Urteil
6 U 39/17
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Eine Leistungsfreiheit der Verkehrshaftungsversicherung bei begehrtem Versicherungsschutz für einen Containerdiebstahl durch einen versicherten Transportunternehmer wegen Zahlungsverzugs mit einer Folgeprämie kommt nur dann in Betracht, wenn der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt hat und der Versicherer dem Versicherungsnehmer mit einer qualifizierten Mahnung eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen gesetzt hat.(Rn.38)
2. Daran fehlt es, wenn der Versicherer über einen Prämienrückstand einen Vollstreckungsbescheid erwirkt und der Versicherungsnehmer auf diesen gezahlt hat, so dass ihm der Gerichtsvollzieher den Schuldtitel ausgehändigt hat. Durch die Aushändigung eines Titels durch den Gerichtsvollzieher setzt der Titelinhaber den Rechtschein, dass die vom Titel erfasste Prämienperiode durch vollständige Zahlung erledigt ist, mit der Folge, dass sich der Versicherungsnehmer jedenfalls darauf verlassen durfte, dass ihm keine Nachteile im Hinblick auf seinen Versicherungsschutz gem. § 38 Abs. 2 VVG erwachsen würden.(Rn.41)
3. Die Rückgabe des Schuldtitels entspricht einer Quittungserteilung (§§ 368, 371 BGB) und beinhaltet zugleich die Rücknahme einer vorangegangenen Mahnung. Um wegen der Prämienrückstände, die Gegenstand des Vollstreckungsbescheid sind, eine Leistungsfreiheit gem. § 38 Abs. 2 VVG geltend machen zu können, müsste die Versicherung dem Versicherungsnehmer zunächst eine neue qualifizierte Mahnung erteilen.(Rn.43)
4. Befindet sich ein Mahnschreiben betreffend einen Prämienrückstand für einen weiteren Abrechnungszeitraum noch im IT-System des Versicherers und wird der für den Versicherungnehmer empfangsbevollmächtigte Versicherungsmakler lediglich durch ein Signal auf die Einstellung des Mahnschreibens in das IT-System hingewiesen, ohne dass dieses Dokument in dem Signal näher benannt wird, so verbleibt die Erklärung im Bereich des Erklärenden, also des Versicherers, auch wenn der Versicherungsmakler Einsicht in das Schreiben nehmen könnte. Der Zugang einer Willenserklärung gegenüber einem Abwesenden wird somit jedenfalls nicht begründet.(Rn.48)
5. Bei einer qualifizierten Mahnung darf nicht unklar bleiben, ob es auf den Zugang beim Versicherungsnehmer persönlich oder beim Versicherungsmakler ankommt.(Rn.52)
6. Beinhaltet das versicherte Risiko die gewerbliche Tätigkeit als Spediteur und Frachtführer, liegt eine kombinierte Versicherung vor, mit der Folge, dass sich der Versicherer hinsichtlich der Wirksamkeit einer Sanktionsklausel in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht auf die Sonderregel des § 210 VVG berufen kann. Denn die Haftung des Spediteurs ist kein Großrisiko.(Rn.57)
(Rn.62)
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 10.02.2017, Az. 412 HKO 25/16, wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die angefochtene Entscheidung ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 50.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Leistungsfreiheit der Verkehrshaftungsversicherung bei begehrtem Versicherungsschutz für einen Containerdiebstahl durch einen versicherten Transportunternehmer wegen Zahlungsverzugs mit einer Folgeprämie kommt nur dann in Betracht, wenn der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt hat und der Versicherer dem Versicherungsnehmer mit einer qualifizierten Mahnung eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen gesetzt hat.(Rn.38) 2. Daran fehlt es, wenn der Versicherer über einen Prämienrückstand einen Vollstreckungsbescheid erwirkt und der Versicherungsnehmer auf diesen gezahlt hat, so dass ihm der Gerichtsvollzieher den Schuldtitel ausgehändigt hat. Durch die Aushändigung eines Titels durch den Gerichtsvollzieher setzt der Titelinhaber den Rechtschein, dass die vom Titel erfasste Prämienperiode durch vollständige Zahlung erledigt ist, mit der Folge, dass sich der Versicherungsnehmer jedenfalls darauf verlassen durfte, dass ihm keine Nachteile im Hinblick auf seinen Versicherungsschutz gem. § 38 Abs. 2 VVG erwachsen würden.(Rn.41) 3. Die Rückgabe des Schuldtitels entspricht einer Quittungserteilung (§§ 368, 371 BGB) und beinhaltet zugleich die Rücknahme einer vorangegangenen Mahnung. Um wegen der Prämienrückstände, die Gegenstand des Vollstreckungsbescheid sind, eine Leistungsfreiheit gem. § 38 Abs. 2 VVG geltend machen zu können, müsste die Versicherung dem Versicherungsnehmer zunächst eine neue qualifizierte Mahnung erteilen.(Rn.43) 4. Befindet sich ein Mahnschreiben betreffend einen Prämienrückstand für einen weiteren Abrechnungszeitraum noch im IT-System des Versicherers und wird der für den Versicherungnehmer empfangsbevollmächtigte Versicherungsmakler lediglich durch ein Signal auf die Einstellung des Mahnschreibens in das IT-System hingewiesen, ohne dass dieses Dokument in dem Signal näher benannt wird, so verbleibt die Erklärung im Bereich des Erklärenden, also des Versicherers, auch wenn der Versicherungsmakler Einsicht in das Schreiben nehmen könnte. Der Zugang einer Willenserklärung gegenüber einem Abwesenden wird somit jedenfalls nicht begründet.(Rn.48) 5. Bei einer qualifizierten Mahnung darf nicht unklar bleiben, ob es auf den Zugang beim Versicherungsnehmer persönlich oder beim Versicherungsmakler ankommt.(Rn.52) 6. Beinhaltet das versicherte Risiko die gewerbliche Tätigkeit als Spediteur und Frachtführer, liegt eine kombinierte Versicherung vor, mit der Folge, dass sich der Versicherer hinsichtlich der Wirksamkeit einer Sanktionsklausel in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht auf die Sonderregel des § 210 VVG berufen kann. Denn die Haftung des Spediteurs ist kein Großrisiko.(Rn.57) (Rn.62) 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 10.02.2017, Az. 412 HKO 25/16, wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die angefochtene Entscheidung ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 50.000,00 € festgesetzt. I. Der Kläger, Inhaber eines einzelkaufmännisch geführten Transportunternehmens, verlangt von der Beklagten, seinem Verkehrshaftungsversicherer, Deckungsschutz wegen eines Containerdiebstahls. Der Kläger ist gegen die Risiken aus seiner gewerblichen Tätigkeit als Spediteur und Frachtführer bei der Beklagten im Rahmen einer seit dem 18.08.2005 bestehenden Compact Firmen Versicherung mit der Versicherungsschein-Nr. ... versichert (Anl. K 5 und K 27). In den für das Risiko „Verkehrshaftung“ vereinbarten Besonderen Bedingungen ..., Stand 02/2006 (Anl. B 2) heißt es unter § 7 „Obliegenheiten“ u.a.: „Dem Versicherungsnehmer obliegt es, 1. vor Eintritt des Versicherungsfalls ... 1.4 für die Sicherung eigener oder in seinem Einfluss- und Verantwortungsbereich befindlicher fremder beladener Kraftfahrzeuge, Anhänger und Wechselbrücken/Container gegen Diebstahl oder Raub zu sorgen, insbesondere auch zur Nachtzeit, an Wochenenden und Feiertagen; ... 3. Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung Verletzt der Versicherungsnehmer oder einer seiner Repräsentanten eine Obliegenheit, so ist der Versicherer nach Maßgabe der §§ 6, 62 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) von der Verpflichtung zur Leistung frei. “ Der Kläger hat in erster Instanz behauptet, die Firma E., 57078 Siegen, habe ihn mit dem Transport einer Sendung Porzellangeschirr und Besteck von Siegen zu Eurogate im Hafen Bremerhaven beauftragt. Am Donnerstag, 02.07.2015, sei er zunächst nach Bremen gefahren und habe den Sattelauflieger der Firma B. Transportservice GmbH, Kennzeichen ..., an seinen LKW gekuppelt. Dann sei er nach Bremerhaven gefahren und habe bei der Firma T. einen leeren Container TGHU 806 921-7 aufgeladen. Den Sattelzug mit dem leeren Container habe er auf seinem Betriebsgelände in 27245 Barenburg abgestellt. Am Freitag, 03.07.2015, sei er gegen 03.30 Uhr mit dem Sattelzug zur Firma E. nach Siegen gefahren. Nachdem die Firma E. den Container mit dem Geschirr und Besteck beladen habe, habe er die Sendung mit Frachtbrief vom 03.07.2015 zur Beförderung zu Eurogate Bremerhaven übernommen (Anl. K 13). Der Container hätte ab Bremerhaven nach Dubai verschifft werden sollen. Er habe am selben Tag gegen 15.15 Uhr oder 16.15 Uhr sein Betriebsgelände in 27245 Barenburg erreicht und den Sattelauflieger mit dem geladenen Container von seiner Zugmaschine abgekoppelt. Am nächsten Tag, Samstag, 04.07.2015, habe er gegen 11.40 Uhr bemerkt, dass der Sattelauflieger nebst Container nicht mehr auf seinem Gelände stand. Mit Schreiben vom 10.07.2015 habe sein Auftraggeber, die Fa. E., ihn wegen des Verlustes der Ware haftbar gehalten (Anl. K 1). Ausweislich des Schlussberichts der Polizeiinspektion D. vom 19.08.2015 sei der Auflieger am 20.07.2015 in Leverkusen entdeckt worden (Anl. K 18). Der Container sei aufgebrochen und leer gewesen. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger hinsichtlich des Schadens aus dem Diebstahl des Containers TGHU806921-7 vom 04.07.2015 (Schadennummer der Beklagten: 51-526-05798-153/660) Deckung zu gewähren. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat in erster Instanz den behaupteten Diebstahl bestritten. Der Kläger habe die geschilderten Transportstrecken in der behaupteten Zeit nicht zurücklegen können. Außerdem sei sie gem. § 38 VVG leistungsfrei, weil der Kläger trotz qualifizierter Mahnungen Prämienrückstände nicht beglichen habe. Sie sei auch wegen vorsätzlicher, zumindest grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung leistungsfrei, weil der Kläger den Sattelauflieger ohne jegliche Sicherung auf seinem ungeschützten Betriebsgelände abgestellt habe. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in der ersten Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat mit Urteil vom 10.02.2017 festgestellt, die Beklagte sei verpflichtet, dem Kläger hinsichtlich des Schadens aus dem Diebstahl des Containers vom 04.07.2015 in Höhe von 50 % Deckung zu gewähren. Die weitergehende Klage hat das Landgericht abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, wegen des behaupteten Diebstahls von seinem Betriebsgelände kämen dem Kläger Beweiserleichterungen zugute. Es genüge, wenn der Kläger Anknüpfungstatsachen, die das äußere Erscheinungsbild eines Diebstahls nahelegten, darlege und beweise. Demnach sei - nicht zuletzt aufgrund der Nachforschungen des von der Beklagten beauftragten Schadensbüros F. (Anl. B 19) - nicht zweifelhaft, dass der Kläger den Auftrag gehabt habe, den mit Besteck und Geschirr beladenen Container von Siegen nach Bremerhaven zu befördern, und dass er die Ware in Siegen geladen und den Auflieger mit Container am Nachmittag des 03.07.2015 auf sein Betriebsgelände, welches sich zwischen Siegen und Bremerhaven befinde, abgestellt habe. Die vorgelegte Fahrzeiterfassung und der Ausdruck von toll collect (Anl. K 22) seien mit den Angaben des Klägers über Fahrstrecken und Zeiten in Einklang zu bringen. Die Beklagte sei nicht aufgrund eines Zahlungsverzuges des Klägers gem. § 38 Abs. 2 VVG leistungsfrei. Die offenen Prämien bis Oktober 2014 seien Gegenstand der Vollstreckung durch den Obergerichtsvollzieher H. gewesen. Nachdem der Gerichtsvollzieher dem Kläger den Schuldtitel am 16.06.2015 ausgehändigt habe (Anl. K 14), habe der Kläger davon ausgehen können, dass diese Forderungen beglichen seien. Die Beklagte sei danach, ggf. nach § 242 BGB, daran gehindert, sich zur Begründung eines Leistungsverweigerungsrechtes auf Rückstände zu beziehen, die Gegenstand dieser Vollstreckung gewesen seien. Zwar lasse die Aufstellung gem. Anl. B 27 erkennen, dass für die Rückführung dieser Schuld auch die Zahlung des Klägers vom 28.04.2015 über € 319,04 verrechnet worden sei, welche der Kläger ohne nähere Angabe des Verwendungszwecks überwiesen habe. Die Zweckbestimmung ergebe sich jedoch aus dem Betrag, der auf den Cent genau der offenen Prämienrechnung für das zweite Quartal entspreche. Aus dem Betrag sei die Absicht, eine Zahlung auf die aktuell geschuldete Prämienrate zu leisten und nicht eine Abschlagszahlung auf frühere Rückstände, deutlich erkennbar. Nach dieser Zahlungsbestimmung sei zwar klar, dass der Kläger den Rückstand, der Gegenstand der Vollstreckung war, in Wahrheit nicht vollständig beglichen habe, die Beklagte sei aber an der Ausübung von Leistungsverweigerungsrechten nach § 38 Abs. 2 VVG bis zu einer Klarstellung gehindert. Durch die Aushändigung des Titels habe die Beklagte den Anschein gesetzt, dass die darin erwähnte Periode glatt gestellt sei. Zugleich habe der Kläger durch die konkludente Zahlungsbestimmung mit der Überweisung vom 28.04.2015 wirksam die Prämienforderung für das zweite Quartal 2015 befriedigt. An etwaigen Rückständen, auf welche sich die Beklagte für ihre Leistungsfreiheit berufen könnte, verblieben dann nur die offenen Prämien für die Monate November und Dezember 2014 in Höhe von insgesamt € 217,72 gemäß Rechnung vom 25.10.2014 (Anl. B 18 a). Diesen Betrag habe die Beklagte ihrem Vortrag nach zwar durch Schreiben vom 10.11.2014 (Anl. B 18) unter Androhung der Konsequenz der Leistungsfreiheit angemahnt, allerdings habe der Kläger den Zugang dieser qualifizierten Mahnung wie überhaupt jedweder qualifizierter Mahnung bestritten. Auch wenn es kaum vorstellbar sei, dass der Kläger keinerlei qualifizierte Mahnung bekommen habe, entbinde dies die Beklagte nicht davon, den Zugang jeder behaupteten Mahnung notfalls beweisen zu müssen. Den Zugang der qualifizierten Mahnung vom 10.11.2014 (Anl. B 18) beim Kläger habe die Beklagte nicht durch den Zeugen L. bewiesen. Der Zeuge habe zwar überzeugend ausgesagt, er habe mit dem Kläger am 21.01.2015 wegen eines Rückstandes von € 1.199,80, bezüglich der Zeit vom 01.02.2014 bis zum 01.12.2014 gesprochen, der Zeuge habe aber nicht bestätigen können, dass eine konkrete Mahnung erörtert worden sei. Die Beklagte könne auch nichts aus der Behauptung herleiten, Mitteilungen von Mahnschreiben seien auch an den Versicherungsmakler des Klägers, die S. GmbH & Co. KG, erfolgt. Derartige Gefahrenmitteilungen ersetzten nur dann den Zugang qualifizierter Mahnungen an den Versicherungsnehmer, wenn eine entsprechende Empfangsvollmacht im konkreten Geschäftsverhältnis vereinbart sei. Dafür sei aber nichts ersichtlich. Allerdings sei die Beklagte nach § 7 Ziff. 1.4 und Ziff. 3 der „Verkehrshaftung“-Bedingungen (Anl. B 2) in Verbindung mit § 28 Abs. 2 S. 2 VVG in Höhe von 50 % von ihrer Leistungspflicht befreit, weil der Kläger grob fahrlässig die Obliegenheit verletzt habe, fremde beladene Anhänger vor Diebstahl zu schützen. Der Kläger habe in Kenntnis des hohen Warenwertes den abgekoppelten Auflieger ohne Verwendung eines Königzapfenschlosses auf seinem unzureichend geschützten und schwer einsehbaren Betriebsgelände abgestellt. Dadurch habe der Kläger den Diebstahl in grob fahrlässiger Weise wesentlich erleichtert. Hieran ändere auch eine vom Kläger behauptete Besichtigung des Betriebsgeländes durch einen Mitarbeiter der Rechtsvorgängerin der Beklagten nichts. Dem Kläger müsse allerdings zu Gute gehalten werden, dass Diebstähle von seinem Betriebsgelände bislang noch nicht vorgekommen seien. Sein Verhalten sei innerhalb grober Fahrlässigkeit daher nur von mittlerem Gewicht. Die Beklagte sei deshalb nur zur Hälfte leistungsfrei. Wegen der Begründung des Landgerichts im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Urteil ist der Beklagten am 16.02.2017 zugestellt worden. Sie hat gegen das Urteil am 28.02.2017 Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Frist am 16.05.2017 begründet. Mit der Berufung verfolgt die Beklagte die vollständige Abweisung der Klage. Sie wiederholt und vertieft ihren Vortrag aus der ersten Instanz. Sie sei leistungsfrei, weil der Kläger trotz qualifizierter Mahnungen zum Zeitpunkt des angeblichen Diebstahls am 03./04.07.2015 die Versicherungsprämien für den Zeitraum vom 01.02.2014 bis 01.10.2014 nicht vollständig und für die Monate November und Dezember 2014 überhaupt nicht gezahlt habe. Der Kläger habe Kenntnis von den qualifizierten Mahnungen gehabt. Zudem bestünde eine wirksame Empfangsvollmacht für den Versicherungsmaklers des Klägers, der S. GmbH & Co KG (Anl. Bf B 1). Ihr Mitarbeiter L. habe bei seiner Zeugenvernehmung am 28.11.2016 mitgeteilt, dass die Firma S. als Makler des Klägers Einsicht in ihre elektronische Akte erhalte, worin sämtlicher Schriftverkehr, einschließlich sämtlicher qualifizierter Mahnungen, enthalten sei. Der Makler erhalte zudem ein Signal, an dem er erkenne, dass ein Mahnschriftwechsel stattfinde. Der Kläger habe auch das äußere Erscheinungsbild eines Diebstahles nicht nachweisen können. Beweiserleichterungen stünden ihm nicht zu, da Zweifel an seiner Redlichkeit bestünden. Der Kläger sei in einer desolaten finanziellen Situation, habe trotz qualifizierter Mahnungen die Versicherungsprämien nicht gezahlt und den Zugang der Mahnschreiben trotz entgegenstehender Kenntnis abgestritten. Außerdem bestünden aufgrund der Unregelmäßigkeiten bei den vom Kläger vorgetragenen Zeitabläufen für die Fahrten vom 02.07.2015 und 03.07.2015 erhebliche Zweifel an seiner Schilderung des Diebstahls, auch unter Berücksichtigung der im Tätigkeitsprotokoll eingetragenen Lenk- und Ruhezeiten (Anl. K 22). Im Übrigen handele es sich bei der streitgegenständlichen Versicherungspolice um eine Police bezüglich eines Großschadenrisikos und um eine laufende Police. Die in den Versicherungsbedingungen ... unter § 7 Ziff. 1.3 und 1.4 vereinbarten Obliegenheiten zur Sicherung gegen Diebstahl (Anl. B 2) habe der Kläger vorsätzlich, zumindest aber grob fahrlässig verletzt, was zu ihrer vollständigen Leistungsfreiheit führe. Der Kläger habe den Auflieger nach eigenem Bekunden auf einer nicht einsehbaren Wiese 300 m von seinem Wohnhaus abgestellt, ohne dass das Gelände gesichert gewesen sei. Es habe sich um einen Planenauflieger gehandelt. Dieser sei in keiner Weise gegen Diebstahl gesichert gewesen. Noch nicht einmal ein Königszapfenschloss sei am Auflieger angebracht worden. Das Verhalten des Klägers stelle angesichts des Wertes der Sendung auch eine vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls dar. Die Beklagte beantragt, das am 10.02.2017 verkündete Urteil des Landgerichtes Hamburg, Az. 412 HKO 25/16, abzuändern und die Klage des Klägers insgesamt abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil und tritt dem Vorbringen der Beklagten in der Berufungsinstanz in allen Punkten entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Sie ist dem Kläger mindestens zu 50 % zur Deckung verpflichtet. 1. Das Landgericht hat den Antrag des Klägers, ihm Deckung zu gewähren, zutreffend als Feststellungsantrag ausgelegt. Wegen des Trennungsprinzips, der Unterscheidung von Haftpflichtverhältnis und Deckungsverhältnis, kann der Versicherungsnehmer nur Feststellung begehren, solange die Haftung des Versicherungsnehmer gegenüber dem Dritten noch nicht für den Versicherer verbindlich feststeht (vgl. Langheid/Rixecker, VVG, 5. Aufl., § 100 Rn. 53, 55). 2. Die Beklagte kann nicht mit Erfolg den Eintritt des Versicherungsfalls bestreiten. Grundsätzlich muss der Versicherungsnehmer bei einer Deckungsklage gegen den Versicherer den Eintritt des Versicherungsfalls darlegen und beweisen, wobei die Einzelheiten von der Art der Versicherung und den Bedingungen abhängen. Nach § 4 der vereinbarten Verkehrshaftung-Bedingungen ... umfasst der Versicherungsschutz die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Schadensersatzansprüche, die gegen den Versicherungsnehmer als Auftragnehmer eines Verkehrsvertrages erhoben werden (Anl. B 2). Der Kläger behauptet, am 03./04.07.2015 hätten unbekannte Täter von seinem Betriebsgelände den Sattelauflieger der Fa. B. und den aufgeladenen Container mit der Ware der Fa. E. gestohlen. Sein Auftraggeber Fa. E. habe ihn mit Schreiben vom 10.07.2015 wegen des Warenverlustes haftbar gehalten (Anl. K 1). Damit hat der Kläger den Eintritt des Versicherungsfalls dargelegt. Die Beklagte bestreitet zwar, dass es überhaupt zu einem Diebstahl gekommen ist. Den Diebstahl muss der Kläger hier aber nicht beweisen, weil er Deckung von einem Haftpflichtversicherer begehrt. Es bedarf deshalb auch nicht eines Rückgriffs auf die Beweiserleichterungen, die die Rechtsprechung für den Versicherungsnehmer in Entwendungsfällen entwickelt hat (vgl. dazu Beckmann/v.Rintelen, Versicherungshandbuch, 3. Aufl., § 23 Rn. 178 ff). Denn diese Grundsätze wurden für Diebstahlsversicherungen und die Versicherung gegen Diebstahl im Rahmen von Kasko-Versicherungen entwickelt. Hier geht es aber um eine Haftpflichtversicherung, bei der das Trennungsprinzip gilt. Danach wird die Haftpflichtfrage, also die Haftung des Versicherungsnehmers gegenüber dem geschädigten Dritten, nicht im Deckungsverhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer entschieden, sondern ausschließlich im Haftpflichtverhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Dritten. Im Deckungsprozess kommt es deshalb auf die Haftpflichtfrage nicht an (vgl. Beckmann/v. Rintelen, a.a.O., § 23 Rn. 334). Im Streitfall handelt es sich um einen Deckungsprozess gegen den Verkehrshaftungsversicherer eines Frachtführers. Es ist deshalb in diesem Rechtsstreit auch unerheblich, ob es zutrifft, dass sich der Kläger zwischenzeitlich mit dem Anspruchsteller darauf geeinigt hat, dass die Hälfte des Anspruchs bestehe, wie vom Klägervertreter in der Berufungsverhandlung vom 25.01.2018 vorgetragen (Bl. 269 R d.A.). Damit geht auch der Antrag der Beklagten ins Leere, dem Kläger gem. § 142 ZPO aufzugeben, den mit dem Anspruchsteller geschlossenen Vergleich vorzulegen. 3. Eine Leistungsfreiheit des Beklagten wegen Zahlungsverzuges des Klägers mit einer Folgeprämie gem. § 38 Abs. 2 VVG hat das Landgericht zu Recht verneint. Voraussetzung für eine Leistungsfreiheit ist nach dieser Vorschrift, dass der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt hat und der Versicherer dem Versicherungsnehmer gem. § 38 Abs. 1 VVG in einer qualifizierten Mahnung eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen gesetzt hat. An diesen Voraussetzungen fehlt es sowohl bei der Prämie für die Zeit vom 01.04.2015 bis zum 01.07.2015 (Anl. B 6 a und B 6) als auch bei der Prämie für die Zeit vom 01.11.2014 bis 01.01.2015 (Anl. B 18 a und B 18). a) Prämie für die Periode 01.04.2015 bis 01.07.2015 Die Beklagte hatte über den Prämienrückstand in Höhe von insgesamt € 982,08 für den Zeitraum 01.02.2014 bis 01.10.2014 einen Vollstreckungsbescheid erwirkt. Mit der Vollstreckung beauftragte sie die Rechtsanwälte S. pp (Anl. B 17). Der Kläger überwies direkt an den Gerichtsvollzieher H. am 26.05.2015 € 250,00 und am 15.06.2015 € 903,10, insgesamt € 1.153,10 (Anl. K 26). Mit Schreiben vom 16.06.2015 übersandte der Gerichtsvollzieher dem Kläger den Schuldtitel nach Erledigung zurück (Anl. K 14). Mit Rechnung vom 25.03.2015 übersandte die Beklagte dem Kläger die Prämienrechnung für 01.04.2015 bis 01.07.2015 in Höhe von € 319,04 (Anl. B 6 a). Die Beklagte behauptet, sie habe dem Kläger am 08.04.2015 eine Mahnung übersandt (Anl. B 6). Der Kläger bestreitet, die Mahnung erhalten zu haben. Am 28.04.2015 überwies der Kläger an die Beklagte einen Betrag von € 319,04 (Anl. K 4). Die von der Beklagten mit der Vollstreckung des Vollstreckungs-bescheids beauftragten Rechtsanwälte verrechneten die Zahlung des Klägers in Höhe von € 319,04 vom 28.04.2015 auf die im Vollstreckungsbescheid titulierten Prämienrückstände für 01.02.2014 bis 01.10.2014 (Anl. B 17, dort Nr. 7). Das Landgericht meint hingegen zu Recht, der Kläger habe mit der Zahlung in Höhe von € 319,04 vom 28.04.2015 (Anl. K 4) die Prämie in Höhe von € 319,04 für 01.04.2015 bis 01.07.2015 (Anl. B 6 a) tilgen wollen. Die Zweckbestimmung ergibt sich konkludent aus dem identischen Zahlbetrag (vgl. BGH NJW 2008, 3438 Rn. 15 f). Hinzu kommt der Umstand, dass der Kläger die Zahlungen von € 250,00 und € 903,10 auf die im Vollstreckungsbescheid titulierten Rückstände direkt an den Gerichtsvollzieher geleistet hat (Anl. K 26), dagegen den Betrag von € 319,04 an die Beklagte. Wegen der gem. § 366 Abs. 1 BGB vorrangigen Tilgungsbestimmung durch den Schuldner kommt eine Verrechnung auf den durch den Vollstreckungsbescheid titulierten Prämienrückstand für die Zeit vom 01.02.2014 bis 01.10.2014 nicht in Betracht. Die Beklagte weist allerdings zu Recht darauf hin, dass dann der durch den Vollstreckungsbescheid titulierte Prämienrückstand für die Zeit vom 01.02.2014 bis 01.10.2014 noch nicht voll bezahlt ist. Es fehlen € 319,04. Das hat auch das Landgericht nicht verkannt, es hat aber gemeint, die Beklagte könne sich gem. § 242 BGB nicht auf eine Leistungsfreiheit gem. § 38 Abs. 2 VVG berufen. Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts. Die von der Beklagten beauftragten Anwälte haben die konkludente Tilgungsbestimmung der Zahlung von € 319,04 am 28.04.2015 (Anl. K 4) nicht erkannt und diesen Betrag zu Unrecht auf die Forderung aus dem Vollstreckungsbescheid verrechnet (Anl. B 17). Durch die Aushändigung des Titels durch den Gerichtsvollzieher hat die Beklagte den Rechtschein gesetzt, dass die vom Titel erfasste Prämienperiode durch vollständige Zahlung erledigt ist. Zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls am 03./04.07.2015 konnte sich der Kläger jedenfalls darauf verlassen, dass ihm nach Rückgabe des Schuldtitels durch den Gerichtsvollzieher am 16.06.2015 (Anl. K 14) wegen eines Prämienrückstands für die Periode vom 01.02.2014 bis 01.10.2014 keine Nachteile im Hinblick auf seinen Versicherungsschutz gem. § 38 Abs. 2 VVG erwachsen würden („venire contra factum propium“). Die Rückgabe des Schuldtitels entspricht einer Quittungserteilung (§§ 368, 371 BGB) und beinhaltet zugleich die Rücknahme einer vorangegangenen Mahnung. Um wegen der Prämienrückstände, die Gegenstand des Vollstreckungsbescheid sind, eine Leistungsfreiheit gem. § 38 Abs. 2 VVG geltend machen zu können, müsste die Beklagte dem Kläger zunächst eine neue qualifizierte Mahnung erteilt haben, was sie unstreitig nicht getan hat. b) Prämie für die Periode vom 01.11.2014 bis 01.01.2015 Mit Schreiben vom 25.10.2014 übersandte die Beklagte dem Kläger die Prämienrechnung für 01.11.2014 bis 01.01.2015 in Höhe von € 217,72 (Anl. B 18 a). Soweit der Kläger in der Berufungserwiderung behauptet, er habe auch diese Rechnungen schon bezahlt (Bl. 232 f d.A.), übersieht er, dass es auf seine Zahlungen ab dem 08.07.2015 nicht ankommt, weil sie erst nach Eintritt des Versicherungsfalls am 04.07.2015 erfolgten. Außerdem hat der Kläger auf S. 3 der Klagbegründung vom 01.04.2016 abweichende Tilgungsbestimmungen vorgetragen. Zum Zeitpunkt des Schadensfalls am 04.07.2015 war diese Prämienrechnung also noch offen. Die Beklagte kann sich aber deshalb nicht gem. § 38 Abs. 2 VVG auf Leistungsfreiheit berufen, weil es am Zugang einer qualifizierten Mahnung i.S.v. § 38 Abs. 1 VVG fehlt. Der Kläger bestreitet die Behauptung der Beklagten, sie habe ihm eine solche Mahnung vom 10.11.2014 übersandt (Anl. B 18). Er habe die Mahnung nicht erhalten. Der Beweis für den Zugang der qualifizierten Mahnung nach § 38 Abs. 1 VVG obliegt dem Versicherer. Die Absendung beweist weder den Zugang noch den Zeitpunkt. Es bestehen keine Erfahrungssätze, dass Postsendungen den Empfänger erreichen. Der Versicherer ist insoweit auch nicht schutzwürdig. Er kann z. B. durch Einschreiben mit Rückschein ohne Probleme den Zugang beweisen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 11. Mai 2007 - 20 U 272/06 -, Rn. 22, juris; Prölls/Martin/Knappmann, VVG, 29. Aufl., § 38 Rn. 16). Das Landgericht hat sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht die Überzeugung bilden können, dass dem Kläger die Mahnung vom 10.11.2014 (Anl. B 18) zugegangen ist. Die Beweiswürdigung durch das Landgericht ist nicht zu beanstanden. Sie ist weder in sich widersprüchlich, noch läuft sie den Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen zuwider, noch lässt sie wesentliche Teile des Beweisergebnisses unberücksichtigt. Ebenso wenig liegen konkrete Anhaltspunkte vor, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Der Mitarbeiter der Beklagten L. hat bei seiner Vernehmung als Zeuge am 28.11.2016 nicht bestätigt, dass im Telefonat vom 21.01.2015 über eine konkrete Mahnung gesprochen worden ist (Bl. 100 d.A.). Die Beklagte kann auch nicht geltend machen, ihre qualifizierte Mahnung vom 10.11.2014 (Anl. B 18) sei jedenfalls dem Versicherungsmakler des Klägers, der S. , zugegangen, was sich der Kläger zurechnen lassen müsse, weil die Firma S. für ihn empfangsbevollmächtigt sei. Der Zeuge L. hat bei seiner Vernehmung am 28.11.2016 zwar bekundet, maschinell erstellte Mahnschreiben würden in der elektronischen Akte der Beklagten abgelegt (Bl. 101 d.A.). Der Versicherungsmakler könne alle in der elektronischen Akte abgelegten Mahnungen lesen. Er bekomme auch ein Signal, das auf einen Mahnschriftwechsel hinweise. Der Kläger hat zudem mit Schriftsatz vom 17.05.2017 eine Maklervollmacht der Firma S. vom 09.04.2010 nachgereicht, die gem. Ziffer 1 auch die aktive und passive Vertretung des Vertragspartners gegenüber den jeweiligen Versicherern einschließlich der Abgabe aller die Versicherungsverträge betreffenden Willenserklärungen und Anzeigen umfasst (Anl. Bf B 1). Der bevollmächtigte Versicherungsmakler kann auch Erklärungsgegner einer qualifizierten Mahnung sein (vgl. OGH, VersR 2004, 1071; Prölss/Martin/Knappmann, a.a.O., § 38 Rn. 9). Eine Willenserklärung ist zudem bereits dann zugegangen, wenn sie so in den Bereich des Empfängers gelangt, dass dieser unter normalen Umständen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen (vgl. BGH, Urteil vom 08. Januar 2014 - IV ZR 206/13 -, Rn. 15, juris = NJW 2014, 1010). Das setzt aber voraus, dass sich der Versicherer zielgerichtet und unmittelbar an den Versicherungsmakler als Vertreter des Versicherungsnehmers wendet. Eine empfangsbedürftige Willenserklärung ist nur dann i.S.v. § 130 BGB gegenüber einem Abwesenden abgegeben, wenn sich der Erklärende ihr derart entäußert, dass sie mit seinem Willen in den Verkehr gebracht wird (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 77. Aufl., § 130 Rn. 4). Daran fehlt es, wenn sich die Erklärung, hier das Mahnschreiben, im IT-System des Erklärenden, der Beklagten, befindet und ein anderer durch ein Signal lediglich darauf hingewiesen wird, dass ein Dokument im IT-System des Erklärenden eingestellt wurde, ohne dass dieses Dokument in dem Signal näher benannt wird. Die Willenserklärung verbleibt dann im Bereich des Erklärenden, auch wenn der andere dort Einsicht nehmen kann. Es bleibt unklar, ob überhaupt und ggf. wann der andere von dieser Möglichkeit Gebrauch macht. Für die Abgabe einer Willenserklärung muss ferner hinzukommen, dass sie sich an den Erklärungsempfänger richtet (vgl. Palandt/Ellenberger, a.a.O.). Die Beklagte hat die Mahnung vom 10.11.2014 (Anl. B 18) aber nicht an den Makler als Vertreter des Klägers gerichtet - wie im Fall des OGH, VersR 2004, 1071 - , sondern an den Kläger persönlich adressiert und versandt. Der Zeuge L. hat bei seiner Vernehmung am 28.11.2016 auch geschildert, dass die maschinell erstellten Mahnschreiben entweder an den Endkunden oder an den Versicherungsmakler herausgehen (Bl. 101 d.A.). Wenn die Beklagte die Mahnung vom 10.11.2014 (Anl. B 18) aber nur an den Kläger adressiert und versandt hat, kann ein Zugang - auch - an den Versicherungsmakler S. als Vertreter des Klägers nicht dadurch bewirkt werden, dass die Beklagte das Mahnschreiben in ihrer elektronischen Akte ablegt, sie an den Versicherungsmakler ein Signal sendet, das auf einen Mahnschriftwechsel hinweist, und der Versicherungsmakler soweit Zugriff in die elektronische Akte der Beklagten hat, als er das Mahnschreiben lesen kann. Das Signal genügt nicht für die Annahme, dass die Mahnung an den Versicherungsmakler gerichtet ist. Bei einer solch parallelen Vorgehensweise bliebe nämlich unklar, ob sich die Mahnung verbindlich nur an den Versicherungsnehmer richtet, wobei dem Versicherungsmakler lediglich die Möglichkeit gegeben wird, sich über ein Mahnschreiben zu informieren, oder sich die Mahnung verbindlich nur an den Versicherungsmakler richtet, wenn auch als Vertreter des Versicherungsnehmers, oder sie sich gleichberechtigt sowohl an den Versicherungsnehmer als auch seinen Versicherungsmakler richtet. Derartige Unklarheiten lassen sich nicht mit der besonderen Schutzbedürftigkeit des Versicherungsnehmers vereinbaren. Aus diesem Grund verlangt der BGH auch, dass die Fristsetzung wegen Zahlungsverzugs mit einer Folgeprämie gemäß § 38 Abs. 1 VVG bei einer Mehrheit von Versicherungsnehmern, auch wenn diese unter derselben Anschrift wohnhaft sind, durch gesonderte schriftliche Mitteilung gegenüber jedem Versicherungsnehmer erfolgen muss (BGH, Urteil vom 08. Januar 2014 - IV ZR 206/13 -, Rn. 11, 13, juris = NJW 2014, 1010). Ein an mehrere Versicherungsnehmer gerichtetes qualifiziertes Mahnschreiben darf nicht in einem Schreiben zusammengefasst werden darf. Denn die Nichtzahlung der Prämie kann gem. § 38 Abs. 2 VVG zum Verlust eines an sich begründeten Anspruchs nach Eintritt des Versicherungsfalls führen. Wegen dieser weitreichenden Auswirkungen stellt der BGH strenge Anforderungen an den Inhalt der qualifizierten Mahnung. Eine solche setzt voraus, dass dem Versicherungsnehmer eine unmissverständliche und umfassende Belehrung zuteil geworden ist über die ihm drohenden Säumnisfolgen und die ihm offenstehenden rechtlichen Möglichkeiten, ihnen zu begegnen und sich Versicherungsschutz zu erhalten. Dieses gesteigerte Schutzbedürfnis des Versicherungsnehmers beschränkt sich nicht nur auf den Inhalt der qualifizierten Mahnung, sondern bezieht sich auch auf die Frage, wem gegenüber bei mehreren Versicherungsnehmern eine qualifizierte Mahnung ausgesprochen werden muss. Diese Erwägungen gelten auch für die hier interessierende Fragestellung. Bei dem von der Beklagten gewählten Verfahren ist nicht nur unklar, ob die qualifizierte Mahnung zugegangen ist, sondern ggf. auch, zu welchem Zeitpunkt. Der Zeitpunkt des Zugangs ist aber von entscheidender Bedeutung, weil der Versicherer gem. § 38 Abs. 2 VVG nicht zur Leistung verpflichtet ist, wenn der Versicherungsfall nach Fristablauf eintritt. Die in der qualifizierten Mahnung gesetzte Frist beginnt erst mit Zugang der Mahnung. Deshalb darf nicht unklar bleiben, ob es auf den Zugang beim Versicherungsnehmer persönlich oder beim Versicherungsmakler ankommt. 4. Die Beklagte kann eine vollständige Leistungsfreiheit nicht auf eine Obliegenheitsverletzung des Klägers stützen. a) Nach Ansicht des Landgerichts ist die Beklagte gem. § 28 Abs. 2 S. 2 VVG in Höhe von 50 % von ihrer Leistungspflicht befreit, weil der Kläger grob fahrlässig die Obliegenheit verletzt hat, fremde beladene Fahrzeuge, Anhänger oder Wechselbrücken vor Diebstahl zu schützen (§ 7 Ziff. 1.4 i.V.m. Ziff. 3 der Verkehrshaftung- Bedingungen/Anl. B 2). Ohne Erfolg begründet die Beklagte ihre volle Leistungsfreiheit damit, der Kläger habe vorsätzlich gegen Obliegenheiten verstoßen. Wenn der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit vorsätzlich verletzt, kann zwar gem. § 28 Abs. 2 S. 1 VVG im Vertrag vereinbart werden, dass der Versicherer vollständig leistungsfrei wird. Eine solche Vereinbarung findet sich auch in § 7 Ziff. 3 Verkehrshaftung- Bedingungen (Anl. B 2). Nach der Klausel ist der Versicherer nach Maßgabe von §§ 6, 62 VVG von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer oder einer seiner Repräsentanten eine Obliegenheit verletzt. Diese Sanktionsregelung ist aber unwirksam. Die Klausel entspricht der gesetzlichen Regelung in §§ 6, 62 VVG a.F. vor der Neuregelung des VVG, die am 01.01.2008 in Kraft trat. Es galt das „Alles oder Nichts“- Prinzip. Nach § 28 Abs. 2 VVG n.F. kann, wenn vertraglich vereinbart, nur noch eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung zu einer völligen Leistungsfreiheit des Versicherers führen. Bei einer grob fahrlässigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer gem. § 28 Abs. 2 S. 2 VVG hingegen nur berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmer entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Die Beklagte hat auch nicht von der Möglichkeit des Art. 1 Abs. 3 EGVVG Gebrauch gemacht, bis zum 01.01.2009 ihre Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Altverträge mit Wirkung bis zum 01.01.2009 an die neue Rechtslage anzupassen. § 7 Ziff. 3 Verkehrshaftung-Bedingungen weicht damit entgegen § 32 S. 1 VVG von der Regelung des § 28 Abs. 2 VVG zum Nachteil des Versicherungsnehmers ab. Das führt nach der Rechtsprechung des BGH zur Unwirksamkeit der Sanktionsregelung gem. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB (BGH NJW 2012, 217). Der Versicherer kann aus der Verletzung vertraglicher Obliegenheiten keine Sanktionen mehr herleiten (BGH a.a.O., Rn. 52). b) Die Beklagte kann sich auch nicht auf die Sonderregelungen des § 210 VVG n.F. für „Großrisiken, laufende Versicherung“ berufen. Danach sind die Beschränkungen der Vertragsfreiheit nach dem VVG nicht auf Großrisiken und auf laufende Versicherungen anzuwenden. § 28 Abs. 2 S. 2 VVG, der bei einer grob fahrlässigen Obliegenheitsverletzung nur eine quotenmäßige Kürzung der Leistungsverpflichtung erlaubt, ist eine Beschränkung der Vertragsfreiheit i.S.v. von § 210 VVG. Fällt eine Versicherung unter § 210 VVG, kann in den Versicherungsbedingungen deshalb das früher nach § 6 VVG a.F. geltende „Alles oder Nichts“-Prinzip beibehalten werden (vgl. Thume VersR 2010, 849, 850; Thume/de la Motte/Ehlers, Transportversicherungsrecht, 2. Aufl., AVB-Verkehr Rn. 3, (S. 654)). § 210 VVG ist im Streitfall aber nicht anwendbar, weil die Police entgegen der Ansicht der Beklagten weder Großrisiken versichert noch als laufende Versicherung ausgestaltet ist. aa) Großrisiken im Sinne von § 210 VVG sind u.a.: Risiken der unter den Nummern 4 bis 7, 10 Buchstabe b sowie den Nummern 11 und 12 der Anlage 1 zum Versicherungsaufsichtsgesetz erfassten Transport- und Haftpflichtversicherungen (§ 210 Abs. 2 Nr. 1 VVG). Danach ist zwar die Haftung des Frachtführers ein Großrisiko, nicht aber die Haftung des Spediteurs. Der Senat hat bereits in einem Urteil vom 26.10.2006, Az. 6 U 208/05, für eine kombinierte Versicherung noch zu Art. 187 VVG a.F. entschieden, dass die Abbedingung des Kündigungserfordernisses gem. § 6 Abs. 1 Satz 3 VVG (a.F.) in den Versicherungsbedingungen einer kombinierten Verkehrshaftungspolice gem. § 15 a VVG (a.F.) insgesamt unwirksam ist, wenn nicht ausdrücklich bestimmt ist, dass der Verzicht auf die Kündigung nur für die Haftung als Frachtführer gilt (§ 187 VVG (a.F.)) und sich nicht auf die Haftung als Spediteur und Lagerhalter erstreckt “ (OLG Hamburg, TranspR 2007, 258). Die Problematik stellt sich gleichermaßen bei kombinierten Versicherungen im Rahmen von § 210 VVG n.F. (vgl. MüKoVVG/Looschelders, § 210 Rn. 4). Bei kombinierten Versicherungen, in denen nicht sämtliche versicherte Risiken ein Großrisiko sind, kann der Versicherer die Privilegierungen für die Vertragsgestaltung des § 210 VVG nicht in Anspruch nehmen (vgl. Thume VersR 2010, 849; Thume/de la Motte/Ehlers, a.a.O., vor § 53 VVG, Rn. 112). In der vorliegenden Police heißt es unter „Versichertes Risiko“: „Versicherungsschutz ... aus der gewerblichen Tätigkeit als Spediteur und Frachtführer“ (Anl. K 5 = Anl. K 27 Seite 1). Da die Haftung des Spediteurs kein Großrisiko ist, greift § 210 VVG insgesamt nicht ein. bb) Auf das fehlende Großrisiko käme es nicht an, wenn die Alternative einer laufenden Versicherung vorläge. Dann könnte auch bei grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung in Abweichung von § 28 Abs. 2 VVG das „Alles oder Nichts“-Prinzip vereinbart werden (Thume VersR 2010, 849, 850; Thume/de la Motte/Ehlers, a.a.O., vor § 53 VVG, Rn. 115, 142 ). Bei der Police handelt es sich aber nicht um eine laufende Versicherung. Mit der Neufassung des VVG zum 01.01.2008 wurde - anders als noch in § 187 VVG a.F. (in der Fassung ab dem 01.07.1990) - in § 210 VVG n.F. die bisher schon geltende Ausnahme für Großrisiken erweitert um die laufende Versicherung. In der bis zum 30.06.1990 geltenden Fassung des § 187 VVG a.F. war auch die laufende Versicherung schon enthalten, wurde dann aber bei der Änderung ab dem 01.07.1990 herausgenommen (vgl. zur Historie Abele, TranspR 2009, 60; Thume VersR 2010, 849). Erst seit der VVG-Reform gibt es in §§ 53 ff VVG auch überhaupt eine gesetzliche Regelung der laufenden Versicherung (vgl. Thume/ de la Motte / Ehlers, a.a.O., vor § 53 ff VVG Rn. 110). Nach der Legaldefinition in § 53 VVG liegt eine laufende Versicherung vor, wenn das versicherte Interesse bei Abschluss des Versicherungsvertrags nur nach der Gattung bezeichnet ist und es erst später nach der Entstehung dem Versicherer im Einzelnen aufgegeben, d. h. angemeldet wird. Wenn der Versicherer auf Anmeldung einzelner Risiken verzichtet, so genügt die Angabe der versicherten Prämiengrundlage. Diese kann z. B. der Umsatz sein, also der Brutto- bzw. Nettowert aller Beförderungsgüter insgesamt oder getrennt nach bestimmten Erdteilen, Ländern oder Zielen (Relationen) (vgl. Thume, VersR 2010, 849). Die laufende Versicherung ist keine eigene Versicherungsart, sondern nur eine bestimmte Technik der Vertragsgestaltung (Thume/de la Motte/Ehlers, a.a.O., vor § 53 VVG Rn. 122). So sind die nach der VVG-Reform entwickelten Musterbedingungen DTV-VHV 2003/2008 als laufende Versicherung ausgestaltet (Thume/de la Motte/Ehlers, a.a.O., AVB-Verkehr Rn. 2 (S. 653)). Das wird schon in der Bezeichnung deutlich „DTV-Verkehrshaftungsversicherungs- Bedingungen für die laufende Versicherung für Frachtführer, Spediteure und Lagerhalter 2003/2008 (DTV-VHV laufende Versicherung 2003/2008) (Text abgedruckt in Thume/de la Motte/Ehlers, a.a.O., S. 655 ff). Nach Ziff. 7.3.1 gilt das „Alles oder Nichts“- Prinzip (Thume/de la Motte/Ehlers, a.a.O., DTV-VHV Rn. 122 (S. 675)). Die Vorgänger-Musterbedingungen DTV-VHV 2003/2005 waren hingegen nicht als laufende Versicherung ausgestaltet (Thume/de la Motte/Ehlers, a.a.O., § 53 VVG Rn. 140; AVB-Verkehr Rn. 2). Zwar wurde das versicherte Interesse nur der Gattung nach bestimmt, es fehlte aber eine Regelung zur Anmeldung. Wenn jedoch vertraglich zusätzlich eine Umsatzanmeldung, wie in § 53 VVG beschrieben, vereinbart wurde, lag eine laufende Versicherung vor (Thume/de la Motte/Ehlers, a.a.O., § 53 VVG Rn. 140; Ehlers TranspR 2007, 5, 12). Anders als bei der Güterversicherung ist für den Bereich der Verkehrshaftungsversicherung die Gestaltung als laufende Versicherung jedenfalls nicht selbstverständlich. Dort kommen auch feste Prämienbeträge vor, so dass es sich dann nicht um eine laufende Versicherung handelt (Thume/de la Motte/Ehlers, a.a.O. § 53 VVG Rn 121, 140; Flach TranspR 2008,56, 65). Es kommt immer darauf an, wie im Einzelfall die Versicherung gestaltet ist (Thume/de la Motte/Ehlers, a.a.O., § 53 VVG Rn 126). Die vorliegende Police ist nicht als laufende Versicherung ausgestaltet ist. Es ist zwar die erste Voraussetzung, die Bezeichnung des versicherten Risikos nur der Gattung nach, erfüllt. In § 2 Ziff.1.1 der VF (Anl. B 2) ist als Gegenstand der Versicherung nur allgemein die vertragliche und gesetzliche Haftung des Versicherungsnehmers aus Verkehrsverträgen genannt (vgl. insoweit für die alten DTV-VHV 2003/2005: Thume/de la Motte/Ehlers, a.a.O., § 53 VVG Rn. 140). Es fehlt aber an der zweiten Voraussetzung, der Anmeldung der Risiken oder der Angabe der Prämiengrundlage. Für dieses zweiten Merkmal der laufende Versicherung gem. § 53 VVG muss vereinbart sein, dass der Versicherungsnehmer entweder die einzelnen Risiken, hier also die Transporte, nach ihrer Entstehung anmeldet oder die vereinbarte Prämiengrundlage aufgibt (z.B. die Umsätze). Eine solche Regelung findet sich etwa in den DTV-VHV 2003 / 2008 in Ziff. 11 (vgl. Thume/de la Motte/Ehlers, a.a.O., S. 679). Die Abgrenzung soll sich danach richten, ob vertraglich vereinbart ist, dass der Versicherungsnehmer seine Umsätze in Bezug auf die in der Betriebsbeschreibung aufgeführten Tätigkeiten anzumelden hat oder dass die Umsätze des Speditions-, Fracht- oder Lagergeschäfts pauschal aufzugeben sind, dann soll die Voraussetzung des § 53 VVG erfüllt sein mit der Folge, dass § 210 VVG für alle Risiken zur Anwendung kommt (Ehlers, TranspR 2007, 5, 12). Bei einer Police mit einer vorab festgelegten Jahresprämie ohne Bezug auf die vereinbarte Prämiengrundlage soll es sich hingegen nicht um eine laufende Versicherung handeln (Ehlers, a.a.O.; vgl. auch Flach, TranspR 2008, 56, 65 unter Ziffer 6.5). Nach den vorliegenden Unterlagen, dem Versicherungsschein (Anl. K 27) und den Verkehrshaftung-Bedingungen (Anl. B 2) ist nicht vereinbart, dass der Kläger die einzelnen Transporte anmelden muss. Der Kläger muss auch nicht nachträglich die Prämiengrundlage (Umsätze) angeben. Ausweislich S. 6 des Versicherungsscheins ist zwar Berechnungsgrundlage für die Prämie der Gesamt-Jahresnettoumsatz, es wird dann aber vorab eine feste Jahresprämie vereinbart (Anl. K 27). Für eine laufende Versicherung wäre aber erforderlich, dass nachträglich anhand der tatsächlich in der Versicherungsperiode erzielten Umsatze (Prämiengrundlage) die Prämie berechnet wird. Es liegt daher keine laufende Versicherung vor. 5. Die Beklagte kann eine vollständige Leistungsfreiheit auch nicht damit begründen, dass der Kläger den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat (§ 103 VVG). Die Voraussetzungen für ein vorsätzliches Handeln, auch in der Form des dolus eventualis, liegen nicht vor. Das Landgericht hat bei der Bildung der Quote auf der Grundlage von grober Fahrlässigkeit zugunsten des Klägers berücksichtigt, dass Diebstähle von seinem Gelände bisher nicht vorgekommen sind. Dieses Argument des Landgerichts greift die Beklagte in der Berufung nicht an. Dann kann man erst Recht nicht annehmen, dass der Kläger billigend in Kauf genommen hat, dass es zu einem Diebstahl des beladenen Aufliegers kommen könne. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.