Urteil
6 U 116/20
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Befindet sich der Lieferort laut Transportvertrag außerhalb des geographischen Geltungsbereichs des Lugano-Übereinkommens (LugÜ), so bestimmt sich die internationale Zuständigkeit nach der allgemeinen Regelung von Art. 5 Nr. 1 lit. a LugÜ, die an den Erfüllungsort anknüpft (Anschluss BGH, Urteil vom 22. April 2009 - VIII ZR 156/07). Dabei kommt es auf die jeweilige Verpflichtung - hier die Verpflichtung zur Kaufpreiszahlung - an. (Rn.41)
2. Maßgeblich für die Frage der rügelosen Einlassung ist das erste Verteidigungsvorbringen, was eine inhaltliche Auseinandersetzung erfordert, so dass die bloße Verteidigungsanzeige nicht genügt (Anschluss KG Berlin, Beschluss vom 21. März 2019 - 22 U 209/16). (Rn.50)
3. Bei einer Güterbeförderung muss der Frachtführer am Ort der Versendung einen wichtigen Teil der vereinbarten Dienstleistung erbringen, nämlich die Güter annehmen, sie in geeigneter Weise verstauen und allgemein Vorkehrungen zu ihrem Schutz treffen, damit sie nicht beschädigt werden (Anschluss EuGH, Urteil vom 11. Juli 2018 - C-88/17). Dies trifft nicht auf Zwischenstopps zu, weshalb diese nicht als Erfüllungsorte im Sinne von Art. 5 Nr. 1 lit. b LugÜ anzusehen sind. (Rn.60)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 04.06.2020, Geschäfts-Nr. 403 HKO 71/19, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf € 24.066,88 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Befindet sich der Lieferort laut Transportvertrag außerhalb des geographischen Geltungsbereichs des Lugano-Übereinkommens (LugÜ), so bestimmt sich die internationale Zuständigkeit nach der allgemeinen Regelung von Art. 5 Nr. 1 lit. a LugÜ, die an den Erfüllungsort anknüpft (Anschluss BGH, Urteil vom 22. April 2009 - VIII ZR 156/07). Dabei kommt es auf die jeweilige Verpflichtung - hier die Verpflichtung zur Kaufpreiszahlung - an. (Rn.41) 2. Maßgeblich für die Frage der rügelosen Einlassung ist das erste Verteidigungsvorbringen, was eine inhaltliche Auseinandersetzung erfordert, so dass die bloße Verteidigungsanzeige nicht genügt (Anschluss KG Berlin, Beschluss vom 21. März 2019 - 22 U 209/16). (Rn.50) 3. Bei einer Güterbeförderung muss der Frachtführer am Ort der Versendung einen wichtigen Teil der vereinbarten Dienstleistung erbringen, nämlich die Güter annehmen, sie in geeigneter Weise verstauen und allgemein Vorkehrungen zu ihrem Schutz treffen, damit sie nicht beschädigt werden (Anschluss EuGH, Urteil vom 11. Juli 2018 - C-88/17). Dies trifft nicht auf Zwischenstopps zu, weshalb diese nicht als Erfüllungsorte im Sinne von Art. 5 Nr. 1 lit. b LugÜ anzusehen sind. (Rn.60) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 04.06.2020, Geschäfts-Nr. 403 HKO 71/19, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. 5. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf € 24.066,88 festgesetzt. I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von USD 27.224,46 in Anspruch, wobei sie aus eigenem Recht einen Anspruch wegen Pflichtverletzung aus einem Transportvertrag und aus übergegangenem Recht einen Zahlungsanspruch aus einem Kaufvertrag geltend macht. Die Klägerin ist eine Spedition mit Sitz in Hamburg. Sie gehört einem Netzwerk von Logistikgesellschaften an, zu dem auch die K. L. (S.) GmbH mit Sitz in B. zählt. Die Beklagte ist ein im Spielwarengeschäft tätiges Unternehmen mit Sitz in G./S.. Sie stand in einer mehrjährigen Geschäftsbeziehung zu der taiwanesischen Produzentin Y. (S. N.) I. Co. Ltd. (nachfolgend: Y.). Mit E-Mail vom 29.09.2018 orderte die Beklagte bei Y. Waren für die nächste Saison mit der Lieferbedingung F. Y.. Y. nahm diesen Auftrag mit E-Mail vom 03.10.2018 an. Der Auftragsbestätigung war eine P. I. vom 02.10.2018 beigefügt, die einen Kaufpreis von USD 27.224,46 ausweist. Dieses Dokument wurde von der Beklagten unter dem 03.10.2018 gegengezeichnet und in der unterzeichneten Fassung mit E-Mail vom gleichen Tage an Y. zurückgesandt. Die Beklagte teilte in diesem Schreiben mit, dass die Verschiffung mit ihrem Spediteur „K. L.“ erfolgen solle und dass sie die vereinbarte Anzahlung in Höhe von 30 % veranlasst habe. Für die weiteren Einzelheiten dieser E-Mail-Korrespondenz wird auf die Anlagen B 1 bis B 3 verwiesen. Auf Seiten von Y. wurde dabei die Korrespondenz unter Nutzung der E-Mail-Adresse .... geführt. Am 22.11.2018 erhielt die Beklagte eine E-Mail mit der (durch Vertauschung der Buchstaben o und a abweichenden) Absenderkennung ..., mit der die Kontendaten mitgeteilt wurden, auf die die Zahlungen der Beklagten erbeten wurden (Anlage B 5). Die E-Mail war gezeichnet mit dem Namen der Mitarbeiterin von Y., L. H., und wies in der Signatur als Absender Y. mit deren Anschrift und weiteren Kontaktdaten aus. Die Beklagte hat erstinstanzlich behauptet, den Kaufpreis auf das angegebene Konto überwiesen zu haben. Mit E-Mail vom 04.12.2018 (Anlage K 3) teilte die nach der Signatur für K. L. (S.) GmbH handelnde Frau S. H. der Beklagten mit, dass sie eine Buchung erhalten hätten. Sie bat um Überprüfung und Rückmeldung, ob sie den Container via Hamburg nach St. G. einbuchen dürften. Die Beklagte bestätigte darauf, dass die Einbuchung erfolgen könne (E-Mail vom 05.12.2018 – Anlage K 4). Eine Schwestergesellschaft der Klägerin, die K. C. L. Ltd., stellte anlässlich der Verladung auf das Seeschiff am 26.12.2018 ein „combined transport bill of lading“ aus, welches als Übernahmeort und Abgangshafen Y., als Empfangshafen Hamburg und als Ort der Ablieferung Switzerland nennt (Anlage K 2). Die Klägerin übersandte der Beklagten Mitte Januar 2019 ein Ankunftsavis und bat unter anderem um Übersendung der Original-Dokumente. Später fragte sie deshalb nach und kündigte an, am 04.02.2019 in St. Gallen anliefern zu können (vgl. E-Mails gemäß Anlage K 5). Die Beklagte teilte mit E-Mail vom 04.02.2019 (7.40 Uhr) mit, die Original-Papiere noch nicht erhalten zu haben. Mit E-Mail vom gleichen Tage (15.06 Uhr) benachrichtigte die Beklagte die Klägerin, dass die Ware morgens bei ihr angeliefert worden sei (Anlage K 7). Die Klägerin hat erstinstanzlich den Standpunkt vertreten, dass sie von der Beklagten aus übergegangenem Recht von Y. und aus eigenem Recht wegen der schuldhaften Verletzung eines die Parteien verbindenden Güterbeförderungsvertrags Zahlung in Höhe der Klageforderung verlangen könne. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für diesen Rechtsstreit sei gegeben. Die Beklagte habe sich rügelos auf das Verfahren eingelassen. Ferner hat die Klägerin die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte damit begründet, dass der Erfüllungsort für die abgetretene Kaufpreisforderung in Deutschland liege. Gleiches gelte für die Ansprüche aus dem Transportvertrag, weil mit der Beklagten die Geltung der ADSp 2017 vereinbart worden sei. Bezüglich der Klage aus eigenem Recht hat die Klägerin die Auffassung vertreten, dass die Beklagte ihr wegen der Verletzung von Rücksichtnahmepflichten aus dem Güterbeförderungsvertrag auf Schadensersatz hafte. Darüber hinaus hat die Klägerin ihren Zahlungsanspruch in 1. Instanz auf die Abtretung der Kaufpreisforderung von Y. gestützt (Anlage K 9). Die Klägerin hat mit Nichtwissen bestritten, dass die Beklagte Zahlungen geleistet habe. Falls dies aber doch der Fall gewesen sein sollte, habe die Beklagte an den Falschen gezahlt, weil sie in diesem Fall offensichtlich das Opfer eines sogenannten Man-in-the-Middle-Angriffs geworden sei. Außerdem hätten Y. wegen der Falschablieferung an die nicht über das Konnossement verfügende Beklagte Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen die Beklagte zugestanden, die an die Klägerin abgetreten worden seien. Die Klägerin hat in 1. Instanz beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie USD 27.224,46 nebst 9 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat in 1. Instanz beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat in der Klageerwiderung erstmals die Unzuständigkeit der deutschen Gerichte gerügt. Die Beklagte hat erstinstanzlich eingewandt, für die Ansprüche aus eigenem Recht bestehe keine Zuständigkeit unter dem Gesichtspunkt des Erfüllungsorts. Die Beklagte hat bestritten, dass sie einen Güterbeförderungsvertrag mit der Klägerin geschlossen habe und dass die ADSp 2017 vereinbart worden seien. Auch hinsichtlich der Klage aus abgetretenem Recht sei die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nicht unter dem Aspekt des Erfüllungsorts gegeben. Denn der Kaufpreis sei in Yantian oder Taipeh zu zahlen gewesen, jedenfalls nicht in Deutschland. Die Beklagte hat ferner den Standpunkt vertreten, dass der Klägerin keine Schadensersatzansprüche aus eigenem Recht zustünden. Denn es bestehe kein Vertrag zwischen den Parteien und der Beklagten sei außerdem keine Pflichtverletzung vorzuwerfen. Darüber hinaus hat die Beklagte eingewandt, dass der Klägerin auch keine Ansprüche aus abgetretenem Recht zustünden, da die Beklagte den Kaufpreis an Y. gezahlt habe, so dass Erfüllung eingetreten sei. Im Übrigen wird hinsichtlich der Feststellungen in 1. Instanz auf das angefochtene Urteil und ergänzend auf die dort gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Landgericht hat durch Urteil vom 04.06.2020 die Klage abgewiesen. Die Klage aus abgetretenem Recht sei mangels internationaler Zuständigkeit unzulässig. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ergebe sich weder unter dem Gesichtspunkt des Erfüllungsorts gemäß Art. 5 Nr. 1 des Lugano-Übereinkommens (LugÜ) noch aufgrund einer rügelosen Einlassung. Bezüglich der Klage aus eigenem Recht sei aufgrund des schlüssigen Vortrages der Klägerin die internationale Zuständigkeit zwar nach Art. 5 Nr. 1 lit. b LugÜ i.V.m. Ziff. 30.2. und 30.3. ADSp 2017 gegeben, jedoch sei die Klage unbegründet. Denn es bestehe kein Vertrag zwischen den Parteien und es sei überdies auch keine Pflichtverletzung der Beklagten gegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Die Klägerin hat gegen dieses ihren Prozessbevollmächtigen am 04.06.2020 zugestellte Urteil am Montag, den 06.07.2020 Berufung eingelegt und diese - nach entsprechender Fristverlängerung - am 02.09.2020 begründet. Die Klägerin ergänzt und vertieft in 2. Instanz ihren erstinstanzlichen Vortrag. Für die Zuständigkeit durch rügelose Einlassung sei entscheidend, dass die Rüge der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 23.04.2020 nicht erneuert worden sei. Das Landgericht habe bei der Klage aus abgetretenem Recht verkannt, dass es infolge der Abtretung zu einer Änderung des Erfüllungsortes und damit zu einem Wechsel der internationalen Zuständigkeit gekommen sei. Die Klägerin verweist diesbezüglich auf eine Entscheidung des OLG Celle (IPrax 1999, 456) und auf die Kommentierungen zu Art. 57 CISG. Sie ist der Meinung, dass jede andere Regelung, die den Erfüllungsort bei dem ursprünglichen Verkäufer belassen würde, widersinnig und nicht interessengerecht wäre. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ergebe sich somit aus Art. 5 Nr. 1 lit. a LugÜ. Der zwischen Y. und der Beklagten geschlossene Kaufvertrag unterliege taiwanesischem Recht, wobei der Erfüllungsort am Sitz des Gläubigers gelegen habe. Durch Abtretung habe sich der Erfüllungsort dahingehend geändert, dass dieser nunmehr am Sitz der Klägerin sei. Insoweit bezieht sich die Klägerin auf die Rechtsauskunft eines taiwanesischen Rechtsanwalts (Anlage K 26), der bestätige, dass nach Art. 314 Nr. 2 des Zivilgesetzbuchs der Republik China bei Abtretung der Kaufpreisforderung vom Verkäufer an einen Dritten die Niederlassung des neuen Gläubigers der Erfüllungsort werde. Das sei bei einem vereinbarten Zahlungsort ebenso der Fall wie bei einem üblichen Zahlungsort nach Art. 314 Nr. 2 des Zivilgesetzbuchs der Republik China. Im Übrigen sei die Angabe eines Bankkontos in Hongkong auch keine Vereinbarung eines Erfüllungsorts, sondern nur die Ermächtigung an den Käufer, mit befreiender Wirkung auf das genannte Konto zu leisten. Auch die Klausel „COD“ in der Proforma Invoice (Anlage K 1) sei kein ausdrücklich oder konkludent vereinbarter Erfüllungsort nach taiwanesischem Recht. Die Beklagte könne sich auch grundsätzlich nicht auf den ursprünglichen Erfüllungsort berufen, weil das anzuwendende taiwanesische Recht bei Abtretungen keinen Schuldnerschutz kenne. Da das CISG einen Wechsel des Erfüllungsorts bei einer Abtretung zulasse, sei nicht erkennbar, warum ein entsprechendes Verständnis des taiwanesischen Rechts nicht ebenso zu akzeptieren sei. Der Neugläubiger habe zwar – wie nach dem CISG – die Mehrkosten zu tragen, könne aber Zahlung an seinem Sitz verlangen. Bezüglich des Anspruchs aus eigenem Recht macht die Klägerin geltend, dass der Beklagten aufgrund der E-Mail vom 28.11.2018 (Anlage K 13) klar gewesen sei, dass die Beklagte jetzt einen anderen Vertragspartner erhalte. Spätestens mit dem weiteren Schriftwechsel über den streitgegenständlichen Transport und weitere Transporte sei der Beklagten klar gewesen, dass neuer Vertragspartner die Klägerin sei, womit die Beklagte einverstanden gewesen sei. Der fehlerhafte Hinweis auf die K. L. (S.) GmbH in der E-Mail vom 04.12.2018 (Anlage K 3) sei von der Beklagten erkannt worden. Mit der Vertragsübernahme und dem Hinweis auf die ADSp 2017 in der nachfolgenden Korrespondenz mit der Beklagten seien diese Vertragsbestandteil geworden, so dass nach Art. 30.2 der Ort der Niederlassung der Klägerin (Bremen) Gerichtsstand sei. Selbst wenn man aufgrund der irrtümlich im Namen der K. L. (S.) GmbH versandten E-Mail vom 04.12.2018 von der Geltung der SpedLogSwiss ausgehe, sei die Zuständigkeit deutscher Gerichte gegeben, weil auch diese die Niederlassung des Spediteurs, der den Auftrag erhalten habe, als Gerichtsstand vorsähen. Dies sei die Niederlassung der Klägerin in Bremen. Die Parteien hätten unstreitig einen Multimodalvertrag abgeschlossen, wobei auf die Teilstrecke Hamburg - St. Gallen nach der Rechtsprechung des BGH die CMR anzuwenden sei. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte folge somit auch aus Art. 31 CMR i.V.m. § 30 ZPO. Da die Parteien ausdrücklich vereinbart hätten, dass die Auslieferung nur gegen Vorlage des Original-Konnossements erfolgen dürfe, habe die Beklagte gegen eine Vertragspflicht verstoßen und hafte der Klägerin nach §§ 280, 249 BGB. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts Hamburg - Kammer 3 für Handelssachen - (Az.: 403 HKO 71/19) abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin USD 27.224,46 nebst 9 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, hilfsweise, die Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Bremen – Kammer für Handelssachen –. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte vertieft und ergänzt ihren erstinstanzlichen Vortrag. Sie meint, dass ein rügeloses Einlassen nicht vorliege, da die Rüge der Zuständigkeit Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht gewesen sei und ca. die Hälfte der Verhandlungsdauer beansprucht habe. Die Beklagte habe die Zuständigkeitsrüge zumindest konkludent aufrechterhalten. Bezüglich der Klage aus abgetretenem Recht meint die Beklagte, dass sich die Frage, wo eine abgetretene Forderung zu erfüllen sei, gar nicht stelle, wenn eine ausdrückliche Vereinbarung über den Erfüllungsort getroffen worden sei. Dies sei vorliegend aufgrund der Regelung „COD“ der Fall, weil damit der Sitz von Y. in Taiwan als Erfüllungsort vereinbart worden sei. Infolgedessen sei auch kein Sachverständigengutachten zum taiwanesischen Recht einzuholen. Es lasse sich auch nicht begründen, warum ohne Not und Einverständnis der Parteien deutsche Gerichte sich mit der Frage des Bestehens der Forderung nach taiwanesischem Recht sowie eines etwaigen dort erfolgten Identitätsmissbrauchs befassen müssten. Schon das der EuGVVO und dem LugÜ zugrundeliegende Prinzip des Beklagtenschutzes verbiete es, dass durch bloße Abtretung ein Gerichtsstand am Sitz des Zessionars entstehe. Im Übrigen sei die Klage aus abgetretenem Recht unbegründet. Es sprächen alle Begleitumstände gegen die klägerische These eines Man-in-the-Middle-Angriffs. Sollte die Kaufpreiszahlung Y. nicht erreicht haben, so könne dies nur an einer Manipulation des E-Mail-Verkehrs durch Y. selbst bzw. durch deren Personal gelegen haben. Auch nach taiwanesischem Recht müsse Y. für ein derartiges Verhalten seiner Mitarbeiter haften, so dass der Kaufpreisforderung von Y. die dolo-agit-Einrede entgegenstehe. Es werde im Übrigen bestritten, dass die Korrespondenz zwischen der Beklagten und Y. zwischen dem 03.10.2018 und dem 21.02.2019 so erfolgt sei, wie es die Klägerin geschildert habe. Gegen den Schadensersatzanspruch aus eigenem Recht wendet die Beklagte ein, ihr sei nicht bewusst gewesen, durch die Formulierung „Sie können einbuchen“ in der E-Mail vom 04.12.2018 einen Transportvertrag, gleich ob mit der Klägerin oder der K. L. (S.) GmbH zu schließen. Das „Einbuchen“ möge vielmehr als Übernahme der Kosten des Transports zu verstehen sein. In der Anlage K 3 sei sogar ausdrücklich von der Buchung durch Y. die Rede. Erst recht könne dem klägerischen Vortrag keine Beteiligung der Klägerin an dem streitgegenständlichen Frachtvertrag entnommen werden. Die Beklagte habe die Mitteilung in Anlage K 13 auch nicht als Hinweis auf einen neuen Vertragspartner verstanden. Die internationale Zuständigkeit für den Anspruch aus eigenem Recht richte sich nach Art. 5 Nr. 1 lit. b LugÜ. Danach kämen für den vorliegenden Multimodaltransport entweder Yantian oder St. Gallen als Erfüllungsort in Frage, wobei der Wechsel des Transportmittels in Hamburg keine Rolle spiele. Es liege auch keine vertragliche Pflichtverletzung der Beklagten vor, zumal die Klägerin selbst eingeräumt habe, dass sie, die Klägerin, es gewesen sei, die bei der Ablieferung einen Fehler gemacht habe. Hinsichtlich des weiteren Vortrages der Parteien wird auf die in 2. Instanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Sowohl die Klage aus eigenem Recht als auch die Klage aus abgetretenem Recht ist unzulässig. 1. Zu Recht hat das Landgericht die Klage aus abgetretenem Recht mangels internationaler Zuständigkeit der deutschen Gerichte als unzulässig abgewiesen. a) Soweit die Klägerin geltend macht, dass sich durch die Abtretung der Kaufpreisforderung der Erfüllungsort und damit die internationale Zuständigkeit nach Deutschland verlagert habe, ist dem nicht zu folgen. aa) Da die Beklagte ihren Sitz in der Schweiz hat, richtet sich die internationale Zuständigkeit nach den Regelungen des LugÜ. Der BGH hat zur EuGVVO entschieden, dass bei einem Kaufvertrag der Erfüllungsort vorrangig nach Art. 5 Nr. 1 lit. b a.F. EuGVVO zu prüfen ist (BGH, Urteil vom 22. 04.2009 – VIII ZR 156/07 –, Rn. 17, juris). Danach ist Erfüllungsort beim Verkauf beweglicher Sachen der Lieferort, wobei die Regelung Art. 5 Nr. 1 lit. b LugÜ entspricht. Diese Vorschrift greift jedoch nicht, wenn aufgrund einer FOB-Vereinbarung der Verschiffungshafen (und damit der Lieferort) außerhalb des geografischen Geltungsbereichs der EuGVVO liegt (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 22). Im Streitfall enthält die Vereinbarung zwischen Y. und der Beklagten (Anlage K 1) den Passus „F. Y.“; somit befindet sich der Lieferort außerhalb des geographischen Geltungsbereichs des LugÜ. In einem solchen Falle bestimmt sich die internationale Zuständigkeit nach der allgemeinen Regelung von Art. 5 Nr. 1 lit. a LugÜ, die an den Erfüllungsort anknüpft (vgl. BGH, a.a.O.). Dabei kommt es auf die jeweilige Verpflichtung, hier also die Verpflichtung zur Kaufpreiszahlung an (vgl. Zöller-Geimer, 33. Auflage, Art. 7 EuGVVO/ 5 LugÜ, Rn. 7). bb) Wo die jeweiligen Vertragspflichten zu erfüllen sind, beurteilt sich nach dem materiellen Recht, das nach den Kollisionsnormen des mit der Sache befassten Gerichts maßgeblich ist (lex causae; BGH, Urteil vom 27.04.2010 – IX ZR 108/09 –, BGHZ 185, 241-252, Rn. 15, juris, unter Verweis auf EuGH, Urt. v. 6.10.1976 - Tessili, NJW 1977, 491). Im Streitfall bestimmt Art. 4 Abs. 1 lit. a der Rom-I-VO, dass Kaufverträge über bewegliche Sachen dem Recht des Staates unterliegen, in dem der Verkäufer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Maßgebend ist dabei zwar in erster Linie das CISG (Palandt-Thorn, 79. Auflage, Art. 4 Rom-I-VO, Rn. 5), dieses ist jedoch vorliegend nicht anwendbar. Das CISG kommt nach Art. 1 Abs. 1 nur zur Anwendung, wenn die beiden Staaten, in denen die Parteien ihre Niederlassung haben, Vertragsstaaten sind oder wenn die Regeln des internationalen Privatrechts zur Anwendung des Rechts eines Vertragsstaats führen. Dies ist zu verneinen, weil der Verkäufer Y. seine Niederlassung in Taiwan hat und Taiwan anders als die Schweiz kein Vertragsstaat des Übereinkommens ist. Somit führt Art. 4 Abs. 1 lit. a der Rom-I-VO dazu, dass der Erfüllungsort für die Kaufpreisforderung von Y. nach taiwanesischem Recht zu bestimmen ist. Der Erfüllungsort ist in Art. 314 des taiwanesischen Zivilgesetzbuches geregelt. Danach fallen Geldschulden unter „other obligations“ im Sinne von Art. 314 Abs. 2, für die der Erfüllungsort der Sitz des Gläubigers (creditor) ist, wenn nicht etwas anderes (etwa durch Vertrag) bestimmt ist. cc) Im Streitfall kann gleichwohl dahinstehen, ob die Bezeichnung „COD“ oder die Angabe eines Bankkontos in Hongkong die vertragliche Vereinbarung eines Erfüllungsortes darstellt und ob – wie die Klägerin meint – auch in einem solchen Fall eine Abtretung zum Wechsel des Erfüllungsorts führt. Denn nach Auffassung des Senats ist ungeachtet der Frage des Wechsels des Erfüllungsorts eine Verlagerung des Gerichtsstandes nach Art. 5 lit. 1 a LugÜ infolge einer Abtretung abzulehnen. Eine derartige Verlagerung des Gerichtsstandes wurde zwar vom OLG Celle in einer Entscheidung aus dem Jahr 1999 zu dem hier nicht anwendbaren Art. 57 CISG bejaht. Diese Entscheidung betraf allerdings den umgekehrten Fall, dass die internationale Zuständigkeit des ursprünglich zuständigen Gerichts in Deutschland aufgrund der Abtretung der Forderung an einen Gläubiger im Ausland verneint wurde (IPRax 1999, 456). Auch ist die Frage der Verlagerung des Gerichtsstandes bei einer Abtretung nach dem CISG umstritten (vgl. Ferrari IntVertragsR/Mankowski, 3. Aufl. 2018, UN-Kaufrechts-Übereinkommen Art. 57 Rn. 13 zum Meinungsstand). Der Senat folgt der von Geimer vertretenen Ansicht, dass die Zuständigkeitsanknüpfung jedenfalls nicht zu Lasten des Schuldners durch Zession verändert werden kann, wenn die lex causae für den maßgeblichen Erfüllungsort auf Umstände in der Person des Gläubigers abstellt, zum Beispiel den Wohnsitz oder die Niederlassung. Denn kompetenzrechtlich relevant sind und bleiben allein die in der Person des ursprünglichen Gläubigers liegenden Umstände (Zöller-Geimer, 33. Auflage, Artikel 7 EUGVVO/ 5 LugÜ, Rn. 8). Auch wenn dieser Aspekt nicht im Sitzungsprotokoll vom 26.08.2021 enthalten ist, wurde darauf im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ebenfalls hingewiesen. Gegen einen Wechsel des Gerichtsstands durch Abtretung spricht, dass die Auslegung des Art. 5 LugÜ dem Postulat der Rechtssicherheit genügen muss. Das bedeutet, dass für den potentiellen Beklagten ex ante bei generell- abstrakter Betrachtungsweise seine Gerichtspflichtigkeit vorhersehbar sein muss (Zöller-Geimer, a.a.O., Rn. 2, m.w.N.). Der EuGH hat zu Art. 5 Nr. 3 EuGVVO a.F. (Gerichtsstand der unerlaubten Handlung) entschieden, dass es einem der Ziele der EuGVVO, wonach die Zuständigkeitsregeln in hohem Maß voraussehbar sein müssen, widerspräche, wenn sich eine vom ursprünglichen Gläubiger vorgenommene Forderungsabtretung auf die Bestimmung des zuständigen Gerichts auswirken würde (EuGH, Urteil vom 18.07.2013 – C-147/12 –, Rn. 58, juris). Diese Begründung lässt sich auf Art. 5 Nr. 1 LugÜ übertragen. Im Hinblick auf die Vorhersehbarkeit und Rechtssicherheit für den potentiellen Beklagten macht es nämlich keinen Unterschied, ob die abgetretene Forderung aus einer unerlaubten Handlung stammt oder aus einem Vertrag. Hinzu kommt, dass die Regelungen besonderer Gerichtsstände in der EuGVVO durch eine besondere Sachnähe der Gerichte im Verhältnis zu den Gerichten des Wohnsitzstaates des Beklagten gerechtfertigt sind (BeckOK ZPO/Thode, 42. Ed. 1.9.2021, Brüssel Ia-VO, vor Art. 7). Auch der EuGH betont, dass die besonderen Zuständigkeitsregeln in Art. 5 EuGVVO a.F. dem Ziel der räumlichen Nähe entsprechen und ihren Grund in der besonders engen Verknüpfung zwischen dem Vertrag oder dem Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, und dem zur Entscheidung berufenen Gericht haben (a.a.O., Rn. 57). Eine solche enge Verknüpfung ist bei der Abtretung von Forderungen, die anderen Rechtsordnungen unterliegen, an inländische Neugläubiger regelmäßig zu verneinen, wie der Streitfall verdeutlicht, in dem die Parteien über das Bestehen einer dem taiwanesischem Recht unterliegenden Kaufpreisforderung streiten. Ein Wechsel des Gerichtsstands hätte nicht nur zur Folge, dass in einer Vielzahl von Fällen Gutachten zu fremden Rechtsordnungen eingeholt werden müssten, sondern würde auch Beweiserhebungen wesentlich erschweren. Geltungsgrund des Art. 5 Nr. 1 LugÜ ist aber, wie dargelegt, gerade die Sach- und Beweisnähe des Gerichts am Erfüllungsort der vertragscharakteristischen Leistung im Verhältnis zu dem jeweiligen Streitgegenstand (vgl. Geimer/Schütze Int. Rechtsverkehr/Paulus, 62. EL Juli 2021, VO (EG) 1215/2012 Art. 7 Rn. 15). dd) Die vorstehenden Ausführungen gelten auch für einen etwaigen von Y. an die Klägerin abgetretenen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung. b) Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ist auch nicht gemäß Art. 24 LugÜ durch rügelose Einlassung der Beklagten gegeben. aa) Maßgeblich für die Frage der rügelosen Einlassung ist das erste Verteidigungsvorbringen, was eine inhaltliche Auseinandersetzung erfordert, so dass die bloße Verteidigungsanzeige nicht genügt (KG Berlin, Beschluss vom 21.03.2019 – 22 U 209/16 –, Rn. 3, juris; MüKoZPO/Gottwald, 5. Aufl. 2017, Brüssel Ia-VO, Art. 26 Rn. 7). bb) Soweit sich die Klägerin in der Berufungsbegründung darauf stützt, dass die Zuständigkeitsrüge der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht nicht erneuert worden sei, geht dies fehl. Denn eine Protokollierung der Zuständigkeitsrüge ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung (Zöller-Schultzky, 33. Auflage, § 39 Rn. 5). Für Erklärungen der Parteien zur Zuständigkeit und diesbezüglich gestellte Anträge schreibt das Gesetz nicht deren Protokollierung vor, da „Anträge” i. S. des § 160 Abs. 3 Nr. 2 ZPO nur Sachanträge und nicht Prozessanträge sind. Die Erhebung der Zuständigkeitsrüge kann somit allein durch den Tatbestand des angefochtenen Urteils geführt werden, wenn das Protokoll hierzu schweigt (OLG Düsseldorf, NJW 1991, 1492, beck-online). Vorliegend ist die Erhebung der Zuständigkeitsrüge ausdrücklich im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils genannt (S. 4). Außerdem wird in den Entscheidungsgründen des landgerichtlichen Urteils weiter ausgeführt, dass die Beklagte in der mündlichen Verhandlung an ihrer Auffassung festgehalten habe, dass die Klage mangels internationaler Zuständigkeit unzulässig sei (S. 8). Eine rügelose Einlassung ist in 1. Instanz somit nicht gegeben. cc) Zwar muss die Zuständigkeitsrüge - anders als nach § 39 ZPO - nach dem LugÜ in 2. Instanz vom Beklagten wiederholt werden (BGH, Beschluss vom 27.06.2007 – X ZR 15/05 –, Rn. 14, juris). Dies ist jedoch hinsichtlich der Ansprüche aus abgetretenem Recht in der Berufungserwiderung und in der mündlichen Verhandlung am 26.08.2021 erfolgt. Nach alledem hat das Landgericht die Klage aufgrund der abgetretenen Forderung von Y. zu Recht als unzulässig abgewiesen. 2. Die Klage aus eigenem Recht ist ebenfalls mangels internationaler Zuständigkeit unzulässig. a) Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ergibt sich im Streitfall nicht aus Ziff. 30.2 und/oder 30.3 ADSp 2017 i.V.m. Art. 5 Nr. 1 lit. b LugÜ aufgrund eines mit der Klägerin geschlossenen Güterbeförderungsvertrages. Anders als das Landgericht angenommen hat, lässt sich die internationale Zuständigkeit nicht damit begründen, dass die Klägerin einen Vertragsschluss mit der Beklagten unter Vereinbarung eines Erfüllungsorts bzw. eines Gerichtsstands in Deutschland schlüssig vorgetragen hat. aa) Bei den Anforderungen an den Klägervortrag zur Begründung der internationalen Zuständigkeit ist zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des EuGH zwar keine umfangreiche Beweisaufnahme durchzuführen ist, das Gericht aber seine internationale Zuständigkeit im Lichte aller ihm vorliegender Informationen prüfen kann, wozu gegebenenfalls auch die Einwände des Beklagten gehören (EuGH NJW 2015, 1581, juris, Rn. 64 f.). bb) Vorliegend ergibt sich bereits aus den von der Klägerin eingereichten Anlagen K 3 und K 4, dass kein Güterbeförderungsvertrag mit der Klägerin, sondern allenfalls mit der K. L. (S.) GmbH geschlossen wurde. Denn in der E-Mail vom 04.12.2018 (Anlage K 3) an die Beklagte, in der man ein Angebot sehen könnte, ist als Absender in der Fußzeile eindeutig die K. L. (S.) GmbH angegeben, wobei auf die Geltung der SpedLogSwiss verwiesen wird. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte vorher mit der K. L. (S.) GmbH ihre Geschäftsbeziehungen hatte. Vor diesem Hintergrund ergibt sich nach Auffassung des Senats aus den Anlagen K 13 und K 14 über die „Zentralisierung des Seefrachtgeschäfts in Deutschland“ nichts, was darauf hindeuten würde, dass die Klägerin nunmehr neue Vertragspartnerin für zukünftige Geschäfte sein sollte. Es ist nur von dem „B. T.“ und auch von dem Kundenservice in Bremen die Rede, nicht aber von einem neuen Vertragspartner. Ferner wird dort auch erklärt, dass die operative Abwicklung der Export- und Importlieferungen bereits seit einem Jahr durch das B. T. verantwortet werde. Soweit die Klägerin in der Anlage K 14 genannt wird, bezieht sich das nur auf die postalische Adresse, an die das Original Bill of Lading geschickt werden muss. Auch werden die Änderungen unter den Ziffern 1. bis 3. wiedergegeben („Durch diese Umstellung ergeben sich die nachstehenden Änderungen“), woraus der Empfänger folgern darf, dass sich ansonsten nichts ändert. Ferner heißt es auf S. 2: „Bitte beachten Sie: die Abwicklung des Luftfrachtgeschäfts verbleibt unverändert in unserem Büro in Basel- mit den Ihnen bekannten Ansprechpartnern“. Mithin geht es nach dem hier maßgeblichen Empfängerhorizont nur um Fragen der Abwicklung und des Kundenservice und nicht um einen Wechsel des Vertragspartners. cc) Eine Vereinbarung der ADSp 2017 ergibt sich auch nicht aus der späteren Korrespondenz zwischen den Parteien im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Transport und aus der dabei erfolgten Bezugnahme der Klägerin auf die ADSp 2017. Da die Beklagte, wie oben dargelegt, der Mitteilung in den Anlagen K 13/14 nur entnehmen konnte, dass die Klägerin künftig von der K. L. (S.) GmbH bei der Abwicklung der Transporte und im Rahmen des Kundenservice eingesetzt wird, waren die anschließenden E-Mails der Klägerin in den Anlagen K 5 bis K 7 mit den Verweisen auf die ADSp 2017 vom maßgeblichen Empfängerhorizont aus nicht als Angebot auf eine Vertragsübernahme durch die Klägerin zu verstehen, sondern als bloße Mitteilungen im Rahmen der Abwicklung des Transports. Infolgedessen kommt dem Verhalten der Beklagten, insbesondere der Entgegennahme der Transportleistung und der späteren Begleichung der Rechnung der Klägerin auch nicht der Erklärungswert einer Zustimmung zu einer Vertragsübernahme zu. Der Verweis auf die Geltung der ADSp 2017 in den E-Mails läuft somit ins Leere. Selbst wenn man eine nachträgliche Einbeziehung der ADSp 2017 annähme, würde dies nicht zur Zuständigkeit deutscher Gerichte durch Vereinbarung eines Erfüllungsorts nach Ziffer 30.2 oder zu einem Gerichtsstand nach Ziffer 30.3. der ADSp 2017 führen, da dort jeweils von der Niederlassung des Spediteurs die Rede ist, an die der Auftrag gerichtet ist. Die Klägerin ist aber keine Niederlassung der K. L. (S.) GmbH, sondern eine eigenständige juristische Person. Gleiches gilt bei Zugrundelegung von Art. 33 der SpedLogSwiss. b) Allein aus Art. 5 Nr. 1 lit. b LugÜ kann die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte im vorliegenden Fall nicht hergeleitet werden.Die Klägerin hat selbst vorgetragen, dass sie von der Beklagten mit einem Multimodaltransport von Yantian nach St. Gallen beauftragt worden sei und hat sich u.a. auf die E-Mail vom 04.12.2018 (Anlage K 3) gestützt, in der es heißt: „...ob wir den Container via Hamburg nach St. Gallen einbuchen dürfen.“ Ferner ergibt sich aus dem Bill of Lading in Anlage K 2, insbesondere aus den Angaben „Place of Acceptance YANTIAN“ und „Place of Delivery SWITZERLAND“, dass es sich um einen Multimodaltransport handelt. Erfüllungsort bei einem multimodalen Transport mit Zwischenstopps sind der Versendungsort und der Ablieferungsort (EuGH, TranspR 2018, 472, juris, Rn. 23). Der EuGH hat sich in der vorgenannten Entscheidung zwar nicht ausdrücklich mit der Frage befasst, ob auch die Zwischenstopps als Erfüllungsorte angesehen werden können, weil es im dortigen Fall nicht darauf ankam. Jedoch wird das Abstellen auf den Versendungsort neben dem Ablieferungsort damit begründet, dass dieser eine enge Verbindung zum Kern der sich aus diesem Vertrag ergebenden Dienstleistungen aufweist. Bei einer Güterbeförderung muss der Frachtführer nämlich am Ort der Versendung einen wichtigen Teil der vereinbarten Dienstleistung erbringen, nämlich die Güter annehmen, sie in geeigneter Weise verstauen und allgemein Vorkehrungen zu ihrem Schutz treffen, damit sie nicht beschädigt werden (EuGH, a.a.O., Rn. 20, 21). Dies trifft nicht auf Zwischenstopps zu, weshalb diese nicht als Erfüllungsorte im Sinne von Art. 5 Nr. 1 lit. b LugÜ anzusehen sind. Die Erfüllungsorte nach Art. 5 Nr. 1 lit. b LugÜ lagen somit nur in China und in der Schweiz. c) Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte auch nicht aus Art. 31 Abs. 1 lit. b CMR unter dem Gesichtspunkt des Übernahmeorts. aa) Zunächst ist zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des BGH die CMR grundsätzlich nicht unmittelbar für Multimodaltransporte gilt (BGHZ 177, 309, juris, Leitsatz; ebenso Schweizerisches Bundesgericht Lausanne, TranspR 2010, 160 zum Schweizer Recht). Das Vorbringen der Klägerin, sie mache sich zum Zwecke der Geltung der CMR den Vortrag der Beklagten, wonach die Beklagte die Klägerin nicht mit dem Seetransport beauftragt habe, zu eigen, verhilft der Klägerin nicht zum Erfolg. Denn zum einen hat die Beklagte den Abschluss eines Transportvertrages auch für die Strecke Hamburg - St. Gallen stets bestritten und zum anderen ergibt sich das Bestehen eines Multimodaltransports wie bereits dargelegt u.a. aus dem Bill of Lading in Anlage K 2. bb) Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang argumentiert, dass nach deutschem Recht die Regeln der CMR auf die Teilstrecke Hamburg - St. Gallen Anwendung fänden, hat dies keinen Erfolg. Denn ungeachtet der Frage, ob die Verweisung in § 452a HGB nur die Haftungsnormen der Teilstrecke oder auch die Zuständigkeit nach Art. 31 CMR betrifft (vgl. Koller, Transportrecht, 10. Auflage, § 452 a HGB, Rn. 27), ist im Streitfall deutsches Recht und somit § 452a HGB gar nicht anwendbar, sondern Schweizer Recht. Da nach den Anlagen K 3 und K 4 allenfalls ein Vertrag zwischen der Beklagten und der K. L. (S.) GmbH besteht, ist nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Rom-I-VO Schweizer Recht anzuwenden, weil sich der Beförderer (die Schweizer Schwestergesellschaft der Klägerin), der Ablieferungsort und der Absender (die Beklagte) in der Schweiz befinden. In der Schweiz fehlt aber eine nationale Vorschrift, die § 452a HGB entspricht und die bei einer Teilstrecke auf die CMR verweisen würde (vgl. Erbe/Schlienger, TranspR 2005, 421, 426 f.). d) Eine rügelose Einlassung nach Art. 24 LugÜ ist auch bezüglich des Anspruchs aus eigenem Recht nicht gegeben. Wie oben unter Ziff. 1. b) cc) dargelegt wurde, muss die Rüge der internationalen Zuständigkeit nach dem LugÜ in 2. Instanz wiederholt werden, dies ist jedoch erfolgt. Der Beklagtenvertreter hat in der Berufungserwiderung das Fehlen der internationalen Zuständigkeit geltend gemacht (S. 3/4, Bl. 161/162 d.A.). Dies erfolgte zwar unter der falschen Überschrift „Zur Klage aus abgetretenen Recht“, jedoch wird aus der Begründung zu Art. 5 Nr. 1 lit. b LugÜ und zu Art. 31 CMR deutlich, dass sich die Ausführungen auf die eigenen Ansprüche der Beklagten aus dem Transportvertrag beziehen. Der Beklagtenvertreter hat dies ferner in der mündlichen Verhandlung am 26.08.2021 klargestellt. 3. Dem Hilfsantrag der Klägerin auf Verweisung an das Landgericht Bremen konnte nicht entsprochen werden, weil es aus den oben genannten Gründen an der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte fehlt. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor. Die Sache hat keine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert keine Entscheidung des Revisionsgerichts.