Urteil
6 U 207/12
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHH:2015:0305.6U207.12.0A
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Leitsätze
Einem Anleger muss im Emissionsprojekt für seine Beitrittsentscheidung ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, d.h. er muss über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden (vgl. BGH, 23. April 2012, II ZR 211/09). Dabei hat der Anleger zwar den vollen Beweis einer Verletzung der Aufklärungspflicht zu erbringen, den zur Aufklärung Verpflichteten trifft aber eine sekundäre Darlegungslast, er muss zunächst darlegen, in welcher Weise er seinen Pflichten nachgekommen ist.(Rn.74)
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22.11.2012, Az. 309 O 5/12, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Nebenintervention zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten bzw. der Nebenintervenientin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten bzw. die Nebenintervenientin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf € 200.000,00 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22.11.2012, Az. 309 O 5/12, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Nebenintervention zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten bzw. der Nebenintervenientin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten bzw. die Nebenintervenientin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen. 5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf € 200.000,00 festgesetzt. I. Der Kläger begehrt von den Beklagten im Wege des Schadensersatzes aus Prospekthaftung die Rückabwicklung einer Kapitalanlage und den Ersatz entgangener Anlagezinsen. Die Fondsgesellschaft Sachwert R.-F. GmbH & Co. KG, vom Kläger auch als M.S.R.-F.I. GmbH & Co. KG bezeichnet, bot in den Jahren 2007 und 2008 Kommanditbeteiligungen zur Kapitalanlage an. Der öffentliche Verkaufsprospekt datiert vom 23.11.2007 (Anl. K 2) und wurde am 08.12.2007 veröffentlicht (Anl. K 3). Der Vertrieb begann am 10.12.2007. Die Beklagte zu 1), die früher als M.M.P.C.V. GmbH firmierte, ist Gründungskommanditistin. Sie hat die Verantwortung für den Inhalt des Verkaufsprospekts übernommen (Anl. K 2 S. 18). Die Beklagte zu 2) ist ebenfalls Gründungskommanditistin und fungiert zugleich als Treuhandkommanditistin. Der Kläger unterzeichnete am 18.12.2007 eine Angebotserklärung über seinen Beitritt als Kommanditist mit einem Zeichnungsbetrag von € 200.000,00 an der S.R.-F.I. GmbH & Co. KG (Anl. K 1). Die Beklagte zu 1) nahm das Beitrittsangebot am 06.03.2008 an. Das Fondskonzept besteht darin, dass die Fondsgesellschaft nicht selbst unmittelbar in Grundstücke investiert, sondern eine indische Joint Venture Gesellschaft, die A.R.F.F.F. Ltd. (AR …) Grundstücke und Grundstücksentwicklungsrechte in Indien erwirbt (Anl. K 2 S. 11 f, 116). Gesellschafter der AR … sind die in der Republik Mauritius ansässige mauritische M. R. R. Ltd. mit einem Anteil von 77,6 % und die A.P. Ltd. mit einem Anteil von 22,4 %. Beide Partner haben ein gleiches Stimmrecht von 50 %. Die A.P. Ltd. ist der indische Projektentwicklungspartner (künftig: AK). Die als Holdinggesellschaft fungierende M R R Ltd. wiederum ist eine 100 % - Beteiligung der Fondsgesellschaft S. R.-F. I. GmbH & Co. KG. Geplant war der Bau und der anschließende Verkauf von insgesamt ca. 3400 Apartments in drei geschlossenen Apartmenthausanlagen in Bangalore, Ludhiana und Mohali (vgl. Anl. K 2 S. 10, 48 ff). Die geplante Fondlaufzeit umfasste vier Jahre. Bislang wurde mit dem Bau der Wohnanlagen nicht begonnen. Auf S. 54 des Prospekts werden die „Prognosezahlen durchschnittliche Verkaufspreise“ angegeben für Ludhiana mit „durchschnittlich EUR 66.900 pro Apartment" und für Mohali mit „durchschnittlich EUR 69.300 pro Apartment" (Anl. K 2). Weiter heißt es auf S. 55 unter der Überschrift Prognosezahlen zur Projektentwicklung: „Die nachfolgenden Zahlen und Daten sind kalkulatorische Plandaten. Die GWR in Mohali und Ludhiana sind schon gesichert. Der Kaufvertrag für die GWR in Ludhiana ist bereits unterzeichnet. Der Erwerb der Entwicklungsrechte an dem Grundstück in Mohali ist vertraglich gesichert. Mögliche Grundstücke in Bangalore sind schon identifiziert, aber noch nicht gesichert." Bangalore Mohali Ludhiana Grundstücksgröße … 81.000 m2 48.600 m2 Kaufpreis Grundstücksrechte … 257 €/m2 203 €/m2 Anzahl Apartments ... Voraussichtlich 1,394 Voraussichtlich 836 Verkaufbare Fläche … Voraussichtlich 194.000 m2 Voraussichtlich 116.500 m2 Durchschnittliche Apartmentgröße … Voraussichtlich 139 m2 Voraussichtlich 139 m2 Verkaufserlöse gesamt … Voraussichtlich 96,6 Mio. € Voraussichtlich 56,0 Mio. € … … … … Nachdem die Umsetzung des Konzepts ins Stocken geraten war, fand am 17.12.2010 eine erste Präsenz-Gesellschafterversammlung statt, an der auch der Kläger teilnahm (Anl. K 4). Die Fonds-Geschäftsführung berichtete dort über die aufgetretenen Probleme und beantwortete Fragen der Anleger. Zu den Grundstücken in Ludhiana und Mohali wurde u.a. mitgeteilt, dass mit den Verkäufern ein Bebauungsvolumen (Floor Area Ratio, FAR) von 2,5 vereinbart worden sei (Anl. K 4 Ziff. 2.12.1.2 und 2.12.2.3), das genehmigte Bebauungsvolumen derzeit allerdings 1,75 FAR betrage (Anl. K 4 Ziff. 2.13.1.3 und 2.13.2.5). Der Kläger hat in der ersten Instanz vorgetragen, er habe seine Anlageentscheidung auf der Grundlage der Angaben im Prospekt getroffen. Der Prospekt vermittle den Anlegern aber kein umfassendes und zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt und dessen Risiken. Bei korrekter Aufklärung über die Risiken wäre er der Fondsgesellschaft nicht als Kommanditist beigetreten. So kläre der Prospekt nicht darüber auf, dass das genehmigte Bebauungsvolumen für die Grundstücke in Mohali und in Ludhiana deutlich unter der im Prospekt vorausgesetzten Größe liege, die der Kalkulation der Apartmentzahlen zugrunde gelegen habe. Nach der Mitteilung der Fonds-Geschäftsführung in der Gesellschafterversammlung vom 17.12.2010 sei statt der für die geplante Bebauung erforderlichen „Floor Area Ratio" (FAR) von 2,5 nur eine FAR von 1,75 genehmigt (Anl. K 4). Der Prospekt teile auch nicht mit, dass bei dem wichtigsten Projektpartner AK ein erheblicher Interessenkonflikt bestehe, weil AK nicht nur das streitgegenständliche Projekt betreibe, sondern daneben eigene Wohnanlagen in Bangalore und Ludhiana entwickle und auch schon realisiert habe. Demgegenüber habe der Fonds noch keine einzige Wohnung verkauft. Es bestehe daher die Gefahr, dass die AK potentiellen Interessenten zunächst Wohnungen aus ihrem eigenen Bestand zum Kauf anbiete und erst nachrangig die Wohnungen der Joint Venture Gesellschaft. Im Prospekt finde sich auch nichts über den Umstand, dass die Joint Venture Gesellschaft die Grundstücksentwicklungsrechte in Ludhiana von einer Gesellschaft gekauft habe, die mit AK in Verbindung stehe. Ein weiterer entscheidungserheblicher Umstand liege darin, dass das Grundstück in Mohali nicht Teil des Township-Projekts des Verkäufers sei. Es sei für die Entwicklung des Grundstücks in Mohali aber von essentieller Bedeutung, ob sich die Apartments in das Umfeld eines bereits geplanten und teilweise realisierten Townships integrierten und auf eine bereits vorhandene Infrastruktur zugreifen könnten. Offenbar habe der Verkäufer eine andere Fläche verkauft als vereinbart. In dem Prospekt fehle zudem ein Hinweis darauf, dass die Bestätigung der Umweltverträglichkeit EIA (Environmental Impact Assessment) noch nicht vorliege. Der Kläger verlangt die Rückzahlung seiner Beteiligungssumme von € 200.000,00 und entgangene Anlagezinsen von 4 %, für die er mit der Klagschrift zunächst € 32.577,78 errechnet hat, in der mündlichen Verhandlung vom 20.09.2012 hat er aber nur noch € 22.711,11 geltend gemacht (Bl. 111 d.A.), Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger € 222.711,11 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshändigkeit zu zahlen, 2. den Kläger von möglichen Ansprüchen aus seiner Beteiligung an der M S R-F I I GmbH & Co. KG über nominal € 200.000,00 freizustellen, jeweils Zug um Zug gegen Abtretung aller Rechte und Pflichten aus der Beteiligung an der M S R-F I I GmbH & Co. KG über nominal € 200.000,00, 3. festzustellen, dass sich die Beklagten mit der Annahme der Übertragung bzw. Abtretung aller Rechte und Pflichten aus der mittelbaren Beteiligung an der M S R-F I I GmbH & Co. KG in Verzug befinden. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagten haben in der ersten Instanz vorgetragen, die Angaben im Prospekt seien zutreffend und vollständig. Die dort dargestellten Planungen und Prognosen seien realistisch gewesen. Die Probleme bei der Realisierung des Projekts beruhten zum einen auf der 2008 auch in Indien ausgebrochenen Finanzkrise und zum anderen in der fehlenden Kooperationsbereitschaft des indischen Projektpartners AK. Die Schwierigkeiten mit AK seien im Zeitpunkt der Aufstellung des Prospekts im zweiten Halbjahr 2007 weder bekannt noch absehbar gewesen. Erst im Jahr 2009 habe sich die AK geweigert, der Joint Venture Gesellschaft das vertraglich vereinbarte Eigenkapital zur Verfügung zu stellen. Die vom Kläger behaupteten Widersprüche zwischen den im Prospekt angegebenen Eigenschaften der Grundstücke Im Prospekt und der tatsachlichen Situation bestünden nicht, jedenfalls seien sie bei Fertigung des Prospekts nicht bekannt gewesen. Lediglich das derzeit genehmigte Maß der baulichen Nutzung, die „Floor Area Ratio" (FAR), entspreche nicht demjenigen, das bei der Kalkulation der Apartmentzahlen zugrunde gelegt worden sei. Der Prospekt weise jedoch mehrfach darauf hin, dass die Genehmigungen für das konkrete Design der Apartmentanlagen noch ausstünden (Anl. K2, S. 21, 72). Auch werde mitgeteilt, dass die Emittentin u.a. von der Erteilung der Baugenehmigungen abhängig sei (Anl. K 2, S. 71). Auf die von AK entwickelten weiteren Wohnprojekte weise der Prospekt auf S. 50 und S. 51 ausdrücklich hin, auch deren Internetadresse werde angegeben. Ein aufklärungsbedürftiger Interessenkonflikt bestehe nicht, weil die Apartments im Projekt „Encore" in Bangalore zu einem anderen Marktsegment mit einfachem Standard gehörten. Im Township „AK Polis" in Ludhiana baue die AK keine Apartmenthäuser, sondern Einzelhandelsflächen, eine Schule, ein Gesundheitszentrum und Einfamilienhäuser. Im Hinblick auf die Lage des Grundstücks in Mohali liege kein Mangel vor. Entgegen der vertraglichen Vereinbarung sei das Grundstück zwar nicht Teil des Township-Projekts des Verkäufers. Das bedeute jedoch nicht, dass der Verkäufer eine andere Fläche verkauft habe als vereinbart. Die Zugehörigkeit zum Township-Projekt des Verkäufers sei zudem eine rechtliche Frage. Bekannt geworden sei die Tatsache, dass sich das Grundstück nicht in einem als Township qualifizierten Bereich befinde, auch erst im Jahr 2009, also nach Erstellung des Prospekts und nach dem Beitritt des Klägers. Die fehlende umweltrechtliche EIA - Genehmigung begründe schon deshalb keinen Prospektfehler, weil die Projektentwicklung seinerzeit noch nicht so weit gediehen sei, dass konkrete Angaben hätten gemacht werden können. Mit Urteil vom 22.11.2012 hat das Landgericht der Klage ganz überwiegend stattgegeben und die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger Zug um Zug gegen Abtretung der Beteiligung € 217.049,76 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.02.2012 zu zahlen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagten hafteten aus Prospekthaftung im weiteren Sinne gem. §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB, weil sie ihre Verpflichtung, ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt zu vermitteln, verletzt hätten. Denn auf S. 21 des Prospekts heiße es, dass für die zwei Grundstücke in Ludhiana und in Mohali genehmigte Bebauungspläne vorlägen (Anl. K 21). Nach allgemeinem Verständnis bedeute dies, dass auch das mögliche Bauvolumen feststehe. Das sei jedoch nicht der Fall, da das genehmigte Bebauungsvolumen jeweils nur FAR 1,75 betrage. Hinsichtlich des weitergehenden Zahlungsantrags hat das Landgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, als entgangene Anlagezinsen könne der Kläger nur einen Zinssatz von 3 % geltend machen. Zum anderen hat es den Klagantrag zu 2) auf Freistellung von weiteren Ansprüchen abgewiesen, da ein weiterer Schaden nicht ersichtlich sei. Wegen der Begründung des Landgerichts im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Urteil ist den Beklagten am 28.11.2012 zugestellt worden. Sie haben gegen das Urteil am 21.12.2012 Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Frist am 28.02.2013 begründet. Die Beklagten und die Nebenintervenientin wenden sich mit der Berufung gegen den vom Landgericht angenommen Prospektfehler im Hinblick auf das genehmigte Bebauungsvolumen. Zunächst einmal enthalte der Prospekt unstreitig keine Angaben zum Bebauungsvolumen. Die Anleger hätten daher nicht auf die Genehmigung eines bestimmten Bebauungsvolumens vertrauen können, sondern nur darauf, dass die Prognoserechnung für die Verkaufsflächenzahl und die Anzahl der Apartments auf S. 55 des Prospekts (Anl. K 2) auf vertretbaren Grundlagen erstellt worden sei. Die Berechnung der Apartmentzahlen gehe von einer FAR von 2,0 aus. Dies habe der Genehmigungssituation zur Zeit der Prospekterstellung entsprochen und sei auch heute noch so. Eine FAR von 2,5 sei erst später, im Februar 2008, von den Verkäufern der Grundstücksentwicklungsrechte in den Kaufverträgen (Development Agreements) zugesichert worden (Anl. BB 1 und Anl. BK 4). Aufgrund von städtebaulichen Verträgen bestehe für die Grundstücke in Mohali und in Ludhiana ein genehmigtes Bebauungsvolumen von 2,0 FAR statt der sonst üblichen Regel-FAR von 1,75, die die Notifications der Regierung von Punjab Nr. 17/17/01- 5HG2/7639 und 7623 als Ausgangsgröße bestimmten, die aber auf Antrag erhöht werden könne (Anl. BK 3). Die Entwicklungsprojekte in Mohali und Ludhiana seien nämlich Teil eines von der Landesregierung in Punjab geförderten „Mega Housing Project" zur Schaffung von adäquatem Wohnraum für die sich ausbildende Mittelschicht. Rechtsgrundlage für die staatliche Förderung sei die Notification No. 5/58/2022/11 B/968 vom 26.03.2003 (Anl. BK 8). Die Voraussetzungen eines Mega Housing Project sowie die Verfahrensschritte habe die P U P & D A in den „Guidelines of Mega Housing Project" skizziert (Anl. BK 9). Die danach zwischen der Regierung von Punjab und dem Projektentwickler abzuschließenden städtebaulichen Verträge hätten bei Auflegung des Fonds bereits vorgelegen, ebenso das bauplanungsrechtliche Change of Land Use Certificate für die Umwidmung von Ackerland in Bauland (CLU Certificate). Für das Projekt in Ludhiana sehe der Letter of Intent (LOI) für Apartmentanlagen eine FAR von 2,0 vor (Anl. BK 10 S. 2), ein Memorandum of Agreement (MOA) hätten die Regierung von Punjab und AKME am 01.06.2006 geschlossen (Anl. BK 11). Für das Grundstück in Mohali sehe das MOA vom 26.05.2006 ebenfalls eine FAR von 2,0 vor (Anl. BK 12 S. 3 Ziffer 5 (n). Allerdings könne nicht allein aus der FAR auf die verkaufbare Fläche geschlossen werden. Ähnlich wie im deutschen Recht gebe es auch nach indischem Baurecht zahlreiche Flächen wie Treppenhäuser, Aufzugsschächte, Sportflächen etc., die bei der Berechnung der zulässigen FAR unberücksichtigt blieben, jedoch in die Verkaufsfläche als Grundlage für den Verkaufspreis einbezogen würden. Deshalb werde üblicherweise ein sog. „Loading" von 15 % bis 25 % hinzugerechnet. Hier hätten die Projektplaner bei der Erstellung der Prognose einen Loading Faktor von 20 % herangezogen. Die im Prospekt angegebene Verkaufsfläche habe somit auf einer FAR von 2,0 und einem Loading Faktor von 20 % beruht. Der Loading Faktor dürfe auch nicht bei der Berechnung der verkaufbaren Apartmentgröße wieder in Abzug gebracht werden. Die im Prospekt mit voraussichtlich 139 qm angegebene durchschnittliche Apartmentgröße sei korrekt. Denn nach indischem Rechtsverständnis entspreche die verkaufbare Apartmentgröße nicht der sog. „carpet area", d.h. der Fläche des reinen, dem Käufer exklusiv zur Verfügung stehenden Wohnraums. Vielmehr enthalte die Apartmentgröße, die maßgeblich für die Ermittlung des Kaufpreises sei, zusätzliche Flächen wie Terrassen und Gemeinschaftsflächen. Die im Prospekt angegebene Apartmentgröße leite sich unmittelbar aus der Verkaufsfläche ab (verkaufbare Fläche durch Anzahl der Wohnungen). Damit sei für jeden deutschen Anleger erkennbar, dass für die Apartmentgröße nicht die Wohnfläche nach deutschem Rechtsverständnis maßgeblich sei, sondern die Fläche, die man in Indien bei der Berechnung der verkaufbaren Fläche berücksichtigen dürfe. Im Übrigen gebe es auch in Deutschland keine klar definierte Bestimmung der Wohnfläche. Außerdem könne der Bauherr jederzeit eine Erhöhung auf eine FAR von 2,5 beantragen, das sei aber bislang deshalb nicht geschehen, weil eine solche Erhöhung Immer erst mit dem Antrag auf Baugenehmigung verlangt würde. Die Beklagten und die Nebenintervenientin beantragen, das Urteil des Landgericht Hamburg vom 22.11.2012, Az. 309 O 5/12, teilweise abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das Urteil des Landgerichts und wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag. 1. Der Kläger bestreitet, dass die Berechnung der Apartmentzahlen nicht auf einer FAR von 2,5 basiere, sondern auf einer FAR von 2,0. Im MOA für das Township in Mohali sei nur ein zulässiges FAR von 2,0 für residential plots, nicht aber für group housing genannt. Im MOA für Ludhiana fänden sich gar keine Angaben zur FAR. Außerdem sei die Gewährung von Vergünstigungen in den städtebaulichen Verträgen an die Erfüllung von Vorgaben geknüpft, insbesondere eine Umsetzung der Bauvorhaben binnen drei Jahren. Die Frist sei aber bereits abgelaufen. Es bleibe daher dabei, dass die genehmigungsfähige FAR bei nur 1,75 liege. Bestritten werde auch der Vortrag der Beklagten zu einer sukzessiven FAR-Aufstockung. Bei den von den Beklagten als Anl. BK 3 vorgelegten Notifications handele es sich nur um Gebührenordnungen. Zudem sei bislang überhaupt noch keine Baugenehmigung beantragt worden, nicht einmal für ein Regelbebauungsvolumen von 1,75. Ein Prospektfehler läge zudem auch dann vor, wenn die im Prospekt angegebenen Verkaufsflächen auf einer FAR zuzüglich eines Loading Faktors von 20 % beruhten. Denn die verkaufbare Fläche verstehe sich nach dem Vortrag der Beklagten inklusive gemeinschaftlich genutzter Flächen, die eben nicht zu den einzelnen Apartments zähle. Für Ludhiana ergäbe sich statt der im Prospekt angegebenen Fläche von 116.500 qm daher eine maximal realisierbare Gesamtwohnfläche von nur 97.083,33 qm und für Mohali statt der angegebenen 194.000 qm nur eine maximal realisierbare Gesamtwohnfläche von 161.666,67 (vgl. die Berechnung im Einzelnen auf Bl. 309 f d.A.). 2. Der Kläger trägt zu weiteren Prospektfehlern vor: a) Erst nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils habe er von weiteren Umständen erfahren, die den Interessenkonflikt von AK im Hinblick auf das Grundstück in Ludhiana untermauerten. Es habe sich nämlich herausgestellt, dass AK Eigentümerin dieses Grundstücks gewesen sei und die Grundstücksentwicklungsrechte über die Zwischenschaltung einer Strohgesellschaft J I PL (Jl) im Development Agreement vom 21.11.2007 an die Joint Venture Gesellschaft verkauft habe (Anl. BB 1). Bei der Jl handele es sich um die Muttergesellschaft von AK. Nach den Erklärungen der Fondsgeschäftsführung in der Gesellschafterversammlung vom 17.12.2010 hätte AK die Vertragsverhandlungen auch auf Käuferseite geführt (Anl. K 4 Ziff. 2.19 und 2.20). Da AK den Kaufvertrag nicht auf beiden Seiten hätte unterzeichnen können, sei auf der Verkäuferseite Jl zwischengeschaltet worden. Im Ergebnis habe die AK alle wesentlichen Aufgaben im Zusammenhang mit dem Erwerb der Grundstücksentwicklungsrechte alleine wahrgenommen: die Vertragsverhandlungen, die Festsetzung des Kaufpreises, die Vertragsüberwachung und die Auszahlung des Kaufpreises an ihre Muttergesellschaft Jl-…. Den Anlegern sei dieser erhebliche Interessenkonflikt und die daraus resultierenden Manipulationsmöglichkeiten auf indischer Seite verschwiegen worden. Der Interessenkonflikt habe sich auch tatsächlich dadurch realisiert, dass AK im Februar 2008 nachträglich eine Vertragsänderung zu Lasten des Fonds ausgehandelt habe. In einem Addendum vom Februar 2008 sei nicht nur der Kaufpreis erhöht worden, von Rs. 47,45 Core auf Rs. 55,11 Crore, sondern zugleich auch noch die verkaufte Fläche reduziert worden, von rund 20 Acres auf 12 Acres (Anl. BB 2). Umso denkwürdiger sei, dass in dem schon am 23.11.2007 erstellten Prospekt auf S. 55 und 101 der Preis von € 203,00 / m2 genannt werde, der erst im Addendum von Februar 2008 vereinbart worden sei. Es bestehe der Verdacht, dass mittels eines Scheingeschäfts rechtswidrig Steuervorteile oder seitens der Verkäuferin Zwischengewinne realisiert werden sollten. b) Der Kläger hält an seinem erstinstanzlichen Vortrag zur vertragswidrigen Lage des Grundstücks In Mohali fest. Das Grundstück, auf die sich die vom Grundstückseigentümer T D & I L (Tl) gekauften Grundstücksentwicklungsrechte bezögen, läge nicht im Township TDI City Mohali I. Das nach dem Vortrag der Beklagten im Village Ballomajra belegene Grundstück käme deshalb nicht in den Genuss der Vergünstigungen und Sonderkonditionen des städtebaulichen Vertrages vom 26.05.2006 (Anl. BK 12), insbesondere gelte statt der im Township zulässigen FAR von 2,0 nur das Regelbauvolumen von 1,75 FAR. In seinen prospektierten Dimensionen sei das Vorhaben daher zu keinem Zeitpunkt genehmigungsfähig gewesen. Außerdem zeigten Satellitenbilder vom Village Ballomajra, dass das Dorf schon fast vollständig bebaut sei, eine letzte zusammenhängende Fläche sei nur im Norden zu erkennen und umfasse eine Fläche von allenfalls 6,4 acres (Anl. BB 20 f). Das Fondsgrundstück habe aber eine Fläche von 20 acres. Damit hätte die Joint Venture Gesellschaft AR eine überwiegend bereits bebaute Fläche gekauft, was der Angabe im Prospekt widerspreche, es handele sich um ein unbebautes Grundstück (Anl. K 2 S. 59). Die Beklagten hätten ihre Aufklärungspflicht auch deshalb verletzt, weil sie nicht darauf hingewiesen hätten, dass die umweltrechtliche EIA-Genehmigung noch nicht vorlag. Nach Ziffer 2 der EIA-Notification des Ministry of Environment and Forests vom 14.09.2006 müsse die Genehmigung aber vorliegen, bevor mit dem Bau begonnen werden dürfe (Anl. BB 8). Die Zeiträume für die Bescheidung der Anträge beliefen sich im besten Fall auf bis zu rund 3,5 Monate, ansonsten auf bis zu rund 6,5 Monate. Die Genehmigung sei aber erst am 12.06.2008 überhaupt erst beantragt und am 17.05.2011 erteilt worden (Anl. BB 9), habe sich also über fast drei Jahre hingezogen. Damit sei auch klar gewesen, dass ein Baubeginn Anfang 2008 entgegen den Prospektangaben nicht möglich gewesen sei. Die Beklagten könnten auch nicht argumentieren, die Behörden hätten das Vorhaben im Rahmen der Privilegierung der Mega-Projekte schon abgesegnet. So habe sich für das Township in Ludhiana herausgestellt, dass die Behörden überhaupt kein Bild von dem geplanten Vorhaben und dessen Umgebung gehabt hätten. Ausweislich des Protokolls des Meeting of SEAC-Proceedings vom 09,01.2010 sei den zuständigen Behörden nämlich erst im Jahr 2009 aufgefallen, dass sich an den Grenzverläufen des geplanten Projekts eine Reihe von umweltintensiven Industriebetrieben befinde (Anl. BB 22). d) Der Kläger rügt im Berufungsverfahren ferner, dass der Prospekt nicht ausreichend auf die trotz der im Jahr 2005 eingeleiteten Liberalisierung fortbestehenden Risiken für ausländische Direktinvestitionen (FDI: Foreign Direct Investment) hinweise. So seien nach der Press Note 2 (2005) der indischen Regierung ausländische Direktinvestitionen zwar im Wege des automatischen Verfahrens genehmigungsfähig, allerdings seien einige Vorgaben zu beachten (Anl. BB 10). Die Press Note 2 (2005) werde im Prospekt lediglich in zwei Fußnoten zitiert. Die geltenden Restriktionen würden nicht erläutert. So hätte darauf hingewiesen werden müssen, dass die Projekte binnen fünf Jahren ab Genehmigung fertiggestellt sein müssten, ansonsten mit Geldstrafen zu rechnen sei. Auch über den Umstand, dass für die in die Joint Venture Gesellschaft eingebrachte Mindesteinlage von 5 Millionen US-Dollar eine Sperrfrist von drei Jahren gelte, hätte im Prospekt aufgeklärt werden müssen. Die diesbezüglichen Angaben auf S. 120 des Prospekts seien dürftig und darüber hinaus falsch, weil der Text nahelege, dass das indische Recht eine Befreiung von der Sperrfrist explizit für den Fall des Fehlschlagens des Investments vorsehe. Keine Erwähnung finde auch das Risiko, dass dem Investor eine Veräußerung unerschlossener Grundstücke nicht gestattet sei. Eine Rückabwicklung des Fonds sei damit praktisch unmöglich. 3. Die Beklagten und die Nebenintervenientin weisen die weiteren vom Kläger gerügten Prospektfehler zurück: a) Einen aufklärungsbedürftigen Interessenkonflikt bei der AK wegen des Grundstücks in Ludhiana gebe es nicht. Die Beklagte zu 1) selbst habe in der Gründungsphase die Objekte ausgewählt und die Konditionen verhandelt. Dabei habe sie sich der M M P R E C GmbH bedient, die für die Auswahl und Aufbereitung der Investitionsentscheidung eine Vergütung von 0,76 % der Gesamtinvestition erhalten habe. Die M M P R E C GmbH habe im Auftrag der Initiatorin, der Beklagten zu 1), zunächst zahlreiche Grundstücke unter Einschaltung von Fachleuten geprüft. In die betriebswirtschaftliche und steuerliche Evaluierung sei u.a. auch E & Y Indien eingeschaltet worden. Die zukünftigen Geschäftsführer der Fondsgesellschaft, u.a. Herr V, seien mehrfach in Indien vor Ort gewesen, um das Grundstück zu besichtigen und zu begutachten. Nachdem das Grundstück in Ludhiana als für die zu gründende Fondsgesellschaft geeignet befunden worden sei, hätten die Verhandlungen mit der Verkäuferin unter Einschaltung des zukünftigen Projektpartners AK begonnen. Bereits im Mai 2007 hätten sich der Verkäufer der Grundstücksentwicklungsrechte und die Indische Joint Venture Gesellschaft auf „Land Cost per FSI" in Höhe von 527,22 geeinigt. An der Entscheidung seien sowohl die beiden von der mauritischen Holdinggesellschaft benannten Geschäftsführer V und A als auch der Geschäftsführer der Fondsinitiatorin Herr W beteiligt gewesen. Die WP-Gesellschaft E & Y habe ihren Wirtschaftlichkeitsberechnungen und gutachterlichen Aussagen ebenfalls den Wert von 527,22 zugrunde gelegt, so auch in einer mit E-Mail vom 30.05.2007 an Herrn W versandten Kalkulation (Anl. BK 24). Bei einem Bebauungsvolumen von FAR 2,0 ergebe sich ein Preis von ca. € 203,00 / m2 (vgl. zur Berechnung im Einzelnen Bl. 453 ff d A ). Damit habe bereits im Frühjahr 2007 der maßgebliche Parameter für die Berechnung des im Prospekt auf S. 55 und S. 101 wiedergegebenen Quadratmeterpreises von € 203,00 / m2 festgestanden. Demgemäß habe die Geschäftsführung der Initiatorin dem Aufsichtsrat am 11.10.2007 eine Entscheidungsvorlage über das Jointventure mit einem Kaufpreis von € 203,00 / m2 unterbreitet (Anl. BK 26). Nachdem man zunächst eine Grundstücksgröße von 10,33 acres ins Auge gefasst habe, so auch E & Y in ihrer Kalkulation vom 30.05.2007 (Anl. BK 24), habe man sich schon im Juli 2007 auf eine Grundstücksgröße von 12 acres geeinigt. Die Grundstücksgröße von 12 acres habe AK auch in der tabellarischen Zusammenfassung angegeben, die sie am 27.07.2007 an Herrn W gesandt habe (Anl. BK 25: „ 522.720 sqft"). Die im Prospekt niedergelegten Eckpunkte für den Kauf der Grundstücksentwicklungsrechte in Ludhiana seien demgemäß schon seit Mitte 2007 mit der Verkäuferin der Grundstücksentwicklungsrechte ausverhandelt gewesen. Allerdings habe der Ankauf des Grundstücks unter dem Vorbehalt einer Begutachtung durch die Immobilienberater CR E gestanden (vgl. Anl. K 2 S. 60). C R E habe eine angemessene Kaufpreisspanne formuliert und die Plausibilität des Konzepts geprüft. Nach dem im August 2007 vorgelegten Gutachten sei ein Kaufpreis angemessen, der sich in einer Preisspanne von Rs 4,0 crore pro acre (= € 176,50 je m2) bis 5,0 crore pro acre (= € 220,63 je m2) befinde. Das hätten die Gutachter mit Schreiben vom 10.03.2014 noch einmal bestätigt (Anl. BK 17). AK habe demnach keine Gestaltungsbefugnis auf Käuferseite gehabt. AK sei lediglich mit der Umsetzung der Verabredungen betraut gewesen und habe Anwälte mit der Ausarbeitung der Verträge beauftragt. Der angeblich bei AK vorhandene Interessenkonflikt habe sich auch nicht durch den Abschluss des Addendum vom Februar 2008 realisiert (Anl. BB 2). Vielmehr seien damit nur die Fehler korrigiert worden, die den mit der Ausfertigung des Vertragstextes beauftragten indischen Anwälten im Development Agreement vom 21.11.2007 unterlaufen seien (Anl. BB 1). Der dort eingesetzte Kaufpreis von INR 47,45 crore beruhe fehlerhaft auf der ursprünglich erwogenen Grundstücksgröße von 10,33 acres. Anscheinend hätten die Anwälte die ihrer Berechnung zugrunde gelegten 10,33 acres aus bereits veralteten Quellen entnommen und dabei übersehen, dass sich die Parteien mittlerweile auf eine Grundstücksgröße von 12 acres geeinigt hatten. Das zweite Versehen, die im Kaufvertrag vom 21.11.2007 fehlerhaft eingesetzte Grundstücksgröße von 20 acres (Anl. BB 1), könnten sie sich nur so erklären, dass die indischen Anwälte irrtümlich den Wert für das Grundstück in Mohali, das tatsächlich eine Größe von 20 acres haben sollte, in den Vertragstext eingesetzt hätten. Die fehlerhafte Umsetzung der vereinbarten Vertragskonditionen durch die beauftragten indischen Anwälte seien durch das Addendum dann umgehend entsprechend dem übereinstimmenden Parteiwillen korrigiert worden (Anl. BB 2). b) Richtig sei, dass das Grundstück in Mohali, für das die Grundstücksentwicklungsrechte erworben worden seien, nicht zum Township TDI City Mohali I gehöre. Ursprünglich sei es aber so gewesen, da auch diese Grundstücksflächen zu dem gesamten von 1 als Township geplanten Gelände gezählt hätten. Der städtebauliche Vertrag zwischen der Regierung in Punjab und T, das MOA vom 26.05.2006, beziehe sich ausdrücklich auf ein im Village Ballomajra zu errichtendes Wohnbauprojekt (Anl. BK 12 Ziff. 2 und Ziff. 5 (iii)). Für das Village Ballomajra gelte daher ein Bebauungsvolumen von 2,0 FAR. Die Zugehörigkeit zu dem von T betriebenen Township Projekt sei aber entfallen, nachdem T die Grundstücksentwicklungsrechte an AK verkauft habe (Anl. BK 4 Ziff. 1.9). Zu diesem Zeitpunkt habe auch schon ein bereits genehmigter Layoutplan für das Gesamtgrundstück vorgelegen, was auch in Ziff. 1,9 des Kaufvertrages festgehalten sei (Anl. BK 4). Nach dem Herauslösen des Grundstücks aus den Plänen von T hätte die Joint Venture Gesellschaft in Umsetzung ihrer eigenen planerischen Ziele einen neuen Projektplan für das erworbene Teilgrundstück erstellen können. Das Kaufgrundstück sei auch nicht bereits überbaut. Das Projektgrundstück befinde sich östlich des alten Dorfes (Anl. BK 20). c) Der Prospekt gebe ein zutreffendes Gesamtbild über die Genehmigungssituation wieder. Er weise an mehreren Stellen darauf hin, dass das Projekt noch nicht endgültig genehmigt sei, insbesondere die Baugenehmigungen noch ausstünden (Anl. K 2 S. 71, 128 f). Eines gesonderten Hinweises auf die umweltrechtliche EIA-Genehmigung habe es nicht bedurft. Die Umweltverträglichkeitsprüfung erfolge auch in Indien im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens. Außerdem sei die EIA-Genehmigung mit den Behörden vorbesprochen und die Erteilung im Rahmen der staatlicherseits geförderten Projekte kurzfristig zugesagt worden. Die Unterstützung der Regierung sei in das MOA vom 26.05.2006 aufgenommen worden (Anl. BK 12 Ziff. 5 k und m). Schon im November 2007 sei ein externer Consultant für die Zusammenstellung der Unterlagen beauftragt worden (Anl. BK 28). Vorbereitende Baumaßnahmen seien schon zulässig gewesen, diese seien in Ludhiana auch begonnen worden, insbesondere die Errichtung einer Musterwohnung. Anfang 2008 sei mit der Vermarktung und dem Verkauf der Apartmentanlagen begonnen worden (Anl. BK 29 - BK 32). Aus der Tatsache, dass die EIA-Genehmigung für Ludhiana erst 2011 erteilt worden sei, ließen sich keine Rückschlüsse auf die übliche Verfahrensdauer ziehen. Denn wegen der durch die Finanzkrise veränderten Bedürfnisse sei es zu Umplanungen gekommen und das Verfahren anschließend nicht mehr betrieben worden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung setze aber die Bauplanung voraus. d) Die Angaben über die staatlichen Beschränkungen von ausländischen Direktinvestitionen (FDI) auf S. 27 und S. 44 des Prospekts seien ausreichend, zumal auf S. 44 ausdrücklich auf die Press Note 2 (2005) hingewiesen werde. Im Übrigen bestünden die Risiken, für die der Kläger eine Aufklärung im Prospekt vermisse, nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die Berufung der Beklagten ist zulässig und auch in der Sache begründet. Der Kläger kann die Beklagte nicht nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne auf Schadensersatz in Anspruch nehmen. 1. Das Landgericht hat allerdings zutreffend die Adressatenstellung der Beklagten für die geltend gemachten Ansprüche bejaht. Nicht nur die Beklagte zu 2), die Treuhandkommanditistin, sondern auch die Beklagte zu 1) in ihrer Eigenschaft als Gründungskommanditistin können grundsätzlich aus Prospekthaftung im weiteren Sinne gem. §§ 280 Abs. 1,311 Abs. 2 BGB in Anspruch genommen werden. Denn der - wie hier - im Prospekt und im Gesellschaftsvertrag namentlich benannte Gründungskommanditist hat bei dem Zustandekommen des Beitritts von Kapitalanlegern persönliches Vertrauen in Anspruch genommen und ist nach den Grundsätzen vorvertraglicher Haftung dann schadensersatzpflichtig, wenn und soweit er seiner Verpflichtung zur Aufklärung seiner künftigen Vertragspartner über Nachteile und Risiken der Kapitalanlage schuldhaft nicht genügte (vgl. BGH NJW 2006, 2410 Tz. 7; Palandt/ Grüneberg, BGB, 74. Aufl., § 311 Rn. 71). Der Umstand, dass der Beitritt des Klägers über einen Treuhänder erfolgte, würde der Haftung der Beklagten gem. §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB auch nicht entgegenstehen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des BGH, dass bei einem Beitritt zu einer Gesellschaft, der sich durch Vertragsschluss mit den übrigen Gesellschaftern vollzieht, solche (vor-)vertraglichen Beziehungen zwischen Gründungsgesellschaftern und dem über einen Treuhänder beitretenden Kommanditisten jedenfalls dann bestehen, wenn der Treugeber nach dem Gesellschaftsvertrag wie ein unmittelbar beigetretener Kommanditist behandelt werden soll (vgl, BGH NJW-RR 2012, 937 Tz. 10). Das ist hier gem. § 5 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags der Fall (Anl. K 2 S. 166). 2. Es fehlt aber an einer Aufklärungsverletzung. Einem Anleger muss im Emissionsprojekt für seine Beitrittsentscheidung ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, d.h. er muss über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden. Dazu gehört eine Aufklärung über Umstände, die den Vertragszweck vereiteln können (vgl. BGH NJW-RR 2012, 937 Tz. 13; Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl., § 311 Rn. 70 f). Dabei hat der Anleger zwar den vollen Beweis einer Verletzung der Aufklärungspflicht zu erbringen, den zur Aufklärung Verpflichteten trifft aber eine sekundäre Darlegungslast, er muss zunächst darlegen, in welcher Weise er seinen Pflichten nachgekommen ist (vgl. Palandt/Grüneberg, aaO, § 311 Rn. 50; § 260 Rn. 36 und 50). Danach lässt sich hier kein Prospektfehler feststellen. Die Beklagten sind der sie treffenden sekundären Darlegungslast nachgekommen, dem ist der Kläger nicht hinreichend unter Beweisantritt entgegengetreten. Im Einzelnen: a) Hinsichtlich des genehmigungsfähigen Bebauungsvolumen hat der Kläger einen Prospektfehler nicht hinreichend unter Beweisantritt dargelegt. Die FAR (Floor Area Ratio) als solche hat im Hinblick auf einen Prospektfehler zunächst einmal keine eigenständige Bedeutung, weil der Prospekt darauf nicht eigens eingeht. Die FAR ist allerdings mittelbar von Bedeutung, weil das realisierbare Bauvolumen wesentlich die Hohe des Kaufpreises beeinflusst. Im Zusammenhang mit der Berechnung des Kaufpreises des Grundstücks in Ludhiana erklären die Beklagten auch im Einzelnen, wie die FAR in die übliche Berechnungsformel einfließt (Bl. 453 ff d.A.). Zur Begründung eines Prospektfehlers müsste der Kläger daher darlegen, dass die Angaben zu den durchschnittlichen Verkaufspreisen der Apartments und zu den Gesamtverkaufserlösen im Prospekt auf S. 54 und S. 55 (Anl. K 2) nicht zutreffen, d.h. zu hoch sind. Da es sich um eine Prognose handelt, ist es für deren Korrektheit erforderlich, genügt aber auch, dass die Prognose im Prospekt durch Tatsachen gestützt und ex-ante betrachtet vertretbar sein muss (vgl. BGH NJW-RR 2010, 115 Tz 19). Die Beklagten haben im Berufungsverfahren substantiiert dargelegt, sie hätten den erzielbaren Verkaufspreis auf der Basis einer FAR von 2,0 zuzüglich einer loading rate von 20 % kalkuliert. Dass es keine administrative Festlegung auf eine FAR von 1,75 gibt, sondern das Regelbauvolumen für die Grundstücke in Ludhiana und Mohali aufgrund von städtebaulichen Verträgen 2,0 FAR beträgt, ergibt sich für das Grundstück in Ludhiana aus dem Lol vom 28.04.2006, S. 2 im Absatz iv.: „… FAR, which shall be ... 2.00 for Residential flats ..." (Anl. BK 10). Für das Grundstück in Mohali findet sich eine entsprechende Vereinbarung im MoA vom 01.06.2006 im Abschnitt 5 (n): „ FAR, which shall be 1.5 for commercial, 2.00 for residential flats ..." (Anl. BK 12). Dass die dort vorgesehene dreijährige Frist für die Realisierung der Vorhaben inzwischen abgelaufen ist, ist unerheblich, weil das zum Zeitpunkt der Prospekterstellung und des Beitritts des Klägers noch nicht der Fall war. Auch ungeachtet der von den Beklagten behaupteten Option, eine Erhöhung der FAR beantragen zu können, ergibt sich für das Bebauungsvolumen mithin schon ein Faktor von 2,4 (FAR von 2,0 und Loading Faktor 20 %). Damit errechnet sich dann auch etwa die im Prospekt auf S. 55 für das Projekt in Ludhiana angegebene verkaufbare Fläche von voraussichtlich 116.500 m2 (Anl. K 2): Grundstücksgröße 48.600 m2 x 2,0 + 20 % = 116.640 m2. Der Kläger weist zwar zu Recht darauf hin, dass sich nach einem Abzug des Loading Faktors von 20 % bei Zugrundelegung der im Prospekt mit voraussichtlich 139 m2 angegebenen durchschnittlichen Apartmentgröße die gesamte reine Wohnfläche reduziert, so dass nur weniger Apartments gebaut werden könnten. Alternativ müsste sich bei gleichbleibender Anzahl der Apartments deren durchschnittliche Größe verringern. Der Wortlaut „Apartmentgröße" deutet zunächst auch auf die reine Wohnfläche hin. Die Beklagten haben aber substantiiert und schlüssig dargelegt, dass sich die Prognosezahlen auf S. 55 des Prospekts für die verkaufbare Fläche und für die durchschnittliche Apartmentgröße nicht auf die reine Wohnfläche (carpet area) beziehen, sondern auf die gesamten Flächen, die nach indischem Rechtsverständnis mitverkauft werden, einschließlich der durch den Loading Faktor ausgedrückten Flächen, die auf Terrassen, Treppenhäuser, Gemeinschaftsflächen etc. entfallen. Ein solches Verständnis ist auch einem durchschnittlich verständigen und vorsichtigen deutschen Anleger, an den sich der Prospekt wendet (Anl. K 2 S. 20), nicht fremd. Auch bei dem Kauf einer Eigentumswohnung in Deutschland erwirbt der Käufer nicht nur das Sondereigentum an der Wohnung, sondern anteilig auch Eigentum an dem Gemeinschaftseigentum. Für die Berechnung der Wohnfläche beim Sondereigentum und bei einer Mietwohnung gibt es zudem detaillierte, inhaltlich teilweise abweichende Regelwerke wie die DIN-Norm 277 und die Wohnflächenverordnung. Die Beklagten betonen auch zu Recht, dass es dem Anleger der Kapitalanlage nicht auf die Wohnfläche und den Zuschnitt der einzelnen Apartments ankommt, sondern nur darauf, dass die prognostizierten durchschnittlichen Verkaufspreise tatsächlich erzielt werden können. Denn nach dem Bau der Wohnanlagen und dem planmäßigem Verkauf der einzelnen Apartments hat er nach dem Fondskonzept mit den Immobilien nichts mehr zu tun. Er will insbesondere selbst kein Eigentum an Apartments erwerben, um dort zu wohnen oder um sie auf Dauer weiterzuvermieten. Auch der Fonds soll die Wohnungen nicht halten und vermieten. Eine langfristige Kapitalanlage wie bei einem echten Immobilienfonds ist ausdrücklich nicht vorgesehen. Vielmehr sollte das Investment nach Bau und Verkauf der Wohnungen schon nach ca. 4 Jahren vollständig beendet sein. Auf die Wohnungsgröße an sich kommt es deshalb nicht an. Sie könnte nur unter dem Aspekt der Vermarktbarkeit von Bedeutung sein. Das würde aber voraussetzen, dass der Prospekt auch Angaben über den Zuschnitt der Apartments macht, etwa die Aufteilung und die Anzahl der Räume, die Ausstattung, Balkone etc. Dass es darum nicht geht, wird aber schon dadurch deutlich, dass auf S. 55 des Prospekts nur eine durchschnittliche Apartmentgröße angegeben wird. Außerdem weist der Prospekt auf S. 54 darauf hin, dass eventuell auch Reihen- und Einzelhäuser errichtet werden könnten. b) Die Beklagten sind ihrer sekundären Darlegungslast auch insoweit nachgekommen, als der Kläger rügt, der Prospekt hätte auf einen bei der AK bestehenden Interessenkonflikt hinweisen müssen. Es ist zwar richtig, dass die AK Eigentümer des Grundstücks in Ludhiana ist und die Verkäuferin der Grundstücksentwicklungsrechte J als Muttergesellschaft 99,9 % der Anteile an der AK hält. Damit bestand auch grundsätzlich das Risiko, dass AK zu Lasten des Fonds an einem möglichst hohen Kaufpreis interessiert sein könnte. Die Beklagte haben aber substantiiert unter Bezeichnung der beteiligten Personen dargelegt, dass AK auf Käuferseite keinen Einfluss an den maßgeblichen Verhandlungen hatte. Die Verhandlungen habe vielmehr die Beklagte zu 1), vertreten durch die M R E C GmbH, mit der Verkäuferin der Grundstücksentwicklungsrechte geführt. Danach waren die Eckpunkte des Kaufs, insbesondere der Preis von € 203,00 / m2, schon im Sommer 2007 festgelegt worden und einer Prüfung durch C R E und E & Y unterzogen worden. AK war nur mit der technischen Umsetzung, d.h. der Fertigung der Verträge nach den bereits ausgehandelten Konditionen befasst. Außerdem können die Einzelheiten über die Rolle von AK in den Vertragsverhandlungen auch deshalb dahinstehen, weil der Kläger nicht darlegt, dass der Preis von € 203 / m2, zu dem der Kaufvertrag zustande gekommen ist, nicht markgerecht ist oder jedenfalls ein günstigerer Preis hätte ausgehandelt werden können. Auch wenn in dem ursprünglichen Kaufvertrag, dem Development Agreement vom 21.11.2007, noch ein niedrigerer Kaufpreis für ein zudem größeres Grundstück genannt wird (Anl. BB 1), so ist doch unstreitig, dass diese beiden Größen im Februar 2008 durch das Addendum dahingeändert wurden, dass sich der Kaufpreis auf € 203,00 / m2 beläuft und das Grundstück eine Größe von 12 acres hat (Anl. BB 2). Zu diesem Preis wurden die Grundstücksentwicklungsrechte unstreitig verkauft. Der Kaufpreis von € 203 / m2 wird auch im Prospekt auf S. 55 und S. 101 genannt (Anl. K 2). Ein potentiell möglicher Interessenkonflikt auf Seiten von AK hätte sich nur dann auswirken können, wenn feststünde, dass der Preis von € 203,00 / m2 nicht marktgerecht, sondern überhöht war. Das hat der Kläger aber nicht dargelegt, auch nicht nachdem die Beklagten detailliert zur Berechnung des Kaufpreises vorgetragen haben (Bl. 453 ff d.A.), ebenso zu der durch C F E ermittelten Preisspanne, in der sich der Preis von € 203 / m2 befindet (Bl. 548 ff d.A.). Auch die Vermutung des Klägers, der im Development Agreement vom 21.11.2007 festgehaltene deutlich niedrigere Kaufpreis (Anl. BB 1) erkläre sich wohl aus steuerlichen Gründen, führt nicht weiter. Denn bereits im Februar 2008 wurde durch den Abschluss des Addendums eine Korrektur veranlasst (Anl. BB 2). c) Auf die Lage des Grundstücks in Mohali kann der Kläger keinen Prospektfehler stützen. Das Grundstück kommt in den Genuss der Vergünstigungen und Sonderkonditionen des städtebaulichen Vertrages vom 26.05.2006 (Anl. BK 12), insbesondere gilt die höhere FAR von 2,0. Es ist zwar richtig, dass sich das Grundstück, das Gegenstand der von T gekauften Grundstücksentwicklungsrechte ist, nicht mehr im Township TDI City Mohali I befindet. Das erklärt sich aber ohne weiteres aus dem Verkauf der Grundstücksentwicklungsrechte, womit dieses Teilgrundstück zwangsläufig aus dem von T betreuten Township Projekt räumlich ausschied. Das wird in dem Kaufvertrag / Development Agreement vom 08.02.2008 in Ziffer 1.9 auch ausdrücklich hervorgehoben (Anl. BK 4): „'Property' means the parcel of Land admeasuring 20 acres situated in Village Ballomajra, District Mohali, Punjab earmarked for development of residential group housing to be carved out of the approved layout plans by P U D A in favour of T in respect of total Land admeasuring approximately 150 acres owned by T …” Die Auslegung des Klägers, „to be carved out" bedeute Herausarbeitung im Sinne einer bloßen Hervorhebung überzeugt schon sprachlich nicht. Der Begriff „to carve" kommt aus dem handwerklichen Bereich und wird in seiner Grundbedeutung mit „schnitzen“ übersetzt. Das vom Kläger vertretene Verständnis macht auch im Gesamtzusammenhang des Textes keinen Sinn. Der städtebauliche Vertrag, das MOA vom 26.05.2006, lokalisiert das Bauprojekt in Ziffer 2 zudem ausdrücklich in Village Ballomajra (Anl. BK 12): „Whereas the company proposes for setting up Residential project at Vitlage Ballo M & D Tehsil Kharar (Ropar) in an area of 160 acres with investment of Rs. 266.50 crore." Entgegen der Ansicht des Klägers deutet die Wortwahl „... at Village Ballo M & D ..." anstatt „... in ..." nicht darauf hin, dass die gekauften Grundstücke woanders, außerhalb von Ballomajra, liegen. Die Beklagten haben damit im Rahmen der sekundären Darlegungslast hinreichend substantiiert dargelegt, dass die für das 20 acres große Grundstück in Ballomajra gekauften Grundstücksentwicklungsrechte in den Anwendungsbereich der seitens der Regierung von Punjab geförderten Mega Projekte fallen. Das gilt gleichermaßen für die Unbebautheit des Grundstücks. Es ist zwar richtig, dass das alte Dorf Ballomajra bereits weitgehend bebaut ist, was auch die vom Kläger vorgelegten Satellitenbilder zeigen (Anl. BB 20 und BB 21). Die Beklagten haben aber substantiiert und schlüssig dargelegt, dass sich das gesamte TDI Projekt Mohali l nicht auf den Dorfkern beschränkt, sondern die Bezeichnung Village Ballomajra die umliegenden Freiflächen einschließt. Das ergibt sich schon daraus, dass das Gesamtprojekt, aus dem das streitgegenständliche Grundstück herausgeschnitten wurde, eine Fläche von 150 bis 160 acres umfasst (Anl. BK 4 und BK 12). Die Beklagten haben überdies anhand des als Anl. BK 20 überreichten „Tentative Allocation Plan" auch die genaue Lage konkretisiert mit der dort grün markierten „Site for Group Housing" im Sektor 118. Dieser Bereich stimmt überein mit der in der Sitzung vom 29.01.2015 als Anl. BK 43 überreichten Anlage zum Development Agreement vom 08.02,2008 (Anl. BK 4). d) Einen gesonderten Hinweis auf die für den Baubeginn erforderliche Environmental Impact Assessment (EIA) - Genehmigung musste der Prospekt nicht enthalten. Der Prospekt spricht auf S. 71 von „noch zu erteilenden Baugenehmigungen" (Anl. K 2). Auf S. 120 heißt es genereller: „Weiterhin sind die hierfür noch notwendigen Genehmigungen einzuholen...". Dass bei einem derartigen Großprojekt diverse Genehmigungen notwendig sind, liegt auch für einen deutschen Anleger auf der Hand. Entscheidend ist die Baugenehmigung, die Voraussetzung für den Baubeginn ist. Der Kläger trägt selbst vor, dass die Umweltverträglichkeitsgenehmigung bereits vor Baubeginn erteilt sein muss und damit vor der Baugenehmigung. Das ergibt sich auch aus der EIA Notification unter Ziff. 2 (Anl. BB 8) und aus dem MOA zu Ludhiana auf S. 3 unter xv und (g) (Anl. BK 10). Der Prospekt ist wegen der fehlenden EIA-Genehmigung auch nicht deshalb fehlerhaft unvollständig, weil es auf S. 15 zum Projektstand heißt, der voraussichtliche Baubeginn werde das 1. Quartal 2008 sein (Anl. K 2 S. 72). Nach dem Klägervortrag ist nach der EIA-Notification (Anl. BB 8) bei einem reibungslosen Ablauf für die Bescheidung eines EIA-Antrags eine Dauer von rd. 3,5 Monaten anzusetzen, ansonsten rd. 6,5 Monate. Da der Prospekt vom 23.11.2007 datiert, lässt sich eine Dauer von 3,5 Monaten für die EIA noch mit einem voraussichtlichen Baubeginn Im 1. Quartal 2008 in Einklang bringen. Dagegen spricht auch nicht zwingend, dass die EIA-Genehmigung für das gesamte AK-Projekt in Ludhiana erst am 17.05.2011 erteilt wurde, sich das Genehmigungsverfahren also drei Jahre hingezogen hat. Die Beklagten haben dies plausibel damit erklärt, dass es nach planmäßigem Beginn (Kurzbericht Juni 2008 / Anl. K 13) wegen der Finanzkrise zu Planungsänderungen gekommen sei. Dem steht auch nicht der klägerische Vortag entgegen, dass sich am Rande des Projekts in Ludhiana Industriebetriebe befänden (Anl. BB 22 - BB 24). Denn diese Problematik führte nur zu einer Verlegung einer Schule. Unabhängig davon musste aufgrund der ausdrücklichen Hinweise auf fehlende Genehmigungen auf den S. 71 und 120 des Prospekt (Anl. K 2) jedem verständigen Anleger klar sein, dass es bei einem derartigen Großprojekt zu Verzögerungen kommen konnte. Damit ist auch nach dem Vortrag des Klägers nicht dargelegt, dass bereits zum Zeitpunkt der Erstellung des Prospekts für die Beklagten absehbar war, dass es zu Verzögerungen bei der Erteilung der EIA-Genehmigung kommen würde. Das war zum Zeitpunkt der Annahme des Beitritts des Klägers durch die Beklagte zu 1) (6. 3. 2008) zwar anders, da mit einem Baubeginn im 1. Quartal 2008 nicht mehr zu rechnen war. Die Verzögerung um ca, 3 Monate ist aber angesichts des Umstandes, dass der Baubeginn ohnehin nur mit „voraussichtlich" angegeben war und das Gelingen des Gesamtprojekts durch diese Verzögerung allein nicht erkennbar gefährdet war, nicht von solcher Bedeutung, dass eine Prospektergänzung oder ein Warnhinweis erforderlich gewesen wäre. Der Sachverhalt, der dem Urteil des BGH vom 15.12. 2009 (II ZR 244/01) zugrunde lag, ist mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. e) Der Prospekt weist in ausreichendem Maße darauf hin, dass die staatliche FDI-Poltcy Restriktionen für ausländische Direktinvestitionen vorsieht (Anl. K 2). So wird auf S. 27 unter der Überschrift Auslandsrisiken auf die „klassischen Auslandsrisiken" hingewiesen: " ... z.B. die Freiheit des Kapitalverkehrs oder die Abwicklung von Rechtsstreitigkeiten Auswirkungen von Auslandsrisiken können verzögerte Ausschüttungen und Kapitalverlust sein." Auf S. 44 heißt es: „Die indischen Immobilienmärkte sind jedoch noch lange nicht so transparent wie die europäischen und US-amerikanischen Märkte und haben trotz Öffnung für ausländische Investoren im Jahre 2005 noch einige staatliche Restriktionen. Ausländische Investoren dürfen beispielsweise nur Projektentwicklungen tätigen.4" Es wird sodann in der Fußnote 4) ausdrücklich verwiesen auf die Press Note 2 (2005) mit Internetadresse, so dass sich jeder Anleger über sämtliche bestehenden Vorgaben im Wortlaut hätte informieren können. Er hätte dann auch erfahren, dass mindestens 50 % des Projekts binnen fünf Jahre nach Erhalt sämtlicher Genehmigungen fertiggestellt sein müssen und es dem Investor nicht gestattet ist, unerschlossene Grundstücke zu veräußern (Anl. BB 10 unter c). Eines darüberhinausgehenden gesonderten Hinweises im Prospekt bedurfte es zudem deshalb nicht, weil die Beklagten substantiiert dargelegt haben, dass zum einen der Anschluss an Straßen, Strom, Wasser etc. durch die Anbindung an die anliegenden Townships gesichert sei. Zum anderen haben sie zutreffend darauf hingewiesen, dass die Verkaufsbeschränkung für unerschlossene Grundstücke nicht der Veräußerung von Gesellschaftsanteilen an der Holding oder der Objektgesellschaft entgegenstehe. Auf die Sperrfrist für die Mindesteinlage wird auf S. 124 hingewiesen und auf S. 120 wie folgt erklärt: „Ausländische Investoren, die sich an einer indischen Private Limited beteiligen, müssen eine Mindesteinlage in Höhe von umgerechnet USD 5,00 Millionen in indischen Rupien erbringen. Dieser Betrag muss mindestens drei Jahre in Indien investiert bleiben, bevor das Geld wieder ausgeführt werden darf. Sollte die Investition fehlschlagen, kann bei den indischen Behörden ein Antrag gestellt werden, diesen Betrag auch früher wieder aus Indien ausführen zu dürfen". Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass diese Textpassage suggeriert, das indische Recht sehe die Befreiung von der Sperrfrist explizit für erfolglose Investments vor, wenn die Regelung in der Presse Note 2 (2005) lautet (Anl. BB 10): „Original investment cannot be repatriated before a period of three years from completion of minimum capitalization. However, the investor may be permitted to exit earlier with prior approval of the govemment through the FIPB." Es liegt auf der Hand, dass sich die Frage nach einem Antrag auf Befreiung insbesondere dann stellt, wenn sich die Investition als fehlgeschlagen erwiesen hat. Die Formulierung im Prospekt legt auch nicht die Annahme nahe, solchen Anträgen werde stets stattgegeben. f) Soweit AK Anfang 2008 angeregt hat, die Planungen der Wohnprojekte zu überdenken (vgl. Anl. K 4 TOP 3, Ziff. 1.4), war eine solche Anregung noch kein Anlass zu einer Prospektänderung bzw. zu einem Warnhinweis. Eine bloße Anregung stellt das Projekt nicht in Frage. Eine tatsächliche Neuausrichtung und Umorganisation ist erst Ende 2008 erfolgt; erst Mitte 2009 zahlte AK das vertraglich vereinbarte Eigenkapital nicht weiter in AR ein (vgl. Anl. K 4 TOP 2, zu 2)), also nach Annahme des Beitritts des Klägers durch die Beklagte zu 1). Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Klägers vom 2. 3. 2015 gibt dem Senat keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der Verhandlung. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1,101 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.