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Urteil

7 U 94/15

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 7. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHH:2017:0131.7U94.15.0A
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Leitsätze
Verletzt ein Presseverlag immer wieder das Bildnisrecht der Ehefrau eines verletzten und in einem Krankenhaus befindlichen Prominenten, und dies auch zu einer Zeit, als ihm aufgrund der vorangegangenen rechtlichen Schritte der Anspruchstellerin gegen die Bildnisveröffentlichungen nicht nur bekannt war, dass die Anspruchstellerin die Veröffentlichung von Bildern, die sie am Krankenhaus zeigten, nicht wollte, sondern auch, dass diese Veröffentlichungen tatsächlich rechtswidrig waren, so ist es gerade diese bewusste und andauernde Missachtung des entgegenstehenden Willens der Anspruchstellerin und des Rechts, die eine besondere Schwere der Rechtsverletzung begründet, so dass die Zuerkennung einer Geldentschädigung in nicht unbeträchtlicher Höhe (hier: 60.000 € für neun Bildnisveröffentlichungen in zwei Monaten) geboten ist (Anschluss BGH, 5. Oktober 2004, VI ZR 255/03, BGHZ 160, 298).(Rn.12)
Tenor
Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 25. September 2015, Az. 324 O 161/15, werden zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil des Landgerichts und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Schuldnerin darf die Vollstreckung durch die jeweilige Gläubigerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Gläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Verletzt ein Presseverlag immer wieder das Bildnisrecht der Ehefrau eines verletzten und in einem Krankenhaus befindlichen Prominenten, und dies auch zu einer Zeit, als ihm aufgrund der vorangegangenen rechtlichen Schritte der Anspruchstellerin gegen die Bildnisveröffentlichungen nicht nur bekannt war, dass die Anspruchstellerin die Veröffentlichung von Bildern, die sie am Krankenhaus zeigten, nicht wollte, sondern auch, dass diese Veröffentlichungen tatsächlich rechtswidrig waren, so ist es gerade diese bewusste und andauernde Missachtung des entgegenstehenden Willens der Anspruchstellerin und des Rechts, die eine besondere Schwere der Rechtsverletzung begründet, so dass die Zuerkennung einer Geldentschädigung in nicht unbeträchtlicher Höhe (hier: 60.000 € für neun Bildnisveröffentlichungen in zwei Monaten) geboten ist (Anschluss BGH, 5. Oktober 2004, VI ZR 255/03, BGHZ 160, 298).(Rn.12) Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 25. September 2015, Az. 324 O 161/15, werden zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil des Landgerichts und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Schuldnerin darf die Vollstreckung durch die jeweilige Gläubigerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Gläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von € 120.000,00 wegen Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch eine wiederholte Veröffentlichung von sie zeigenden Bildnissen. Die Klägerin ist die Ehefrau des bekannten ehemaligen Rennfahrers …. Die Beklagte verlegt unter anderem die Zeitschriften „…“, „…“ und „…“. Im Dezember 2013 erlitt der Ehemann der Klägerin beim Skifahren einen schweren Unfall. Er wurde zunächst in dem Krankenhaus in Grenoble versorgt. Der Unfall fand in den Medien großes Interesse. Auch die Beklagte ließ in den genannten Zeitschriften ausführlich berichten. In zwischen dem 8. Januar 2014 und 15. März 2014 erscheinenden Ausgaben der von ihr verlegten Zeitschriften wurden neunmal Bilder gezeigt, auf denen die Klägerin zu sehen war, wie sie das Krankenhaus betrat oder verließ. Die Klägerin wandte sich jeweils gegen diese Veröffentlichungen. Eine Liste der Veröffentlichungen, die von der Klägerin dagegen eingeleiteten rechtlichen Schritte und deren Ergebnisse hat das Landgericht auf Seite 3 des angegriffenen Urteils zusammengestellt. Das Landgericht hat in der wiederholten Verbreitung der Bildnisse der Klägerin eine schwere Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin gesehen und die Beklagte zur Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von € 60.000,00 verurteilt. Hiergegen wenden sich die Beklagte mit ihrer Berufung und die Klägerin mit ihrer Anschlussberufung, soweit sie jeweils in erster Instanz unterlegen sind. Die Beklagte beantragt, das am 25.9.2015 verkündete Urteil des Landgerichts Hamburg, Az. 324 O 161/15 abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen und das Urteil des Landgerichts Hamburg zum Az. 324 O 161/15 vom 25.9.2015 dahingehend abzuändern, dass die Beklagte über den Tenor zu Ziffer I hinaus verpflichtet wird, an die Klägerin weitere 60.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. 5. 2015 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Anschlussberufung zurückzuweisen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die angefochtene Entscheidung sowie die Ausführungen unten unter II. Bezug genommen. II. Die Berufung der Beklagten sowie die Anschlussberufung der Klägerin, letztere als unselbständige Anschließung, sind zulässig. Beide Rechtsmittel haben in der Sache aber keinen Erfolg, denn das Landgericht ist zu Recht und mit zutreffender Begründung, der der Senat folgt und auf die Bezug genommen wird, zu dem Ergebnis gekommen, dass der Klägerin gegen die Beklagte aus § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG ein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von € 60.000,00 zusteht. Die hiergegen von Parteien vorgebrachten Angriffe haben keinen Erfolg. 1. Soweit die Beklagte beanstandet, dass das Landgericht bei der Bemessung der Geldentschädigung nicht auf die jeweils einzelnen Bildnisveröffentlichungen abgestellt hat, berücksichtigt sie nicht, dass der Kern der Verletzung nicht in den jeweils einzelnen Bildnisveröffentlichungen lag - die das Landgericht allerdings zu Recht jeweils für sich genommen als rechtswidrig angesehen hat -, sondern darin, dass die Beklagte immer wieder das Bildnisrecht der Klägerin verletzt hat, und dies auch zu einer Zeit, als ihr aufgrund der vorangegangenen rechtlichen Schritte der Klägerin gegen die Bildnisveröffentlichungen nicht nur bekannt war, dass die Klägerin die Veröffentlichung von Bildern, die sie am Krankenhaus zeigten, nicht wollte, sondern auch, dass diese Veröffentlichungen tatsächlich rechtswidrig waren. Es ist gerade diese bewusste und andauernde Missachtung des entgegenstehenden Willens der Klägerin und des Rechts, die eine solche besondere Schwere der Rechtsverletzung begründet, dass die Zuerkennung einer Geldentschädigung in nicht unbeträchtlicher Höhe geboten ist (vgl. BGH, Urt. v. 5. 10. 2004, Az. VI ZR 255/03, NJW 2005, S. 215 ff., 217 f.). Hier hat die Beklagte innerhalb eines Zeitraums von nicht zweieinhalb Monaten neunmal Bildnisse der Klägerin veröffentlicht, wobei jede einzelne Veröffentlichung für sich genommen rechtswidrig war. Die Bildnisse zeigten die Klägerin in schwerer Sorge um ihren kurz zuvor sehr schwer verletzten Ehemann, von dem ungewiss war, ob er den Unfall überleben werde. Der Unfall des Ehemannes der Klägerin war zwar ein zeitgeschichtliches Ereignis, über das nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG und dem vom Bundesgerichtshof entwickelten abgestuften Schutzkonzept grundsätzlich auch unter Bildnisbeigabe berichtet werden durfte; der Umstand, dass die Klägerin sich zu dieser Zeit indessen in einer schweren Krise befand und evident ist, dass das Anfertigen und Veröffentlichen von Aufnahmen von Personen, die diese in einem Moment zeigen, in dem sie sich als Angehörige eines Menschen, der sich in akuter Lebensgefahr befindet, schwerste Sorgen machen, einen nicht unerheblichen Eingriff in besonders geschützte Sphären ihrer Persönlichkeit darstellen, konnte bei der Beklagten keine Zweifel daran aufkommen lassen, dass die Veröffentlichung solcher Bilder jedenfalls berechtigte Interessen der abgebildete Person verletzen und damit gegen § 23 Abs. 2 KUG verstoßen würde; denn jedenfalls in der Zeit, die unmittelbar auf den Unfall folgt und in der dessen Folgen für das Opfer noch nicht absehbar sind, überwiegen die grundrechtlich geschützten Rechte der Angehörigen des Opfers die ebenfalls grundrechtlich geschützten Interessen von Medien und Öffentlichkeit, über alle Aspekte des Geschehens durch Bildveröffentlichungen informiert zu werden, deutlich (vgl. OLG Dresden, Urt. v. 12. 7. 2011, NJW 2012, S. 782 ff., 784 f.; OLG Jena, Urt. v. 31. 3. 2005, NJW-RR 2005, S. 1566, 1567 f.). Angesichts dieser Krisensituation gehen die Erwägungen der Beklagten, die Klägerin hätte doch Vorkehrungen dagegen treffen können, dass sie am Krankenhaus fotografiert werde, ersichtlich fehl. Die Klägerin war naturgemäß damit beschäftigt, wie es ihrem Ehemann ging und wie sie selbst mit dieser Situation fertig werden sollte. Ihr konnte und durfte in dieser Zeit kaum abverlangt werden, die Situation für sich selbst nun noch dadurch zu verschärfen, dass sie irgendwelche Mittel und Wege ersann, wie sie aufdringliche Fotografen von sich würde fernhalten können. Nachdem die Beklagte am 8., 11., 13., 15. und 18. Januar 2014 (Anlagen K 3, K 5, K 7, K 9, K 12) gleichwohl Bildnisse der Klägerin veröffentlicht hatte, wusste sie spätestens aufgrund der Abmahnung vom 17. Januar 2014, dass die Klägerin das nicht hinnehmen wollte, und musste spätestens jetzt erkennen, dass ihre Veröffentlichungspraxis rechtlich bedenklich war. Gleichwohl ließ sie am 27. Januar 2014 und - obwohl ihr inzwischen wegen der vorangegangenen Veröffentlichungen vier Aufforderungen zur Abgabe vertragsstrafebewehrter Unterlassungsverpflichtungserklärungen zugegangen waren, am 15. Februar 2014 weitere Veröffentlichungen folgten. Aber auch, als ihr in der zweiten Hälfte des Monats Februar 2014 drei einstweilige Verfügungen auf Unterlassung vorangegangener Aufnahmen zugestellt worden waren, die nunmehr dokumentierten, dass auch ein Gericht von der Rechtswidrigkeit der Verbreitung solcher Aufnahmen ausging, ließ sie am 1. März 2014 (Anlage K 16) eine weitere Veröffentlichung folgen, hinsichtlich der sie dann wenige Tage später eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgab. Auch danach noch aber ließ sie am 15. März 2014 noch einmal eine Fotografie der angegriffenen Art veröffentlichen (Anlage K 18), bevor sie hinsichtlich fast aller Veröffentlichungen Unterlassungsverpflichtungserklärungen bzw. Abschlusserklärungen abgab. Die Klägerin musste sich demnach ihr Recht, von der Beklagten nicht in dieser Weise in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt zu werden, mühsam erkämpfen und über mehrere Wochen Verletzungen hinnehmen, obwohl der Beklagten hinreichend deutlich signalisiert worden war, dass ihr Tun rechtswidrig war. Die Voraussetzungen, unter denen wegen hartnäckiger und schwer wiegender Verletzung des Rechts am eigenen Bild die Zahlung einer Geldentschädigung angezeigt ist, hat das Landgericht daher zu Recht angenommen, zumal gerade bei Bildnisrechtsverletzungen andere Rechtsbehelfe des Äußerungsrechts, wie sie bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Textäußerungen gegeben sein können, nicht greifen. Dass der Bundesgerichtshof das abgestufte Schutzkonzept zur Prüfung der Rechtmäßigkeit von Bildnisveröffentlichungen erst nach Entwicklung der Rechtsprechung zur Verpflichtung zur Zahlung einer Geldentschädigung wegen hartnäckiger Verletzung des Bildnisrechts entwickelt hat, steht der Anwendung der Grundsätze über die hartnäckige Rechtsverletzung nicht entgegen; denn das abgestufte Schutzkonzept hat die Frage der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung von Bildnissen zum Gegenstand, die sich nach §§ 22, 23 KUG richtet, während die Frage, ob ein Verhalten eine so schwer wiegende Verletzung von Persönlichkeitsrechten bildet, dass die Zuerkennung einer Geldentschädigung geboten ist, sich an dem besonderen Schutzauftrag aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG orientiert. 2. Die Höhe der vom Landgericht zuerkannten Geldentschädigung erscheint auch dem Senat nach Abwägung aller Umstände dieses Falles als zutreffend. Es hat dazu insbesondere Anlass und Beweggrund der Beklagten, darunter insbesondere das Verletzen von Rechten der Klägerin um des eigenen wirtschaftlichen Vorteils willen, wie auch den nicht unerheblichen Verbreitungsgrad ihrer Veröffentlichungen berücksichtigt. Das Landgericht hat auch zu Recht weiter ausgeführt, dass gerade der Umstand, dass die Beklagte in ihrem rechtswidrigen Verhalten fortfuhr, als sie aufgrund der Abmahnungen und sogar aufgrund der ihr zugestellten gerichtlichen Entscheidungen wusste, dass ihr Verhalten rechtswidrig war, eine Geldentschädigung in empfindlicher Höhe erforderlich macht. Die Beklagte kann gegen die Höhe der Geldentschädigung auch nicht mit Erfolg einwenden, dass wegen des hohen öffentlichen Interesses, das an der Person des Ehemannes der Klägerin besteht, auch eine umfängliche Berichterstattung über den Unfall und dessen Folgen zulässig war. Dem steht schon entgegen, dass dies gerade nicht rechtfertigt, die Klägerin der Öffentlichkeit immer wieder gleichsam vorzuführen, wie auch sie als Ehefrau des Unfallopfers in ihrer Besorgnis unter den schweren Folgen des Unfalles leidet. Da darin, dass die Klägerin den Lesern der Beklagten im Bild vorgeführt wird, ein Eingriff eigener Art liegt, ergibt sich daraus, dass die Familie des Klägers sich nach dem Unfall in Bulletins an die Öffentlichkeit gewandt hat, um diese über den Unfall zu informieren, kein Umstand, der die Intensität dieses Eingriffs mildern würde. Schließlich vermag auch der Hinweis der Beklagten darauf, dass in der Veröffentlichung von Bildnissen ein Gebrauchmachen von verfassungsrechtlich garantierten Rechten auf Äußerungsfreiheit (insbesondere aus Art. 5 GG oder Art. 10 EMRK) liegen kann, nicht durchzugreifen; denn das Recht auf Äußerungsfreiheit ist gerade nicht schrankenlos gewährleistet und vermag, wie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte auch in der von der Beklagten angeführten Entscheidung ausgeführt hat (Urt. v. 16. 1. 2014, Az. 13258/09, NJW 2014, S. 3291 ff.), gerade nicht die Persönlichkeitsrechte anderer verletzende Veröffentlichungen zu rechtfertigen. Die Zuerkennung einer höheren als vom Landgericht zugesprochenen Geldentschädigung ist indes nicht geboten. Den Funktionen der Geldentschädigung, der von der rechtswidrigen Veröffentlichung betroffenen Person ausreichende Genugtuung zu verschaffen und den Verletzer von künftigen Rechtsverletzungen abzuhalten, ist mit einem Betrag in ausgeurteilter Höhe genügt. Die einzelnen Akte der Veröffentlichung waren für sich genommen zwar jeweils rechtswidrig; so schwer wiegend, dass einzelne dieser Veröffentlichungen einen Anspruch auf Geldentschädigung ausgelöst hätten, waren sie indessen nicht. Das geldentschädigungsträchtige Verhalten der Beklagten liegt in der Gesamtheit der Veröffentlichungen. Die Klägerin ist zur Anfertigung der rechtswidrig veröffentlichten Aufnahmen auch nicht über den gesamten Veröffentlichungszeitraum hinweg belästigt worden, da die Beklagte sukzessive mehrere innerhalb kurzer Zeit erstellte Aufnahmen veröffentlicht hat. Dass auch andere Medien in rechtsverletzender Weise über die Situation der Klägerin berichtet haben mögen, kann und darf der Beklagten nicht angelastet werden; denn die Beklagte trifft eine Verantwortlichkeit nur für diejenigen Bildnisse, die sie in den von ihr verlegten Zeitschriften veröffentlicht hat. Eine Geldentschädigung von € 60.000,00 ist insbesondere auch geeignet, der Beklagten deutlich zu machen, dass sie sich rechtswidrig verhalten hat. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs.1, 92 Abs. 1 Fall 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Gründe, nach § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Der Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung, er beschränkt sich auf die Anwendung anerkannter Rechtsgrundsätze auf den konkreten Einzelfall. Es bedarf keiner Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.