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Urteil

5 U 60/24

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 5. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHH:2025:0429.5U60.24.00
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Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 24.04.2024, Az. 310 O 40/22, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 19.06.2024 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen. 2.Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen. 3. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz zu tragen. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten im Kostenpunkt durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 5. Die Revision wird nicht zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf insgesamt 265.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 24.04.2024, Az. 310 O 40/22, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 19.06.2024 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen. 2.Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen. 3. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz zu tragen. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten im Kostenpunkt durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 5. Die Revision wird nicht zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf insgesamt 265.000,00 € festgesetzt. I. Die Parteien streiten um Urheberrechtsschutz für ein Sandalenmodell. Neben Unterlassung macht die Klägerin nach einer teilweisen Klagerücknahme in der ersten Instanz hinsichtlich eines Antrages auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nunmehr noch Ansprüche auf Auskunft, Schadensersatzfeststellung, Rückruf/Vernichtung sowie Erstattung von Abmahnkosten geltend. Die Klägerin ist Teil der ...-Gruppe, eines weltweit bekannten Unternehmens der Schuhbranche. Sie vertreibt seit vielen Jahrzehnten unter der Firmenkennzeichnung und der Marke „...“ qualitativ hochwertige Schuhe und Sandalen in Deutschland, Europa und in nahezu allen Ländern der Welt. Hierzu gehören die sog. Tieffußbett-Modelle von ... aus deren klassischen Sandalen-Kernsortiment, darunter das Modell mit der Bezeichnung „Madrid“ (nachfolgend in seiner aktuellen Form dargestellt): Das Modell „Madrid“ wird in diversen Farben angeboten, insbesondere in Schwarz und Braun (vgl. Auszug der Webseite www....de, Modell „Madrid“, Teil des Anlagenkonvoluts K 4). Frühere Formen des Modells „Madrid“ hatten folgendes Aussehen: Die Sandale „Madrid“ wurde bei Markteinführung im Jahr 1963 wie folgt beworben (vgl. Anlage K 40). Inwiefern sich die Sandale „Madrid“ im Zeitpunkt ihrer Entwicklung und Markteinführung von vorbekannten Formen von Schuhen, Sandalen und insbesondere von unter Berücksichtigung orthopädischer Belange gestaltetem Schuhwerk unterschied, ist sowohl in tatsächlicher als auch rechtlicher Hinsicht streitig. Ob K. ... (alleiniger) Gestalter der Form der Sandale „Madrid“ ist (so die Klägerin), ist ebenfalls streitig. Die Beklagte ist ein Einzelhandelsunternehmen mit Versandhandel und stationärem Vertrieb in zahlreichen Warenhäusern deutschlandweit. Der Versandhandel erfolgt über die Webseite www....de sowie über den gedruckten ...-Katalog. Die Beklagte bot Anfang 2021 die im vorliegenden Rechtsstreit als Verletzungsmuster angegriffene Damenpantolette „Grand Step Shoes“ an (Anlagen K 7 und K 8). Diese wurde von der Beklagten in zwei Varianten u.a. in ihrem Katalog sowie auf ihrer Webseite www....de wie folgt zum Verkauf angeboten: Die ... gruppe wurde Anfang des Jahres 2021 darauf aufmerksam, dass die Beklagte die mit „Grand Step Shoes“ bezeichnete Damenpantolette anbot. Die ... Sales GmbH mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 11.03.21 ab (Anlage K 9). Die Beklagte verweigerte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung (Schreiben vom 20.03.2021, als Anlage K 10). Die ... Sales GmbH beantragte vor dem LG Hamburg (Gz. 310 O 72/21) den Erlass einer einstweiligen Verfügung, die die Beklagte dazu verpflichten sollte, das Anbieten und/oder Inverkehrbringen der beschriebenen Vervielfältigungsstücke zu unterlassen. Mit Beschluss vom 29.06.2021 wurde der Antrag vom Landgericht Hamburg zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wurde die einstweilige Verfügung mit Beschluss vom 14.10.2021 vom Senat (GRUR 2022, 565 – Grand Step Shoes) erlassen. Die Beklagte gab keine Abschlusserklärung ab, sondern stellte einen Antrag auf Fristsetzung zur Erhebung der Hauptsacheklage nach § 926 ZPO. Das Hauptsacheverfahren wird nunmehr von der Klägerin, der ... IP GmbH, mit der vorliegenden Klage mit der Begründung geführt, dass inzwischen die urheberechtlichen Nutzungsrechte an der Sandale „Madrid“ auf sie, die Klägerin, übergegangen seien. Die Klägerin hat geltend gemacht, dass das Klagemuster die Sandale „Madrid“ sei. Die Sandale „Madrid“ sei in ihren wesentlichen Gestaltungsmerkmalen seit ihrer Schaffung unverändert geblieben. Als Klagemuster werde vorrangig das aktuell vertriebene Modell der Sandale „Madrid“ geltend gemacht. Nachrangig werde die Sandale in der Form von 1963 geltend gemacht. Das Rangverhältnis werde vorsorglich klargestellt, wobei der Hintergrund sei, dass die aktuell vertriebene Version gegen Nachahmung geschützt werden solle und daher diese vorrangig geltend gemacht werde. Zum Beleg der originalen Form hat die Klägerin auf die bereits wiedergegebene Werbung (Anlage K 40) und Bilder des Modells „Madrid“ aus dem Archiv zum Jahr 1967 (Anlage K 41) verwiesen: Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 24.08.2023 ausdrücklich klargestellt, dass sie die Merkmale wie in der Klageschrift auf S. 7 aufgeführt als die prägenden Merkmale der Sandale „Madrid“, die sie in beiden von ihr geltend gemachten Formen als einheitliches Werk begreife, geltend mache. Diese Merkmalsliste laute wie folgt: (1) Der seitlich breitere, zur Fußmitte sich leicht verjüngende Zehenriemen ist offenkantig, ungefüttert und ohne Ziernaht verarbeitet. (2) Durch eine seitlich außen platzierte rechteckige Schnalle kann der Riemen reguliert und an den Fuß angepasst werden. (3) Der Boden ist flach (ungesprengt bzw. mit einer minimalen Sprengung im Kork-Fußbett von circa 2-3 mm) und besteht aus einer Sohle aus Kunststoff mit flächigem Allover-Linienprofil und einer darüber verklebten plastischen Sohlenbahn aus mit Jute stabilisierter Korkschrot-Latex-Mischung, die fußseitig mit Veloursleder überzogen ist. Die Sohlenbahn zeigt eine erhöhte innere und äußere Längs- und Quergewölbe-Unterfassung, einen Zehengreifer und eine Fersenschale und ist der Trittspur (Negativform einer Fußsohle) eines gesunden Normalfußes nachempfunden. (4) Diese Sohlenplastik ist rundherum am Sohlenrand hochgezogen und formt ein Tieffußbett. Der seitliche Sohlenschnitt des Tieffußbetts ist unverkleidet, das Korkschrotgemisch bleibt sichtbar; (5) das Fehlen jeglicher Ziernähte oder anderer Verzierungen. Als ästhetischen Gesamteindruck hat die Klägerin geltend gemacht: - Durch all diese Merkmale erhalte der Betrachter Einblick in Aufbau und Konstruktion des Modells „Madrid“. - Es entstehe im Zusammenspiel dieser schon für sich schutzfähigen Gestaltungselemente ein ästhetischer Gesamteindruck, der durch eine klare minimalistische Form und eine skulpturale Gestaltung gekennzeichnet sei. - Durch die klare Linienführung des Oberteils in nahtloser, sog. Cut Out-Schnittführung wirke die Sandale wie aus einem Guss. Nach Schaffung und Markte in tritt im Jahr 1963 sei das Modell „Madrid“ le diglich minimal und in für die urheberrechtliche Beurteilung unerheblichen Details angepasst worden. Ab dem Jahr 1981 habe sich das Modell „Madrid“ mit der unverwechselbaren und seit dem unveränderten Knochenmustersohle auf dem Markt befunden. Es sei außerdem die Schnallenform minimal angepasst worden. Im Jahr 1985 sei eine weitere – und bis heute letzte – Anpassung erfolgt. Es sei der Riemen der Sandale angepasst worden. Die „Knochenmuster“-Sohle, die K. ... als alleiniger Gestalter Ende der 1970er, Anfang der 1980er Jahre entworfen und geschaffen habe, habe er zum damaligen Zeitpunkt auch für das Schuhmodell „Madrid“ gestaltet, wie sich aus der Anlage K 14 ergebe. Die Klägerin hat ergänzend auf das Gutachten von Frau ... zu den gestalterischen Besonderheiten und der schöpferischen Eigenart der „Knochenmuster“-Sohle (Anlage K 43) verwiesen. Der Sandale „Madrid“ komme urheberrechtlicher Werkschutz gem. § 2 I Nr. 4, II UrhG zu. Es sei bzgl. der oben aufgeführten prägenden Gestaltungsmerkmale von einem Ausnutzen bestehender Gestaltungsspielräume auszugehen: - Insbesondere die Ausgestaltung des Zehenriemens, konkret die sich zur Fußmitte leicht verjüngende Form, die Offenkantigkeit, Ungefüttertheit, der Verzicht auf jegliche Verzierungen sowie die Befestigung des Riemens seien nicht technisch bedingt. - Für die Entscheidung über konkrete Form, Platzierung und Größe der Schnalle (verbunden mit der damit einhergehenden Entscheidung über die Länge der Riemen) habe ein nicht unerheblicher Gestaltungsspielraum bestanden, wie sich gerade auch aus den von der Beklagten vorgelegten Beispielen zeige. - Bodenaufbau und Material, die Kork-Latex Mischung als Material für das Fußbett und das Verwenden von Veloursleder für die Innensohle seien nicht technischen Erwägungen geschuldet gewesen. - Auch der Gesamteindruck der Sohlenbahn weise eine skulpturale Gestaltung auf, die keine technische Notwendigkeit sei; das Fußbett hätte vollkommen anders gestaltet werden können. - Der unverblendete Sohlenschnitt sei technisch keineswegs notwendig, sondern eine gestalterische Entscheidung des Urhebers K. ... Ob dies auch wirtschaftliche Gründe gehabt habe oder nicht, sei für die Frage, ob ein Gestaltungsspielraum bestanden habe, völlig irrelevant. - Auch das Fehlen von jeglichen Ziernähten und Verzierungen habe gestalterische Bedeutung, dies umso mehr, als die von der Beklagten vorgelegten Schuhmodelle alle über entsprechende Zierelemente verfügten. - Auch hinsichtlich der von K. ... gestalteten „Knochenmuster“-Sohle sei unter Verweis auf das Privatgutachten von Frau ... (Anlage K 43) davon auszugehen, dass der bestehende Gestaltungsspielraum frei und kreativ genutzt worden sei. Die Klägerin hat sich ergänzend auf mehrere Privatgutachten (Anlagen K 12, K 24 – 26) berufen. Das streitgegenständliche Schuhmodell weise eine Gestaltung auf, die der damals herrschenden Auffassung von (schöner) Mode gänzlich widersprochen habe. Für die Modelle der Hersteller G. (bzgl. Modell von 1963), A., C. K. (...) und ... H./B. hat die Klägerin mit Nichtwissen bestritten, dass die Abbildungen jeweils ... aus den angegebenen Jahren stammten. Außerdem hat die Klägerin mit Nichtwissen bestritten, dass sich die von der Beklagten genannten Modelle, die aus dem Jahr 1963 stammen sollen (Modelle der Hersteller G., A., ... und B. und letztes Modell aus ... dem Otto-Katalog 1963), zum Zeitpunkt der Schöpfung des Modells „Madrid“ auf dem Markt befunden hätten. Auch das Modell „Madrid“ sei im Jahr 1963 in den Markt eingeführt und zuvor entworfen worden, sodass im Hinblick auf die genannten Modelle nicht von einem vorbestehenden Formenschatz ausgegangen werden könne. Mit der als künstlerischer Leistung zu qualifizierenden Gestaltung der Sandale „Madrid“ sei aber auch ein ausreichender Abstand zum etwa damals vorbestehenden Formenschatz gewahrt, um die für einen Urheberrechtsschutz erforderliche Schöpfungshöhe annehmen zu können: Das von der Beklagten als Anlage B 5 vorgelegte Interview zeige deutlich, dass es ein Schuhmodell wie das streitgegenständliche Modell „Madrid“ bei Markteintritt – gerade auch in gestalterischer Hinsicht – noch nicht gegeben habe. Überdies ähnele keines der von der Beklagten vorgelegten Schuhmodelle dem streitgegenständlichen Schuhmodell im ästhetischen Gesamteindruck, auf den es vorliegend maßgeblich ankomme. Selbst wenn einzelne Gestaltungsmerkmale entsprechenden Merkmalen in den Entgegenhaltungen ähnelten, so könne Urheberrechtsschutz gerade auch dadurch erlangt werden, dass durch die Auswahl, Kombination und Anordnung bekannter Gestaltungsmittel oder vorgegebenen Materials eine individuelle Form oder Struktur geschaffen werde. Weiteres Indiz für die ästhetische Besonderheit des Modells „Madrid“ seien dessen Würdigungen durch Ausstellungen und Auszeichnungen: - Das Modell sei Teil der Ausstellung „German Design 1949-1989“ im Vitra Museum gewesen. Diese Designausstellung sei anschließend auch in der Kunsthalle im Lipsiusbau in Dresden zu sehen gewesen (Anlagen K 20 – 23, K 45, K 46, K 65 – 67). - Das Modell sei auch Teil der Ausstellung „Formbeständig“ des Design Centers Stuttgart im Jahr 1990 gewesen (Anlage K 68). K. ... habe auch den Willen gehabt, ein künstlerisches Werk zu schaffen. Dass eines der Ziele K. ...s gewesen sei, ein orthopädisch wertvolles Schuhmodell zu schaffen, sage nichts über seine gestalterischen Entscheidungen bei der Schöpfung des Werks aus. K. ... habe jüngst ausdrücklich bestätigt, dass er bestehende Gestaltungsspielräume und -optionen bewusst wahrgenommen habe; dazu Anlage K 14. Außerdem werde bereits in der Verkaufsanzeige aus den 1960er Jahren ausdrücklich auch die „moderne“ Gestaltung der Sandale erwähnt (Anlage K 40). Die Klägerin hat im Vertrieb der Damenpantolette der Beklagten eine Verletzung ihrer Rechte an der Sandale „Madrid“ gesehen. Alle wesentlichen Gestaltungsmerkmale habe die Beklagte nahezu identisch übernommen. Die Beklagte hat demgegenüber vorgetragen, dass das Klagemuster nicht hinreichend bestimmt sei. Das aktuelle Modell der Gesundheitssandale „Madrid“ stimme nicht mit dem ursprünglichen Modell aus dem Jahre 1963 überein. Soweit die Klägerin hinsichtlich der ursprünglichen Form aus dem Jahr 1963 auf die Anlage K 41 verweise, gelte Folgendes: Die Sandale „Madrid“ sei in ihrer ursprünglichen Form von 1963 nicht mit der Gesundheitssandale „Madrid“ in der aktuellen Form identisch, es gebe Unterschiede zwischen beiden Sandalen: Die Spitze des Riemens habe sich von einer Pfeil- hin zu einer Trapezform geändert: Der obere Riemen, in dem sich die Lochung befinde, sei in der Ursprungsform deutlich länger: Die Schnalle im Ursprungsmodell sei größer gewesen als heute, rundlich und vermittele insgesamt einen weicheren Eindruck. Zudem fehle die Aufschrift mit der Marke der Klägerin „...“: Deutliche Abweichungen seien auch im Hinblick auf die sog. „Knochenmustersohle“ erkennbar: Es sei unsubstantiiert und nicht erwiderungsfähig vorgetragen, ab wann die Knochenmustersohle charakteristischer Bestandteil der Gesundheitssandale „Madrid“ gewesen sein solle. Da die streitgegenständliche Gesundheitssandale „Madrid“ nur aus sehr wenigen Elementen bestehe, wirkten sich auch vermeintlich kleine Änderungen maßgeblich auf den optischen Gesamteindruck aus. Es bestehe außerdem kein urheberrechtlicher Schutz für die Sandale „Madrid“: Ein urheberrechtlicher Gestaltungsspielraum habe nicht bestanden. So beruhe die streitgegenständliche Gesundheitssandale „Madrid“ allein auf der Idee, eine Gesundheitssandale zu entwickeln und damit die bereits auf dem Markt erwerbbaren „Blauen Fußbetten“ von ... nunmehr als Gesundheitssandale anzubieten. Damit sei durch die den Gebrauchszweck bedingende Gestaltung ein Spielraum für eine künstlerische Gestaltung eingeschränkt gewesen. Eine über die von der Funktion der Gesundheitssandale „Madrid“ vorgegebene Form hinaus bestehende künstlerische Gestaltung sei nicht gegeben. Vielmehr seien die von der Klägerin dargelegten Gestaltungsmerkmale ganz weit überwiegend, wenn nicht gar ausschließlich, technisch vorgegeben und spiegelten keinerlei eigenpersönliche künstlerische Originalität des Entwerfers wider. Der Unterschied der ...-Pantolette sei eine rein technische Idee: Statt Holz sei ein (vorbekanntes) elastisches Tieffußbett aus einer Kork-Latex-Mischung verwendet worden, die gegen seitliches Weg- und Abrutschen wirken sollte und in der man „tief drin“ stehe, um im Fuß entspannt zu bleiben. Wie sich aus den Abbildungen ergebe, unterschieden sich die gegenübergestellten Gesundheitssandalen in ihrem Gesamteindruck kaum voneinander. Dies liege daran, dass bei Gesundheitssandalen die grundlegenden Merkmale des menschlichen Fußes, nämlich die Anatomie und die Biomechanik, die alleinigen Anforderungen seien, an denen sich die Gestaltung orientiere. Damit wiesen alle bereits in der Klageerwiderung dargestellten Gesundheitssandalen, die vor der „Madrid“ 1963 oder früher auf den Markt gekommen seien, insbesondere eine gesundheitsfunktionale und ergonomische Formgebung der Sohle auf, die auch später bei der streitgegenständlichen Gesundheitssandale „Madrid“ nachempfunden worden sei. Die fußergonomischen Wölbungen und hochgezogenen seitlichen Ränder sollten sich – wie später bei der „Madrid“ – der natürlichen Fußsohle anpassen und ein Herausrutschen aus der Gesundheitssandale verhindern. Alle diese Modelle hätten einen einzelnen Lederriemen mit einer Metallschnalle; dieser Lederriemen mit Metallschnalle sei auch sehr ähnlich gestaltet. Es handele sich also um eine simple Gestaltung einer Gesundheitssandale, deren Formgebung und Materialverwendung ganz weit überwiegend, wenn nicht gar ausschließlich, durch technisch-funktionale Vorgaben sowie ihren Gebrauchszweck vorgegeben seien. Zur technischen Bedingtheit der einzelnen Gestaltungsmerkmale hat die Beklagte umfassend ausgeführt. Sie hat auf verschiedene Privatgutachten (Anlagen B 20 – B 24) verwiesen und Ausführungen zu den Merkmalen ◦ Zehenriemen ◦ rechteckige Schnalle ◦ Bodenaufbau und -material ◦ Sohlenbahn ◦ Sohlenplastik mit Tieffußbett und sichtbarem Kork-Schrot-Gemisch ◦ Fehlen von jeglichen Ziernähten und Verzierungen ◦ Knochenmustersohle gemacht. Auch die Gesamtheit der Elemente enthalte nichts, was sich nicht schon aus der Funktion von Gesundheitssandalen mit dem längst bekannten Formenschatz ergeben würde. Die Zusammenführung der Elemente aus dem bestehenden Formenschatz in der Gesundheitssandale „Madrid“ habe gegenüber den bereits vorhandenen Gesundheitssandalen nur eine einzige (rein funktionale) Besonderheit, nämlich das Tieffußbett. Das Tieffußbett der Gesundheitssandale „Madrid“ sei das eigentlich prägende zentrale Element, das dem Modell eine (reflexhafte) Wirkung verleihe. Dessen Wirkung sei jedoch – wie dargestellt – allein der Umsetzung der dahinterstehenden funktionalen Idee der Fußgesundheit geschuldet, nämlich ein Tieffußbett (das technisch vorbekannt gewesen sei) mit einer Sandale zu einer Gesundheitssandale zu kombinieren. Die durch die notwendige Kombination mit den übrigen vorbekannten Gestaltungsmerkmalen hervorgerufene Wirkung sei damit ein bloßer Nebeneffekt der Umsetzung des Konzepts der Fußgesundheit. Angesichts des fehlenden Gestaltungsspielraums fehle ein objektiv feststellbarer künstlerischer Gestaltungsüberschuss: Für die Annahme einer freien kreativen Gestaltung sei es erforderlich, dass dem Ersteller überhaupt ein Gestaltungsspielraum zur Verfügung gestanden und dass er diesen Gestaltungsspielraum nicht nur handwerklich, sondern künstlerisch ausgefüllt habe, also ein Kunstwerk entstanden sei. Eine Besonderheit des vorliegenden Falles sei, dass K. ... ausdrücklich einen künstlerischen Gestaltungswillen in Abrede gestellt habe. Das ergebe sich z.B. aus dem Interview aus dem Jahr 2000 (Anlage B 5). Es sei auch sonst nicht ersichtlich, dass K. ... eine besondere Ästhetik im Gesamteindruck habe schaffen wollen und geschaffen habe. Das werde dadurch bestätigt, dass sich K. ... bei Gesundheitssandalen vorbekannter Gestaltungselemente bedient und eine Optik geschaffen habe, die nichts Besonderes im Vergleich zu den seit Jahren zuvor auf dem Markt verkauften Gesundheitssandalen (z.B ...) aufgewiesen habe. Gestalterisch habe sie jahrelang existierende Gesundheitssandalen zum Vorbild genommen. Allein der Funktionsaspekt habe dominiert. Die Beklagte hat in diesem Zusammenhang umfangreiche Ausführungen zum vorbekannten Formenschatz gemacht. Mit Urteil vom 24.04.2024 hat das Landgericht die Beklagte wegen Urheberrechtsverletzung zur Unterlassung des Anbietens und Inverkehrbringens der streitbefangenen Vervielfältigungsstücke verpflichtet. Außerdem hat das Landgericht den Klageanträgen auf Auskunftserteilung, Schadensersatzfeststellung und Vernichtung/Rückruf ab dem 22.03.2023 stattgegeben. Hinsichtlich des vorangegangenen Zeitraums hat es die genannten Folgeansprüche abgewiesen. Gleiches gilt hinsichtlich der Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Das Landgericht hat in der Sache wie folgt tenoriert: I. Der Beklagten wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an den Geschäftsführern, (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens Euro 250.000,00, Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) untersagt, Vervielfältigungsstücke des Schuhmodells Damenpantolette „Grand Step Shoes“ anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen, wenn die Vervielfältigungsstücke gestaltet sind wie nachfolgend wiedergegeben: II. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für den Zeitraum seit dem 22.03.2023 Auskunft über die Herkunft und die Vertriebswege der angebotenen Vervielfältigungsstücke gem. I. zu erteilen durch Vorlage eines vollständigen Verzeichnisses über: - Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Vervielfältigungsstücke sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, - die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Vervielfältigungsstücke sowie - über die Preise, die für die Vervielfältigungsstücke bezahlt wurden sowie über den erzielten Umsatz und Gewinn, der durch die Verbreitung der Vervielfältigungsstücke erzielt wurde. III. (bleibt frei) IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin den Schaden zu ersetzen hat, der der Klägerin aus der seit dem 22.03.2023 erfolgten Verbreitung der Vervielfältigungsstücke gem. I. entstanden ist und entstehen wird. V. Die Beklagte wird verurteilt, 1. alle in ihrem Besitz oder Eigentum stehenden Vervielfältigungsstücke gem. I. zu vernichten und 2. alle seit 22.03.2023 von der Beklagten verbreiteten Vervielfältigungsstücke gem. I. zurückzurufen. VI. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Mit Beschluss vom 19.06.2024 hat das Landgericht den Tatbestand teilweise berichtigt und im Übrigen den Antrag der Klägerin auf Tatbestandsberichtigung zurückgewiesen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Beschluss verwiesen. Wegen des näheren Sach- und Streitstandes bis zur Entscheidung in erster Instanz und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gem. § 540 I S. 1 Nr. 1 ZPO auf das Urteil des Landgerichts einschließlich des Berichtigungsbeschlusses Bezug genommen. Mit der vorliegenden Berufung verfolgt die Beklagte ihr erstinstanzliches Begehren auf vollständige Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin wendet sich mit ihrer Anschlussberufung gegen die Teilabweisung der von ihr geltend gemachten Folgeansprüche sowie gegen die Abweisung des Antrages auf Erstattung der geltend gemachten Abmahnkosten. Unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags meint die Beklagte, dass das Landgericht rechtsfehlerhaft davon ausgegangen sei, dass der Unterlassungsantrag mit Blick auf die streitgegenständlichen Modelle der Sandale „Madrid“ (aktuelles Modell sowie Modell von 1963) im Sinne von § 253 II Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt sei. Es bleibe beim Bestreiten, dass die Gesundheitssandale „Madrid“ irgendwann als Kunstwerk in einer Ausstellung gezeigt worden sei. Das Landgericht habe ferner rechtsfehlerhaft angenommen, dass es sich bei der Gesundheitssandale „Madrid“ um ein vom Urheberrecht geschütztes Werk der angewandten Kunst gemäß § 2 II in Verbindung mit § 2 I Nr. 4 UrhG handele. Hinsichtlich der Anlage K 90 bestreitet die Beklagte mit Nichtwissen, dass K. die ihm zugeschriebenen Aussagen getätigt habe. Ferner wird bestritten, dass er das Dokument unterschrieben habe. Sofern das Dokument seine Unterschrift aufweise, habe K. ... den von ihm unterschriebenen Inhalt nicht verstanden, weil er nicht in der Lage sei, sich mit diesem Inhalt an die Vergangenheit zu erinnern. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Hamburg vom 24. April 2024, Az. 310 O 40/22, in der Fassung des Tatbestandsberichtigungsbeschlusses vom 19. Juni 2024, die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt hinsichtlich der Berufung und im Wege der Anschlussberufung: I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 24. April 2024, Az. 310 O 40/22, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 19. Juni 2024 wird mit der Maßgabe abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, der Klägerin Auskunft über die Herkunft und die Vertriebswege der angebotenen Vervielfältigungsstücke zu erteilen durch Vorlage eines vollständigen Verzeichnisses über: - Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Vervielfältigungsstücke sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, - der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Vervielfältigungsstücke sowie - über die Preise, die für die Vervielfältigungsstücke bezahlt wurden, sowie über den erzielten Umsatz und Gewinn, der durch die Verbreitung der Vervielfältigungsstücke erzielt wurde. III. Das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 24. April 2024, Az. 310 O 40/22, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 19. Juni 2024 wird mit der Maßgabe abgeändert, dass festgestellt wird, dass die Beklagte der Klägerin den Schaden zu ersetzen hat, der der Klägerin aus der Verbreitung der Vervielfältigungsstücke entstanden ist und entstehen wird. IV. Das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 24. April 2024, Az. 310 O 40/22, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 19. Juni 2024 wird mit der Maßgabe abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, alle hergestellten und verbreiteten Vervielfältigungsstücke zurückzurufen. V. Das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 24. April 2024, Az. 310 O 40/22, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 19. Juni 2024 wird mit der Maßgabe abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 3.865,00 € zu zahlen nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18. März 2021. Dabei hat die Klägerin im Termin vom 09.04.2025 klargestellt, dass ihre Ansprüche sämtlich in erster Linie aus übergegangenem Recht verfolgt würden, hilfsweise jeweils jedoch auch unter dem Gesichtspunkt der Prozessstandschaft. Die Beklagte beantragt, die Anschlussberufung der Klägerin zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt – im Umfang der angegriffenen Verurteilung – das Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihrer erstinstanzlichen Argumentation. Die Ausstellung „German Design 1949-1989“ sei seit dem 13.09.2023 auch im Möbelmuseum in Wien zu sehen. Die Sandale „Madrid“ sei zudem seit November 2023 in der neu gestalteten Sammlung im Kunstpalast in Düsseldorf ausgestellt. Die Sammlung umfasse fast alle künstlerischen Gattungen mit über 100.000 Objekten. Die Klägerin meint weiter, dass das vorliegende Verfahren bis zur Entscheidung des EuGHs über die Vorlagefragen in den Verfahren „Mio“ (Svea hovrätt 20.9.2023 – PMT 13496-22) und „USM Haller“ (EuGH C-795/23) auszusetzen sei. Die von ihr, der Klägerin, genannten Gestaltungselemente seien als Ausdruck freier, kreativer Gestaltungsentscheidungen zu verstehen. Die 1981 entwickelte Knochenmustersohle verleihe dem „Madrid“-Modell eine zusätzliche gestalterische Dimension. Das harmonisch geschwungene Knochenmuster der Sohle stelle ein eigenständiges künstlerisches Element dar, das der Sandale eine zusätzliche visuelle Dimension verleihe. Bereits die Entscheidung von K. ..., die Sohle mit diesem spezifischen Muster zu versehen anstatt mit einem einfachen Profil oder einer glatten Oberfläche, sei Ausdruck einer schöpferischen Entscheidung, die über handwerkliche Aspekte hinausgehe. Auch die rhythmische Anordnung der „Knochen“ im Muster zeige ein künstlerisches Gespür für grafische Komposition und Rhythmus. Dass es sich insgesamt um künstlerische Gestaltung handele, ergebe sich auch aus dem nunmehr eingereichten Ergänzungsgutachten der Gutachterin ... vom 31.03.2025 (Anlage K 89). Der Schöpfungsprozess ergebe sich ferner aus einer weiteren Erklärung vom Oktober 2024 von K. ... (Anlage K 90). Im Termin vom 09.04.2025 hat die Klägerin insoweit unwidersprochen weiter erläutert, dass die ursprüngliche Form der Sandale „Madrid“ eine Kreppsohle aufgewiesen habe. Der Begriff „Knochenmustersohle“ stelle eine Präzisierung der in der Merkmalsanalyse genannten Sohle mit „Allover-Linienprofil“ dar. Unter diese Bezeichnung falle ihrer Ansicht nach die Kreppsohle des Ursprungsmodells nicht. Soweit in der Merkmalsanalyse von einer Sprengung von 2 bis 3 mm die Rede sei, gehe es um Fertigungstoleranzen, insbesondere Anfang der 60er Jahre. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 09.04.2025 Bezug genommen. Sowohl das Sandalenmodell „Madrid“ in der aktuellen Form in Braun und Schwarz als auch die Schuhmodelle „Grand Step Shoes“ in Braun und Schwarz lagen dem Senat im Original vor. II. Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Demgegenüber ist die zulässige Anschlussberufung der Klägerin unbegründet. 1. Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet, da die zulässige Klage der Klägerin unbegründet ist. a. Die Klage ist zulässig. Insbesondere sind der Unterlassungsantrag sowie die Folgeanträge hinreichend bestimmt i.S.d. § 253 II Nr. 2 ZPO. Nach § 253 II Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 I ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, letztlich dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (BGH GRUR 2022, 1308, 1311 Rn. 26 – YouTube II). Jeder Antrag muss eindeutig sein (Greger in Zöller, ZPO, 35. Aufl., § 253 Rn. 13). Eine hinreichende Bestimmtheit ist für gewöhnlich gegeben, wenn eine Bezugnahme auf die konkrete Verletzungshandlung erfolgt oder die konkret angegriffene Verletzungsform antragsgegenständlich ist und der Klageantrag zumindest unter Heranziehung des Klagevortrags unzweideutig erkennen lässt, in welchen Merkmalen des angegriffenen Verhaltens die Grundlage und der Anknüpfungspunkt für den Rechtsverstoß und damit etwa das Unterlassungsgebot liegen soll (BGH GRUR 2022, 1308, 1311 Rn. 26 – YouTube II). Diese Voraussetzungen sind angesichts der in Bezug genommenen beiden konkreten Verletzungsmuster sowie der Erklärung der Klägerin als urheberrechtliches Klagemuster vorrangig die Sandale „Madrid“ in der aktuellen (Anlagenkonvolut K 4) und nachrangig in der ursprünglichen Form (Anlage K 41) geltend machen zu wollen, erfüllt. Die Klägerin wendet sich gegen die Verbreitung dieser Verletzungsmuster. Hierauf beziehen sich auch die Folgeansprüche. In erster Linie geht die Klägerin jeweils aus übergegangenem Recht vor, hilfsweise unter dem Gesichtspunkt der Prozessstandschaft. b. Die Klage ist jedoch unbegründet. aa. Der Klägerin steht aus auf sie übergegangenem Recht kein Anspruch gegen die Beklagte auf Unterlassung des Anbietens und Inverkehrbringens der angegriffenen Sandalenmodelle aus § 97 I UrhG, §§ 2, 15, 17 UrhG zu, da es sich bei dem Sandalenmodell „Madrid“ nicht um ein urheberrechtlich geschütztes Werk der angewandten Kunst i.S.d. § 2 I Nr. 4, I UrhG handelt. Dies gilt sowohl für die Sandale „Madrid“ in der aktuellen als auch in der ursprünglichen Form. Es kann danach offenbleiben, ob gemäß dem Vortrag der Klägerin die Sandale „Madrid“ von K. ... alleine entworfen worden ist, dessen Rechte auf die Klägerin in einer Weise übergegangen sind, dass die Klägerin sowohl zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung als auch zum Schluss der mündlichen Verhandlung Inhaberin der streitgegenständlichen Rechte gewesen ist und ob die Nachbildungen in das Verbreitungsrecht nach §§ 15 I, 17 I UrhG eingreifen. aaa. Bei der Gestaltung der Sandale „Madrid“ in der aktuellen Form handelt es sich nicht um ein nach § 2 I Nr. 4, II UrhG urheberrechtlich geschütztes Werk der angewandten Kunst. (1) Sandalen sind potentiell urheberrechtsschutzfähig. Nach § 2 I Nr. 4 UrhG gehören Werke der bildenden Kunst einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke zu den urheberrechtlich geschützten Werken, sofern sie nach § 2 II UrhG persönliche geistige Schöpfungen sind. Bei dem Begriff des urheberrechtlich geschützten Werks, der in den die ausschließlichen Rechte des Urhebers zur Vervielfältigung, öffentlichen Wiedergabe und Verbreitung seiner Werke betreffenden Bestimmungen der Art. 2 Buchst. a, Art. 3 I und Art. 4 I der RL 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft enthalten ist, handelt es sich um einen autonomen Begriff des Unionsrechts, der in der gesamten Union einheitlich auszulegen und anzuwenden ist (EuGH GRUR 2019, 73 Rn. 33 – Levola Hengelo; EuGH GRUR 2019, 1185 – Cofemel). (a) Nach der Rechtsprechung des EuGH müssen für eine Einstufung eines Objekts als Werk zwei kumulative Voraussetzungen erfüllt sein: Zum einen muss es sich bei dem betreffenden Gegenstand um ein Original in dem Sinne handeln, dass er eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers darstellt (EuGH GRUR 2009, 1041 Rn. 35 – Infopaq International; EuGH GRUR 2012, 166 Rn. 87 – Painer; EuGH GRUR 2019, 73 Rn. 36 – Levola Hengelo; EuGH GRUR 2019, 1185 Rn. 29 – Cofemel; EuGH GRUR 2020, 736 Rn. 22 – Brompton Bicycle; EuGH GRUR 2024, 1800 Rn. 48 – Kwantum Nederland und Kwantum België). Ein Gegenstand ist ein Original, wenn er die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegelt, indem er dessen freie kreative Entscheidung zum Ausdruck bringt. Wurde dagegen die Schaffung eines Gegenstands durch technische Erwägungen, durch Regeln oder durch andere Zwänge bestimmt, die der Ausübung künstlerischer Freiheit keinen Raum gelassen haben, kann nicht davon ausgegangen werden, dass dieser Gegenstand die für die Einstufung als Werk erforderliche Originalität aufweist (EuGH GRUR 2019, 1185 Rn. 3 e# – Cofemel; EuGH GRUR 2020, 736 Rn. ZU!e# – Brompton Bicycle). Technisch bedingte Gestaltungen schließen einen kreativen Spielraum aber auch nicht aus (EuGH GRUR 2019, 1185 Rn. 31 – Cofemel; EuGH GRUR 2020, 736 Rn. ZS!e# – Brompton Bicycle). Auch wenn hinsichtlich der Form eines Gegenstands eine Wahlmöglichkeit besteht, fällt dieser Gegenstand danach nicht zwangsläufig unter den Begriff „Werk“ im Sinne der RL 2001/29/EG (EuGH GRUR 2020, 736 Rn. 32 – Brompton Bicycle). Gegenstände, die als Muster oder Modell geschützt sind, können grundsätzlich nicht Gegenständen gleichgesetzt werden, die durch die RL 2001/29/EG geschützte Werke darstellen (EuGH GRUR 2019, 1185 Rn. 40 – Cofemel). Der Schutz von Mustern und Modellen einerseits und der urheberrechtliche Schutz andererseits verfolgen grundverschiedene Ziele und unterliegen unterschiedlichen Regelungen. Die Gewährung urheberrechtlichen Schutzes für einen als Muster oder Modell geschützten Gegenstand darf nicht dazu führen, dass die Zielsetzungen und die Wirksamkeit dieser beiden Schutzarten beeinträchtigt werden (EuGH GRUR 2019, 1185 Rn. 50!ef. – Cofemel). Der Schutz, der Mustern und Modellen vorbehalten ist, und jener, der durch das Urheberrecht gewährt wird, schließen einander daher zwar nicht aus, eine Kumulierung kommt jedoch nur in bestimmten Fällen infrage (EuGH GRUR 2019, 1185 Rn. 40 u. 52 – Cofemel; grdl. zur Kumulation bereits EuGH GRUR 2011, 216 Rn. 35-38 – Flos). Der Umstand, dass ein Modell eine ästhetische Wirkung hat, ermöglicht für sich genommen nicht die Feststellung, ob es sich bei diesem Modell um eine geistige Schöpfung handelt, die die Entscheidungsfreiheit und die Persönlichkeit ihres Urhebers widerspiegelt und somit dem einen urheberrechtlichen Schutz begründenden Erfordernis der Originalität genügt (EuGH GRUR 2019, 1185 Rn. 54 – Cofemel). Zum anderen ist die Einstufung als Werk Elementen vorbehalten, die eine solche Schöpfung zum Ausdruck bringen (EuGH GRUR 2019, 73 Rn. 37 – Levola Hengelo; EuGH GRUR 2019, 1185 Rn. 29 – Cofemel; EuGH GRUR 2020, 736 Rn. 22 – Brompton Bicycle; EuGH GRUR 2024, 1800 Rn. 48 – Kwantum Nederland und Kwantum België). Dafür ist ein mit hinreichender Genauigkeit und Objektivität identifizierbarer Gegenstand Voraussetzung (EuGH GRUR 2019, 73 Rn. 40 – Levola Hengelo; EuGH GRUR 2019, 1185 Rn. 32 – Cofemel; EuGH GRUR 2020, 736 Rn. 25 – Brompton Bicycle). (b) Nach der Rechtsprechung des BGH ist eine persönliche geistige Schöpfung eine Schöpfung individueller Prägung, deren ästhetischer Gehalt einen solchen Grad erreicht hat, dass nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise von einer „künstlerischen“ Leistung gesprochen werden kann (stRspr; vgl. BGH GRUR 2014, 175 Rn. 15 – Geburtstagszug; BGH GRUR 2021, 1290 Rn. 57 – Zugangsrecht des Architekten; BGH GRUR 2022, 899 Rn. 28 – Porsche 911; BGH GRUR 2023, 571 Rn. 13 – Vitrinenleuchte; BGH GRUR 2024, 386 Rn. 24 – E2), wobei mit einer „künstlerischen“ Leistung nicht mehr und nicht weniger als eine schöpferische, kreative, originelle, die individuelle Persönlichkeit ihres Urhebers widerspiegelnde Leistung auf dem Gebiet der Kunst gemeint ist (BGH GRUR 2025, 407 Rn. 23 – ... sandale, mit Verweis auf EuGH GRUR 2019, 1185 Rn. 31 – Cofemel, und EuGH GRUR 2020, 736 Rn. 24 u. 31 – Brompton Bicycle). Dabei kann die ästhetische Wirkung der Gestaltung einen Urheberrechtsschutz nur begründen, soweit sie auf einer künstlerischen Leistung beruht und diese zum Ausdruck bringt (vgl. BGH GRUR 2012, 58 Rn. 36 – Seilzirkus; BGH GRUR 2014, 175 Rn. 41 – Geburtstagszug; BGH GRUR 2021, 1290 Rn. 57 – Zugangsrecht des Architekten; BGH GRUR 2022, 899 Rn. 28 – Porsche 911; BGH GRUR 2023, 571 Rn. 13 – Vitrinenleuchte; BGH GRUR 2024, 386 Rn. 24 – E2). Ästhetik allein stellt jedoch kein geeignetes Abgrenzungskriterium dar (BGH GRUR 2025, 407 Rn. 26 – ... sandale, m.w.N.). Eine persönliche geistige Schöpfung ist ausgeschlossen, wo für eine künstlerische Gestaltung kein Raum besteht, weil die Gestaltung durch technische Erfordernisse vorgegeben ist (BGH GRUR 2012, 58 Rn. 20 – Seilzirkus). Eine Gestaltung genießt daher keinen Urheberrechtsschutz, wenn sie allein aus technisch notwendigen oder allein aus zwar frei wählbaren oder austauschbaren, aber technisch bedingten Merkmalen besteht und keine künstlerische Leistung erkennen lässt (BGH GRUR 2012, 58 Rn. 30 – Seilzirkus). Allein durch die Ausnutzung eines handwerklich-konstruktiven Gestaltungsspielraums oder durch den Austausch eines technischen Merkmals durch ein anderes entsteht noch kein eigenschöpferisches Kunstwerk (BGH GRUR 2012, 58 Rn. 30 – Seilzirkus). Für die Gewährung urheberrechtlichen Schutzes genügt es nicht, dass überhaupt eine gestalterische Freiheit besteht (BGH GRUR 2025, 407 Rn. 24 – ... sandale, mit Verweis auf EuGH GRUR 2020, 736 Rn. 35 – Brompton Bicycle), sondern dass der bestehende Freiraum auch ausgenutzt werden muss, und zwar nicht in technisch-funktionaler, sondern in künstlerischer Weise. Bei Werken der angewandten Kunst sind nach der neueren Rechtsprechung des BGH zwar keine höheren Anforderungen an die Gestaltungshöhe eines Werks zu stellen als bei Werken der zweckfreien Kunst (vgl. GRUR 2014, 175 Rn. 26 – Geburtstagszug). Bei Gebrauchsgegenständen, die durch den Gebrauchszweck bedingte Gestaltungsmerkmale aufweisen, ist der Spielraum für eine künstlerische Gestaltung jedoch regelmäßig eingeschränkt. Deshalb stellt sich bei ihnen in besonderem Maße die Frage, ob sie über ihre von der Funktion vorgegebene Form hinaus künstlerisch gestaltet sind und diese Gestaltung eine Gestaltungshöhe erreicht, die Urheberrechtsschutz rechtfertigt (BGH GRUR 2023, 571 Rn. 15 – Vitrinenleuchte; BGH GRUR 2024, 132 Rn. 22 – USM Haller). Bei Gebrauchsgegenständen ist exakter als bei reinen Kunstwerken in den Blick zu nehmen, inwieweit der Gebrauchsgegenstand über seine von der Funktion vorgegebene Form hinaus künstlerisch gestaltet ist (BGH GRUR 2024, 132 Rn. 36 u. 47 – USM Haller). Das rein handwerkliche Schaffen unter Verwendung formaler Gestaltungselemente ist dem Urheberrechtsschutz nicht zugänglich (BGH GRUR 2015, 1189 Rn. 44 – Goldrapper). Anders als beim Design genügen Unterschiedlichkeit und Abstand zum Formenschatz für sich genommen für einen urheberrechtlichen Schutz nicht (vgl. EuGH GRUR 2019, 1185 Rn. 50 – Cofemel). (c) Der BGH ist dabei mit der h.M. in Rechtsprechung und Schrifttum der Ansicht, dass diese Maßstäbe – trotz historisch bedingter Unterschiede in den Begrifflichkeiten – in der Sache dem unionsrechtlichen Begriff des urheberrechtlich geschützten Werks im Sinne der RL 2001/29/EG entsprechen (BGH GRUR 2025, 407 Rn. 20 – ... sandale, m.w.N.). Ob hieran uneingeschränkt festgehalten werden kann, ist Gegenstand von zwei derzeit beim EuGH anhängigen Vorabentscheidungsverfahren, mit denen unter anderem geklärt werden soll, ob – erstens – bei Werken der angewandten Kunst zwischen dem geschmacksmusterrechtlichen und dem urheberrechtlichen Schutz ein Regel-Ausnahme-Verhältnis dergestalt besteht, dass bei der urheberrechtlichen Prüfung der Originalität dieser Werke höhere Anforderungen an die freien kreativen Entscheidungen des Schöpfers zu stellen sind als bei anderen Werkarten (vgl. BGH GRUR 2024, 132 Rn. 15 – USM Haller; Svea hovrätt 20.9.2023 – PMT 13496-22 Rn. 30), ob – zweitens – bei der urheberrechtlichen Prüfung der Originalität (auch) auf die subjektive Sicht des Schöpfers auf den Schöpfungsprozess abzustellen ist oder (allein) darauf, ob in dem Werk als dem Ergebnis des Schöpfungsprozesses künstlerisches Schaffen objektiven Ausdruck gefunden hat (vgl. BGH GRUR 2024, 132 Rn. 24 – USM Haller; Svea hovrätt 20.9.2023 – PMT 13496-22 Rn. 25-33), sowie ob – drittens – für diese Prüfung auch nach dem für die Beurteilung der Originalität maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der Gestaltung eingetretene Umstände herangezogen werden können (BGH GRUR 2024, 132 Rn. 37 – USM Haller). (d) Für die Beurteilung der Frage einer eigenständigen Schöpfung und des daraus folgenden Urheberrechtsschutzes sind alle einschlägigen Aspekte zu berücksichtigen, wie sie bei der Ausgestaltung des Gegenstands vorlagen, und zwar unabhängig von äußeren und nach der Schaffung des Erzeugnisses aufgetretenen Faktoren (EuGH GRUR 2020, 736 Rn. 37 – Brompton Bicycle). Die Klägerseite trägt im urheberrechtlichen Verletzungsprozess die Darlegungslast für das Vorliegen einer persönlichen geistigen Schöpfung. Sie hat daher nicht nur das betreffende Werk vorzulegen, sondern grundsätzlich auch die konkreten Gestaltungselemente darzulegen, aus denen sich der urheberrechtliche Schutz ergeben soll (BGH GRUR 2012, 58 Rn. 23!ef. – Seilzirkus; BGH GRUR 2023, 571 Rn. 21 – Vitrinenleuchte). Nach der stRspr des BGH muss bei Gebrauchsgegenständen, bei denen die Möglichkeiten einer künstlerisch-ästhetischen Ausformung regelmäßig eingeschränkt sind, weil sie bestimmten technischen Anforderungen genügen müssen und technisch bedingte Gestaltungsmerkmale aufweisen, genau und deutlich dargelegt werden, inwieweit sie über ihre von der Funktion vorgegebene Form hinaus künstlerisch gestaltet sind (vgl. BGH GRUR 2024, 132 Rn. 36 – USM Haller). (2) Nach diesem Maßstab liegt hier kein urheberrechtlich geschütztes Werk vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass es sich bei der Sandale „Madrid“ in der aktuellen Form um ein Original im Sinne einer eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers handelt (so auch OLG Köln GRUR-RS 2024, 3087 Rn. 40 – ...-Sandalen, bestätigt durch BGH GRUR 2025, 407 Rn. 27 ff. – ... sandale; a.A. noch Senat GRUR 2022, 565 – Grand Step Shoes: überwiegend wahrscheinlich Werk der angewandten Kunst), wobei im Folgenden davon ausgegangen wird, dass K. ... die Sandalen entworfen hat. (a) Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vom 24.08.2023 vor dem Landgericht klargestellt, dass sie die Merkmale wie in der Klageschrift auf S. 7 aufgeführt als die prägenden Merkmale der Sandale „Madrid“, die sie in beiden von ihr geltend gemachten Formen als einheitliches Werk begreift, geltend macht. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 09.04.2025 hat die Klägerin diese Merkmale sodann teilweise präzisiert: (1) Der seitlich breitere, zur Fußmitte sich leicht verjüngende Zehenriemen ist offenkantig, ungefüttert und ohne Ziernaht verarbeitet. (2) Durch eine seitlich außen platzierte rechteckige Schnalle kann der Riemen reguliert und an den Fuß angepasst werden. (3) Der Boden ist flach (mit einer maximalen Sprengung im Kork-Fußbett von bis zu 2-3 mm) und besteht aus einer Sohle aus Kunststoff mit flächigem Allover-Linienprofil, genauer einer „Knochenmustersohle“, und einer darüber verklebten plastischen Sohlenbahn aus mit Jute stabilisierter Korkschrot-Latex-Mischung, die fußseitig mit Veloursleder überzogen ist. Die Sohlenbahn zeigt eine erhöhte innere und äußere Längs- und Quergewölbe-Unterfassung, einen Zehengreifer und eine Fersenschale und ist der Trittspur (Negativform einer Fußsohle) eines gesunden Normalfußes nachempfunden. (4) Diese Sohlenplastik ist rundherum am Sohlenrand hochgezogen und formt ein Tieffußbett. Der seitliche Sohlenschnitt des Tieffußbetts ist unverkleidet, das Korkschrotgemisch bleibt sichtbar; (5) das Fehlen jeglicher Ziernähte oder anderer Verzierungen. Als ästhetischen Gesamteindruck macht die Klägerin geltend: - Durch all diese Merkmale erhalte der Betrachter Einblick in Aufbau und Konstruktion des Modells „Madrid“. - Es entstehe im Zusammenspiel dieser schon für sich schutzfähigen Gestaltungselemente ein ästhetischer Gesamteindruck, der durch eine klare minimalistische Form und eine skulpturale Gestaltung gekennzeichnet sei. - Durch die klare Linienführung des Oberteils in nahtloser, sog. Cut Out-Schnittführung wirke die Sandale wie aus einem Guss. (b) Es kann auf Grund der von der Klägerin genannten prägenden Merkmale weder hinsichtlich eines einzelnen Merkmals noch auf Grund der Kombination dieser Merkmale im Rahmen einer Gesamtschau festgestellt werden, dass es sich bei der Sandale „Madrid“ in der aktuellen Form um ein Original im Sinne einer eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers handelt. (aa) Der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit des Sandalenmodells „Madrid“ in der aktuellen Form steht dabei nicht entgegen, dass es sich um eine Weiterentwicklung der Form aus dem Jahr 1963 handelt und im Vergleich zu dieser jedenfalls erhebliche Übereinstimmungen aufweist. Die Prüfung ist auch nicht auf die im Vergleich mit der Form aus dem Jahr 1963 abgeänderten Bestandteile der Sandale beschränkt. Im Urheberrecht ist die objektive Neuheit des Werks keine Schutzvoraussetzung. Es besteht jedoch insoweit eine gewisse Relation zwischen Neuheit und urheberrechtlichem Schutz, als eine objektiv vorbekannte Form keine schöpferische Leistung darstellt (BGH, GRUR 1982, 305, 308 – Büromöbelprogramm). Maßgeblich für die Beurteilung der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit und hier insbesondere bezüglich der Prüfung, ob ein ausreichender Gestaltungsspielraum bestand und vom Schöpfer künstlerisch genutzt wurde, sind grundsätzlich die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Schöpfung (BGH GRUR 2024, 132 Rn. 43 – USM Haller). Darüber hinaus können nach ständiger Rechtsprechung des BGH auch Werkteile Urheberrechtsschutz genießen, sofern diese bereits für sich genommen eine persönliche geistige Schöpfung i.S. des § 2 II UrhG darstellen (BGH GRUR 2002, 799 (800) – Stadtbahnfahrzeug). Für die Prüfung bedeutet dies, dass sowohl zu prüfen ist, ob die einzelnen Werkteile der Sandale „Madrid“ für sich genommen eine persönliche geistige Schöpfung i.S. des § 2 II UrhG darstellen, als auch, ob der Sandale „Madrid“ auf Grund der Kombination dieser Merkmale im Rahmen einer Gesamtschau urheberrechtlicher Schutz zuerkannt werden kann. Soweit die aktuelle Form der Sandale „Madrid“ dabei auf Werkteilen aufbaut, die unverändert von der ursprünglichen Form übernommen wurden, ist nach den aufgeführten Grundsätzen der Zeitpunkt der Schöpfung in den 60er Jahren maßgeblich. Im Übrigen ist der Zeitpunkt der letzten Änderung des jeweiligen Werkteils bzw. der Sandale als Ganzes maßgeblich. Soweit dabei ein Zeitpunkt maßgeblich ist, der vor dem Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes datiert, ist dies unschädlich, da nach § 129 I 1 UrhG die Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes auch auf die vor seinem Inkrafttreten geschaffenen Werke anzuwenden sind, es sei denn, dass sie zu diesem Zeitpunkt urheberrechtlich nicht geschützt sind oder dass im Urheberrechtsgesetz sonst etwas anderes bestimmt ist (BGH GRUR 2025, 407 Rn. 12 – ... sandale, m.w.N.). Darüber hinaus ist nach dem BGH auch die aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung maßgeblich. Die hergebrachte Rechtsprechung des BGH, nach der bei Werken der angewandten Kunst höhere Anforderungen an die Gestaltungshöhe eines Werks zu stellen sind als bei Werken der zweckfreien Kunst (vgl. etwa BGH GRUR 1995, 581 – Silberdistel), hat der BGH mit Blick auf die Reform des Geschmacksmusterrechts im Jahr 2004 und die europäische Urheberrechtsentwicklung mit der Entscheidung „Geburtstagszug“ (BGH GRUR 2014, 175 Rn. 23 u. 26-41) ausdrücklich aufgegeben. Der BGH hat in dieser Entscheidung festgehalten, dass die Änderung einer lange Zeit geltenden höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht nur Bedeutung für zukünftige Sachverhalte hat, sondern grundsätzlich auch auf einen in der Vergangenheit liegenden, noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt einwirkt. Gerichte sind regelmäßig nicht an eine feststehende Rechtsprechung gebunden, die sich im Licht besserer Erkenntnis als nicht mehr haltbar erweist (BGH GRUR 2014, 175 Rn. 24 – Geburtstagszug, m.w.N.). Die Grundsätze der BGH „Geburtstagszug“-Entscheidung sind deshalb nach dem Sinn und Zweck der Übergangsbestimmung des § 129 I 1 UrhG auch auf die Schutzfähigkeit von Werken anzuwenden, die unter Geltung des KUG (1907) und mithin vor dem 1.1.1966 geschaffen worden sind. Ein Nebeneinander zweier unterschiedlicher Urheberrechtsordnungen wollte der Gesetzgeber mit der genannten Übergangsbestimmung gerade vermeiden (vgl. BGH GRUR 2025, 407 Rn. 13 – ... sandale, m.w.N.). (bb) Hinsichtlich des seitlich breiteren, zur Fußmitte sich leicht verjüngenden Zehenriemens ist es der Klägerin nicht gelungen, darzulegen, inwieweit der Zehenriemen eine schöpferische Leistung darstellt. Vielmehr folgt dieser sowohl hinsichtlich seiner Breite samt der Verjüngung als auch hinsichtlich seiner Positionierung an der Sandale funktionalen Erwägungen und hebt sich überdies nicht hinreichend deutlich von dem schon damals bekannten Formenschatz ab. Die Ausnutzung des noch bestehenden Gestaltungsspielraums in künstlerischer Hinsicht ist insoweit nicht nachvollziehbar dargetan. Dabei ist grundsätzlich das Jahr 1963 maßgeblich, da – soweit ersichtlich – lediglich geringe Änderungen an dem Riemen im Jahr 1985 vorgenommen wurden (so ist der Riemen in der ursprünglichen Form ein wenig länger und läuft mittig spitz zu), während die Breite, die Verjüngung als auch die Positionierung an der Sandale gleichgeblieben sind. Der Riemen soll die Sandale fest am Fuß halten, ohne die Fußmechanik zu behindern. Ein breiterer Riemen gewährleistet nach den Angaben des Privatgutachters St. die Tragbarkeit der Sandale unter Berücksichtigung der bei jedem Menschen variierenden Großzeh- und Kleinzehballen. Ein zu schmaler Riemen führe danach bei manchen Fußformen zu einem Kantendruck an der Außenseite des Fußes (Anlage B 21, S. 5 f.). Es werde auch insgesamt der Tragekomfort erhöht, da die Druckbelastung pro cm2 verringert werde. Dies gelte auch für die sich verjüngende Form, die je nach Fußform (Hohlfuß oder Flachfuß) einen erhöhten Kantendruck auf der Spannseite vermeide (Anlage B 21, S. 7). Der Privatgutachter Dr. med. S.führt in seinem Gutachten darüber hinaus aus, dass auch die Positionierung .des Riemens anatomischen funktionellen Erwägungen folge, da ein weiter hinten liegender Riemen das Abrollen biomechanisch blockieren und ein weiter vorne liegender Riemen die Zehengelenkbeweglichkeit blockieren würde (Anlage B 20, S. 37). Diesen Erwägungen ist die Klägerin nicht erheblich entgegengetreten. Vielmehr heißt es in dem Interview von K. ... mit der Zeitung „Die Tageszeitung“ (TAZ) aus dem Jahr 2000 (Anlage B5): „Wenn Sie einen breiten Riemen haben, laufen Sie ganz anders, ganz entspannt.“ Der Umstand, dass es Gesundheitssandalen gab, die eine entsprechende Verjüngung nicht aufweisen, etwa die folgende aus dem Hause Bea, Denzlingen (1963), , spricht nicht gegen die aufgeführten funktionellen Erwägungen. Dass es andere Sandalenmodelle – wie die von der Klägerin angeführte „Comfort Adilette“ – gibt, die ebenfalls einen breiteren Riemen haben, sagt nichts über die urheberrechtliche Schutzfähigkeit des sich verjüngenden Riemens der Gesundheitssandale „Madrid“ aus, dessen Gestaltung in technisch-orthopädischer Sicht der Minimierung von Reibung auf dem Fußrücken dient. Die „Comfort Adilette“ ist auf Grund ihrer abweichenden Funktion als „Badeschlappe“ ohnehin nicht mit der streitgegenständlichen Gesundheitssandale „Madrid“ vergleichbar. Der Riemen setzt sich überdies nicht hinreichend deutlich von dem im Jahr 1963 bekannten Formenschatz ab. Die Riemenkonstruktion ähnelt z.B. denen der vorbekannten Holzfußbett-Sandalen u.a. von Berkemann (so auch OLG Köln GRUR-RS 2024, 3087 Rn. 68 – ... - Sandalen): (Werbeplakate der Berkemann-Gesundheitssandale Ende der 1950er Jahre) Soweit die Klägerin die unterschiedlichen Möglichkeiten der Überlappung der Riemen benennt, räumt sie selber ein, dass nicht alle von der Beklagten vorgelegten Sandalenmodelle aus der Zeit sich andersherum überlappen. Hinsichtlich der Möglichkeiten der Riemenführung zeigt bereits die von der Klägerin selbst zum Umstand der fehlenden Verjüngung des Riemens aufgeführte Gesundheitssandale aus dem Hause Bea, Denzlingen, eine mit der streitgegenständlichen Führung der Sandale „Madrid“ vergleichbaren Führung zwischen der Sohle und dem Fußbett. Überdies fehlt Vortrag dazu, inwiefern die konkrete Gestaltung eine künstlerische Leistung darstellen soll. Auch unter Berücksichtigung der aktuellen Länge und des abgeänderten Endes des Riemens ergibt sich keine abweichende Beurteilung. Dies ergibt sich aus den vorangegangenen Ausführungen. (cc) Auch hinsichtlich der seitlich außen platzierten rechteckigen Schnalle, durch welche der Riemen reguliert und an den Fuß angepasst werden kann, ist es der Klägerin nicht gelungen, darzulegen, inwieweit diese eine schöpferische Leistung darstellt. Auch die Gestaltung der Dornschnalle folgt funktionalen Erwägungen und hebt sich überdies nicht hinreichend deutlich von dem schon damals bekannten Formenschatz ab. Dabei ist hinsichtlich des Umstandes, dass überhaupt eine Dornschnalle verwendet wird und diese sich in Bezug auf ihre Positionierung am Riemen in der aktuellen und ursprünglichen Form nicht unterscheidet, erneut auf das Jahr 1963 abzustellen. Die Klägerin gibt zunächst selbst an, dass die Schnalle gerade dem Zweck diene, den Riemen zu regulieren und an den Fuß anzupassen. Die Schnalle ist insofern im Grundsatz ebenfalls technisch bedingt (so auch OLG Köln GRUR-RS 2024, 3087 Rn. 70 – ... -Sandalen). Der Privatgutachter St. führt darüber hinaus aus, dass die Positionierung der Lage der Schnalle gerade für Gesundheitssandalen dem funktionalen Aspekt geschuldet sei, dass die Gefahr eines Druckempfindens bei Positionierung der Schnalle im Bereich des vierten Mittelfußstrahls am geringsten sei (Anlage B 21, S. 7 f.). Soweit die Klägerin auf die Möglichkeit gänzlich anderer Verschlüsse verweist, führt selbst die Privatgutachterin der Klägerin, Frau Sch., aus, dass es sinnvoll sei, die Riemen mit einer Dornschnalle zu versehen, damit diese individuell angepasst werden können (Anlage K 24, S. 39). Soweit die Klägerin anführt, dass es diverse Gesundheitssandalen gegeben habe, bei denen die Dornschnalle an einer anderen Stelle angebracht sei, steht auch dies den Erwägungen, dass es eine technisch vorzugswürdige Lösung gibt, nicht entgegen. Die Klägerin muss in diesem Fall genau und deutlich vortragen, inwiefern die Dornschnalle künstlerisch gestaltet ist. Außerdem sind Dornschnallen damals und heute bei Gesundheitssandalen völlig üblich. Die ursprüngliche Form der Dornschnalle entspricht in sonstiger Weise – auch hinsichtlich ihrer Positionierung – vorbekannten Lösungen. Dies zeigt beispielsweise ein Vergleich mit der Gesundheitssandale von Ganter aus dem Jahr 1959: Soweit die aktuelle Dornschnalle Unterschiede zu der in der ursprünglichen Form der Sandale „Madrid“ genutzten aufweist, folgt hieraus keine abweichende Beurteilung. Das Anbringen eines Firmenlogos stellt keinen Ausdruck einer künstlerischen oder kreativen Ausgestaltung dar. Die Klägerin hat auch nicht weiter dazu vorgetragen, inwiefern ein etwaig bestehender Gestaltungsspielraum in künstlerischer Hinsicht hinsichtlich der abgerundeten Ecken der Dornschnalle ausgenutzt wurde. (dd) Hinsichtlich der Sohle ist es der Klägerin ebenfalls nicht gelungen darzulegen, dass diese eine schöpferische Leistung darstellt. Da die Sohle hinsichtlich ihrer fehlenden Sprengung, dem Materialmix und der Verwendung des Velourleders seit der ursprünglichen Form nicht abgeändert wurde, sind insofern die Verhältnisse im Jahr 1963 maßgeblich. Hinsichtlich der in den 80er Jahren eingeführten sog. Knochenmustersohle (wobei der genaue Zeitpunkt der Einführung streitig ist) – auf die sich die Prüfung auf Grund der Prozesserklärung der Klägerin im Termin vom 09.04.2025, nach der es sich bei dem Begriff der „Knochenmustersohle“ lediglich um eine Präzisierung der in der Merkmalsanalyse genannten Sohle mit „Allover-Linienprofil“ handele, ebenfalls bezieht – ist dieser Zeitraum maßgeblich. Auch der Sohle kommt zunächst ein Gebrauchszweck zu. Die Sohle muss zumindest einen gewissen Reibewert aufweisen. Dies bestimmt und beschränkt die Auswahl einer Sohlengestaltung. Laut dem Privatgutachter St. ist ferner ein flacher Boden (fehlende Sprengung bzw. Neutralnullstellung) notwendig, um gesundheitliche Nachteile, die Absatzschuhe mit sich bringen, zu verhindern. Durch einen Absatz bzw. die Sprengung komme es zu einer Belastung des Vorfußes. Die Bildung eines Spreizfußes werde erheblich begünstigt (Anlage B 21, S. 8 f.). Soweit die Klägerin anführt, dass es auch Sandalen mit Absatz gebe, stellt dies wiederum die aufgeführten funktionalen Erwägungen und die damit vom Privatgutachter skizzierten Erkenntnisse zur Förderung der Fußgesundheit nicht in Frage. Danach ist es gesünder und wäre einer Gesundheitssandale (funktional) abträglich, wenn sie einen Absatz hätte. Der fehlende Absatz ist danach eine funktionale Entscheidung bei der Gesundheitssandale „Madrid“. Die Auswahlentscheidung bezüglich des Materials der Zwischensohle ist nicht von einer objektiv erkennbaren Ausübung künstlerischer Freiheit geprägt (so auch OLG Köln GRUR-RS 2024, 3087 Rn. 63 – ... -Sandalen). Die Korkmischung dient nach den Werbeaussagen der ... -Gruppe der Fußgesundheit (Anlage B 13: „Der dämpfende und hochflexible Kork-Latex-Kern unterstützt und entlastet den Fuß. Die Naturmaterialien wirken wärme- und kälteisolierend und sorgen für ein gutes Fußklima“). Dies bestätigt auch der Privatgutachter St., der weiter ausführt, dass der Materialmix und dessen Herstellungsverfahren bereits, insbesondere vor dem Hintergrund eines Patents von Alfons Saum aus dem Jahr 1955, bekannt gewesen sei. Er führt darüber hinaus aus, dass die Vermeidung von zu schweren Sandalen durch Verwendung leichter Füllstoffe ebenfalls technisch-funktionalen Erwägungen und Gründen des Tragekomforts geschuldet sei (Anlage B 21, S. 9 f.). Dem ist die Klägerin wiederum nicht wesentlich entgegengetreten. Die Klägerin bewarb bei Markteinführung die Gesundheitssandale überdies als „federleicht“ (Anlage B 1). Soweit der Privatgutachter Prof. Dr. B. ausführt, dass auch ein Gestaltungsspielraum hinsichtlich der Wahl des Materials bestanden habe (Anlage K 25, S. 21 ff.), ist nicht ersichtlich, wie dieser künstlerisch genutzt wurde. Dass der Gestaltung der Brandsohle mit einem haptisch angenehmen Veloursleder eine künstlerische und keine technische Auswahlentscheidung zugrunde liegt, ist nicht feststellbar. Nach den Angaben der ... -Gruppe hat die Wahl andere Gründe (Anlage B 13: „Der Velourslederbezug ist feuchtigkeitsabsorbierend. Diese natürliche Eigenschaft des hochwertigen Deckleders trägt zu einem angenehmen Fußklima bei“). Auch war ein Velourslederüberzug des Fußbetts vorbekannt, was sich beispielsweise an der „Banner des Friedens“-Sandale zeigt: Hinsichtlich der Knochenmustersohle ist es der Klägerin ebenfalls nicht gelungen darzulegen, inwieweit diese eine schöpferische Leistung darstellt. Zwar ist diese hinsichtlich des Musters weder technisch bedingt noch hat die Beklagte auf einen konkreten vorbekannten Formenschatz verwiesen, es handelt sich indes um ein einfaches Muster, das aus einer einfachen Kombination von sich wiederholt kreuzenden Wellenlinien besteht (zu den erfolglosen Versuchen der Klägerin, die „Knochenmustersohle“ markenrechtlich schützen zu lassen vgl. nur LG Köln BeckRS 2017, 103403; EuG GRUR-RR 2017, 220; EuG GRUR-RS 2021, 13910; BPatG GRUR-RS 2023, 25988). (ee) Die Gestaltung des Tieffußbetts ist weitgehend technisch bedingt und hebt sich zudem nicht ausreichend von dem vorbekannten Formenschatz ab. Dass im verbleibenden Freiraum künstlerische Entscheidungen getroffen worden sind, ist nicht schlüssig dargetan. Die Ausformung erscheint vielmehr als technisch vorgegebene Konsequenz einer optimalen Umsetzung des von K. ... verfolgten spezifischen Konzepts einer Variante der sog. Fußgesundheit. Da insofern Abänderungen bei der aktuellen Form der Sandale „Madrid“ weder vorgetragen noch ersichtlich sind, sind auch hier die Verhältnisse im Jahr 1963 maßgeblich. Dass die Gestaltung des Tieffußbetts weitgehend technisch bedingt ist, zeigt sich bereits durch die Ausführungen im Privatgutachten von Frau ... in Anlage K 12, wenn es dort unter III.1.1.1. heißt: „Dieses Tieffußbett wird von dem 1954 ins väterliche Unternehmen eingetretenen K. ... von 1961-1963 entwickelt, um ein komfortables Gehen unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Erkenntnisse im Schuhwerk zu realisieren. Darum folgt die Form des Tieffußbetts der Naturform des gesunden Normalfußes und ist die Basis für den spezifischen ... -Komfort“. Dass die technische Begründung für die Wahl eines Tieffußbettes darin bestand, dem Träger eine Sicherheit vor einem Abrutschen zu geben, wird durch das Interview des K. ... (Anlage B 5) belegt, in welchem dieser äußerte: „Wir haben früher immer gesagt, bei der Gymnastik-Holzsandale [gemeint: von Fa. Berkemann] steht man auf der Sohle und kann seitlich weg- und abrutschen. Bei uns steht man tief drin.“ Dieser funktionale Aspekt des Tieffußbettes gerade im Fersenbereich wird auch in der ... -Werbung (wie ersichtlich aus Anlage B 14) beschrieben: Damit korrespondieren die Ausführungen des Privatgutachters Dr. med. S. (Anlage B 20, S. 34 f.), wonach ... eine Sandale entsprechend den anatomischen Gegebenheiten des Fußes gebaut habe; die Modellierung des Fußbettes aus orthopädischer und orthopädieschuhtechnischer Sicht sei nüchtern als Adressierung des Fußbettes an die anatomischen Gegebenheiten des normalen Fußes zu beschreiben; ... sei zu attestieren, dass er anatomisch korrekt gedacht, er alle anatomischen Strukturen korrekt adressiert und er damit einen Beitrag zur Fußgesundheit geleistet habe. Soweit die Klägerseite allerdings weiter argumentiert, für die Erreichung des Ziels der Fußgesundheit hätten verschiedene Umsetzungsmöglichkeiten zur Verfügung gestanden, sodass die Entscheidung für das Tieffußbett auch als ästhetisch-künstlerische Entscheidung begriffen werden könne, erscheint der Vortrag nach den von der Klägerin in Bezug genommenen Privatgutachten nicht schlüssig. Ausgangspunkt ist dabei die eigene Äußerung von K. ... in dem TAZ-Interview (Anlage B 5), wo es in Frage und Antwort heißt: „(taz) Was war denn das Besondere? Die „Berkemann“-Gesundheitskläpperln mit Fußbett gab’s ja schon. (...) Also, es ist ein großer Unterschied, wie man geht und die Muskeln bewegt, ob man nur ein Riemchen hat oder ob der Fuß fest bandagiert ist. Im einen Fall gibt es den Reflex, dass man sofort die Zehen krampfartig aktiviert, festkrallt, um draufzubleiben. Wenn Sie einen breiten Riemen haben, laufen Sie ganz anders, ganz entspannt. Wir wollten beide Geharten für den Wechsel nebeneinander.“ Bereits in dieser Antwort wird deutlich, dass es verschiedene Arten gibt, auf die das medizinisch-orthopädische Ziel der sog. Fußgesundheit erreicht werden kann, die sich aber in ihrer medizinisch-orthopädischen Methodik unterscheiden und insofern auch unterschiedliche technische Anforderungen an das Schuhwerk stellen. Der erkennende Senat ist mit dem Landgericht jedoch der Auffassung, dass die Auswahl unter verschiedenen medizinisch-orthopädisch denkbaren Alternativmöglichkeiten, um dieses Ziel zu verwirklichen, für sich genommen keine künstlerische Entscheidung ist, sondern eine Präzisierung desjenigen Gebrauchszwecks, den die Sandale erfüllen soll. Daher handelt es sich bei den aus der jeweiligen Alternative folgenden Formanforderungen um technisch zumindest bedingte Vorgaben an die Gestaltung. Die Klägerin bezieht sich ferner u.a. auf das Privatgutachten von Prof. Dr. B. und dabei insbesondere auf folgende Passage (Anlage K 25, S. 31): „Es ist bekannt, dass Füße bzgl. ihrer Form und auch ihrer Anatomie sehr unterschiedlich ausfallen und folglich viele verschiedene Abdrücke etwa beim Gehen durch Sand oder andere verformbare Untergründe hinterlassen. Eine große Variabilität und damit ein großer Gestaltungsspielraum für ein Modell des Fußabdrucks war folglich gegeben. K. ... nutzte diesen Spielraum dahingehend, dass er generalisierte und verallgemeinerte. Er bildete keine Gruppen von Füßen oder Abdrücken und entwarf für diese Modelle, sondern er orientierte sich an dem Modell des ästhetisch und gestalterisch schönen Fußabdrucks im Sand. Dieses Bild gestaltete er wie ein darstellender Künstler Formen schafft, er pointierte, überzeichnete und vereinfachte gleichermaßen.“ Die Klägerin vermag eine in dieser Weise getroffene künstlerische Gestaltungsentscheidung des K. ... durch keine konkreten Umstände zu belegen. Soweit sie aus der Form der Sohlenplastik selbst ableitbar sein soll, steht die vorzitierte Passage im Widerspruch zu Ausführungen der von der Klägerin selbst eingeschalteten Privatgutachterin ... (Anlage K 12), die unter III.1.1.1. ausführt: „Um neben der passgerechten Form (Zehenfreiheit) auch die Individualität der Füße besser zu berücksichtigen, etabliert ... ein Mehrweiten-System, durch das alle Modelle serienmäßig in mehreren Weiten (normal, schlank) pro Größe angeboten werden.“ Keine Partei hat eine sachliche Unrichtigkeit – auch nicht in der Berufungsinstanz – dieser Ausführungen behauptet. Wenn aber die Produktion der streitgegenständlichen Sandalen sogar mittels unterschiedlicher Weiten eine größere Anpassung an individuelle Fußformen zu erreichen sucht, dann lässt sich nicht sagen, dass aus der Formgebung der Sandale eine künstlerische Idealisierung als Gestaltungsprinzip ablesbar ist. Dem Senat erscheint dieser Argumentationsansatz mit dem Landgericht auch deshalb fernliegend, weil bei Schuhwerk, welches als Massenware und nicht als Maßschuh gefertigt wird, stets die Entscheidung für eine Passform erforderlich ist. Die Gestaltung des Tieffußbetts hebt sich zudem nicht ausreichend von dem bekannten Formenschatz ab. Das OLG Köln (OLG Köln GRUR-RS 2024, 3087 Rn. 62 – ... - Sandalen) führt unter Bezugnahme der auch im hiesigen Verfahren eingereichten Privatgutachten nachvollziehbar und zutreffend aus: „Die Gestaltung kann auf ältere Entwicklungen zurückgeführt werden. Bereits in den 30er Jahren des vorigen Jahrhunderts war das Thema Fußgymnastiksandalen zur Therapie von Fußleiden aufgekommen. Wie in dem als Anlage B27 vorgelegten Privatgutachten S. ausgeführt, beschrieb T. Wiessner in einer Patentschrift aus dem Jahr 1938 die funktionale Biomechanik des Gehens, die auch in das bekannte Fußbett nach Prof. Dr. T. eingeflossen ist. In den 50er Jahren des vorigen Jahrhunderts wurden Sandalen mit an die Fußsohle angepasster anatomischer Holzsohle entwickelt, u.a. die heute noch erhältlichen F.-Kläpper. Die Firma U. verbaute 1955 ein plastisches Korkfußbett in Sandalen. In der DDR wurde zwischen 1962 und 1964 eine Fußbett-Sandale mit Velourslederbezug gefertigt. Die Spezialfabrik Alfons Saum vermarktete 1956 eine „Fußbettung für Sandalen“ „besteht aus Gummilatex mit gemahlenem Kork. Die Auflage wird nach dem Fuß geformt“. Der italienische Schuhmacher und Designer Salvatore Ferragamo setzte seit den 1930er Jahren Kork sichtbar als ästhetisches Element für Absätze und Plateaus ein (s. auch Privatgutachten Nenno, Anl. B29, Seite 28 ff.). In einer Gebrauchsmusteranmeldung aus dem Jahr 1959 finden sich die charakteristischen Merkmale für ein an der Trittspur orientiertes Tieffußbett aus einer Schaumgummi-Korkschrotmischung mit schalenförmiger Ausarbeitung der Fersenpartie, Anformung des inneren Längsgewölbes, Zehenwulst sowie Schaft mit Schnalle zur Einstellung der Weite (s. Privatgutachten S., Anl. B27, Seite 32).“ Soweit die Privatgutachterin ... nunmehr in dem Ergänzungsgutachten (Anlage K 89) ausführt, dass das Modell „Madrid" im oberen Rand des Tieffußbetts eine sanfte Welle zeige, die auf der Innen- und Außenseite des Fußes jeweils geringfügig gegeneinander versetzt erscheine, weist auch das Modell der Gebrauchsmusteranmeldung der Firma Romika KG Lemm & Co. aus dem Jahr 1959 (Privatgutachten Dr. med. S., S. 32 [Abb. 11], Anlage B 20) einen solchen wellenförmigen Rand auf: Gleiches gilt für das Modell aus dem Otto-Katalog Frühling/Sommer aus dem Jahr 1962: (ff) Der Ansicht der Klägerin, bei der Entscheidung für einen unverkleideten Sohlenschnitt handele es sich ersichtlich um eine rein künstlerisch-gestalterische Entscheidung, und in der konkreten Entscheidung für einen unverkleideten Sohlenschnitt spiegele sich die Persönlichkeit des Schöpfers wider, kann nicht beigetreten werden (OLG Köln GRUR-RS 2024, 3087 Rn. 65 – ... -Sandalen). Insofern erscheint es zumindest als möglich, dass die Gestaltung lediglich auf Kostengesichtspunkten basiert. Die Klägerin ist dem Vortrag der Beklagten unter Bezugnahme der Ausführungen der Privatgutachter Dr. S. (Anlage B 20, S. 36) und St. (Anlage B 21, S. 20 f.), dass das Weglassen der seitlichen Verblendung kostengünstiger als eine Verblendung ist, weil sie einen höheren Material- und Produktionsaufwand erfordert hätte (z.B. mehr Leder, Klebstoff, separates Stanzeisen für die Ledermantelung, Beschleifen und Einstreichen der Außenkante mit Klebstoff, Ausballung des entstandenen Hohlraums), nicht wesentlich entgegengetreten. Der BGH hat die tatgerichtliche Würdigung des OLG Köln, welches angenommen hat, dass die Gestaltung des unverkleideten Sohlenschnitts auch Kostengründe haben mag (OLG Köln GRUR-RS 2024, 3087 Rn. 65 – ... -Sandalen), nicht beanstandet (BGH GRUR 2025, 407 Rn. 37 – ... sandale). Der Aspekt der Kosten wird auch nicht dadurch widerlegt, dass ein unverkleideter Sohlenschnitt nach den Ausführungen des Privatgutachters St. (Anlage B 21, S. 20 f.) auch funktionale Nachteile aufweist. Auch insofern fehlt konkreter Vortrag dazu, inwiefern es sich bei Abwägung der Vor- und Nachteile für einen unverkleideten Sohlenschnitt um eine künstlerisch-gestalterische Entscheidung gehandelt hat. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass auch die Gestaltung des unverkleideten Sohlenschnitts dem vorbekannten Formenschatz entsprach. Dies zeigt bereits die Gebrauchsmusteranmeldung der Firma Romika KG Lemm & Co. aus dem Jahr 1959 (Privatgutachten Dr. med. S., S. 32 [Abb. 11] und S. 35, Anlage B 20, bereits wiedergegeben). Auf Grund der Vorbekanntheit können auch die weiteren Ausführungen der Privatgutachterin ... in ihrem Ergänzungsgutachten (Anlage K 89) nicht überzeugen, wonach der unverkleidete Aufbau der Sandale den Blick – für die Entstehungszeit provozierend und ungewöhnlich – frei auf die technische Schichtung des Bodens gebe und die rohe „Fassade“ der Sandale eine visuelle Rhetorik aufweise, die eine zeitgenössische Architekturrichtung, genannt Brutalismus, auszeichne (Ergänzungsgutachten, S. 6). Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht aus einem etwaigen Interview mit K. ..., welches die Klägerin als Anlage K 90 eingereicht hat. Die Beklagte hat sowohl bestritten, dass K. ... die in der Anlage K 90 ihm zugeschriebenen Aussagen getätigt hat, als auch, dass er das als Anlage K 90 eingereichte Schriftstück unterschrieben hat. Für den Fall, dass das Dokument seine Unterschrift aufweise, hat die Beklagte weiter behauptet, dass K. ... nicht in der Lage gewesen sei, sich mit diesem Inhalt und in der detaillierten Weise an die Vergangenheit zu erinnern. Dem ist die Klägerin nicht entgegengetreten. Überdies weist das als Anlage K 90 eingereichte Schriftstück nicht einmal aus, wann das etwaige Interview mit K. ... durchgeführt worden sein soll. (gg) Ferner kann hinsichtlich des Verzichts auf jeglichen Zierrat keine schöpferische Leistung festgestellt werden. Der Verzicht kann auch Kostengründe haben (OLG Köln GRUR-RS 2024, 3087 Rn. 70 – ... -Sandalen). Die Klägerin hat nicht genau und deutlich dargelegt, inwiefern der Verzicht die künstlerische Ausfüllung des Gestaltungsspielraums darstellt. Auch hier ist der Inhalt des als Anlage K 90 eingereichten etwaigen Interviews mit K. ... aus den vorgenannten Gründen nicht heranzuziehen. Überdies waren auch Gestaltungen ohne entsprechenden Zierrat vorbekannt (vgl. dazu insbesondere die Gebrauchsmusteranmeldung der Firma Romika KG Lemm & Co, Anlage B 20, S. 32, bereits wiedergegeben). (hh) Schließlich ergibt sich auch nicht aus der Kombination der von der Klägerin aufgeführten Merkmale im Rahmen einer Gesamtschau die Feststellung einer künstlerischen Leistung. Dabei spielt es keine Rolle, ob davon ausgegangen wird, dass auf Grund der in den 80er Jahren durchgeführten Änderungen an der Sandale (Länge und Form der Endung des Riemens, Form der Dornschnalle, Einführung der Knochenmustersohle) im Rahmen einer Gesamtschau ein abweichender Gesamteindruck von der ursprünglichen Form anzunehmen ist, da in beiden Fällen nach Ansicht des Senats keine schöpferische Leistung festgestellt werden kann. K. ... hat sich bei der Umsetzung der Aufgabe, eine aus Sohle und Schaft bestehende Sandale zu entwerfen, an das bereits Vorbekannte gehalten. Er verblieb mit dem streitbefangenen Sandalenmodell letztlich im Bereich des handwerklichen Könnens eines Schuhmachers bzw. Orthopädie-Schumachers. Dass und in welcher Weise K. ... den bestehenden Gestaltungsspielraum in einer seine Persönlichkeit widerspiegelnden kreativen Weise nach eigenen Regeln ausgenutzt hat, ist weder von der Klägerin schlüssig dargetan noch sonst erkennbar (so auch OLG Köln GRUR-RS 2024, 3087 Rn. 40 – ... -Sandalen, bestätigt durch BGH GRUR 2025, 407 Rn. 27 ff. – ... sandale; a.A. noch Senat GRUR 2022, 565 – Grand Step Shoes: dort – auf der Grundlage des seinerzeitigen Vortrages – Feststellung, dass für den ästhetischen Gesamteindruck kein Vorbild bestand). Das ursprüngliche Modell „Madrid“ entspricht im Wesentlichen dem damals gängigen Bild einer Gesundheitssandale. Dies zeigt insbesondere ein Vergleich mit der Gesundheitssandale der Firma Romika KG Lemm & Co. aus dem Jahr 1959 (Privatgutachten Dr. med. S., S. 32, Abb. 11), welches ebenfalls als Material für die Sohle einen elastischen Mix mit Kork, eine schalenförmige Anstützung, einen einbändigen Riemen mit Verjüngung und Dornschnalle und einen unverkleideten Sohlenschnitt mit Sicht auf den Korkmix aufweist. Darüber hinaus können auch rein handwerkliche Gestaltungen Einblick in Aufbau und Konstruktion eines Modells geben. Dass eine Gestaltung „wie aus einem Guss“ wirkt, kann auch die künstlerische Leistung für sich nicht begründen, weil auch handwerkliche Leistungen, die technisch bedingt und auf vorbekanntem Formenschatz aufbauen, wie aus einem Guss wirken können. Die von der Klägerin vorgelegten Fachgutachten geben zu einer anderen Bewertung der künstlerischen Schöpfungshöhe keine Veranlassung (so bereits ausführlich OLG Köln GRUR-RS 2024, 3087 Rn. 73 – ... -Sandalen). Die im Privatgutachten Sch. (Anlage K 24) herangezogene Ästhetik stellt nach dem BGH gerade kein geeignetes Abgrenzungskriterium dar (BGH GRUR 2025, 407 Rn. 26 – ... sandale, m.w.N.). Das Privatgutachten Sch. gelangt im Übrigen lediglich zu dem Ergebnis, dass eine unverwechselbare und stilbildende Designsprache vorliege, welche die ... -Schuhe zu Klassikern der Moderne im besten Sinne machte (S. 40), verhält sich aber nicht zu der Frage, inwiefern ein etwaiger Gestaltungsspielraum konkret auf künstlerisch-kreative Weise ausgenutzt wurde. Letzteres gilt auch für die weiteren von der Klägerin eingereichten Privatgutachten. Das von der Klägerin eingebrachte Privatgutachten von Frau ........ (Anlage K 12) verweist einerseits darauf, dass die Sandale durch ihre Einfachheit eine moderne und ehrliche Ästhetik ausstrahle, ein „brutalistisches“ Schuhdesign darstelle und die Sandale eine skulpturale Design-Handschrift trage und insbesondere auf funktionslose Ziernähte verzichte (Gutachten unter II.3.3.3.). Andererseits meint die Privatgutachterin, dass es K. ... zunächst darum ging, ein dem natürlichen Fuß angepasstes Fußbett mit einem sandalenartigen Aufbau zu verbinden (Gutachten unter II.2., II.3.3.2. und III.1.1.1.). Seine Gestaltung hat auch nur das erreicht. Die Idee, den natürlichen Fußabdruck in eine Sohlenform zu fassen, ist urheberrechtlich nicht schutzfähig. Die Umsetzung dieser Idee ist eine produktgestalterische, nicht aber eine künstlerische Arbeit. Die Nachbildung der Natur ist im konkreten Fall nicht schöpferisch im Sinne des § 2 II UrhG. Die konkrete Gestaltung der Schuhsohlen belässt nur einen engen Gestaltungsspielraum, weil jede Abweichung vom Tragekomfort (etwa das Gestalten zweier linker Schuhe) die Funktion als Schuh gravierend beeinträchtigt, diese geradezu unbenutzbar macht (Gutachten unter II.3.3.1.). Die weiteren Gestaltungselemente sind – wie bereits ausgeführt – gleichfalls von Funktionserfordernissen getragen. Wenn die Privatgutachterin ausführt, dass die Reduktion der Form auf die Funktion besonders gelungen sei, Einfachheit also das Gestaltungsprinzip sei, dann zeigt gerade diese Deutung, dass die Freiheit der Gestaltung sich den Funktionen fast vollständig untergeordnet hat. (ii) Auch der Vortrag der Klägerin, dass die Sandale „Madrid“ bereits in Museen ausgestellt worden sei, gibt keine Veranlassung zu einer anderen Bewertung der künstlerischen Schöpfungshöhe. Wie bereits ausgeführt, sind für die Beurteilung der Frage einer eigenständigen Schöpfung und des daraus folgenden Urheberrechtsschutzes alle einschlägigen Aspekte zu berücksichtigen, wie sie bei der Ausgestaltung des Gegenstands vorlagen, und zwar unabhängig von äußeren und nach der Schaffung des Erzeugnisses aufgetretenen Faktoren (EuGH GRUR 2020, 736 Rn. 37 – Brompton Bicycle). Ob hiervon eine Ausnahme zu machen ist, wenn der Gebrauchsgegenstand in Kunstausstellungen oder Kunstmuseen aufgenommen oder in Fachkreisen als Kunst anerkannt worden ist – was ein Indiz dafür sein kann, dass die für Kunst aufgeschlossenen Kreise darin eine dem Urheberrechtsschutz unterliegende künstlerische Leistung sehen (vgl. Vorlagebeschluss des BGH GRUR 2024, 132 Rn. 37 – USM Haller) – kann im vorliegenden Fall dahinstehen. Der Senat kann nicht erkennen, dass die Sandale „Madrid“ in einer Kunstausstellung oder einem Kunstmuseum als Kunst ausgestellt worden ist. Die ... -Klassiker sind zwar bereits in Museen ausgestellt worden, was von der Beklagten nicht substantiiert bestritten worden ist, jedoch vornehmlich in Designmuseen und Designausstellungen. Die ... sandalen haben Designpreise, aber keine Kunstpreise errungen und sind bislang auch sonst nicht in Fachkreisen allgemein als Kunst anerkannt worden. Die von der Klägerin vorgelegten Privatgutachten, die die Schuhmodelle als Kunst bewerten, genügen insoweit nicht (OLG Köln GRUR-RS 2024, 3087 Rn. 19 – ... -Sandalen; bestätigt durch BGH GRUR 2025, 407 Rn. 32 – ... sandale). Bei der von der Klägerin benannten Ausstellung „German Design 1949-1989“ handelt es sich um eine Designausstellung mit historischem Bezug, insbesondere zu den Unterschieden zwischen Ost- und Westdeutschland (vgl. Anlage K 20). Auf Grund dieser klaren Ausrichtung ist es unerheblich, ob diese Ausstellung ggf. in der Kunsthalle im Lipsiusbau in Dresden oder im Möbelmuseum in Wien zu sehen ist oder war. Auch bei der Ausstellung „Formbeständig“ im Design Center Stuttgart handelt es sich ausweislich des Ausstellungskatalogs um eine Designausstellung (vgl. insb. S. 7 der Anlage K 68). Soweit die Klägerin zuletzt unter Bezugnahme auf eine URL der Deutschen Digitalen Bibliothek (https://www.deutsche-digitalebibliothek.de/item/TNYWOZQB5MSHHVJPYIKSF5SLZJO7MGTP) auf eine neu gestaltete Sammlung im Kunstpalast in Düsseldorf verweist, findet sich auf dieser URL unter dem Reiter „Klassifikation und Themen“ der Hinweis: „Klassifikation Design (Sachgruppe)“. Auch die entsprechenden Fachkreise gehen offenbar bei der Sandale „Madrid“ weiterhin von einem Designobjekt aus. Selbst wenn die Sandale „Madrid“ in dem jeweiligen Kontext als Kunst ausgestellt worden wäre, würde dies jedoch unter Berücksichtigung der vorangegangenen Ausführungen hinsichtlich der technischen Bedingtheit und dem fehlenden Abstand von dem vorbekannten Formenschatz der von der Klägerin als wesentlich verstandenen Gestaltungsmerkmale nicht als ausreichendes Indiz für einen Rückschluss auf eine künstlerische Leistung im Sinne des Ausdrucks einer freien kreativen Entscheidung ihres Schöpfers dienen. (jj) Schließlich kann dahinstehen, ob es in diesem Zusammenhang allein auf das objektive Ergebnis der Gestaltung ankommt oder auch auf die subjektive Sicht des Schöpfers beim Schöpfungsprozess und insbesondere, ob die kreativen Entscheidungen bewusst getroffen werden müssen. Diese Frage ist ebenfalls Gegenstand der o.a. EuGH-Vorlage des BGH in Sachen USM Haller (BGH GRUR 2024, 132 Rn. 24 ff. – USM Haller). Die Klägerin hat zu einem solchen Schöpfungswillen weder schlüssig vorgetragen noch einen geeigneten Beweis angeboten, sondern nur auf die als Anlage K 14 vorgelegte eidesstattliche Versicherung des Herrn K. ... verwiesen, aus der sich die pauschale Behauptung einer Gestaltung auch unter ästhetischen Gesichtspunkten ergibt. Auch hier ist der Inhalt des als Anlage K 90 eingereichten etwaigen Interviews mit K. ... aus den vorgenannten Gründen nicht heranzuziehen. Einen Schöpfungswillen wird man ohne Entwurfszeichnungen und Ähnliches nur durch Vernehmung des – von der Klägerin ausdrücklich nicht als Zeugen angebotenen – vermeintlichen Schöpfers feststellen können. Käme es bei der Prüfung der Originalität auf die subjektive Sicht des Schöpfers an, wäre die Klage mithin schon an dieser Stelle als unschlüssig abzuweisen (OLG Köln GRUR-RS 2024, 3087 Rn. 30 – ... -Sandalen; bestätigt durch BGH GRUR 2025, 407 Rn. 33 – ... sandale). bbb. Auch hinsichtlich der ursprünglichen Form der Sandale „Madrid“ kann nicht festgestellt werden, dass es sich um ein Original im Sinne einer eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers handelt. Die Prüfung ist dabei weitestgehend deckungsgleich mit der der aktuellen Form der Sandale „Madrid“. Soweit die Formen Unterschiede aufweisen, fallen diese nicht ins Gewicht. Insbesondere die unterschiedlichen Sohlenstrukturen wirken sich nicht aus, da nach der Erklärung der Klägerin im Termin vom 09.04.2025 die Kreppsohle des Ursprungsmodells nicht unter den Begriff der Sohle mit „Allover-Linienprofil“ fällt und daher nicht Gegenstand der Prüfung ist. bb. Da es sich bei dem Sandalenmodell „Madrid“ nicht um ein urheberrechtlich geschütztes Werk der angewandten Kunst i.S.d. § 2 I Nr. 4, I UrhG handelt, steht der Klägerin auch kein Anspruch gegen die Beklagte auf Unterlassung des Anbietens und Inverkehrbringens der angegriffenen Sandalenmodelle aus § 97 I UrhG, §§ 2, 15, 17 UrhG aus Prozessstandschaft zu. cc. Da der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht besteht, bestehen auch die geltend gemachten Annexansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt. 2. Die Anschlussberufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Dies ergibt sich aus den vorangegangenen Ausführungen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 I, 97 I, 269 III S. 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 4. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 II ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Es handelt sich vorliegend um eine Einzelfallentscheidung, die auf der Anwendung bereits bestehender höchstrichterlicher Rechtsprechung, insbesondere der Entscheidung BGH GRUR 2025, 407 – ... sandale, beruht. Eine Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf die anhängigen Vorlagen des Svea hovrätt (Svea hovrätt 20.9.2023 – PMT 13496-22) und des BGH (BGH GRUR 2024, 132 – USM Haller) oder eine weitere Vorlage an den EuGH nach Art. 267 III AEUV sind nicht veranlasst. Im Streitfall stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des Unionsrechts, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt oder nicht zweifelsfrei zu beantworten ist (BGH GRUR 2025, 407 Rn. 40 – ... sandale). 5. Der Berufungsstreitwert beträgt insgesamt 265.000 € gemäß §§ 39 I, 40, 45 I, II, 47 I S. 1, II S. 2 GKG. Der Unterlassungsantrag nach Ziffer I. der Klage ist mit insgesamt 225.000 € zu bewerten. Mit dem Landgericht ist grundsätzlich von einem Wert für die Unterlassung von 200.000 € auszugehen. Da hier jedoch aus zwei Klagemustern vorgegangen wird und damit einem einheitlichen Unterlassungsantrag mehrere Ansprüche im Sinne von § 45 I S. 2 GKG zugrunde liegen, ist der hilfsweise geltend gemachte Unterlassungsanspruch hinsichtlich der ursprünglichen Form der Sandale „Madrid“ mit weiteren 25.000 € zu bewerten. Liegen einem einheitlichen Unterlassungsantrag mehrere Ansprüche im Sinne von § 45 I S. 2 GKG zugrunde, die zusammenzurechnen sind, hat keine schematische Erhöhung des Streitwerts zu erfolgen. Vielmehr ist der Streitwert für den Hauptanspruch festzusetzen und für die hilfsweise geltend gemachten Ansprüche ist der Streitwert angemessen zu erhöhen (BGH BeckRS 2013, 206696, Rn. 9). Dies gilt auch für die weiterhin geltend gemachten Annexansprüche, die danach im Berufungsverfahren mit insgesamt 40.000 € zu bemessen sind. Die weitere hilfsweise Geltendmachung der streitgegenständlichen Ansprüche durch die Klägerin in Prozessstandschaft ist gemäß § 45 I S. 3 GKG wertmäßig ohne Bedeutung. Von dem Berufungsstreitwert entfallen auf die Berufung der Beklagten 235.000 € und auf die Anschlussberufung der Klägerin 30.000 €.