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Urteil

6 U 45/12

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHH:2013:0307.6U45.12.0A
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Leitsätze
Gemäß Ziffer 2 der WV-PoLaR-Klausel sind sowohl transportbedingte als auch vom Versicherungsnehmer disponierte Lagerungen während des Transports vom Gegenstand der Transportversicherung umfasst. An dem erforderlichen Transportvorgang fehlt es jedoch, wenn sich die Lagerung im Lager des Versicherungsnehmers nicht als eine transportbedingte oder disponierte Zwischenlagerung während eines einheitlichen Transportvorganges darstellt, sondern als gewöhnliche Lagerung zwischen zwei voneinander unabhängigen Transporten, von denen der zweite lediglich für einen ungewissen Zeitpunkt abstrakt in Aussicht genommen, jedoch noch nicht konkret geplant war (Abgrenzung OLG Hamburg, 12. Juli 2004, 6 U 241/03, TranspR 2005, 127).(Rn.22)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 15 für Handelssachen, vom 13. Februar 2012 (Az.: 415 HKO 82/11) wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 15 für Handelssachen, vom 13. Februar 2012 (Az.: 415 HKO 82/11) wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer Transportversicherung (Anlage K 1) auf Ersatz des Schadens in Anspruch, der ihr aufgrund der Entwendung von 360 Solarmodulen entstanden ist. Für die Klägerin wurden mit dem Schiff ..." drei Container Solarmodule des Typs Yingli YL 185 am 04.07.2010 im Hamburger Hafen angeliefert. Die Löschung des Schiffes war am 05.07.2010 beendet. Der streitgegenständliche „3. Container" ECMU9456262 wurde am 07.07.2010 in das Lager der Klägerin verbracht. Am 12.08.2010 wurden von den in diesem Container befindlichen Modulen 360 Module aus dem Lager der Klägerin von einem Mitarbeiter, den sie als Leiharbeitnehmer beschäftigt hatte, entwendet. Die Klägerin hat vorgetragen, bevor der 3. Container" in ihr Lager gebracht worden sei, habe bei ihr die Firma EDV und Elektrotechnik ...GmbH die in diesem Container befindlichen 640 Solarmodule bestellt. Sie habe die Lieferung zugesagt. Da die Auftraggeberin jedoch erhebliche Außenstände und hinsichtlich der Lagerung Kapazitätsprobleme gehabt habe, sei eine Auslieferung erst für die 31. KW vereinbart worden. Nachdem die Firma EDV und Elektrotechnik ... GmbH am 3. August 2010 erneut um Verschiebung der Lieferung gebeten habe, habe man sich darauf geeinigt, dass die ... GmbH die Zahlung der Abschlagsrechnung (50 % der Gesamtforderung) in zwei Raten am 09. und 10.08.2010 vornimmt und die Ware dann ausgeliefert werden kann. Die Abschlagsrechnung sei wie vereinbart bezahlt worden. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Versicherungsschutz habe mit dem Verkauf der Module begonnen, spätestens zu dem Zeitpunkt, als die Module vom Aufbewahrungsort Hamburger Hafen zum Zwecke der Zwischenlagerung am 07.10.2010 in ihr Lager verbracht worden seien. Da die Parteien (unstreitig) die PoLar-Klausel (Klausel für die Dauer der Versicherung und/oder Lagerung und für die Versicherung von politischen Risiken) vereinbart hätten (Anlage B 12), habe die Zwischenlagerung den Transport nicht beendet. Hiergegen spreche auch nicht die im Versicherungsvertrag vereinbarte CIF-Klausel (Kosten, Versicherung und Fracht bis zum Bestimmungshafen), da diese nur für den Import bis zum Hafen Hamburg vereinbart sei. Ziffer 4.1. des Versicherungsvertrages bedeute nicht, dass der sich an den Import anschließende Verkauf bzw. die Lieferung an Kunden in Deutschland nicht versichert sei. Ohnehin sei hier Ziffer 4.2. des Vertrages maßgeblich, der keine Einschränkung für CIF-Transporte vorsehe. Die Beklagte hat geltend gemacht, dass Versicherungsschutz nur für die Dauer des Transports bestehe. Außerdem seien gemäß Ziffer 4.1 der Versicherung CIF-Transporte nicht vom Versicherungsschutz umfasst. Güter, die auf Basis der CIF-Klausel importiert worden seien, fielen auch nicht nachträglich aufgrund der Veräußerung an einen Dritten unter die Police, zumal die Güter auf Lager der Klägerin geliefert werden sollten. Die CIF-Import-Beförderung sei daher erst mit Ablieferung der Güter im Lager der Klägerin abgeschlossen gewesen. Im Übrigen hat die Beklagte eine Obliegenheitsverletzung eingewandt und die Schadenshöhe bestritten. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in der ersten Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Mit Urteil vom 13. Februar 2012 hat das Landgericht die Klage abgewiesen, weil der Schutzumfang des Vertrages die von der Klägerin vorgenommene Lagerung nicht beinhalte. Zwar könne eine Transportversicherung auch eine Lagerung umfassen, die in einem engen kausalen Zusammenhang mit dem Transport stehe. Soweit gemäß Ziffer 4.1 sämtliche Bezüge und Importe von allen Ländern der Erde nach Orten in der Bundesrepublik Deutschland versichert seien, seien hiervon jedoch Importe zu Lieferkonditionen CIF ausgenommen. Zum Zeitpunkt der Entwendung sei der Import ohnehin abgeschlossen gewesen. Die Klägerin könne sich auch nicht mit Erfolg auf Ziffer 4.2. der Versicherung berufen, wonach sämtliche Versendungen und Exporte von Orten in der Bundesrepublik Deutschland nach Orten in allen Ländern der Erde umfasst seien. Denn möglicherweise seien hiervon Versendungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland nicht umfasst, sondern nur eine Versendung in das Ausland. Dieses könne aber dahinstehen, da die Bereitstellung oder Lagerung der Ware zum Zwecke der Versendung nach dem Wortlaut der Klausel von dieser jedenfalls nicht umfasst sei. Auch aus der PoLar-Klausel könne der Anspruch nicht hergeleitet werden, weil diese die Lagerung nur während der Dauer der Versicherung umfasse. Wegen der Einzelheiten der Begründung der Entscheidung des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Gegen das ihr am 14. Februar 2012 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 14. März 2012 Berufung eingelegt und diese mit ihrem am 16. April 2012 (Montag) eingegangenen Schriftsatz vom selben Tage begründet. Die Klägerin macht geltend, es sei lediglich für Importe zu CIF-Konditionen in Ziffer 4.1. vereinbart worden, dass kein Versicherungsschutz bestehe. Für sich an den Importvorgang anschließende weitere Transportvorgänge habe jedoch Versicherungsschutz trotz der "CIF-Klausel für Importe" bestehen sollen. Soweit die Klägerin mit der Fa ... die Lieferung vereinbart habe, sobald dort wieder Lagerkapazitäten frei seien, handele es sich nicht um eine kaufmännische Disposition, sondern um eine Disposition im Zusammenhang mit dem Transport. Jederzeit mit Vorhandensein von Lagerraum bei der Fa ... hätte die Beförderung fortgesetzt werden können. Die Beförderung der Module vom Hamburger Hafen in das Lager der Klägerin habe nicht der Einlagerung der Module gedient, um diese später zu verkaufen, sondern sei in Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag zwischen der Klägerin und der ... GmbH erfolgt. Die Klägerin beantragt, abändernd die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 126.309,32 nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozentpunkten hieraus seit dem 19.09.2010 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 21.02.2011 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und vertieft - wie im Übrigen auch die Klägerin - ihren Vortrag erster Instanz. Die Beklagte hebt hervor, dass die Klägerin einen (eigenen) Transportauftrag über die Beförderung der streitgegenständlichen Güter vom Hamburger Hafen zur Zwischenlagerung bei der Klägerin und Weiterbeförderung an die ... GmbH nicht vorgelegt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil der geltend gemachte Anspruch unbegründet ist. 1. Der Senat folgt dem Landgericht darin, dass ein Anspruch der Klägerin aus Ziffer 4.1 der Versicherung nicht besteht. Nach dieser Bestimmung sind sämtliche Bezüge und Importe von allen Ländern der Erde nach Orten in der Bundesrepublik Deutschland versichert, wobei ausdrücklich ausgenommen Importe zu Lieferkonditionen CIF sind. Diese Regelung ist vorliegend nicht einschlägig, weil der Bezug bzw. der Import spätestens mit Einlagerung bei der Klägerin abgeschlossen war. 2. Ein Anspruch der Klägerin aus Ziffer 4.2 der Versicherung scheidet ebenfalls aus. Dies folgt zwar nicht bereits daraus, dass die Klausel eine Versendung aus der Bundesrepublik Deutschland in andere Orte innerhalb der Bundesrepublik Deutschland nicht umfasse, wie das Landgericht erwägt, mit der Folge dass der Weiterversand an die Kundin der Klägerin, ... GmbH, ... 16, ... nicht vom Versicherungsumfang gedeckt wäre. Denn gegen diese Erwägung spricht, dass der eindeutige Wortlaut der Klausel ausdrücklich sämtliche Versendungen und Exporte von Orten in der Bundesrepublik Deutschland nach Orten in allen Ländern der Erde" nennt. Damit sind zweifelsfrei Versendungen nach Deutschland umfasst, denn Orte in der Bundesrepublik Deutschland sind Orte in einem Land der Erde. Der Berufungsbegründung ist insofern zuzustimmen, als sich ein abweichendes Ergebnis auch nicht aus einer systematischen Auslegung der Bestimmung in einer Gesamtschau mit Ziffer 4.1 der Versicherung ergibt. Dagegen spricht das bei der Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB zu berücksichtigende Interesse der Vertragsparteien. Das Interesse der Klägerin, Importe zu CIF-Lieferkonditionen vom Versicherungsschutz auszunehmen, liegt darin begründet, Doppelversicherungen auszuschließen. Denn sie ging zutreffend davon aus, dass der Import bis zum Hafen Hamburg von der Urversenderin versichert wurde. Ein Interesse daran, auch die Nachreise eines CIF-Transportes vom Versicherungsschutz auszunehmen, wäre nur dann anzunehmen, wenn auch diese von der Urversenderin versichert wäre, was unstreitig jedoch nicht der Fall ist. Die Klägerin ging vielmehr vor Vereinbarung der streitgegenständlichen Versicherungsbedingungen davon aus, dass für die Nachreise Versicherungsschutz bei der Beklagten bestand, was unzutreffend war und worauf die Klägerin auch hingewiesen wurde (Anlage B 5). Ein Grund dafür, dass die Klägerin ein Interesse daran haben könnte, die Nachreise nicht zu versichern, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Zutreffend ist das Landgericht jedoch davon ausgegangen, dass ein weiterer Transportvorgang, bei dem die Solarmodule iSd Ziffer 2 der „Klausel für die Dauer der Versicherung und/oder Lagerung und für die Versicherung von politischen Risiken (WV-PoLaR-Klausel)" zwischengelagert wurden, nicht vorlag, so dass auch ein Anspruch der Klägerin gemäß Ziffer 4.2 der Versicherung ausscheidet. Gemäß Ziffer 8.1 der Versicherung findet für die Dauer der Versicherung die WV-PoLaR-Klausel Anwendung. Gemäß Ziffer 2 der WV-PoLaR-Klausel sind sowohl transportbedingte als auch vom Versicherungsnehmer disponierte Lagerungen während des Transports vom Gegenstand der Versicherung umfasst (Urteil des Senats vom 12.07.2004, Az.: 6 U 241/03-juris-). Dies folgt aus der undifferenzierten Verwendung der Wendung „jede Lagerung" in Ziffer 2.1 der WV-PoLaR-Klausel sowie mittelbar aus Ziffer 2.2 der WV-PoLaR-Klausel, die von der Versicherung der disponierten Lagerung ausgeht und zusätzliche Voraussetzungen für die Versicherung nicht durch den Versicherungsnehmer disponierter Lagerungen aufstellt. Nach Ziffer 1.1 der WV-PoLaR-Klausel beginnt die Versicherung, sobald die Güter am Absendeort zur unverzüglichen Beförderung von der Stelle entfernt werden, an der sie bisher aufbewahrt wurden. Über diese Definition wird Bezug genommen auf Ziffer 4 der Versicherung, wonach Bezüge und Importe sowie Versendungen und Exporte versichert sind, die Versicherung also einen Transportvorgang voraussetzt. Insofern hat das Landgericht zu Recht festgestellt, dass - vermittelt über Ziffer 1.1 der WV-PoLaR-Klausel - die Dauer der Versicherung von Ziffer 4 der Versicherung bestimmt wird. An dem erforderlichen Transportvorgang fehlt es vorliegend jedoch. Den von ihr behaupteten einheitlichen Transport, beginnend im Hamburger Hafen mit dem Ziel des Lagers der ... GmbH, unterbrochen durch eine Zwischenlagerung im Lager der Klägerin, hat die Klägerin nicht substantiiert dargelegt. In dem Abschluss des Kaufvertrages am 06.07.2010 ist noch nicht der Beginn eines versicherten Transports zu sehen, weil sich die Kaufvertragsparteien nach dem Vortrag der Klägerin darüber einig waren, dass die Ware zunächst noch nicht, sondern erst in der 31. Kalenderwoche abgeliefert werden sollte, und diese Ablieferung dann noch auf eine Zeit nach dem 10. August 2010 verschoben wurde. Hinzu kommt, dass im Kaufvertrag Vorkasse in Höhe von 50 % vereinbart wurde (Anlage K 4). Die Vorkasse wurde nicht bei Abschluss des Kaufvertrages am 6. Juli 2010 geleistet, sondern nach dem Vortrag der Klägerin in zwei Raten am 9. und 10. August 2010. Selbst wenn man die Tatsache, dass das Lager der Kundin voll war, als ein Ablieferungshindernis würdigen würde, das noch "transportbezogen" ist, trifft dies aber jedenfalls für die vereinbarte Vorkasse nicht zu. Die Klägerin hat auch eine ausdrückliche Erteilung eines Transportauftrages zur Kundin nicht dargelegt. Es fehlt jeglicher Vortrag dazu, dass und auf welche Weise der weitere Transport bis zur Kundin organisiert wurde. Gegen einen einheitlichen Transportvorgang vom Containerterminal im Hafen Hamburg über das Lager der Klägerin in das Lager ihrer Kundin spricht vielmehr, dass nach den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen der Kaufvertrag mit ihrer Kundin zur Lieferbedingung „Ab Lager" vereinbart wurde (Anlagen B 8, B 10). Die Vereinbarung der Lieferbedingung „Ab Lager" bedeutet, dass der Verkäufer dadurch seiner Lieferverpflichtung gerecht wird, dass er die Ware dem Käufer beim Verkäufer zur Verfügung stellt; der Käufer trägt ab diesem Ort alle Kosten und Gefahren. Der Verkäufer hat gegenüber dem Käufer keine Verpflichtung, einen Beförderungs- oder Versicherungsvertrag abzuschließen (Baumbach/Hopt, HGB, 35. Auflage, Incoterms, 1. EXW, Anm. A3). Die Beförderung zum Lager der Kundin und die Versicherung der Güter wäre mithin für die Klägerin mit Kosten verbunden gewesen, die nach der vertraglichen Vereinbarung nicht sie, sondern ihre Kundin zu tragen gehabt hätte. Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin stellt sich die Lagerung in ihrem Lager somit nicht als eine transportbedingte oder disponierte Zwischenlagerung während eines einheitlichen Transportvorganges dar, sondern als gewöhnliche Lagerung zwischen zwei voneinander unabhängigen Transporten, von denen der zweite lediglich für einen ungewissen Zeitpunkt abstrakt in Aussicht genommen, jedoch noch nicht konkret geplant war. Eine derartige Lagerung ist von dem Versicherungsschutz der zwischen den Parteien geschlossenen Transportversicherung nicht umfasst. Zur Deckung dieses Risikos ist der Abschluss einer Lagerversicherung erforderlich. Etwas anderes folgt entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht aus dem Urteil des Senats vom 12.07.2004, Az.: 6 U 241/03 (-juris-). Zwar wird in dem dort entschiedenen Fall eine Aufspaltung des Transportvorganges in drei Teile abgelehnt. Dieses bezog sich jedoch nicht auf die oben angestellten Erwägungen zum Fehlen der Voraussetzungen für die Durchführung des Transportes, sondern auf die Aufspaltung des dort tatsächlich durchgeführten einheitlichen Transportvorganges aufgrund der rein rechtlichen Begründung der Existenz mehrerer Transportverträge und eines Lagervertrages. Soweit der Senat in dem genannten Urteil ausführt, dass es für den Versicherungsschutz keinen Unterschied machen kann, wie" die Klägerin ihren" Transport rechtlich organisiert, wird hierin der entscheidende Unterschied zum vorliegenden Fall deutlich. Denn dass ein Transport zur Kundin der Klägerin organisiert worden wäre, ist nicht dargetan. 3. Auch ein Anspruch der Klägerin aus Ziffer 1.2 der Vertragsbestandteil gewordenen ADS Güterversicherung 73/84 scheidet aus. Es liegt aufgrund der zwei voneinander zu trennenden Transportvorgänge (s.o.) kein versicherter Fall der Zwischenlagerung vor. Die Versicherungsdauer des ersten Transportvorganges ist nach Ziffer 5.2 der ADS Güterversicherung 73/84 beendet, und die Versicherungsdauer für den hypothetischen zweiten Transportvorgang - so er denn der Klägerin zuzurechnen wäre - hatte zum Zeitpunkt des Diebstahls nach Ziffer 5.2 der ADS Güterversicherung 73/84 noch nicht begonnen, da die Solarmodule noch nicht zur Beförderung von der Stelle entfernt worden waren, an der sie bis dahin aufbewahrt wurden. 4. Somit können auch die Fragen einer Anspruchsminderung aufgrund einer etwaigen, zwischen den Parteien streitigen Obliegenheitsverletzung der Klägerin sowie die weiteren sich auf die Anspruchshöhe beziehenden Streitfragen offen bleiben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr.10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Gründe hierfür gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung.