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Urteil

7 U 89/10

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 7. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHH:2012:0313.7U89.10.0A
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Leitsätze
Die Rechtsprechung, dass ein Hostprovider nicht verpflichtet ist, die von den Nutzern in das Netz gestellten Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen, und er erst verantwortlich ist, sobald er Kenntnis von einer Rechtsverletzung (hier: Recht am eigenen Bild) erlangt, findet auch auf den Betreiber einer Suchmaschine Anwendung (Weiterführung BGH, 25. September 2011, VI ZR 93/10).(Rn.4)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 16.06.2010, Az. 325 O 448/09, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Rechtsprechung, dass ein Hostprovider nicht verpflichtet ist, die von den Nutzern in das Netz gestellten Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen, und er erst verantwortlich ist, sobald er Kenntnis von einer Rechtsverletzung (hier: Recht am eigenen Bild) erlangt, findet auch auf den Betreiber einer Suchmaschine Anwendung (Weiterführung BGH, 25. September 2011, VI ZR 93/10).(Rn.4) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 16.06.2010, Az. 325 O 448/09, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Gründe gemäß §§ 540 Abs. 1 und 2, 313 a ZPO: Die zulässige Berufung ist unbegründet. I. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung und Zahlung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Sie finden insbesondere auch nicht in den §§ 823, 22 KUG i.V.m 1004 BGB analog eine tragfähige Grundlage. 1. Das Landgericht hat in dem angefochtenen Urteil zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die Bezug genommen wird, festgestellt, dass die in Rede stehende Veröffentlichung des Fotos nicht zu beanstanden ist. Die Beklagte hat erst durch die Abmahnung einen Hinweis dafür erhalten, dass die Klägerin mit der Verbreitung ihres Bildnisses durch die Beklagte nicht einverstanden ist. In diesem Zusammenhang kommt folgender Gesichtspunkt hinzu. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist ein Hostprovider nicht verpflichtet, die von den Nutzern in das Netz gestellten Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen. Er ist aber verantwortlich, sobald er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt. Weist ein Betroffener den Hostprovider auf eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch den Nutzer eine Blogs hin, kann der Hostprovider verpflichtet sein, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern (BGH, Urteil vom 27. September 2011, VI ZR 93/10 mit zahlreichen Nachweisen). Diese Grundsätze finden auch im vorliegenden Fall Anwendung, denn für die Beklagte, Betreiberin einer Suchmaschine, kommt nur die Störerhaftung in Betracht. Eine Suchmaschine verbreitet keine eigenen Inhalte, sondern ihr kommt nur die Nachweisfunktion für das Auffinden fremder Inhalte zu. Dies ergibt sich bereits aus dem Begriff „Suchmaschine“. Aus dem Begriffsteil „Maschine“ wird zudem deutlich, dass dieser Nachweis nicht auf einer intellektuellen Leistung von Menschen beruht, sondern das Ergebnis eines computergesteuerten automatisierten Vorgangs ist. (vgl. HansOLG, Urteil vom 8. Mai 2011, 3 U 67/11). Die Beklagte nahm auf die Abmahnung vom 13. Oktober 2009 das die Klägerin zeigende Foto aus ihrem Angebot. Nach den dargelegten Grundsätzen scheidet eine Haftung der Beklagten damit aus, wobei hinzu kommt, dass der von der Beklagten nachgewiesene Inhalt für sich genommen noch nicht einmal eine Rechtsverletzung darstellte, denn mit der Veröffentlichung des Fotos auf der Firm... war die Klägerin einverstanden. 2. Dies zugrunde gelegt erweist sich auch der geltend gemachte Zahlungsanspruch als unbegründet. Der Klägerin steht weder ein Anspruch nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag noch ein Schadensersatzanspruch zu. Auch dies hat das Landgericht zutreffend ausgeführt. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.