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Beschluss

6 Rev 3/20, 6 Rev 3/20 - 1 Ss 19/20

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 6. Strafsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Ist in den Urteilsgründen die Tatzeit unzureichend dargelegt und deshalb nicht auszuschließen, dass hinsichtlich der dem Angeklagten vorgeworfenen Tat das Verfahrenshindernis der Verfolgungsverjährung eingetreten wäre, ist das Verfahren nicht gemäß § 206a Abs. 1 StPO einzustellen, wenn zu erwarten ist, dass eine weitere Aufklärung noch möglich ist und zu einer weiteren Eingrenzung des Tatzeitpunkts führen wird.(Rn.5) (Rn.10) 2. Die Verjährungsfrist beträgt für das Vergehen nach § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB n.F. (sexueller Missbrauch einer widerstandsunfähigen Person) 5 Jahre. Wenn für das Vergehen zur Tatzeit die Verjährungsfrist noch 10 Jahre betrug, ist dies unbeachtlich, weil gemäß § 2 Abs. 3 StGB das mildere Recht anzuwenden ist.(Rn.8) 3. War im Zeitpunkt einer Untersuchungshandlung die dem Angeklagten vorgeworfene Tat noch nicht Gegenstand der Ermittlungen gegen den Angeklagten, kann ihr in Bezug auf diesen Vorwurf keine verjährungsunterbrechende Wirkung zukommen.(Rn.9) 4. Im Rahmen einer lückenlosen Beweiswürdigung ist bei der Glaubhaftigkeitsprüfung die Aussagekonstanz ein gewichtiges Glaubhaftigkeitskriterium.(Rn.14)
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kleine Strafkammer 8, vom 12.09.2019 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels sowie die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Beteiligten, an eine andere Kleine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ist in den Urteilsgründen die Tatzeit unzureichend dargelegt und deshalb nicht auszuschließen, dass hinsichtlich der dem Angeklagten vorgeworfenen Tat das Verfahrenshindernis der Verfolgungsverjährung eingetreten wäre, ist das Verfahren nicht gemäß § 206a Abs. 1 StPO einzustellen, wenn zu erwarten ist, dass eine weitere Aufklärung noch möglich ist und zu einer weiteren Eingrenzung des Tatzeitpunkts führen wird.(Rn.5) (Rn.10) 2. Die Verjährungsfrist beträgt für das Vergehen nach § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB n.F. (sexueller Missbrauch einer widerstandsunfähigen Person) 5 Jahre. Wenn für das Vergehen zur Tatzeit die Verjährungsfrist noch 10 Jahre betrug, ist dies unbeachtlich, weil gemäß § 2 Abs. 3 StGB das mildere Recht anzuwenden ist.(Rn.8) 3. War im Zeitpunkt einer Untersuchungshandlung die dem Angeklagten vorgeworfene Tat noch nicht Gegenstand der Ermittlungen gegen den Angeklagten, kann ihr in Bezug auf diesen Vorwurf keine verjährungsunterbrechende Wirkung zukommen.(Rn.9) 4. Im Rahmen einer lückenlosen Beweiswürdigung ist bei der Glaubhaftigkeitsprüfung die Aussagekonstanz ein gewichtiges Glaubhaftigkeitskriterium.(Rn.14) 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kleine Strafkammer 8, vom 12.09.2019 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels sowie die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Beteiligten, an eine andere Kleine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. I. Das Amtsgericht Hamburg-Blankenese hat den Angeklagten am 27.04.2018 von dem Vorwurf des sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen in zwei Fällen, des versuchten sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen sowie des schweren sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht Hamburg, Kleine Strafkammer 8, am 12.09.2019 das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 27.04.2018 aufgehoben und dahin „neu gefasst“, dass der Angeklagte „wegen sexuellen Übergriffs in drei Fällen und eines schweren sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 8 Monaten verurteilt wird. Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision, die er mit Schriftsatz seiner Verteidigung vom 28.11.2019 begründet hat. Die Generalstaatsanwaltschaft hat darauf angetragen, auf die Revision des Angeklagten das Urteil des Landgerichts im Strafausspruch in den Fällen 1, 2 und 4 der Urteilsgründe und über die Gesamtstrafe aufzuheben und die Sache insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kleine Strafkammer zurückzuverweisen sowie die weitergehende Revision zu verwerfen. Zu diesem Antrag ist für den Angeklagten mit Schriftsatz vom 07.02.2020 Stellung genommen worden. II. Die zulässig erhobene Revision führt bereits auf die Sachrüge zur Aufhebung des angefochtenen Urteils; auf die erhobenen Verfahrensrügen kommt es somit nicht mehr an. Das Urteil des Landgerichts hält sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand. 1. Soweit das Landgericht den Angeklagten im Fall 4 der Urteilsgründe wegen sexuellen Übergriffs zum Nachteil der Zeugin S... S... verurteilt hat, tragen die Feststellungen die Verurteilung nicht, da die Tatzeit unzureichend dargelegt ist. Nach den landgerichtlichen Feststellungen hat der Angeklagte diese Tat an einem Abend „im Sommer 2012, einige Wochen vor der Aussprache zwischen ihrer Tochter S..., dem Angeklagten und seiner Lebensgefährtin“ begangen (Seite 13 UA). Danach ist nicht auszuschließen, dass der Angeklagte die ihm vorgeworfene Tat zum Nachteil der Zeugin S... S... bereits vor dem 13.06.2012 begangen haben kann, mit der Folge, dass insoweit das Verfahrenshindernis der Verfolgungsverjährung eingetreten wäre. In den Urteilsgründen bleibt schon unklar, ob die Kammer ihrer zeitlichen Einordnung „Sommer 2012“ den kalendarischen Sommerbeginn, 21.06.2012, oder den meteorologischen Sommerbeginn, 01.06.2012, zugrunde gelegt hat. Im Weiteren soll die Tat einige Wochen vor der in Bezug genommenen Aussprache gewesen sein, die ausweislich der Urteilsgründe - aufgrund der Mitteilung des Angeklagten gegenüber seiner Therapeutin - spätestens am 12.07.2012 bereits erfolgt sein muss (Seite 78 UA). Bei diesem zeitlichen Ablauf ist zwar eine Tatbegehung nach dem 12.06.2012 möglich, jedoch nicht zwingend; schließlich könnte die Aussprache hiernach ebenfalls deutlich vor dem Gespräch mit der Therapeutin am 12.07.2012 gewesen sein und sich somit die dem Angeklagten angelastete Tat zu 4 - unter Hinzurechnung einiger Wochen - vor dem 13.06.2012 ereignet haben. Aufgrund dieser zeitlichen Ungewissheiten hinsichtlich des Zeitpunkts der Aussprache und der „einige Wochen“ umfassenden Zeitspanne bedarf es mit Blick auf die Verjährungsfrage einer näheren Aufklärung des Tatzeitpunkts. a) Die Verjährungsfrist beträgt für das vorliegend in Rede stehende Vergehen nach § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB n.F., das im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bedroht ist, gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB fünf Jahre; nicht maßgeblich ist hingegen die für das Vergehen zur Tatzeit nach § 179 Abs. 1 StGB a.F. zehn Jahre betragende Verjährungsfrist. Denn die Veränderung der Verjährungsfrist ergibt sich vorliegend aus der Herabsetzung der Höchststrafe, die im Rahmen der Prüfung des milderen Rechts zu berücksichtigen ist (Fischer, StGB, 67. Auflage, § 2, Rn. 7a; NK-Hassemer/Kargl, StGB, 5. Auflage, § 2, Rn. 25; OLG München, Urteil vom 29.09.2006 - 4St RR 177/06; vgl. auch BGH, NJW 2005, 2566). b) Die erste zur Unterbrechung der Verjährung geeignete Handlung war hinsichtlich des Vorwurfs zum Nachteil der S... S... der Erlass des Haftbefehls (§ 78c Abs. 1 Nr. 5 StGB) bzw. der richterlichen Durchsuchungsanordnung (§ 78c Abs. 1 Nr. 4 StGB) - jeweils - am 12.06.2017; im Zeitpunkt der vorangegangenen Untersuchungshandlungen war die vorgeworfene Tat zum Nachteil der Zeugin S... S... noch nicht Gegenstand der Ermittlungen gegen den Angeklagten, so dass solchen in Bezug auf diesen Vorwurf keine verjährungsunterbrechende Wirkung zukommen kann. c) Der Senat sieht sich nicht veranlasst, das Verfahren hinsichtlich Fall 4 gemäß § 206a Abs. 1 StPO einzustellen. Vielmehr erscheinen vorliegend genauere Feststellungen zur Eingrenzung der Tatzeit nicht von vornherein ausgeschlossen. Die in zeitlichen Bezug genommene Aussprache hat ausweislich der Urteilsgründe „bald nach dem Urlaub am Wittensee“ im Sommer 2012 (Seite 11 UA, Seite 22 UA) stattgefunden, so dass zu erwarten ist, dass die Aufklärung, wann dieser Urlaub gewesen ist, was noch möglich erscheint, auch zu einer weiteren Eingrenzung des Tatzeitpunkts führen wird. Einer Verurteilung in Fall 4 stünde - entgegen der Auffassung der Verteidigung - nicht das Verfahrenshindernis der Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 27.04.2018 entgegen. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift vom 04.02.2020 Bezug genommen. 2. Soweit der Angeklagte in den Fällen 1 bis 3 der Urteilsgründe hinsichtlich der Taten zum Nachteil der E... S... S... verurteilt worden ist, hält das angefochtene Urteil sachlich-rechtlicher Nachprüfung ebenfalls nicht stand, da die Beweiswürdigung insoweit lückenhaft ist. a) Zwar ist die Beweiswürdigung grundsätzlich Sache des Tatrichters, dem es obliegt, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt, dass sie möglich sind. Das Revisionsgericht hat die Beweiswürdigung des Tatrichters selbst dann hinzunehmen, wenn eine anderweitige Beurteilung nähergelegen hätte oder überzeugender gewesen wäre (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 13.03.2019 – 2 StR 597/18). Die revisionsgerichtliche Überprüfung ist darauf beschränkt, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist etwa der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.: vgl. nur BGH, Beschluss vom 28.04.2020 - 2 StR 494/19; BGH, Beschluss vom 04.12.2019 - 2 StR 208/19; BGH, Beschluss vom 21. Februar 2017 - 3 StR 404/16; HansOLG, Urteil vom 18.05.2018 - 6 Rev 26/17). Mit Blick auf eine lückenlose Beweiswürdigung muss den Urteilsgründen allerdings zu entnehmen sein, dass das Tatgericht alle Umstände, die geeignet waren, seine Entscheidung zu beeinflussen, erkannt und in seine Überlegungen miteinbezogen hat. Dies ist insbesondere unabdingbar, wenn der Tatrichter seine Feststellungen zum Tatkerngeschehen allein oder im Wesentlichen auf die Angaben des (vermeintlichen) Tatopfers stützt und daher seine Urteilsfindung maßgeblich von der Beantwortung der Frage abhängt, ob diesem zu glauben ist oder nicht (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 04.12.2019 - 2 StR 208/19). Bei der Glaubhaftigkeitsprüfung ist wiederum die Aussagekonstanz ein gewichtiges Glaubhaftigkeitskriterium (vgl. BGH, Beschluss vom 05.04.2016 - 1 StR 53/16; HansOLG, Beschluss vom 24.10.2014 - 1 Ws 110/14). b) Hieran gemessen ist die Beweiswürdigung des Landgerichts lückenhaft. Zwar setzt sich die Kammer mit der Frage der Aussagekonstanz auseinander (Seite 42-54 UA) und erkennt dabei auch, dass die Angaben der Nebenklägerin und ihres damaligen Freundes, des Zeugen M... B..., dem gegenüber sie bereits 2009 - etwa sieben Jahre vor der Anzeigeerstattung - von sexuellen Übergriffen durch den Angeklagten berichtet hat, in wesentlichen Punkten, insbesondere hinsichtlich der Frage, ob der Angeklagte auch ejakuliert und eine orale Penetration stattgefunden hat, divergieren (Seite 42 UA), ferner dass hierdurch die Konstanz der Aussage der Nebenklägerin in Frage gestellt ist (Seite 44 UA). Den das Kerngeschehen betreffenden Widerspruch hinsichtlich der Ejakulation und der damit verbundenen Gefühle der Nebenklägerin übergeht die Kammer, die die Aussage des Zeugen B... für uneingeschränkt glaubhaft hält (Seite 43 UA), mit der bloßen Behauptung, dass der Zeuge die Angaben der Nebenklägerin fehlgedeutet haben könnte. Es sei wahrscheinlich, dass die Nebenklägerin dem Zeugen B... in ihrem Bericht im Jahr 2009 „in ihrer Verlegenheit und Aufregung von Verhaltensweisen des Angeklagten berichtet hat, die der Zeuge als ein auf oder neben der Nebenklägerin Ejakulieren gedeutet und mit von dieser geäußertem Ekel in Verbindung gebracht hat“ (Seite 45 UA). Eine nachvollziehbare Darlegung für die Annahme einer dahingehenden Fehldeutung des Berichts der Nebenklägerin durch den Zeugen B... ist den Urteilsgründen indes nicht zu entnehmen. Soweit die Kammer ausführt, die Fehldeutung durch den Zeugen B... sei deshalb wahrscheinlich, weil die Nebenklägerin sowohl bei der Polizei als auch vor dem Schöffengericht und auch gegenüber der Kammer davon gesprochen habe, „dass sie Geräusche vernommen habe, die sie als ein Selbstbefriedigen des Angeklagten gedeutet habe“ (Seite 45 UA), fehlt es an der notwendigen Erörterung tatsächlicher Anhaltspunkte, die diese Schlussfolgerung tragen. Umstände, die die Nebenklägerin dem Zeugen unmittelbar berichtet hat und die den von der Kammer gezogenen Schluss eines Missverständnisses rechtfertigen könnten, werden nicht dargetan; vielmehr führt die Kammer in dieser Hinsicht lediglich aus, die Nebenklägerin erinnere sich nicht mehr daran, was sie dem Zeugen B... erzählt habe (Seite 44 UA). Vor allem setzt sich die Kammer inhaltlich nicht mit der sich geradezu aufdrängenden Möglichkeit auseinander, dass die Angaben des Zeugen B... daraus resultieren, dass die Nebenklägerin ihm gegenüber 2009 das Geschehen einschließlich ihrer Gefühle tatsächlich so geschildert hat, wie er es bekundet hat, insbesondere dass der Angeklagte auf oder neben die Nebenklägerin ejakuliert habe. Diese sehr naheliegende Möglichkeit sieht die Kammer lediglich als eine nur theoretische Möglichkeit an, von der sie nicht ausgeht (Seite 45 UA), ohne hierfür jedoch nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte darzulegen. 3. Die Aufhebung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs nach sich. 4. Für die neue Verhandlung merkt der Senat ergänzend Folgendes an: a) Insbesondere hinsichtlich Fall 4 der Urteilsgründe wird der neue Tatrichter - mit Blick auf die Abgrenzung zwischen Vollendungs- und Versuchsstrafbarkeit - zu klären haben, inwieweit sexuelle Handlungen durch den Angeklagten tatsächlich während des Schlafs der Geschädigten oder lediglich in der Zeit, in der sie sich schlafend gestellt hat, festzustellen sind. b) Jedenfalls bei einem Absehen von der Regelwirkung stellt sich § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB n.F. mit der Strafandrohung aus § 177 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB n.F. (ggf. auch i. V. m. Abs. 9) für den Angeklagten als günstiger gegenüber § 179 Abs. 5 Nr. 1 - auch i.V.m. Abs. 6 - StGB a.F. dar. Insofern ist die Annahme der Regelwirkung des § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB n.F. bzw. deren Entfallen zu erörtern. c) Mit Blick auf die Fälle 1, 2 und 4 der Urteilsgründe wird, wie der Revisionsführer und die Generalstaatsanwaltschaft aufgezeigt haben, der neue Tatrichter im Falle einer erneuten Verurteilung das Vorliegen eines minder schweren Falls gemäß § 177 Abs. 9 StGB n.F. zu erörtern haben.