung des XI. Zivilsenates des Bundesgerichtshofes (BGH, B. v. 19.1.2021 - XI ZB 35/18 - NJW 2021, 1318ff) keineswegs nur den Anwendungsbereich des § 13 VerkProspG aF (Haftung für fehlerhafte Angaben im Prospekt). Der Senat ist insbesondere nicht der Ansicht, dass diese Rechtsprechung nicht den Anwendungsbereich des §11 VerkProspG aF (Veröffentlichung ergänzender Angaben) erfasse und dass letztere Vorschrift nur für den Anbieter und nicht auch für etwaige Veranlasser des Prospektes gelte. Auch teilt der Senat nicht die Ansicht, dass für den Anwendungsbereich des § 11 VerkProspG aF die allgemeinen Verjährungsvorschriften gälten. Dem steht schon die Vorschrift des § 11 S.2 VerkProspG aF entgegen, nach der die Vorschriften über den Verkaufsprospekt und dessen Veröffentlichung (mit Ausnahme des § 8i II VerkProspG aF) auf den Nachtrag entsprechend anzuwenden sind, sodass die Prospekthaftungsregel des § 13 VerkProspG aF für den Nachtrag gleichermaßen gilt. Fehlende Nachträge werden dabei nicht wie fehlende Prospekte behandelt, sondern der Prospekt wird ohne den Nachtrag unrichtig, sodass über § 11 VerkProspG aF in Verbindung mit § 13 VerkProspG aF die Vorschriften der §§ 44ff BörsG aF Anwendung finden. Das Argument, der Nachtrag unterliege nicht der Haftung nach § 13 VerkProspG aF, weil die Nachtragspflicht nur den Anbieter treffe, verfängt nicht, denn auch die Vorschrift des § 8f VerkProspG aF wendet sich nur an den Anbieter. Wer aber bei Unrichtigkeit des Prospekts bzw. des Nachtrags haftet, ergibt sich nicht aus § 11 VerkProspG aF oder aus § 8f VerkProspG aF, sondern aus § 44 I BörsG: Es haften Prospektverantwortlicher und -veranlasser. b. Etwaige aus den Vorschriften der §§ 13 VerkProspG, 44ff BörsG aF resultierende Ansprüche gegen die Beklagten sind gemäß § 46 BörsG aF jedenfalls verjährt; die Beklagten haben die Einrede der Verjährung erhoben. aa. Der hier in Rede stehende Prospekt wurde am 6.11.2009 veröffentlicht und der Nachtrag am 7.10.2011, also beide unter der Geltung des § 46 BörsG aF. Nach der Norm des § 46 BörsG aF verjährt der Anspruch nach § 44 BörsG aF in einem Jahr seit dem Zeitpunkt, zu dem der Erwerber von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben des Prospekts Kenntnis erlangt hat, spätestens jedoch in drei Jahren seit der Veröffentlichung des Prospekts. Wie soeben ausgeführt, gilt diese Verjährungsfrist auch für Nachträge, sie beginnt lediglich naturgemäß nicht mit dem Zeitpunkt der Veröffentlichung des Prospekts, sondern mit dem Zeitpunkt der Veröffentlichung eines Nachtrags oder einer Ergänzung zu einem Prospekt: Nach § 11 Satz 1 VerkProspG aF hat der Anbieter, sofern seit der Gestattung der Veröffentlichung des Verkaufsprospekts Veränderungen eintreten, die für die Beurteilung des Emittenten oder der Vermögensanlagen im Sinne des § 8f I VerkProspG aF von wesentlicher Bedeutung sind, die Veränderungen während der Dauer des öffentlichen Angebots unverzüglich in einem Nachtrag zum Verkaufsprospekt gemäß § 9 I 1 und 2 VerkProspG aF zu veröffentlichen. Insoweit wird also ein eigener Veröffentlichungszeitpunkt gesetzt (vgl. § 11 Satz 1 VerkProspG aF). § 11 Satz 2 VerkProspG aF ordnet zudem an, dass auf den Nachtrag die Vorschriften über den Verkaufsprospekt und dessen Veröffentlichung anzuwenden sind. Ein etwaiger Verstoß gegen die Nachtragspflicht begründet also ebenfalls eine Haftung nach § 13 VerkProspG (vgl. auch Wehowsky in Erbs / Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze [Stand: Januar 2021], § 11 VerkProspG Rz.7). Nach allem ist § 46 BörsG aF entsprechend auf den Nachtrag anzuwenden und die absolute Verjährungsfrist von drei Jahren knüpft an die Veröffentlichung des Nachtrags an (vgl. auch Kind / Bruchwitz, BKR 2011, 10, 12; Wagner in Assmann / Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 3. Aufl., § 15 Rz.188; Reinelt, NJW 2009, 1, 7). Daher ist es unerheblich, dass sich die klägerseits behauptete Unvollständigkeit bzw. Unrichtigkeit des Prospekts zumindest teilweise erst aus Umständen ergeben soll, die nach Aufstellung des Prospekts im November 2009 eingetreten sind, namentlich aus den Geschehnissen rund um den Erwerb der Waldfläche in Gura Teghii im Juni 2011 resultieren sollen. bb. Hier war vor Klagerhebung jedenfalls die dreijährige Verjährungsfrist ab Veröffentlichung der jeweiligen schriftlichen Information abgelaufen. Dahinstehen kann daher, ab welchem Zeitpunkt die klägerische Seite Kenntnis von der behaupteten Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben des Prospekts erlangt hat. Denn etwaige Ansprüche nach § 44 BörsG aF verjähren nach den vorstehenden Ausführungen gemäß § 46 BörsG aF spätestens in drei Jahren seit der Veröffentlichung des Prospekts (6.11.2009) bzw. in drei Jahren seit der Veröffentlichung des Nachtrags (7.10.2011). Die Fristberechnung erfolgt gemäß §§ 186ff BGB; eine Fristberechnung gemäß § 199 I BGB gilt nur, wenn in anderen Vorschriften die gesetzliche Regelfrist namentlich als solche genannt ist, nicht jedoch, wenn – wie in § 46 BörsG aF – nur eine „Frist von drei Jahren“ vorgesehen ist (Jauernig / Mansel, BGB, 18. Aufl., § 199 Rz.1). Die Verjährungsfrist endete hier demnach gemäß § 188 BGB (spätestens) drei Jahre nach Veröffentlichung des Nachtrags vom 7.10.2011, also mit Ablauf des 7.10.2014. Davorliegende hemmende Ereignisse sind hier nicht ersichtlich und nicht vorgetragen, die Klageerhebung erfolgte demnach in verjährter Zeit. c. Mangels Hauptanspruchs besteht auch kein Anspruch der klägerischen Seite auf Feststellung, dass sich die Beklagten im Annahmeverzug befinden, sowie auf Feststellung einer Pflicht der Beklagten auf Freistellung von noch entstehenden Verbindlichkeiten aus der streitgegenständlichen Beteiligung. 2. Eine etwaige Haftung der Beklagten aus der zivilrechtlichen Prospekthaftung kommt hier nicht in Betracht, soweit der Anwendungsbereich der Spezialhaftung eröffnet ist, da jene in diesem Bereich verdrängt wird, auch wenn die Voraussetzungen der spezialgesetzlichen Prospekthaftung im Einzelnen nicht gegeben sind. Der Senat folgt insoweit der aktuellen Rechtsprechung des zuständigen XI. Zivilsenates des BGH (a.). Zwar gilt dieser Vorrang dann nicht, wenn ein Anspruch wegen Prospekthaftung nicht mit der Stellung des Gründungsgesellschafters als künftiger Vertragspartner und mit der Verwendung eines fehlerhaften Prospekts begründet wird, sondern wenn darüber hinausgehende Umstände vorliegen, aus denen sich eine vorvertragliche Aufklärungspflicht bzw. deren Verletzung ergibt. Ein derartiger Fall liegt hier aber nicht vor (b.). Im Einzelnen: a. Eine Haftung der Beklagten allein unter dem Aspekt einer vorvertraglichen oder vertraglichen Pflichtverletzung aufgrund der Verwendung des Prospekts und / oder des Nachtrags als Mittel der schriftlichen Aufklärung kommt hier nicht in Betracht. Nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs werden derartige Ansprüche im Anwendungsbereich der Regelungen der spezialgesetzlichen Prospekthaftung (§§ 13 VerkProspG, 44ff BörsG aF) verdrängt (BGH, B. v 19.1.2021 - XI ZB 35/18 - NJW 2021, 1318). Der Senat folgt dieser überzeugenden Rechtsprechung, die – entgegen der Ansicht der klägerischen Seite – auch keine vorherige Entscheidung des Großen Senates nach § 132 II GVG erfordert hätte. Im Einzelnen: aa. Der genannten Rechtsprechung des XI. Zivilsenates des BGH ist nach Ansicht des Senates zu folgen, da sie im Einklang mit der Intention des Gesetzgebers steht, auch wenn die Kombination aus kurzer Verjährung und Ausschluss der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung zu Ergebnissen führen kann, die zumindest auf den ersten Blick zu Zweifeln Anlass geben können. (1) In der Tat kann die Anwendung des Verjährungsvorschrift des § 46 VerkProspG aF dazu führen, dass etwaige Ansprüche der Anleger aus Prospekthaftung bereits mit deren Beitritt zu einem Fonds verjährt sind, weil die dreijährige Verjährungsfrist ab Veröffentlichung des Prospektes bereits abgelaufen war; in weniger extremen Fällen kann es immer noch zu faktischen Verjährungsfristen von nur wenigen Monaten nach dem jeweiligen Beitritt kommen. (2)Dies spricht aber nicht gegen die Anwendbarkeit der Verjährungsvorschrift des § 46 BörsG aF im vorliegenden Fall, sondern ist Folge einer bewussten gesetzgeberischen Entscheidung. (a) Nach der Begründung der Bundesregierung soll die Regelung der Verjährungsfrist in § 46 BörsG aF – ein Jahr nach Kenntnis vom Prospektmangel, spätestens aber drei Jahre nach Prospektveröffentlichung – „weithin“ der damaligen Rechtsprechung entsprechen, die sich auf eine Analogie zu den vormaligen §§ 20 V des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG), 12 V des Auslandinvestment-Gesetzes (AuslInvestmG) stützte (vgl. etwa Fleischer, BKR 2004, 339, 345 mit weiteren Nachweisen). Die Verjährungsregelung in § 46 BörsG aF bestand zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des AnSVG (i.e. 2005) tatsächlich schon eine Weile, wurde nämlich durch das Vierte Finanzmarktförderungsgesetz vom 21.6.2002 (in Kraft getreten zum 1.7.2002; BGBl.I 2002, 2010) eingeführt. Diese Regelung sollte sich nach der Begründung der Bundesregierung zum damaligen Entwurf des BörsG, in dem in § 45 eine gleichlautende Verjährungsvorschrift zu finden war, an die soeben genannten bestehenden Regelungen in § 20 V KAGG und § 12 V AuslInvestmG anlehnen (BT-Drucksache 14/8017, S.81). (b) Diese beiden älteren Vorschriften hatten allerdings den Beginn der Verjährung auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages festgelegt. Dementsprechend war auch die oben erwähnte seinerzeitige frühere Rechtsprechung bei ihrer analogen Anwendung dieser beiden Vorschriften von einem Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist ab dem Zeitpunkt des Beitritts ausgegangen (vgl. nur BGH, U. v. 7.12.2009 - II ZR 15/08 - NJW 2010, 1077 [Rz.26]; Assmann / Kumpan in Assmann / Schütze / Buck-Heeb, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 5. Aufl., § 5 Rz.114 mit weiteren Nachweisen). Tatsächlich bedeutete also die Verjährungsregelung in § 46 BörsG insoweit – entgegen der erklärten Intention der Bundesregierung – eine durchaus erhebliche Abweichung von den Regelungen im KAGG und im AuslInvG. (c) Dieser Widerspruch ändert indes nichts daran, dass es sich seinerzeit um eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers handelte: (aa) Die Regelung der Verjährung in § 46 BörsG aF, die dreijährige absolute Frist mit dem Zeitpunkt der Veröffentlichung beginnen zu lassen, ist getroffen worden, weil zu diesem Zeitpunkt erstmals ein unzutreffender Eindruck über den Wert des Wertpapiers auf Grund des Prospekts erzeugt wurde. Ferner kann diese maximale Frist einheitlich für alle Erwerber bestimmt werden (Willamowski in Heidel, Aktienrecht und Kapitelmarktrecht, 3. Aufl., § 46 BörsG Rz.3 unter Verweis auf die Regierungsbegründung zum 3. Finanzmarktförderungsgesetz, BT-Drucks. 13/8933, S. 81). In der soeben genannten Regierungsbegründung (zum damaligen wortgleichen § 47 BörsG)heißt es dementsprechend Tat (Hervorhebung durch den Senat): Die bisherige Regelung sieht vor, daß Prospekthaftungsansprüche innerhalb von fünf Jahren seit Zulassung der Wertpapiere verjähren. Angesichts der Schnelligkeit des heutigen Geschäftsverkehrs gerade im Wertpapierbereich ist eine Verkürzung dieser Verjährungsfrist angebracht. In Anlehnung an die Parallelregelungen in § 20 KAGG und § 12 AuslInvestmG ist daher vorgesehen, daß Prospekthaftungsansprüche in sechs Monaten seit dem Zeitpunkt verjähren, zu dem der Erwerber von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben des Prospekts Kenntnis erlangt hat, spätestens jedoch in drei Jahren seit der Veröffentlichung des Prospekts. Innerhalb der vorgesehenen Fristen ist es einem Erwerber zumutbar, die erforderlichen Schritte einzuleiten, um seine Ansprüche gegenüber den Prospektverantwortlichen durchzusetzen. Der Beginn der dreijährigen Frist stellt auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung ab, da zu diesem Zeitpunkt erstmalig ein unzutreffender Eindruck über den Wert des Wertpapiers aufgrund des Prospekts erzeugt wurde und zudem die maximale Verjährungsfrist einheitlich für alle Erwerber bestimmt werden kann. Die vorgesehene Regelung begrenzt somit die Risiken im Rahmen der Prospekthaftung und unterstützt das mit der Neuregelung verfolgte Ziel der Förderung von Risikokapital. (bb) Der Ausschluss der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung für den Bereich der Anwendbarkeit der spezialgesetzlichen Prospekthaftung, wie ihn der BGH in seinem Beschluss vom 19.1.2021 (XI ZB 35/18 – NJW 2021, 1318) bejaht hat, entspricht der gesetzgeberischen Intention. Die Veranlasserhaftung nach § 13 VerkProspG, § 44 I 1 Nr. 2 BörsG aF erfasst den Gründungsgesellschafter als Veranlasser und als künftigen Vertragspartner des Gesellschaftsvertrags der Anlagegesellschaft. Die Haftung nach § 13 VerkProspG, §§ 44ff BörsG aF verwirklicht in der Person des Gründungsgesellschafters indes stets auch die Voraussetzungen des Verschuldens bei Vertragsschluss mittels Verwendens eines fehlerhaften Verkaufsprospekts. Wollte man diese allgemeinen Haftungsgrundsätze neben § 13 VerkProspG, §§ 44ff BörsG aF ohne jede Einschränkung zur Anwendung bringen, liefe die gesetzgeberische Entscheidung, dem Gründungsgesellschafter als Veranlasser im Sinne des § 44 I 1 Nr. 2 BörsG aF die Möglichkeit zu eröffnen, sich mit dem Nachweis einfach fahrlässiger Unkenntnis der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Verkaufsprospekts zu entlasten (§ 45 I BörsG aF), und eine Sonderverjährungsfrist (§ 46 BörsG aF) anzuordnen, vollständig leer. Eine Haftung des Gründungsgesellschafters nach zivilrechtlicher Prospekthaftung kommt daher nur bei Sachverhaltskonstellationen in Betracht, die von der Regelung der § 13 VerkProspG aF, §§ 44ff BörsG aF nicht erfasst sind. Der Wille des Gesetzgebers spricht daher für einen Ausschluss von Ansprüchen aus zivilrechtlicher Prospekthaftung neben solchen aus spezialgesetzlicher Prospekthaftung. Der Gesetzgeber des Anlegerschutzverbesserungsgesetzes vom 28.10.2004 (BGBl. 2004 I 2630) hielt im Zusammenhang mit der Anfügung einer neuen Nr. 3 in § 13 VerkProspG aF ausdrücklich fest, Ansprüche aus zivilrechtlicher Prospekthaftung im weiteren Sinne gegen am Vertrieb der Vermögensanlagen Beteiligte, die von den Vorschriften der §§ 13 VerkProspG aF, 44 BörsG aF nicht erfasst würden (z.B. Vermittler), würden nicht berührt (BT-Drs. 15/3174, 44). Dem lässt sich im Gegenschluss der gesetzgeberische Wille entnehmen, vorvertragliche Ansprüche gegen Adressaten der spezialgesetzlichen Prospekthaftung nicht zur Anwendung zu bringen (BGH, B. v 19.1.2021 – XI ZB 35/18 – NJW 2021, 1318 [Rz.26f]). (cc) Der Gesetzgeber hat sich demnach bewusst für einen objektiven Zeitpunkt als Beginn der Verjährungsfrist entschieden. Damit hat er zwar tatsächlich insoweit nicht an die seinerzeit schon bestehenden Regelungen und die daraus sich entwickelt habende Rechtsprechung „angeknüpft“. Gleichwohl sind die oben skizzierten Folgen dieser absoluten Verjährungsfrist vom Gesetzgeber gesehen und ausdrücklich gewollt worden. Eine Abweichung vom klaren Wortlaut des § 46 BörsG aF ist den Gerichten daher nicht möglich. Hinzu kommt, dass auch andere Regelungen im Zivilrecht Verjährungsfristen enthalten, die an objektive Umstände und nicht an die subjektive Kenntnis des Anspruchsinhabers anknüpfen; ein Beispiel hierfür ist § 548 BGB. (dd) Ergänzend und abschließend sei für den vorliegenden Fall festgehalten, dass hier auch dann bereits Verjährung eingetreten wäre, wenn man wegen der vorstehend skizzierten Bedenken bezüglich der Folgen einer absoluten Verjährungsfrist (und im Einklang mit der früheren Rechtsprechung) den Verjährungsbeginn auf den Zeitpunkt des jeweiligen Beitritts zum Waldfonds 2 setzte. Die Klageerhebung erfolgte hier nämlich auch mehr als drei Jahre nach dem Beitrittszeitpunkt. bb. Der XI. Zivilsenat des BGH hätte auch nicht etwa eine Entscheidung des Großen Senates nach § 132 II GVG herbeiführen müssen, bevor er den genannten Beschluss vom 19.1.2021 (XI ZB 35/18 – NJW 2021, 1318) fasste. (1)Eine Vorlagepflicht hätte bestanden, wenn der XI. Zivilsenat des BGH in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Senats hätte abweichen wollen, § 132 II GVG. Der XI. Zivilsenat selbst äußerte sich kurz nach Erlass des vorstehend genannten Beschlusses in einem weiteren Beschluss im selben Verfahren, mit dem er eine Gehörsrüge des dortigen Musterklägers, die dieser u.a. auf einen vermeintlichen Widerspruch zu verschiedenen Entscheidungen des II. und III. Zivilsenats und eine nach seiner Ansicht daraus folgende Vorlagepflicht des XI. Zivilsenats gestützt hatte, zurückwies und eine Vorlagepflicht im Hinblick auf verschiedene Entscheidungen des II. und III. Zivilsenates des BGH ausdrücklich verneinte (BGH, B. v. 27.4.2021 - XI ZB 35/18 - BeckRS 2021, 12340 [Rz.6-10]). Diese Ansicht hat der XI. Zivilsenat des BGH zwischenzeitlich in weiteren Entscheidungen bekräftigt (BGH, B. v. 15.2.2022 - XI ZB 14/20 - BeckRS 2022, 4539 [Rz.29]; BGH, B. v. 26.4.2022 – XI ZB 32/19 - BeckRS 2022, 13832 [Rz.36ff]). Es kann dahinstehen, ob dieser Ansicht im Hinblick auf jede frühere oder aktuelle Entscheidung des II. und III. Zivilsenats zu folgen ist, denn der XI. Zivilsenat hat im Beschluss vom 27.4.20221 auch darauf hingewiesen, dass der II. Zivilsenat des BGH ihm die Klarstellung der Reichweite der allgemeinen zivilrechtlichen Haftung überlassen hat, indem er ihm – dem XI. Zivilsenat – das Musterverfahren unter Verweis auf dessen Zuständigkeit für die spezialgesetzliche Prospekthaftung zur Übernahme angeboten hat; ein Verfahren nach § 132 GVG kam daneben nicht in Betracht (BGH, Beschluss vom 27.4.2021 – XI ZB 35/18, BeckRS 2021, 12340 [Rz.9]; vgl. auch Klöhn, NZG 2021, 1063, 1070 mit weiteren Nachweisen). Hinzu kommt, dass der XI. Zivilsenat, selbst dann, wenn es abweichende, eine grundsätzliche Vorlagepflicht gemäß § 132 GVG begründende Entscheidungen des II. und / oder III. Zivilsenats geben sollte, nicht zur Anrufung des Großen Zivilsenats verpflichtet gewesen wäre. Eine Vorlagepflicht besteht nicht, wenn der erkennende Senat nach dem Geschäftsverteilungsplan des BGH die alleinige Zuständigkeit für die zu entscheidende Rechtsfrage übernommen hat. Der XI. Senat hat aber nach seinen Ausführungen laut Geschäftsverteilungsplan des BGH die ausschließliche Zuständigkeit für Fragen der gesetzlichen Prospekthaftung und ist damit allein dafür zuständig, über das Konkurrenzverhältnis von gesetzlicher und bürgerlich-rechtlicher Prospekthaftung (im engeren und im weiteren Sinne) zu entscheiden. Denn dies ist keine Frage der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung, sondern allein eine Frage danach, wie weit die Rechtsfolgen der gesetzlichen Prospekthaftung reichen, insbesondere wie der § 13 VerkProspG aF (u.a.) auszulegen ist (vgl. Klöhn, NZG 2021, 1063, 1070f). (2)Es ist auch nicht ersichtlich, dass der II. Zivilsenat des BGH die Ansicht des XI. Zivilsenates nicht nur nicht teilt, sondern aus diesem Grund sogar die Revision gegen eine Entscheidung des 1. Zivilsenates des Hanseatischen OLG zugelassen hat. Insbesondere ergibt sich derartiges nicht aus der Tatsache, dass der II.Zivilsenat im Verfahren zum Aktenzeichen II ZR 56/21 mit Beschluss vom 15.3.2022 „im Hinblick auf den Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 19.1.2021 – XI ZB 35/18“ die Revision gegen eine Entscheidung des 1. Zivilsenates des Hanseatischen OLG vom 25.3.2021 (Az. 1 U 181/19) zugelassen hat. Denn es ist nicht ersichtlich, dass es in jenem Verfahren um die Anwendbarkeit von § 13 VerkProspG aF, §§ 44ff BörsG aF gegangen wäre; vielmehr ging es in jenem Beschluss des Hanseatischen OLG um inhaltliche Fragen zur Aufklärungspflicht und zur Beweislastverteilung. Dementsprechend steht es einer Entscheidung im vorliegenden Verfahren auch nicht entgegen, dass – wie von der klägerischen Seite angeführt – der 14. und der 15. Zivilsenat des Hanseatischen OLG mit Verfügungen vom 13.4.2022 und vom 4.11.2021 Verhandlungstermine erklärtermaßen aufgehoben haben, weil sie die Rechtsprechung des II.Zivilsenates des BGH abwarten wollten. cc. Nach allem sieht der Senat auch keine Veranlassung, im Hinblick auf einen von der klägerischen Seite behaupteten Dissens verschiedener Senate des BGH das vorliegende Verfahren auszusetzen oder die Revision zuzulassen. b. Dieser Ausschluss erstreckt sich wegen des Vorrangs der spezialgesetzlichen Prospekthaftung auch auf zivilrechtliche Ansprüche, die sich gegenüber der beklagten Treuhandgesellschaft aus einer möglichen Verletzung vorvertraglicher Pflichten gegenüber der klägerischen Seite aus dem Treuhandvertrag ergeben können. aa. Zwar kann sich im Ausgangspunkt für den Treunehmer unabhängig von seiner gesellschaftsrechtlichen Stellung in der Fondsgesellschaft grundsätzlich eine eigene Pflicht ergeben, unrichtige Prospektangaben von sich aus gegenüber dem Anleger richtigzustellen. Vollzieht sich der Beitritt des Treugebers in der Weise, dass er mit dem Treuhandkommanditisten einen Treuhandvertrag schließt und die Beitrittserklärung bereits das Angebot auf Abschluss des Treuhandvertrags enthält, trifft den Treuhänder nämlich im Rahmen der Anbahnung dieses Rechtsverhältnisses eine eigene Pflicht, unrichtige Prospektangaben von sich aus richtigzustellen. Von einem Treuhandkommanditisten kann dabei erwartet werden, dass er den bei den Beitrittsverhandlungen verwendeten Prospekt im Rahmen einer Plausibilitätskontrolle dahin überprüft, ob dieser ein in sich schlüssiges Gesamtbild über das Beteiligungsobjekt gibt und ob die darin enthaltenen Informationen, soweit er dies mit zumutbarem Aufwand zu überprüfen in der Lage ist, sachlich richtig und vollständig sind (BGH, U. v. 8.4.2021 - III ZR 62/20 - NJW-RR 2021, 1568 [Rz.46] mit weiteren Nachweisen). Dieser Entscheidung lässt sich aber nicht entnehmen, dass eine Haftung aus diesem vorvertraglichen Verhältnis nach Ansicht des III. Zivilsenates im Anwendungsbereich der spezialgesetzlichen Prospekthaftung nicht ausgeschlossen sei; der III. Zivilsenat verhält sich in der genannten Entscheidung vielmehr nicht zu dieser Frage (so auch HansOLG, B. v. 12.1.2022 - 3 U 145/21 - nicht veröffentlicht). bb. Der Senat folgt vielmehr – wie oben ausgeführt – der Ansicht des XI. Zivilsenates des BGH im genannten Beschluss vom 19.1.2021 (XI ZB 35/18 - NJW 2021, 1318) zum Ausschluss der zivilrechtlichen Prospekthaftung im Anwendungsbereich der spezialgesetzlichen Prospekthaftung, nämlich wenn und soweit sich ein Aufklärungsverschulden auf eine unzureichende Aufklärung gerade im Prospekt beschränkt hat. Damit indes sind hier auch etwaige Ansprüche der klägerischen Seite wegen möglicher Verletzung von Aufklärungspflichten, die sich für die beklagte Treuhandgesellschaft aus dem Treuhandvertrag erheben können, durch die spezialgesetzlichen Regelungen ausgeschlossen. Denn – wie ebenfalls bereits ausgeführt – mit der spezialgesetzlichen Prospekthaftung der Gründungsgesellschafter als Prospektveranlasser korrespondiert stets eine zivilrechtliche Prospekthaftung, weil in allen diesen Fällen spätestens mit der Erklärung des Anlegers gegenüber den Gründungsgesellschaftern, dem Fonds beitreten zu wollen, ein vorvertragliches Schuldverhältnis entsteht, und in all diesen Fällen der Prospektfehler zu einer Aufklärungspflichtverletzung der Gründungsgesellschafter führt (vgl. Klöhn, NZG 2021, 1063, 1066). Mit anderen Worten: Die von der klägerischen Seite angeführte Verletzung von Aufklärungspflichten aus dem Treuhandvertrag ist inhaltlich identisch mit dem gerügten Prospektfehler. Dies gilt auch für die von der klägerischen Seite angeführte Verletzung einer Aufklärungspflicht in Bezug auf den Umstand, dass entgegen den Empfehlungen der beiden Anwaltskanzleien noch keine Eigentumsversicherung hatte abgeschlossen werden können. Auch dieser Umstand gehörte – gegebenenfalls – ebenfalls zu den Umständen, über die dann im Nachtrag zum Prospekt hätte aufgeklärt werden müssen; dies fällt indes, wie oben ausgeführt, ebenfalls in den Anwendungsbereich der Vorschriften der spezialgesetzlichen Prospekthaftung. Jedenfalls in Bezug auf eine solche Konstellation ist daher davon auszugehen, dass die Regelungen der spezialgesetzlichen Prospekthaftung diejenigen der bürgerlich-rechtlichen Haftung wegen vorvertraglicher Pflichtverletzungen verdrängen. cc. Dem entspricht, dass der XI. Zivilsenat des BGH in einer anderen Entscheidung zum wiederholten Male betont hat, dass neben der spezialgesetzlichen Prospekthaftung aus § 13 VerkProspG, §§ 44ff BörsG aF eine Haftung der Gründungsgesellschafter unter dem Aspekt einer vorvertraglichen Pflichtverletzung aufgrund der Verwendung des unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Prospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung ausgeschlossen ist, und dies ausdrücklich auch auf den Fall bezogen hat, dass sich die Haftung einer Gründungsgesellschafterin aus ihrer Stellung als Beteiligungsverwalterin gegenüber den Anlegern ergeben hatte (BGH, B. v. 26.4.2022 - XI ZB 32/19 - BeckRS 2022, 13832 [Rz.40]). dd. Diesem Ergebnis steht auch nicht der Beschluss des Hanseatischen OLG vom 3.5.2022 (2 Kap 1/21) entgegen. Zwar wird dort in Bezug auf eine Gründungkommanditistin einer Beteiligungsgesellschaft ausgeführt, dass der 2. Zivilsenat des Hanseatischen OLG zwei ausdrücklich angeführten Entscheidungen des XI. Zivilsenates des BGH nicht zu entnehmen vermöge, dass die spezialgesetzliche Haftung auch eine Haftung aus einem anderen Rechtsgrund, also aus dem Anbahnungsverhältnis zum parallel abzuschließenden Treuhandverhältnis verdränge. Hierbei handelt es sich indes nicht um einen tragenden Grund, sondern um ein obiter dictum; im Rahmen des vor dem 2. Zivilsenat des Hanseatischen OLG geführten Verfahrens nach dem Gesetz über Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten (KapMuG) war über Fragen der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung nicht zu entscheiden. Hinzu kommt, dass die beiden vom 2. Zivilsenat des Hanseatischen OLG angeführten Entscheidungen des XI. Zivilsenates des BGH (i.e. XI ZB 22/19 vom 8.6.2022 [gemeint: 2021] und XI ZB 27/19 vom 6.7.2021) gerade nicht die ausdrückliche Aussage enthalten, die der XI. Zivilsenat des BGH im grundlegenden Beschluss vom 19.1.2021 (XI ZB 35/18 - NJW 2021, 1318) getroffen hat, dass nämlich neben der spezialgesetzlichen Prospekthaftung aus § 13 VerkProspG, §§ 44ff BörsG aF eine Haftung der Gründungsgesellschafter unter dem Aspekt einer vorvertraglichen Pflichtverletzung aufgrund der Verwendung des unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Prospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung ausgeschlossen ist; mit dem Beschluss des BGH vom 19.1.2021 setzt sich der Beschluss des 2. Zivilsenates des Hanseatischen OLG vom 3.5.2022 hingegen nicht auseinander. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 I, 708 Nr.10, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO. IV. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 II ZPO liegen nicht vor. Insbesondere hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Es handelt sich vorliegend um eine Einzelfallentscheidung auf der Grundlage der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Wie oben ausgeführt, steht der vorliegenden Entscheidung auch nicht der Beschluss des 2. Zivilsenates des Hanseatischen OLG vom 3.5.2022 (2 Kap 1/21) entgegen.