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Urteil

6 U 34/11

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHH:2013:1219.6U34.11.0A
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Leitsätze
1. Nicht jeder Aufwand, den der Architekt über die vom Sachverständigen für erforderlich erachteten Arbeitsstunden hinaus betreibt, ist pflichtwidrig unwirtschaftlich. Wie groß dieser Spielraum ist, innerhalb dessen der Architekt den objektiv erforderlichen Zeitaufwand beanstandungsfrei überschreiten darf, ist eine vom Gericht unter Hinzuziehung des Sachverständigen im Einzelfall zu beantwortende Tatfrage.(Rn.46) 2. Handelt es sich bei dem Betrieb des Architekten um ein kleineres Büro, bei dem weniger als in größeren Betrieben mit einer Spezialisierung und damit auch vergleichsweise schnellen und routinierten Bearbeitung jeder Teilaufgabe gerechnet werden kann, und hat der Sachverständige für die Beantwortung der Beweisfrage auf einen durchschnittlichen Architekten, also weder einen besonders schnellen noch langsamen, abgestellt, andererseits aber zum Ausdruck gebracht, dass er eher von einer kürzeren als längeren Bearbeitungszeit ausgeht, ist diesen beiden Umständen durch den Aufschlag von 20 Prozent Rechnung zu tragen.(Rn.46) 3. Ein prozentualer Abzug vom Architektenhonorar kann nicht allein mit der Begründung vorgenommen werden, der Architekt habe einen Teil einer Grundleistung einer Leistungsphase gemäß § 15 HOAI nicht erbracht. Vielmehr entfällt der Honoraranspruch des Architekten ganz oder teilweise nur dann, wenn der Tatbestand einer Regelung des allgemeinen Leistungsstörungsrecht des BGB oder des werkvertraglichen Gewährleistungsrechts erfüllt ist, der den Verlust oder die Minderung der Honorarforderung als Rechtsfolge vorsieht.(Rn.52) 4. Ergibt die Auslegung des Architektenvertrages, dass der Architekt einen vereinbarten Arbeitsschritt als Teilerfolg des geschuldeten Gesamterfolgs schuldet, und erbringt er einen derartigen Teilerfolg nicht, so ist sein geschuldetes Werk mangelhaft mit der Folge der Minderung der Vergütung, sofern die Voraussetzungen des § 634 BGB vorlägen.(Rn.52)
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 25, vom 22. Dezember 2010, Geschäfts-Nr. 325 O 327/09, geändert: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 107.569,69 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Juli 2007 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Klägerin zu 1/20 und die Beklagte zu 19/20. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. 5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nicht jeder Aufwand, den der Architekt über die vom Sachverständigen für erforderlich erachteten Arbeitsstunden hinaus betreibt, ist pflichtwidrig unwirtschaftlich. Wie groß dieser Spielraum ist, innerhalb dessen der Architekt den objektiv erforderlichen Zeitaufwand beanstandungsfrei überschreiten darf, ist eine vom Gericht unter Hinzuziehung des Sachverständigen im Einzelfall zu beantwortende Tatfrage.(Rn.46) 2. Handelt es sich bei dem Betrieb des Architekten um ein kleineres Büro, bei dem weniger als in größeren Betrieben mit einer Spezialisierung und damit auch vergleichsweise schnellen und routinierten Bearbeitung jeder Teilaufgabe gerechnet werden kann, und hat der Sachverständige für die Beantwortung der Beweisfrage auf einen durchschnittlichen Architekten, also weder einen besonders schnellen noch langsamen, abgestellt, andererseits aber zum Ausdruck gebracht, dass er eher von einer kürzeren als längeren Bearbeitungszeit ausgeht, ist diesen beiden Umständen durch den Aufschlag von 20 Prozent Rechnung zu tragen.(Rn.46) 3. Ein prozentualer Abzug vom Architektenhonorar kann nicht allein mit der Begründung vorgenommen werden, der Architekt habe einen Teil einer Grundleistung einer Leistungsphase gemäß § 15 HOAI nicht erbracht. Vielmehr entfällt der Honoraranspruch des Architekten ganz oder teilweise nur dann, wenn der Tatbestand einer Regelung des allgemeinen Leistungsstörungsrecht des BGB oder des werkvertraglichen Gewährleistungsrechts erfüllt ist, der den Verlust oder die Minderung der Honorarforderung als Rechtsfolge vorsieht.(Rn.52) 4. Ergibt die Auslegung des Architektenvertrages, dass der Architekt einen vereinbarten Arbeitsschritt als Teilerfolg des geschuldeten Gesamterfolgs schuldet, und erbringt er einen derartigen Teilerfolg nicht, so ist sein geschuldetes Werk mangelhaft mit der Folge der Minderung der Vergütung, sofern die Voraussetzungen des § 634 BGB vorlägen.(Rn.52) 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 25, vom 22. Dezember 2010, Geschäfts-Nr. 325 O 327/09, geändert: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 107.569,69 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Juli 2007 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Klägerin zu 1/20 und die Beklagte zu 19/20. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. 5. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin, eine Architektin, nimmt die Beklagte, eine Baugenossenschaft, auf Zahlung von Architektenhonorar in Anspruch. Die Beklagte plante, ein von ihr erworbenes landwirtschaftliches Anwesen, "…" in Wedel, in ein Wohngebäude mit 10 bis 12 (bzw. 11) Wohnungen umzubauen und die einzelnen Wohnungen sodann an die Mitglieder der am Projekt interessierten so genannten "Gruppe" zu vermieten. Die Parteien waren für dieses Bauvorhaben über einen Architektenvertrag miteinander verbunden. Für die Einzelheiten wird auf den als Anlage K 2 vorgelegten Architektenvertrag vom 15. Februar 2006 Bezug genommen. Am 15. Februar 2006 fertigten die Parteien außerdem einen Terminablaufplan (Anlage B 1). Der Zeitplan, dessen Verbindlichkeit zwischen den Parteien streitig ist, sah insbesondere eine Fertigstellung der gesamten Baumaßnahmen bis 1. Dezember 2007 vor. In ihrem Schreiben vom 26. Juli 2006 erklärte die Klägerin, dass aufgrund der späteren Abbrucharbeiten und des daher erst später möglichen Aufmaßes der Bauantrag nicht zum ursprünglich geplanten Zeitpunkt fertig sein könne. Sie sehe für den Baubeginn dennoch keine Probleme, da die Ausschreibung auch parallel zum Bauantragsverfahren durchgeführt werden könne (Anlage B 2). Der Ablaufterminplan wurde am 13. September 2006 überarbeitet (Anlage B 3). Am 9. November 2006 reichte die Klägerin den Bauantrag bei der Stadt Wedel ein, nachdem der Geschäftsführer der Beklagten, Herr …, und ihr Mitarbeiter Herr … um eine möglichst kurzfristige Einreichung des Bauantrages gebeten hatten (vgl. Ziffer 12 des Protokolls der Besprechung vom 1. November 2006, Anlage B 5). Zu diesem Zeitpunkt fehlten noch Leistungen des - von der Beklagten anstelle des von der Klägerin empfohlenen Statikers ausgewählten - Statikers …, was die Klägerin wusste und was auch Gegenstand einer Besprechung zwischen der Klägerin und Vertretern der Beklagten vom 6. Dezember 2006 war (vgl. Ziffer 6 des Protokolls vom 6. Dezember 2006, Anlage B 6). Der Statiker erbrachte seine Zuarbeiten am 18. Dezember 2006 bzw. hinsichtlich des Schallschutznachweises am 16. Januar 2007. Mit Stand per 5. Dezember 2006 legte die Klägerin der Beklagten eine "Kostenberechnung" (so die Klägerin) bzw. "Kostenermittlung" (so die Beklagte) in drei Varianten vor (Anlagenkonvolut B 13), welche ebenfalls in der Besprechung vom 6. Dezember 2006 erörtert wurde (vgl. Ziffer 5 des Protokolls vom 6. Dezember 2006, Anlage B 6). Später erstellte die Klägerin die Kostenberechnung vom 30. April 2007 (Anlage K 23). Mit Schreiben vom 5. Januar 2007 (Anlage K 5a) wies die Klägerin die Beklagte darauf hin, dass sie für vollständige Bauvorlagen zum Bauantrag und für ein vollständiges Leistungsverzeichnis außer dem (bisher unvollständigen) Standsicherheitsnachweis auch den Schall- und Wärmeschutznachweis benötige, und bat die Beklagte um entsprechende kurzfristige Veranlassung. Die Beklagte nahm entsprechend Kontakt zum Statiker …und zum Ingenieur-Büro … auf (vgl. Anlagen B 41 bis B 46). Mit dem an die Klägerin gerichteten Schreiben vom 22. Januar 2007 machte die Beklagte Bedenken gegen die Einhaltung des Einzugstermins Dezember 2007 geltend (Anlage B 7). In der Besprechung vom 30. Januar 2007 erklärte die Klägerin, dass trotz der verspätet eingegangenen Standsicherheits- und Schallschutznachweise als Fertigstellungsziel der 30. Oktober 2007 einhaltbar sei (Ziffern 1 und 2.2. des Protokolls vom 30. Januar 2007, Anlage K 5, sowie Begleitanschreiben vom selben Tag, Anlage B 8). Mit Schreiben vom 1. Februar 2007 (Anlage K 6 = Anlage B 9) beanstandete die Beklagte, dass es wegen unstrukturierter Vorgehensweise der Klägerin zu zeitlichen Verzögerungen komme, worauf die Klägerin mit ihrem Schreiben vom 1. Februar 2007 antwortete (Anlage K 7 = Anlage B 10). Im Hinblick auf den Bauantrag erbat die Bauaufsichtsbehörde ergänzende Unterlagen, worauf die Klägerin mit Schreiben vom 15. Februar 2007 (Anlage B 47) reagierte. Am 13. März 2007 wurde die Baugenehmigung sodann erteilt (Anlage K 29). Nach Abstimmung mit dem Statiker sandte die Klägerin der Beklagten am 2. März 2007 mit einem Begleitschreiben (Anlage K 8) die Ausschreibungsunterlagen, bestehend aus einem Ordner "Leistungsverzeichnisse" und einem Ordner "Zeichnungen und Information", zu. Hierauf bemängelte die Beklagte mit Schreiben vom 21. März 2007 das Fehlen von Massenangaben und setzte der Klägerin eine Frist bis 23. März 2007 (Anlage B 16). In der Besprechung vom 22. März 2007 wurde festgestellt, dass sich die Versendung der GU-Unterlagen wegen mehrfacher Änderung der Statik bzw. des Brandschutz- und des Schallschutznachweises verzögert hatte (s. Ziffer des 9 des Protokolls vom 22. März 2007, Anlage K 9 bzw. Anlage B 11). Mit Schreiben vom 23. März 2007 forderte die Beklagte die Klägerin unter Bezugnahme auf ein Schreiben der … GmbH nochmals zur Vorlage einer vollständigen Mengenermittlung auf und setzte ihr eine Frist für 12 Uhr desselben Tages (Anlage K 10). Mit der Nachfristsetzung vom 30. März 2007 verband die Beklagte erstmals die Androhung der fristlosen Kündigung (Anlage K 11). Im Zuge eines weiteren Schriftwechsels (Anlagen K 12, K 13, K 14 = B 18, B 19, K 13a, K 15, B 20, B 21, K 16 = B 22, K 17, K 18, B 23, B 24, K 21, B 25) sandte die Klägerin der Beklagten unter anderem um Massen ergänzte Leistungsverzeichnisse zu; die Beklagte drohte mehrfach die Kündigung des Vertragsverhältnisses an. Die Klägerin sprach von sich aus mit Schreiben vom 2. Mai 2007 die fristlose Kündigung des Vertragsverhältnisses aus (Anlage K 3); die Beklagte kündigte ihrerseits mit Schreiben vom 7. Mai 2007 (Anlage K 4). Zwischenzeitlich hatte die Beklagte hinsichtlich der Baugenehmigung vom 13. März 2007 eine Stellungnahme der Rechtsanwältin … vom 16. April 2007 eingeholt, wonach wirksame Nachbarwidersprüche gegen die Baugenehmigung befürchtet werden müssten (Anlage B 14). Die Klägerin schlug daraufhin mit Schreiben vom 17. April 2007 einen Ausnahmeantrag vor und befürwortete eine Einigung mit den Nachbarn (Anlage K 25). Nach einer Besprechung vom 25. April 2007 zwischen den Parteien (vgl. das als Anlage K 26 vorgelegte Protokoll vom 25. April 2007) lehnte es die Klägerin in einem Telefonat mit dem Zeugen … ab, die Zustimmung der Nachbarn einzuholen. Die Beklagte beantragte unter dem 18. Juli 2007 eine Ausnahmegenehmigung nach § 6 Abs. 12 LBO (vgl. E-Mail-Korrespondenz zwischen Herrn … und Rechtsanwältin …, Anlage B 59). Die Stadt Wedel erteilte unter dem 7. September 2007 den begehrten Ausnahmebescheid (Anlage B 60). Infolge einer erneuten Prüfung durch Rechtsanwältin … (Anlage B 61) wurde der Ausnahmebescheid unter dem 23. Oktober 2007 neu gefasst (Anlage B 63). Die Drittwidersprüche vom 8. und 22. November 2007 (Anlagen B 64 und B 65) wurden ausweislich der Mitteilung der Stadt Wedel vom 16. Januar 2008 (Anlage B 68) im Rahmen des förmlichen Widerspruchsverfahrens zurückgezogen. Die Beklagte holte eine abschließende Stellungnahme der Rechtsanwältin … vom 18. März 2008 ein, wonach dem Bauvorhaben aus genehmigungsrechtlicher Sicht keinerlei Einwände mehr gegenüber stünden (Anlagen B 51). Nach der wechselseitigen Kündigung des streitgegenständlichen Vertrages setzte die Beklagte die Architekten … ein. Die Klägerin stellte der Beklagten ihre Planungsunterlagen in nicht digitalisierter Form am 31. Mai 2007 zur Verfügung. Von Juni 2007 bis zur Rechtskraft der Baugenehmigung prüften und korrigierten die Architekten … die Unterlagen der Klägerin (vgl. Protokoll vom 19. Juni 2007, Anlage B 69) und koordinierten die zukünftige Vorgehensweise mit der Beklagten (vgl. E-Mail vom 2. November 2007, Anlage B 70). Im Januar und Februar 2008 begannen die weiteren Planungsbesprechungen (Anlagenkonvolut B 72) im Hinblick auf noch ausstehende Leistungen (vgl. Schreiben des Architektenbüros … vom 30. Juni 2008, Anlage B 12 = B 27). Im Vergleich zur Planung der Klägerin ergaben sich Änderungen beim Zuschnitt der Wohnungstrennwände bei den Wohnungen 2 und 3, bei den Wandstellungen innerhalb der Wohnungen, bei der Lage und Aufschlagrichtung vieler Türen, der Anordnung der Abstellräume, Details der Wohnung 5, Abmessungen und Lage der Fenster sowie im Hinblick auf eine Verringerung und Optimierung der Installationsschächte für Bäder und Küche. Der Aufbau der Giebelwand Ost, der im Januar 2007 in Abhängigkeit von der Entscheidung der Beklagten zur Deckenkonstruktion noch offen gewesen war (vgl. Anlagen K 6, K 6a und K 7), wurde nach nachträglicher Abstimmung mit dem Statiker ohne Eingriff in den Bestand durchgeführt (vgl. Anlage B 12 = B 27). Die Bauphase dauerte 13,5 Monate vom 11. Mai 2009 bis zum Einzug der Mieter am 1. Juli 2010. Die Klägerin stellte der Beklagten ihre Honorarrechnung vom 12. Juni 2007 über EUR 119.922,43 zu (Anlage K 1), welche die Beklagte nicht bezahlte. Die Klägerin hat in erster Instanz behauptet, der Leiter der Bauprüfabteilung der Stadt Wedel habe ihr am 26. April 2007 erklärt, dass hinsichtlich der Baugenehmigung vom 13. März 2007 ein gesonderter Ausnahmegenehmigungsantrag nicht erforderlich sei. Ausnahmen gälten automatisch als genehmigt, wenn sie in der Baugenehmigung nicht ausdrücklich aufgeführt und begründet seien (vgl. Anlagen K 27 und K 28). Der Stundenaufwand für die in der Rechnung mit EUR 9.873,50 angesetzte Bestandsaufnahme ergebe sich aus der als Anlage K 22 beigefügten Stundenaufstellung, die die tatsächlich angefallenen und auch angemessenen Stunden aufliste. Wegen der Leistungsstände der nicht zum Abschluss gekommenen Leistungsphasen 5 (Ausführungsplanung), 6 (Vorbereitung der Vergabe) und 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) nimmt die Klägerin Bezug auf ihre Aktennotiz vom 30. September 2008 (Anlage K 24). Es habe an keinen erforderlichen Leistungsbestandteilen gefehlt, was auch durch die erfolgreiche Realisierung des Bauvorhabens nach der Planung der Klägerin bestätigt werde. Während des Rechtsstreits in erster Instanz hat die Beklagte die Klägerin mit dem als Anlage B 50 vorgelegten Schreiben vom 26. Mai 2010 unter Fristsetzung bis 29. Mai 2010 bzw. Nachfristsetzung bis 17. Juni 2010 (Anlage B 55) zur Leistungserbringung hinsichtlich der nicht erfolgten Teilleistungen aufgefordert. Die Klägerin hat in erster Instanz mit der der Beklagten am 14. Januar 2010 zugestellten Klage beantragt, die Beklagte zur Zahlung von € 119.922,43 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.07.2007 zu verurteilen. Die Beklagte hat in erster Instanz beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise für den Fall, dass die Klage abgewiesen oder ihr nur soweit stattgegeben wird, als dass die im Wege der Prozessaufrechnung geltend gemacht Aufrechnungsforderung nicht verbraucht ist, die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte 25.427,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; hilfsweise (unter der Bedingung der Stattgabe der Hilfs-Widerklage), festzustellen, dass die Klägerin dem Grunde nach verpflichtet ist, der Beklagten denjenigen Restbetrag ihrer Aufrechnungsforderung zu erstatten der weder durch die Aufrechnung verbraucht wurde noch im Rahmen der Hilfs-Widerklage zu gesprochen wurde, aber maximal weitere 40.464,17 €. Die Beklagte hat in erster Instanz behauptet, die Parteien hätten sich verbindlich auf eine Fertigstellung der gesamten Baumaßnahmen bis 1. Dezember 2007 geeinigt. Die von der Klägerin gewählte Art der Ausschreibung - funktionale Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm - sei zwischen den Parteien nicht abgestimmt gewesen. Die Beklagte hat in erster Instanz die Ansicht vertreten, die Klägerin habe die Leistungen des Statikers nicht ausreichend koordiniert, überprüft und integriert. Sie habe gegen ihre Pflicht verstoßen, eine gegen Anfechtungen Dritter bestandsfähige Baugenehmigung zu erreichen, denn diese habe wegen der Verletzung von Abstandsflächen erheblichen Bedenken unterlegen. Die Klägerin habe eine Verzögerung um mindestens 11 Monate zu vertreten, die bis zur Rechtskraft der Baugenehmigung eingetreten sei. Anzulasten sei ihr außerdem eine Verzögerung von 24 Tagen wegen der verspäteten Vorlage der Planungsunterlagen am 31. Mai 2007 (statt 7. Mai 2007), außerdem erhebliche Verzögerungen wegen des Fehlens digitalisierter Pläne. Die Klägerin habe außerdem einen Zeitverlust von weiteren 13 Monaten zu vertreten in der Zeit von April 2008 bis Mai 2009, in der die neuen Planer die in deren Schreiben vom 30. Juni 2008 (Anlage B 12 = B 27) aufgelisteten Mängel der klägerischen Leistungen umfassend hätten abarbeiten müssen. Die Arbeiten der Klägerin seien mangelbehaftet und weitgehend nicht verwertbar gewesen. Die Honorarberechnung der Klägerin sei um die Kosten für Rückbau und Abbrucharbeiten zu kürzen; die angesetzten Baustelleneinrichtungskosten seien übersetzt. Die Beklagte hat vorsorglich und hilfsweise die Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch in Höhe von EUR 68.079,52 erklärt. Dieser setze sich zusammen aus Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 9.579,52 für die Stellungnahmen der Rechtsanwältin … zu der von der Klägerin erwirkten nicht rechtssicheren Baugenehmigung (siehe die als Anlagen B 33 bis B 40 vorgelegten Rechnungen) und aus EUR 58.500,00 Bereitstellungszinsen. Die Beklagte hatte - insoweit unstreitig - am 25. April 2006 im Hinblick auf das Bauvorhaben zwei Darlehensverträge über insgesamt EUR 900.000,00 abgeschlossen (Anlagen B 28 und B 29) und hierauf Zinsen gezahlt (Anlage B 52/53). Die Berechnung der Zinsen, die die Beklagte wegen der von der Klägerin zu verantwortenden Verzögerung von 30 Monaten zu viel gezahlt habe, ergebe sich aus den Anlagen B 30 bis B 32. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in der ersten Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat der Klage durch Urteil vom 22. Dezember 2010 im Wesentlichen stattgegeben. Der Honoraranspruch der Klägerin belaufe sich insgesamt auf EUR 110.227,31. Für die Gebäudeplanung könne die Klägerin EUR 63.553,15 netto beanspruchen. Bei den insoweit anrechenbaren Kosten seien die geltend gemachten Kosten für den Rückbau, die Abbrucharbeiten und die Schlussdokumentation abzuziehen, weil die Klägerin nicht dargetan habe, dass sie diese Maßnahmen geplant oder überwacht habe. Hinsichtlich der Leistungsphasen 1 (Grundlagenermittlung), 2 (Vorplanung), 3 (Entwurfsplanung) und 4 (Genehmigungsplanung) habe die Klägerin jeweils 100 % der erforderlichen Architekten-Leistungen erbracht. Hinsichtlich einer Vielzahl der Rügen der Beklagten sei jedenfalls nicht dargelegt, dass die Voraussetzungen für einen werkvertraglichen Minderungsanspruch oder Schadensersatzanspruch gegeben seien. Die Klägerin habe auch eine Kostenberechnung und zeitlich vorausgehende Kostenschätzungen erstellt. Des weiteren habe sie die Statikerleistungen, soweit sie ihr tatsächlich vorlagen, integriert, nämlich geprüft und die Beklagte auf Unzureichendes hingewiesen. Die Genehmigungsplanung habe sie erbracht und der Erfolg im werkvertragsrechtlichen Sinne, nämlich das Erreichen einer Baugenehmigung, sei erreicht worden, auch wenn man unterstelle, dass es erforderlich war, die Ausnahmebescheide einzuholen. Denn die Beklagte habe die in der Planung der Klägerin vorgesehene Belegenheit des Gebäudes (trotz der Problematik der Abstandsflächen) so gewollt, weiterverfolgt und schließlich auch so durchgesetzt. Hinsichtlich der Ausführungsplanung (Leistungsphase 5) sei wie von der Klägerin gefordert davon auszugehen, dass sie 85 % der erforderlichen Leistungen erbracht habe, da nur noch die Eintragungen der Mieterwünsche aus Einzelbesprechungen hinsichtlich Türöffnungen etc. ausstanden. Hinsichtlich der Vorbereitung der Vergabe (Leistungsphase 6) habe sie ebenfalls 85 % der erforderlichen Leistungen erbracht; hinsichtlich der Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) 40 % der erforderlichen Leistungen. Denn sie habe u.a. für sämtliche Gewerke Leistungsverzeichnisse erstellt und zusammengestellt, Angebote eingeholt und geprüft, mit allen Bietern verhandelt, einen Kostenanschlag erstellt und, wie sich aus Anlagen K 12 und K 13a ergebe, die Ausschreibung durchgeführt. Hinsichtlich der Leistungen "Freianlagen" könne die Klägerin das gesetzliche Honorar, mithin EUR 6.084,87 netto, beanspruchen. Unter Berücksichtigung von Anlage K 24 könne dem Einwand der Beklagten, die Klägerin habe keine verwertbaren Leistungen erbracht, nicht gefolgt werden. Entsprechendes gelte hinsichtlich des Honorarbetrages von EUR 3.680,46 netto für die Elektroinstallationsplanung und des Honorarbetrages von EUR 6.793,36 netto für die Sanitärinstallationsplanung. Für die Bestandsaufnahme stehe der Klägerin das verlangte Stundenhonorar von EUR 9.8973,50 netto zu; insoweit genüge das Bestreiten der Beklagten nicht. Unter Berücksichtigung des Honorars für die Bestandsaufnahme "Höhen Gelände, einschließlich Anschluss Straße und Nachbargrundstücke" und einer Gutschrift von EUR 439,25 und unter Hinzurechnung der vereinbarten Nebenkostenpauschale von 3 % und der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 19 % ergebe sich das zugesprochene Gesamt-Honorar. Die Planungsleistungen der Klägerin seien für die Beklagte nicht unbrauchbar gewesen, weil das Gebäude im Wesentlichen so errichtet worden sei, wie von der Klägerin geplant. Der Honoraranspruch der Klägerin sei auch nicht durch die von der Beklagten (hilfsweise) erklärte Aufrechnung erloschen, weil der Beklagten die geltend gemachten Schadensersatzansprüche nicht zustünden. Für die Rechtsberatungskosten zur Baugenehmigung müsse die Klägerin nicht einstehen, denn diese seien, ihre Erforderlichkeit unterstellt, jedenfalls deshalb angefallen, weil die Beklagte die Positionierung und Dimensionierung des Gebäudes so gewollt und weiterverfolgt habe. Es bestehe auch kein Anspruch der Beklagten auf Erstattung von (Bereitstellungs- und Darlehens)Zinsen, selbst wenn man unterstelle, dass die außerordentliche Kündigung der Klägerin unberechtigt und jene der Beklagten berechtigt war. Die Verzögerung bis zur Erreichung der Bestandskraft des Ausnahmebescheides vom 23. Oktober 2007 sei nicht der Klägerin anzulasten, erst recht nicht die Verzögerung bis zum tatsächlichen Baubeginn im März oder Mai 2009. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen. Gegen das der Beklagten am 7. Februar 2011 zugestellte Urteil richtet sich die am 7. März 2011 eingegangene und nach entsprechender Fristverlängerung am 9. Mai 2011 begründete Berufung der Beklagten. Die Beklagte wiederholt ihren Vortrag aus der ersten Instanz. Sie begründet ihre Berufung insbesondere damit, dass die Klägerin die Bestandsaufnahmen nicht verwertbar erbracht habe; der diesbezügliche Stundenaufwand werde bestritten und sei übersetzt. Die vom Landgericht vorgenommene Reduktion der anrechenbaren Kosten für die Honorarberechnung sei nicht ausreichend, weil die Klägerin das vollständige Leistungsbild nicht erbracht habe. Auch seien die angenommenen Kosten für die Baustelleneinrichtung übersetzt, was sich aus den als Anlage BB 1 überreichten Angeboten ergebe. Die Klägerin habe nicht alle Teilleistungen in den Leistungsphasen 1 bis 4 erbracht. Insbesondere wegen der fehlenden koordinierenden Tätigkeit, der unvollständigen Kostenermittlung und wegen der Nichterbringung einer bestandskräftigen Baugenehmigung (welche erst die Beklagte mit der Unterstützung der Rechtsanwältin … erreicht habe) könne die Klägerin für die Leistungsphasen 1 bis 4 nicht die vollen v.-H.-Sätze geltend machen. Dadurch, dass die Klägerin es verabsäumt habe, hinsichtlich der Baugenehmigung proaktiv entsprechend auf die Nachbarn zuzugehen, um das gesamte Desaster, welches sich sodann, bezogen auf die Genehmigungsplanung in der Folgezeit ergeben habe, auszuschließen, so insbesondere auch für die Beklagte den sicheren Weg aufzuzeigen, habe sie nicht nur gegen das Postulat verstoßen, für den Bauherrn den sicheren, bestandskräftigen und Nachbarwidersprüchen nicht ausgesetzten Genehmigungsweg zu beschreiten, sondern auch gegen das Postulat der Wirtschaftlichkeit, das den Auftraggeber vor unwirtschaftlichen Aktionen im Zuge des Planungs-, Ausschreibungs- und Bauablaufprozesses schützen solle. Bei der Leistungsphase 5 sei der von der Klägerin vorgenommene Abzug nicht ausreichend, da ihre Arbeiten im Hinblick auf die "Giebelwand Ost" und das "Dach Werkstattgebäude" nicht hätten umgesetzt werden können, sondern nachträglich durch die Architekten … hätten nachgebessert, abgestimmt und eingearbeitet werden müssen. Die Beklagte nimmt insoweit erneut Bezug auf Anlage B 12 und hinsichtlich der darüber hinaus erfolgten Änderungen bei Wohnungstrennwänden, Innenwänden, Fenstern und Haustechnik auf Anlage B 49. Bezüglich der Leistungsphasen 6 und 7 habe die Klägerin angesichts des von ihr gewählten, jedoch nicht fachgerechten Ausschreibungsverfahrens keine verwertbaren Leistungen erbracht, was zu höheren Abzügen als von der Klägerin angenommen führe. Fristsetzungen zur Nachbesserung lägen mit den Schreiben vom 23. März 2007 (Anlage BB 2), 28. März 2007 (Anlage BB 3) und vom 2. April 2007 (Anlage BB 4) vor. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22.12.2010, Aktenzeichen 325 O 327/09, der Beklagten zugestellt am 07.02.2011, insoweit aufzuheben, wie es der Klage der Klägerin stattgibt, und die Klage somit insgesamt abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen und die Hilfswiderklage abzuweisen. Die Klägerin verteidigt das Urteil des Landgerichts unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Auch mit dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 28. November 2013 verweist sie auf ihren früheren Vortrag. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 16. April 2012, 9. Januar 2013 und vom 21. Oktober 2013 Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben zur Frage des geleisteten Stundenaufwands durch Vernehmung der Zeuginnen ... und ... und gemäß Beschluss vom 25. Januar 2012 zur Frage der Angemessenheit des Stundenaufwands und der Baustelleneinrichtungskosten durch die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens nebst dessen mündlicher Erläuterung. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungstermine vom 9. Januar 2013 und vom 21. Oktober 2013 sowie auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen … vom 2. Juli 2013. II. Die zulässige Berufung der Beklagten ist nur zu einem geringen Teil begründet, im Wesentlichen ist sie unbegründet. Bis auf einen Teilbetrag von EUR 2.657,62 hat das Landgericht der Honorarklage der Klägerin zu Recht stattgegeben (1). Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass der Anspruch nicht, auch nicht teilweise durch die Aufrechnung der Beklagten mit geltend gemachten Schadensersatzansprüchen erloschen ist (2). Mangels Eintritts der Bedingung hat das Landgericht auch zu Recht nicht über die von der Beklagten erhobene Hilfswiderklage entschieden. 1. Der zulässige Zahlungsantrag der Klägerin ist gemäß § 631 Abs. 1, 2. Hs. BGB in Verbindung mit den Vorschriften der HOAI (a.F.) und dem zwischen den Parteien getroffenen Architektenvertrag (Anlage K 2) in Höhe von EUR 107.494,61 begründet. Dabei kommt es, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht darauf an, ob die Klägerin und/oder die Beklagte das Vertragsverhältnis im Mai 2007 berechtigt oder unberechtigt gekündigt haben. Denn der Honoraranspruch der Klägerin bezieht sich auf die von ihr bis zur Vertragsauflösung erbrachten Leistungen und ist nicht auf § 649 BGB gestützt. a) Für die Bestandsaufnahme - als erste Position der Rechnung der Klägerin mit EUR 9.873,50 netto angesetzt (Anlage K 1) - kann die Klägerin ein Honorar von EUR 7.705,25 netto (= EUR 9.444,32 brutto einschließlich Nebenkostenpauschale) verlangen. In diesem Punkt (also in Höhe von EUR 2.168,25 netto/EUR 2.657,62 brutto einschließlich Nebenkostenpauschale) hat die Berufung der Beklagten Erfolg. Die in zweiter Instanz durchgeführte Beweisaufnahme hat ergeben, dass die Mitarbeiterinnen der Klägerin, die Zeuginnen … und …, den sich aus Anlage K 22 ergebenden Stundenaufwand für die Bestandsaufnahme, nämlich 61,25 Stunden für das Aufmaß und 140,25 Stunden für die Fertigung der Zeichnungen, zwar tatsächlich erbracht haben. Beide Zeuginnen haben überzeugend unter Bezugnahme auf die ihnen vorgehaltene Anlage K 22 ausgeführt, dass sie den darin aufgelisteten Stundenaufwand jeweils täglich, also mit frischer Erinnerung, notiert hätten. Dass der Stundenaufwand nicht minutengetreu festgehalten und berechnet wurde, sondern offensichtlich gerundet wurde, ist bei Werkverträgen üblich. Aus den Aussagen der Zeuginnen ergeben sich im Übrigen keine Anhaltspunkte dafür, dass diese, insbesondere die Zeugin …, den täglichen Stundenaufwand stets zu Lasten der Beklagten aufgerundet (und nicht etwa auch in entsprechendem Umfang abgerundet) hätten. Gegen die Glaubwürdigkeit der Zeuginnen spricht nicht, dass sie die drei Ebenen des Objekts unterschiedlich bezeichnet haben - die Arbeiten lagen zum Zeitpunkt der Vernehmung der Zeuginnen fast sechseinhalb Jahre zurück, so dass Schwächen der Erinnerung und dadurch divergierende Angaben zu erwarten sind; jedenfalls haben beide Zeuginnen zutreffend ausgeführt, dass das Aufmaß in drei Ebenen durchgeführt werden musste. Hinsichtlich der Frage, ob die Zeuginnen zeitgleich und gleich lang vor Ort waren, ergeben sich nicht die von der Beklagten geltend gemachten Widersprüche: Nur am 7. Juli 2006 notierte die Zeugin … mehr Stunden als die Zeugin …, allerdings nicht ausschließlich für das vor Ort durchgeführte Aufmaß, sondern insgesamt für "Vorbereitung + Aufmaß". Dass die Zeugin … an den anderen von der Beklagten aufgeführten Tagen ohne die Zeugin … vor Ort war, steht in keinerlei Widerspruch zu ihrer Aussage, dass Frau … - wenn sie vor Ort war - nur mit ihr, der Zeugin …, zusammen in dem Objekt war und dass es "wenn Frau … mitgekommen ist, (…) um größere Maße ging", mit anderen Worten, dass die Zeugin … das Aufmaß teilweise ohne die Zeugin … erstellt hat und erstellen konnte. Allerdings hat die Einholung des schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen … sowie die mündliche Erläuterung desselben zur Überzeugung des Gerichts ergeben, dass der betriebene Zeitaufwand für die Fertigung der CAD-Zeichnungen unangemessen hoch war. Während die Zeuginnen für das Aufmaß nur etwas mehr als den vom Sachverständigen als angemessen erachteten Aufwand (rund 60 Stunden) benötigt haben, überstieg ihr Aufwand für die Fertigung der Zeichnungen mit 140,25 Stunden den vom Sachverständigen als angemessen erachteten Aufwand (rund 80 Stunden) um 60,25 Stunden. Bei der Einholung eines derartigen Sachverständigengutachtens zur Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung hat das Gericht aber zu berücksichtigen, dass dem Unternehmer bei der Organisation seines Betriebes und der Durchführung des konkreten Vertrages ein Spielraum zuzubilligen ist. Dementsprechend ist nicht jeder Aufwand, den er über die vom Sachverständigen für erforderlich erachteten Arbeitsstunden hinaus betreibt, pflichtwidrig unwirtschaftlich. Wie groß dieser Spielraum ist, inwieweit der Unternehmer also den objektiv erforderlichen Zeitaufwand beanstandungsfrei überschreiten darf, ist eine vom Gericht unter Hinzuziehung des Sachverständigen im Einzelfall zu beantwortende Tatfrage (vgl. BGH, Urteil vom 17.4.2009, Az. VII ZR 164/07, zitiert nach juris Tz. 44). Diesen Spielraum nimmt das Gericht gemäß § 287 ZPO vorliegend mit 20 Prozent an. Diesen Aufschlag auf die sachverständigen Angaben hält das Gericht für geboten, da es sich bei dem - von der Beklagten für das Projekt ausgewählten - Betrieb der Klägerin um ein kleineres Büro handelt, bei dem weniger als in größeren Betrieben mit einer Spezialisierung und damit auch vergleichsweise schnellen und routinierten Bearbeitung jeder Teilaufgabe gerechnet werden kann. Zum anderen hat der Sachverständige zwar erläutert, dass er für die Beantwortung der Beweisfrage auf einen durchschnittlichen Architekten, also weder einen besonders schnellen noch langsamen, abgestellt habe und dass Zeichnerinnen, die ausschließlich mit CAD arbeiteten, vorliegend nicht der Maßstab seien. Durch seine Mitteilung, dass er selbst "ein ungeduldiger Mensch" sei und "das eher (hätte) haben wollen", hat der Sachverständige allerdings dennoch zum Ausdruck gebracht, dass er eher von einer kürzeren als längeren Bearbeitungszeit ausgeht. Insbesondere diesen beiden Umständen ist durch den Aufschlag von 20 Prozent Rechnung zu tragen, was sich für das Aufmaß bei einer Überschreitung der Angabe des Sachverständigen um nur 1,25 Stunden im Ergebnis kaum auswirkt und hinsichtlich der CAD-Zeichnungen dazu führt, dass 96 von 140,25 Stunden, insgesamt also 157,25 Stunden, als angemessen zu erachten sind. b) Für die "Bestandsaufnahme Höhen Gelände" kann die Klägerin das in der zweiten Position ihrer Rechnung angesetzte Stundenhonorar von EUR 384,00 netto verlangen. Auch in zweiter Instanz hat die Beklagte hiergegen keine konkreten Einwände vorgebracht. c) Für die "Gebäudeplanung" - als dritte Position der Rechnung der Klägerin mit EUR 68.294,69 netto angesetzt (Anlage K 1) - kann die Klägerin, wie vom Landgericht erkannt, ein Honorar von EUR 63.553,15 netto (abzüglich der Gutschrift von EUR 439,25 aus der Honorarrechnung vom 6. Februar 2006) beanspruchen. aa) Das Landgericht hat das der Klägerin zustehende Honorar auf der Basis anrechenbarer Kosten in Höhe von EUR 997.422,35 (netto) ermittelt. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist über die vom Landgericht vorgenommene Reduktion der anrechenbaren Kosten hinaus ein weiterer Abzug nicht geboten. Gemäß §10 Abs. 1 HOAI a.F. richtet sich das Honorar für Grundleistungen bei Gebäuden, Freianlagen und raumbildenden Ausbauten nach den anrechenbaren Kosten des Objekts. Anrechenbare Kosten sind gemäß §10 Abs. 2 HOAI a.F. unter Zugrundelegung der Kostenermittlungsarten nach DIN 276 in der Fassung vom April 1981 (DIN 276) zu ermitteln, und zwar für die Leistungsphasen 1 bis 4 nach der Kostenberechnung, bzw. solange diese nicht vorliegt, nach der Kostenschätzung, und für die Leistungsphasen 5 bis 7 nach dem Kostenanschlag, bzw. solange dieser nicht vorliegt, nach der Kostenberechnung. Nach dem Honorierungssystem der HOAI hängt demnach das Honorar von den anrechenbaren Kosten ab, die nach dem jeweiligen Planungsstand den Kostenermittlungen zugrunde zu legen sind (BGH, Urteil vom 5.8.2010, Az. VII ZR 14/09, NJW-RR 2010, 1668, zitiert nach juris Tz. 16). Diesen Vorgaben ist die Klägerin (abgesehen von den vom Landgericht vorgenommenen Kürzungen) gefolgt, indem sie ihre Honorarberechnung auf der Basis ihrer Kostenberechnung vom 30. April 2007 (Anlage K 23) und ihres Kostenanschlags vom 2. Mai 2007 erstellt hat (vgl. Fußnoten in Anlage 1 zur Rechnung, Anlage K 1). Die planerischen Leistungen der Klägerin bezogen sich auf den gesamten Umbau, für den sie die im Einzelnen in der "Übersicht Kosten der Gewerke/Gebäude" (Seite 3 der Anlage K 23) aufgeschlüsselten Kosten von insgesamt EUR 1.145.874,51 (brutto) annahm. Soweit die Beklagte unter Bezugnahme auf Löffelmann/Fleischmann (Architektenrecht, 5. Aufl. 2007, Rz. 1332) anführt, bei einer vorzeitigen Beendigung des Architektenvertrages reduziere sich der erbrachte Vertragsgegenstand auf die bis dahin erbrachten anrechenbaren Kosten und die Honorarberechnung erfolge wie bei einem Planungsauftrag über Teile des Gesamtobjekts, ist nicht erkennbar, inwiefern dies vorliegend zu einer Kürzung der anrechenbaren Kosten führen sollte. Denn es ist weder ersichtlich noch behauptet die Beklagte, dass die Klägerin nur Teile des Umbaus geplant habe. Die erforderlichen Abzüge (insbesondere gemäß §10 Abs. 5 Nr. 2 HOAI a.F.) hat das Landgericht bereits vorgenommen. Der weitere Einwand der Beklagten, die Klägerin habe im Rahmen der Kostenberechnung die Kosten der Baustelleneinrichtung (EUR 58.000,00 netto) zu hoch angesetzt, greift ebenfalls nicht durch. Der Sachverständige … hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 2. Juli 2013 nachvollziehbar und schlüssig dargelegt, dass die Klägerin die Kosten für die Baustelleneinrichtung angesichts der ihr vorliegenden Angebote nicht zu hoch, sondern sogar niedrig angesetzt hat. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass der Kostenansatz für die Baustelleneinrichtung nur sehr schwer mit anderen Ansätzen zu vergleichen sei, da es auf die Struktur der Kalkulation ankomme. Die Baustelleneinrichtung werde je nach Anbieter voll oder teilweise in die einzelnen Kostengruppen eingerechnet oder separat angesetzt; außerdem gingen Bieter je nach Baukonjunkturlage dazu über, Teile der Baustelleneinrichtung gar nicht mitzukalkulieren. Jedenfalls habe die Klägerin die Gesamtkosten ihrer Kostenberechnung unter Berücksichtigung der ihr vorliegenden Angebote offensichtlich richtig ermittelt. Es sei fachlich falsch, eine Kostengruppe aus der gesamten Kostenberechnung herauszulösen und separat ohne Relation zu allen anderen Kostengruppen zu betrachten. Der Sachverständige hat sogar darauf hingewiesen, dass die Klägerin die Kosten der Baustelleneinrichtung angesichts der höheren Angebote eher zu niedrig angesetzt habe, allerdings werde die Richtigkeit der Kostenberechnung insgesamt durch die Ausschreibung bestätigt. Vor dem Hintergrund dieser in jeder Hinsicht plausiblen Erläuterungen des Sachverständigen bleibt es im Ergebnis bei der vom Landgericht angenommenen Summe anrechenbarer Kosten. bb) Hinsichtlich der Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) ist das Landgericht zutreffend von einer vollständigen Leistungserbringung seitens der Klägerin ausgegangen. Wie zwischen den Parteien in § 3.2 des Architektenvertrages (Anlage K 2) vereinbart, orientiert sich die von der Klägerin vorgenommene Honorarberechnung an § 15 HOAI a.F. Entsprechend hat die Klägerin für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) einen Anteil von 3 % vom Gesamthonorar angesetzt. Nach den Vereinbarungen der Parteien am Ende von § 1.2 des Architektenvertrages hat die Klägerin aus dem Leistungsbild des § 15 Abs. 2 HOAI diejenigen Leistungen (Grund- und Besondere Leistungen) zu erbringen, die die Baumaßnahme "erfordert". Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass die Klägerin diejenigen Leistungen aus dem Leistungskatalog der Leistungsphase 1, die konkret für das Vorhaben erforderlich waren, erbracht hat. Soweit die Beklagte moniert, die Klägerin habe die Teilleistungen "Beraten zum gesamten Leistungsbedarf" und "Zusammenfassen der Ergebnisse" nicht erbracht, ist weder dargetan, inwiefern diese Leistungen konkret für den Umbau-Erfolg erforderlich gewesen seien, noch nachvollziehbar, inwiefern es keinerlei Leistungen der Klägerin in diesen Bereichen gegeben habe. Bereits die Aktennotiz zu einer Besprechung vom 3. August 2005 (Seiten 6ff. des Anlagenkonvoluts BfK 3), deren Inhalte in die Grundlagenermittlung einfließen konnten, dokumentiert ein Beraten und Zusammenfassen erster Ergebnisse. Auch das Schreiben der Klägerin vom 26. Juli 2006 (Anlage B 2) zeigt unter Bezugnahme auf Protokolle vom 22. Juli 2006 und 13. Juli 2006 entsprechende Leistungen der Klägerin auf. Die Beklagte kann ihre Auffassung, wegen dieser fehlenden Leistungen sei der Honoraranteil für die Grundlagenermittlung auf 2 % zu kürzen, auch nicht auf das von ihr zitierte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24. Juni 2004 stützen. Der Bundesgerichtshof hat hier festgestellt, dass ein prozentualer Abzug gerade nicht allein mit der Begründung vorgenommen werden kann, der Architekt habe einen Teil einer Grundleistung einer Leistungsphase gemäß §15 HOAI nicht erbracht (vgl. BGH, Urteil vom 24.6.2004, Az. VII ZR 259/02, zitiert nach juris Tz. 25). Vielmehr entfalle der Honoraranspruch des Architekten ganz oder teilweise nur dann, wenn der Tatbestand einer Regelung des allgemeinen Leistungsstörungsrecht des BGB oder des werkvertraglichen Gewährleistungsrechts erfüllt sei, der den Verlust oder die Minderung der Honorarforderung als Rechtsfolge vorsehe (a.a.O. Tz. 26). Ergebe die Auslegung, dass der Architekt einen vereinbarten Arbeitsschritt als Teilerfolg des geschuldeten Gesamterfolgs schulde, und erbringe er einen derartigen Teilerfolg nicht, so sei sein geschuldetes Werk mangelhaft (vgl. a.a.O. Tz. 28f.) mit der Folge der Minderung der Vergütung, sofern die Voraussetzungen des § 634 BGB vorlägen (vgl. a.a.O. Tz. 30). Vorliegend fehlt es jedoch an Vortrag der insoweit darlegungsbelasteten Beklagten dazu, dass die Parteien (ggf. konkludent) vereinbart hätten, dass die Klägerin die Arbeitsschritte des "Beratens zum gesamten Leistungsbedarf" und "Zusammenfassens der Ergebnisse" jeweils als Teilerfolge schulde, bzw. dass hiervon aufgrund eines konkreten Interesses der Beklagten als Auftraggeberin auszugehen sei. Die bloße, auch mehrfach wiederholte Wiedergabe von Zitaten aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs ersetzt einen derartigen konkreten, auf den Sachverhalt bezogenen Vortrag nicht. Zwar führt der Bundesgerichtshof in der zitierten Entscheidung aus, dass der Auftraggeber im Regelfall ein Interesse an den Arbeitsschritten habe, die als Vorgaben aufgrund der Planung des Architekten für die Bauunternehmer erforderlich sind, damit diese die Planung vertragsgerecht umsetzen können. Er habe regelmäßig ein Interesse an den Arbeitsschritten, die es ihm ermöglichen zu überprüfen, ob der Architekt den geschuldeten Erfolg vertragsgemäß bewirkt hat, die ihn in die Lage versetzen, etwaige Gewährleistungsansprüche gegen Bauunternehmer durchzusetzen, und die erforderlich sind, die Maßnahmen zur Unterhaltung des Bauwerkes und dessen Bewirtschaftung zu planen (vgl. a.a.O. Tz. 28). Damit hat der Bundesgerichtshof jedoch nicht zum Ausdruck gebracht, dass bei jedem Bauprojekt der Auftraggeber jeweils an allen in § 15 Abs. 2 HOAI a.F. aufgeführten Teilleistungen ein isoliertes Interesse habe. Wäre dies so, käme es auf eine Auslegung des individuellen Vertrages nicht mehr an. Ausführungen dazu, inwiefern in diesem Sinne vorliegend ein "Beraten zum gesamten Leistungsbedarf" und "Zusammenfassen der Ergebnisse" für die Beklagte von Bedeutung gewesen seien, lässt diese jedoch vermissen, so dass ein diesbezüglicher Mangel der klägerischen Leistungen und ein hieraus folgendes Minderungsrecht der Beklagten schon aus diesem Grund nicht festgestellt werden kann. cc) Hinsichtlich der Leistungsphase 2 (Vorplanung) ist das Landgericht ebenfalls zu Recht von einer vollständigen Leistungserbringung seitens der Klägerin ausgegangen. In Übereinstimmung mit § 3.2 des Architektenvertrages (Anlage K 2) i.V.m. § 15 HOAI a.F. hat die Klägerin für diese Leistungsphase einen Anteil von 7 % vom Gesamthonorar angesetzt. Auch hier hat die Klägerin die konkret für das (Um-)Bauvorhaben erforderlichen Leistungen erbracht; die von der Beklagten geforderte Kürzung des Honoraranteils auf 3,6 % ist nicht gerechtfertigt. (1) Der Einwand der Beklagten, die Klägerin habe die Teilleistungen "Abstimmen der Zielvorstellungen", "Aufstellen eines planungsbezogenen Zielkatalogs", "Integrieren der Leistungen anderer an der Planung fachlich Beteiligter", "Vorverhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit", "Kostenschätzung nach DIN 2762 und "Zusammenstellen aller Vorplanungsergebnisse" nicht erbracht, greift angesichts der unter bb) dargelegten höchstrichterlichen Grundsätze zur Geltendmachung des Fehlens von Teilleistungen nicht durch. Die im Rahmen der Vorplanung erbrachten Leistungen der Klägerin waren nicht mangelhaft. Sie hat die Zielvorstellungen mit der Beklagten abgestimmt, wie sich aus den im Rechtsstreit vorgelegten Protokollen von Besprechungen und Schriftverkehr ergibt. Eine Kostenschätzung per 5. Dezember 2006 hat die Klägerin mit Anlage B 13 vorgelegt, sodann die Kostenberechnung vom 30. April 2007 (Anlage K 23). Inwiefern die Beklagte ein konkretes Interesse an einem planungsbezogenen Zielkatalog und einer Zusammenstellung aller Vorplanungsergebnisse - deren Fehlen unterstellt - gehabt habe bzw. noch habe, hat diese nicht dargelegt. Ihr diesbezüglicher Vortrag, das Zusammenstellen aller Vorplanungsergebnisse wäre erforderlich gewesen, "um den Erfolg des Bauvorhabens mangelfrei umzusetzen", ist ohne Substanz. (2) Die Beklagte hat insbesondere auch nicht die Integration der Leistungen anderer an der Planung fachlich Beteiligter versäumt. In der Leistungsphase der Vorplanung hat der Architekt bereits vorliegende Leistungsergebnisse von Sonderfachleuten in sein Vorplanungskonzept einzuarbeiten, damit sichergestellt ist, dass die Planungskonzepte nicht mit einander widersprechenden Inhalten fortentwickelt werden (vgl. Löffelmann/Fleischmann, a.a.O., Rz. 154). Voraussetzung ist, dass solche Leistungen bereits im Vorplanungsstadium erbracht worden sind oder erbracht werden und dass ein Integrieren schon jetzt notwendig ist, um eine sachgerechte Vorplanung durchzuführen (vgl. Korbion in Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI, 7. Aufl. 2009, §15 Rz. 49). Die Beklagte, die der Klägerin eine mangelnde Koordination, Überprüfung und Integrierung der Leistungen des Statikers vorwirft, macht nicht geltend, dass in der Vorplanungsphase bereits Leistungen des Statikers vorgelegen hätten, die die Klägerin überhaupt hätte integrieren können. (3) Soweit die Beklagte der Klägerin vorwirft, sie habe in der Leistungsphase 2 die Teilleistung "Vorverhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit" nicht erbracht, führt auch dies nicht zu einer Kürzung des Honoraranspruchs der Klägerin. Zum einen ergibt sich aus dem Protokoll vom 13. September 2006 (Anlage B 4, Ziffer 1.2), dass die Klägerin am 12. September 2006 ein Gespräch mit den Mitarbeitern … und … der Stadtplanungsabteilung Wedel geführt hat, wonach diese gegen die dort vorgelegten Pläne mit Stand 30. August 2006 keine Einwände erhoben hätten. Zum anderen macht die Beklagte ohnehin nicht geltend, dass Vorverhandlungen mit der Bauaufsichtsbehörde oder anderen fachlich Beteiligten dazu geführt hätten, dass die Parteien die Planungen im Hinblick auf deren Genehmigungsfähigkeit angepasst hätten oder hätten anpassen müssen. Vielmehr wurde auf der Grundlage der Planungsleistungen der Klägerin eine bestandskräftige Baugenehmigung erteilt, ohne dass Änderungen verlangt wurden. Ob die Einholung der Nachbarzustimmungen und/oder eines Ausnahmebescheides erforderlich waren, kann offen bleiben. Denn nach dem Sach- und Streitstand kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass Vorverhandlungen mit der Bauaufsichtsbehörde dazu geführt hätten, dass die Klägerin der Beklagten im Stadium der Vorplanung die Einholung der Nachbarzustimmungen und/oder eines Ausnahmebescheides empfohlen hätte. Denn die Bauaufsichtsbehörde erteilte die Baugenehmigung am 13. März 2007, ohne dass sie die Einbeziehung der Nachbarn in das Genehmigungsverfahren für erforderlich gehalten hatte (vgl. auch Ziffer 2 des Protokolls vom 22. März 2007, Anlage K 9). Es fehlen Anhaltspunkte dafür, dass die Behörde der Klägerin im Falle diesbezüglicher Vorverhandlungen Anlass zu entsprechenden Maßnahmen gegeben hätte. dd) Zutreffend hat das Landgericht auch bei der Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) eine vollständige Leistungserbringung der Klägerin angenommen. Gemäß § 3.2 des Architektenvertrages (Anlage K 2) i.V.m. § 15 HOAI a.F. hat die Klägerin für diese Leistungsphase einen Anteil von 11 % vom Gesamthonorar angesetzt. Auch hier hat die Klägerin die konkret für das (Um-)Bauvorhaben erforderlichen Leistungen erbracht. Die von der Beklagten geforderte Kürzung des Honoraranteils auf 8,35 %, weil die Klägerin in dieser Phase die Teilleistungen 2, 5, 6 und 7 nicht erbracht habe, ist nicht gerechtfertigt. (1) In der Entwurfsplanungsphase hat der Architekt ebenfalls die Leistungen anderer an der Planung fachlich Beteiligter zu integrieren (Teilleistung 2). Das heißt, er hat die Planungsvorgaben der Sonderfachleute zu beachten (Löffelmann/Fleischmann, a.a.O., Rz. 217). "Integrieren" bedeutet jedoch (entgegen der Auffassung der Beklagten) nicht "überprüfen": Es ist nicht Aufgabe des Architekten, die fachspezifische Leistung des Sonderfachmannes inhaltlich nachzuprüfen, der Architekt hat lediglich auf die Einhaltung der von ihm gemachten Vorgaben zu achten und offensichtliche Mängel zu beanstanden (vgl. Löffelmann/Fleischmann, a.a.O., Rz. 218). Wie das Landgericht bereits zutreffend festgestellt hat, hat die Klägerin auch in der Leistungsphase 3 die Leistungen des Statikers (soweit vorhanden) integriert. Die Klägerin hat sich fortlaufend mit dem Statiker abgestimmt (vgl. die als Anlage K 13 eingereichten Darstellungen der Abläufe) und durch Nachfragen ihm gegenüber wie auch gegenüber der Beklagten (Anlage K 5a) auf die Vorlage vollständiger Leistungen des Statikers hingewirkt. Für die verzögerte Bearbeitung durch den Statiker ist die Klägerin nicht verantwortlich zu machen. Etwaige Defizite bei der Klärung der Gründung, wie sie laut Anlage B 12 von den Nachfolgearchitekten nachgeholt worden sein sollen, gingen ebenfalls nicht zu Lasten der Klägerin. Hat der Bauherr mit dem Architekten und dem Statiker - wie vorliegend (s. auch § 2.2 des Architektenvertrages, Anlage K 2) - selbständige Verträge abgeschlossen, so haftet jeder von beiden nur für die Erfüllung der von ihm im Vertrag übernommenen Verpflichtungen, wobei der Statiker dem Architekten neben-, nicht untergeordnet ist. Der Architekt hat grundsätzlich den Statiker nicht dahin zu beaufsichtigen, ob dieser die ihm gestellte Aufgabe richtig gelöst hat. Der bauleitende Architekt muss nur darauf achten, dass die Bauarbeiten der Statik entsprechend ausgeführt werden. Nur bei Zweifeln an der Richtigkeit der Statik und offensichtlich handgreiflichen Fehlern muss der Architekt eingreifen (OLG Köln, Urteil vom 10.3.1987, Az. 22 U 221/86, Leitsatz 2 zitiert nach juris). Soweit die Beklagte vorträgt, es habe eine Untersuchung der alten Fundamente am Hauptgebäude und am Werkstattgebäude gefehlt und es sei eine Tieferfundierung in einigen Abschnitten des Geländehöhenversprungs erforderlich gewesen, handelt es sich, wie vom Landgericht zutreffend erkannt, um Punkte, die in den Bereich der Statik/Tragwerksplanung fallen und seitens des Tragwerksplaners hätten angesprochen werden müssen. Dass die Klägerin sich im Übrigen zu Fragen der Gründungstiefe mit dem Statiker abgestimmt hat, ergibt sich aus Ziffer 10 des Protokolls vom 11. April 2007 (Anlage K 19). Die Beklagte kann der Klägerin eine mangelnde Abstimmung mit dem Statiker in Bezug auf den Aufbau der "Giebelwand Ost" und das "Dach Werkstattgebäude" nicht mit Erfolg vorwerfen. Unstreitig und wie sich im Einzelnen aus der Aktennotiz vom 30. Januar 2007 (Anlage K 5) ergibt, legte der Statiker den Schallschutznachweis erst am 16. Januar 2007 vor, und der Wärmeschutznachweis wurde von der Beklagten erst im Januar 2007 in Auftrag gegeben (Anlage B 42), so dass hieraus erforderlich werdende Änderungen der Planung auch erst in der Folge von der Klägerin umgesetzt werden konnten. Die Klägerin stimmte mit der Beklagten alternative Ausführungen der Deckenkonstruktion und der Giebelwand ab (vgl. Schreiben vom 1. Februar 2007, Anlage K 7; s. auch Ziffer 9 des Protokolls der Besprechung vom 11. April 2007, Anlage K 19) und erstellte sodann auf Wunsch der Beklagten eine geänderte Konstruktion der Geschossdecken ("z. Teil Holzkonstruktion auf Massivdecken", s. Anlage B 47). Die Planungen in Bezug auf die Giebelwand standen im Zusammenhang mit der Deckenkonstruktion und den insoweit zu beachtenden Erfordernissen der Statik und des Schallschutzes. All dies hat die Klägerin pflichtgemäß mit der Beklagten abgestimmt und deren Entscheidung erbeten (vgl. Anlagen K 6, K 6a und K 7), ohne dass ihr die durch die verspätete Vorlage der Statikerleistungen entstandene Verzögerung anzulasten wäre. (2) Soweit die Beklagte der Klägerin die Nichterbringung der Teilleistungen 5 ("Verhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit"), 6 ("Kostenberechnung nach DIN 276") und 7 ("Kostenkontrolle durch Vergleich der Kostenberechnung mit der Kostenschätzung") vorwirft, kann zunächst auf die Ausführungen unter cc) (1) und (3) Bezug genommen werden. Die Klägerin hat ein Vorgespräch mit der Bauaufsichtsbehörde geführt; im Übrigen ist nicht anzunehmen, dass weitere Verhandlungen vor Einreichen des Bauantrags zu einem anderen Ablauf geführt hätten. Die Klägerin hat die bereits erwähnte Kostenschätzung (Anlage B 13) und Kostenberechnung (Anlage K 23) vorgelegt; der Einwand der Beklagten, es fehle die erforderliche "Tiefenschärfe", ist nicht nachvollziehbar. Die Beklagte legt auch nicht dar, inwiefern die Klägerin eine Kostenkontrolle versäumt habe und ob bzw. welche Auswirkungen ein derartiges Versäumnis für das (Um-)Bauvorhaben gehabt habe. Insbesondere macht die Beklagte nicht - bzw. in Bezug auf die Kosten der Baustelleneinrichtung nicht mit Erfolg (s. oben Ziffer 1.c.aa) - geltend, dass die in der Kostenberechnung aufgeschlüsselten Kosten überhöht gewesen seien. ee) Auch in der Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) hat die Klägerin alle erforderlichen Leistungen erbracht. Sie hat für diese Leistungsphase entsprechend § 3.2 des Architektenvertrages (Anlage K 2) i.V.m. § 15 HOAI a.F. einen Anteil von 6 % vom Gesamthonorar angesetzt. Die von der Beklagten geforderte Kürzung des Honoraranteils auf 1 % ist nicht gerechtfertigt. Auf die ausführlichen und in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen des Landgerichts zu diesem Punkt wird Bezug genommen. Die Klägerin hat den Bauantrag vorbereitet und zu dem von der Beklagten erbetenen Zeitpunkt bei der Stadt Wedel eingereicht. Von der Bauaufsichtsbehörde nachgefragte Unterlagen hat sie nachgereicht. Hierbei handelte es sich insbesondere um die von den Sonderfachleuten, insbesondere dem Statiker, zwischenzeitlich vorgelegten Planungsunterlagen. Die Planungsunterlagen aus dem Gebiet der Sonderfachleute sind von diesen, nicht vom Architekten zur Verfügung zu stellen (vgl. Löffelmann/Fleischmann, a.a.O., Rz. 265). Die Klägerin hat die Beklagte auch nicht erst mit Schreiben vom 5. Januar 2007 (Anlage K 5) auf das Fehlen der Unterlagen der Fachplaner hingewiesen, sondern dies war unter anderem bereits Gegenstand der Besprechung vom 6. Dezember 2006 (Ziffer 6 des Protokolls vom 6. Dezember 2006, Anlage B 6). Auf der Basis der vervollständigten Planungsunterlagen erzielte die Klägerin eine bestandskräftige und damit die geschuldete genehmigungsfähige Baugenehmigung, ohne dass Änderungen der Planungen verlangt wurden. Insbesondere auch in Bezug auf die Einbeziehung der Nachbarn hat die Klägerin die von ihr in der Leistungsphase 4 geschuldeten Leistungen erbracht. Die Klägerin war nicht zur Einholung der Nachbarzustimmungen verpflichtet, sondern allenfalls zu einer Mitwirkung daran. Zwar schuldete sie gemäß § 1.2 des Architektenvertrages (Anlage K 2) auch die Erbringung derjenigen Besonderen Leistungen aus dem Leistungsbild des §15 Abs. 2 HOAI, die die Baumaßnahme erfordert. Als Besondere Leistung ist in diesem Zusammenhang in der Leistungsphase das "Mitwirken bei der Beschaffung der nachbarlichen Zustimmung" aufgeführt. Verhandlungen mit Grundstücksangrenzern, z.B. wenn die Behörde in den Vorverhandlungen zum Ausdruck gebracht hatte, Befreiungen nur zu erteilen, wenn keine nachbarlichen Einsprüche erhoben würden, gehören nicht zu den in der Grundleistung geschuldeten Tätigkeiten, sondern stellen die genannte Besondere Leistung dar (vgl. Löffelmann/Fleischmann, a.a.O., Rz. 165). Die Beklagte bestreitet zwar, dass der Leiter der Bauprüfabteilung der Stadt Wedel der Klägerin erklärt habe, dass Ausnahmen nicht besonders beantragt werden müssten, sondern automatisch als genehmigt gälten. Sie behauptet allerdings nicht, dass im Gegenteil die Bauaufsichtsbehörde vor oder im Genehmigungsverfahren zum Ausdruck gebracht hätte, eine Befreiung nur zu erteilen, wenn keine nachbarlichen Einsprüche erhoben würden. Hiergegen spricht auch der tatsächliche Ablauf. Unabhängig von der Frage, ob vorliegend die Beschaffung der nachbarlichen Zustimmungen erforderlich war, ist jedenfalls festzuhalten, dass die Klägerin insoweit ihrer Pflicht, daran mitzuwirken, nachgekommen ist. So hat sie mit Schreiben vom 30. Januar 2007 eine Einigung mit den Nachbarn in Bezug auf eine etwaige außenseitige Dämmung angeregt (Anlage K 6a). Im Hinblick auf die Baugenehmigung hat die Beklagte ausweislich Ziffer 2 des Protokolls vom 22. März 2007 (Anlage K 9) um Ergänzung der Adressliste der Nachbarn gebeten und die Vorlage eines Briefentwurfs für die Nachricht an die Nachbarn angekündigt. Mit Schreiben vom 17. April 2007 (Anlage K 25) verwies sie auf den von ihr erstellten Entwurf einer Nachricht an die Bauprüfabteilung einschließlich eines Ausnahmeantrags und regte nochmals an, dass die Beklagte mit den Nachbarn eine Einigung herbeiführt. Sie wirkte an Besprechungen zu der Problematik mit (s. Anlagen K 26 und K 27). Noch am 26. April 2007, also wenige Tage vor Ausspruch der Kündigung, zeigte sie für die Beklagte brieflich drei Wege im Umgang mit den Nachbarn auf, verwies auf die Entscheidungshoheit der Beklagten und bot "in jedem Fall" ihre Unterstützung an (Anlage K 28). Dass sie andererseits gegenüber dem Zeugen … telefonisch die Einholung der Nachbarzustimmungen ablehnte, ist unschädlich, da sie, wie oben ausgeführt, diese Einholung nicht selbst schuldete, sondern lediglich eine Mitwirkung daran; hierfür sind die von der Klägerin entfalteten Tätigkeiten jedenfalls ausreichend. Festzuhalten ist, dass die Klägerin, anders als die Beklagte vorträgt, nicht verpflichtet war, von sich aus hinsichtlich der Baugenehmigung „proaktiv entsprechend auf die Nachbarn zuzugehen“. Inwiefern eine mangelhafte Leistung der Klägerin das „gesamte Desaster, welches sich sodann, bezogen auf die Genehmigungsplanung in der Folgezeit ergeben hat“, verursacht haben soll, ist angesichts der Bestandskraft der Baugenehmigung und der Verwirklichung des Umbauvorhabens auf der Basis der Planungen der Klägerin (mit kleinen Änderungen, wie sie sich regelmäßig im Laufe von Bauprojekten ergeben) unverständlich. Die Klägerin schuldete im Hinblick auf die Einbeziehung der Nachbarn keine Rechtsberatung und auch keinen Hinweis auf eine angebliche Genehmigungsunfähigkeit. Aus der von ihr zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10. Februar 2011 kann die Beklagte insoweit nichts herleiten, denn diese behandelt die Haftung des Architekten in einem Fall, in dem die von diesem erstellte Genehmigungsplanung wegen Verstoßes gegen den bauordnungsrechtlichen Grenzabstand zum Nachbargrundstück - anders als vorliegend - nicht genehmigungsfähig und damit mangelhaft nach § 633 BGB war (vgl. BGH, Urteil vom 10.2.2011, Az. VII ZR 8/10, zitiert nach juris Tz. 21). Wenn die Beklagte meint, die Klägerin habe gegen das Postulat verstoßen, "für den Bauherrn den sicheren, bestandskräftigen und Nachbarwidersprüchen nicht ausgesetzten Genehmigungsweg zu beschreiten", hätte dies vorliegend wohl nur bedeuten können, dass sie ihr von dem gesamten Umbauprojekt hätte abraten müssen. Denn Lage und Dimensionierung der umzubauenden Gebäudeteile und damit auch die Abstandsflächen standen fest. Genauso stand aber auch für die Beklagte fest, dass sie den Umbau in Wohnungen wünschte. Wie das Landgericht bereits richtig erkannt hat, haben die Bedenken hinsichtlich der Abstandsflächen die Beklagte gerade nicht dazu veranlasst, ihre Planungsvorstellungen dahingehend zu ändern, dass die Belegenheit des Gebäudes und seine Konzeption so geplant werden, dass die Abstandsflächen von vornherein unproblematisch eingehalten werden. Die Klägerin hat mit ihren Planungen den Planungswünschen der Beklagten entsprochen, und auf der Basis dieser Planungen konnte das Projekt auch genehmigt und realisiert werden. Die Klägerin hat in diesem Zusammenhang auch nicht "gegen das Postulat der Wirtschaftlichkeit, (wonach) der Auftraggeber vor entsprechenden unwirtschaftlichen Aktionen im Zuge des Planungs-, Ausschreibungs- und Bauablaufprozesses geschützt" werden muss, verstoßen. Dass die Beklagte einen Ausnahmeantrag stellte, die Korrektur des daraufhin ergangenen Bescheids verlangte und mit den Baumaßnahmen letztlich erst im Mai 2009 begann, war ihre eigene, auch wirtschaftlich von ihr selbst zu verantwortende Entscheidung. ff) Hinsichtlich der Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) hat das Landgericht zu Recht die von der Klägerin vorgenommene Berechnung bestätigt. Von dem gemäß § 3.2 des Architektenvertrages (Anlage K 2) i.V.m. § 15 HOAI a.F. für diese Leistungsphase anzusetzenden Anteil von 25 % vom Gesamthonorar hat die Klägerin einen Abschlag von 15 % vorgenommen, also im Ergebnis für diese Leistungsphase einen Anteil von 21,25 % vom Gesamthonorar angesetzt. Die von der Beklagten geforderte darüber hinausgehende Kürzung des Honoraranteils auf 12 %, weil die Klägerin in dieser Phase die Teilleistungen 2, 3 und 4 nicht bzw. unvollständig erbracht habe, ist nicht gerechtfertigt. Die Klägerin hat eine Ausführungsplanung erbracht. In diese waren auch nach dem Vortrag der Klägerin noch Änderungen aufgrund der Wünsche der zukünftigen Mieter z.B. hinsichtlich Türöffnungen einzutragen, die auch die Beklagte geltend macht. Diesen noch ausstehenden Tätigkeiten hat die Klägerin in ausreichender Weise Rechnung getragen, indem sie einen Abschlag von 15 % vorgenommen hat. Wegen der Einzelheiten des noch ausstehenden Aufwandes und der Berechnung des Abschlags wird auf Anlage K 24 Bezug genommen. Es ist unstreitig, dass die Nachfolgearchitekten … über die von der Klägerin bereits bedachten Änderungswünsche der zukünftigen Mieter hinaus noch weitere Änderungen beim Zuschnitt der Wohnungstrennwände bei den Wohnungen 2 und 3, bei den Wandstellungen innerhalb der Wohnungen, bei der Lage und Aufschlagrichtung vieler Türen, der Anordnung der Abstellräume, Details der Wohnung 5, Abmessungen und Lage der Fenster sowie im Hinblick auf eine Verringerung und Optimierung der Installationsschächte für Bäder und Küche geplant und umgesetzt haben. Daraus folgt jedoch nicht, dass die Klägerin eine unvollständige oder nicht verwertbare Ausführungsplanung vorgenommen habe, denn aus dem Vortrag der Beklagten ergibt sich nicht, dass die Ausführungsplanung der Klägerin nicht umsetzbar gewesen sei. Auch wenn das Projekt nicht komplett unverändert so realisiert wurde, wie es die Klägerin geplant hatte, sondern Details verändert wurden, bedeutet das nicht, wie die Beklagte vorträgt, dass "mit dem Einstieg des weiteren Architekturbüros in der Leistungsphase 5 ganz erhebliche Änderungen in der Planung der Klägerin vorgenommen werden mussten". Soweit die Beklagte auch für die Leistungsphase der Ausführungsplanung moniert, dass die Nachfolgearchitekten in Bezug auf die "Giebelwand Ost" und das "Dach Werkstattgebäude" nicht auf den - vorhandenen - Planungen der Klägerin hätten aufbauen können, kann auf die Ausführungen oben unter dd) (1) Bezug genommen werden. Wie oben im Einzelnen erläutert, hat die Klägerin diesbezüglich Planungen vorgelegt und diese bis zur Beendigung ihrer Tätigkeit mit der Beklagten abgestimmt und deren Entscheidung erbeten (vgl. Anlagen K 6, K 6a und K 7). Dass die verspätete Vorlage der Leistungen der Fachplaner zu Verzögerungen und dies in Verbindung mit Änderungswünschen der Beklagten zu Änderungen der Planung und ggf. auch zu Veränderungen des Umfangs des Abbruchs erst nach Abschluss der Genehmigungsplanung führte, ist der Klägerin nicht anzulasten. gg) Auch bezüglich der Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) hat das Landgericht zutreffend erkannt, dass die Klägerin die hier erforderlichen Leistungen zu dem von ihr berechneten Anteil erbracht hat. Von dem gemäß § 3.2 des Architektenvertrages (Anlage K 2) i.V.m. § 15 HOAI a.F. für diese Leistungsphase anzusetzenden Anteil von 10 % vom Gesamthonorar hat die Klägerin im Hinblick auf etwaige Nachträge einen Abschlag von 5 % vorgenommen (vgl. Ziffer 1.2 in Anlage K 24), also im Ergebnis für diese Leistungsphase einen Anteil von 9,5 % vom Gesamthonorar angesetzt. Die von der Beklagten geforderte darüber hinausgehende Kürzung des Honoraranteils auf 0,6 %, weil die Klägerin in dieser Phase die Teilleistungen 1 und 2 überhaupt nicht und die Teilleistung 3 nur teilweise erbracht habe, ist nicht gerechtfertigt. Nach § 1.2 des zwischen den Parteien geschlossenen Architektenvertrages (Anlage K 2) war die Klägerin in der Leistungsphase der "Vorbereitung der Vergabe" zum "Ermitteln der Mengen und Aufstellen der Leistungsverzeichnisse" verpflichtet. Das Landgericht hat unter Bezugnahme auf Anlage K 24 ausgeführt, dass die Klägerin für sämtliche Gewerke Leistungsverzeichnisse erstellt, die Leistungsverzeichnisse zusammengestellt, eine Bieterliste mit der Beklagten abgestimmt, Angebote eingeholt , die Angebote geprüft und einen Preisspiegel erstellt hat (s. auch Anlage BfK 2). Hiergegen wendet sich die Berufung mit dem Einwand, dass die Klägerin "nicht irgendwelche Leistungsverzeichnisse, sondern konkret für das Bauvorhaben verwertbare" geschuldet habe und dass die von der Klägerin erstellten Ausschreibungsunterlagen dieser Verpflichtung in keiner Weise gerecht geworden seien. Trotz entsprechenden gerichtlichen Hinweises vom 7. Juni 2012 hat die Beklagte diesen Einwand auch in zweiter Instanz nicht konkretisiert. Es trifft insbesondere nicht zu, dass die Klägerin in Bezug auf die von ihr zunächst ohne Massen erstellten Leistungsverzeichnisse (Anlagenkonvolut BB 5) eine Ergänzung um Mengenangaben als ihr nicht möglich abgelehnt habe. Vielmehr hat sie auf eine von der Beklagten mit Schreiben vom 23. März 2007 für denselben Tag gesetzte Frist (Anlage K 10) reagiert und erklärt, eine Antwort innerhalb dieser Frist sei ihr nicht möglich, sie werde jedoch schnellstmöglich eine Stellungnahme übersenden (Anlage BB 6). Wie sich aus der Bezugnahme im Schreiben der Beklagten vom 5. April 2007 (Anlage B 22) ergibt, hat die Klägerin sodann "um Massenaufstellung ergänzte Leistungsverzeichnisse" erstellt, wie es auch unangefochten als tatsächliches Vorbringen in den Entscheidungsgründen auf Seite 15 des landgerichtlichen Urteils festgestellt worden ist. Vor diesem Hintergrund kommt es nicht mehr darauf an, ob die Klägerin als Ausschreibungsart die funktionale Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm wählen durfte. hh) Schließlich hat die Klägerin bei der Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) zutreffend einen Anteil von 4 % am Gesamthonorar angesetzt und musste hiervon nicht mehr als den von ihr gewährten Abschlag von 60 % (vgl. Ziffer 1.3 in Anlage K 24) abziehen, so dass sie im Ergebnis für diese Leistungsphase zu Recht einen Anteil von 1,6 % vom Gesamthonorar angenommen hat. Die von der Beklagten geforderte darüber hinausgehende Kürzung des Honoraranteils auf 0 %, weil die Klägerin aufgrund der von ihr eigenmächtig präferierten Ausschreibungsmethode nie eine Chance gehabt habe, noch einen Leistungserfolg zu erbringen, ist nicht gerechtfertigt. Die Klägerin schuldete in dieser Leistungsphase ausweislich § 1.2 des Vertrages (Anlage K 2) das "Ermitteln der Kosten und Mitwirkung bei der Auftragsvergabe". Nachdem die Klägerin, wie vom Landgericht festgestellt, nicht nur für sämtliche Gewerke Leistungsverzeichnisse erstellt, die Leistungsverzeichnisse zusammengestellt, eine Bieterliste mit der Beklagten abgestimmt, Angebote eingeholt, die Angebote geprüft und einen Preisspiegel erstellt hat, sondern auch mit allen Bietern nachträglich verhandelt hat und einen Kostenanschlag erstellt hat, hat sie die in der Leistungsphase 7 geschuldeten Teilleistungen mindestens zu einem Anteil von 40 % erbracht. Daran, dass die Klägerin die falsche und damit eine für die Beklagte riskante Ausschreibungsart bevorzugt habe, kann die Beklagte angesichts der obigen Ausführungen unter gg) nicht mit Erfolg festhalten, denn auf Verlangen der Beklagten hat sie die Leistungsverzeichnisse um Massenaufstellungen ergänzt. ii) In der Summe ergibt sich für die Architektenleistungen "Gebäude" auf der Basis anrechenbarer Kosten in Höhe von EUR 997.422,35 und unter Berücksichtigung des Umbauzuschlags von 20 % das vom Landgericht zutreffend errechnete Honorar von EUR 63.553,15 (netto). Ein Abschlag von diesem Honoraranteil der Klägerin ist auch nicht deshalb geboten, weil die Leistungen der Klägerin nicht verwertbar gewesen seien. Dieser pauschale Einwand der Beklagten entbehrt einer tatsächlichen Grundlage. Vielmehr sind die planerischen Leistungen der Klägerin von der Beklagten weiter verfolgt und von den Nachfolgearchitekten … weiter verarbeitet, also verwertet worden. Dass es zu Änderungen in Details kam, bedeutet - wie oben unter Ziffer 1.c.ff) näher erläutert - nicht, dass die Leistungen der Klägerin nicht verwertbar gewesen seien. d) Für ihre Leistungen im Bereich "Freianlagen" - als vierte Position der Rechnung der Klägerin mit EUR 9.253,19 netto angesetzt (Anlage K 1) - steht der Klägerin, wie vom Landgericht erkannt, ein Honorar von EUR 6.084,87 netto zu. Auf die diesbezüglichen ausführlichen Erläuterungen des Landgerichts wird Bezug genommen. Die Beklagte wendet ohne jede Substanz und damit ohne Erfolg ein, dass diese Annex-Planung zur Hauptaufgabe der Gebäudeplanung wertlos sei, weil die Klägerin letztere schon nicht verwertbar erbracht habe. Dass dies nicht zutrifft, ergibt sich aus den obigen Ausführungen unter c). e) Für die "Elektroinstallationsplanung" kann die Klägerin das in der fünften Position ihrer Rechnung angesetzte Honorar von EUR 3.680,46 netto verlangen. Auch insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen werden; der mit der Berufung vorgebrachte Einwand der Beklagten, es handele sich um eine wertlose Annex-Planung zur nicht verwertbaren Gebäudeplanung, greift auch hier nicht. f) Das unter e) Gesagte gilt entsprechend für die "Sanitärinstallation", für die das Landgericht zu Recht den von der Klägerin in der sechsten Position ihrer Rechnung angesetzten Honorarbetrag von EUR 6.793,36 bestätigt hat. g) Aus den obigen Ausführungen ergibt sich ein Gesamthonorar in Höhe von EUR 87.761,84 (netto) bzw. unter Hinzurechnung der vereinbarten Nebenkostenpauschale von 3 % und der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 19 % in Höhe von EUR 107.569,69 (brutto). 2. Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht auch festgestellt, dass der Honoraranspruch der Klägerin nicht, auch nicht teilweise durch die von der Beklagten hilfsweise erklärte Aufrechnung erloschen ist. a) Das Bestehen eines aufrechenbaren Ersatzanspruchs der Beklagten wegen der Rechtsberatungskosten, die ihr im Zusammenhang mit der Baugenehmigung und den Ausnahmebescheiden in Höhe von EUR 9.579,52 entstanden sind, hat das Landgericht zutreffend verneint; auf die diesbezüglichen Ausführungen des Landgerichts wird Bezug genommen. Es handelt sich nicht um Kosten, die die Klägerin der Beklagten zu erstatten hätte. Zwar haftet der Architekt dem Bauherrn aus §§ 280, 281 BGB für alle Vermögensnachteile, die der Bauherr wegen einer vom Architekten zu vertretenden fehlenden Genehmigungsfähigkeit des Planungskonzeptes erleidet (Löffelmann/Fleischmann, a.a.O., Rz. 304). Vorliegend fehlte es aber nicht an der Genehmigungsfähigkeit des von der Klägerin geplanten Konzeptes. Wegen der Einzelheiten wird auf die diesbezüglichen Ausführungen unter Ziffer 1.c.ee) Bezug genommen. Die Beklagte kann den geltend gemachten Anspruch auch nicht darauf stützen, dass es sich um eine genehmigungsriskante Planung gehandelt habe, derentwegen sie die Rechtsberatungskosten habe aufwenden müssen. Wie vom Landgericht zu Recht ausgeführt, handelt es sich - auch eine Erforderlichkeit der Einholung des Rechtsrates und der Ausnahmebescheide unterstellt - um Kosten, die die Beklagte zur Absicherung der von ihr gewünschten und in Bezug auf die Abstandsflächen und den Umbau in Wohnungen unverändert umgesetzten Planung aufgewendet hat. Erstmals mit der Berufung und ohne Substanz macht die Beklagte geltend, dass es sich um Schadensminderungskosten handele, weil anderenfalls - ohne Einschaltung der Rechtsanwältin- für die komplette Neuplanung weit höhere Kosten angefallen wären. Die Beklagte führt allerdings nicht an und es kann auch nicht unterstellt werden, dass sie im Falle eines frühzeitigen Hinweises der Klägerin auf möglicherweise erforderliche Nachbarzustimmungen einen so reduzierten Umbau präferiert hätte, dass eine statische Neuberechnung des gesamten Gebäudes nicht erforderlich geworden wäre und der notwendige Arbeitsaufwand der Umbaumaßnahmen den Arbeitsaufwand für einen Neubau nicht erreicht hätte. Ausweislich der von der Beklagten eingeholten Stellungnahme der Rechtsanwältin … (Anlage B 14) wäre aber nur unter diesen Voraussetzungen der Bestandsschutz erhalten geblieben mit der Folge der sicheren Vermeidung einer Neubeurteilung der abstandsrechtlichen Regelungen. Die Beklagte hat die Rechtsberatung nicht wegen einer zu aufwändig dimensionierten Planung der Klägerin eingeholt, von der sie Abstand genommen hätte, wenn die Klägerin auf das Risiko von Nachbarwidersprüchen hingewiesen hätte. Vielmehr hat sie die Kosten der Rechtsberatung aufgewandt, um Sicherheit hinsichtlich des von ihr in dieser Dimension gewünschten und beauftragten Planungskonzepts der Klägerin zu erhalten. b) Zutreffend hat das Landgericht auch festgestellt, dass der Beklagten der von ihr geltend gemachte, hilfsweise aufgerechnete Anspruch auf Erstattung von Zinsen weder ganz noch teilweise zusteht. Soweit die Beklagte über einen längeren Zeitraum als ursprünglich geplant Bereitstellungszinsen für die von ihr bereits im April 2006 abgeschlossenen Darlehensverträge zahlen musste, muss die Klägerin hierfür nicht einstehen. Zwar muss der Architekt dem Bauherrn alle Verzögerungsschäden wie z.B. Zinsaufwendungen ersetzen, die auf die wegen der fehlenden Genehmigungsfähigkeit der Planung erforderlichen Umplanungen und den damit einhergehenden Zeitverlust zurückgehen (vgl. Löffelmann/Fleischmann, a.a.O., Rz. 305). Diese Ersatzpflicht besteht auch dann, wenn der Architekt eine zwar genehmigungsfähige Planung erstellt, der Auftraggeber die Baugenehmigung aber erst nach Durchführung eines langwierigen Rechtsstreits erreicht, sofern die in der Planung enthaltenen Streitpunkte ohne weiteres vermeidbar gewesen wären (vgl. a.a.O. Rz. 309). Wie oben bereits mehrfach ausgeführt, waren die Planungen der Klägerin vorliegend aber genehmigungsfähig; in diesem Zusammenhang waren keinerlei Umplanungen erforderlich. Auch unterstellt, dass die Einholung der Ausnahmebescheide erforderlich war, hat die Klägerin den hierdurch entstandenen Verzögerungsschaden nicht zu vertreten. Denn wie bereits oben unter Ziffer 2.a) ausgeführt, kann mangels diesbezüglichen Vortrags der Beklagten gerade nicht unterstellt werden, dass die Problematik der Abstandsflächen durch ein Planungskonzept vermeidbar gewesen wäre, welches dem Auftrag der Beklagten noch entsprochen hätte. Die Beklagte musste den Baubeginn nicht wegen eines Planungs- oder Beratungsfehlers der Klägerin auf den 11. Mai 2009 verschieben. Die Pläne der Klägerin waren auch nicht, wie oben insbesondere unter Ziffer 1.c.dd.(1) und 1.c.ff) aufgeführt, mangelhaft. Soweit die Nachfolgearchitekten, wie die Beklagte vorträgt, von April 2008 bis Mai 2009 die in Anlage B 12 aufgeführten Änderungen planten, liegen keine der Klägerin vorwerfbaren Versäumnisse vor, die die neuen Planer hätten "abarbeiten" müssen. Die Leistungen der Fachplaner konnte die Klägerin nicht früher integrieren, da sie ihr nicht früher vorlagen, was ihr, wie oben unter Ziffer 1.c.dd.(1) ausgeführt, nicht anzulasten war. Dass es darüber hinaus zu Änderungen der Planungen bei Wohnungstrennwänden, Türen, etc. kam, beruht nicht auf fehlerhaften, nicht umsetzbaren Planungen der Klägerin in diesen Bereichen, sondern darauf, dass die Beklagte bzw. die zukünftigen Mieter im Zuge des Fortschritts des Projekts Änderungswünsche anmeldeten, wie dies regelmäßig bei Bauvorhaben der Fall ist. Soweit die Beklagte außerdem eine Verzögerung von 24 Tagen wegen der verspäteten Vorlage der Planungsunterlagen am 31. Mai 2007 (statt 7. Mai 2007) und außerdem "erhebliche" Verzögerungen ("ca. einen Monat") wegen des Fehlens digitalisierter Pläne geltend macht, kann offen bleiben, ob die Klägerin schon am 7. Mai 2007 (fünf Tage nach Ausspruch ihrer eigenen Kündigung und am Tag der Kündigung durch die Beklagte) zur Vorlage der kompletten Planungsunterlagen verpflichtet war und ob sie die Vorlage digitalisierter Pläne schuldete. Denn wie bereits das Landgericht ausgeführt hat, kann aufgrund der erstinstanzlichen Darlegungen der Beklagten, auf die sie mit der Berufung lediglich Bezug nimmt, ohne sie zu konkretisieren, nicht festgestellt werden, dass durch eine etwaige diesbezügliche Pflichtverletzung der Klägerin eine konkret auf einen bestimmten Zeitraum bezogene Verzögerung verursacht worden sei. Denn wie die Beklagte selbst ausführt, nutzten die neuen Architekten den Zeitraum von Juni 2007 bis zur Rechtskraft der Baugenehmigung lediglich dazu, die Unterlagen der Klägerin zu prüfen und zu kontrollieren und die zukünftige Vorgehensweise mit der Beklagten zu koordinieren. Selbst wenn die Klägerin schon am 7. Mai 2007 digitalisierte Planungsunterlagen übergeben hätte, hätte die Beklagte, wie aus ihrem eigenen Sachvortrag zu schließen ist, die aus ihrer Sicht unverzichtbare Bestandskraft der Baugenehmigung abgewartet und mit dem Bau nicht früher als geschehen (11. Mai 2009) begonnen. Hierzu hatte sich die Beklagte unabhängig von dem Zeitpunkt der Vorlage und der Qualität der Pläne entschieden, obwohl die Stadt Wedel bereits mit Schreiben vom 16. Januar 2008 (Anlage B 68) mitgeteilt hatte, dass die Nachbarwidersprüche zurückgezogen worden waren. Schließlich steht dem behaupteten Ersatzanspruch entgegen, dass die Berufung die Feststellung des Landgerichts nicht angreift, wonach der geltend gemachte Zinsbetrag nicht nur Bereitstellungszinsen, sondern auch Darlehenszinsen enthält, die von der Klägerin in keinem Fall zu erstatten wären. 3. Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286 Abs. 3, 288 Abs. 2 BGB. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 5. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.