Beschluss
7 W 14/13
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 7. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHH:2013:0311.7W14.13.0A
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Leitsätze
Wenn sich der Antrag auf Unterlassung von Äußerungen nicht unmittelbar gegen die von dem Anspruchsgegner verbreiteten Äußerungen selbst, sondern gegen einen sich erst aus diesen Äußerungen ergebenden Eindruck richtet, ist der Unterlassungsanspruch nur dann gegeben, wenn sowohl dieser Eindruck als auch die konkrete Art seiner Erweckung hinreichend genau beschrieben sind; das wiederum setzt voraus, dass bei der gerichtlichen Geltendmachung schon im Antrag sowohl die unmittelbar verbreiteten Äußerungen bezeichnet werden, aus denen sich der beanstandete Eindruck ergeben soll, als auch der Eindruck, also diejenige Äußerung, die dem Leser durch die unmittelbar verbreiteten Äußerungen vermittelt wird.(Rn.2)
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 30. Januar 2013, Az. 324 O 705/12, wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert wird für das Beschwerdeverfahren festgesetzt auf € 15.000,00.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wenn sich der Antrag auf Unterlassung von Äußerungen nicht unmittelbar gegen die von dem Anspruchsgegner verbreiteten Äußerungen selbst, sondern gegen einen sich erst aus diesen Äußerungen ergebenden Eindruck richtet, ist der Unterlassungsanspruch nur dann gegeben, wenn sowohl dieser Eindruck als auch die konkrete Art seiner Erweckung hinreichend genau beschrieben sind; das wiederum setzt voraus, dass bei der gerichtlichen Geltendmachung schon im Antrag sowohl die unmittelbar verbreiteten Äußerungen bezeichnet werden, aus denen sich der beanstandete Eindruck ergeben soll, als auch der Eindruck, also diejenige Äußerung, die dem Leser durch die unmittelbar verbreiteten Äußerungen vermittelt wird.(Rn.2) Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 30. Januar 2013, Az. 324 O 705/12, wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert wird für das Beschwerdeverfahren festgesetzt auf € 15.000,00. Die Antragstellerin verfolgt mit ihrer sofortigen Beschwerde ihren Antrag weiter, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung zu verbieten, durch die Formulierung "wäre ... nie auf die Idee gekommen, auf Betriebsräte zu verzichten oder gar ihre Wahl zu verhindern" wie geschehen in dem der Antragsschrift beigefügten Beitrag (der in der von der Antragsgegnerin verlegten Zeitung und deren Internetauftritt veröffentlicht worden ist), den Eindruck zu erwecken, die im Rubrum der Antragsschrift als Vorstand der Antragstellerin bezeichnete Person habe in Bezug auf ein bestimmtes Unternehmen auf Betriebsräte verzichtet oder ihre Wahl verhindert. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, sie ist aber in der Sache nicht begründet. Der Antragstellerin steht ein Anspruch mit dem geltend gemachten Inhalt jedenfalls deshalb nicht zu, weil dieser das Verhalten, dessen Unterlassung begehrt wird, nicht hinreichend genau beschreibt. Ein Anspruch auf Unterlassung der Verbreitung einer Äußerung muss je nach Sachlage zwar nicht darauf gerichtet sein, schlicht das Verbreiten einer bestimmt bezeichneten Äußerung zu unterlassen; er kann auch darauf gerichtet sein, durch das Verbreiten mehrerer Äußerungen einen bestimmten Eindruck zu erwecken, der einen rechtswidrigen Inhalt hat. In einem solchen Fall, in dem sich der Angriff nicht unmittelbar gegen die von dem Anspruchsgegner verbreiteten Äußerungen selbst, sondern gegen einen sich erst aus diesen Äußerungen ergebenden Eindruck richtet, ist der Unterlassungsanspruch aber nur dann gegeben, wenn sowohl dieser Eindruck als auch die konkrete Art seiner Erweckung hinreichend genau beschrieben sind; das wiederum setzt voraus, dass bei der gerichtlichen Geltendmachung schon im Antrag sowohl die unmittelbar verbreiteten Äußerungen bezeichnet werden, aus der sich der beanstandete Eindruck ergeben soll, als auch der Eindruck, also diejenige Äußerung, die dem Leser durch die unmittelbar verbreiteten Äußerungen vermittelt wird. Das hat seinen Grund darin, dass die Verurteilung zur Unterlassung einer Äußerung im Interesse des Schutzes der durch Art. 5 Abs. 1 GG garantierten Meinungsfreiheit auf das zum Rechtsgüterschutz unbedingt Erforderliche beschränkt werden muss, so dass überschießende Wirkungen wie eine rechtlich nicht gebotene Zurückhaltung des Anspruchsgegners oder gar eine Einschüchterung bei weiteren Äußerungen ausgeschlossen sind; deshalb muss eine Verurteilung klar erkennen lassen, welche Aussage der Grundrechtsträger unterlassen soll, was bei einer durch Auslegung anderer Äußerungen ermittelte verdeckte Aussage nur dann der Fall ist, wenn der Anspruchsgegner zweifelsfrei erkennen kann, welche Teile seiner ursprünglichen Äußerung von dem Unterlassungsgebot erfasst sind (BVerfG, Beschl. v. 19. 2. 2004, NJW 2004, S. 1942 f., 1943). Da der Verurteilung der Antrag zugrunde zulegen ist (§ 308 Abs. 1 ZPO), gelten diese Grundsätze auch für den Klagantrag bzw. Verfügungsantrag. Diesen Anforderungen genügt der Antrag der Antragstellerin nicht; denn in ihm sind die Textpassagen aus dem Beitrag der Antragsgegnerin nicht so genau bezeichnet, dass sich dem bezeichneten Text die verdeckte Äußerung entnehmen ließe, gegen die sich das Begehren der Antragstellerin richtet. Der in dem Antrag wörtlich wiedergegebene Textteil kann den reklamierten Eindruck schon deshalb nicht ergeben, weil in ihm weder der Vorstand der Antragstellerin, um dessen Verhalten es gehen soll, genannt wird noch die Antragstellerin und das von dieser übernommene Unternehmen, um das es in der beanstandeten Berichterstattung geht, erwähnt werden. Die bloße Wiedergabe eines Textteiles, die allein den reklamierten Eindruck nicht abwirft, unter Hinzusetzung "wie geschehen in ..." reicht dafür nicht aus, weil damit die gesamte Berichterstattung der Antragsgegnerin in Bezug genommen wird und auf diese Weise insbesondere auch diejenigen Bestandteile dieser Berichterstattung, hinsichtlich deren Verbreitung ein Unterlassungsanspruch nicht besteht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Wettfestsetzung beruht auf § 3 ZPO unter Zugrundelegung des von dem Landgericht angesetzten Wertes, der als zutreffend erscheint.