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Urteil

6 U 20/21

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHH:2025:0116.6U20.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen einschließlich der Kosten der beiden Nebeninterventionen. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte bzw. die Nebenintervenientinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 96.407,15 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen einschließlich der Kosten der beiden Nebeninterventionen. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte bzw. die Nebenintervenientinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 96.407,15 € festgesetzt. I. Die Klägerin als Transportversicherer nimmt die Beklagte aus übergegangenem Recht wegen eines Transportschadens (Diebstahlsschaden) in Anspruch. Die ... GmbH, damals noch firmierend als ... GmbH (im Folgenden: Versicherungsnehmerin), beauftragte die Beklagte im April 2017 zu festen Kosten mit der Organisation des Transports eines Containers von China nach Hamburg per Bahn, wobei in 1. Instanz noch unstreitig war, dass der Transport ab Ningbo erfolgen sollte. Die Versicherungsnehmerin beauftragte die Beklagte außerdem mit der Abholung des Containers beim Kombi-Transeuropa Terminal Hamburg, dem Auspacken, Palettisieren und dem Weitertransport der Ware per Lkw nach Großbritannien. Die Beklagte beauftragte die Nebenintervenientin zu 1) mit dem Transport des Containers zur ... GmbH (deren Insolvenzverwalterin nunmehr die Nebenintervenientin zu 2) ist; im Folgenden einheitlich: Nebenintervenientin zu 2)) und die Nebenintervenientin zu 2) mit dem Entladen des Containers, der Kommissionierung, Palettisierung und Folierung der neu herzustellenden Paletten sowie mit der Verladung zum Weitertransport. Eine Subunternehmerin der Nebenintervenientin zu 1) holte den Container am 18.5.2017 im Hamburger Hafen ab und brachte ihn zur Nebenintervenientin zu 2), wo sie ihn vor dem Betriebsgelände auf einem der Nebenintervenientin zu 1) gehörenden Auflieger ungesichert abstellte. Der Lagerleiter der Nebenintervenientin zu 2) unterzeichnete den Frachtbrief mit dem Zusatz „Container mit unverletzter Plombe erhalten“. Zu einem unbekannten Zeitpunkt vor dem Morgen des 19.5.2017 wurde der Auflieger nebst Container entwendet. In einem Verfahren vor dem Landgericht Hamburg (417 HKO 40/18) wurde durch rechtskräftiges Urteil vom 21. 11. 2018 festgestellt, dass die Nebenintervenientin zu 2) verpflichtet ist, der Beklagten den Schaden zu ersetzen, der dieser durch den streitgegenständlichen Diebstahl entstanden ist oder entstehen wird. Die Parteien haben in 1. Instanz u.a. darüber gestritten, welchen Inhalt der entwendete Container hatte. Die Klägerin hat behauptet, in dem Container hätten sich Multifunktionswerkzeuge mit einem Gewicht von 14.824 kg befunden, die einen Warenwert von 104.725,80 USD gehabt hätten. Diese Werkzeuge habe die Versicherungsnehmerin von der Fa. M. ...…..., gekauft (im Folgenden: Verkäuferin oder M.). Die ... J. ... (im Folgenden: Produzentin oder J.), die die als Anlage B 1 vorgelegte Rechnung ausgestellt habe, möge Vertragspartnerin der M. gewesen sei. Sie sei aber nicht Vertragspartnerin der Versicherungsnehmerin gewesen. Die Beklagte und die Nebenintervenientinnen haben den von der Klägerin behaupteten Inhalt des Containers und auch den Wert des Inhalts des Containers bestritten. Hinsichtlich der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vortrags und hinsichtlich der in 1. Instanz gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Landgerichts Hamburg vom 3. 2. 2021 Bezug genommen. Das Landgericht hat durch Urteil vom 3.2.2021 die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 96.407,15 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. 11. 2017 sowie weitere 1.186,37 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.6.2018 zu zahlen. Das Landgericht hat eine Aktivlegitimation der Klägerin angenommen. Die Beklagte sei als Fixkostenspediteurin gemäß § 459 HGB wie ein Frachtführer zu behandeln, da sie die Beförderung zu festen Kosten übernommen habe. Der Schaden sei im Verantwortungszeitraum der Beklagten aufgrund des Diebstahls des Containers eingetreten. Das Landgericht hat ausgeführt, dass es unter Berücksichtigung des beiderseitigen Vortrags unter Vorlage der Handelsrechnungen in den Anlagen K 3 und B 1, den Packlisten in den Anlagen K 3 und B 2, des Steuerbescheids in der Anlage K 2 und des Frachtbriefs in der Anlage K 4 in freier Beweiswürdigung davon überzeugt sei, dass der streitgegenständliche Container den von der Klägerseite vorgetragenen Inhalt mit dem vorgetragenen Warenwert in Höhe von 93.613,35 € hatte. Die Beklagte müsse auch die gezahlte Zollgebühr (2.793,80 €) erstatten. Hinsichtlich der Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. Gegen das den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 3.2.2021 zugestellte Urteil richten sich die am 3.3.2021 eingelegte und nach entsprechender Fristverlängerung am 6.5.2021 begründete Berufung der Beklagten und die am 1.3.2021 eingelegte und (nach Fristverlängerung bis 3.5.2021) am 28.4.2021 begründete Berufung der Nebenintervenientin zu 2). Die Beklagte und die Nebenintervenientin zu 2) vertiefen und ergänzen ihren erstinstanzlichen Vortrag. Die Beklagte behauptet, den Transport des Containers innerhalb Chinas (Vorlauf) habe ein Schwesterunternehmen aufgrund eines gesonderten Auftrags vorgenommen. Sie selbst (die Beklagte) habe mit dem Vorlauf nichts zu tun gehabt. Die Beklagte und die Nebenintervenientin zu 2) bestreiten nach wie vor sowohl den Inhalt des gestohlenen Containers als auch den Wert des angeblichen Inhalts. Die von der Klägerin eingereichten Unterlagen seien nicht ausreichend. Die Klägerin habe den Inhalt des Containers und den Wert des Inhalts auch im Rahmen der durchgeführten Beweisaufnahme nicht beweisen können. Die Beklagte und die Nebenintervenientin zu 2) beantragen, das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 3.2.2021 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufungen der Beklagten und der Nebenintervenientin zurückzuweisen. Die Klägerin vertieft und ergänzt ebenfalls ihren erstinstanzlichen Vortrag, insbesondere zum behaupteten Inhalt des Containers und zum Wert des Inhalts. Die chinesische Verkäuferin der Ware (M.) habe diese bei der Produzentin (J.) bestellt. Bei dieser Produzentin sei der Container beladen und verplombt und dann durch ein Tochterunternehmen der Beklagten übernommen und nach Zhengzhou transportiert worden, wo der Bahntransport begonnen habe. Die Klägerin bezieht sich zum Beweis ihrer Behauptungen auf die von ihr benannten Zeugen ... (Schreibweise wie im Schriftsatz der Beklagten vom 8.6.2022, Bl. 782 d.A.), ……… und …….. (Schreibweise wie im Schriftsatz der Klägerin vom 23.9.2021, Bl. 628 d.A.). Die Klägerin ist der Auffassung, dass sie den Inhalt des Containers und den Wert des Inhalts durch die von ihr vorgelegten Unterlagen und im Übrigen im Rahmen der durchgeführten Beweisaufnahme habe beweisen können. Der Senat nimmt ergänzend auf die in 2. Instanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug. Der Senat hat im Wege der Rechtshilfe Beweis erhoben gemäß Beschluss vom 3.3.2022 durch Vernehmung der Zeugen ..., ……. und …… …. (Schreibweise wie in der Übersetzung der durch das Justizministerium der Volksrepublik China übersandten Unterlagen). Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die aus China übersandten Protokolle der Zeugenvernehmungen (Bl. 910 ff. d.A.) nebst Übersetzungen (Bl. 943 ff. d.A.) Bezug genommen. II. Die zulässigen Berufungen der Beklagten und der Nebenintervenientin zu 2) sind zulässig und begründet. Der Senat folgt dem landgerichtlichen Urteil zwar dahin gehend, dass die Klägerin berechtigt ist, den streitgegenständlichen Schadensersatzanspruch geltend zu machen. Der streitgegenständliche Container ist auch gestohlen worden, als er sich in der Obhut der Beklagten befand, so dass dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch gemäß § 425 HGB i.V.m. § 459 HGB besteht. Der Senat nimmt insoweit auf die angefochtene Entscheidung Bezug. Weitere Ausführungen sind nicht veranlasst, weil die Klage aus anderen Gründen nicht begründet ist. Die Klägerin hat nicht beweisen können, dass sich in dem gestohlenen Container die von ihr behaupteten Waren (Multifunktionswerkzeuge) befunden haben. Da die Klägerin somit die Höhe des Schadens nicht hat beweisen können (und auch die Schätzung eines Mindestschadens nicht möglich ist), ist die Klage insgesamt abzuweisen. Die Beweislast für den Inhalt des gestohlenen Containers trägt die Klägerin. Sie muss nicht nur die Übernahme von Gütern als solchen beweisen, sondern auch den Nachweis ihrer Identität, ihrer Art, ihrer Menge und ihres Zustandes führen (vgl. BGH, Urteil vom 13.9.2012, I ZR 14/11, zitiert nach juris, Tz. 13; BGH, Urteil vom 9.10.2013, I ZR 115/12, zitiert nach juris, Tz. 30; BGH, Urteil vom 12.6.2014, I ZR 50/13, zitiert nach juris, Tz. 19). Die Frage, ob die Klägerin den Beweis geführt hat, ist nach den allgemeinen Regeln des Zivilprozessrechts, insbesondere nach § 286 ZPO, zu beurteilen. Die Bildung der richterlichen Überzeugung vom Inhalt des Containers setzt einen Grad an Gewissheit voraus, der Zweifeln Schweigen gebietet (BGH, a.a.O.). Dabei sind die Grundsätze des Anscheinsbeweises nicht anwendbar. Vielmehr obliegt die Würdigung der Umstände, die für Umfang und Wert einer verlorengegangenen Sendung sprechen, stets der freien richterlichen Beweiswürdigung gemäß § 286 ZPO. Der Tatrichter hat sich die Überzeugung von der Richtigkeit des behaupteten Umfangs einer Sendung daher anhand der gesamten Umstände des Einzelfalls, insbesondere aufgrund von vorgelegten Lieferscheinen und dazu korrespondierenden Rechnungen, zu bilden. Dafür ist es grundsätzlich nicht erforderlich, dass sowohl Lieferscheine als auch korrespondierende Rechnungen zum Nachweis des Sendungsumfangs vorgelegt werden. Der Tatrichter kann sich die Überzeugung von der Richtigkeit des behaupteten Inhalts einer Sendung auch dann bilden, wenn nur eines der beiden Dokumente vorgelegt wird und der beklagte Frachtführer dagegen keine substantiierten Einwände erhebt (BGH, a.a.O., Tz. 16). Der Tatrichter muss dabei prüfen, ob die zum Nachweis eines behaupteten Schadens vorgelegten Dokumente in sich schlüssig und geeignet sind, den Vortrag des Anspruchstellers zum entstandenen Schaden zu belegen (BGH, a.a.O., Tz. 17). Dabei ist besonders zu berücksichtigen, dass hier von der Beklagten ein bereits vorgeladener und anschließend verschlossener Container zum Transport übernommen worden ist. Das Verpacken von Waren in Kartons kann nicht gleichgesetzt werden mit dem Beladen eines Lkw, einer Wechselbrücke oder eines Containers. Bei einem Container handelt es sich nicht um ein vom kaufmännischen Absender zum Versand gebrachtes verschlossenes Behältnis, sondern um ein Transportmittel. Bei der Versendung von Paketen ist eine in Täuschungsabsicht vorgenommene Fehlbestückung durch den Verkäufer oder seine Bediensteten im Allgemeinen eher unwahrscheinlich, weil nicht vorausgesehen werden kann, ob gerade dasjenige Paket verlorengeht, das nur unzureichend bestückt wurde. Bei einem vom Versender selbst vorgeladenen und verplombten Transportcontainer, dessen Inhalt vom Frachtführer bei der Übernahme nicht überprüft werden kann, besteht dagegen die Möglichkeit, gerade diesen Container gezielt entwenden zu lassen. Der Anreiz für eine Fehlbeladung eines vom Versender selbst verschlossenen und verplombten Transportcontainers ist daher deutlich größer als bei einem Paket (BGH, a.a.O., Tz. 19). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat sich der Senat nach dem Maßstab des § 286 ZPO nicht die Überzeugung bilden können, dass sich im Container die von der Klägerin behaupteten Multifunktionswerkzeuge befunden haben. Das Bestreiten der Beklagten und der Nebenintervenientin ist ausreichend substantiiert. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beladung des Containers nicht von der Beklagten oder ihren Erfüllungsgehilfen erfolgt ist, sondern durch die Absenderseite (hier konkret nach Vortrag der Klägerin durch die Produzentin der Ware). Auf die zwischen den Parteien streitige Frage, wer den Vorlauf (vom Sitz der Produzentin nach Zhengzhou) vorgenommen hat, kommt es nicht entscheidend an. Der Senat ist der Auffassung, dass der Auftrag an die Beklagte nicht den Vorlauf umfasst. Die Anlage K 25 (die allerdings nur ein Angebot, nicht der Vertrag selbst ist) spricht eher dagegen. Nach der Aussage des Zeugen ... (vgl. Bl. 951 und 953) spricht viel dafür, dass der Vorlauf von der Verkäuferin (M.) beauftragt worden ist. Selbst wenn man zugunsten der Klägerin unterstellen würde, dass der Vorlauf zum Verantwortungsbereich der Beklagten gehört hätte (weil mit dem Vorlauf eine Schwestergesellschaft der Beklagten beauftragt worden war), war es jedenfalls so, dass weder die Beklagte noch ihr Schwesterunternehmen den Container selbst beladen hat, sondern ihn bereits fertig verladen übernommen hat. Die Beklagte und die Nebenintervenientin zu 2) haben daher keine eigenen Kenntnisse zum Inhalt des Containers, so dass sie den Inhalt zulässigerweise mit Nichtwissen bestreiten können. Sie haben darauf hingewiesen, dass die eingereichten Unterlagen in sich nicht so schlüssig sind, dass allein hierauf eine Überzeugung gestützt werden könnte. Bei der eingereichten Anlagen K 3 handelt es sich nach Vortrag der Klägerin zum einen um die Rechnung, die die Verkäuferin der Multifunktionswerkzeuge (M.) der Versicherungsnehmerin der Klägerin gestellt hat, zum anderen um die Packing List. Die beiden Unterlagen passen zusammen, sind für den Inhalt des Containers aber nur von eingeschränkter Bedeutung, da auch nach dem Vortrag der Klägerin die Beladung des Containers nicht durch die Verkäuferin (M.) erfolgt ist, sondern durch die Produzentin (J.). Die Angaben in Anlage K 3 (sowohl in der Rechnung als auch in der Packing List) können daher nicht auf eigenen Erkenntnissen der Ausstellerin (M.) beruhen, sondern allenfalls den Soll-Zustand wiedergeben (dazu, was M. bestellt und weiterverkauft hat). Es kommt hinzu, dass in beiden Unterlagen in Anlage K 3 eine Unterschrift (“Authorized Signature(s)“) vorgesehen ist, aber keine Unterschrift erfolgt ist. Ggf. beruhen die Angaben in Anlage K 3 auch auf „Hörensagen“, also auf Informationen, die die Verkäuferin durch die Produzentin erhalten hat, aber jedenfalls nicht auf eigener Anschauung der Verkäuferin. Anders ist es mit der Rechnung (“Commercial Invoice“) der Produzentin, die als Anlage B 1 eingereicht worden ist. Die Angaben dort stimmen mit den Angaben in Anlage K 3 überein. Es ist auch eine Unterschrift vorhanden. Die genaue Funktion dieser Rechnung ist aber unklar. Nach Vortrag der Klägerin handelt es sich nicht um eine „richtige Rechnung“ an die Versicherungsnehmerin der Klägerin, sondern sie habe nur der Abrechnung des Geschäfts zwischen der Produzentin J. und der (aus Sicht von J.) Käuferin (aus Sicht der Versicherungsnehmerin Verkäuferin) M. gedient. Es ist zwar plausibel, dass eine Verkäuferin (M.), die die verkaufte Ware ihrerseits bei einer Produzentin (J.) bestellt, dann selbst eine Rechnung der Produzentin erhält. Die als Anlage B 1 eingereichte Rechnung (sie ist ausdrücklich als „Commercial Invoice“ bezeichnet) weist zwar als Rechnungsstellerin die Produzentin (J.) auf. Die Verkäuferin (M.) ist aber an keiner Stelle als Rechnungsempfängerin genannt, sondern (als „Buyer“) nur die Versicherungsnehmerin der Klägerin (unter der alten Firma ... GmbH), die aber nach dem eigenen Vortrag der Klägerin niemals eine Vertragsbeziehung zur Produzentin hatte. Ebenso unklar ist, warum die Rechnung Anlage B 1 (ausgestellt von J.) dieselbe Rechnungsnummer (MF2016057-2) aufweist wie die Rechnung Anlage K 3 (ausgestellt von M.). Die als Anlage B 2 eingereichte Packing List stammt immerhin (anders als die Packing List in Anlage K 3) von dem Unternehmen, das nach dem Vortrag der Klägerin die Verladung des Containers übernommen hat. Anders als die Rechnung Anlage B 1 weist sie aber keine Unterschrift auf. Es ist auch unklar, wer die Packing List konkret erstellt hat. Es ist zwar die J. .... ..., als Ausstellerin benannt. Es ist aber unklar, welche Person die Packing List erstellt hat und welche (eigenen) Erkenntnisse diese Person hatte. Nach ihrer Aufmachung handelt es sich bei beiden Packing Lists (in Anlage K 3 und Anlage B 2) um Computerausdrucke, die das widerspiegeln, was im Computersystem bereits enthalten ist, nicht aber zwingend das, was bei der Verladung des Containers tatsächlich festgestellt bzw. protokolliert worden ist (etwa durch „Abhaken“ oder Scannen). Auch aus der Unterlage, die als letzte Seite der Anlage K 16 vorgelegt worden ist, lässt sich kein hinreichend sicherer Schluss auf den Inhalt des Containers entnehmen. Die Klägerin beruft sich auf diese Unterlage auf Seiten 4 f. des Schriftsatzes vom 28. 5. 2021 (Bl. 512 f. d.A.). Dort teilt die Mitarbeiterin ... der Beklagten zwar mit, dass sich im Bahncontainer 4.782 Stück/3 = 1.594 Kartons = max. 30 Paletten befunden haben sollen. Diese Unterlage ist aber ersichtlich unvollständig. Nach Vortrag der Beklagten (Seite 4 des Schriftsatzes vom 13.7.2021, Bl. 585 d.A.) soll es sich um die Seite 7 einer E-Mail handeln. Das spricht dafür, dass diese Seite eher zu den als Anlage K 17 eingereichten E-Mails gehört, da die Anlage K 16 im Übrigen eine Rechnung der Versicherungsnehmerin enthält. Das kann aber offen bleiben. Es lässt sich aus den Gesamtumständen nicht feststellen, dass diese Unterlage (letzte Seite der Anlage K 16) die Wirkung einer Quittung haben soll. Es scheint eher um die Vorbereitung der Palettierung zu gehen. Es ist auch nicht ersichtlich, wie eine in Düsseldorf tätige Mitarbeiterin der Beklagten eigene Erkenntnisse zum Inhalt des Containers haben soll. Auch aus dem als Anlage K 4 eingereichten Frachtbrief (vgl. auch die besser lesbare Kopie aus dem Verfahren 417 HKO 40/18, dort Anlage K 1, in der Akte eingeordnet nach Anlage K 4) ergibt sich nichts Zuverlässiges zum Inhalt des Containers. Dort finden sich zwar die Einträge „1594 Kolli“, „Werkzeuge“ und „18.824 kg Gewicht“. Eine Kontrolle kann aber nicht stattgefunden haben, weil es in der Empfangsquittung der Nebenintervenientin zu 2) heißt „Container mit unverletzter Plombe erhalten“. Wenn die Plombe unverletzt war, war eine Kontrolle des Inhalts des Containers gar nicht möglich. Auch aus dem Steuerbescheid (Anlage K 2) lassen sich keine zuverlässigen Schlüsse bezogen auf den Inhalt des Containers ziehen. Es ist davon auszugehen, dass der Steuerbescheid aufgrund der beim Hauptzollamt eingereichten Unterlagen ergangen ist, ohne dass eine Kontrolle des Inhalts des Containers (der ja bis zum Diebstahl verplombt war) stattgefunden hat. Der Umstand, dass in der als Anlage K 3 eingereichten Packing List und in dem als Anlage BB 1 vorgelegten Dispositionsbeleg die Container-Nr. und die Siegelnummer übereinstimmen (in der Packing List Anlage B 2 fehlen diese Angaben, obwohl der Container gerade bei der Produzentin, die Anlage B 2 erstellt hat, beladen worden sein soll) und dass sich die Containernummer auch in dem als Anlage K 22 (Anlage BB 3) eingereichten Frachtbrief sowie im Steuerbescheid (Anlage K 2) findet, lässt nur Schlüsse dahin gehend zu, dass der Container mit dieser Containernummer und verplombt mit dem genannten Siegel von China nach Hamburg transportiert worden ist. Auf den Inhalt des Containers lässt sich daraus nicht schließen. Es gibt auch einen weiteren Grund, aus der - teilweisen - Übereinstimmung der Anlage K 3 einerseits und der Anlagen B 1 und B 2 andererseits, keine sicheren Schlüsse ziehen zu können. Es gibt zwar Übereinstimmungen hinsichtlich der Stückzahl (4782 PCS, 1594 CTNS) und auch hinsichtlich des Gewichts. Es gibt aber auch Unterschiede. Obwohl die Unterlagen Anlage K 3 und die Unterlagen Anlagen B 1/B 2 vom selben Tag stammen (22.4.2017), sind die Abfahrtsorte unterschiedlich angegeben (in Anlage B 2 heißt es „From: Ningbo, China“, in der Anlage K 3 heißt es „Port of Loading Zhengzhou“). Es ist zwar denkbar, dass zunächst ein Transport ab Ningbo geplant war (vgl. das Angebot der Beklagten in Anlage K 25) und man später den Abfahrtsort geändert hat (Anmerkung: Die Erklärung der Klägerin, dass ursprünglich ein Seetransport ab Ningbo und dann ein Eisenbahntransport ab Zhengzhou geplant war [Seite 2 des Schriftsatzes vom 4.2.2022, Bl. 720 d.A.], erscheint dem Senat nicht plausibel, weil in den Anlagen K 25 und B 3 auch für den Transport ab Ningbo immer von „Rail“ die Rede war; darauf kommt es aber letztlich nicht an). Eine solche Umplanung erklärt aber nicht, warum man in Unterlagen, die vom selben Tag stammen, noch unterschiedliche Angaben zum Abfahrtsort findet. Es ist auch nach wie vor unklar, worum es sich bei der Anlage B 1 genau handelt. Es wäre durchaus nachvollziehbar, wenn es sich bei Anlage B 1 um die Rechnung des Produzenten an den Weiterverkäufer handeln würde. Der Weiterverkäufer (M.) wird aber (wie bereits ausgeführt) in Anlage B 1 überhaupt nicht erwähnt, sondern nur die Versicherungsnehmerin (obwohl diese nach dem Vortrag der Klägerin gar keine Vertragsbeziehungen zur Ausstellerin der Rechnung J. hat). Ebenso ist unklar, warum beide Rechnungen (Anlage B 1 und Anlage K 3) die gleiche Rechnungsnummer haben (MF2016057-2). Eine weitere Unklarheit beruht auf folgender Überlegung: Die Klägerin beruft sich unter Vorlage der Anlage BB 1 darauf, dass der Container am 24. 4. 2017 mit den aus der Packing List und Rechnung ersichtlichen Waren gemäß Anlage K 3 bestückt und mit dem Siegel ZH27272 versiegelt worden sei (Seite 3 des Schriftsatzes vom 23.9.2021, Bl. 627 d.A.). In der Anlage BB 1 ist als „Ladedatum“ auch der 24. April 2017 genannt. Die beiden vorhandenen Packing Lists (Anlage K 3 und Anlage B 2) sind aber am 22.4.2017 erstellt worden, danach also vor Verladung. Die Packing Lists können dann allenfalls einen (aus internen Unterlagen hervorgehenden) Soll-Zustand darstellen und nicht den tatsächlichen bei der Beladung festgestellten Ist-Zustand. Auch die vom Senat im Wege der Rechtshilfe durchgeführte Beweisaufnahme hat dem Senat nicht die Überzeugung vermitteln können, dass sich im gestohlenen Container die von der Klägerin behauptete Ware befunden hat. Die Vernehmung der Zeugen war letztlich unergiebig. Der Zeuge ... hat bekundet, er sei die juristische Person (gemeint ist offensichtlich Geschäftsführer) von ... J. ... (d.h. der Produzentin). Er sei verantwortlich für die Verwaltung von allem, was im Unternehmen passiere (Bl. 943). Mit der Verpackung der Güter oder der Überprüfung der Güteraufladung habe er nichts zu tun gehabt (Bl. 943). Der Container sei bei dem dafür vorgesehenen Ort auf dem Fabrikgelände beladen worden (Bl. 944). Die Anlage K 3 (d.h. Rechnung von M.) sei nicht von seiner Firma ausgestellt (Bl. 944). Er kenne die Rechnung Anlage B 1 und die Packliste Anlage B 2 (Bl. 944). Die Packliste sei nach der Abfahrt erstellt worden (Bl. 944). Zur Anlage BB 1 konnte der Zeuge nichts sagen. Die Person, die diesen Zettel bearbeitet habe, habe die Firma bereits verlassen (Bl. 945). Zum üblichen Verfahren (bezogen auf die Erstellung von Dokumenten wie Anlage BB 1) konnte der Zeuge nichts sagen (Bl. 945). Auf den Vorhalt, dass in der Anlage BB 1 (Übersetzung Anlage BB 2) als Ladedatum der 24.4.2017 genannt sei, dass in Anlage K 3 die Packliste aber das Datum 22. 4. 2017 trage, konnte der Zeuge nichts sagen (Bl. 945). Der Zeuge konnte nicht sagen, wer den Container gepackt und versiegelt hat und wann das genau war (Bl. 945). Der Zeuge hat ausgesagt, bei den Gütern handele es sich um multifunktionale Werkzeuge, und zwar 4782 Stück, in 1594 Packungen. Nähere Angaben konnte der Zeuge nicht machen, weil die Sachbearbeiterin die Firma verlassen habe (Bl. 946). Der Zeuge ……….. hat ausgesagt, Geschäftsführer von M. zu sein und in Nanjing zu arbeiten (Bl. 950). Der Zeuge hat angegeben, den Auftrag für die Produktion erteilt zu haben und sich um alles (Verschiffung, Zollanmeldung) gekümmert zu haben (Bl. 951 f.). (Anmerkung: Eine Verschiffung hat hier gar nicht stattgefunden). Der Spediteur habe Container zur Fabrik organisiert und die Waren geholt (Bl. 951). Die Aufladung sei bei J. Tools in Jinhua erfolgt (Bl. 951). Die Handelsrechnung (Anlage K 3) werde nach der Aufladung an den Kunden geschickt. Die Packliste würden sie (gemeint ist offensichtlich M.) selbst machen (Bl. 952). Zu den Anlagen B 1 und B 2 hat der Zeuge erklärt, dass J. keine Handelsrechnungen oder Packlisten erstelle. Packlisten würden sie selbst (also M.) erstellen (Bl. 953). Die Packliste sei nach der Abfahrt entworfen worden, und zwar in Nanjing (Bl. 953). Der Spediteur lade den Container auf und schicke ihnen dann die Informationen (Bl. 953). Anlage BB 1 kannte der Zeuge nicht. Die Informationen kenne er aber. Sie seien vom Spediteur zur Verfügung gestellt worden (Bl. 954). Soweit auf der Packliste Anlage K 3 der 22.4.2024 genannt sei, habe dies keine Relevanz zur Beladung des Containers. Die Verladung und Versiegelung sei am 24.4.2024 gewesen (Bl. 955). Verpackung und Versiegelung nehme der Fahrer vor. Er selbst (der Zeuge ...) sei nicht dabei gewesen (Bl. 956). Es sei alles in der Verantwortung des Fahrers. Nur dieser habe Zugriff auf das Schloss. Er selbst (also der Zeuge ….) sei nicht durchgängig dabei gewesen (Bl. 956 f.). Er wisse, dass in dem Container die von der Klägerin behaupteten Güter gewesen seien (Bl. 958). Er habe die Informationen (Container- und Siegelnummer) vom Spediteur. Die Verladung werde von Mitarbeitern der Fa. J. gemacht (Bl. 959). Der Zeuge hat weiter ausgesagt, sie (gemeint ist offenbar M.) würden die Güter und die Inhalte der Verpackung überprüfen, und zwar vor der Aufladung. Dies geschehe durch Stichproben in ungefähr 10% der Fälle (Bl. 960). Wer genau das gemacht habe, wisse er nicht, es werde auch nicht protokolliert (Bl. 961). Der Zeuge ………. hat ausgesagt, er sei Angestellter der Fa. Y. (Bl. 965). Er hat ausgesagt, er sei der Fahrer gewesen (Bl. 965). Der Zeuge hat zur Vernehmung offenbar Bescheinigungen mitgebracht, deren Übersetzungen sich Bl. 962 f. der Akte befinden. Der Zeuge hat ausgesagt, er könne sich aufgrund der vergangenen Zeit nicht mehr konkret erinnern. Er bezieht sich auf die von Zhengzhou International Hub Development and Construction ausgestellten Dokumente (Bl. 967). Aus der „Bescheinigung“ des Arbeitgebers des Zeugen vom 6.6.2023, Bl. 962, ergibt sich, dass diese Firma wohl die Firma Y,, also die Arbeitgeberin des Zeugen, mit dem Transport unterbeauftragt hat; nach der „Bescheinigung“ hat die Fa. Y. den Auftrag sogar erst am 29.4.2017 erhalten, das wäre noch später als die Angabe des Ladedatums in Anlage BB 2, dort ist vom 24.4.2017 die Rede. Der Zeuge hat weiter ausgesagt, er sei nicht verantwortlich für die Packliste. Er habe nicht gewusst, welche Güter es genau gewesen seien (Bl. 967). Der Zeuge konnte weder zur Anlage K 3 noch zu den Anlagen B 1/B 2 Genaues sagen (Bl. 967). Er habe lediglich den Container an den Zielort befördern sollen (Bl. 967). Er könne auch zur Anlage BB 1 nichts sagen (Bl. 968). Zur Abweichung der Daten zwischen der Packliste Anlage K 3 (22.4.2017) und der Anlage BB 1 (24.4.2017) konnte der Zeuge nichts sagen, außer dass es zeitliche Differenzen wegen der Organisation des Containers und des Transports gab (Bl. 968). Der Zeuge hat weiter ausgesagt, dass die eigentliche Verladung vom Sender gemacht werde, die Versiegelung durch ihn selbst (Bl. 969). Wieviel Zeit zwischen Verladung und Versiegelung vergangen war, konnte der Zeuge nicht sagen (Bl. 969). Üblicherweise würden Fotos gemacht. Der Zeuge hat ausgesagt, nicht zuständig für den Inhalt des Containers zu sein. Er sei nicht zuständig für die Auf- und Abladung von Gütern. Er sei nur zuständig für den Container selbst und das Siegel (Bl. 970). Auf Vorhalt, ob er wisse, dass 1594 Packungen aufgeladen worden seien und ob er Stichproben gemacht habe, hat der Zeuge wiederholt, dafür nicht zuständig gewesen zu sein (Bl. 970 f.). Die Zeugenvernehmungen haben nur geringe neue Erkenntnisse gebracht. Es ist relativ klar geworden, dass die Anlage K 3 von der Verkäuferin M. stammt. Die Anlagen B 1 und B 2 stammen vom Produzenten J.. Das lag ohnehin nahe. Zu den Anlagen BB 1 und BB 2 („Dispositionsbeleg“) konnte keiner der Zeugen etwas sagen. Das Problem ist, dass keiner der Zeugen selbst mit der Aufladung beschäftigt war. Der Zeuge ... arbeitet zwar vor Ort, hatte aber als Geschäftsführer der Produzentin J. mit der Verladung selbst nichts zu tun, konnte auch nicht sagen, wer das war, weil die Sachbearbeiterin die Firma verlassen habe. Für Überprüfungen gebe es sicherlich festgelegte Verfahren, zu denen der Zeuge aber auch nichts Konkretes sagen konnte. Der Zeuge ... als Geschäftsführer von M. konnte noch weniger sagen, weil er in Nanjing arbeitet. Das ist ca. 450 km vom Verladeort entfernt. Er konnte nur sagen, dass er den Auftrag für die Werkzeuge erteilt und die Spedition beauftragt hat. Mit der Verladung der Werkzeuge hatte er aber nichts zu tun. Auffallend ist, dass der Zeuge ... gesagt hat, dass J. (trotz Vorhalt der Anlage B 2) keine Packlisten ausstelle. Dann stellt sich aber die Frage, woher M. (als Verkäuferin, die die Ware selbst gar nicht verpackt hatte), die Informationen hatte, die zur Erstellung der Packliste in Anlage K 3 geführt haben. Der Zeuge ... hat ausgesagt, Informationen vom Spediteur zu erhalten. Das dürfte, soweit es um den Inhalt des Containers geht, nicht zutreffen, weil der Spediteur seinerseits mit der Beladung des Containers nichts zu tun hatte. Das ergibt sich jedenfalls aus der Aussage des Zeugen …… (des Fahrers). Der Zeuge …. hat ebenfalls ausgesagt, dass die Aufladung durch Mitarbeiter der Firma J. gemacht werde. Er konnte dazu aber nichts Näheres sagen. Der Zeuge ... hat weiter ausgesagt „Wir haben die Güter immer überprüft; normalerweise überprüfen wir die Inhalte der Verpackung. Vor der Aufladung machen wir die Überprüfung (Bl. 960). Mit „Wir“ sind offenbar Mitarbeiter von M. gemeint. Wie diese Überprüfung konkret erfolgen soll, wenn die Aufladung nicht in Nanjing (Arbeitsort des Zeugen), sondern bei der Produzentin (J.) in Jinhua City erfolgt und die Verplombung vor Ort durch den Fahrer erfolgt, ist aber unklar. Aus der Aussage des Zeugen ergeben sich keine Einzelheiten, dass Mitarbeiter von M. nach Jinhua City gereist sind, um vor Ort eine Überprüfung vorzunehmen. Der Zeuge selbst war jedenfalls nicht vor Ort. Dokumentiert wurde nichts. Es wurden auch - soweit ersichtlich - keine Fotos angefertigt, was aber nach der Aussage des Zeugen ... (des Fahrers) üblich gewesen wäre (Bl. 969). Jedenfalls sind keine Fotos zur Akte gereicht worden. Auffallend ist, dass die Packlisten nach dem Datum (22.4.2017) zwei Tage vor der Verladung erstellt worden sind (24.4.2017). Der Zeuge ... hat einerseits ausgesagt, dass der Container nicht am 22.4.2017 beladen worden sei (diese Zeit entspreche nicht der Zeit der Aufladung; sie habe überhaupt keine Relevanz zu der Beladung des Containers), sondern am 24.4.2017 (Bl. 955 f.). Der Zeuge hat andererseits ausgesagt, dass die Packliste nach der Aufladung entworfen worden sei (Bl. 953). Das ist ein Widerspruch, weil die Packliste eben das Datum 22.4.2017 aufweist. Es kommt hinzu, dass nach der „Bescheinigung“ der Arbeitgeberin des Fahrers der Auftrag für den Transport des Containers (zum Bahnhof) sogar erst am 29.4.2017 erteilt worden ist (Bl. 962). Das stimmt dann auch mit der Anlage BB 1/BB 2 (von der ohnehin keiner der Zeugen etwas sagen konnte) nicht überein. Die Aussage des Zeugen ... war unergiebig. Der Zeuge hatte als Fahrer zwar den unmittelbarsten Kontakt zum Vorgang, hatte aber gar keine konkrete Erinnerung mehr. Er hat zudem ausgesagt, dass er mit der Verladung der Güter in den Container nichts zu tun hatte und er nicht wusste, um welche Güter es sich genau gehandelt habe. Aus der Aussage des Zeugen ... kann man zwar entnehmen, dass er den verplombten Container von Jinghua zum Zielort (Zhengzhou) befördert hat. Das lässt darauf schließen, dass die Ware, die der Zeuge bei der Firma J. abgeholt hat, auch bei Übergabe an die Beklagte in Zhengzhou (für den Weitertransport mit der Bahn nach Deutschland) im Container gewesen sein dürfte. Der Obhutszeitraum, der für die Haftung der Beklagten nach § 425 HGB maßgeblich ist, dürfte erst in Zhengzhou begonnen haben, weil viel dafür spricht, dass die Beklagte nicht für den Vorlauf in China verantwortlich war (siehe dazu die obigen Ausführungen). Darauf käme es aber letztlich nicht an, weil - wie ausgeführt - nach der Aussage des Zeugen ... davon auszugehen ist, dass der Inhalt des Containers sich während des Vorlaufs in China nicht geändert haben dürfte. Die Klägerin hat aber schon nicht beweisen können, welchen Inhalt der Container in Jinghua hatte, was also überhaupt in den Container geladen worden ist. Der Senat ist sich bewusst, dass Feinheiten der Zeugenaussagen durch die Übersetzung der Fragen in die chinesische Sprache und durch die Übersetzung der Aussagen in die deutsche Sprache verloren gegangen sein können. Der Aussagekern lässt sich den (übersetzten) Aussagen aber eindeutig entnehmen. Danach konnte letztlich keiner der Zeugen genau - aus eigener Kenntnis - sagen, was in Jinhua konkret in den Container geladen worden ist (sondern allenfalls, was verladen werden sollte). Auch aus der Kombination der eingereichten schriftlichen Unterlagen und den Zeugenaussagen lassen sich keine hinreichend verlässlichen Schlussfolgerungen ziehen. Der Senat hält es für durchaus wahrscheinlich, dass sich in dem in Hamburg gestohlenen Container die Waren befunden haben, wie sie in der Anlage K 3 genannt sind. Es verbleiben aber Restzweifel, was für eine Überzeugungsbildung nach § 286 ZPO nicht ausreicht. Der Senat ist der Auffassung, dass er die Anforderungen für die Klägerin, den Inhalt des gestohlenen Containers zu beweisen, nicht überspannt. Wenn der Absender einen Container selbst belädt, ohne dass der Frachtführer hier eigene Tätigkeiten entfalten muss oder eigene Erkenntnismöglichkeiten gewinnen kann, ist es für den Absender zumutbar, den Inhalt des Containers vorsorglich zu dokumentieren. Etwa für den Bereich der Transportversicherung ist anerkannt, dass es bei der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast darauf ankommen kann, wer den besseren Einblick in die konkreten Abläufe hat (vgl. BGH, Urteil vom 11.1.2017, IV ZR 74/14, NJW-RR 2017, 738, zitiert nach juris, Tz. 11). Dieser Rechtsgedanke ist auf den vorliegenden Fall sinngemäß übertragbar. Es ist (wenn der Container dem Frachtführer bereits gepackt übergeben wird) der Absender und nicht der Frachtführer, der in erster Linie weiß und kontrollieren kann, was in den Container verladen wird. Das ist seine Aufgabe. Dann fällt es auch in seinen Verantwortungsbereich, dies zur Wahrung eigener Interessen ausreichend zu dokumentieren. Von einem Absender wird, soweit es um die Dokumentation dessen geht, was in einen Container verladen wird, auch nicht mehr erwartet, als etwa von einem Frachtführer im Rahmen von Schnittstellenkontrollen verlangt wird. Da die Hauptforderung nicht begründet ist, sind auch die Nebenforderungen (Zinsen, vorgerichtliche Anwaltskosten) nicht begründet. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 100 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.