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Beschluss

6 AR 41/16

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Auch wenn ein angerufenes Gericht der Mindermeinung folgt, dass seine Zuständigkeit nicht durch den Erfüllungsort begründet ist, weil § 29 ZPO keine Anwendung im Falle einer Klage des Insolvenzverwalters gegen einen Kommanditisten gemäß § 171 HGB findet, da es sich nicht um einen vertraglichen, sondern einen gesetzlichen Anspruch handele (vergleiche OLG Naumburg, 24. August 2000, 7 U (Hs) 3/00, NZG 2000, 1218), ist eine Verweisung an das allgemein örtlich zuständige Gericht nicht willkürlich und damit bindend.(Rn.5) 2. Da das deutsche Recht keine Präjudizienwirkung kennt, stellt es keine Willkür dar, wenn das Gericht bei seiner Entscheidung einer überwiegend in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung nicht folgt (Anschluss BGH, 10. Juni 2003, X ARZ 92/03, NJW 2003, 3201).(Rn.8)
Tenor
Das Landgericht München II wird als zuständiges Gericht bestimmt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auch wenn ein angerufenes Gericht der Mindermeinung folgt, dass seine Zuständigkeit nicht durch den Erfüllungsort begründet ist, weil § 29 ZPO keine Anwendung im Falle einer Klage des Insolvenzverwalters gegen einen Kommanditisten gemäß § 171 HGB findet, da es sich nicht um einen vertraglichen, sondern einen gesetzlichen Anspruch handele (vergleiche OLG Naumburg, 24. August 2000, 7 U (Hs) 3/00, NZG 2000, 1218), ist eine Verweisung an das allgemein örtlich zuständige Gericht nicht willkürlich und damit bindend.(Rn.5) 2. Da das deutsche Recht keine Präjudizienwirkung kennt, stellt es keine Willkür dar, wenn das Gericht bei seiner Entscheidung einer überwiegend in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung nicht folgt (Anschluss BGH, 10. Juni 2003, X ARZ 92/03, NJW 2003, 3201).(Rn.8) Das Landgericht München II wird als zuständiges Gericht bestimmt. Die Bestimmung des Landgerichts München II erfolgt gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO. Das zuständige Gericht war zu bestimmen, weil sich das Landgericht Hamburg durch Beschluss vom 29. 4. 2016 (Geschäfts-Nr. 322 O 413/15) und das Landgericht München II durch Beschluss vom 14. 6. 2016 (Geschäfts-Nr. 3 O 2126/16) jeweils für unzuständig erklärt haben. Zuständig ist das Landgericht München II. Dies beruht auf der Bindungswirkung des Beschlusses des Landgerichts Hamburg gemäß § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO. Die Bindungswirkung entfällt nur dann, wenn der Verweisungsbeschluss schlechterdings nicht als im Rahmen des § 281 ZPO ergangen anzusehen ist, etwa weil er auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs beruht, nicht durch den gesetzlichen Richter erlassen wurde oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als willkürlich betrachtet werden muss. Hierfür genügt nicht, dass der Beschluss inhaltlich unrichtig oder fehlerhaft ist. Willkür liegt nur vor, wenn der Verweisungsbeschluss bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (BGH NJW-RR 2015, 1016, zitiert nach juris, Tz. 9 und 11). Das Landgericht Hamburg hat seine Zuständigkeit nach § 29 ZPO mit der Begründung verneint, dass der geltend gemachte Anspruch (gemäß § 171 HGB) kein vertraglicher, sondern ein gesetzlicher Anspruch sei, für den der Gerichtsstand des Erfüllungsorts nicht begründet ist. Das Landgericht Hamburg hat sich insoweit auf eine Entscheidung des OLG Naumburg bezogen. Diese Auffassung des Landgerichts Hamburg mag eine Mindermeinung darstellen. § 29 ZPO gilt nach seinem Wortlaut für Streitigkeiten aus einem „Vertragsverhältnis“. § 29 ZPO wird in der ganz überwiegenden Kommentarliteratur aber auch angewandt bei Haftungs-, Regress- und Ausgleichsverhältnissen bei vertraglichen Verbindlichkeiten bzw. bei sog. „abgeleiteter Haftung“ gemäß § 171 HGB (vgl. dazu etwa Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 29, Rn. 6, ee); Stein/Jonas/Roth, ZPO, 23. Aufl., § 29, Rn. 15; Musielak/Voit/Heinrich, ZPO, 13. Aufl., § 29, Rn. 5; Wieczorek/Schütze/Smid/Hartmann, ZPO, 4. Aufl., § 29, Rn. 24; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 37. Aufl., § 29, Rn. 3; vgl. allgemein zur Haftung der Gesellschafter etwa nach § 128 HGB auch BayObLG MDR 2002, 1360, zitiert nach juris, Tz. 6; OLGR Schleswig 2004, 161, zitiert nach juris, Tz. 3). Ob dieser Auffassung der Vorzug zu geben ist, kann aber dahinstehen. Da der Wortlaut des § 29 ZPO von einem „Vertragsverhältnis“ spricht und der Kommanditist keine vertragliche Beziehung zu Gläubigern der Gesellschaft hat, ist das Gesetz nicht völlig eindeutig. Es gibt die (vom Landgericht Hamburg erwähnte) obergerichtliche Entscheidung, die die Anwendung von § 29 ZPO bei der Klage eines Insolvenzverwalters gegen einen Kommanditisten gemäß § 171 HGB ablehnt (OLG Naumburg NZG 2000, 1218, zitiert nach juris). Das OLG Naumburg vertritt die Auffassung, dass es sich bei einem Anspruch nach § 171 HGB um einen gesetzlichen Anspruch der Gläubiger bzw. des Insolvenzverwalters gegen den Kommanditisten, der persönlich in keinerlei vertraglichen oder sonstigen Beziehungen zu den Gläubigern steht, auf Befriedigung handelt (a.a.O., Tz. 30). § 29 ZPO sei in einem solchen Fall nicht anwendbar (a.a.O., Tz. 37). Es ist nicht willkürlich, wenn man dieser Rechtsprechung folgt, selbst wenn es sich um eine Mindermeinung handelt. Da das deutsche Recht keine Präjudizienwirkung kennt, stellt es keine Willkür dar, wenn man einer überwiegend in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung nicht folgt (vgl. BGH NJW 2003, 3201, zitiert nach juris, Tz. 1). Es liegt auch keine Willkür vor, weil das Landgericht Hamburg seine Zuständigkeit nach § 22 ZPO abgelehnt hat. Soweit das Landgericht München II die Auffassung vertreten hat, dass sich dem Verweisungsbeschluss des Landgerichts Hamburg nicht ansatzweise entnehmen lasse, aus welchem Grund die Vorschrift des § 22 ZPO vorliegend nicht angewendet worden sei, sieht der erkennende Senat dies anders. Abgesehen davon, dass ein Verweisungsbeschluss nicht schon dann willkürlich ist, wenn er gar keine Begründung enthält, sofern die Entscheidung im Einvernehmen beider Parteien ergangen ist (vgl. BGH NJW 2003, 3201, zitiert nach juris, Tz. 1; hier hat der Kläger im Termin vom 11. 4. 2016 den Verweisungsantrag gestellt und der Beklagte erklärt, dass gegen eine Verweisung keine Bedenken bestünden), enthält der Beschluss des Landgerichts im letzten Absatz durchaus eine Begründung zur Nichtanwendbarkeit von § 22 ZPO. Dort heißt es nämlich: „Die Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg ergibt sich auch nicht aus § 22 ZPO. Denn auch diese Regelung betrifft Ansprüche aus den inneren Rechtsbeziehungen der Gesellschaft, nicht jedoch gesetzliche Ansprüche außenstehender Personen (vgl. KG Beschluss vom 28.01.2010, Az.: 2 AR 3/10 mit weiteren Nachweisen)“. Diese Begründung lässt Willkür nicht erkennen. Das Landgericht Hamburg befindet sich insoweit in Übereinstimmung mit der überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. OLG Schleswig ZIP 1980, 256, 257; OLG Karlsruhe ZIP 1998, 1005, zitiert nach juris, Rz. 8 a.E.; OLG Naumburg, NZG 2000, 1218, zitiert nach juris, Tz. 31 ff.; KG NZG 2010, 515, zitiert nach juris, Tz. 7; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 22, Rn. 6; Stein/Jonas/Roth, a.a.O., § 22, Rn. 12; Musielak/Voit/Heinrich, a.a.O., § 22, Rn. 22, Wieczorek/Schütze/Smid/Hartmann, a.a.O., § 22, Rn. 16; Thomas/Putzo/Hüßtege, a.a.O., § 22, Rn. 2; Patzina in Münchener Kommentar, ZPO, 4. Aufl., § 22, Rn. 7; Prütting/Gehrlein/Bey/Lange, ZPO, 8. Aufl., § 22, Rn. 4).