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Beschluss

7 W 41/19

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 7. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHH:2019:0531.7W41.19.00
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Leitsätze
1. Bei einer Medienberichterstattung dürfen auch solche Aussagen in Bezug auf Tatsachen getätigt werden, bei denen zumindest noch offen ist, ob sie unzweifelhaft wahr sind. Das gilt zumindest dann, wenn die Berichterstattung auf einer sorgfältigen Recherche über den Wahrheitsgehalt der Aussage beruht.(Rn.24) 2. Einzelfall zur Abgrenzung einer Tatsachenbehauptung von einer Meinungsäußerung bei einer rechtlichen Bewertung eines Sachverhalts im Rahmen einer Medienberichterstattung.(Rn.13)
Tenor
I. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 18.4.2019 gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 3.4.2019 (Az. 324 O 127/19) wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. III. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf € 25.000,- festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einer Medienberichterstattung dürfen auch solche Aussagen in Bezug auf Tatsachen getätigt werden, bei denen zumindest noch offen ist, ob sie unzweifelhaft wahr sind. Das gilt zumindest dann, wenn die Berichterstattung auf einer sorgfältigen Recherche über den Wahrheitsgehalt der Aussage beruht.(Rn.24) 2. Einzelfall zur Abgrenzung einer Tatsachenbehauptung von einer Meinungsäußerung bei einer rechtlichen Bewertung eines Sachverhalts im Rahmen einer Medienberichterstattung.(Rn.13) I. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 18.4.2019 gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 3.4.2019 (Az. 324 O 127/19) wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. III. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf € 25.000,- festgesetzt. I. 1. Die gemäß § 567 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO zulässige, insbesondere innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 569 Abs. 1 ZPO eingelegte Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet. 2. Der Antragstellerin steht der geltend gemachte Verfügungsanspruch, ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog iVm dem allgemeinen Unternehmenspersönlichkeitsrecht, nicht zu. a) Die Antragstellerin verfolgt mit ihrer sofortigen Beschwerde das Unterlassungsbegehren hinsichtlich folgender Äußerungen weiter: „Tatsächlich tauchen an diesem Punkt juristische Fragen auf, weil die Klausel das Vorkaufsrecht der B…er Mieter berührt. Im Grunde bedeutet das Fünf-Prozent-Versprechen bei den Vereinbarungen in Israel für die Käufer einen Preisnachlass, der zum Teil mehrere Zehntausend Euro pro Wohnung beträgt. Dem B...er Mieter der Wohnung müssten genau die gleichen Bedingungen offeriert werden. Im Endeffekt wären die Wohnungen ohne die fünf Prozent für vorkaufsberechtigte Mieter teurer.“ „K… Klient hatte eine auf Hebräisch verfasste Vereinbarung in T… A… geschlossen, bei der er bereits rund 11.000 Euro zahlen musste. „Das habe ich noch nie gesehen“, sagt K… . In dem Schriftstück, das der B…er Z… und dem RBB vorliegt, heißt es, „dass die Immobilie noch nicht rechtmäßig in Einheiten aufgeteilt wurde und noch kein getrenntes Rechtsverfahren für die Eintragung einer jeden Wohnung in der Immobilie im Grundbuchamt erfolgt ist“. Der Kaufgegenstand, auf den sich die Vereinbarung bezieht, existierte also noch gar nicht. Dennoch verpflichtete sich der Käufer, 50 Prozent des Preises innerhalb von 45 Tagen nach Unterzeichnung zu bezahlen.“ wie am 18.2.2019 auf www.b...-z....de unter der Überschrift „D… v… S…unter der URL https://s...b...-z...de/... geschehen sowie „Die Klausel ist fragwürdig, weil sie das Vorkaufsrecht der Mieter berührt. Im Grunde bedeutet das Fünf-Prozent-Versprechen einen Preisnachlass. Dem Mieter der Wohnung müssten die gleichen Bedingungen offeriert werden. Aber in etlichen deutschen Verträgen, die der K… geprüft hat, tauchen die fünf Prozent nicht auf.“ „K… Klient hatte eine hebräische Vereinbarung in T… A… geschlossen, bei der er bereits rund 11.000 Euro bezahlt hatte. „Das habe ich noch nie gesehen", sagt K… . In dem Schriftstück heißt es, „dass die Immobilie noch nicht rechtmäßig in Einheiten aufgeteilt wurde“. Der Kaufgegenstand existierte also noch gar nicht. Dennoch verpflichtete sich der künftige Käufer, 50 Prozent des Preises innerhalb von 45 Tagen zu bezahlen. K… meint noch heute: „Das ist ein Hochrisikogeschäft". wie am 18.2.2019 auf www.b...-k....de unter der Überschrift „M… B… Wie mit unseren Wohnungen Millionengeschäfte gemacht werden“ unter der URL https://www.b...-k...de/... geschehen. b) Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die Äußerungen zum „Preisnachlass“ als zulässige Wertung angesehen. Es ist auch eine zulässige Wertung, dass hierdurch deutsche Mieter, die ein gesetzliches Vorkaufsrecht haben, benachteiligt werden könnten, da diesen eine solche Option einer Darlehensgewährung nicht eingeräumt wird. (1) Rechtliche Bewertungen sind in der Regel als Meinungsäußerung und nicht als Tatsachenbehauptung zu qualifizieren, etwa wenn die Äußerung auf subjektiver Wertung beruht (BGH, Urteil vom 22.6.1982, VI ZR 251/80, Rn. 17, juris; Kröner in: Paschke/Berlit/Meyer, Hamburger Kommentar Gesamtes Medienrecht, EMRK Art. 8 Rn. 85, beck-online). Aus dem Sinnzusammenhang im konkreten Einzelfall kann sich eine andere Beurteilung dann ergeben, wenn der verwendete Rechtsbegriff dem Publikum einen durch ihn umschriebenen tatsächlichen Vorgang vermitteln soll, der wiederum als behauptetes tatsächliches Geschehen dem Beweis zugänglich ist (BGH, Urteil vom 17.11.1992, VI ZR 344/91, Rn. 12, juris - illegaler Fellhandel; Kröner in: Paschke/Berlit/Meyer, a.a.O., EMRK Art. 8 Rn. 85, beck-online). (2) Nach Maßgabe der vorgenannten Grundsätze ist im Streitfall der tatsächliche Vorgang - Renditeversprechen von 5 % für die Dauer von drei Jahren in den Vorverträgen - unstreitig. Ob dies „im Grunde“ einen „Preisnachlass“ bedeute, der deutschen vorkaufsberechtigten Mietern nicht eingeräumt werde, erweist sich auch nach Auffassung des Senates als eine zulässige Wertung. Der Senat folgt nicht der Auffassung der Antragstellerin, es werde damit eine Falschbehauptung im Zusammenhang mit der Rendite aufgestellt, weil die „Renditezahlung“ eine Gegenleistung für eine Darlehensgewährung sei und die Vorvereinbarung und die Anzahlung / Darlehensgewährung bei der Darstellung des Geschäftsmodells der Antragstellerin nicht außen vor gelassen werden dürften. Unstreitig erwähnt die angegriffene Berichterstattung, dass die Antragstellerin insoweit von einem Darlehen spricht, das sie von den Käufern erhalte und auf das sie deswegen fünf Prozent Zinsen gewähre. Der Senat hält dies für ausreichend. In diesem Zusammenhang ist in der insoweit angegriffenen Berichterstattung vom Auftauchen „juristischer Fragen“ die Rede, „weil die Klausel das Vorkaufsrecht der B…er Mieter berührt". Weiter heißt es, dass „im Endeffekt“ „die Wohnungen ohne die fünf Prozent für vorkaufsberechtigte Mieter teurer“ wären. Diese Äußerungen beruhen auf einer subjektiven Wertung. Dass unterschiedliche notarielle Kaufverträge in Deutschland vorgelegt würden, behauptet die angegriffene Berichterstattung nicht und erweckt auch keinen derartigen Eindruck. Die Ungleichbehandlung wird aus dem vorvertraglichen Renditeversprechen hergeleitet, was eine zulässige Wertung darstellt. (3) Meinungsäußerungen stehen unter dem besonderen Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG und können nur in besonderen Ausnahmefällen untersagt werden. Im Streitfall fällt die erforderliche Abwägung im Zusammenhang mit den Äußerungen zum „Preisnachlass“, wie das Landgericht zu Recht angenommen hat, zu Gunsten der Antragsgegnerin aus. Handelt es sich um einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage, spricht eine Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede (vgl. BGH, Urteil vom 11.3.2008, VI ZR 7/07 - Gen-Milch, juris). Im Fall einer Äußerung in Wahrnehmung berechtigter Interessen, vor allem der Freiheit von Presse und Rundfunk, kann Unterlassung dann nicht gefordert werden, solange Wahrheit oder Unwahrheit der Äußerung offen sind, jedoch der Äußernde im Rahmen des Möglichen und Verhältnismäßigen die „pressemäßige Sorgfalt“ aufgewandt hat (OLG Saarbrücken, Urteil vom 29.4.2009, 5 U 465/08, Rn. 79, juris). Die angegriffene Berichterstattung setzt sich mit der Verkaufs- und Vermittlungspraxis der Antragstellerin auf dem Berliner Immobilienmarkt kritisch auseinander. Es handelt sich um eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Frage. Die Antragsgegnerin hat sich in ihren Beiträgen eines Themas angenommen, das Gegenstand einer öffentlichen Diskussion über eine Frage von allgemeinem Interesse ist. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin hat die Antragsgegnerin im Hinblick auf die in der Beschwerde gegenständlichen Äußerungen die sog. pressemäßige Sorgfalt eingehalten (vgl. dazu BGH, Urteil vom 12.5.1987, VI ZR 195/86, juris). Anforderungen an die „pressemäßige Sorgfalt" dürfen nicht überspannt, insbesondere nicht so bemessen werden, dass die Funktion der Meinungsfreiheit in Gefahr gerät; dies ist insbesondere dort zu beachten, wo über Angelegenheiten berichtet werden soll, die für die Allgemeinheit von erheblicher Bedeutung sind (vgl. hierzu zB BVerfG, Beschluss v. 9.10.1991,1 BvR 1555/88 - kritische Bayer-Aktionäre, juris). Demgemäß ist stets unter Würdigung aller Umstände des Falles eine sorgfältige Güterabwägung vorzunehmen, bei der sowohl dem Grundrecht des Äußernden als auch der verfassungsrechtlich geschützten Position des von der Äußerung Betroffenen das gebotene Gewicht beizumessen ist (BGH, Urteil vom 30.1.1996, VI ZR 386/94, juris). Insbesondere ist im Streitfall der Antragstellerin in ausreichendem Maße Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden. Insoweit richten sich die zu stellenden Anforderungen nach der Schwere der Persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigung durch die Äußerung (BGH, Urteil vom 17.12.2013, VI ZR 211/12, Rn. 35 bei juris - Sächsische Korruptionsaffäre). Zwar reicht es bei besonderer Tragweite der Persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigung nicht aus, einen Betroffenen um ein Interview zu bitten und dabei lediglich den groben Kontext und die Zielrichtung der Recherchen zu bezeichnen (BGH, Urteil vom 17.12.2013, a.a.O., Rn. 35 bei juris - Sächsische Korruptionsaffäre). Jedoch waren im Streitfall angesichts des Grades der Betroffenheit des Unternehmenspersönlichkeitsrechts der Antragstellerin die per E-Mail versandten Fragenkataloge und das daraufhin geführte Hintergrundgespräch hinreichend konkret gehalten, um der Antragstellerin Gelegenheit zur Stellungnahme auf ihr beliebige Weise zu geben (vgl. hierzu: BGH, Urteil vom 17.12.2013, a.a.O., Rn. 35 bei juris - Sächsische Korruptionsaffäre). Zur Thematik des „Preisnachlasses“ ist der Antragstellerin durch die Fragenkataloge Anlagen Ast3, Ast4, Ast5, Ast6 und Ast7 hinreichend Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden. Die Antragsgegnerin ließ als Rechercheergebnis mitteilen, dass die Vorverträge bzw. vorvertragsähnlichen Vereinbarungen den Käufern über einen Zeitraum von drei Jahren eine Rendite von 5 Prozent des Kaufpreises der jeweiligen Wohnung zusicherten. Die Antragsgegnerin ließ fragen, falls dies zuträfe, ob dann auch die in Deutschland ansässigen Kaufinteressenten / Mieter diese Zusicherung angeboten bekämen und wenn nicht, warum nicht. Weiter ließ die Antragsgegnerin fragen, sofern Renditegarantien den in Deutschland ansässigen Kaufinteressenten nicht angeboten würden, ob daraus in der Summe ein höheres (teureres) Kaufpreis-Angebot für die in Deutschland ansässigen Kaufinteressenten / Mieter folge, verglichen mit den Kaufinteressenten im Ausland (vor allem Erwerbern in Israel). Weiter ließ die Antragsgegnerin fragen, wie die Antragstellerin die finanzielle Benachteiligung begründe; andernfalls, wie die Antragstellerin eine Gleichbehandlung darlegen könne. Die Antwort der * Antragstellerin, es handele sich um ein Darlehen, dass sie von den Käufern erhalte und auf das sie deswegen fünf Prozent Zinsen gewähre, fand Eingang in die angegriffene Berichterstattung. c) Weiter hat das Landgericht zutreffend einen Unterlassungsanspruch hinsichtlich folgender Äußerungen verneint: „K… Klient“ habe eine hebräische Vereinbarung in T… A… geschlossen, bei der er bereits rund 11.000 € bezahlt habe, und in dem „Schriftstück“ habe sich der künftige Käufer verpflichtet, 50 Prozent des Preises innerhalb von 45 Tagen zu bezahlen. (1) Zunächst ist der Aussagegehalt zu ermitteln. Danach habe ein Käufer nach einer Vereinbarung in T… A… bereits rund 11.000 € bezahlt. Im Vertrag habe sich der Käufer verpflichtet, 50 Prozent des Preises innerhalb von 45 Tagen zu bezahlen. (2) Insoweit liegt eine Tatsachenbehauptung vor, deren Unwahrheit von der Antragstellerin nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden ist. Zwar hat die Antragstellerin behauptet, es handele sich um eine Falschdarstellung. Der Antragstellerin sei ein solcher Fall nicht bekannt. Ein derartiges Vorgehen entspreche nicht dem Vertriebsmodell der Immobiliengesellschaften und auch nicht dem Geschäftsmodell der Antragstellerin. Bei Verkäufen in T… A… über das Büro „B… E… werde der Abschluss eines Kaufvertrages grundsätzlich nicht von der Leistung einer Anzahlung abhängig gemacht. Es stehe einem Erwerber frei, ob er etwas anzahlt oder nicht. Wenn der Erwerber in den Genuss der Rendite kommen möchte, wird er sich in einem Vorvertrag zu einer Darlehenszahlung in Höhe von mindestens 50 Prozent der Kaufpreissumme verpflichten. Unter Berücksichtigung dieses Antragstellervortrags ist die erforderliche Unwahrheit der angegriffenen Äußerung nicht hinreichend dargetan und sodann auch nicht glaubhaft gemacht. Aus der angegriffenen Berichterstattung ergibt sich, dass sich dieser Vorgang etwa im Jahr 2011 ereignet haben soll. Es soll sich um einen Käufer einer der ersten A… Wohnungen gehandelt haben. Zu Recht hat das Landgericht festgestellt, dass hierauf keine der antragstellerseits vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen konkret eingeht. Die Antragstellerin trägt selbst vor, dass ein „Darlehen“ von mindestens 50 Prozent des Kaufpreises als Anzahlung geleistet werden könne, um in den Genuss des Renditeversprechens zu kommen. Dass die Aussage, ein Käufer einer der ersten A…-Wohnungen habe 11.000,- € „bereits gezahlt“ und sei im Vorvertrag die Verpflichtung eingegangen, 50 % des Kaufpreises als Anzahlung zu leisten, unwahr ist, ergibt sich nicht hinreichend und ist nicht glaubhaft gemacht. (3) Selbst wenn Wahrheit oder Unwahrheit der Aussage offen sind, kann Unterlassung dann nicht gefordert werden, wenn die Äußerung in Wahrnehmung berechtigter Interessen, vor allem der Freiheit von Presse und Rundfunk erfolgt ist, weil ansonsten Behauptungen, die für die öffentliche Meinungsbildung bedeutsam sind, deren Unbezweifelbarkeit aber noch offen ist, unterdrückt würden (OLG Saarbrücken, Urteil vom 29.4.2009, 5 U 465/08, Rn. 79, juris). Hat der Äußernde in einem solchen Fall im Rahmen des Möglichen und Verhältnismäßigen die „pressemäßige Sorgfalt“ aufgewandt, so besteht kein Unterlassungsanspruch. Vor der Aufstellung oder Verbreitung einer Behauptung müssen hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt werden (BGH, Urteil vom 12.4.2016, VI ZR 505/14 - Pressebericht über Organentnahme, juris). Die Recherchepflichten sind für Medien grundsätzlich strenger als für Privatleute. Die Anforderungen sind umso höher, je schwerwiegender die Äußerung das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt (BGH, Urteil vom 12.4.2016, a.a.O.). Unter Ziffer 8) des Fragenkataloges Anlage Ast3 ließ die Antragsgegnerin fragen, ob bei Unterzeichnung des Vorvertrages eine Anzahlung geleistet werden müsse, obwohl die Aufteilung in einzelnes Wohneigentum noch nicht erfolgt sei. Zwar wurde ein konkreter Käufer nicht genannt. Jedoch handelt es sich angesichts des Antragstellervortrags, der Anzahlungen von mindestens 50 % als Darlehen zugesteht, wenn der Käufer in den Genuss des Renditeversprechens kommen wolle, selbst im Falle des Offenbleibens von Wahrheit oder Unwahrheit um keine schwerwiegende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts mit der Folge, dass die Abwägung zu Gunsten der Antragstellerin ausfällt. Im Vergleich zum Sachverhalt, der der Entscheidung des BGH im Urteil vom 17.12.2013 (VI ZR 211/12, juris - Sächsische Korruptionsaffäre) zugrunde lag, ist die Tragweite der Persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigung bei den konkreten Äußerungen - „bereits 11.000 € bezahlt“ und „vertragliche Verpflichtung zur Anzahlung von 50 Prozent des Kaufpreises“ - angesichts des unstreitigen Sachverhalts erheblich geringer. Eine Stellungnahmemöglichkeit zur Anzahlung in den Vorverträgen in T… A… bestand. (3) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin liegt auch kein Unterlassungsanspruch unter Berücksichtigung der „Stolpe“-Rechtsprechung vor (BVerfG, Beschluss vom 25.10.2005, 1 BvR 1696/98, juris - IM-Sekretär/Stolpe). Im Rahmen von Unterlassungsansprüchen sind bei der vorzunehmenden Abwägung alle nicht entfernt liegenden Deutungsvarianten, die das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigen, zugrunde zu legen mit der Konsequenz, dass von der für den sich Äußernden ungünstigeren Deutungsvariante auszugehen ist, denn der Äußernde hat stets die Möglichkeit, sich in der Zukunft eindeutig auszudrücken und damit zugleich klarzustellen, welcher Äußerungsinhalt der rechtlichen Prüfung einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts zugrunde zu legen ist (BVerfG, a.a.O. - IM-Sekretär/Stolpe). Mehrdeutige Äußerungen sind Äußerungen, deren Inhalt auch nach einer Auslegung durch ein Gericht noch mehrdeutig ist, deren Aussagegehalt mithin nicht durch eine Interpretation des Gesagten eindeutig festgelegt werden kann (Klass in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, Anhang zu § 12 Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht, Rn. 111). Soweit die Antragstellerin die Behauptung einer „Doppelzahlung“ - 11.000,- € und dann noch 50 Prozent des Kaufpreises als Anzahlung - als nicht entfernt liegende Deutungsvariante ansieht, so ist insoweit die Unwahrheit antragstellerseits nicht hinreichend dargetan und glaubhaft gemacht. Selbst wenn Wahrheit bzw. Unwahrheit offen sind, ist insoweit ein Verstoß gegen die „pressemäßige Sorgfalt“ angesichts des von der Klägerin eingeräumten Sachverhaltes nicht feststellbar. (4) Soweit sich die Antragstellerin weiter gegen die Aussage: „Anwalt K… meint noch heute: Das ist ein Hochrisikogeschäft.“ wehrt, liegt wiederum eine subjektive Wertung vor, die aus o.g. Gründen nicht verboten werden kann. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 3 ZPO und orientiert sich an der erstinstanzlichen Festsetzung durch das Landgericht und dem Streitwertgefüge der mit Pressesachen befassten Spruchkörper der Hamburgischen Gerichte.