Urteil
5 U 118/23
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 5. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHH:2025:0220.5U118.23.00
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Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 20.10.2023, Az. 310 O 369/21, wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil und die angefochtene Entscheidung sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin wegen des Unterlassungsausspruchs zu Ziff. 1) des landgerichtlichen Urteils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 40.000,- € und hinsichtlich des Ausspruchs zu Ziff. 2) des landgerichtlichen Urteils (Auskunft) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,- € abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin wegen des Kostenausspruchs des jeweiligen Urteils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 20.10.2023, Az. 310 O 369/21, wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil und die angefochtene Entscheidung sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin wegen des Unterlassungsausspruchs zu Ziff. 1) des landgerichtlichen Urteils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 40.000,- € und hinsichtlich des Ausspruchs zu Ziff. 2) des landgerichtlichen Urteils (Auskunft) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,- € abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin wegen des Kostenausspruchs des jeweiligen Urteils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin macht – soweit im Berufungsverfahren noch von Belang – gegen die Beklagte gestützt auf Urheberrecht Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatzfeststellung wegen der Nutzung von sechs Fotografien geltend. Die Klägerin ist eine Werbeagentur, deren alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer Herr J. H., ein professioneller Fotograf, ist. Die Beklagte ist Herstellerin von Sicherheits- und Automatisierungstechnik sowie elektrotechnischen Produkten im Bereich Gebäudeinstallation. Sie produziert und vertreibt im Durchschnitt ca. 5.000 bis 6.000 unterschiedliche Produkte. Herr H. fertigte zwischen 1998 und 2018 im Auftrag der Beklagten mehrere tausend Fotografien, insbesondere von Produkten der Beklagten. Die Klägerin erhielt hierfür ein Auftragshonorar i.H.v. insgesamt mindestens ca. 1,4 Mio. Euro. Bei dem erstellten Bildmaterial handelte sich insbesondere um Katalogaufnahmen, PR-Aufnahmen und Graphiken. Es existiert u.a. ein "Rahmenauftrag" vom 01.06.1999 der Beklagten, gesendet an die Klägerin, für die Erstellung von Katalogfotos (Anlage K1). Ab dem Jahr 2005 baute die Beklagte eine Bilddatenbank, die sog. WCCS-Bilddatenbank, auf, bei der die Klägerin an der Konzeption sowie an Schulungen mitwirkte und in der die Klägerin bzw. ihr Geschäftsführer Herr H. eigens erstellte Produktfotos hinterlegte. Die Klägerin hatte Redaktionsrechte zur Bearbeitung der Materialien. Streitgegenständlich sind die folgenden von Herrn H. im Auftrag der Beklagten gefertigten sechs Fotografien (Klagemuster): Bild 1 (Anlage K2, S.2): Bild 2 (Anlage K2, S. 7): Bild 3 (Anlage K2, S. 12): Bild 4 (Anlage K2, S. 17): Bild 5 (Anlage K2, S. 22): Bild 6 (Anlage K2, S. 27): . Angegriffen sind folgende Verletzungsmuster / Inhalte der Internetseite www.s .at, die von der S. GmbH, einer österreichischen Vertriebspartnerin der Beklagten, betrieben wurde (Anlage K2, S. 5, 10, 15, 20): Außerdem sind folgende Verletzungsmuster / Inhalte der Internetseite www.r .de angegriffen, die von der r. elektronik GmbH & Co. KG, einer deutschen Vertriebspartnerin der Beklagten, betrieben wurde (Anlage K2, S. 25, 30): Mit Abmahnschreiben vom 28.05.2019 (Anlage K9) wandte sich die Klägerin an die Beklagte und warf dieser vor, eine Vielzahl von Fotografien zur Nutzung an Dritte weitergegeben zu haben, ohne hierzu berechtigt gewesen zu sein. Mit Schreiben vom 06.06.2019 nahm die Beklagte urheberrechtswidrige Nutzungsüberschreitungen in Abrede, zeigte sich jedoch offen gegenüber einer möglichen Nachlizenzierungsvereinbarung (Anlage K10). Mit Schreiben vom 01.11.2019 (Anlage NO56a) bot die Klägerin einen außergerichtlichen Vergleich an, wonach die Beklagte 20 Mio. Euro an die Klägerin zahlen sollte. Die Klägerin trat wegen der Nutzung von Fotografien, die an die Beklagte geliefert worden waren, zudem an mindestens 17 Vertriebspartner, Konzerntöchter und Abnehmer der Beklagten mit Abmahnungen oder Berechtigungsanfragen heran und erhob auch Klagen. Mit Schreiben vom 27.11.2019 wandte sich die Klägerin an die S. GmbH mit Sitz in Österreich wegen der Nutzung von Fotos auf deren Internetseiten www.s .at (Anlage K12). Mit Schreiben vom 04.02.2020 stellte die Klägerin eine Berechtigungsanfrage an die r. elektronik GmbH & Co. KG mit Sitz in Deutschland in Bezug auf genutzte Fotos auf deren Internetseiten www.r .de (Anlage K14). Die jeweiligen Antwortschreiben auf die Berechtigungsanfragen hat die Klägerin als Anlagen K13 und K15 vorgelegt. Die Klägerin hat behauptet, ihr seien ausschließliche Nutzungsrechte an den gegenständlichen Fotografien von Herrn H. eingeräumt worden. Schadensersatzansprüche wegen widerrechtlicher Nutzung der Fotografien des Herrn H. durch die Beklagte bzw. deren Kunden und Vertriebspartner, die bis zum 31.12.2016 entstanden seien, habe Herr H. an die Klägerin abgetreten. Hierzu hat die Klägerin auf die Anlagen K3 (Vertrag zur Übertragung von Nutzungs- und Verwertungsrechten vom 31.12.2016), K17 (ergänzende Bestätigung vom 03.11.2022 zum Vertrag Anlage K3) und K19 (weitere ergänzende Erklärungen vom 17.07.2023 zum Vertrag Anlage K3) verwiesen. Herr H. sei als Geschäftsführer der Klägerin von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit (vgl. Anlagen K4 bis K7). Der Beklagten seien hinsichtlich der Klagemuster nur einfache Nutzungsrechte zur einmaligen, sachlich auf die im jeweiligen Auftrags- und Rechnungsbetreff beschränkten Print-Verwendung eingeräumt worden. Das Recht zur Weitergabe an Dritte sei der Beklagten nicht eingeräumt und die Weitergabe sei auch nicht genehmigt worden. Rechte für Online-Nutzungen habe sie, die Klägerin, der Beklagten nicht eingeräumt. Sie, die Klägerin, habe für die Beklagte CMYK-Druckdateien erstellt und geliefert, mit denen Druckanwendungen, jedoch keine Internetnutzungen möglich gewesen seien. Die WCCS- Bilddatenbank habe nur solche Druckdaten enthalten, die dort archiviert worden seien. Für eine Internet-Nutzung habe die Beklagte die Druckdaten ungenehmigt bearbeitet (umformatiert und auf ihrem eigenen Bildserver gespeichert) und an Dritte weitergegeben. Die Klägerin bzw. Herr H. hätten keine Kenntnis von sämtlichen Nutzungen gehabt. Wegen des näheren Sach- und Streitstandes bis zur Entscheidung in erster Instanz und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen. Das Landgericht hat mit Urteil vom 20.10.2023 der Klage – nach Beweiserhebung durch Vernehmung der Zeugen G. und H. – teilweise stattgegeben. Es hat die Beklagte bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel verurteilt, es zu unterlassen, die gegenständlichen sechs Fotografien ohne Genehmigung der Klägerin an Dritte zur Nutzung (Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung) durch diese weiterzugeben/weitergeben zu lassen und/oder von Dritten nutzen (Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung) zu lassen, wie geschehen auf der Internetseite der S. GmbH und auf der Internetseite der r. elektronik GmbH & Co. KG. Weiter hat das Landgericht die Beklagte zur Auskunftserteilung ab dem 23.12.2011 verurteilt betreffend die gegenständlichen sechs Fotografien über Art und Umfang der Weitergabe durch die Beklagte an Dritte zu deren kommerzieller Nutzung in Deutschland sowie über Art und Umfang der öffentlichen Zugänglichmachungen hinsichtlich der ersten vier Fotografien gemäß landgerichtlicher Tenorierung zu Ziff. 1 und der Vervielfältigungen zur Vorbereitung einer öffentlichen Zugänglichmachung und/oder der öffentlichen Zugänglichmachungen hinsichtlich der fünften und sechsten Fotografie gemäß landgerichtlicher Tenorierung zu Ziff. 1 in Deutschland durch Kunden und Händler der Beklagten. Zudem hat das Landgericht die Schadensersatzverpflichtung der Beklagten festgestellt betreffend die gemäß landgerichtlicher Tenorierung zu Ziff. 2 zu beauskunftenden Nutzungen und die widerrechtlichen Vervielfältigungen und Öffentlich-Zugänglichmachungen. Wegen der Einzelheiten wird auf das angegriffene Urteil Bezug genommen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches Klageabweisungsbegehren weiterverfolgt. Dazu wiederholt und vertieft die Beklagte ihren Vortrag aus der ersten Instanz. Die Beklagte meint, das Landgericht habe zu Unrecht die Aktivlegitimation der Klägerin bejaht. Hierzu macht die Beklagte weitere Ausführungen. Unzutreffend habe das Landgericht auch eine rechtsmissbräuchliche Anspruchsverfolgung der Klägerin verneint. Sie, die Beklagte, bestreite in diesem Zusammenhang, dass die Klägerin am 06.04.2020 12.500 Rechtsverletzungen ermittelt habe. Sie, die Beklagte, habe keine "12.500" Verletzungen begangen. Die Beklagte meint, unter Berücksichtigung des Ergebnisses der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme sei ihre, der Beklagten, Haftung nicht nachgewiesen. Hilfsweise habe sie sich schon im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht zu eigen gemacht, dass niemand wisse, wie die Bilder weitergegeben worden seien. Die Darlegungs- und Beweislast für ihre, der Beklagten, Nutzungshandlungen liege bei der Klägerin. Dieser sei die Klägerin nicht nachgekommen. Schließlich habe das Landgericht zu Unrecht eine Verwirkung der klägerischen Ansprüche verneint. Die Beklagte beantragt, I. das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 20.10.2023, Az. 310 O 369/21, zugestellt am 26.10.2022 abzuändern und die Klage abzuweisen, hilfsweise II. das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen, weiter hilfsweise III. die Revision zuzulassen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt das angegriffene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Zu Recht sei das Landgericht von ihrer, der Klägerin, Aktivlegitimation ausgegangen und habe nach Beweisaufnahme zu Recht angenommen, dass ihr, der Klägerin, im tenorierten Umfang die geltend gemachten Ansprüche zustünden, diese auch nicht verjährt, nicht verwirkt und auch nicht rechtsmissbräuchlich geltend gemacht worden seien. Das Landgericht sei auch zutreffend von einer Haftung der Beklagten als Mittäterin oder jedenfalls als Gehilfin ausgegangen. Es sei davon auszugehen, dass die gegenständlichen Fotografien über die Beklagte an die beiden Vertriebspartner S. und r. gelangt seien. Hierzu verweist die Klägerin wiederholend auf die Angaben der Vertriebspartner in deren Erwiderungsschreiben (Anlagen K13 und K15). Es komme nicht darauf an, wie die Beklagte die klägerischen Fotografien an die Dritten zur Nutzung weitergegeben habe. Auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen wird ergänzend Bezug genommen. Die Beklagte hat einen gem. § 283 ZPO nachgelassenen Schriftsatz vom 05.02.2025 zur Akte gereicht. II. 1. Die zulässige Berufung der Beklagten bleibt in der Sache ohne Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht die Klage – soweit sie im Berufungsverfahren noch gegenständlich ist – als zulässig und begründet angesehen. Der Klägerin stehen im Umfang der landgerichtlichen Verurteilung die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung (§ 97 Abs. 1 UrhG), Auskunft (§ 242 BGB) und Schadensersatzfeststellung (§ 97 Abs. 2 UrhG) zu. a. Streitgegenstand ist – soweit im Berufungsverfahren noch von Belang – vorliegend das klägerische Begehren 1) der Unterlassung, - die im Tenor des landgerichtlichen Urteils abgebildeten sechs Fotografien - ohne Genehmigung der Klägerin - an Dritte zur Nutzung (Vervielfältigung bzw. öffentliche Zugänglichmachung) durch diese - weiterzugeben/weitergeben zu lassen und/oder - von Dritten nutzen (Vervielfältigung bzw. öffentliche Zugänglichmachung) zu lassen, - wie geschehen wie folgt durch die S. GmbH hinsichtlich der öffentlichen Zugänglichmachung - und wie geschehen durch die r. elektronik GmbH & Co. KG hinsichtlich der Vervielfältigung und öffentlichen Zugänglichmachung, 2) der Auskunft ab dem 23.12.2011 - über Art und Umfang der Weitergabe durch die Beklagte an Dritte (2a) - über Art und Umfang der öffentlichen Zugänglichmachungen hinsichtlich der ersten vier Fotografien gem. Ziff. 1) (S.; 2b) - über Art und Umfang der Vervielfältigungen zur Vorbereitung einer öffentlichen Zugänglichmachung und/oder der öffentlichen Zugänglichmachungen hinsichtlich der fünften und sechsten Fotografie gem. Ziff. 1) (r.; 2b) 3) der Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr in Bezug auf die gemäß Ziffer 2) zu beauskunftenden Nutzungen und die widerrechtliche Vervielfältigung und Öffentlich-Zugänglichmachungen bereits entstanden ist oder noch entstehen wird. b. Die Klageanträge sind – soweit über sie im Berufungsverfahren noch zu entscheiden ist – zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. aa. Durch die Einblendung der sechs gegenständlichen Fotografien in den Klageantrag bzw. den Tenor des landgerichtlichen Urteils ist hinreichende Bestimmtheit i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gegeben. Im "wie geschehen"-Zusatz sind die konkreten Verletzungsformen eingeblendet. bb. Soweit die Beklagte im Berufungsverfahren erneut die hinreichende Bestimmtheit der Klageanträge insoweit gerügt hat, als diese unter Ziff. 2b) eine Rückausnahme betreffend "erlaubte Print-Nutzungen" enthielten, so findet sich eine solche Rückausnahme im Tenor des angegriffenen Urteils nicht. Nunmehr steht nur noch der Tenor der landgerichtlichen Entscheidung zur Überprüfung. Dieser Einwand bleibt daher ohne Erfolg. cc. Sonstige Bestimmtheitsbedenken bestehen nicht. Klage- und Verletzungsmuster sind in den Anträgen in Bezug genommen worden. Die Begriffe "Händler" und "Kunden" der Beklagten in Ziff. 2) sind auslegungsfähig. Im Tenor zu Ziff. 2b) findet sich der Zusatz "Kunden und Händler der Beklagten, "an die die Beklagte die Fotografien zur kommerziellen Nutzung (…) zur Verfügung gestellt hat". Die Klägerin hat in erster Instanz klargestellt, dass auch in Ziff. 2a) nur solche Händler bzw. Kunden gemeint seien, denen Fotomaterial im Sinne der Beschreibung unmittelbar nach Buchstabe a) im Klageantrag zu 2) weitergegeben worden sei. Dies hat das Landgericht zutreffend bewertet und hiergegen bringt auch die Berufung spezifiziert nichts vor. c. Im tenorierten Umfang gem. Ziff. 1) des landgerichtlichen Urteils besteht ein Unterlassungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte gem. §§ 97 Abs. 1, 16, 19a UrhG. Insoweit hat das Landgericht zu Recht den geltend gemachten Unterlassungsanspruch bejaht. Es geht im Berufungsverfahren nur noch um Nutzungshandlungen im Inland durch Kunden und Händler der Beklagten betreffend die sechs gegenständlichen Fotografien, für die die Beklagte deshalb in Anspruch genommen wird, weil sie den beiden gegenständlichen Vertriebspartnern S. und r. – nach den landgerichtlichen Feststellungen – die jeweiligen Fotografien zur Nutzung zur Verfügung gestellt hat. Das gegen die Bejahung dieses Unterlassungsanspruchs geltend gemachte Berufungsvorbringen bleibt im Ergebnis ohne Erfolg. aa. Die Klägerin macht ausdrücklich nur die Verletzung ihrer Rechte in Deutschland geltend, so dass – wie das Landgericht zutreffend angenommen hat – gem. Art. 8 Abs. 1 Rom II-VO deutsches Recht anzuwenden ist. bb. Nach § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG kann, wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, vom Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Zu den anderen nach dem UrhG geschützten Rechten zählen die verwandten Schutzrechte, darunter das Leistungsschutzrecht für Lichtbilder gem. § 72 UrhG. cc. Die gegenständlichen sechs Fotografien (Klagemuster) sind jedenfalls nach § 72 Abs. 1 UrhG geschützte Lichtbilder. Hiervon ist das Landgericht zu Recht ausgegangen und hiergegen bringt auch die Berufung nichts vor. Nach § 72 Abs. 1 UrhG werden Lichtbilder in entsprechender Anwendung der für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften des UrhG geschützt. dd. Zu Recht ist das Landgericht vorliegend von der Aktivlegitimation der Klägerin betreffend die gegenständlichen sechs Fotografien (Klagemuster) ausgegangen. Das hiergegen gerichtete Berufungsvorbringen bleibt ohne Erfolg. aaa. Den Unterlassungsanspruch nach § 97 UrhG kann nur derjenige geltend machen, der in einem Urheberrecht oder in einem sonstigen nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Recht verletzt ist. Vorliegend ist die Klägerin in ihren durch das Urheberrechtsgesetz geschützten Nutzungsrechten an den streitgegenständlichen Fotos, die ihr vom Urheber bzw. Leistungsschutzberechtigten eingeräumt wurden, verletzt. bbb. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass der Klägerin ausschließliche Nutzungsrechte an den gegenständlichen von Herrn H. für die Beklagte gefertigten Fotografien vollständig eingeräumt worden sind. Nach Ansicht des Landgerichts ergebe sich dies aus dem Vertrag Anlage K3 und der ergänzenden Erklärung in Anlage K17. Die Rechtseinräumung sei wirksam, da Herr H. als Geschäftsführer der Klägerin von den für Insichgeschäfte geltenden Beschränkungen gem. § 181 BGB befreit sei (vgl. Anlagen K4 bis K7). Im Übrigen sei die Nutzungsrechtseinräumung für die Klägerin lediglich rechtlich vorteilhaft. ccc. Das hiergegen gerichtete Berufungsvorbringen bleibt ohne Erfolg. An der Aktivlegitimation der Klägerin als ausschließliche Nutzungsberechtigte an den gegenständlichen sechs Fotografien bestehen vorliegend keine Zweifel (vgl. zum Maß bei tatrichterlichen Feststellungen: BGH NJW 2019, 3147 Rn. 27). Es besteht aufgrund des substantiierten klägerischen Vortrags, der die Vereinbarung vom 31.12.2016 (Anlagen K3 und K17) einschließt, eine Indizwirkung für die Rechtsinhaberschaft der Klägerin, so dass ein pauschales Bestreiten der Rechtsinhaberschaft gem. § 138 Abs. 3 ZPO oder mit Nichtwissen gem. § 138 Abs. 4 ZPO unbeachtlich ist (vgl. Nielen in Cepl/Voß, Prozesskommentar, 3. Aufl., § 138 Rn. 85; OLG Frankfurt BeckRS 2017, 124505 Rn. 32). Wird schlüssiger klägerischer Vortrag zur Rechtsinhaberschaft nicht erheblich bestritten, so ist dieser Vortrag als zugestanden anzusehen (§ 138 Abs. 3 ZPO; OLG Frankfurt BeckRS 2017, 124505 Rn. 32). So liegt der Fall auch hier. Der Senat geht auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens davon aus, dass die Klägerin ausschließliche Nutzungsrechte an den gegenständlichen Fotografien von ihrem Geschäftsführer Herrn H., dem unstreitigen Urheber i.S.v. § 7 UrhG bzw. Lichtbildner i.S.v. § 72 Abs. 2 UrhG, eingeräumt erhalten hat, § 31 UrhG. Im Einzelnen: (1) Es ist unstreitig, dass Herr H., der alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin ist, die sechs Fotografien im Auftrag der Beklagten gefertigt hat und somit Urheber i.S.v. § 7 UrhG bzw. Lichtbildner i.S.v. § 72 Abs. 2 UrhG ist, wobei die Rechnungsstellung betreffend die sechs gegenständlichen Fotos jeweils durch die Klägerin an die Beklagte erfolgte (vgl. die Rechnungen betreffend die gegenständlichen Bilder im Anlagenkonvolut K2): Der "Rahmenauftrag" vom 01.06.1999 betreffend die Erstellung von Katalogfotos besteht zwischen der Beklagten und der Klägerin (Anlage K1). Zwischen Herrn H. und der Klägerin besteht seit dem 01.09.1999 ein Geschäftsführerdienstvertrag (Anlage K5). Die gegenständlichen sechs Fotografien sind zwischen dem 09.04.2002 und dem 13.10.2014 erstellt worden. Die Klägerin hat behauptet, Herr H. habe die Rechte an seinen Fotografien gemäß Vertrag über die Nutzungs- und Verwertungsrechte vom 31.12.2016 (Anlage K3) auf die Klägerin übertragen. Die Beklagte hat diese Rechteeinräumung bestritten und u.a. geltend gemacht, Herr H. habe auch der Fa. H. Digital, Inhaberin – seinerzeit – Hedwig H., regelmäßig eine kommerzielle Auswertung von Fotos gestattet, die er im Auftrag der Beklagten von deren Produkten angefertigt habe. Die Inrechnungstellung gegenüber der Beklagten sei insoweit durch die Fa. H. Digital erfolgt (vgl. Anlagen NO3 bis NO6: Rechnungen aus dem Jahr 2005). Vor dem Zeitpunkt 31.12.2016 hätten die Klägerin und Herr H. daher keine "exklusive Lizenzpraxis" gelebt, die sie nachträglich hätten "verschriftlichen" können. Die Anlage K3 sei möglicherweise im Jahr 2020 nachgefertigt worden. Dies sei relevant, weil eine rückwirkende Vereinbarung einer ausschließlichen Lizenz unwirksam sei. (2) Im vorliegenden Streitfall lässt sich für die gegenständlichen sechs Fotografien, die die Klägerin gegenüber der Beklagten geliefert und in Rechnung gestellt hat, die klägerische Aktivlegitimation – wie das Landgericht zutreffend angenommen hat – feststellen. Wie das Landgericht zu Recht angenommen hat, hat Herr H. insoweit der Klägerin ausschließliche Nutzungsrechte an den Fotos eingeräumt. Wie es sich bei anderen Fotos verhält, ist für den vorliegenden Rechtsstreit nicht erheblich. (a) Im Streitfall hat sich die Klägerin zur Nutzungsrechtseinräumung u.a. auf die Anlagen K3 sowie K17 und K19 berufen. Weiter hat sie die konkreten Rechnungen zu den Auftragsproduktionen betreffend die gegenständlichen sechs Fotografien vorgelegt, aus denen sich jeweils eine Inrechnungstellung durch die Klägerin ergibt. Wenn die (ausschließlichen) Nutzungsrechte an den gegenständlichen sechs Fotografien nicht schon (konkludent) mit der Übergabe der jeweiligen Fotografie von Herrn H. an die Klägerin, die dann die jeweilige beauftragte Fotoaufnahme der Beklagten überlassen und in Rechnung gestellt hat, der Klägerin eingeräumt worden sind, dann ist in der späteren Vereinbarung vom 31.12.2016 gemäß Anlage K3 (i.V.m. Anlage K17) jedenfalls eine Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte zu sehen. Wie ausgeführt, sind die gegenständlichen sechs Fotografien der Beklagten von der Klägerin in Rechnung gestellt und überlassen worden. Es erfolgte insoweit weder eine Inrechnungstellung durch die Fa. H. Digital noch durch Herrn H. persönlich. Da der Beklagten unstreitig jedenfalls einfache Nutzungsrechte an den gegenständlichen Fotos eingeräumt worden sind, muss die Klägerin hierzu (dinglich) berechtigt gewesen sein, und zwar bereits im Zeitpunkt der Überlassung der Fotos an die Beklagte zwischen dem 09.04.2002 und dem 13.10.2014. Bei gebotener lebensnaher Betrachtung wird der Geschäftsführer der Klägerin die Klägerin jeweils in die Lage versetzt haben, ihre vertraglichen Pflichten gegenüber der Beklagten zu erfüllen, wozu auch die Einräumung von Nutzungsrechten gehörte. Sodann sind nach der verschriftlichen Vereinbarung vom 31.12.2016 (Anlage K3) umfassende ausschließliche Nutzungsrechte an dem vom Geschäftsführer Herrn H. "aufgenommenen Bild- und Tonmaterial" an die Klägerin übertragen worden. In der ergänzenden Erklärung vom 03.11.2022 (Anlage K17) heißt es, dass der Vertrag Anlage K3 alle von Herrn H. für die Beklagte gefertigten Fotografien umfasse, auch die vor dem 31.12.2016 gefertigten, wie sie hier gegenständlich sind. Jedenfalls mit diesen Vereinbarungen wurden der Klägerin umfassende ausschließliche Nutzungsrechte an dem vom Geschäftsführer Herrn H. "aufgenommenen Bild- und Tonmaterial" übertragen. Die gegen die Wirksamkeit dieser Rechteeinräumung/-übertragung vorgebrachten Berufungseinwendungen bleiben ohne Erfolg. Soweit die Berufung die Echtheit der Anlage K3 bezweifelt, eine "Nachfertigung" dieser Urkunde im Jahr 2020 behauptet und eine Klärung der Rechtsnatur der Erklärungen der Anlagen K17 und K19 für erforderlich hält, so bleiben diese Einwendungen ohne Erfolg. Die Beklagte macht insoweit insbesondere geltend, es liege eine rückwirkende Vereinbarung einer ausschließlichen Lizenz vor, die unwirksam sei (BGH GRUR 2022, 893 Rn. 66ff. – Aminosäureproduktion). Dem vermag der Senat im vorliegenden Streitfall nicht zu folgen. Nach der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es nicht möglich, zu vereinbaren, dass zugunsten einer Vertragspartei aufgrund von bereits abgeschlossenen Verletzungshandlungen nachträglich Ansprüche gegenüber Dritten entstehen (BGH GRUR 2022, 893 Rn. 67 – Aminosäureproduktion). Ob und gegenüber welchen Personen ein Dritter aufgrund einer Rechtsverletzung verantwortlich ist, muss bereits im Zeitpunkt der Verletzungshandlung feststehen. Dies schließt nicht aus, dass sich der zu ersetzende Schaden erst im Laufe der Zeit in vollem Umfang einstellt oder dass der Geschädigte seine Ersatzansprüche an einen Dritten abtritt. Eine grundsätzlich unzulässige Rückwirkung läge aber vor, wenn durch eine vertragliche Vereinbarung nachträglich zusätzliche Ansprüche zugunsten weiterer Personen geschaffen würden (BGH GRUR 2022, 893 Rn. 68 – Aminosäureproduktion). Die rückwirkende Erteilung einer ausschließlichen Lizenz ist geeignet, solche Rechtsfolgen auszulösen (BGH GRUR 2022, 893 Rn. 69 – Aminosäureproduktion). Im Streitfall sind jedoch entweder die ausschließlichen Nutzungsrechte an den gegenständlichen sechs Fotografien jeweils mit der Übergabe durch Herrn H. an die Klägerin dieser eingeräumt worden. Als die Klägerin der Beklagten diese Fotografien auftragsgemäß lieferte und in Rechnung stellte, konnte sie der Beklagten – unstreitig – Nutzungsrechte einräumen. Oder das Urheberrecht bzw. Leistungsschutzrecht und die ausschließlichen Nutzungsrechte an den gegenständlichen sechs Fotografien lagen bis zur Vereinbarung gemäß Anlage K3 bei Herrn H., die Klägerin hatte – allenfalls einfache – Nutzungsrechte, sie erhielt ausschließliche Rechte erst mit der Vereinbarung gemäß Anlage K3. In einem solchen Fall ginge es aber – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – nicht um eine rückwirkende Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte, sondern die Klägerin hätte ab dem Zeitpunkt der Einräumung der ausschließlichen Rechte diese Rechte. In Anlage K17 (Erklärungen vom 03.11.2022) ist zudem eine Abtretung verschriftlicht ("dass ich mit dem Vertrag [Anlage K3] auch die Rechte zur Geltendmachung von Ansprüchen aller Art wegen Rechtsverletzungen durch Nutzungen der Fotografien vor dem 31.12.2016 an die ADM Service GmbH abgetreten habe."). In der weiteren ergänzenden Erklärung vom 17.07.2023 (Anlage K19) heißt es: "Ergänzend zu dem im Verfahren als Anlage K3 vorgelegten "Vertrag zur Übertragung von Nutzungs- und Verwertungsrechten" erkläre ich hiermit, dass ich auch solche Ansprüche bezüglich aller Schäden wegen widerrechtlicher Nutzung meiner Fotografien durch die Wieland Electric GmbH bzw. deren Kunden und Vertriebspartner, die mir bis zum 31.12.2016 entstanden sind, an die ADM Service GmbH abgetreten habe. Die Abtretung habe ich als Geschäftsführer der ADM Service GmbH angenommen.". Eine Auslegung gem. §§ 133, 157 BGB dieser Vereinbarungen ergibt, dass damit keine zusätzlichen Ansprüche einer weiteren Person begründet worden sind. Die ausschließlichen Nutzungsrechte an den gegenständlichen Fotografien lagen bis zur Vereinbarung gemäß Anlage K3 entweder bei Herrn H., dem alleinigen Geschäftsführer der Klägerin, oder (schon) bei der Klägerin. Nach der Vereinbarung gemäß Anlage K3 lagen sie jedenfalls seit dem 31.12.2016 (allein) bei der Klägerin. Nutzungsrechte können formlos eingeräumt werden (Mantz in Dreier/Schulze, UrhG, 8. Aufl., § 31 Rn. 22). Aufgrund des dinglichen Charakters der (einfachen oder ausschließlichen) Rechtseinräumung kommt eine stillschweigende Rechteeinräumung zwar nur dann in Betracht, wenn angesichts der Gesamtumstände nach dem objektiven Inhalt der Erklärung unzweideutig zum Ausdruck gekommen ist, der Erklärende wolle über sein Urheberrecht in der Weise verfügen, dass er einem Dritten daran ein bestimmtes Nutzungsrecht einräume (so BGH GRUR 2010, 628 Rn. 29 – Vorschaubilder I). Jedoch ist jedenfalls gemäß der Vereinbarung Anlage K3 vom Geschäftsführer der Klägerin Herrn H. unzweideutig zum Ausdruck gebracht worden, dass ab diesem Zeitpunkt die ausschließlichen Nutzungsrechte an den für die Beklagte erstellten Fotografien bei der Klägerin liegen sollen. Eine von der Beklagten behauptete "Nachfertigung" der verschriftlichten Urkunde Anlage K3 im Jahr 2020 steht einer – formlos möglichen – Rechteübertragung zum 31.12.2016 nicht entgegen. Zwar hat die Beklagte auch bestritten, dass sich der Geschäftsführer der Klägerin mit der Klägerin zu diesem Zeitpunkt entsprechend geeinigt habe. Dass jedoch ab dem 01.01.2017 der Geschäftsführer der Klägerin Ansprüche geltend gemacht hätte, die nach der Vereinbarung der Klägerin zustünden, ist weder dargetan noch ersichtlich. Auch ein anderer ausschließlich Nutzungsberechtigter ergibt sich im vorliegenden Streitfall nicht. Die Indizwirkung für eine Rechteinhaberschaft der Klägerin ist vorliegend nicht erschüttert. Um die rückwirkende Erteilung einer ausschließlichen Lizenz geht es hier – wie ausgeführt – dann nicht. Es ist lediglich – wie die Klägerin geltend macht – die anspruchsberechtigte Person zum 31.12.2016 ausgetauscht worden, wenn denn bis zum 31.12.2016 noch Herr H. an den gegenständlichen sechs Fotografien ausschließliche Nutzungsrechte innegehabt hat. Es liegt auch kein Verstoß gegen § 35 Abs. 3 Satz 1 GmbHG i.V.m. § 181 BGB vor. Nach § 35 Abs. 3 Satz 1 GmbHG ist auf Rechtsgeschäfte zwischen der Gesellschaft und dem alleinigen Gesellschafter, der zugleich Geschäftsführer ist, § 181 BGB anzuwenden. Im Streitfall ist die allgemeine Gestattung zum Selbstkontrahieren im Handelsregister eingetragen (Anlage K7). Im Übrigen war die Nutzungsrechtseinräumung für die Klägerin lediglich rechtlich vorteilhaft, so dass die Beschränkungen nach § 181 BGB ohnehin nicht eingreifen würden (vgl. Senat GRUR-RS 2024, 26041 Rn. 51 – Doppelstecker). Gegen diese zutreffende landgerichtliche Bewertung bringt die Berufung spezifiziert nichts vor. (b) Offenbleiben kann nach dem Vorgenannten, ob sich für den vorliegenden Streitfall auch aus § 43 UrhG die Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte an den gegenständlichen Fotografien von Herrn H. an die Klägerin ergibt. (aa) Sofern ein Arbeitsvertrag keine ausdrückliche Nutzungsrechtseinräumung enthält, kann sie konkludent aus § 43 UrhG hergeleitet werden, wobei im Zweifel ausschließliche Nutzungsrechte eingeräumt werden, wenn das entstandene Werk zum im Arbeitsvertrag definierten Tätigkeitsfeld sowie zum Betriebszweck passt (Senat GRUR-RS 2024, 26041 Rn. 44 – Doppelstecker). Die Einräumung der Nutzungsrechte erfolgt im Sinne der überwiegenden Interessen des Arbeitgebers bzw. Dienstherrn spätestens – und sei es stillschweigend – bei Übergabe des Werkes (Mantz in Dreier/Schulze, UrhG, 8. Aufl., § 43 Rn. 19). (bb) Der Geschäftsführer der Klägerin Herr H., der die gegenständlichen Fotos im Auftrag der Beklagten erstellt hat, ist mit der Klägerin über einen Dienstvertrag mit Wirkung ab 01.09.1999 verbunden (Anlage K5). Ob im Hinblick auf das Dienstverhältnis des Geschäftsführers der Klägerin § 43 UrhG entsprechend gilt und ob im Streitfall betreffend die gegenständlichen sechs Fotografien die Voraussetzungen des § 43 UrhG vorliegen, kann letztlich – wie ausgeführt – aber offenbleiben. (c) Dass die Fa. H. Digital die Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an den gegenständlichen sechs Fotografien sein könnte, dafür gibt es vorliegend keinerlei Anhaltspunkte. Die Anlagen NO3 bis NO6, auf die sich die Beklagte insoweit beruft, beziehen sich ersichtlich auf Auftragsproduktionen betreffend andere Fotos, die hier nicht gegenständlich sind, und im Jahr 2005 erstellt wurden. (d) Dass der Geschäftsführer der Klägerin Herr H. als Urheber bzw. Lichtbildner weiterhin ausschließlich Nutzungsberechtigter betreffend die gegenständlichen sechs Fotografien ist, auch dafür spricht im Streitfall nichts. Im vorliegenden Verfahren, in dem der Geschäftsführer der Klägerin als gesetzlicher Vertreter der Klägerin insbesondere an der Berufungsverhandlung teilgenommen hat, ist klägerischer Parteivortrag, dass seit dem 31.12.2016 umfassende ausschließliche Nutzungsrechte an Bildaufnahmen, die der Geschäftsführer der Klägerin hergestellt hat, der Klägerin übertragen worden seien. Klägerischer Parteivortrag ist weiter, dass dies auch für Fotos gelte, die vor dem 31.12.2016 gefertigt worden seien, und dass hinsichtlich solcher Fotos "Rechte zur Geltendmachung von Ansprüchen aller Art wegen Rechtsverletzungen durch Nutzungen der Fotografien vor dem 31.12.2016" an die Klägerin von Herrn H. abgetreten worden seien. Substantiiert wurde dieser Parteivortrag u.a. durch die Anlagen K3 und K17. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin vorliegend gegen den Willen ihres alleinigen Geschäftsführers Herrn H. agiert, bestehen nicht. (e) Schließlich bleiben auch die Berufungseinwendungen im Hinblick auf die Anlagen K17 und K19 ohne Erfolg. Soweit sich die Beklagte auf den Erfahrungssatz beruft, dass eine Vertragsurkunde den Willen der Parteien in der Regel vollständig und richtig wiedergebe, weswegen von Bedeutung sei, dass der Inhalt der Anlagen K17 und K19 noch nicht in der Anlage K3 enthalten sei, so vermag dies im Streitfall keine abweichende Bewertung zu rechtfertigen. Wie ausgeführt, bedarf eine Nutzungsrechteeinräumung gem. § 31 UrhG (und auch eine Abtretung) keiner Form. Zudem liegt hier die Besonderheit vor, dass Urheber bzw. Lichtbildner der alleinige Geschäftsführer der Klägerin ist und es um eine Rechteeinräumung zugunsten der Klägerin geht, die die konkret gegenständlichen Fotografien auftragsgemäß an die Beklagte lieferte und in Rechnung stellte. Der Senat geht – wie ausgeführt – von einer Verschriftlichung von Vereinbarungen, die am 31.12.2016 getroffen worden sind, aus. Dass die Vereinbarungen – wie die Beklagte geltend macht – erst nachträglich getroffen worden seien, weswegen von einer Unwirksamkeit der Vereinbarungen aufgrund einer Rückwirkung auszugehen sei, vermag der Senat im Streitfall nicht anzunehmen. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Anlagen K17 und K19, die ergänzende "Bestätigungen"/"Erklärungen" zur Anlage K3 sein sollen. Die Beklagte macht geltend, die Anlagen K3, K17 und K19 hätten eine unzulängliche eidesstattliche Versicherung von Herrn H. (Anlage NO1) ersetzen sollen. Bei lebensnaher Betrachtung sollten vorliegend Vereinbarungen verschriftlicht werden. Soweit die Beklagte weiterhin bestreitet, dass die verschriftlichten Vereinbarungen am 31.12.2016 entsprechend getroffen worden seien, und darauf verweist, dass die Anlagen K3, K17 und K19 dann lediglich verschriftlichter Parteivortrag seien, weswegen Beweis zu erheben sei, so vermag der Senat auch diesem Einwand nicht zu folgen. Der Senat hält den klägerischen Vortrag zu einer Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte an die Klägerin – wie ausgeführt – für ausreichend substantiiert und geht von einer Indizwirkung für die Rechtsinhaberschaft der Klägerin aus. Dies beruht auf den konkret vorliegenden Einzelfallumständen. Das pauschale Bestreiten der Rechtsinhaberschaft gem. § 138 Abs. 3 ZPO oder mit Nichtwissen gem. § 138 Abs. 4 ZPO ist in einem solchen Fall – wie ausgeführt – nicht beachtlich. Einer Beweisaufnahme bedurfte es daher nicht. ee. Es liegen inländische Nutzungshandlungen bzgl. der Bilder 1 bis 4 in Form der öffentlichen Zugänglichmachung gem. § 19a UrhG durch die S. GmbH und bzgl. der Bilder 5 und 6 in Form der Vervielfältigung und öffentlichen Zugänglichmachung gem. §§ 16, 19a UrhG durch die r. elektronik GmbH & Co. KG vor. Gegen diese zutreffende Bewertung des Landgerichts bringt die Berufung nichts vor. aaa. Das Landgericht hat i.S.v. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO festgestellt, dass die Verletzungsmuster (Anlage K 2, S. 5, 10, 15, 20, 25, 30) jeweils die Klagemuster (Anlage K 2, S. 2, 7, 12, 17, 22, 27) zeigen. Hierüber streiten die Parteien im Berufungsverfahren auch nicht. bbb. Die S. GmbH und die r. elektronik GmbH & Co. KG haben die jeweiligen Bilder über ihre jeweiligen Internetseiten im Inland öffentlich zugänglich gemacht (§ 19a UrhG) und zur Vorbereitung der öffentlichen Zugänglichmachung zwingend vervielfältigt (§ 16 UrhG), indem sie Vervielfältigungsstücke auf einem entsprechenden Server abgelegt haben. Bis auf die Vervielfältigungshandlung durch die S. GmbH haben diese Nutzungshandlungen Inlandsbezug. Auch gegen diese zutreffende landgerichtliche Bewertung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich Bezug genommen wird, bringt die Berufung spezifiziert nichts vor. ff. Die inländischen Nutzungshandlungen der S. GmbH und der r. elektronik GmbH & Co. KG waren rechtswidrig, da diese nicht über die erforderlichen Nutzungsrechte gem. §§ 16, 19a UrhG verfügten. Das Landgericht hat festgestellt, dass die Behauptung der Beklagten, Herr H. als Urheber habe ihr die entsprechenden Nutzungsrechte mit der Befugnis zur Einräumung von Unterlizenzen (§ 35 Abs. 1 UrhG) übertragen, nicht bewiesen sei. Der Senat hat im Berufungsverfahren gem. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszugs festgestellten Tatsachen zu Grunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Tatsachen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Auch die Feststellung des Erstgerichts, eine bestimmte Tatsachenbehauptung treffe nicht zu, stellt eine festgestellte Tatsache i.S. des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO dar, und zwar auch dann, wenn sich der Erstrichter durch die Beweisaufnahme von der Richtigkeit der Behauptung nicht überzeugen konnte und deshalb eine Beweislastentscheidung getroffen hat (BGH NJW 2005, 422, 423). So liegt der Fall hier. aaa. Der Eingriff in ein urheberrechtlich geschütztes Rechtsgut begründet die Vermutung, dass dieses auch rechtswidrig war. Dementsprechend ist der Beklagte darlegungs- und beweisbelastet, wenn er sich auf einen Rechtfertigungsgrund beruft (Reber in BeckOK UrhR, UrhG, 40. Ed., § 97 Rn. 84). Von dieser Beweislastverteilung ist auch das Landgericht ausgegangen. bbb. Das Landgericht hat weiter angenommen, die Beklagte habe nicht bewiesen, dass ihr die entsprechenden Nutzungsrechte mit der Befugnis zur Einräumung von Unterlizenzen (§ 35 Abs. 1 UrhG) übertragen worden seien. Die Beklagte habe nicht bewiesen, dass ihr durch eine Einstellung der Produktbilder in die WCCS-Datenbank – was nur die Bilder 2, 3, 5 und 6 betreffe – durch die Klägerin bzw. Herrn H. ausdrücklich oder konkludent das Recht zur Nutzung der Bilder im Internet eingeräumt worden sei, verbunden mit der Befugnis zur Einräumung von Nutzungsrechten an Dritte. Eine Rechteeinräumung betreffend eine Vervielfältigung durch Dritte und eine öffentliche Zugänglichmachung hat das Landgericht nicht feststellen können. Das Landgericht hat insoweit nach durchgeführter Beweisaufnahme eine Beweislastentscheidung getroffen. ccc. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten könnten, zeigt die Berufung nicht auf. Dass die Beweiswürdigung des Landgerichts, die Einräumung von Nutzungsrechten für die hier angegriffenen Verletzungshandlungen lasse sich nicht feststellen, fehlerhaft sei, macht die Berufung der Beklagten bereits spezifiziert nicht geltend. Soweit die Beklagte im Schriftsatz vom 04.12.2024 geltend macht, das Landgericht habe sich nicht auf den Zeugen G. beschränken dürfen, so zeigt sie damit eine Unvollständigkeit der Beweisaufnahme zum Beweisthema "Einräumung von Nutzungsrechten" nicht auf. Welche Zeugen die Einräumung von Nutzungsrechten sonst bezeugen könnten, zeigt die Berufung nicht spezifiziert auf. Dass die Klägerin seit Ende 2005 gelieferte Produktbilder in die WCCS-Datenbank einpflegte, ist unstreitig. Indes folgt daraus – wie das Landgericht nach durchgeführter Beweisaufnahme festgestellt hat – nicht die erforderliche Nutzungsrechtseinräumung. Auch sonst hat das Landgericht i.S.v. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO die erforderliche Rechteeinräumung zugunsten der Beklagten nicht feststellen können. gg. Das Landgericht ist auch zu Recht von einer Haftung der Beklagten gem. § 830 BGB als Mittäterin oder jedenfalls als Gehilfin für die gegenständlichen Nutzungshandlungen der S. GmbH und der r. elektronik GmbH & Co. KG ausgegangen. Denn es ist davon auszugehen, dass die gegenständlichen sechs Fotografien den vorgenannten Vertriebsunternehmen von der Beklagten zur Verfügung gestellt worden sind. Auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens ergibt sich insoweit keine abweichende Bewertung. aaa. Das Landgericht hat festgestellt, dass die Beklagte den beiden Unternehmen als Vertriebspartnern die jeweiligen Bilder zur Verfügung gestellt hat, damit diese mit den Bildern für die Produkte der Beklagten im Internet werben konnten. An diese tatsächliche Feststellung ist das Berufungsgericht gem. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden. bbb. Denn konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten könnten, zeigt die Berufung insoweit nicht auf. Die Berufung meint, es habe sich aufgrund der Aussage des Zeugen G. eine veränderte Sachlage ergeben, nach Aussage der vom Landgericht vernommenen Zeugen H. und G. komme ein Download aus der WCCS- Datenbank nicht mehr in Betracht, was sie, die Beklagte, sich nunmehr zu eigen mache. Da die Darlegungs- und Beweislast für die Verletzungshandlungen bei der Klägerin liege, gehe dies zu deren Lasten. Diese Einwände bleiben ohne Erfolg. (1) Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass jedenfalls bis zur durchgeführten Beweisaufnahme vor dem Landgericht am 14.09.2023, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, unstreitig war, dass die Beklagte den beiden Unternehmen als Vertriebspartnern die jeweiligen Bilder zur Verfügung gestellt hat, damit diese mit den Bildern für die Produkte der Beklagten im Internet werben konnten. Die Klägerin hat zu jedem streitgegenständlichen Bild behauptet, die Beklagte habe es an deren Vertriebspartner zur Nutzung in einer eigenen Broschüre (Print und Online, Bilder 1 bis 4) bzw. auf der Internetseite (Bilder 5 und 6) weitergegeben (S. 10, 11 der Klageschrift). Dies ist von der Beklagten erstinstanzlich – wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat – nicht bestritten worden. Vielmehr hat die Beklagte u.a. geltend gemacht, sie habe Produktfotos auch an Dritte weitergeben dürfen (S. 24 der Klageerwiderung), Zweck der Produktfotos sei deren Einsatz zur Vermarktung von Produkten der Beklagten gewesen (S. 26 der Klageerwiderung), die Klägerin habe davon gewusst, dass die Vertriebspartner Produktbilder im Online-Vertrieb einsetzten (S. 27 der Klageerwiderung), es habe eine Vereinbarung zwischen den Parteien bestanden, dass die von der Klägerin gefertigten Produktbilder von der Beklagten umfassend benutzt werden dürften, was auch die Weitergabe an Dritte umfasst habe (S. 29 der Klageerwiderung), die Klägerin habe an der Konzeption und Schulung zur WCCS- Bilddatenbank aktiv mitgewirkt, deren Zweck es gewesen sei, Tochtergesellschaften, Vertriebspartnern und Kunden der Beklagten einen vereinfachten Zugriff auf Produktbilder zu ermöglichen (S. 36 der Klageerwiderung). Während die Klägerin schon in erster Instanz behauptet hat, die Beklagte habe die Bild- Dateien umformatiert und auf einem eigenen Bildserver gespeichert, bevor sie diese an Dritte weitergegeben habe, hat die Beklagte behauptet, dass die nach 2005 angefertigten Abbildungen (Bilder 2 bis 6) den Firmen S. und r. über die WCCS-Bilddatenbank zur Verfügung gestellt worden seien (S. 12 des Schriftsatzes vom 31.01.2023). Die Weitergabe der konkreten sechs gegenständlichen Fotografien durch die Beklagte an deren Vertriebspartner S. und r., die die Klägerin behauptet hat, ist damit unstreitig gewesen. Auf welchem Weg die Weitergabe erfolgt ist, ist rechtlich nicht erheblich. (2) Die Beklagte hat auch nach der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme die klägerische Behauptung – Weitergabe der gegenständlichen Fotos durch die Beklagte an deren Vertriebspartner S. und r. – nicht erheblich bestritten. (a) Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass im Hinblick auf den Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 28.09.2023, den die Beklagte mit ihrer Berufung wiederholt hat, unklar ist, ob die Beklagte damit überhaupt gem. § 138 Abs. 3 ZPO Tatsachen bestritten hat. Denn es ist unklar, welchen Vortrag die Beklagte im Hinblick auf die behauptete Weitergabe der gegenständlichen Fotos an S. und r. nunmehr hält. Jedenfalls ist ein einfaches Bestreiten der Beklagten – wie das Landgericht zu Recht angenommen hat – nicht hinreichend substantiiert. Das hiergegen gerichtete Berufungsvorbringen bleibt ohne Erfolg. (b) Der Sachvortrag der Beklagten ist auch weiterhin, "dass die Weitergabe an Dritte – in den Fällen wo eine solche tatsächlich stattfand – tatsächlich in den meisten Fällen über die WCCS-Datenbank erfolgt" sei (zuletzt Schriftsatz vom 04.12.2024, Rn. 81). Die Aussage des Zeugen G. entspreche insoweit nicht der Wahrheit. Mit der Berufung macht die Beklagte (neu) – ohne Bezug zum Streitfall – geltend, dass andere Verbreitungsmöglichkeiten existierten: die Dritt-Unternehmen hätten die Abbildungen ohne Kenntnis und Autorisation der Beklagten erhalten, Unternehmen hätten sich Abbildungen ohne Kenntnis und Billigung der Beklagten von Webseiten aus dem Internet geladen, die Klägerin oder Herr H. hätten selbst Dritten Abbildungen überlassen. Die Beklagte mache sich hilfsweise zu eigen, dass ein Download aus der WCCS-Datenbank nach der Aussage des Zeugen G. nicht mehr in Betracht komme. (c) Auch bei Berücksichtigung dieses Beklagtenvortrags ist die klägerische Behauptung – Weitergabe der gegenständlichen Fotos durch die Beklagte an deren Vertriebspartner S. und r. – nicht erheblich bestritten worden. Entgegen der Ansicht der Berufung ist es in rechtlicher Hinsicht nicht erforderlich, dass die Klägerin die behauptete "Weitergabe der gegenständlichen Fotos durch die Beklagte an deren Vertriebspartner S. und r." näher spezifiziert. Denn eine Weitergabe der Fotografien ohne diesbezügliche Berechtigung erfüllt den Tatbestand einer Gehilfenhaftung der Beklagten oder einer Mittäterschaft. Die Handlungen der Vervielfältigung und/oder öffentlichen Zugänglichmachung sind von den Vertriebspartnern S. und r. begangen worden. Es ist unstreitig, dass die Beklagte von den Foto-Nutzungen ihrer Vertriebspartner (im Allgemeinen) Kenntnis hatte. Ob die gegenständlichen Fotos über die WCCS-Datenbank an die Vertriebspartner S. und r. gelangt sind, was die Klägerin – wie ausgeführt – bestritten hat, ist im Streitfall nicht erheblich. Denn es ist davon auszugehen, dass die Beklagte den beiden Unternehmen als Vertriebspartnern die jeweiligen Bilder zur Verfügung gestellt hat, damit diese mit den Bildern für die Produkte der Beklagten im Internet werben konnten. Es kann offenbleiben, ob die Beklagte eine sekundäre Darlegungslast dahingehend trifft, wie die gegenständlichen Fotografien an die Vertriebspartner S. und r. gelangt sind. Jedenfalls aber ist vorliegend ein substantiiertes Bestreiten der Beklagten erforderlich, das nicht vorliegt. Die Klägerin hat unter Vorlage der Anlagen K13 und K15 spezifiziert dargetan, was die Vertriebspartner S. und r. jeweils auf die vorgerichtliche Abmahnung erwidert haben. Klägervortrag war danach, dass diese Vertriebsunternehmen die gegenständlichen Fotos von der Beklagten erhalten hätten. Dies ist zunächst – wie ausgeführt – unwidersprochen geblieben. Der nunmehrige Beklagtenvortrag, es könne nicht mehr nachvollzogen werden, ob und wie die Bilder zu den beiden Unternehmen gelangt seien, ist nicht ausreichend substantiiert. Zutreffend hat das Landgericht insoweit angenommen, dass von der Beklagten zu verlangen ist, insoweit mindestens Rücksprache mit den beiden Unternehmen zu halten, mit denen sie als Lieferantin vertraglich verbunden ist. Der Berufungseinwand, die Beklagte habe zunächst keinen Anlass gehabt, zu alternativen Sachverhaltsvarianten vorzutragen, zumal sie auch nicht die Darlegungslast treffe, bleibt ohne Erfolg. Im Streitfall war – wie ausgeführt – die Weitergabe der Fotos durch die Beklagte unstreitig. Dies ist vorliegend haftungsbegründend. Die Firmen S. und r. haben in ihren außergerichtlichen Schreiben (Anlagen K13 und K15) abgeleitete Nutzungsrechte von der Beklagten und keinen abweichenden Weg der Erlangung der Bilder geltend gemacht. Vor diesem Hintergrund ist das nunmehrige (hilfsweise) Bestreiten der Weitergabe der Fotos jedenfalls nicht hinreichend substantiiert. Ob das Bestreiten zudem nach § 531 Abs. 2 ZPO präkludiert ist, kann offenbleiben. Soweit die Berufung eine Verletzung der richterlichen Hinweispflicht gem. § 139 ZPO rügt, muss mit der Berufungsbegründung dargelegt werden, was auf einen entsprechenden Hinweis vorgetragen worden wäre (vgl. BGH NJW-RR 2015, 511 Rn. 12). Auch das Berufungsvorbringen rechtfertigt jedoch – wie ausgeführt – nicht die Annahme eines erheblichen Bestreitens der Beklagten im Hinblick auf die Weitergabe der gegenständlichen Fotos, so dass auch diese Rüge ohne Erfolg bleibt. (d) Entgegen dem weiteren Einwand der Berufung liegt auch keine partielle Kenntnisnahme der Aussage des Zeugen G. durch das Landgericht vor. Das Landgericht hat auf die Bekundungen des Zeugen G. nichts gestützt. Eine Nutzungsrechteeinräumung zu Gunsten der Beklagten hat sich nicht erweisen lassen. Der Weitergabeweg "WCCS- Datenbank" ist – wie ausgeführt – im vorliegenden Streitfall rechtlich nicht erheblich. hh. Die für einen Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr wird durch eine bereits begangene Rechtsverletzung – wie hier – vermutet. Die Beklagte hat die Wiederholungsgefahr nicht durch die grundsätzlich erforderliche Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung ausgeräumt. Hiergegen bringt die Berufung nichts vor. ii. Entgegen dem Einwand der Berufung stellt sich das Verhalten der Klägerin vorliegend nicht als rechtsmissbräuchlich i.S.v. § 242 BGB dar. Das Landgericht hat auch insoweit zutreffend entschieden. Das hiergegen gerichtete Berufungsvorbringen bleibt ohne Erfolg. aaa. Die Frage des Rechtsmissbrauchs ist hier eine Frage der Begründetheit, da die für das Wettbewerbsrecht geltende Vorschrift des § 8 Abs. 4 UWG a.F. / § 8c UWG n.F., wonach die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen unzulässig ist, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, im Urheberrecht keine Anwendung findet (OLG Frankfurt a.M. BeckRS 2014, 13204 m.w.N.; BGH GRUR 2020, 1087 Rn. 15 – Al Di Meola; Senat GRUR-RS 2024, 26041 Rn. 61 – Doppelstecker). Ob eine Rechtsverfolgung rechtsmissbräuchlich ist, richtet sich im Urheberrecht ausschließlich nach dem allgemeinen Verbot unzulässiger Rechtsausübung gem. § 242 BGB (BGH GRUR 2020, 1087 Rn. 13 – Al Di Meola). Ein Rechtsmissbrauch kann stets nur ein Ausnahmefall sein (J.B. Nordemann in Fromm/Nordemann, UrhG, 13. Aufl., § 97 Rn. 189). Er ist aufgrund einer umfassenden und eingehenden Prüfung und nach einer sorgfältigen Abwägung aller Umstände des Einzelfalls festzustellen (BGH GRUR 2017, 266 Rn. 23 – World of Warcraft I). Von einem Rechtsmissbrauch ist etwa auszugehen, wenn das beherrschende Motiv des Anspruchstellers sachfremde Ziele sind (BGH GRUR 2020, 1087 Rn. 16 – Al Di Meola; BGH GRUR 2017, 266 Rn. 23 – World of Warcraft I). Die Annahme eines derartigen Missbrauchs erfordert eine sorgfältige Prüfung und Abwägung der maßgeblichen Einzelumstände (BGH GRUR 2020, 1087 Rn. 16 – Al Di Meola). Wird auf die Fallpraxis zu § 8c UWG zurückgegriffen, sind die Unterschiede zwischen dem Lauterkeitsrecht und dem Urheberrecht zu beachten (BGH GRUR 2013, 176 Rn. 15 – Ferienluxuswohnung; J.B. Nordemann in Fromm/Nordemann, UrhG, 13. Aufl., § 97 Rn. 189). Bei Annahme der Rechtsmissbräuchlichkeit im Urheberrecht ist noch größere Zurückhaltung als im UWG geboten, weil es sich um subjektiv-rechtlichen Vermögensschutz gem. Art. 14 GG handelt, während das UWG Verhaltensunrecht mit einer Vielzahl von Anspruchsberechtigten aufgreift (J.B. Nordemann in Fromm/Nordemann, UrhG, 13. Aufl., § 97 Rn. 189). Es ist zu beachten, dass bei der Annahme eines Rechtsmissbrauchs der Anspruchsteller den grundgesetzlich gewährleisteten Anspruch, sein insoweit zu unterstellendes, durch Art. 14 Abs. 1 GG geschütztes Recht mit Hilfe der staatlichen Gerichte durchzusetzen, verliert (OLG Stuttgart GRUR-RS 2024, 19352 Rn. 9 – Drittplattform, zum Wettbewerbsrecht). Ein widersprüchliches Verhalten (venire contra factum proprium) kann rechtsmissbräuchlich sein, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (vgl. OLG Düsseldorf GRUR-RS 2024, 1629 Rn. 36 – Fototapete). Eine Rechtsausübung ist unzulässig, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenseite deshalb vorrangig schutzwürdig erscheinen (OLG Düsseldorf GRUR-RS 2024, 1629 Rn. 36 – Fototapete). Die Darlegungs- und Beweislast für eine Rechtsmissbräuchlichkeit trägt der Schuldner (J.B. Nordemann in Fromm/Nordemann, UrhG, 13. Aufl., § 97 Rn. 189). Rechtsfolge eines missbräuchlichen Vorgehens ist das Erlöschen des Anspruchs (J.B. Nordemann in Fromm/Nordemann, UrhG, 13. Aufl., § 97 Rn. 193). bbb. Das Landgericht hat angenommen, dass sich nicht feststellen lasse, dass die vorliegende Klage als solche rechtsmissbräuchlich sei. Selbst wenn das gerichtliche Vorgehen der Klägerin gegen Abnehmer der Beklagten rechtsmissbräuchlich wäre, weil der Klägerin insofern vorzuwerfen wäre, dass sie sich nicht in erster Linie an die Beklagte halte, sondern über die Inanspruchnahme der Abnehmer versuche, der Beklagten gegenüber unrealistisch hohe Forderungen durchzusetzen und Klagen gegen die Abnehmer sich deshalb als Teil einer Strategie darstellten, über den Weg der Abnehmerverwarnung und deren gerichtliche Inanspruchnahme Druck auf die Beklagte auszuüben und diese so zur Zahlung eines überhöhten Abfindungsbetrages zu drängen (vgl. LG Bochum, Urteil vom 27.05.2021 - I-8 O 113/20, Anlage NO 73, S. 6 ff.), so verfange dieser Vorwurf im vorliegenden Verfahren nicht. Denn die Klägerin wende sich gerade gegen die Beklagte. Auch das vorgerichtliche Verlangen von mindestens 20 Mio. Euro zur Beilegung aller Streitigkeiten rechtfertige nicht die Annahme von Rechtsmissbrauch. ccc. Diese landgerichtliche Bewertung ist zutreffend und das hiergegen gerichtete Berufungsvorbringen bleibt ohne Erfolg. (1) Zu Recht macht die Berufung insoweit geltend, dass es um eine Abwägung sämtlicher Einzelfallumstände geht. (2) Jedoch lässt sich auch aus den im Berufungsverfahren wiederholten Gesichtspunkten: behauptete Überrumpelung durch eine Umgehung der Prozessvertreter der Beklagten gemäß Anlagen NO57 bis NO60 sowie behauptete Irreführung durch Täuschung von Abnehmern über die Rechtslage zwecks Begründung von Unterlassungsverträgen, Anlagen NO61 bis NO65, behauptete Rückdatierung von Beweismitteln sowie behauptete fehlende gerichtliche Verfolgung von Unterlassungsansprüchen bei der gebotenen Gesamtschau keine rechtsmissbräuchliche Anspruchsverfolgung betreffend die hier gegenständlichen Ansprüche gegenüber der Beklagten feststellen. Die Berufung macht weiter geltend, es gehe der Klägerin nicht vorrangig darum, dass die angeblichen tausendfachen Verstöße abgestellt würden, sondern sie begehre eine Zahlung in Millionenhöhe. Die vorliegende Teilklage stelle sich als Fortsetzung der außergerichtlichen Strategie dar, als Druckmittel zur Erzwingung überhöhter (weil unsubstantiierter) Zahlungen zu dienen. Sie, die Beklagte, sei aufgrund der bloßen Drohung mit einer Forderung i.H.v. 75 Mio. Euro rückstellungspflichtig gem. § 249 HGB. Für die Rückstellung müsse keine überwiegende Wahrscheinlichkeit des Bestehens der Forderung bestehen. All diese Umstände vermögen auch in einer Gesamtschau einen ausnahmsweisen Rechtsmissbrauch nicht zu rechtfertigen. (a) Ein sachfremdes Ziel ist im Hinblick auf die geltend gemachte Überrumpelung bzw. Drohung mit einer unrealistischen Forderung im Streitfall nicht zu erkennen. Wenn Urheberrechte bzw. urheberrechtliche Leistungsschutzrechte durch die Beklagte schuldhaft verletzt worden sind, bestehen Ansprüche gem. § 97 UrhG und damit auch Schadensersatzansprüche. Soweit ein standesrechtlicher Verstoß durch das direkte Anschreiben der Beklagten am 30.01.2020 (Anlage NO59) vorliegt, so schlägt dies auf die vorliegend geltend gemachten Ansprüche gem. § 97 Abs. 1 UrhG und § 97 Abs. 2 UrhG nicht durch. Selbst wenn die Klägerin vorgerichtlich unrealistisch hohe Schadensersatzforderungen erhoben hat, so lässt dies ihre Ansprüche wegen der hier geltend gemachten sechs Fotografien nicht gem. § 242 BGB entfallen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Klägerin bei gebotener Gesamtabwägung sämtlicher Einzelfallumstände es hinnehmen müsste, dass die Beklagte die gegenständlichen sechs Fotografien widerrechtlich und ohne weitere Lizenzzahlung nutzt. (b) Eine behauptete Täuschung der abgemahnten Abnehmer ist schon nicht festzustellen. Im vorliegenden Fall hat die Beweisaufnahme keine erforderliche Rechteeinräumung für eine Weitergabe an Dritte und eine Online-Nutzung ergeben. (c) Eine behauptete und bestrittene Rückdatierung von Beweismitteln ergibt sich für den vorliegenden Streitfall und die hier geltend gemachten Ansprüche, um die es bei § 242 BGB geht, nicht. Das prozessuale Verhalten in anderen Verfahren ist für den vorliegenden Rechtsstreit nicht erheblich. Im Hinblick auf die Anlage K3 geht der Senat – wie ausgeführt – von einer verschriftlichen Vereinbarung aus, die zu diesem Zeitpunkt (31.12.2016) zwischen den Vertragsparteien getroffen worden ist. (d) Aus dem Gesichtspunkt einer fehlenden gerichtlichen Verfolgung von Unterlassungsansprüchen lässt sich ebenfalls kein Rechtsmissbrauch herleiten. Vorliegend sind auch Unterlassungsansprüche gegenständlich. Für den Streitfall lassen sich aus diesem Gesichtspunkt auch sonst keine sachfremden Motive herleiten. Ein vorrangiges Gebührenerzielungsinteresse ist weder dargetan noch ersichtlich. (Hohe) Forderungen lizenanalogen Schadensersatzes gem. § 97 Abs. 2 UrhG sind im Ausgangspunkt kein sachfremdes Motiv. Dass die Klägerin aus finanziellen und prozessökonomischen Gründen vorliegend nur die Rechtsverletzung betreffend sechs Fotografien geltend gemacht hat, hat sie nachvollziehbar dargetan. Dass die im Ausgangspunkt bestehenden Ansprüche wegen der gegenständlichen sechs Fotografien rechtsmissbräuchlich verfolgt würden, mit der Folge, dass diese Ansprüche erlöschen würden, ist vorliegend im Ergebnis auch unter Berücksichtigung der Berufungseinwendungen somit nicht festzustellen. jj. Auch Verwirkung ist im Streitfall nicht gegeben. Das Landgericht hat insoweit zutreffend entschieden und das hiergegen gerichtete Berufungsvorbringen bleibt ebenfalls ohne Erfolg. aaa. Alle deliktischen Ansprüche aus den §§ 97 ff. UrhG können dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn sie verwirkt sind (J.B. Nordemann/Klagge in Fromm/Nordemann, UrhG, 13. Aufl., § 102 Rn. 11). Jedoch ist die Wertigkeit des Urheberrechts hoch anzusetzen, sodass Verwirkung von Ansprüchen nach den §§ 97 ff. UrhG nur ausnahmsweise in besonders gelagerten Fällen in Betracht kommt (J.B. Nordemann/Klagge in Fromm/Nordemann, UrhG, 13. Aufl., § 102 Rn. 11). Der Anspruch ist verwirkt, wenn seine verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) innerhalb des durch die Verletzung entstandenen gesetzlichen Schuldverhältnisses anzusehen ist. Ein Recht ist verwirkt, wenn sich ein Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin (Zeitmoment) bei objektiver Beurteilung darauf einrichten durfte und auch eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, und deswegen die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt (Umstandsmoment) (BGH GRUR 2001, 323 – Temperaturwächter). Verwirkung ist letztlich Rechtsverzicht durch konkludentes Handeln (J.B. Nordemann/Klagge in Fromm/Nordemann, UrhG, 13. Aufl., § 102 Rn. 12). Grundsätzlich können nur deliktische Ansprüche für die Vergangenheit verwirkt werden; ein Freibrief für künftige Rechtsverletzungen ist mit der Verwirkung nicht verbunden (vgl. BGH GRUR 2014, 363 Rn. 49 – Peter Fechter). Unterlassungsansprüche sind in die Zukunft gerichtet, sodass sie mit Abmahnung grundsätzlich wiederaufleben (vgl. BGH GRUR 2014, 363 Rn. 17 – Peter Fechter). Im Hinblick auf das Zeitmoment ist nach der Anspruchsart zu differenzieren: Für Unterlassungsansprüche gilt, dass die für die Beurteilung des Zeitmoments maßgebliche Frist mit jeder wiederholten gleichartigen Urheberrechtsverletzung neu zu laufen beginnt. Die für die Beurteilung des Zeitmoments der Verwirkung eines Anspruchs auf Schadensersatz oder Bereicherungsausgleich maßgebliche Frist kann bei wiederholten gleichartigen Verletzungshandlungen dagegen mit der ersten Verletzungshandlung beginnen (vgl. BGH GRUR 2014, 363 Rn. 42 – Peter Fechter). Für die Frist bietet die Verjährungsfrist jedoch einen wichtigen Anhaltspunkt. Eine Abkürzung der Verjährungsfrist durch Verwirkung kann nur unter ganz besonderen Umständen angenommen werden; dem Gläubiger soll die Verjährungsfrist grundsätzlich ungekürzt erhalten bleiben, um ihm die Möglichkeit zur Prüfung und Überlegung zu geben, ob er einen Anspruch gerichtlich geltend macht (st. Rspr.; BGH GRUR 2014, 363 Rn. 50 – Peter Fechter; J.B. Nordemann/Klagge in Fromm/Nordemann, UrhG, 13. Aufl., § 102 Rn. 13). bbb. Nach Maßgabe der vorgenannten Grundsätze hat das Landgericht zu Recht eine Verwirkung des vorliegend geltend gemachten Unterlassungsanspruchs verneint. Auf die mit der Berufung wiederholte behauptete jahrelange Kenntnis der Klägerin von der Weitergabe von Abbildungen an Dritte zu deren Nutzung kommt es beim Unterlassungsanspruch aus Rechtsgründen nicht an. Auch auf eine behauptete Kenntnis von einer Weitergabe an Tochtergesellschaften kommt es aus Rechtsgründen beim in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch nach den vorgenannten Grundsätzen nicht an. d. Zu Recht hat das Landgericht auch den geltend gemachten Anspruch auf Auskunft gem. § 242 BGB ab dem 23.12.2011 im tenorierten Umfang zuerkannt. aa. Der Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung ist von der Rechtsprechung gestützt auf § 242 BGB in erweiterter Auslegung der §§ 259, 260 BGB für die Berechnung des Schadensersatzanspruchs im Urheberrecht wie auch im gewerblichen Rechtsschutz gewohnheitsrechtlich anerkannt (vgl. nur BGH GRUR 1980, 227, 232 – Monumenta Germaniae Historica). Grundsätzlich ist Auskunft in dem Umfang zu erteilen, in dem eine Verpflichtung des Rechtsverletzers zum Schadensersatz festgestellt werden kann (BGH GRUR-RS 2013, 03085 Rn. 20 – Einzelbild). bb. Das Landgericht hat auch zu Recht die Aktivlegitimation der Klägerin angenommen. Entweder waren ihr ausschließliche Nutzungsrechte bereits mit Übergabe der gegenständlichen sechs Fotografien von Herrn H. (konkludent) eingeräumt worden. Oder diese sind ihr später eingeräumt worden (vgl. Anlagen K3 und K17), ergänzt um einen Abtretungsvertrag betreffend vorher entstandene Annexansprüche (Anlage K19). cc. Die Beklagte hat fahrlässig gehandelt. Im Hinblick auf die Fahrlässigkeit einer Urheberrechtsverletzung gilt, dass derjenige, der einen fremden urheberrechtlich geschützten Gegenstand nutzen will, sich über den Bestand des Schutzes wie auch über den Umfang seiner Nutzungsberechtigung Gewissheit verschaffen muss. Insoweit besteht also eine Prüfungs- und Erkundigungspflicht (Specht-Riemenschneider/Raue in Dreier/Schulze, UrhG, 8. Aufl., § 97 Rn. 78). Hier hat die Beklagte vor der angegriffenen Nutzung sich nicht über ihre Nutzungsrechte vergewissert, so dass ihr bei Anwendung des im Urheberrecht geltenden strengen Maßstabs ein Fahrlässigkeitsvorwurf zu machen ist. dd. Die Einrede der Verjährung hat das Landgericht bei den Folgeansprüchen Auskunft und Schadensersatzfeststellung zutreffend berücksichtigt. Hiergegen bringt die Berufung spezifiziert nichts vor. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass die 10jährige Verjährung (§§ 102 Satz 2 UrhG, 852 BGB) vorliegend gem. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB durch die Erhebung der Klage gehemmt wurde, wobei die Hemmungswirkung nicht erst mit der Zustellung der Klage (§ 253 Abs. 1 ZPO), sondern gem. § 167 ZPO bereits mit ihrem Eingang bei Gericht am 23.12.2021 eintrat, da die Klage "demnächst" an die Beklagte zugestellt worden ist. Dies entspricht der landgerichtliche Tenorierung in Ziff. 2. Ansprüche vor dem 23.12.2011 sind daher – wie das Landgericht zu Recht angenommen hat – verjährt. ee. Ansprüche auf Auskunft und Schadensersatz nach dem 23.12.2011, die das Landgericht tenoriert hat, sind entgegen der Ansicht der Berufung auch nicht verwirkt (§ 242 BGB). Denn eine Abkürzung der Verjährungsfrist durch Verwirkung kann – wie ausgeführt – nur unter ganz besonderen Umständen angenommen werden; dem Gläubiger soll die Verjährungsfrist grundsätzlich ungekürzt erhalten bleiben, um ihm die Möglichkeit zur Prüfung und Überlegung zu geben, ob er einen Anspruch gerichtlich geltend macht (st. Rspr.; BGH GRUR 2014, 363 Rn. 50 – Peter Fechter; J.B. Nordemann/Klagge in Fromm/Nordemann, UrhG, 13. Aufl., § 102 Rn. 13). Solche ganz besonderen Umstände sind vorliegend weder dargetan noch ersichtlich. Die behauptete bloße Kenntnis von den Nutzungshandlungen reicht insoweit entgegen der Ansicht der Berufung nicht aus. Das Berufungsgericht hat gem. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugrunde zu legen, dass nicht feststeht, dass die Klägerin ganz allgemein Kenntnis von der Nutzung irgendwelcher an die Beklagte gelieferten Fotos durch Händler oder Kunden der Beklagten im Internet hatte. Die Berufungsbegründung zeigt keine konkreten Anhaltspunkte auf, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten könnten. Die Beklagte verweist pauschal auf ihren erstinstanzlichen Vortrag. Dies ist im Rahmen des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht genügend. Selbst wenn unstreitig wäre, dass der Geschäftsführer der Klägerin Kenntnis von der Weitergabe von Fotos (welcher?) an Tochtergesellschaften (welche?) der Beklagten gehabt habe, so kann dies im Streitfall eine Verwirkung während des Laufs der Verjährungsfrist nicht begründen. Denn die Verjährungsfrist soll – wie ausgeführt – grundsätzlich dem Gläubiger ungekürzt erhalten bleiben. e. Der Anspruch auf Schadensersatzfeststellung ab dem 23.12.2011 ist vom Landgericht ebenfalls zu Recht zuerkannt worden. Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch gem. § 97 Abs. 2 UrhG nach den Maßgaben wie oben hinsichtlich des Auskunftsanspruchs ausgeführt besteht. Die Beklagte hat schuldhaft gehandelt, indem sie die gegenständlichen Fotos an ihre Vertriebspartner zur Nutzung weitergegeben hat, ohne über die entsprechenden Nutzungsrechte zu verfügen. Wie beim Auskunftsanspruch ausgeführt, besteht die klägerische Aktivlegitimation und eine Verwirkung während des Laufs der Verjährungsfrist ist gem. § 242 BGB im Streitfall nicht anzunehmen. 2. Der Schriftsatz der Beklagten vom 05.02.2025 hat keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gegeben. 3. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97, 708 Nr. 11, 711 ZPO. 4. Eine Zurückverweisung an das Landgericht kommt nicht in Betracht, da kein wesentlicher Verfahrensmangel i.S.v. § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO vorliegt. 5. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Es handelt sich vorliegend um eine Einzelfallentscheidung, die auf der Anwendung bereits bestehender höchstrichterlicher Rechtsprechung beruht.