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Urteil

6 U 21/21

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHH:2021:1216.6U21.21.00
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Leitsätze
1. Die Verjährungsfrist des § 439 Abs. 2 S. 3 HGB gilt nicht für Freihaltungsansprüche des Hauptfrachtführers gegen den Absender. (Rn.38) (Rn.41) 2. Für den Beginn der Verjährungsfrist ist darauf abzustellen, wann das Gut hätte abgeliefert werden müssen. Hat der Empfänger den Container bislang nicht abgenommen, so dass keine Ablieferung vorliegt, so bestimmt sich der Verjährungsbeginn nach § 439 Abs. 2 S. 2 HGB. Danach beginnt die Verjährung mit dem Ablauf des Tages, an dem das Gut hätte abgeliefert werden müssen, wenn das Gut nicht abgeliefert worden ist. (Rn.43) 3. Ist ein bestimmter Liefertermin nicht vereinbart, dann ist dieser im Wege der Vertragsauslegung zu bestimmen, und zwar dahin, dass die Ware binnen angemessener, für den Transport üblicherweise zu veranschlagender Zeit abzuliefern war (Anschluss OLG Hamburg, Urteil vom 1. Dezember 2016 - 6 U 145/14). Es ist der Tag zugrunde zu legen, an dem der Container am Zielort zur Abnahme bereitsteht und entladen wurde, nicht hingegen der Zeitpunkt der endgültigen Annahmeverweigerung. (Rn.44) (Rn.45)
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 18.02.2021, Geschäfts-Nr. 407 HKO 1/20, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Widerklage wird abgewiesen. II. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. III. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. IV. Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. V. Die Revision wird nicht zugelassen. VI. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf € 82.000,00 festgesetzt. Davon entfallen € 80.000,00 auf die Klage und € 2.000,00 auf die Widerklage.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Verjährungsfrist des § 439 Abs. 2 S. 3 HGB gilt nicht für Freihaltungsansprüche des Hauptfrachtführers gegen den Absender. (Rn.38) (Rn.41) 2. Für den Beginn der Verjährungsfrist ist darauf abzustellen, wann das Gut hätte abgeliefert werden müssen. Hat der Empfänger den Container bislang nicht abgenommen, so dass keine Ablieferung vorliegt, so bestimmt sich der Verjährungsbeginn nach § 439 Abs. 2 S. 2 HGB. Danach beginnt die Verjährung mit dem Ablauf des Tages, an dem das Gut hätte abgeliefert werden müssen, wenn das Gut nicht abgeliefert worden ist. (Rn.43) 3. Ist ein bestimmter Liefertermin nicht vereinbart, dann ist dieser im Wege der Vertragsauslegung zu bestimmen, und zwar dahin, dass die Ware binnen angemessener, für den Transport üblicherweise zu veranschlagender Zeit abzuliefern war (Anschluss OLG Hamburg, Urteil vom 1. Dezember 2016 - 6 U 145/14). Es ist der Tag zugrunde zu legen, an dem der Container am Zielort zur Abnahme bereitsteht und entladen wurde, nicht hingegen der Zeitpunkt der endgültigen Annahmeverweigerung. (Rn.44) (Rn.45) I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 18.02.2021, Geschäfts-Nr. 407 HKO 1/20, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Widerklage wird abgewiesen. II. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. III. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. IV. Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. V. Die Revision wird nicht zugelassen. VI. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf € 82.000,00 festgesetzt. Davon entfallen € 80.000,00 auf die Klage und € 2.000,00 auf die Widerklage. I. Die Parteien streiten über Lagerkosten und Demurrage-Kosten für einen in Bamako (Mali) lagernden Container. Die Beklagte, ein Unternehmen, das sich mit der Produktion und dem Vertrieb von Maschinen und Anlagen zur Bearbeitung und Reinigung von Saatgut befasst, verkaufte im Juni 2017 eine mobile Saatgutreinigungsmaschine gegen Vorkasse zu einem Preis von € 84.250,00 brutto an die N. SARL, eine malische Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Die Beklagte beauftragte die Klägerin, welche auf Grundlage der ADSp kontrahiert, am 22.06.2017 zu festen Kosten mit dem multimodalen Transport der Maschine von Nauen über Hamburg und Dakar nach Bamako. Mit dem Lkw-Vorlauf in Deutschland (von Nauen nach Hamburg) beauftragte die Klägerin eine Subunternehmerin. Vereinbarter Ladetermin war der 02.07.2017. Die C. S. A. (nachfolgend: Streitverkündete), die dem Rechtsstreit nicht beigetreten ist, wurde von der Klägerin mit der Gestellung eines 40 Zoll-Containers sowie dessen Beförderung per Seeschiff von Hamburg nach Dakar sowie dem Nachlauf (per Bahn) nach Bamako beauftragt. Tatsächlich erfolgte der Transport von Dakar nach Bamako wegen Überschwemmungen nicht per Bahn, sondern per Lkw. In Bamako wurde der Container von der Empfängerin N. SARL wegen Verzollungsproblemen bis heute nicht abgenommen, obwohl diese den vollständigen Kaufpreis gezahlt hatte und die Beklagte ihr Anfang August 2017 alle drei Original-Konnossemente überlassen hatte. Der Container stand am 11.08.2017 in Bamako zur Abholung bereit, wobei die Streitverkündete den Container vom Lkw entlud und ihn seitdem im Containerterminal von Bamako verwahren lässt. Die Klägerin wurde mit Schreiben vom 07.12.2017 von der Streitverkündeten zur Zahlung von auflaufenden Lagerkosten und Demurrage-Kosten aufgefordert (Anlagen K 2 und K 3). Die Klägerin informierte die Beklagte am 07.12.2017 über die nicht erfolgte Abnahme des Containers (Anlage K 4). Die Beklagte versuchte daraufhin, die Empfängerin zu kontaktieren, um eine Abnahme des Containers zu erreichen. Die Beklagte nahm im Jahr 2018 auch mehrfach Kontakt zu der Streitverkündeten auf, um eine Lösung zu finden. Diese teilte ihr jedoch mit, dass sie der Beklagten nicht helfen könne, da nur der Inhaber der Original-Konnossemente Verfügungen über die Ware nebst Container treffen könne. Über das Ergebnis dieser Bemühungen informierte die Beklagte die Klägerin. Im Juni 2019 bot die Beklagte der Klägerin und der Streitverkündeten an, gemeinsam nach einer Lösung für die festgefahrene Situation zu suchen. Dabei schlug die Beklagte vor, dass die Streitverkündete ihr Pfandrecht an dem Ladegut ausüben könne und das Gut verkaufen könne. Dies wurde von der Streitverkündeten mit E-Mail vom 11.06.2019 abgelehnt (Anlage B 2). Zum 01.02.2020 beliefen sich die Lagerkosten (Terminalgebühren) und Demurrage-Kosten auf 49.600.000,00 XOF zuzüglich 1.650.000,00 XOF für jeden weiteren Monat, umgerechnet € 75.600,00 zuzüglich rund € 2.500,00 für jeden weiteren Monat. Die Klägerin macht einen Freistellungsanspruch bezüglich dieser Kosten gegen die Beklagte geltend. Die Klägerin hat in 1. Instanz behauptet, sie selbst sei erst am 07.12.2017 per E-Mail von der Streitverkündeten über die Nichtabnahme des Containers informiert worden. Der Klägerin seien auch zu keiner Zeit Weisungen von der Empfängerin erteilt worden. Die Klägerin sei ebenso wie die Beklagte der Meinung, dass die von der Streitverkündeten geltend gemachten Beträge völlig unangemessen seien, weshalb sie sich dazu entschieden habe, keine bezifferte Leistungsklage, sondern eine Feststellungsklage zu erheben. Der Wunsch der Beklagten, dass die Klägerin bzw. die Streitverkündete die durch die Nichtabnahme des Containers entstandenen Probleme dadurch lösen sollten, dass sie die Maschine verkaufen ließen, sei unrealistisch. Denn weder der Klägerin noch der Streitverkündeten sei es möglich, den Container dem Lagerhalterpfandrecht des Containerterminals sowie der zollamtlichen Überwachung des malischen Zolls zu entziehen. Der geltend gemachte Freistellungsanspruch gegen die Beklagte sei auch nicht verjährt, weil die Verjährungsfrist erst mit erfolgter - allenfalls mit endgültig ausdrücklich verweigerter - Abnahme des Containers zu laufen beginne, was bislang nicht geschehen sei. Die Empfängerin habe zu keiner Zeit die Abnahme des Containers abgelehnt, sondern bis weit in das Jahr 2019 hinein immer wieder erklärt, den Container abnehmen zu wollen, hierzu aufgrund überhöhter Forderungen des malischen Zolls jedoch nicht in der Lage zu sein. Wie sich aus der E-Mail der Beklagten vom 01.04.2019 (Anlage K 5) ergebe, seien deren Bemühungen um eine Verzollung und Abnahme erst an diesem Tag gescheitert. Im Übrigen gelte die dreijährige Verjährungsfrist des § 439 Abs. 1 S. 2 HGB, da die Beklagte die Zahlung der durch die verzögerte Abnahme entstehenden Kosten von Anfang an vorsätzlich abgelehnt habe. Auch der Anspruch der Streitverkündeten gegen die Klägerin auf Ersatz der Lagerkosten und Demurrage-Kosten sei nach französischem Recht nicht verjährt, da für den Beginn der Verjährungsfrist auf den Zeitpunkt der endgültigen Abnahmeverweigerung abzustellen sei. Im Übrigen sei die Klägerin nicht verpflichtet, gegenüber der Streitverkündeten, zu der sie in ständiger Geschäftsbeziehung stehe, die Verjährungseinrede zu erheben. Die Klägerin hat ferner die Auffassung vertreten, die Widerklage sei unzulässig, weil die Klägerin zu keiner Zeit behauptet habe, dass ihr irgendwelche Ansprüche gegen die Beklagte zustehen würden, die nicht bereits Gegenstand der Klage seien. Die Klägerin hat in 1. Instanz beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin freizuhalten von Ansprüchen des französischen Schifffahrtsunternehmens C. S. A. im Zusammenhang mit der Nichtabnahme des von C. S.A. unter Bill of Lading HBG 1181170 von Hamburg über Dakar (Senegal) nach Bamako (Mali) beförderten 40´ HC Containers BMOU 5427276, said to contain 7 Packages 1 Pcs- P. Mobile Seed Cleaning Plant K 531, 4.283 kg brutto. Die Beklagte hat in 1. Instanz beantragt, die Klage abzuweisen, und widerklagend, festzustellen, dass der Klägerin keine durchsetzbaren Forderungen oder Rechte gegen die Beklagte aus dem zwischen diesen Parteien abgeschlossenen Speditionsvertrag vom 22.06.2017 mit der Bestell-Nummer 17505449, betreffend den Transport und die Verschiffung einer Saatgutmaschine von 1461 Nauen, Deutschland nach Bamako, BP 2932, Mali, Afrika, zustehen. Die Klägerin hat in 1. Instanz beantragt, die Widerklage abzuweisen. Die Beklagte hat in 1. Instanz die Meinung vertreten, dass der Klägerin kein Aufwendungsersatzanspruch und daher auch kein Befreiungsanspruch gegen die Beklagte zustehe. In jedem Falle sei der Klageantrag zu weit, da er nicht auf die Befreiung von Verbindlichkeiten beschränkt sei, deren Eingehung die Klägerin für notwendig habe halten dürfen und die sie nicht zu vertreten habe. Ferner hat die Beklagte geltend gemacht, dass sie kein Interesse an der Verwahrung der nicht mehr in ihrem Eigentum stehenden Maschine habe. Sie habe es nicht zu vertreten, dass der Container bisher nicht zurückgegeben wurde. Dies beruhe allein darauf, dass die Klägerin und die Streitverkündete sich geweigert hätten, das Gut aus dem Container auszuladen. Ein Aufwendungsersatzanspruch wegen Weisungen der Beklagten bestehe nicht, da diese nach Übergabe der Konnossemente an die Empfängerin und nach Ankunft des Containers in Bamako kein Weisungsrecht mehr gehabt habe und auch keine Weisung erteilt habe. Die Beklagte gehe davon aus, dass die Empfängerin der Klägerin oder der Streitverkündeten Weisungen erteilt habe, was nach § 418 Abs. 2 S. 3 HGB dazu führe, dass dadurch entstandene Aufwendungen von der Empfängerin zu tragen seien. Ferner hat die Beklagte bestritten, dass die Klägerin versucht habe, innerhalb angemessener Zeit Weisungen der Empfängerin einzuholen. Auch hat die Beklagte mit Nichtwissen bestritten, dass die Klägerin erst am 07.12.2017 von der Streitverkündeten über die Nichtabnahme des Containers informiert worden sei; jedenfalls müsse sich die Klägerin das Verhalten der Streitverkündeten nach § 278 BGB zurechnen lassen. Darüber hinaus sei die Verwahrung der Sendung im Containerterminal jedenfalls ab September 2017 nicht erforderlich gewesen, da sie angesichts der Kosten und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Umstände in Mali nicht im mutmaßlichen Interesse der Empfängerin gewesen sei. Die Streitverkündete habe aufgrund der Regelungen in den Ziffern 11 und 13 der B/L-Bedingungen die Möglichkeit, nach Zahlung der dem Lagerhalter geschuldeten Vergütung das Gut zu verkaufen, zu versteigern, zurückzubefördern oder zu vernichten. Die Beklagte hat die Meinung vertreten, dass dieses Vorgehen auch nach malischem Recht zulässig sei. Im Übrigen sei die Verbindlichkeit der Klägerin gegenüber der Streitverkündeten, von der sie Freistellung begehre, bereits verjährt. Nach französischem Recht verjährten Ansprüche der Streitverkündeten gegen die Klägerin innerhalb eines Jahres nach der vorgesehenen Ablieferung, sodass spätestens Anfang August 2018 Verjährung eingetreten sei. Außerdem sei die Geschäftsgrundlage des Beförderungsvertrages zwischen den Parteien aufgrund der dauerhaften Nichtabnahme des Containers durch die Empfängerin weggefallen. Ferner hat die Beklagte vorsorglich die Verjährungseinrede erhoben. Da die Ablieferung des Containers im August 2017 habe erfolgen sollen, habe die einjährige Verjährungsfrist von § 439 Abs. 1 S. 1 HGB ab dann zu laufen begonnen. Darüber hinaus hat die Beklagte hilfsweise ein Zurückbehaltungsrecht wegen eines Gegenanspruchs auf Schadensersatz gegen die Klägerin nach § 280 Abs. 1 BGB geltend gemacht, da die Klägerin ihre Interessenwahrungspflicht und ihre Rücksichtnahmepflicht verletzt habe. Hinsichtlich der Widerklage bestehe ein Feststellungsinteresse der Beklagten. Eine Abweisung der Klage würde das Begehren der Beklagten nicht in vollem Umfang abdecken, da Freihalteansprüche in Schadensersatzansprüche übergehen könnten und sonstige weitere Rechte oder Ansprüche der Klägerin denkbar seien. Infolgedessen habe die Beklagte ein Interesse an der Feststellung, dass der Klägerin insgesamt keine Ansprüche mehr aus dem streitgegenständlichen Speditionsvertrag gegen die Beklagte zustünden. Im Übrigen wird hinsichtlich der Feststellungen in 1. Instanz auf das angefochtene Urteil und ergänzend auf die dort gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Landgericht hat durch Urteil vom 18.02.2021 die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Es könne dahinstehen, ob der Klägerin der geltend gemachte Freihaltungsanspruch nach Ziffer 17 ADSp zustehe. Denn jedenfalls sei der Freihaltungsanspruch verjährt, weil der Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 439 Abs. 1 HGB verjährt sei. Da die Parteien vorgetragen hätten, dass der Container wegen Verzollungsproblemen nicht abgenommen worden sei, komme es gemäß § 439 Abs. 2 S. 1 HGB für den Verjährungsbeginn auf den Ablauf des Tages an, an dem das Gut hätte abgeliefert werden müssen, nämlich auf das Ende der Lieferfrist gemäß § 423 HGB. Der Darstellung der Beklagten zum Ablauf der Beförderung und dem 11.08.2017 als dem Tag, an dem das Gut nach dem Vertrag spätestens hätte abgeliefert werden müssen, sei die Klägerin nicht entgegengetreten. In Anbetracht der Klageerhebung am 07.01.2020 komme es auf einzelne Tage auch nicht an, da das Gut nach dem Vertrag jedenfalls deutlich vor Januar 2019 hätte abgeliefert werden müssen. Der Beginn der Verjährungsfrist sei auch nicht von einer ausdrücklichen Abnahmeverweigerung des Empfängers abhängig. Die Voraussetzungen des § 439 Abs. 1 S. 2 HGB, welche zu einer dreijährigen Verjährungsfrist führen würden, lägen nicht vor, da weder ein Vorsatz noch ein dem Vorsatz gleichstehendes Verschulden auf Seiten der Beklagten gegeben sei. Die Widerklage sei demgegenüber begründet. Der Klägerin stünden unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt durchsetzbare Forderungen gegen die Beklagte aus dem streitgegenständlichen Speditionsvertrag zu, weil etwaige weitere Ansprüche ebenfalls verjährt wären. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Die Klägerin hat gegen dieses ihren Prozessbevollmächtigten am 18.02.2021 zugestellte Urteil am 03.03.2021 Berufung eingelegt und diese am 16.03.2021 begründet. Die Klägerin ist der Meinung, dass das Landgericht die Klage zu Unrecht wegen Verjährung des Freistellungsanspruchs abgewiesen habe. Denn bei dem streitgegenständlichen Anspruch handele es sich um einen Rückgriffsanspruch im Sinne von § 439 Abs. 2 S. 3 HGB. Da die Streitverkündete - unstreitig - bislang noch kein Urteil gegen die Klägerin erwirkt habe und die Klägerin - ebenfalls unstreitig - auch noch keine Zahlung an die Streitverkündete geleistet habe, habe die Verjährung noch nicht zu laufen begonnen. Die Klägerin meint ferner, dass die Erhebung der Verjährungseinrede treuwidrig sei, da sich die Beklagte in Zusammenarbeit mit der Klägerin bis in das Jahr 2019 hinein bemüht habe, die Problematik einer Lösung zuzuführen. Sie habe damit bei der Klägerin den Eindruck erweckt, dass sie sich nicht auf Verjährung berufen werde. Die Klägerin ist außerdem der Auffassung, dass das Landgericht die Widerklage mangels Berühmung der Klägerin als unzulässig hätte abweisen müssen. Im Übrigen ergänzt und vertieft die Klägerin in 2. Instanz ihren erstinstanzlichen Vortrag. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 18.02.2021 (Az. 407 HKO 1/20) abzuändern und 1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin freizuhalten von Ansprüchen des französischen Schifffahrtsunternehmens C. S. A. im Zusammenhang mit der Nichtabnahme des von C. S.A. unter Bill of Lading HBG 1181170 von Hamburg über Dakar (Senegal) nach Bamako (Mali) beförderten 40' HC Containers BMOU 5427276, said to contain 7 Packages 1 Pcs- P. Mobile Seed Cleaning Plant K 531, 4.283 kg brutto; 2. die Widerklage abzuweisen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages. Sie ist der Meinung, dass § 439 Abs. 2 S. 3 HGB im Streitfall nicht anwendbar sei, da diese Vorschrift nur im Regressverhältnis zwischen Frachtführern, nicht jedoch für Ansprüche gegenüber dem Absender gelte. Insoweit beruft sie sich u.a. auf ein Urteil des BGH vom 07.03.2013 (I ZR 186/11) und auf die Gesetzesbegründung zu § 439 HGB. Eine analoge Anwendung von § 439 Abs. 2 S. 3 HGB auf Aufwendungsersatzansprüche des Hauptfrachtführers gegenüber dem Absender sei nicht veranlasst, da es an einer planwidrigen Regelungslücke fehle. Hinsichtlich des weiteren Vortrages der Parteien wird auf die in 2. Instanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung ist nur hinsichtlich der Widerklage begründet. 1. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. a) Ein Feststellungsinteresse der Klägerin im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO ist zu bejahen. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Kläger grundsätzlich nicht gehalten ist, seine Klage in eine Leistungs- und in eine Feststellungsklage aufzuspalten, wenn bei Klageerhebung ein Teil des Schadens schon entstanden, die Entstehung weiteren Schadens aber noch zu erwarten ist. Der Kläger kann in solchen Fällen in vollem Umfang Feststellung der Ersatzpflicht beantragen (BGH, Urteil vom 19.04.2016 – VI ZR 506/14 –, Rn. 6, juris). Gleiches muss auch für die vorliegend geltend gemachte Freistellung von weiter auflaufenden Lagerkosten und Demurrage-Kosten gelten. b) Das Landgericht hat die Klage zu Recht wegen Verjährung des geltend gemachten Freistellungsanspruchs abgewiesen. aa) Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass für den streitgegenständlichen Freistellungsanspruch nach Ziffer 17.3 ADSp 2017 die einjährige Verjährungsfrist nach § 439 Abs. 1 S. 1 HGB und nicht die dreijährige Verjährungsfrist nach § 439 Abs. 1 S. 2 HGB gilt. Nach der Rechtsprechung des BGH ist eine die Verjährungsfrist des § 439 Abs. 1 S. 2 HGB auslösende vorsätzliche Nichtzahlung dem Schuldner erst dann vorzuwerfen, wenn er entgegen besserem Wissen die Existenz eines Anspruchs abstreitet oder wider besseres Wissen behauptet, dass der gegen ihn gerichtete Anspruch nicht in der geltend gemachten Höhe entstanden sei. Liegt auf der Hand, dass die vom Schuldner für die Leistungsverweigerung genannten Gründe nur vorgeschoben sind, gibt es keinen vernünftigen Grund, ihm die Rechtswohltat der besonders kurzen Verjährung des § 439 Abs. 1 S. 1 HGB zugute kommen zu lassen (BGH, Urteil vom 22.04.2010 – I ZR 31/08 –, Rn. 33, juris). Nach diesen Maßstäben ist im Streitfall keine vorsätzliche Nichterfüllung des Freistellungsanspruchs durch die Beklagte gegeben. Denn angesichts der komplizierten Rechtslage, insbesondere der Verjährungsproblematik im Verhältnis zwischen der Klägerin und der Streitverkündeten und der Frage, ob und in welcher Höhe die Beklagte nach Aushändigung der Konnossemente an die Empfängerin Ersatz für die auflaufenden Kosten schuldet, erscheinen die gegen den Freistellungsanspruch von der Beklagten vorgebrachten Gründe nicht nur vorgeschoben. bb) Soweit sich die Klägerin darauf beruft, dass der Verjährungsbeginn hinausgeschoben sei, da es sich bei dem Klageanspruch um einen Rückgriffsanspruch im Sinne von § 439 Abs. 2 S. 3 HGB handele, hat dies keinen Erfolg. Nach § 439 Abs. 2 S. 3 HGB beginnt die Verjährung von Rückgriffsansprüchen mit dem Tag des Eintritts der Rechtskraft des Urteils gegen den Rückgriffsgläubiger oder, wenn kein rechtskräftiges Urteil vorliegt, mit dem Tag, an dem der Rückgriffsgläubiger den Anspruch befriedigt hat, es sei denn, der Rückgriffsschuldner wurde nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem der Rückgriffsgläubiger Kenntnis von dem Schaden und der Person des Rückgriffsschuldners erlangt hat, über diesen Schaden unterrichtet. Der BGH hat entschieden, dass die Vorschrift des § 439 Abs. 2 S. 3 HGB nach ihrem Sinn und Zweck auch dann zur Anwendung kommt, wenn es nicht um einen Rückgriffsanspruch des Hauptfrachtführers gegen den Unterfrachtführer wegen Beschädigung des Transportgutes, sondern um einen Aufwendungsersatzanspruch des Unterfrachtführers aus § 420 Abs. 1 S. 2 HGB gegen den Hauptfrachtführer geht. Denn entscheidend ist, dass der Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 420 Abs. 1 S. 2 HGB der Verjährungsvorschrift des § 439 HGB unterliegt (BGH, Urteil vom 07.03.2013 – I ZR 186/11 –, Rn. 26, juris). Dabei betraf der dortige Fall – wie im Streitfall – einen Freistellungsanspruch wegen Aufwendungsersatz. Jedoch hat der BGH in der vorgenannten Entscheidung auch ausgeführt, dass § 439 Abs. 2 S. 3 HGB nur Regressansprüche von Frachtführern gegen andere Frachtführer und nicht auch Rückgriffsansprüche von Frachtführern gegen sonstige Hilfspersonen – und umgekehrt – erfasst (BGH, a.a.O., Rn. 23). Ein Anspruch des Hauptfrachtführers und des Fixkostenspediteurs gegen den Absender, wie er im Streitfall geltend gemacht wird, ist somit nicht von § 439 Abs. 2 S. 3 HGB erfasst. In der Literatur wird die Meinung vertreten, dass eine analoge Anwendung von § 439 Abs. 2 S. 3 HGB in Fällen geboten sei, in denen der Hauptfrachtführer beim Absender Regress nehme, weil er seinem Unterfrachtführer Aufwendungsersatz zu leisten habe (Koller, Transportrecht, 10. Auflage, § 439 Rn. 24d und TranspR 2013, 338; EBJS/Schaffert, 4. Aufl. 2020, HGB § 439 Rn. 14). Andernfalls bestehe die seltsame Konsequenz, dass der Hauptfrachtführer am Ende leer ausgehe (Koller, TranspR 2013, 337). Der BGH hat unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung angenommen, § 439 Abs. 2 S. 3 HGB habe den Zweck, den Rückgriffsgläubiger zu schützen und zu verhindern, dass dieser möglicherweise verfrüht rechtliche Schritte gegen den Rückgriffsschuldner einleite. Schwierigkeiten, die allgemeinen Verjährungsfristen einzuhalten, ergäben sich im Regressfall vor allem daraus, dass die Verjährung des Rückgriffsanspruchs häufig zeitgleich mit der Verjährung des gegen den Rückgriffsberechtigten gerichteten Primäranspruchs beginne und ende. Wer vom Anspruchsberechtigten zuerst in Anspruch genommen werde, laufe damit Gefahr, etwaige Rückgriffsansprüche zu verlieren, da er üblicherweise nicht schon dann, wenn der Anspruchsteller erstmals an ihn herantrete, bereits verjährungshemmende Maßnahmen zur Wahrung eines Regresses treffen werde (BGH, Urteil vom 07.03.2013 – I ZR 186/11 –, Rn. 25, juris). Koller ist zwar zuzustimmen, dass die vorgenannte Problematik ebenso besteht, wenn der Rückgriffsschuldner kein Frachtführer, sondern – wie im Streitfall – der Absender ist. Gleichwohl macht die Beklagte zu Recht geltend, dass der Frachtführer weniger schutzwürdig erscheint als der Absender, weil der Frachtführer das Geschäft professionell betreibt und seine Risiken beherrschen und versichern kann. Außerdem hat der Hauptfrachtführer das vom Unterfrachtführer ausgehende Regressrisiko selbst geschaffen. Dann ist es ihm auch eher zuzumuten, das damit im Rahmen der Verjährung einhergehende Risiko zu tragen. Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber in der Begründung zum Regierungsentwurf des Transportrechtsreformgesetzes erklärt hat, dass es sich bei § 439 Abs. 2 S. 3 HGB um eine im Einklang mit Art. 39 Abs. 4 CMR stehende Parallelregelung handele (BT-Drs. 13/8445, S. 78). Bei Art. 39 Abs. 4 CMR ist schon nach dem Wortlaut von S. 1 („zwischen Frachtführern“) klar, dass der Rückgriff gegen den Absender nicht erfasst wird. Auch besteht bei Art. 39 Abs. 4 CMR Einigkeit, dass er nur zwischen Frachtführern gilt (Koller, Transportrecht, 10. Auflage, Art. 39 CMR, Rn. 5; EBJS/Boesche, 4. Aufl. 2020, CMR Art. 39 Rn. 6; MüKoHGB/Jesser-Huß, 4. Aufl. 2020, CMR Art. 39 Rn. 9). Angesichts des Willens des Gesetzgebers und der Interessenlage ist § 439 Abs. 2 S. 3 HGB nach Auffassung des Senats auf Ansprüche des Hauptfrachtführers bzw. Fixkostenspediteurs gegen den Absender nicht anwendbar. cc) Da nach dem Vorstehenden die einjährige Verjährungsfrist des § 439 Abs. 1 S. 1 HGB gilt und die Verjährung nicht nach § 439 Abs. 2 S. 3 HGB hinausgeschoben ist, kommt es darauf an, ob die Verjährung mehr als ein Jahr vor dem Klageeingang am 07.01.2020 zu laufen begann. Im Hinblick darauf, dass die Klägerin am 15.01.2020 den Gerichtskostenvorschuss eingezahlt hat und die Klage der Beklagten am 23.01.2020 zugestellt wurde, ist gemäß § 167 ZPO i.V.m. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB bei der Verjährungshemmung auf den Klageeingang am 07.01.2020 abzustellen. Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass zu diesem Zeitpunkt ein etwaiger Freistellungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte verjährt wäre. Das Landgericht hat für den Beginn der Verjährungsfrist zu Recht darauf abgestellt, wann das Gut hätte abgeliefert werden müssen. Unstreitig hat die Empfängerin den Container bis heute nicht abgenommen, so dass keine Ablieferung im Sinne von § 439 Abs. 2 S. 1 HGB vorliegt. Eine Ablieferung im Sinne dieser Vorschrift ist nämlich nicht gegeben, wenn das Gut im Lager des Frachtführers ausgeladen oder bei einem Dritten auf Rechnung des Verfügungsberechtigten eingelagert wird. In solchen Fällen bestimmt sich der Verjährungsbeginn nach § 439 Abs. 2 S. 2 HGB (Koller, Transportrecht, 10. Auflage, § 439 Rn. 16). Danach beginnt die Verjährung mit dem Ablauf des Tages, an dem das Gut hätte abgeliefert werden müssen, wenn das Gut nicht abgeliefert worden ist. Ist – wie im Streitfall – ein bestimmter Liefertermin nicht vereinbart, dann ist dieser im Wege der Vertragsauslegung zu bestimmen, und zwar dahin, dass die Ware binnen angemessener, für den Transport üblicherweise zu veranschlagender Zeit abzuliefern war (vgl. Urteil des Senats vom 01.12.2016 – 6 U 145/14 –, Rn. 82, juris). Da der Container unstreitig am 11.08.2017 in Bamako zur Abnahme bereit stand und von der Streitverkündeten entladen wurde, ist dieser Tag zugrunde zu legen. Der Ansicht der Klägerin, dass die Verjährungsfrist erst ab einer endgültigen Annahmeverweigerung des Empfängers zu laufen beginne, ist nicht zu folgen. Dies ist mit dem Wortlaut von § 439 Abs. 2 HGB nicht zu vereinbaren. Das Landgericht hat auch zutreffend darauf hingewiesen, dass andernfalls der Empfänger die Verjährung beliebig hinauszögern könnte, was dem Zweck der kurzen Verjährungsfrist widerspräche. Das Erfordernis einer endgültigen Annahmeverweigerung stünde auch nicht im Einklang mit der Gesetzesbegründung, nach der das Ende des Beförderungsvorgangs maßgeblich ist (BT-Drs. 13/8445, S. 78). Dort heißt es: „Die Regelung knüpft an den Ablauf des Tages der tatsächlichen, hilfsweise den der hypothetischen Ablieferung an, da dieser Moment für beide Vertragsparteien deutlich erkennbar ist und auch nach der praktischen Anschauung das Ende des Beförderungsvorgangs kennzeichnet.“ Ein etwaiger Freistellungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte wäre somit mit dem Ablauf des 11.08.2018 verjährt. dd) Der Verjährung eines etwaigen Freistellungsanspruchs der Klägerin mit Ablauf des 11.08.2018 steht auch nicht der Umstand entgegen, dass ein Teil der Lagerkosten und Demurrage-Kosten, von denen die Klägerin Freistellung verlangt, weniger als ein Jahr vor Klageeingang am 07.01.2020 entstanden ist und dass diese Kosten täglich weiter auflaufen. Die Parteien gehen davon aus, dass die Drittforderung, von welcher die Klägerin Befreiung verlangt, französischem Recht unterliegt, was der Senat mangels Vorlage entsprechender Unterlagen nicht abschließend beurteilen kann. Letztlich kann die Frage des anwendbaren Rechts sowie der Entstehung, Fälligkeit und Verjährung der Drittforderung der Streitverkündeten jedoch dahinstehen, da dies keinen Einfluss auf die Verjährung des Freistellungsanspruchs hat. Zwar hat der BGH entschieden, dass für den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist des Befreiungsanspruchs gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht auf den Schluss des Jahres abzustellen ist, in dem der Freistellungsanspruch fällig geworden ist, sondern auf den Schluss des Jahres, in dem die Drittforderungen fällig werden, von denen zu befreien ist. Denn andernfalls könnte ein Beauftragter oder ein Geschäftsbesorger seinen Befreiungsanspruch schon zu einem Zeitpunkt verlieren, zu dem die Drittforderung noch (längst) nicht fällig ist, was als unbillig angesehen wird (BGH, Urteil vom 05.05.2010 – III ZR 209/09 –, BGHZ 185, 310-322, Rn. 21, 22, juris). Nach Auffassung des Senats sind die vorgenannten Grundsätze jedoch nicht auf Aufwendungsersatzansprüche aus dem Transportrecht anzuwenden. Denn die Verjährungsregelungen von § 199 Abs. 1 BGB und § 439 Abs. 2 HGB unterscheiden sich grundlegend voneinander, was den Beginn der Verjährung angeht. Während § 199 Abs. 1 BGB auf die Entstehung und die Kenntnis bzw. die grobfahrlässige Unkenntnis des Gläubigers abstellt, kommt es bei § 439 Abs. 2 S. 1 und S. 2 HGB nur auf die tatsächliche oder hypothetische Ablieferung an. Dabei besteht der Zweck von § 439 HGB nach der Gesetzesbegründung darin, einerseits dem Interesse des Gläubigers an der Verfolgung seiner Rechte, andererseits dem Interesse des Schuldners an rascher Abwicklung des Schadensfalls sowie dem Interesse des Rechtsverkehrs an einer Berechenbarkeit und Voraussehbarkeit der Beilegung von Rechtsstreitigkeiten Rechnung zu tragen (BT-Drs. 13/8445, S. 77). Zwar wendet Koller ein, dass der Gesetzgeber bei § 439 HGB den Grundsatz des deutschen Privatrechts ignoriert habe, dass der Anspruch zu Beginn der Verjährungsfrist fällig oder zumindest entstanden sein müsse (Transportrecht, 10. Auflage, § 439 HGB, Rn. 19). Da es nicht angehen könne, dass Ansprüche schon mit ihrem Entstehen verjährt seien, soll die Verjährung gemäß § 439 HGB nach Ansicht von Koller ein bzw. drei Jahre nach dem Entstehen der Forderung beginnen (Koller, a.a.O., Rn. 20; ebenso EBJS/Schaffert, 4. Aufl. 2020, HGB § 439 Rn. 12; Schmidt in: Staub, HGB, 5. Aufl. 2014, § 439 Verjährung, Rn. 30). Da § 439 HGB lex specialis zu den §§ 195-200 BGB ist (Koller, a.a.O., Rn. 1) und der Gesetzgeber bewusst auf eine weitere Differenzierung beim Verjährungsbeginn verzichtet hat, folgt der Senat dem nicht. Dem OLG Schleswig, das über einen Schadensersatzanspruch zu entscheiden hatte, ist zuzustimmen, dass es sich bei den vorgenannten Einwänden der Literatur um eine Forderung an den Gesetzgeber handelt (Urteil vom 05.06.2008 – 5 U 24/08 –, Rn. 34, juris). Es ist somit hinzunehmen, dass Aufwendungsersatzansprüche des Frachtführers verjährt sein können, bevor sie entstanden sind. Der Streitfall beinhaltet auch nicht die von Koller angesprochene Unbilligkeit, weil der Klägerin jedenfalls seit Dezember 2017 bekannt war, dass die Streitverkündete gegen sie Lagerkosten und Demurrage-Kosten geltend machte und die Klägerin damit genug Zeit hatte, die Beklagte auf Freistellung in Anspruch zu nehmen. ee) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Erhebung der Verjährungseinrede durch die Beklagte auch nicht treuwidrig im Sinne von § 242 BGB. Die Erhebung der Verjährungseinrede ist für sich genommen nicht zu missbilligen. Denn der Schuldner macht damit eine Einrede geltend, die ihm das Gesetz ausdrücklich zubilligt. Die Anwendung des § 242 BGB muss daher auf zusätzliche Umstände gestützt werden, welche die Erhebung der Verjährungseinrede ausnahmsweise treuwidrig erscheinen lassen (Staudinger/Looschelders/Olzen (2019) BGB § 242, Rn. 545). Dafür reicht es aus, dass der Schuldner durch sein Verhalten objektiv – sei es auch unabsichtlich – bewirkt, dass die Klage nicht rechtzeitig erhoben wird, und die spätere Verjährungseinrede unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles mit dem Gebot von Treu und Glauben unvereinbar wäre. Insoweit ist jedoch ein strenger Maßstab anzulegen (BGH, Urteil vom 14.11.2013 – IX ZR 215/12 –, Rn. 15, juris). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Erhebung der Verjährungseinrede durch die Beklagte nicht treuwidrig. Denn die Klägerin hat insoweit keinen konkreten Vortrag gehalten. Aus dem unstreitigen Parteivortrag ergibt sich lediglich, dass die Beklagte bis in das Jahr 2019 hinein versucht hat, bei der Lösung der Situation, die durch die Nichtabnahme des Containers entstanden ist, behilflich zu sein. Dies genügt jedoch nicht, da nicht erkennbar ist, dass die Beklagte irgendwelche Erklärungen bezüglich der Lagerkosten und Demurrage-Kosten abgegeben hat, welche die Klägerin von der rechtzeitigen Klageerhebung hätten abhalten können. Die Klägerin hat im Gegenteil sogar vorgetragen, dass die Beklagte die Zahlung dieser Kosten von Anfang an verweigert habe. Jedenfalls ist ein treuwidriges Verhalten der Beklagten im Zusammenhang mit der Verjährungseinrede nicht ersichtlich. 2. Hinsichtlich der Widerklage hat die Berufung der Klägerin dagegen Erfolg. Die Widerklage ist bereits unzulässig. Soweit sich die Widerklage auf die Verneinung des geltend gemachten Freistellungsanspruchs erstreckt, steht dem die Rechtshängigkeit der Klage entgegen, und soweit sie darüber hinaus geht, fehlt es an dem dafür notwendigen Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist ein schutzwürdiges rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung zu bejahen, wenn einem subjektiven Recht des Klägers eine gegenwärtige Gefahr oder Ungewissheit droht und das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen. Eine solche Gefahr ist im Falle einer negativen Feststellungsklage jedenfalls dann zu bejahen, wenn sich der Beklagte eines Anspruchs gegen den Kläger berühmt (BGH, Urteil vom 22.07.2021 – VII ZR 113/20 –, Rn. 14, juris). Soweit die Beklagte geltend macht, dass sich Freistellungsansprüche in Schadensersatzansprüche umwandeln können, ist dies zwar zutreffend (vgl. BGH, Urteil vom 09.07.2015 – I ZR 224/13 –, Rn. 34, juris). Ob dies im Streitfall durch die bloße Weigerung der Beklagten, die Klägerin von Ansprüchen der Streitverkündeten freizustellen, geschehen ist, kann jedoch dahinstehen. Denn entscheidend ist, dass sich die Klägerin keiner Schadensersatzansprüche berühmt hat, sondern an ihrem Freistellungsanspruch festhält. Der von der Beklagten außerdem angeführte Umstand, dass sonstige weitere Rechte der Klägerin aus dem Speditionsvertrag denkbar seien, reicht ebenfalls nicht aus. Das Feststellungsinteresse beschränkt sich nämlich auf das Nichtbestehen des Anspruchs, dessen sich der Gegner berühmt und erfasst keine hypothetischen Abwandlungen davon (vgl. BGH, Urteil vom 12.03.2020 – I ZR 126/18 –, BGHZ 225, 59-90, Rn. 98, juris). 3. Der nach der mündlichen Verhandlung eingereichte Schriftsatz der Beklagten vom 01.12.2021 hat vorgelegen, dem Senat jedoch keine Veranlassung gegeben, die Verhandlung wiederzueröffnen (§§ 296a, 156 ZPO). Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor. Die Sache hat keine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert keine Entscheidung des Revisionsgerichts.