Beschluss
7 W 72/13
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 7. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHH:2013:0813.7W72.13.00
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Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 7. August 2013 (Az.: 324 O 399/13) wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Streitwert von € 30.000,--.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 7. August 2013 (Az.: 324 O 399/13) wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Streitwert von € 30.000,--. Die sofortige Beschwerde ist zulässig; in der Sache hat sie aber keinen Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung unnötiger Wiederholung verwiesen wird, hat das Landgericht den in erster Instanz gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Auch der mit Schriftsatz vom 12. August 2013 modifizierte Antrag ist zurückzuweisen. Dem Landgericht ist darin zu folgen, dass der Antragsteller durch seine Mitwirkung in der „KRÖMER – Late Night Show“ in die Herstellung und Veröffentlichung der ihn in der Aufzeichnung vom 11. Juli 2013 zeigenden Bildaufnahmen eingewilligt hat. Anders kann sein Verhalten nicht verstanden werden, da er seine Mitwirkung jederzeit hätte beenden und damit zum Ausdruck bringen können, dass er mit den Filmaufnahmen sowie deren anschließenden Sendung nicht einverstanden ist. Mit zutreffender Begründung hat das Landgericht einen wirksamen Widerruf der erteilten Einwilligung verneint. Eine rechtsgeschäftlich erteilte Einwilligung kann nur dann widerrufen werden, wenn § 242 BGB ein außerordentliches Kündigungsrecht erforderlich macht. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Weder wurde der Antragsteller bei der Erteilung seiner Einwilligung von der Antragsgegnerin überrumpelt noch rechtfertigt der Verlauf der Show einen Widerruf der bezüglich der Bildaufnahmen erteilten Einwilligung. Selbst wenn man die vom Antragsteller beanstandeten Äußerungen „hinterfotziges Arschloch“ und „Puffgänger“ als rechtswidrig einordnen würde, würde dieses nur ein Verbot der beiden Äußerungen, nicht aber einen Widerruf der hinsichtlich der Bildaufnahmen erteilten Einwilligung rechtfertigen. Zu Recht hat das Landgericht aber auch einen Unterlassungsanspruch des Antragstellers hinsichtlich der Sendung verneint, soweit der Antragsteller darin als „hinterfotziges Arschloch“ und/oder „Puffgänger“ bezeichnet wird. Bei der gebotenen Abwägung der für die Antragsgegnerin streitenden Satirefreiheit, die den Schutz jedenfalls des Art. 5 Abs. 1 GG genießt, und dem von den Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 GG geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Antragstellers ist dem Interesse der Antragsgegnerin der Vorrang einzuräumen. Zu berücksichtigen ist, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, der Kontext, in dem die Äußerungen gefallen sind. Die Äußerungen sind Teil des satirischen Spiels, in dem die Kunstfigur Krömer eine Talkshow persifliert, weshalb die Schimpfwörter für den Zuhörer nicht den beleidigenden Charakter aufweisen, der ihnen ansonsten zukommt. Hinzukommt, dass der Antragsteller, der Krömer als „blöde Sau“ bezeichnet, sich selbst an diesem überzeichnenden Spiel beteiligt. Auch ist zu berücksichtigen, dass dem Antragsteller vor Beginn der Sendung gesagt wurde, dass in der Sendung alles passieren könne und dass er die Möglichkeit habe, die Bühne zu verlassen, woraus für ihn deutlich werden musste, dass es sich um keine übliche Talk-Show handeln würde. Der Antrag vom 12. August 2013 unterliegt ebenfalls der Zurückweisung. Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Begehungsgefahr hat der Antragsteller lediglich für die Veröffentlichung im Fernsehen, Internet sowie auf DVD glaubhaft gemacht. Insoweit ist indes, da abweichende Vereinbarungen weder dargetan noch glaubhaft gemacht worden sind, davon auszugehen, dass der Antragsteller die Veröffentlichungsrechte bereits durch seine Mitwirkung an den Filmaufnahmen der Antragsgegnerin übertragen hat (§§ 92 Abs. 1, 77 Abs. 1 und 2, Satz 2, 78 Abs. 1 Nr. 1 und 2 UrhG). Diese Rechteübertragung ist mangels wichtigen Grundes auch nicht wirksam widerrufen worden; ein Rückrufsrecht nach § 42 UrhG ist gemäß §§ 92 Abs. 3, 90 Satz 1 UrhG ausgeschlossen. Auch das weitere Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.