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Beschluss

6 Sch 3/19

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHH:2019:0821.6SCH3.19.00
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Leitsätze
1. Eine Schiedsvereinbarung bedarf der Schriftform. Dies kann ein von den Parteien unterzeichneten Dokument sein, oder zwischen Parteien gewechselte Schreiben. Es genügt jedoch nicht, wenn ein Zugang eines Schreibens erst mit einem Abstand von drei Monaten erfolgt. (Rn.27) 2. Eine so genannte halbe Schriftform genügt nur, wenn der Inhalt eines Dokuments im Falle eines nicht rechtzeitig erfolgten Widerspruchs nach der Verkehrssitte als Vertragsinhalt angesehen wird. Davon ist nicht auszugehen, wenn in dem Vertrags-Blanko die Kontraktmenge nicht angegeben war und ausdrücklich darum gebeten wird, nach Prüfung die Menge einzusetzen. Denn die Kontraktmenge ist eine wesentliche Vertragsbestimmung.(Rn.29)
Tenor
Es wird festgestellt, dass das schiedsrichterliche Verfahren vor dem Schiedsgericht des Vereins der Getreidehändler der Hamburger Börse e.V., Az. V 3/2019, unzulässig ist. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf € 180.493,33 festgesetzt (1/3 von € 541.480,00).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Schiedsvereinbarung bedarf der Schriftform. Dies kann ein von den Parteien unterzeichneten Dokument sein, oder zwischen Parteien gewechselte Schreiben. Es genügt jedoch nicht, wenn ein Zugang eines Schreibens erst mit einem Abstand von drei Monaten erfolgt. (Rn.27) 2. Eine so genannte halbe Schriftform genügt nur, wenn der Inhalt eines Dokuments im Falle eines nicht rechtzeitig erfolgten Widerspruchs nach der Verkehrssitte als Vertragsinhalt angesehen wird. Davon ist nicht auszugehen, wenn in dem Vertrags-Blanko die Kontraktmenge nicht angegeben war und ausdrücklich darum gebeten wird, nach Prüfung die Menge einzusetzen. Denn die Kontraktmenge ist eine wesentliche Vertragsbestimmung.(Rn.29) Es wird festgestellt, dass das schiedsrichterliche Verfahren vor dem Schiedsgericht des Vereins der Getreidehändler der Hamburger Börse e.V., Az. V 3/2019, unzulässig ist. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf € 180.493,33 festgesetzt (1/3 von € 541.480,00). I. Der Antragsteller begehrt die Feststellung der Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens. Die Antragsteller ist Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs, die Antragsgegnerin ist eine Warengenossenschaft, die mit landwirtschaftlichen Produkten handelt. Die Antragsgegnerin übersandte dem Antragsteller eine E-Mail vom 18.04.2018, in der es heißt (Anl. AS 2): Hallo Herr L., anlässlich unser Telefongesprächs vorhin finden Sie im Anhang unser Vertragsangebot für die Lieferung von Chipskartoffeln nach ... aus Ernte 2018. Bitte prüfen Sie die Menge die dafür in Frage kommt, können Sie gerne einsetzen. Beigefügt war das nicht unterschriebene Blanko des Textes eines Anbau-und Liefervertrages Nr. ... vom 18.04.2018, der den Antragsteller als Lieferanten und die Antragsgegnerin als Käufer von Kartoffeln ausweist, die zur Herstellung von Chips bestimmt und geeignet sind (vgl. Anl. AS 3). Der Text enthält Angaben zur Kartoffelsorte, zur Sortierung, den Preisen und Lieferzeiträumen und zur Bezahlung (vgl. Anl. AS 3). Am Ende finden sich u.a. folgende Angaben: Schiedsvereinbarung: Für Streitigkeiten aus diesem Vertrag unterwerfen sich beide Vertragsparteien dem Schiedsgericht der Kartoffelwirtschaft, Königstraße 50 in 30175 Hannover. Anbaurichtlinien: ... e) Die Rechtsbeziehungen zwischen Anbauer und Käufer regeln sich insbesondere hinsichtlich Leistungsstörungen nach den „Berliner Vereinbarungen“. Mündliche Abmachungen zwischen Anbauer und Käufer sind nur dann verbindlich, wenn sie von der Käuferin schriftlich bestätigt werden. Der Antragsteller setzte in der Freistelle bei der „Kontraktmenge ..... to“ handschriftlich „3.500“ ein, strich die für den Zeitraum der Anlieferung November 2018 bis Juni 2019 vorgedruckten Preise und Lieferzeiträume bei den letzten Kalenderwochen der 19. KW bis zur 26. KW durch, ersetzte die in der Rubrik Bezahlung vorgedruckten „6 Wochen nach Lieferung“ handschriftlich durch 4 Wochen und unterzeichnete am Ende im Feld „Anbauer H. L.“ (Anl. AS 2 = Anl. AG 18). Die Ehefrau des Antragstellers übersandte der Antragsgegnerin das eingescannte Dokument per E-Mail vom 21.04.2018 (Anl. AG 19). Unter dem 24.07.2018 schickte der Antragsteller der Antragsgegnerin ein Telefax mit dem Inhalt „ wir hatten Ihnen am 21.04. ein Vertragsangebot ... zugesendet - dieses ziehen wir mit sofortiger Wirkung zurück.“ (Anl. AG 20). Zugleich übersandte seine Ehefrau das Telefax auch per E-Mail (Anl. AS 4), das die Antragsgegnerin noch am selben Tag per E-Mail u.a. mit den Worten beantwortete „Gerne übersende ich Ihnen den Vertrag nochmal !!“ ... Eine Rücknahme kommt nicht in Frage, unser Kunde besteht verständlicherweise auf die Lieferung der Kartoffeln.“ (Anl. AS 5). Der E-Mail der Antragsgegnerin war der „Anbau- und Liefervertrag“ beigefügt, für die Antragsgegnerin unterzeichnet unter dem 24.04.2018 (Anl. AS 5). Am 11.04.2019 reichte die Antragsgegnerin beim Verein der Getreidehändler der Hamburger Börse e.V., Hamburg, gegen den Antragsteller eine Schiedsklage auf Zahlung von Schadensersatz wegen Nichterfüllung eines Anbau- und Liefervertrages für Kartoffeln in Höhe von € 541.480,00 ein und benannte einen Schiedsrichter (Anl. AS 1). Das Verfahren wird dort unter dem Az. V 3/2019 geführt. Mit Anwaltsschriftsatz vom 24.04.2019 rügte der Antragsteller gegenüber dem Verein der Getreidehändler der Hamburger Börse e.V., Hamburg, die Zulässigkeit eines Schiedsverfahrens (Anl. AS 6). Der Antragsteller hält die Durchführung eines Schiedsverfahrens für unzulässig. Es sei kein Kontrakt über die Lieferung von Kartoffeln geschlossen worden, so dass auch keine Schiedsvereinbarung vereinbart worden sei. Er habe zwar am 18.04.2018 mit Herrn E. K. als Vertreter der Antragsgegnerin über die Möglichkeit eines Kontraktes gesprochen, dabei hätten sie sich aber nicht über die essentialia negotii eines Vertrages geeinigt. Das gelte insbesondere für die Kontraktmenge, die in dem überlassenen Vertragsblanko nicht eingetragen gewesen sei. Herr K. habe ihn deshalb in seiner E-Mail vom 18.04.2018, mit der er den Vertragstext übersandt habe, ausdrücklich gebeten, die Menge zu prüfen und einzusetzen (Anl. AS 2). Auch seine handschriftlichen Änderungen des Vertragstextes (Anl. AS 3) seien nicht Gegenstand des vorangegangenen Telefonats gewesen. In anschließenden Telefonaten habe er Herrn K. mehrfach vergeblich aufgefordert, ihm ein unterzeichnetes Vertragsexemplar zurückzusenden. Das mit der E-Mail des Herrn K. vom 24.07.2018 beigefügte von der Antragsgegnerin unterzeichnete Vertragsexemplar mit Datum 24.04.2018 (Anl. AS 5) habe er erstmals mit dieser E-Mail erhalten. Es sei ihm nicht zuvor postalisch zugegangen. Der Antragsteller beantragt, festzustellen, dass das schiedsrichterliche Verfahren vor dem Verein der Getreidehändler der Hamburger Börse e.V. - Schiedsgericht - zum Aktenzeichen V 3/2019 im Ganzen unzulässig ist und keine Schiedsvereinbarung zwischen dem Antragssteller und der Antragsgegnerin vorliegt. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin vertritt die Ansicht, die Parteien hätten den Anbau- und Liefervertrag vom 18.04.2018 einschließlich der Schiedsgerichtsvereinbarung rechtsgültig abgeschlossen. Sie behauptet, der Antragsteller und auf ihrer Seite Herr E. K. hätten sich in dem Telefonat vom 18.04.2018 auf die essentialia negotii des Kaufvertrages für das Anbaujahr 2018 geeinigt. Sie hätten auch über die Kontraktmenge von 3.500 t gesprochen, welche anschließend vom Antragsteller in den Vertrag eingesetzt worden sei, ebenso über verschiedene mögliche Lieferzeiträume. Auf der Basis dieses Telefonats habe Herr K. den schriftlichen Kontrakt vorbereitet und an den Antragsteller übersandt. Die vom Antragsteller vorgenommenen Ergänzungen und Streichungen hätten sich mit dem zuvor zwischen den Parteien Vorbesprochenen gedeckt. Am 24.04.2018 habe die Antragsgegnerin das Exemplar unterzeichnet (Anl. AS 5) und per Post an den Antragsteller geschickt. In den späteren Telefonaten habe der Antragsteller auch nicht ein einziges Mal Herrn K. aufgefordert, eine schriftliche Bestätigung des Kontrakts zu übersenden. In einem Telefonat Ende April 2018 habe sich Herr K. für die Rücksendung des Vertragsexemplars bedankt und sich mit sämtlichen Vertragsmodalitäten einverstanden erklärt. In diesem und den anschließenden Telefonaten sei es um den Transport der großen Kartoffelmenge nach ... gegangen. Die Antragsgegnerin habe sich gegenüber dem Antragsteller bereit erklärt, die Transportorganisation zu übernehmen und sei im Einvernehmen mit dem Antragsteller umfassend tätig geworden. Im Übrigen käme es für die Zuständigkeit des Schiedsgerichts nicht auf die Wirksamkeit des Vertrages an, da die Parteien in ihrer seit 2007 bestehenden ständigen Geschäftsbeziehung die branchenüblichen Berliner Vereinbarungen (Deutsche Kartoffelgeschäftsbedingungen) als Rechtsgrundlage sämtlicher Verträge vereinbart hätten, die in § 25 eine Schiedsgerichtsvereinbarung enthielten (Anl. AG 22). Derartige Regelungswerke könnten aufgrund eines in der Branche der Parteien bestehenden Handelsbrauchs konkludent einbezogen werden. Darüber hinaus hätten auch die in den letzten Jahren geschlossenen Verträge eine ausdrückliche Schiedsvereinbarung enthalten, wonach Streitigkeiten aus dem Vertrag vom Schiedsgericht der Kartoffelwirtschaft zu entscheiden seien (Anl. AG 13 bis AG 17). Das treuwidrige Verhalten des Antragstellers illustriere auch die Korrespondenz via Smartphone/WhatsApp, die sich darauf beziehe, dass die Parteien neben dem Kauf von realen Waren auch einen Handel mit sogenannten Kartoffel-Futures an der EEX Warenterminbörse getätigt hätten (Anl. AG 31). Die dortigen Erklärungen des Antragstellers zeigten, dass ihm die dürrebedingte Preisexplosion am Kartoffelmarkt Ende Juli 2018 sehr wohl bewusst gewesen seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Der Antrag des Antragstellers ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. 1. Der Antrag ist gem. § 1032 Abs. 2 ZPO zulässig. Nach dieser Vorschrift kann bis zur Bildung des Schiedsgerichts Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens gestellt werden. Als der Antrag des Antragstellers vom 24.04.2019 bei Gericht einging, hatte sich das Schiedsgericht noch nicht konstituiert. Die Zuständigkeit des Senats folgt aus § 1062 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Danach ist für Verfahren gem. § 1032 Abs. 2 ZPO das Oberlandesgericht zuständig, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet ist oder, wenn eine solche Bezeichnung fehlt, in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt. Nach der Schiedsvereinbarung im Text des Anbau-und Liefervertrages Nr. ….. vom 18.04.2018 haben sich die Parteien zwar einem Schiedsgericht der Kartoffelwirtschaft mit Sitz in Hannover unterworfen (Anl. AS 3). Nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragsgegnerin auf Seite 8 ihrer Schiedsklage vom 11.04.2019 existiert ein solches Schiedsgericht der Kartoffelwirtschaft in Hannover aber gar nicht (Anl. AS 1). Da die Antragsgegnerin die Schiedsklage beim Verein der Getreidehändler der Hamburger Börse e.V. mit Sitz in Hamburg erhoben hat, ist das angerufene Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg für die Entscheidung über den Antrag gem. § 1032 Abs. 2 ZPO zuständig. 2. Der Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit des von der Antragsgegnerin eingeleiteten Schiedsverfahrens ist begründet. Der durch eine Antragstellung nach § 1032 Abs. 2 ZPO eröffnete Prüfungsrahmen beschränkt sich darauf, ob eine wirksame Schiedsvereinbarung vorliegt, diese durchführbar ist und der Gegenstand des Schiedsverfahrens der Schiedsvereinbarung unterfällt (vgl. BGH, SchiedsVZ 2012, 281; HansOLG, HmbSchRZ 2009, 7; BayObLG, NJW-RR 2003, 323 Zöller/Geimer, ZPO, 32. Aufl., § 1031 Rn. 23). Hier geht es um die Frage, ob sich die Parteien überhaupt auf eine Schiedsvereinbarung geeinigt haben. Ungeachtet der Tatsache, dass das in der Schiedsvereinbarung im Vertragstext erwähnte Schiedsgericht der Kartoffelwirtschaft in Hannover (Anl. AS 3) nicht existiert, würde dieser Text aber jedenfalls für eine Vereinbarung gem. § 1029 ZPO ausreichen, dass über Streitigkeiten aus dem Anbau- und Liefervertrag an Stelle der staatlichen Gerichte ein Schiedsgericht entscheiden soll. Fraglich ist aber, ob eine dahingehende Vereinbarung geschlossen wurde. Das Zustandekommen einer Schiedsvereinbarung als Prozessvertrag richtet sich grundsätzlich nach allgemeinem Vertragsrecht (vgl. OLG München, Beschluss vom 11. August 2016 - 34 SchH 7/16 -, Rn. 21, juris; Zöller/Geimer, a.a.O., § 1029 Rn. 18). Dabei kann dahinstehen, ob entsprechend dem Vorbringen der Antragsgegnerin der Anbau- und Liefervertrag schon mündlich abgeschlossen worden ist, als sich der Antragsteller und Herr K. für die Antragsgegnerin in dem am 18.04.2018 geführten Telefonat über die essentialia negotii des Vertrages geeinigt haben sollen. Denn im Hinblick auf die im Vertrag enthaltene Schiedsvereinbarung fehlt es jedenfalls an der gem. § 1031 ZPO für eine Schiedsvereinbarung notwendigen Schriftform. Mündlichkeit genügt auch im gewerblichen Bereich nicht (vgl. Zöller/Geimer, a.a.O., § 1031 Rn. 5, 29). a) Eine Schiedsvereinbarung muss gem. § 1031 Abs. 1 ZPO entweder in einem von den Parteien unterzeichneten Dokument oder in zwischen ihnen gewechselten Schreiben, Fernkopien, Telegrammen oder anderen Formen der Nachrichtenübermittlung, die einen Nachweis der Vereinbarung sicherstellen, enthalten sein. Das wäre der Fall, wenn die Behauptung der Antragsgegnerin zuträfe, sie habe nach Erhalt des vom Antragsteller unterschriebenen Vertragstextes (Anl. AS 3) am 24.04.2018 ihrerseits noch am selben Tag das Exemplar ebenfalls unterzeichnet und das beiderseitig unterzeichnete Vertragsexemplar per Post an den Antragsteller zurückgeschickt, wobei es dann auch dem Antragsteller zugegangen sein muss. Nach dem Vortrag des Antragstellers hat er aber erstmals durch die Mail der Antragsgegnerin vom 24.07.2018 (Anl. AS 5) Kenntnis von dem auch von der Antragsgegnerin unterzeichneten Exemplar erhalten. Der Zugang erst drei Monate später wäre aber nicht mehr rechtzeitig im Sinne von § 147 Abs. 2 BGB, d.h. bis zu einem Zeitpunkt, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort regelmäßig erwarten darf (vgl. dazu OLG München, Beschluss vom 11.08.2016, Az. 34 SchH 7/16, juris). Die Antragsgegnerin müsste daher beweisen, dass der nach ihrer Behauptung auf dem Postwege übermittelte Vertrag mit beiden Unterschriften dem Antragsteller innerhalb einer gem. § 147 Abs. 2 BGB ausreichenden Frist tatsächlich zugegangen ist, wofür er keinen Beweis antritt, es gibt auch keinen Anscheinsbeweis (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 78. Aufl., § 130 Rn. 21). b) Die Antragsgegnerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf § 1031 Abs. 2 ZPO beziehen, der die sog. halbe Schriftform genügen lässt. Nach dieser Vorschrift gilt die Form des § 1031 Abs. 1 ZPO auch dann als erfüllt, wenn die Schiedsvereinbarung in einem von der einen Partei der anderen Partei oder von einem Dritten beiden Parteien übermittelten Dokument enthalten ist und der Inhalt des Dokuments im Falle eines nicht rechtzeitig erfolgten Widerspruchs nach der Verkehrssitte als Vertragsinhalt angesehen wird. Dabei ist an das Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben gedacht (vgl. Zöller/Geimer, a.a.O., § 1031 Rn. 5, 29). Hier haben sich nach der Behauptung der Antragsgegnerin die Parteien zwar schon im Telefonat vom 18.04.2018 auf die essentialia negotii des Liefervertrages geeinigt. In seiner E-Mail vom 18.04.2018, in der er den Blanko-Vertragstext an den Antragsteller geschickt hat, nimmt Herr K. auch Bezug auf ein Telefongespräch (Anl. AS 2). Ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben muss aber eindeutig gefasst und erkennbar dazu bestimmt sein, einen Vertragsschluss und den Inhalt der getroffenen Vereinbarung verbindlich festzulegen. Die Rechtsfolgen einer widerspruchslosen Entgegennahme eines Bestätigungsschreibens treten deshalb nur ein, wenn das Schreiben in seinem Wortlaut mit hinreichender Deutlichkeit auf ernsthafte Vertragsverhandlungen Bezug nimmt, die zumindest aus der Sicht des Absenders zu einem gültigen Abschluss geführt haben (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 2000 - I ZR 213/98 -, Rn. 25, juris = NJW-RR 2001, 1044; Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 147 Rn. 13). Die E-Mail des Herrn K. mit dem angehängten Blanko-Vertragstext (Anl. AS 2) ist deshalb kein kaufmännisches Bestätigungsschreiben, weil in dem Vertrags-Blanko die Kontraktmenge nicht angegeben war und Herr K. den Antragsteller ausdrücklich darum bittet, nach Prüfung die Menge einzusetzen. Die Kontraktmenge ist aber eine wesentliche Vertragsbestimmung, über die nach dem Text der E-Mail eben noch keine Einigung erzielt worden war. Im Übrigen hat der Antragsteller auf diese E- Mail nebst angehängtem Vertragstext nicht geschwiegen, sondern nicht nur die Kontraktmenge von 3.500 t eingesetzt, sondern auch handschriftliche Änderungen bei den Preisen und Lieferzeiträumen sowie den Zahlungsmodalitäten vorgenommen (Anl. AS 3), auch das sind wesentliche Vertragsbestimmungen. c) Die Antragsgegnerin kann schließlich nicht gelten machen, für die Frage der Zulässigkeit eines Schiedsverfahrens komme es nicht darauf an, ob der Liefervertrag zustande gekommen sei oder nicht, weil die Parteien in der Vergangenheit im Rahmen einer seit 12 Jahren bestehenden Geschäftsbeziehung die Berliner Vereinbarungen und damit eine Schiedsvereinbarung getroffen hätten. So setzt auch die stillschweigende Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen voraus, dass ein wirksamer (Haupt-)Vertrag zustande gekommen ist, auf die sich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen beziehen (vgl. Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 305 Rn. 42). Das gilt auch für die Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Rahmen einer ständigen Geschäftsbeziehung. Soweit sich die Antragsgegnerin hierzu auf den Beschluss des HansOLG vom 28.01.2011, Az. 5 Sch 2/10 (Anl. AG 30), bezieht, verkennt sie, dass in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall unstreitig ein Kaufvertrag geschlossen worden war und es nur um die Frage ging, ob für diesen Vertrag eine Schiedsabrede getroffen war. Selbst wenn man auch an dieser Stelle zugunsten der Antragsgegnerin unterstellt, die Parteien hätten den Anbau- und Liefervertrag wirksam mündlich geschlossen, würde das nicht für die Annahme einer wirksamen Schiedsgerichtsvereinbarung genügen, weil die gem. § 1031 ZPO erforderliche Schriftform nicht eingehalten wäre. Da es sich bei den Berliner Vereinbarungen mit der Schiedsklausel in § 25 der Bedingungen um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, wäre § 1031 Abs. 3 ZPO einschlägig. Danach wird eine Schiedsvereinbarung auch dann begründet, wenn ein den Formerfordernissen des § 1031 Abs. 1 oder 2 ZPO entsprechender Vertrag auf ein Dokument Bezug nimmt, das eine Schiedsklausel enthält, und die Bezugnahme dergestalt ist, dass sie diese Klausel zu einem Bestandteil des Vertrages macht. Auch für die Einbeziehung einer Schiedsklausel, die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sind, muss der (Haupt-) Vertrag also die Anforderungen an die Schriftform gem. § 1031 Abs. 1 oder Abs. 2 ZPO erfüllen, was aus den genannten Gründen hier nicht der Fall ist. d) Die Antragsgegnerin kann für die Einbeziehung der Berliner Vereinbarungen auch keinen Handelsbrauch für sich in Anspruch nehmen. Mit der Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts zum 1. Januar 1998 wurde die Vorschrift des § 1027 Abs. 2 ZPO a.F. gestrichen und klargestellt, dass Schiedsvereinbarungen immer ungültig sind, wenn sie die Erfordernisse des § 1031 ZPO nicht erfüllen (vgl. Begründung der Bundesregierung zum Gesetzentwurf zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts, BT-Drucks. 13/5274, S. 36). Der BGH hat entschieden, dass nach Aufhebung von § 1027 Abs. 2 ZPO a.F. der Abschluss einer Schiedsvereinbarung durch Handelsbrauch nicht mehr in Betracht kommt, weil das mit dem Wortlaut des § 1031 ZPO und dem vom Gesetzgeber mit der Aufhebung des § 1027 Abs. 2 ZPO a.F. verfolgten Ziel unvereinbar wäre (BGH, Beschluss vom 06. April 2017 - I ZB 69/16 -, Rn. 20-21, juris = SchiedsVZ 2017, 323). e) Soweit die Antragsgegnerin zur Illustration der Hintergründe auf Erklärungen des Antragstellers im Rahmen von Aktivitäten an der Warenterminbörse verweist (Anl. AG 31), wird ein konkreter Bezug zu dem streitgegenständlichen Vertrag, vor allem im Hinblick auf den Abschluss einer Schiedsvereinbarung, nicht dargelegt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.