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Urteil

7 U 11/14

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 7. Zivilsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, zu der sich Ackerbauern und Hühnerhalter zusammengeschlossen haben, muss es nicht dulden, dass Bildaufnahmen, die nicht für die Öffentlichkeit zugängliche Teile des Betriebsgeländes eines ihr angehörenden Betriebes zeigen, veröffentlicht werden, sofern sie nicht in die Veröffentlichung eingewilligt hat und dem entgegenstehenden Willen der Gesellschaft nicht ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an einer Kenntnis der konkreten Bilder zusteht.(Rn.12) 2. Das Anliegen, Bilder im Zusammenhang mit einer Berichterstattung darüber, dass der Verbraucher nicht davon ausgehen dürfe, dass als "Bio-Produkte" angebotene Geflügelprodukte nicht ohne Weiteres aus Anlagen stammen, in denen alle mit einer Massentierhaltung verbundenen Nachteile für Tiere vermieden werden sollen, zu veröffentlichen, rechtfertigt es nicht, Bildmaterialien zu veröffentlichen, die unerlaubt in Betrieben von Tierhaltern entstanden sind, wenn diesen Tierhaltern weder ein Rechtsbruch vorgeworfen wird noch vorgeworfen werden soll.(Rn.15)
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 13. Dezember 2013, Az. 324 O 400/13, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Ausspruch unter I. des Tenors des Urteils an dessen Ende um folgende Worte ergänzt wird: „wie in der Sendung 'Wie billig kann Bio sein?' am 3. September 2012 und 18. September 2012 geschehen". Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung aus dem landgerichtlichen Urteil hinsichtlich des Unterlassungsausspruchs durch Sicherheitsleistung in Höhe von € 60.000,00 abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet, im Übrigen darf die Beklagte die Vollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts und aus diesem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, zu der sich Ackerbauern und Hühnerhalter zusammengeschlossen haben, muss es nicht dulden, dass Bildaufnahmen, die nicht für die Öffentlichkeit zugängliche Teile des Betriebsgeländes eines ihr angehörenden Betriebes zeigen, veröffentlicht werden, sofern sie nicht in die Veröffentlichung eingewilligt hat und dem entgegenstehenden Willen der Gesellschaft nicht ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an einer Kenntnis der konkreten Bilder zusteht.(Rn.12) 2. Das Anliegen, Bilder im Zusammenhang mit einer Berichterstattung darüber, dass der Verbraucher nicht davon ausgehen dürfe, dass als "Bio-Produkte" angebotene Geflügelprodukte nicht ohne Weiteres aus Anlagen stammen, in denen alle mit einer Massentierhaltung verbundenen Nachteile für Tiere vermieden werden sollen, zu veröffentlichen, rechtfertigt es nicht, Bildmaterialien zu veröffentlichen, die unerlaubt in Betrieben von Tierhaltern entstanden sind, wenn diesen Tierhaltern weder ein Rechtsbruch vorgeworfen wird noch vorgeworfen werden soll.(Rn.15) Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 13. Dezember 2013, Az. 324 O 400/13, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Ausspruch unter I. des Tenors des Urteils an dessen Ende um folgende Worte ergänzt wird: „wie in der Sendung 'Wie billig kann Bio sein?' am 3. September 2012 und 18. September 2012 geschehen". Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung aus dem landgerichtlichen Urteil hinsichtlich des Unterlassungsausspruchs durch Sicherheitsleistung in Höhe von € 60.000,00 abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet, im Übrigen darf die Beklagte die Vollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts und aus diesem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten, es zu unterlassen, Bilder zu verbreiten, die auf dem Betriebsgelände der Klägerin entstanden sind; auf diesen - im Urteil des Landgerichts beschriebenen und aus den Anlagen B, C, D, E, F, G und H zur Klagschrift vom 30. Juli 2013 ersichtlichen - Bildaufnahmen sind Räume, Flächen und Hühner von dem Gelände eines der Klägerin angehörenden Betriebes zu sehen. Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, zu der sich ... Ackerbauern und Hühnerhalter zusammengeschlossen haben. Die Beklagte betreibt als Anstalt des öffentlichen Rechts einen Fernsehsender. Am 3. und 18. September 2012 strahlte die Beklagte Beiträge aus, die sich kritisch mit der Haltung von Hühnern befassten. In diesen Beiträgen wurden die streitigen Aufnahmen gezeigt. Sie waren der Beklagten von dem Tierschutzaktivisten F... überlassen worden. Das Landgericht hat, davon ausgehend, dass die Bildaufnahmen durch eine Verletzung des Hausrechts des Betriebsinhabers zustande gekommen seien, in der Verbreitung der Bilder eine Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts der Klägerin gesehen und die Beklagte zur Unterlassung der erneuten Verbreitung der Bildaufnahmen verurteilt. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Hamburg vom 13. 12. 2013 zum Aktenzeichen 324 O 400/13, die Klage der Klägerin vom 30. Juli 2013 abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen mit der Maßgabe, dass es am Ende des Unterlassungstenors heißen soll: „wie in 'Wie billig kann Bio sein?' am 3. September 2012 und 18. September 2012 ausgestrahlt“. Wegen der Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, das angefochtene Urteil sowie die Ausführungen unten unter II. Bezug genommen. II. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere ist sie in der gesetzlichen Frist und Form eingelegt worden. Sie ist aber nicht begründet. Das Landgericht hat die Beklagte zu Recht und aus zutreffenden Gründen, denen der Senat folgt und auf die Bezug genommen wird, zur Unterlassung der erneuten Verbreitung der beanstandeten Bilder verurteilt. Die vom Senat vorgenommene Ergänzung des Unterlassungstenors bildet lediglich eine Klarstellung. Der Hervorhebung bedürfen die folgenden Punkte: Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch zu aus § 1004 Abs. 1 BGB analog in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem Unternehmenspersönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG). Die Klägerin muss es danach nicht dulden, dass Bildaufnahmen, die nicht für die Öffentlichkeit zugängliche Teile des Betriebsgeländes eines ihr angehörenden Betriebs zeigen, veröffentlicht werden, wenn sie in diese Veröffentlichung nicht eingewilligt hat und dem entgegenstehenden Willen der Klägerin nicht ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an einer Kenntnis der konkrete Bilder zusteht (Art. 5 Abs. 1 GG). Die danach anzustellende Abwägung geht hier zugunsten der Klägerin aus. Die Klägerin hat in die Veröffentlichung der Bilder nicht eingewilligt. Eine Einwilligung liegt insbesondere nicht darin, dass der Geschäftsführer der Klägerin sich Aufnahmen, von denen die Beklagte vorträgt, dass es eben die in ihrem Beitrag gezeigten Bilder seien, vor laufender Kamera angesehen und diese Bilder kommentiert hat. Darin eine Einwilligung zu sehen, erscheint schon deshalb als zweifelhaft, weil nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Geschäftsführer dadurch, dass er bereit war, den unangemeldet bei ihm erscheinenden Mitarbeitern der Beklagten Rede und Antwort zu stehen, schon darin eingewilligt hat, dass nunmehr alle Vorhalte, die ihm in diesem Gespräch gemacht wurden, auch gesendet werden dürften. Das aber bedarf hier keiner Vertiefung; denn der Geschäftsführer der Klägerin ging in dem Gespräch, wie er ausdrücklich sagte, davon aus, dass die ihm gezeigten Aufnahmen gar nicht aus einem der Betriebe der Klägerin stammten. Da er diese Bilder für Aufnahmen aus anderen Betrieben hielt, konnte seiner Bereitschaft, sich zu diesen Bildern zu äußern, gar nicht der Erklärungswert zukommen, er sei damit einverstanden, dass diese Aufnahmen als Aufnahmen, die einen der Betriebe der Klägerin zeigten, veröffentlicht würden. Die Beklagten wären, wollten sie eine Einwilligung erlangen, daher gehalten gewesen, durch Rückfrage zu klären, ob der Kläger auch dann bereit gewesen wäre, dass die Aufnahmen veröffentlicht würden, wenn es sich tatsächlich um Bilder aus einem Betrieb der Klägerin handelte. Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Bildaufnahmen unter Verletzung des Hausrechts der Klägerin zustande gekommen sind. Auch der Senat hat sich den Beitrag der Beklagten angesehen. Die Bilder lassen deutlich erkennen, dass sie zu Zeiten und an Orten angefertigt worden sind, zu bzw. an denen sich keine Besucher des Betriebs in diesem aufhalten. Darauf, ob diejenigen Personen, die diese Aufnahmen angefertigt haben, in die Räume mittels Gewaltanwendung eingebrochen sind, sich eingeschlichen haben oder ein Mitarbeiter ihnen gegen den Willen der Betriebsleitung Einlass gewährt hat, kommt es nicht entscheidend an; entscheidend ist vielmehr, dass die Beklagte Bilder gezeigt hat aus Bereichen, von denen die Klägerin als Inhaberin des Hausrechts erkennbar nicht will, dass sie der Öffentlichkeit gezeigt werden. Eine Veröffentlichung der Bilder könnte allerdings - da die Beklagte sie sich nicht durch einen von ihr selbst begangenen Rechtsbruch verschafft hat - trotz des entgegenstehenden Willens der Klägerin in Betracht kommen, wenn ihnen ein so hoher Öffentlichkeitswert zukäme, dass das öffentliche Interesse an ihrer Kenntnis das Interesse der Klägerin an der Integrität ihrer Betriebssphäre überstiege (s. dazu - nach der Entscheidung des Landgerichts ergangen - die Entscheidung des BGH, Urt. v. 30. 9. 2014, Az. VI ZR 490/12, NJW 2015, 782 ff., 784 f.). Das wäre der Fall, wenn die Veröffentlichung des von der Beklagten ihren Zuschauern präsentierten Materials erforderlich wäre, um (so der BGH aaO.) „einen Missstand von erheblichem Gewicht, an dessen Aufdeckung ein überragendes öffentliches Interesse besteht", zu offenbaren. Am Vorliegen eines solchen Missstands fehlt es hier: Die Bilder sind veröffentlicht worden im Zusammenhang mit einer Berichterstattung darüber, dass der Verbraucher nicht davon ausgehen dürfe, dass Geflügelprodukte, die als „Bio-Produkte" angebotenen werden - und nach der Gesetzeslage auch als solche angeboten werden dürfen - nicht ohne Weiteres aus Anlagen stammen, in denen alle mit einer Massentierhaltung verbundenen Nachteile für die Tiere vermieden werden. Dass die Verbreitung von Informationen über diesen Sachverhalt ein berechtigtes Anliegen der Allgemeinheit bilden, steht außer Frage. Dieses Anliegen rechtfertigt es aber nicht, Bildmaterialien zu veröffentlichen, die unerlaubt - auf welche Weise auch immer - in Betrieben von Tierhaltern entstanden sind, wenn diesen Tierhaltern ein Rechtsbruch nicht vorzuwerfen ist und - so in dem Beitrag der Beklagten - auch gar nicht vorgeworfen werden soll. Der Klägerin wird insoweit nicht einmal vorgeworfen, dass die Art, wie sie die Tiere hält, sich davon unterscheide, wie zahlreiche andere Großanbieter von „Bio"-Produkten ihre Tiere - erlaubterweise - halten. Der Klägerin oder anderen Großanbietern von „Bio“-Geflügelprodukten wird in dem Beitrag auch nicht etwa vorgeworfen, dass sie ihre Geflügelprodukte zu Unrecht oder gar unter Täuschung der Verbraucher als „Bio-Produkte“ auf den Markt brächten. Die Kritik geht dahin, dass das Gesetz es zulässt, Produkte als „Bio-Produkte“ auf den Markt zu bringen, obwohl die Tiere, von denen sie stammen, auf eine Art und Weise gehalten werden, die der Normalverbraucher mit dem Begriff „Bio“ eher nicht verbindet, und dass Tierhalter, die eine artgerechtere Haltung ihrer Tiere erstreben, dadurch gegenüber anderen Tierhaltern wirtschaftlich benachteiligt würden. Einen groben Missstand, für den die Klägerin verantwortlich wäre oder hinsichtlich dessen gerade von ihr erwartet werden müsste, dass sie sich dafür öffentlich rechtfertigt, illustriert die Beklagte mit den von ihr gezeigten Bildern indessen nicht. Soweit der Senat den Tenor um eine Bezugnahme auf die konkreten Sendebeiträge der Beklagten ergänzt hat, liegt darin eine bloße Klarstellung und nicht eine sachliche Begrenzung der Reichweite des Tenors. Die Klägerin hat bereits in der Klagschrift explizit auf die Beiträge der Beklagten Bezug genommen und deutlich gemacht, dass es ihr um ein Verbot der in diesem Zusammenhang gezeigten Bilder gehe. Eine solche Klarstellung löst eine Kostenfolge nicht aus (vgl. BGH; Urteil vom 18. 12. 2015, Az. V ZR 160/14). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen. Zu entscheiden war auf Grundlage einer Abwägung der in diesem konkreten Fall gegebenen Sachlage. Rechtsfragen grundsätzlicher Art wirft der Rechtsstreit nicht auf.