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Urteil

5 U 104/22

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 5. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHH:2023:1012.5U104.22.00
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Tenor
1. Die Berufungen der Antragsgegnerinnen gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 24.08.2022, Az. 308 O 145/22, werden zurückgewiesen. 2. Die Antragsgegnerinnen haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
1. Die Berufungen der Antragsgegnerinnen gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 24.08.2022, Az. 308 O 145/22, werden zurückgewiesen. 2. Die Antragsgegnerinnen haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. I. Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes von den Antragsgegnerinnen die Unterlassung des Vertriebs von Klappkisten mit Buchstabentafeln. Nach Rücknahme des auf Urheberrecht gestützten Hauptantrags geht die Antragstellerin (allein) aus Wettbewerbsrecht gegen die Antragsgegnerinnen vor. Die Antragstellerin ist eine niederländische Warenhauskette. Seit 2002 betreibt die Antragstellerin über ihre deutsche Tochtergesellschaft, die H. GmbH & Co. KG Deutschland, H.-Filialen auch in Deutschland. Daneben vertreibt die Antragstellerin ihre Produkte in Deutschland über ihren deutschen Onlineshop unter https://www... Das von der Antragstellerin vertriebene Verfügungsmuster (Asservat, Anlage ASt 3) ist eine „Buchstaben-Klappkiste“, bestehend aus einer Klappkiste und Buchstaben zum Beschriften dieser Klappkiste. Das Angebot erfolgt in verschiedenen Farben, u.a. wie folgt: Markteinführung der H. Buchstaben-Klappkiste in Deutschland war im April 2020. Klappkiste und Buchstaben-Set werden von der Antragstellerin separat verkauft (Anlage ASt 8). Die Kiste wird mit dem Produktnamen „Buchstabentafel-Klappkiste“ beworben (Anlage ASt 8). Es gibt sie in drei Größen (S, M und XS) und in verschiedenen Farben. Die Antragstellerin hat ihren Verfügungsantrag ausdrücklich auf die gesamte Modellreihe (S, M und XS) gestützt. Bis zum 18.07.2022, dem Zeitpunkt des Angebots des Verletzungsmusters in Deutschland, sind in Deutschland 94.382 H. Buchstaben-Klappkisten und 8.719 Buchstaben-Sets verkauft worden, mit diesen ist ein Gesamtumsatz von 589.912,- € erzielt worden. In den Niederlanden sind im gleichen Zeitraum knapp 1,3 Mio. H. Buchstaben-Klappkisten und knapp 190.000 H. Buchstaben-Sets verkauft worden. Die Antragsgegnerin zu 1) ist ausweislich des Impressums unter L..de für die Bewerbung der Filialangebote und für Informationen zu den Filialen von L. verantwortlich (Anlage ASt 14). Außerdem organisiert und verantwortet die Antragsgegnerin zu 1) den deutschlandweiten Vertrieb der Waren von L.. Die Antragsgegnerin zu 3) ist eine L.-Regionalgesellschaft. Sie betreibt u.a. den L.-Markt am G. im Ha. Die Antragsgegnerin zu 2) ist die Lieferantin des Verletzungsmusters. Das angegriffene Produkt (vgl. Asservat Anlage ASt 26, im Folgenden: „Verletzungsmuster“): wurde im Aktionszeitraum vom 18.07.2022 bis zum 23.07.2022 auf dem deutschen Markt angeboten und sowohl auf der Webseite L..de (Anlage ASt 24) als auch in einem L.-Aktionsprospekt (Anlage ASt 25) beworben. Am 18.07.2022 wurden Exemplare des Verletzungsmusters im L.-Markt am Grindelberg in Hamburg verkauft. Sowohl in der Werbung (Anlagen ASt 24 und ASt 25) als auch auf der Verpackung (Anlage ASt 22) wurde die Bezeichnung „LI HOME“ verwendet. Auch nach Ablauf des Aktionszeitraums wurden Exemplare des Verletzungsmusters in einem L.-Markt in Hamburg verkauft. Zuvor hatte die Antragstellerin Anfang Juli 2022 von dem Vertrieb der angegriffenen Klappkisten mit Buchstabenset auf dem niederländischen Markt Kenntnis erlangt und hatte daraufhin die L. Nederland GmbH mit anwaltlichem Schreiben vom 05.07.2022 abmahnen lassen (Anlage ASt 28). Der deutsche Anwalt der Antragsgegnerin zu 2) teilte in der Folge mit, dass die deutschen L.-Gesellschaften nicht dazu bereit seien, den bevorstehenden Vertrieb der beanstandeten Klappkisten mit Buchstaben-Set in Deutschland zu unterlassen. Die Prozessvertreter der Antragstellerin stellten sodann aufgrund eigener Recherchen auf der deutschen L.-Webseite am 14.07.2022 fest, dass der Verkaufsstart des Verletzungsmusters in Deutschland angekündigt wurde. Die H. Buchstaben-Klappkiste in Größe „S“ kostet 5,50 € und das zugehörige, separat erhältliche H. Buchstaben-Set 3,50 €, daher insgesamt 9,- €. Das angegriffene „LI HOME“ Produkt kostet als Set nur 3,99 €. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist am 20.07.2022 beim Landgericht eingegangen. Die Antragstellerin hat gemeint, ihr stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 3 lit. a und lit. b sowie §§ 4 Nr. 4, 8 Abs. 1 UWG zu. Ihr Verfügungsmuster verfüge über wettbewerbliche Eigenart, da keines der auf dem Markt angebotenen Drittprodukte über die Kombination der folgenden Gestaltungsmerkmale verfüge: - Die Wahl horizontaler Seiten-Streben an allen Außenseiten, die zu dem charakteristischen Linienmuster und damit zum „clean Look“ der Kisten führten („die Letterboard-Optik“); - mit jeweils nur zwei vertikalen Seitenleisten an den Innenseiten, die jeweils mittig an der Innenseite positioniert seien; - die Breite der horizontalen Seiten-Streben betrage jeweils 4 mm; - der Abstand zwischen den horizontalen Seiten-Streben sei jeweils 3 mm; - ein ovaler Handgriff an der kurzen Seite; - die große Aussparung am oberen Teil in der Mitte der Längsseiten, die an den Seiten jeweils diagonal nach oben weglaufe; - eine auffällig breite Bodenschicht an beiden Längsseiten; - je vier Scharniere unten an der langen Seite und je zwei Scharniere unten an der kurzen Seite mit der nachfolgend abgebildeten Form: wobei alle zur Modellreihe gehörenden Kisten („M“, „S“ und „XS“) jeweils als Sachgesamtheit mit einem Buchstaben-Set angeboten würden, welches seinerseits durch die folgenden spezifischen Gestaltungsmerkmale geprägt werde: - Die Buchstaben erweckten aufgrund der gewählten Befestigungsmethode den Eindruck, als würden sie „auf den Kisten schweben“. - die Anzahl der Buchstaben: A (7x), B (3x), C (4x), D (4x), E (10x), F (2x), G (3x), H (4x), I (7x), J (2x), K (2x), L (5x), M (4x), N (7x), O (10x), P (4x), Q (2x), R (6x), S (7x), T (6x), U (4x), V (2x), W (3x), X (2x), Y (3x), Z (2x); - die Anzahl der Zahlen: 1 (4x), 2 (2x), 3 (2x), 4 (2x), 5 (2x), 6 (2x), 7 (2x), 8 (2x), 9 (2x), 0 (s. Buchstabe O); - die Anzahl der Symbole: @ (2x), # (1x), & (2x), € (1x), $ (1x), / (2x), ? (1x) und 3 Herzen; - die Wahl der Symbole: @ # $ € / & ?; - die konkrete Reihenfolge und Anordnung der Zeichen auf den vier Buchstaben-Sätzen: - die Höhe der Zeichen (jeweils 20 mm); - die Unterteilung des Buchstaben-Sets in vier Buchstaben-Sätze, wobei die Buchstaben / Symbole / Zahlen jeweils an einem einzelnen Stift befestigt seien. Das Verletzungsmuster stelle eine Nachahmung des Verfügungsmusters dar. Es liege auch eine Herkunftstäuschung i.S.d. § 4 Nr. 3 lit. a UWG vor. Die von den Antragsgegnerinnen zu 1) und 3) verwendete Marke „LI HOME“ werde als Handelsmarke wahrgenommen. Der angesprochene Verkehr gehe von einer Zweitlinie des Originalherstellers aus. Zudem lägen die Voraussetzungen einer Rufausbeutung i.S.d. § 4 Nr. 3 lit. b UWG und einer wettbewerbswidrigen Behinderung i.S.d. § 4 Nr. 4 UWG vor. Die Antragsgegnerin zu 2) hafte als Mittäterin, jedenfalls aber als Gehilfin. Die Antragstellerin hat - nach Rücknahme des auf das Urheberrecht gestützten Hauptantrags inklusive der vorrangig auf das Urheberrecht gestützten Auskunfts- und Sequestrationsansprüche gemäß Schriftsatz vom 28.07.2022 - in erster Instanz zuletzt beantragt: Den Antragsgegnerinnen wird es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,- €; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre, zu vollziehen an ihren gesetzlichen Vertretern) verboten, in der Bundesrepublik Deutschland die nachstehend wiedergegebenen Klappkisten mit den nachstehend abgebildeten Buchstabentafeln als geschäftliche Handlung anzubieten und/oder diese Handlungen durch Dritte ausführen zu lassen: Die Antragsgegnerinnen haben in erster Instanz beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Die Antragsgegnerinnen haben - im Hinblick auf den nunmehr allein gegenständlichen wettbewerbsrechtlichen Anspruch - geltend gemacht, dem Verfügungsmuster fehle die wettbewerbliche Eigenart. Unterschiede im Vergleich zum vorbekannten Formenschatz reichten nicht aus, um eine wettbewerbliche Eigenart zu begründen. Das Verfügungsmuster verfüge über keine hinreichenden Besonderheiten, die eine herkunftshinweisende Funktion aufweisen würden. Die Gestaltung sei außerdem zum Teil technisch bedingt. Auch fehle es an einer Herkunftstäuschung. Das Verfügungsmuster sei in Deutschland unbekannt. Die von ihrer, der Antragsgegnerinnen, Seite verwendete Bezeichnung „LI HOME“ werde als Herstellermarke wahrgenommen. Eine Herkunftstäuschung scheide auch aus, weil aus Sicht des Verkehrs H. und L. direkte Wettbewerber seien, weswegen der Verkehr nicht davon ausgehe, dass diese über eine Lizenzvereinbarung miteinander verbunden seien. Allenfalls könnte der Verkehr davon ausgehen, dass H. und L. den gleichen Vorlieferanten hätten. Eine solche Vorstellung werde aber nicht nach der betroffenen Wettbewerbsnorm geschützt. Des Weiteren sei der Vertrieb ihrer, der Antragsgegnerinnen, Klappkisten unter dem Gesichtspunkt des Ergänzungsbedarfs zulässig. Eine gezielte wettbewerbswidrige Behinderung der Antragstellerin i.S.v. § 4 Nr. 4 UWG liege ebenfalls nicht vor. Es gebe keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Antragstellerin wegen der angegriffenen L.-Klappkiste nicht in der Lage sei, ihre eigene H.-Klappkiste zu vermarkten. Schließlich haben die Antragsgegnerinnen gemeint, es fehle vorliegend am Verfügungsgrund, weil die Antragstellerin ihr im Antrag benanntes Rechtsschutzziel nach Ablauf des Aktionszeitraums (18.07.2022 bis 23.07.2022) nicht mehr habe erreichen können. Das Landgericht hat mit Urteil vom 24.08.2022 dem Verfügungsantrag nach dem zuletzt gestellten Antrag stattgegeben. Es hat gemeint, es bestehe ein Verfügungsgrund. Dass der Aktionszeitraum abgelaufen sei, lasse die Eilbedürftigkeit nicht entfallen. Es bestehe ein Verfügungsanspruch gem. §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 3 lit. a, 8 Abs. 1 UWG aufgrund einer wettbewerbswidrigen Herkunftstäuschung. Die Antragstellerin sei aktivlegitimiert. Das Verfügungsmuster, die Sachgesamtheit aus Klappkiste und Buchstaben-Set, weise durchschnittliche wettbewerbliche Eigenart auf als „Buchstabentafel-Klappkiste“, auch wenn Klappkisten und Buchstaben-Sets separat verkauft würden. Wettbewerblichen Schutz könne auch eine Gesamtheit von Erzeugnissen beanspruchen. Die von den Antragsgegnerinnen aufgeführten Entgegenhaltungen ließen die wettbewerbliche Eigenart nicht entfallen. Die Verletzungsmuster stellten eine fast identische Nachahmung des Verfügungsmusters dar. Es lägen auch besondere Umstände vor, aus denen die Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung folge, nämlich eine Herkunftstäuschung i.S.v. § 4 Nr. 3 lit. a UWG. Eine gewisse Bekanntheit des Verfügungsmusters liege vor. Es liege eine Herkunftstäuschung im weiteren Sinn vor. Der Verkehr nehme die Kennzeichnung „LI HOME“ auf den Verletzungsmustern als reine Handelsmarke wahr. Die Antragsgegnerinnen zu 1) und zu 3) vertrieben Produkte unter der Bezeichnung „LI“ seit mindestens neun Jahren. Die Vermeidbarkeit der Herkunftstäuschung entfalle auch nicht wegen eines Ergänzungsbedarfs. Wegen der Einzelheiten wird auf das angegriffene Urteil Bezug genommen. Hiergegen wenden sich die Antragsgegnerinnen mit ihren Berufungen, mit denen sie ihr erstinstanzliches Begehren auf Zurückweisung des Verfügungsantrags weiterverfolgen. Die Antragsgegnerinnen meinen, entgegen der Ansicht des Landgerichts bestehe kein Verfügungsgrund. Die Antragstellerin habe im Verfügungsantrag klar und deutlich erklärt, dass sie ihr Rechtsschutzziel eines sofortigen Verkaufsstopps nach Ablauf des Aktionszeitraums (18.07.2022 bis 23.07.2022) nicht mehr erreichen könne. Nach Ablauf der Aktionswoche sei die für eine einstweilige Verfügung erforderliche Dringlichkeit daher entfallen. Für die Unterbindung von etwaigen restlichen Verkäufen nach Ablauf des Aktionszeitraums stehe der Antragstellerin das Hauptsacheverfahren zur Verfügung. Es bestehe keine Aktivlegitimation der Antragstellerin. Entgegen der Ansicht des Landgerichts komme es nicht auf die Sicht der Verkehrskreise an, wer das Erzeugnis in eigener Verantwortung herstellt oder von einem Dritten herstellen lässt und über das Inverkehrbringen entscheidet, vielmehr seien die objektiven Umstände maßgeblich. Gegen eine Aktivlegitimation spreche die als Anlage ASt 7 vorgelegte „Vergleichsvereinbarung“, an der neben der Antragstellerin und der U. B.V. auch die D. B.V. beteiligt gewesen sei. Zur Rolle der D. B.V. habe die Antragstellerin nicht vorgetragen. Die Antragsgegnerinnen behaupten, diese habe substantiell zur Gestaltung der Klappkiste beigetragen. Die Antragstellerin sei nicht alleinige Inhaberin der geistigen Eigentumsrechte an der H. Buchstaben-Klappkiste und könne auch nicht allein über das Inverkehrbringen der Klappkiste entscheiden. Zu Unrecht sei das Landgericht vom Vorliegen wettbewerblicher Eigenart ausgegangen. Die von der Antragstellerin als schutzbegründend benannten Merkmale könnten keinen Schutz beanspruchen, weil die Merkmale vielfältig aus dem vorbekannten Formenschatz und Marktumfeld bekannt seien. Darüber hinaus seien die Merkmale technisch bedingt und dienten ausschließlich den verschiedenen Funktionen der Klappkiste. Die H.-Klappkiste hebe sich nicht so von anderen Gestaltungen von Klappkisten ab, dass der Verkehr sie einem bestimmten Hersteller zuordne. Für den Verkehr handele es sich bei der H.-Klappkiste lediglich um eine weitere Klappkisten-Variante unter vielen bereits auf dem Markt vorhandenen Klappkisten. Bei einem derart dichten Marktumfeld entwickelten sich beim Verbraucher allein anhand der Farb- und Formgestaltungen der H.-Klappkiste oder der anderen Klappkisten keine Herkunftsvorstellungen. Entgegen der Ansicht des Landgerichts ergebe sich eine wettbewerbliche Eigenart auch nicht aus der Kombination von Klappkiste und Buchstaben-Set. Buchstaben auf Tafeln oder Behältnissen anzubringen sei Allgemeingut. Der Verkehr betrachte das Einstecken von Buchstaben in die Seitenflächen von Klappkisten nicht als herkunftshinweisend. Nicht erheblich sei, dass andere Beschriftungslösungen gestalterisch von der Beschriftungslösung der Antragstellerin abwichen. Einer gängigen Beschriftungsmöglichkeit auf Kisten könne von vornherein weder einzeln noch in Kombination wettbewerbliche Eigenart innewohnen. Die Aufrechterhaltung der einstweiligen Verfügung würde zugunsten der Antragstellerin einen Ideen- und Konzeptschutz bewirken, der dem Immaterialgüterrecht und dem wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz fremd sei. Die Antragsgegnerinnen bestreiten weiterhin, dass die Antragstellerin ihre Klappkisten in hinreichendem Umfang als Sachgesamtheit vermarkte und dass die Klappkiste und das Buchstaben-Set infolgedessen vom Verkehr als Sachgesamtheit wahrgenommen werde. Angesichts der dargetanen Verkaufszahlen des Buchstaben-Sets in Deutschland spiele die Kombination aus Klappkiste und Buchstaben-Set aus Sicht des Verkehrs eine untergeordnete Rolle. Es fehle entgegen der Ansicht des Landgerichts auch an einer Nachahmung und an besonderen Unlauterkeitsmerkmalen. Das Landgericht habe die aufgezeigten Unterschiede zwischen den gegenüberstehenden Klappkisten verkannt. Das Verfügungsmuster sei in Deutschland nicht bekannt, so dass eine Herkunftstäuschung ausscheide. Zudem scheide eine Herkunftstäuschung aufgrund der unterschiedlichen und auffälligen Kennzeichnungen mit „H.“ einerseits und „LI HOME“ andererseits aus. Zu Unrecht habe das Landgericht den Einwand verworfen, dass die angegriffenen Klappkisten einen Ergänzungsbedarf der Verbraucher befriedigten. Die Antragsgegnerin zu 2) beantragt, unter Abänderung des Urteils vom 24.08.2022 die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 24.08.2022 (Az. 308 O 145/22) aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen. Die Antragsgegnerinnen zu 1) und zu 3) beantragen, das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 24.08.2022 (Az. 308 O 145/22) wie folgt abzuändern: Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin beantragt, die Berufung der Antragsgegnerinnen gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 24.08.2022 (Az. 308 O 145/22) zurückzuweisen. Die Antragstellerin verteidigt das Urteil des Landgerichts unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Die Antragstellerin meint, das Landgericht habe zu Recht eine unlautere Produktnachahmung i.S.v. § 4 Nr. 3 lit. a UWG angenommen. Es komme im Sinne eines Zweitmarkenirrtums zu einer vermeidbaren betrieblichen Herkunftstäuschung. Entgegen dem Einwand der Berufung sei ein Verfügungsgrund gegeben. Sie, die Antragstellerin, habe sich insbesondere durch ihre Angaben im Verfügungsantrag nicht gebunden. Sie habe im weiteren Verfahrensverlauf auf den fortdauernden Verkauf der Verletzungsmuster hingewiesen und damit deutlich gemacht, dass der Erlass eines sofortigen Verkaufsstopps weiterhin dringend erforderlich sei. Der Verfügungsanspruch scheitere auch nicht an ihr fehlender Aktivlegitimation, da sie, die Antragstellerin, gegenüber dem Verkehr als alleinige Herstellerin der Originalprodukte auftrete. Sämtliche Originalprodukte seien - wie unstreitig ist - mit „H. B.V.“ und der Marke „H.“ gekennzeichnet. Die Vergleichsvereinbarung (Anlage ASt 7) stehe ihrer, der Antragstellerin, Aktivlegitimation betreffend den wettbewerbsrechtlichen Anspruch nicht entgegen. Die Antragstellerin bestreitet, dass die D. B.V. substantiell zur Gestaltung der Faltbox beigetragen habe. Auf den Designprozess komme es für den Anspruch im Rahmen des wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes aber ohnehin nicht an. Auch zur wettbewerblichen Eigenart habe das Landgericht zutreffend entschieden. Die Sachgesamtheit aus H. Buchstaben-Klappkisten und H. Buchstaben-Set sei am Markt einzigartig und daher auch wettbewerblich eigenartig. Es sei sogar von hoher wettbewerblicher Eigenart auszugehen. Es habe ein großer Gestaltungsspielraum bestanden, sämtliche der für den Gesamteindruck prägenden Merkmale seien rein ästhetische Merkmale. Der Verkehr nehme die H. Buchstaben-Klappkisten und das H. Buchstaben-Set als Sachgesamtheit wahr. Der für Klappkisten bislang einzigartige „Letterboard“-Look sei in der Werbung und insbesondere auf Instagram besonders hervorgehoben worden und der cleane „Letterboard“-Look mache die H. Buchstaben-Klappkiste zum Interior-Design-Objekt. Die Antragsgegnerinnen hätten kein einziges Drittprodukt dargetan, das einen vergleichbaren Gesamteindruck und dieselbe Kombination sämtlicher für den Gesamteindruck der H. Buchstaben-Klappkisten prägenden Merkmale aufweise. Sie, die Antragstellerin, beanspruche keinen „Konzeptschutz“. Einen wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutz könne sie jedoch für die konkrete Ausgestaltung der Grundidee in Gestalt des Verfügungsmusters beanspruchen. Die Verletzungsmuster stellten de facto eine 1:1-Kopie des Verfügungsmusters dar. Die geringfügigen Unterschiede fielen nicht ins Gewicht. Das Landgericht habe mit zutreffender Begründung die erforderliche gewisse Bekanntheit des Verfügungsmusters bejaht. Die Anforderungen an die „gewisse Bekanntheit“ seien nicht hoch. Die Annahme des Landgerichts, dass die - zum maßgeblichen Kollisionszeitpunkt 18.07.2022 erreichten - Absatzzahlen und die Werbemaßnahmen in Deutschland genügten, um eine gewisse Bekanntheit des Verfügungsmusters zu begründen, stehe im Einklang mit obergerichtlicher Rechtsprechung. Eine Herkunftstäuschung sei durch die Kennzeichnung mit der Handelsmarke „LI HOME“ nicht ausgeschlossen. Der Verkehr nehme „LI HOME“ als reine Handelsmarke wahr. Die Berufung versuche vergeblich, „LI HOME“ als „Warenmarke“ zu deklarieren. Die Antragstellerin macht weiterhin einen Zweitmarkenirrtum geltend. Es liege auch eine Vermeidbarkeit der Herkunftstäuschung vor. Es gebe keine Rechtfertigung für die (nahezu) identische Übernahme bei vorliegendem Gestaltungsspielraum. Eine deutlich abweichende Herstellerkennzeichnung müsse vorhanden sein, um die ansonsten eintretende Herkunftstäuschung auszuschließen. Die Kennzeichnung mit der Handelsmarke „LI HOME“ sei zum Ausschluss einer Herkunftstäuschung nicht ausreichend. Zu einem konkreten Ersatz- und Erweiterungsbedarf hätten die Antragsgegnerinnen schon nicht vorgetragen. Außerdem seien die Verletzungsmuster - anders als vom Landgericht angenommen - mit den Verfügungsmustern nicht stapelbar und deshalb mit diesen nicht kompatibel: Während mehrere Verfügungsmuster perfekt ineinander einrasteten, liege das Verletzungsmuster wackelig auf dem Verfügungsmuster auf. Die Antragsgegnerinnen böten ihr angegriffenes Produkt auch nicht als ein solches an, das ein von ihr, der Antragstellerin, erzeugtes Ergänzungsbedürfnis befriedige, sondern als ein Produkt, das ihr, der Antragstellerin, Angebot komplett und 1:1 ersetzen solle. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. II. 1. Die zulässigen Berufungen der Antragsgegnerinnen bleiben in der Sache ohne Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung dem Verfügungsantrag aus dem Gesichtspunkt einer wettbewerbswidrigen Herkunftstäuschung (§§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 3 lit. a, 8 Abs. 1 UWG) stattgegeben. Das hiergegen gerichtete Berufungsvorbringen der Antragsgegnerinnen bleibt ohne Erfolg. a. Das Landgericht ist zutreffend von einem zulässigen Verfügungsantrag der Antragstellerin ausgegangen. aa. Streitgegenstand des vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahrens ist das Begehren eines - Verbotes, - in der Bundesrepublik Deutschland - die im Antrag wiedergegebenen Klappkisten mit den im Antrag abgebildeten Buchstabentafeln - als geschäftliche Handlung - anzubieten und/oder diese Handlungen durch Dritte ausführen zu lassen. Die Antragstellerin hat ihren Verfügungsantrag zunächst vorrangig auf die Verletzung ausschließlicher urheberrechtlicher Nutzungs- und Verwertungsrechte und sodann hilfsweise auf die Verletzung von UWG (§ 4 Nr. 3 und Nr. 4 UWG) gestützt (Rn. 172 des Verfügungsantrags vom 20.07.2022). Nach Rücknahme der urheberrechtlichen Ansprüche in erster Instanz beschränkt sich der Streitgegenstand auf die geltend gemachten wettbewerbsrechtlichen Ansprüche. bb. Der Verfügungsantrag ist - ebenso wie der Tenor der landgerichtlichen Entscheidung vom 24.08.2022 - hinreichend bestimmt i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Es liegt eine Bezugnahme auf die konkret beanstandeten Verletzungshandlungen vor (vgl. hierzu BGH GRUR 2022, 1308 Rn. 26 – YouTube II). Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass, wenn sich das begehrte Verbot gegen eine ganz konkrete Verletzungsform richtet, eine verbale Beschreibung der wettbewerblich eigenartigen Merkmale, die das Verletzungsprodukt übernimmt, im Antrag nicht erforderlich ist (vgl. BGH GRUR 2013, 1052 Rn. 12 – Einkaufswagen III). Eine bildliche Darstellung genügt, wenn sich unter Heranziehung der Klagegründe eindeutig ergibt, in welchen Merkmalen des angegriffenen Erzeugnisses die Grundlage und der Anknüpfungspunkt des Wettbewerbsverstoßes und damit des Unterlassungsgebots liegen soll (BGH GRUR 2013, 1052 Rn. 12 – Einkaufswagen III). So liegt der Fall hier. Über diesen Punkt streiten die Parteien daher im Berufungsverfahren zu Recht nicht. cc. Zutreffend hat das Landgericht auch einen Verfügungsgrund bejaht und die Dringlichkeitsvermutung gem. § 12 Abs. 1 UWG als nicht widerlegt angesehen. Das hiergegen gerichtete Berufungsvorbringen der Antragsgegnerinnen bleibt ohne Erfolg. aaa. Verfügungsgrund ist die objektive Dringlichkeit (Eilbedürftigkeit) der Sache für den Antragsteller (nicht für Dritte oder die Allgemeinheit). Als besondere Form des Rechtsschutzinteresses und damit als Prozessvoraussetzung ist sie von Amts wegen zu prüfen. Maßgebender Zeitpunkt ist der Schluss der letzten mündlichen Verhandlung (ggf. in der Rechtsmittelinstanz) (Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 41. Aufl., § 12 Rn. 2.12). Grundsätzlich muss der Antragsteller die Dringlichkeit darlegen und glaubhaft machen. Jedoch begründet § 12 Abs. 1 UWG in seinem Anwendungsbereich eine widerlegliche tatsächliche Vermutung der Dringlichkeit (stRspr; vgl. BGH GRUR 2000, 151, 152 - Späte Urteilsbegründung). Die hiernach im Ausgangspunkt bestehende Dringlichkeitsvermutung ist im vorliegenden Streitfall entgegen dem Einwand der Berufung nicht widerlegt. bbb. Die Antragstellerin erlangte im Juli 2022 Kenntnis vom bevorstehenden Vertrieb der beanstandeten Klappkisten mit Buchstaben-Set in Deutschland und hat den Verfügungsantrag am 20.07.2022 eingereicht. Dabei ist der Antrag von Anfang an auch (hilfsweise) auf wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz gestützt worden, aus dem das Landgericht ihm am 24.08.2022 stattgegeben hat. Hieraus ergeben sich keine Umstände, die die Dringlichkeitsvermutung erschüttern könnten. ccc. Der Umstand, dass der Aktionszeitraum 18.07.2022 bis zum 23.07.2022, der bei Antragstellung am 20.07.2022 noch lief, bei Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz am 19.08.2022 und auch bei Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat bereits abgelaufen war, lässt die Dringlichkeit im Streitfall - wie das Landgericht zu Recht angenommen hat - ebenfalls nicht entfallen. Zwar kann die Dringlichkeitsvermutung entfallen, wenn der Verstoß im Zeitpunkt der Antragstellung, spätestens im Zeitpunkt der frühestmöglichen Vollziehung der einstweiligen Verfügung, beendet und seiner Natur nach (z.B. Weihnachtsverkauf) erst nach längerer Zeit wiederholbar ist (Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 41. Aufl., § 12 Rn. 2.18 m.w.N.). Entscheidend ist, ob der Antragsteller in der Zwischenzeit einen mindestens vorläufigen Titel im Hauptsacheverfahren erwirken könnte (Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 41. Aufl., § 12 Rn. 2.18 m.w.N.). Solch ein Verstoß ist hier jedoch bereits nicht gegeben. Der Verkauf der angegriffenen Produkte ist jederzeit wiederholbar. Ein während des Verfügungsverfahrens beendeter Verstoß oder die Einstellung des Geschäftsbetriebes des Schuldners lassen die Dringlichkeit in der Regel nicht entfallen, da eine Wiederholung des Verstoßes oder die Wiedereröffnung des Geschäftsbetriebs allein dem unberechenbaren Willen des Schuldners und nicht einer (festgelegten) zeitlichen Abfolge entspricht (vgl. Schlingloff in MüKo UWG, 3. Aufl. § 12 Rn. 70). Eine solche Abhängigkeit vom Willen des Schuldners besteht auch vorliegend. Schließlich lässt sich im Streitfall auch kein vollständig beendeter Verstoß feststellen. Restbestände der Aktionsware sind von den Antragsgegnerinnen zu 1) und zu 3) noch nach Ablauf der Aktionswoche am 23.07.2022 und noch nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz verkauft worden, wie die Antragstellerin glaubhaft gemacht hat. Bei dieser Sachlage ist die Antragstellerin entgegen der Ansicht der Antragsgegnerinnen nicht auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen. ddd. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerinnen ist der Verfügungsgrund vorliegend auch nicht deshalb zu verneinen, weil die Antragstellerin ihr Rechtsschutzziel eines sofortigen Verkaufsstopps nach Ablauf des Aktionszeitraums nicht mehr erreichen konnte. Als Rechtsschutzziel der Antragstellerin kann zwar der Erlass eines sofortigen Verkaufsstopps angesehen werden. Dieses Rechtsschutzziel konnte vorliegend jedoch auch noch nach Ablauf der Aktionswoche erreicht werden, weil ein vollständig beendeter Verstoß nicht vorlag und die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 17.08.2022 (Rn. 12-28) auf den fortdauernden Abverkauf der angegriffenen Produkte hingewiesen und damit zum Ausdruck gebracht hat, dass ihr Rechtsschutzziel noch nicht erreicht ist. Fälle, in denen ein zeitgebundener Wettbewerbsverstoß anzunehmen ist, sind sehr selten (Schlingloff in MüKo UWG, 3. Aufl. § 12 Rn. 70). Solch ein Ausnahmefall ist hier nicht gegeben. Insbesondere hat die Antragstellerin - wie das Landgericht zutreffend angenommen hat - mit ihren Ausführungen in der Antragsschrift vom 20.07.2023 nicht zum Ausdruck gebracht, dass sie nach Ablauf des Aktionszeitraums am Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung kein Interesse mehr hat. Insoweit vermag auch der Senat der Argumentation der Antragsgegnerinnen nicht zu folgen. Die von den Antragsgegnerinnen in Bezug genommenen Ausführungen in der Antragsschrift, dass wegen des befristeten einwöchigen Aktionszeitraums vom 18.07.2022 bis zum 23.07.2022 „allein ein sofortiger Verkaufsstopp“ und „allein eine sofortige Sequestrierung“ geeignet wären, der Antragstellerin effektiven Rechtsschutz zu gewähren und dass jede Verzögerung „den Zweck des Eilverfahrens vereiteln“ würde, erfolgten erkennbar zur Begründung einer besonderen Eilbedürftigkeit und des Verzichts auf eine vorherige Abmahnung. Eine Begrenzung des Rechtsschutzziels auf einen Verkaufsstopp nur bis zum Ablauf des 23.07.2022 ist dem Verfügungsantrag - bei gebotener Auslegung der Begründung und einer Gesamtschau - nicht zu entnehmen. Dass die Antragstellerin den Erlass einer einstweiligen Verfügung nur bis zum 23.07.2022 begehrt hätte und danach nicht mehr, wie die Antragsgegnerinnen geltend machen, ergibt sich aus dem Antrag bei einer Gesamtschau unter Berücksichtigung der von den Antragsgegnerinnen herausgestellten oben genannten Formulierungen nicht. Derartiges hat die Antragstellerin mit ihrem Verfügungsantrag, der auf den Erlass einer Verbotsverfügung abzielte, nicht zum Ausdruck gebracht. Die Antragsgegnerinnen berufen sich auf eine Ausnahme von der im Ausgangspunkt vermuteten Dringlichkeit aufgrund einer Zeitgebundenheit der Verstoßhandlungen und konkret gewählter Formulierungen im Verfügungsantrag vom 20.07.2022. Eine solche Ausnahme aufgrund einer Selbstbeschränkung des Rechtsschutzziels lässt sich nach Ansicht des Senats vorliegend jedoch nicht feststellen. Dies geht zu Lasten der Antragsgegnerinnen, die die Dringlichkeitsvermutung gem. § 12 Abs. 1 UWG widerlegen müssten. b. Zu Recht ist das Landgericht auch von einem begründeten Verfügungsantrag ausgegangen. Es besteht - überwiegend wahrscheinlich - ein Verfügungsanspruch gem. §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 3 lit. a, 8 Abs. 1 UWG aus dem Gesichtspunkt einer wettbewerbswidrigen Herkunftstäuschung. aa. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG kann bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer eine nach § 3 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt. Nach § 3 Abs. 1 UWG sind unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig. Der Vertrieb einer Nachahmung kann nach § 4 Nr. 3 UWG wettbewerbswidrig sein, wenn das nachgeahmte Produkt wettbewerbliche Eigenart aufweist und besondere Umstände - wie eine vermeidbare Täuschung über die betriebliche Herkunft (Buchst. a) oder eine unangemessene Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung des nachgeahmten Produkts (Buchst. b) - hinzutreten, aus denen die Unlauterkeit folgt. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen. Je größer die wettbewerbliche Eigenart und je höher der Grad der Übernahme sind, desto geringere Anforderungen sind an die besonderen Umstände zu stellen, die die Unlauterkeit der Nachahmung begründen und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2021, 1544 Rn. 15 - Kaffeebereiter; BGH GRUR 2023, 736 Rn. 25 - KERRYGOLD). bb. Die Parteien sind – wie außer Streit steht – Mitbewerber gem. § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG. cc. Die Einwendungen der Berufung im Hinblick auf die Aktivlegitimation der Antragstellerin bleiben ohne Erfolg. aaa. Ansprüche aus wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz dienen vorrangig dem Schutz individueller Leistungen und daneben dem Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb. Sie sollen grundsätzlich nur von demjenigen geltend gemacht werden können, der die zu schützenden Leistungen erbracht hat. Das ist in der Regel der Hersteller der nachgeahmten Ware. Dabei ist Hersteller, wer das Erzeugnis in eigener Verantwortung herstellt oder von einem Dritten herstellen lässt und über das Inverkehrbringen entscheidet. Nicht erforderlich ist, dass der Hersteller zugleich der Schöpfer oder Urheber des Originalprodukts ist (BGH GRUR 2023, 736 Rn. 13 - KERRYGOLD; BGH GRUR 2016, 730 Rn. 21 - Herrnhuter Stern). bbb. Das Landgericht hat vorliegend zu Recht die (alleinige) Herstellereigenschaft der Antragstellerin als überwiegend wahrscheinlich angenommen. Als Hersteller wird derjenige angesehen, der Herr des Produktionsvorgangs und, auch bei Herstellung durch Dritte, Herr der Entscheidung über die Marktzuführung des Produkts ist. Unstreitig wurden die streitgegenständlichen Buchstaben-Klappkisten für das H.-Sortiment entwickelt und produziert. Die Produkte sind mit „H. B.V.“ und der Marke „H.“ gekennzeichnet. Sie werden ausschließlich über die H.-eigenen Warenhäuser sowie über den H.-Onlineshop der Antragstellerin vertrieben. Es steht mithin allein der Antragstellerin zu, über das Inverkehrbringen der H. Buchstaben-Klappkisten und des dazugehörigen H. Buchstaben-Sets zu entscheiden. Entgegen dem Berufungsvorbringen ergibt sich auch aus der Anlage ASt 7, der „Vergleichsvereinbarung“ aus Dezember 2021, nichts anderes im Hinblick auf die Herstellereigenschaft der Antragstellerin. Die Antragsgegnerinnen vermissen insoweit Vortrag der Antragstellerin zur Rolle der D. B.V., die als Partnerunternehmen und Kooperationspartner in der „Vergleichsvereinbarung“ (Anlage ASt 7) bezeichnet worden sei. Die Antragsgegnerinnen behaupten insoweit, dass die Antragstellerin nicht alleinige Inhaberin der geistigen Eigentumsrechte sei und daher nach der Lebenserfahrung auch nicht allein über das Inverkehrbringen der Klappkiste entscheiden könne. Dass der Hersteller zugleich der Schöpfer oder Urheber des Originalprodukts ist, ist jedoch einerseits - wie ausgeführt - nicht erforderlich. Andererseits ergibt sich die Herstellereigenschaft der Antragstellerin vorliegend auch aus der Anlage ASt 7. Die Antragstellerin hat bestritten, dass die D. B.V. substantiell zur Gestaltung der Faltbox beigetragen habe, vielmehr sei die Gestaltung allein von ihren, der Antragstellerin, Angestellten und Designern von U. entwickelt worden. In der „Vergleichsvereinbarung“ (Anlage ASt 7) heißt es: „IE-Rechte Letterboard Faltbare Kiste & Beleuchtung (Fahrrad und Outdoor) 6) Die Rechte am geistigen Eigentum an der Letterboard Faltschachtel (einschließlich aller (zukünftigen) Varianten wie der S-, M- und XS-Versionen sowie der geschlossenen Version) werden von U. übertragen auf H. (mit Ausnahme der geistigen und/oder gewerblichen Eigentumsrechte an den technischen Aspekten des Briefkastens, wie z.B. dem Schließmechanismus), deren Übertragung durch die Unterzeichnung dieser Vergleichsvereinbarung erfolgt. Anhang 3 enthält Abbildungen des Briefkastens, auf den sich die Überweisung bezieht.“ Weiter heißt es in der Vergleichsvereinbarung Anlage ASt 7 in der Präambel unter „B“: „U., als kreative Design- und Entwicklungsagentur, hat eine Partnerschaft mit D., wobei D. zu jeder Zeit der Lieferant der Produkte für H. ist. Es besteht keine vertragliche Beziehung zwischen H. und U.“. Das Landgericht hat insoweit zu Recht angenommen, dass unabhängig vom Umfang der in der „Vergleichsvereinbarung“ enthaltenen Ausnahme „der geistigen und/oder gewerblichen Eigentumsrechte an den technischen Aspekten des Briefkastens, wie z.B. dem Schließmechanismus“ die Antragstellerin nach dem Vergleich berechtigt ist, die Klappkisten und die Buchstaben-Sets am Markt zu vertreiben. Soweit die D. B.V. in der Vergleichsvereinbarung als Lieferantin der Antragstellerin bezeichnet wird, folgt hieraus - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht, dass die D. B.V. über die Lieferung an die Antragstellerin hinaus selbst mit dem Produkt auf den Endverbrauchermarkt tritt. Es ergeben sich auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die D. B.V. ebenfalls über das Inverkehrbringen der H. Buchstaben-Klappkiste, die ausschließlich mit „H. B.V.“ und der Marke „H.“ gekennzeichnet und ausschließlich über die H.-eigenen Warenhäuser sowie über den H.-Onlineshop der Antragstellerin vertrieben wird, entscheidet oder mitentscheidet. Für eine Mit-Herstellereigenschaft der D. B.V. im hier interessierenden rechtlichen Sinn spricht daher im Streitfall nichts. dd. Der Einwand der Berufung, es fehle an der wettbewerblichen Eigenart des Verfügungsmusters, bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Die wettbewerbliche Eigenart der Sachgesamtheit aus H. Buchstaben-Klappkiste und dem H. Buchstaben-Set aus vier Buchstaben-Sätzen mit jeweils an Stäben befestigten Buchstaben, Zahlen und Sonderzeichen ist - wie das Landgericht zutreffend angenommen hat - im maßgeblichen Kollisionszeitpunkt Juli 2022 als jedenfalls durchschnittlich anzusehen. aaa. Gegenstand des lauterkeitsrechtlichen Nachahmungsschutzes können Leistungs- und Arbeitsergebnisse aller Art sein. Maßgebend ist, ob dem Erzeugnis wettbewerbliche Eigenart zukommt, ob also seine konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen (st. Rspr.; BGH GRUR 2023, 736 Rn. 33 - KERRYGOLD). Das ist immer dann der Fall, wenn es sich - unabhängig von der Anzahl der Merkmale - von anderen Produkten im Marktumfeld so abhebt, dass der Verkehr es auf Grund dieser Eigenschaften einem bestimmten Hersteller zuordnet (BGH GRUR 2013, 951 Rn. 24 - Regalsystem). Der Verkehr muss den Hersteller zwar nicht namentlich kennen; er muss aber auf Grund der Ausgestaltung oder der Merkmale des Produkts annehmen, es stamme von einem bestimmten Hersteller, wie immer dieser heißen möge, oder sei von einem mit diesem verbundenen Unternehmen in Verkehr gebracht worden (BGH GRUR 2016, 720 Rn. 16 - Hot Sox). Die wettbewerbliche Eigenart kann sich auch aus Merkmalen ergeben, die durch den Gebrauchszweck bedingt, aber willkürlich wählbar und austauschbar sind (BGH GRUR 2005, 600, 602 - Handtuchklemmen). Die wettbewerbliche Eigenart hängt vom Gesamteindruck des Erzeugnisses ab (BGH GRUR 2017, 79 Rn. 17 - Segmentstruktur). Einzelne Gestaltungsmerkmale können für sich oder zusammen die Eigenart verstärken oder begründen (BGH GRUR 2010, 80 Rn. 32 f. - LIKEaBIKE). Wettbewerbliche Eigenart kann auch aus den übereinstimmenden Merkmalen verschiedener Exemplare einer Modellreihe hergeleitet werden, solange nicht nur Schutz für einzelne Stilmittel oder eine dem Sonderschutz nicht zugängliche Grundidee begehrt wird, sondern für konkrete Gestaltungsmerkmale, die jeweils allen Modellen der Reihe eigen sind und deren wettbewerbliche Eigenart begründen (BGH GRUR 2007, 795 Rn. 27 - Handtaschen). Weiter kann auch eine Gesamtheit von Erzeugnissen wettbewerbliche Eigenart haben, was sich nach der Verkehrsauffassung bestimmt. Dies kommt insbesondere im Hinblick auf Produkte und die mit ihnen funktional zusammenhängenden Zubehörstücke in Betracht. Als herkunftshinweisend kann die besondere Gestaltung oder eine besondere Kombination der Merkmale angesehen werden, nicht jedoch die dahinter stehende Idee, ein Produkt mit dem entsprechenden Zubehör herzustellen und zu vertreiben (vgl. BGH GRUR 2012, 1155 Rn. 19 - Sandmalkasten). Die für die Prüfung der wettbewerblichen Eigenart erforderlichen tatsächlichen Feststellungen und ihre Würdigung liegen auf tatgerichtlichem Gebiet (BGH GRUR 2023, 736 Rn. 33 - KERRYGOLD). bbb. Nach Maßgabe der vorgenannten Grundsätze kommt der konkreten Gestaltung der H. Buchstaben-Klappkisten und dem zugehörigen H. Buchstabenset aus vier Buchstaben-Sätzen mit jeweils an Stäben befestigten Buchstaben, Zahlen und Sonderzeichen als Sachgesamtheit von Hause aus durchschnittliche wettbewerbliche Eigenart zu. Die wettbewerbliche Eigenart des Verfügungsmusters als Sachgesamtheit ergibt sich vorliegend aus folgenden charakteristischen Merkmalen der konkreten Gestaltung: (1) die sog. „Letterboard“-Optik der Buchstaben-Klappkiste; (2) die Gestaltung und Größe der Buchstaben, Zahlen und Symbole zur Befestigung an der Klappkiste selbst, wobei aufgrund der gewählten Befestigungsmethode die H. Buchstaben/Zahlen/Symbole auf den Klappkisten zu schweben scheinen; (3) durchgängige horizontale Streben an allen Seiten (mit einer Breite von 4 mm und einem Abstand von 3 mm), die unter Inkaufnahme technischer Nachteile, nämlich einer geringeren Stabilität der Seitenwände, zu einem „clean Look“ der Kisten führen; (4) die konkrete Kombination und Gestaltung aller übrigen Merkmale (Form, Anzahl und Positionierung der Aussparungen, Griffe und Scharniere etc.). ccc. Die Einwendung der Berufung, die bloße Klappkiste verfüge über keine wettbewerbliche Eigenart, bleibt erfolglos, weil das Landgericht zu Recht auf die Sachgesamtheit aus H. Buchstaben-Klappkiste und H. Buchstaben-Set als „Buchstabentafel-Klappkiste“ entsprechend dem Verfügungsantrag abgestellt hat. Streitgegenstand und Verfügungsmuster ist vorliegend das Set aus H. Buchstaben-Klappkiste und H. Buchstaben-Set als „Buchstabentafel-Klappkiste“ und damit eine Sachgesamtheit. Es handelt sich um ein Produkt mit funktional zusammenhängendem Zubehörstück gemäß der Entscheidung des Bundesgerichtshofs „Sandmalkasten“ (BGH GRUR 2012, 1155 Rn. 19ff. - Sandmalkasten). Der Berufungseinwand einer untergeordneten Bewerbung als „Set“ bleibt ohne Erfolg. Für die Frage, ob der angesprochene Verkehr dem Set aus H. Buchstaben-Klappkiste und H. Buchstaben-Set als „Buchstabentafel-Klappkiste“ herkunftshinweisende Bedeutung zumisst, ist es nicht erforderlich, dass diese konkrete Zusammenstellung in der Werbung immer gemeinsam abgebildet ist (BGH GRUR 2012, 1155 Rn. 21 - Sandmalkasten). Maßgebend ist, dass der Verkehr aus dem Marktauftritt der Antragstellerin sowohl die konkrete Formgestaltung der einzelnen Produkte als auch die Zweckbestimmung erkennt, dass diese so gestalteten Produkte im Rahmen eines inhaltlichen Konzepts in ihrer Gesamtheit funktional zusammenwirken sollen (BGH GRUR 2012, 1155 Rn. 21 - Sandmalkasten). Im Streitfall liegt zwar ein separates Anbieten der H. Buchstaben-Klappkiste und des H. Buchstaben-Sets vor. Jedoch ergibt sich aus dem Marktauftritt, der Produktbeschreibung „Buchstabentafel-Klappkiste“, dem Aufkleber auf der Klappkiste und der deutlichen Bezugnahme auf die Kombination aus Kiste und Buchstaben in der Werbung (Anlage ASt 8) das Verkehrsverständnis dahingehend, dass die so gestalteten Produkte im Rahmen eines inhaltlichen Konzepts in ihrer Gesamtheit funktional zusammenwirken sollen (vgl. BGH GRUR 2012, 1155 Rn. 21 - Sandmalkasten). Der Gesamteindruck dieser Sachgesamtheit hielt zum maßgeblichen Kollisionszeitpunkt 18.07.2022 einen deutlichen Abstand zum Marktumfeld ein, da es keine vergleichbar gestaltete „Buchstaben-Klappkiste“ gab. Hieraus ergibt sich eine von Hause aus durchschnittliche wettbewerbliche Eigenart des Verfügungsmusters. ddd. Ob dem Verfügungsmuster zum maßgeblichen Kollisionszeitpunkt 18.07.2022 eine - wie die Antragstellerin geltend macht - hohe wettbewerbliche Eigenart zugebilligt werden kann, kann im Streitfall offenbleiben. Auf der Basis des vorliegenden Sachvortrags lässt sich jedoch eher nicht feststellen, dass zum Zeitpunkt Juli 2022 eine solch hohe Bekanntheit des Verfügungsmusters gegeben war oder dass der Abstand zum Marktumfeld und der Besitzstand im Juli 2022 als so groß anzusehen ist, dass der Grad der wettbewerblichen Eigenart gesteigert worden ist. eee. Die Antragsgegnerinnen tragen die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, die das Entstehen der an sich gegebenen wettbewerblichen Eigenart hindern oder eine an sich bestehende wettbewerbliche Eigenart schwächen oder entfallen lassen. Dabei ist das Vorliegen vorbekannter Gestaltungen ein Umstand, der das Entstehen einer aufgrund des Gesamteindrucks der Merkmale des Erzeugnisses an sich gegebenen wettbewerblichen Eigenart hindern kann. Es ist nicht Sache des Klägers, sondern der Beklagten, zum wettbewerblichen Umfeld des in Rede stehenden Produkts vorzutragen und die Marktbedeutung von Produkten darzulegen, mit denen sie die wettbewerbliche Eigenart des nachgeahmten Produkts infrage stellen wollen (BGH GRUR 2021, 1544 Rn. 23 - Kaffeebereiter). Die Antragsgegnerinnen haben kein im Gesamteindruck vergleichbares Produkt zur Sachgesamtheit aus H. Buchstaben-Klappkiste und H. Buchstaben-Set der Antragstellerin dargetan. Die dargetanen Klappkisten aus dem Marktumfeld haben keinen „Letterboard-Look“ und überwiegend keine Beschriftungsmöglichkeit, so dass sich schon daher ein abweichender Gesamteindruck ergibt. Soweit (ganz vereinzelt) eine Beschriftungsmöglichkeit vorhanden ist, so ist sie gänzlich abweichend gestaltet, nämlich durch die Möglichkeit des Einsteckens eines Etiketts oder des Anbringens von magnetischen Zeichen auf einer Stoffkiste. Ein im Gesamteindruck dem Verfügungsmuster nahe kommendes Produkt aus dem wettbewerblichen Umfeld ist nicht dargetan. fff. Soweit die Antragsgegnerinnen einwenden, den Gestaltungsmerkmalen der H. Buchstaben-Klappkiste (als Set) komme keine herkunftshinweisende Funktion zu, so bleibt auch dies ohne Erfolg. Zwar ist erforderlich, dass der Verkehr Wert auf die betriebliche Herkunft des Erzeugnisses legt und gewohnt ist, aus bestimmten Merkmalen auf die betriebliche Herkunft zu schließen (Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 41. Aufl., § 4 Rn. 3.31 m.w.N.). Bei Allerweltserzeugnissen oder Dutzendware legt der Verkehr auf die betriebliche Herkunft oder Qualität eher keinen Wert (vgl. BGH GRUR 2012, 1155 Rn. 34 - Sandmalkasten). Vorliegend ist der Markt jedoch nicht von Buchstaben-Klappkisten geprägt, die sich - wie das Produkt der Antragstellerin - durch einen deutlichen Abstand zum Marktumfeld auszeichnen. Keines der - zum maßgeblichen Zeitpunkt 18.07.2022 - angebotenen Konkurrenzprodukte ist dem Produkt der Antragstellerin - der H. Buchstaben-Klappkiste (als Set) - auch nur entfernt ähnlich. Die H. Buchstaben-Klappkiste (als Set) hat aus einer einfachen, klappbaren Aufbewahrungsbox ein optisch ansprechendes, erschwingliches Designobjekt gemacht. Damit liegt es nahe, dass der Verkehr in der konkreten Gestaltung des Erzeugnisses der Antragstellerin als Buchstaben-Klappkiste eine Besonderheit sieht, die es aus dem wettbewerblichen Umfeld heraushebt (vgl. BGH GRUR 2012, 1155 Rn. 34 - Sandmalkasten). Die konkrete Gestaltung ist in diesem Fall dann als herkunftshinweisend anzusehen. Zudem kann sich der Hinweis auf die betriebliche Herkunft und damit die wettbewerbliche Eigenart eines Erzeugnisses auch aus seiner Kennzeichnung ergeben (Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 41. Aufl., § 4 Rn. 3.31 m.w.N.). Auch dies ist hier der Fall. Die H. Buchstaben-Klappkisten enthalten einen deutlichen Hinweis auf die Antragstellerin. ggg. Entgegen dem Einwand der Berufung geht es vorliegend nicht um einen Ideen- oder Konzeptschutz, sondern um die konkrete Gestaltung, die als Leistungsergebnis wettbewerblichen Schutz genießen kann. ee. Es liegt mit den Verletzungsmustern eine nahezu identische Nachahmung vor. Der Senat folgt auch insoweit der landgerichtlichen Bewertung. aaa. Eine Nachahmung setzt voraus, dass das Produkt oder ein Teil davon mit dem Originalprodukt übereinstimmt oder ihm zumindest so ähnlich ist, dass es sich nach dem jeweiligen Gesamteindruck in ihm wiedererkennen lässt. Dabei müssen die übernommenen Gestaltungsmittel diejenigen sein, die die wettbewerbliche Eigenart des nachgeahmten Produkts begründen. Aufgrund der Merkmale, die die wettbewerbliche Eigenart ausmachen, muss der Grad der Nachahmung festgestellt werden. Bei einer (nahezu) identischen Übernahme sind geringere Anforderungen an die Unlauterkeitskriterien zu stellen als bei einer lediglich nachschaffenden Übernahme. Eine nahezu identische Nachahmung liegt vor, wenn nach dem Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Erzeugnisse die Nachahmung nur geringfügige Abweichungen vom Original aufweist. Eine nachschaffende Übernahme ist demgegenüber gegeben, wenn die fremde Leistung lediglich als Vorbild genutzt wird und eine bloße Annäherung an das Originalprodukt festzustellen ist (BGH GRUR 2022, 160 Rn. 38 - Flying V). Die Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Erzeugnisse ist nach ihrem Gesamteindruck zu beurteilen, wobei es weniger auf die Unterschiede und mehr auf die Übereinstimmungen der Produkte ankommt, weil der Verkehr die Produkte erfahrungsgemäß nicht gleichzeitig wahrnimmt und miteinander vergleicht, sondern seine Auffassung aufgrund eines Erinnerungseindrucks gewinnt, in dem die übereinstimmenden Merkmale stärker hervortreten als die unterscheidenden (BGH GRUR 2022, 160 Rn. 40 - Flying V). Maßgeblich ist die Erwerbssituation (BGH GRUR 2021, 1544 Rn. 52 - Kaffeebereiter). bbb. Nach Maßgabe der vorgenannten Grundsätze liegt hier eine nahezu identische Nachahmung vor, bei der nach dem Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Erzeugnisse die Nachahmung nur geringfügige Abweichungen vom Original aufweist. Soweit die Berufung geltend macht, das Landgericht habe die von den Antragsgegnerinnen aufgezeigten Unterschiede zwischen den sich gegenüberstehenden Klappkisten verkannt, so bleibt dies ohne Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht die vorhandenen Detailunterschiede als untergewichtig für den Gesamteindruck bei einem undeutlichen Erinnerungseindruck angesehen. Hiergegen bringt die Berufung der Antragsgegnerinnen spezifiziert nichts vor. Die Berufung macht auch in diesem Zusammenhang lediglich geltend, dass es mangels herkunftshinweisender Gestaltungsmerkmale bei Klappkisten im Allgemeinen und bei den sich gegenüberstehenden Klappkisten im Besonderen fernliege, dass das Publikum anhand ihrer Gestaltung über deren Herkunft getäuscht werde. Im Streitfall entwickelt der Verkehr indes aufgrund der besonderen Gestaltung als Buchstaben-Klappkiste - wie ausgeführt - Herkunftsvorstellungen. Diese knüpfen an die konkrete Gestaltung der Buchstaben-Klappkiste an, die sich in ihrem Gesamteindruck auch beim Verletzungsmuster ergibt. ff. Zu Recht hat das Landgericht schließlich - überwiegend wahrscheinlich - eine mittelbare Herkunftstäuschung bejaht, und zwar eine gewisse Bekanntheit des Originals und das Vorliegen einer Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft (hier sog. Zweitmarkenirrtum). aaa. Nach § 4 Nr. 3 lit. a UWG handelt unlauter, wer Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt. Dabei ist zwischen einer unmittelbaren Herkunftstäuschung und einer mittelbaren Herkunftstäuschung (einer Herkunftstäuschung im weiteren Sinne) zu unterscheiden (stRspr, BGH GRUR 2021, 1544 Rn. 52 - Kaffeebereiter; BGH GRUR 2022, 160 Rn. 46 - Flying V). Eine unmittelbare Herkunftstäuschung liegt vor, wenn die angesprochenen Verkehrskreise annehmen, bei der Nachahmung handele es sich um das Originalprodukt. Eine Herkunftstäuschung im weiteren Sinne liegt vor, wenn der Verkehr die Nachahmung für eine neue Serie oder ein unter einer Zweitmarke vertriebenes Produkt des Originalherstellers hält oder wenn er von geschäftlichen oder organisatorischen - wie lizenz- oder gesellschaftsvertraglichen - Beziehungen zwischen den beteiligten Unternehmen ausgeht (BGH GRUR 2021, 1544 Rn. 52 - Kaffeebereiter; BGH GRUR 2022, 160 Rn. 46 - Flying V; BGH GRUR 2019, 196 Rn. 15 - Industrienähmaschinen). Maßgeblich für die Frage, ob eine Herkunftstäuschung vorliegt, ist die Erwerbssituation (BGH GRUR 2021, 1544 Rn. 52 - Kaffeebereiter). Eine Herkunftstäuschung kann durch eine deutlich sichtbare, sich vom Originalprodukt unterscheidende Kennzeichnung der Nachahmung ausgeräumt werden, wenn die angesprochenen Verkehrskreise diese einem bestimmten Unternehmen nicht allein anhand ihrer Gestaltung zuordnen, sondern sich beim Kauf auch an den Herstellerangaben in der Werbung, den Angebotsunterlagen oder an der am Produkt angebrachten Herstellerkennzeichnung orientieren (BGH GRUR 2021, 1544 Rn. 52 - Kaffeebereiter). Der Täuschung steht die Begründung einer Täuschungsgefahr gleich (OLG Köln GRUR-RR 2018, 207 Rn. 90 - Jeanshose mit V-Naht; Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 41. Aufl., § 4 Rn. 3.41). Es kommt bei der Prüfung der Voraussetzungen einer unlauteren Nachahmung auf die Anschauung derjenigen Verkehrskreise an, denen das als Nachahmung beanstandete Produkt zum Erwerb angeboten wird. Denn diese werden durch die die wettbewerbliche Eigenart ausmachenden Merkmale des Produkts oder der Dienstleistung in ihrer wirtschaftlichen Entschließung angesprochen (BGH GRUR 2022, 160 Rn. 14 - Flying V). Hiernach zählt zum maßgeblichen Verkehrskreis der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher (OLG Köln GRUR 2021, 505 Rn. 99 - Dairygold), also auch die Mitglieder des Senats. Sofern die Gefahr einer Herkunftstäuschung damit begründet werden soll, dass bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck erweckt werde, es handele sich bei dem Produkt des Wettbewerbers um eine neue Serie oder eine Zweitmarke des Unterlassungsgläubigers, müssen entsprechende Feststellungen zu den Kennzeichnungsgewohnheiten auf dem in Rede stehenden Markt und zum Verständnis der von den Produkten angesprochenen Verkehrskreise getroffen werden (vgl. BGH GRUR 2022, 160 Rn. 53 f. - Flying V; BGH GRUR 2023, 736 Rn. 46 - KERRYGOLD). Die Gefahr einer mittelbaren Herkunftstäuschung unter dem Gesichtspunkt, dass bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck erweckt wird, es handele sich bei dem Produkt des Wettbewerbers um eine neue Serie oder eine Zweitmarke des Unterlassungsgläubigers, kann beispielsweise in Betracht kommen, wenn das in Rede stehende Produkt über einen anderen Vertriebsweg oder zu einem günstigeren Preis als das Originalprodukt angeboten wird (BGH GRUR 2023, 736 Rn. 54 - KERRYGOLD). bbb. Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass das Verfügungsmuster die erforderliche gewisse Bekanntheit aufweist. Die hiergegen gerichteten Berufungseinwendungen bleiben ohne Erfolg. (1) Das Landgericht ist von zutreffenden Grundsätzen ausgegangen. Eine vermeidbare betriebliche Herkunftstäuschung (§ 4 Nr. 3 lit. a UWG) setzt - außer in dem Fall, dass Original und Nachahmung nebeneinander verkauft werden und daher unmittelbar verglichen werden können - zunächst eine gewisse Bekanntheit des nachgeahmten Produkts voraus. Für das erforderliche Maß an Bekanntheit gilt: Das Erzeugnis muss bei nicht unerheblichen Teilen der angesprochenen Verkehrskreise eine solche Bekanntheit erreicht haben, dass sich in relevantem Umfang die Gefahr der Herkunftstäuschung ergeben kann, wenn Nachahmungen vertrieben werden. Bekanntheit setzt nur Kenntnis des nachgeahmten Originals, nicht auch die Kenntnis des Namens des Originalherstellers voraus (vgl. Senat GRUR-RS 2020, 49864 Rn. 68 - Waffenminiatur). Maßgebender Zeitpunkt ist die Markteinführung der Nachahmung, hier also 18.07.2022, sowie beim Unterlassungsanspruch der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 41. Aufl., § 4 Rn. 3.41a). Die Bekanntheit kann sich aus entsprechenden Werbeanstrengungen, aus der Dauer der Marktpräsenz und den Absatzzahlen des Originals ergeben, wobei auch ein sehr niedriger Marktanteil nicht gegen die Bekanntheit sprechen muss (Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 41. Aufl., § 4 Rn. 3.41a; OLG Hamm BeckRS 2015, 15145 Rn. 127 - Gestreifte Falttasche). Maßgebend ist eine Bekanntheit auf dem inländischen Markt (BGH GRUR 2009, 79 Rn. 35 - Gepäckpresse). (2) Das Landgericht hat zu Recht eine gewisse Bekanntheit des Verfügungsmusters in Deutschland zum Kollisionszeitpunkt 18.07.2022 angenommen. Diese ergibt sich vorliegend aus den Absatzzahlen seit April 2020, den werblichen Maßnahmen und der daraus resultierenden Marktpräsenz und Bekanntheit. Die gewisse Bekanntheit liegt auch noch zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor. Es ist - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - auf die Absatzzahlen der übereinstimmend gestalteten Modellreihe abzustellen. Von der Markteinführung im April 2020 bis zum 18.07.2022 hat die Antragstellerin nach ihrem insoweit nicht bestrittenen Vortrag 94.382 Kisten und 8.719 Buchstaben-Sets in Deutschland verkauft. Mit diesen Verkäufen ist in Deutschland ein Gesamtumsatz von 589.912,- € erzielt worden. Die Buchstaben-Klappkiste kostet im Set unter 10,- €. Daraus ergibt sich, dass die Antragstellerin ihre Buchstaben-Klappkiste bis zum 18.07.2022 auch in Deutschland nicht ohne Erfolg verkauft hat. Jede einzelne H. Buchstaben-Klappkiste ist mit einem Aufkleber auf der Verpackung gekennzeichnet, der die Beschriftungsmöglichkeit der Klappkisten bildlich illustriert: Das Landgericht hat daher zu Recht darauf abgestellt, dass angesichts dieser Bewerbung der Kisten davon auszugehen ist, dass den Käufern der Kisten bewusst war, dass sich die von ihnen erworbene Kiste zum Anbringen der als Zubehör angebotenen Buchstaben eignet. Des weiteren ist die dargetane und glaubhaft gemachte Social-Media-Bewerbung in Deutschland zu berücksichtigen. Die Antragstellerin betreibt einen Instagram-Kanal mit mehr als 67.000 Followern (zum Zeitpunkt des Markteintritts des Verletzerprodukts). Auf diesem Kanal der Antragstellerin erfolgten u.a. sog. Re-Posts von Posts deutscher Interior-Design-Influencerinnen betreffend die H. Buchstaben-Klappkisten. Die von der Antragstellerin dargetanen unstreitigen Instagram-Posts (etwa Anlage ASt 11 zwischen 2021 und 18.07.2022 sowie Anlage ASt 67) beziehen sich auf das Verfügungsmuster, vgl. etwa: Dieser Beitrag wurde einmal am 01.09.2020 von der Influencerin „n...“ (53.500 Follower) und einmal am 03.09.2020 von „H. Deutschland“ (67.000 Follower) gepostet und hatte damit eine nicht unerhebliche Reichweite. Follower-Zahlen im mittleren fünfstelligen Bereich sind nicht unerheblich, da hierüber eine erhebliche Reichweite bei Endverbrauchern, an die sich das gegenständliche Produkt richtet, generiert werden kann. Über diese Social-Media-Bewerbung in Deutschland sind entsprechend viele Nutzer von Instagram erreicht und mit dem Produkt der Antragstellerin konfrontiert worden. Dass die „Like“-Zahlen teilweise nicht so hoch ausfielen, fällt nicht erheblich ins Gewicht. Nicht jeder Instagram-Nutzer, den die Instagram-Werbung betreffend die H. Buchstaben-Klappkisten erreicht hat, wird den „Post“ mit einem „Like“-Zeichen versehen haben. Die Reichweite ist vielmehr größer. Dass die Antragstellerin ihr so bezeichnetes „Insta-famous Product“ überwiegend über Instagram bewarb, ist in der heutigen Zeit durchaus von Relevanz. Im Ergebnis lässt sich nach dem vorliegenden Sachverhalt - überwiegend wahrscheinlich - eine gewisse Bekanntheit des Verfügungsmusters zum Kollisionszeitpunkt 18.07.2022 auch in Deutschland nicht verneinen. Diese Bewertung des Senats steht im Einklang mit den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs „Kaffeebereiter“ (BGH GRUR 2021, 1544 Rn. 19) und des OLG Köln „Küchen-Seiher“ (GRUR-RR 2004, 21, 23) und den dortigen Absatzzahlen und werblichen Anstrengungen. ccc. Im Streitfall ist - überwiegend wahrscheinlich - von einer Herkunftstäuschung im weiteren Sinne auszugehen. (1) Eine solche liegt vor, wenn der Verkehr die Nachahmung für eine neue Serie oder ein unter einer Zweitmarke vertriebenes Produkt des Originalherstellers hält oder wenn er von geschäftlichen oder organisatorischen - wie lizenz- oder gesellschaftsvertraglichen - Beziehungen zwischen den beteiligten Unternehmen ausgeht (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 2023, 736 Rn. 46 - KERRYGOLD). (2) Das Landgericht hat angenommen, der Verkehr nehme die Kennzeichnung auf dem Verletzerprodukt „LI HOME“ als reine Handelsmarke von L. wahr. Im Bereich der Discounter sei es jedenfalls im Lebensmittelbereich allgemein bekannt, dass namhafte Hersteller ihre Produkte verbilligt unter anderer Bezeichnung vertrieben (vgl. OLG München GRUR-RS 2022, 18455 Rn. 40 - Premium Spritz). Es liege im Wesen der Zweitmarken-Strategie, dass die Markenhersteller den Verkauf ihrer Produkte unter Zweitmarken in Discountern nicht publik machten. Die Herkunftstäuschung entfalle daher nicht dadurch, dass das Verletzungsmuster mit der Handelsmarke „LI HOME“ beworben und vertrieben werde. (3) Dass der Verkehr in der Erwerbssituation annehmen kann, die Nachahmung stamme vom Hersteller des Originals, lässt sich im vorliegenden konkreten Einzelfall feststellen, so dass die diesbezüglichen Berufungseinwendungen ebenfalls ohne Erfolg bleiben. Es geht vorliegend um die Fallgruppe der mittelbaren Herkunftstäuschung, dass der Verkehr die Nachahmung für eine neue Serie oder ein unter einer Zweitmarke vertriebenes Produkt des Originalherstellers hält. Die angesprochenen Verkehrskreise nehmen an, es handele sich um eine billigere Variante des Originalprodukts, die von demselben Hersteller oder von einem mit ihm wirtschaftlich bzw. organisatorisch verbundenen Unternehmen stammt, weil die die wettbewerbliche Eigenart prägenden Gestaltungsmerkmale übernommen wurden und eine hinreichend abgrenzende Kennzeichnung mit Herkunftsfunktion auf dem Nachahmungsprodukt fehlt (OLG München GRUR-RS 2022, 18455 Rn. 16 - Premium Spritz). (a) Insoweit hat der Senat Feststellungen zu den Kennzeichnungsgewohnheiten auf dem in Rede stehenden Markt und zum Verständnis der von den Produkten angesprochenen Verkehrskreise zu treffen (vgl. BGH GRUR 2022, 160 Rn. 53 f. - Flying V; BGH GRUR 2023, 736 Rn. 46 - KERRYGOLD). Die Gefahr einer mittelbaren Herkunftstäuschung unter dem Gesichtspunkt, dass bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck erweckt wird, es handele sich bei dem Produkt des Wettbewerbers um eine neue Serie oder eine Zweitmarke des Unterlassungsgläubigers, kann - wie ausgeführt - nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beispielsweise in Betracht kommen, wenn das in Rede stehende Produkt über einen anderen Vertriebsweg oder zu einem günstigeren Preis als das Originalprodukt angeboten wird (BGH GRUR 2023, 736 Rn. 54 - KERRYGOLD). (b) Im Streitfall liegen beim Verletzerprodukt ein anderer Vertriebsweg - Discounter - und ein günstigerer Preis (3,99 € gegenüber 9,- € beim Originalprodukt - die H. Buchstaben-Klappkiste in Größe „S“ kostet 5,50 € und das zugehörige H. Buchstaben-Set kostet 3,50 €) vor. (c) Das Landgericht hat auch zu Recht festgestellt, dass der Verkehr beim Verletzerprodukt eine Kennzeichnung nur mit einer Handelsmarke erkennt. Das Zeichen „LI HOME“ wird vom angesprochenen Verkehr, der bei L. einkauft (auf den kommt es insoweit an), als reine Handelsmarke von L. für den Interieur-Bereich verstanden. Nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen im landgerichtlichen Urteil vertreibt L. seit mindestens neun Jahren (Non-Food-)Produkte unter dem Zeichen „LI“ und auch im Online-Shop ist deutlich zu erkennen, dass es sich um eine Eigenmarke von L. handelt, unter der Produkte einer bestimmten „Themenwelt“ vertrieben werden (vgl. Anlage ASt 48). Dass L. selbst Hersteller der unter dieser Eigenmarke vertriebenen Produkte ist, nimmt der Verkehr - wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat - nicht an, da er weiß, dass Discounter üblicherweise Produkte verschiedener Hersteller vertreiben. Dass schon im Jahr 2012 L. unter „LI“ Produkte für den Bereich „Home“ vertrieben hat, ergibt sich beispielhaft - insoweit glaubhaft gemacht und nicht bestritten - aus der Anlage ASt 58 und der dortigen LI-LUX-LED-Lampe. Auf der Internetseite fastvoice.net hat ein Nutzer zu diesen LED-Lampen geschrieben, dass es sich „offenbar zum Teil um Modelle des sauerländischen Großhändlers ‚Br. Le. GmbH‘“ handele. Dem Verkehr, der bei L. einkauft, ist daher bekannt, dass die unter „LI“ angebotenen Produkte teilweise von Originalherstellern stammen. Dieser mit den Anlagen ASt 58 und ASt 59 belegte Antragstellervortrag im Schriftsatz vom 17.08.2022 ist von den Antragsgegnerinnen in der Sache nicht bestritten worden. Kunden, die bei L. einkaufen, werden auch im Supermarkt im Non-Food-Bereich aufgrund der jahrelangen Nutzung das Zeichen „LI“ als L.-Eigenmarke wahrnehmen, weil sie ihnen dort regelmäßig als solche begegnet. Der angesprochene Verkehr geht davon aus, dass die Produkte, die unter einer Eigenmarke vertrieben werden, von diversen Herstellern stammen (OLG Köln GRUR 2019, 856 Rn. 87 - Rotationsrasierer). Wenn die abweichende Kennzeichnung vom Verkehr - wie hier - als Handelsmarke wahrgenommen wird, so räumt diese die Gefahr einer Herkunftstäuschung nicht aus (OLG Köln GRUR 2019, 856 Rn. 84 - Rotationsrasierer). Entsprechendes gilt für die weitere, auf dem Verletzerprodukt (klein) enthaltene Kennzeichnung, nämlich „D. HANDELSKONTOR GMBH, W... ..., DE-2... Hamburg“ als Firma und Adresse der Antragsgegnerin zu 2). Aufgrund des Bestandteils „Handelskontor“ wird diese Kennzeichnung von den angesprochenen Verkehrskreisen - wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat - als die des (reinen) Handelsunternehmens wahrgenommen. Die Bezeichnung tritt zudem bei einer Gesamtbetrachtung der Verpackung nicht hinreichend deutlich zu Tage. Eine Relevanz dieser Kennzeichnung machen die Antragsgegnerinnen im Berufungsverfahren daher zu Recht nicht mehr geltend. (d) Der angesprochene Verkehr weiß, dass Discounter wie die Antragsgegnerinnen zu 1) und zu 3) - sowohl im Lebensmittelbereich als auch im Non-Food-Bereich - Produkte bekannter Hersteller unter eigenen Marken vertreiben (vgl. OLG Köln GRUR 2019, 856 Rn. 86 - Rotationsrasierer). Dies lässt sich auch im Streitfall feststellen. Der Verkehr erwartet konkret unter der Handelsmarke „LI“ nicht nur verschiedene Hersteller, sondern rechnet auch mit dem Originalhersteller. Daher erscheint es im Streitfall ohne weiteres möglich und ist naheliegend, dass der Verbraucher bei den Verletzerprodukten, die im Rahmen einer Aktionswoche angeboten worden sind, annehmen wird, dass es sich um ein günstigeres „Zweitlinien“-Discounter-Produkt des Originalherstellers handelt, das nämlich letztlich von der Antragstellerin selbst für L. produziert wurde oder dass jedenfalls eine Gestattung oder sonstige rechtliche Verbindung vorliegt. Wie ausgeführt steht der Täuschung die Begründung einer Täuschungsgefahr gleich (OLG Köln GRUR-RR 2018, 207 Rn. 90 - Jeanshose mit V-Naht; Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 41. Aufl., § 4 Rn. 3.41). Soweit die Antragsgegnerinnen einwenden, es sei das „H. spezifische Geschäftsmodell“ zu beachten, das im Streitfall der Annahme einer Herkunftstäuschung entgegenstehe, so bleibt auch dieser Einwand ohne Erfolg. Denn es genügt - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - die Vorstellung des Verkehrs, das Originalprodukt sei von einem bestimmten Hersteller, wie auch immer dieser heißen möge, oder einem mit diesem verbundenen Unternehmen in den Verkehr gebracht worden (BGH GRUR 2016, 730 Rn. 64 - Herrnhuter Stern). Der Verkehr muss den Originalhersteller daher nicht namentlich benennen können. Offenbleiben kann daher, ob sich etwas anderes ergibt, wenn der angesprochene Verkehr in der Erwerbssituation des Verletzerprodukts wüsste, dass H. ausschließlich von oder für H. produzierte Ware vertreibe und diese Ware ausschließlich unter der Bezeichnung H. verkaufe. Wie ausgeführt werden die gegenständlichen H. Buchstaben-Klappkisten ausschließlich über die H.-eigenen Warenhäuser sowie über den H.-Onlineshop der Antragstellerin vertrieben, so dass der Verkehr die Antragstellerin insoweit als „Herrin des Produktionsvorgangs“ und als diejenige wahrnimmt, die „Herrin der Entscheidung über die Marktzuführung des Produkts“ ist. Diese Verkehrsvorstellung nehmen auch die Antragsgegnerinnen nicht in Abrede. Dann aber rechnet der Verkehr beim Vertrieb einer nahezu identischen Nachahmung über einen Discounter zum halben Preis damit, dass diese von der Antragstellerin selbst für L. produziert wurde oder dass jedenfalls eine Gestattung oder sonstige rechtliche Verbindung vorliegt. ddd. Es liegt auch eine vermeidbare Herkunftstäuschung vor. Insbesondere können sich die Antragsgegnerinnen nicht auf die Befriedigung eines Ersatz- oder Erweiterungsbedarf zum Original berufen. Eine Herkunftstäuschung ist vermeidbar, wenn sie durch geeignete und zumutbare Maßnahmen verhindert werden kann. Ob und welche Maßnahmen zur Verhinderung einer Herkunftstäuschung dem Wettbewerber zugemutet werden können, ist anhand einer umfassenden Interessenabwägung zu beurteilen (BGH GRUR 2013, 951 Rn. 35 - Regalsystem). Die Befriedigung eines Ersatz- und Erweiterungsbedarfs durch den Vertrieb von Erzeugnissen, die mit den nicht unter Sonderrechtsschutz stehenden Konkurrenzprodukten eines Mitbewerbers uneingeschränkt verbaut werden können und gegen diese austauschbar sind, ist daher wettbewerbsrechtlich grundsätzlich unbedenklich, solange keine vermeidbare Herkunftstäuschung oder andere unlauterkeitsbegründende Merkmale hinzutreten. In diesem Fall sind dem Wettbewerber zur Vermeidung einer Herkunftstäuschung solche Maßnahmen nicht zuzumuten, die die Kompatibilität und - daraus folgend - die Verkäuflichkeit des Produkts entscheidend beeinträchtigen. Er ist nur gehalten, durch andere geeignete und zumutbare Maßnahmen eine Herkunftstäuschung soweit als möglich zu vermeiden (BGH GRUR 2013, 951 Rn. 35 - Regalsystem). Vorliegend kann die Befriedigung eines Ersatz- und Erweiterungsbedarfs durch den Vertrieb des Verletzerprodukts schon nicht festgestellt werden, da im Berufungsverfahren unstreitig ist, dass sich die Kisten der Antragsgegnerinnen gar nicht (passgenau) auf die Kisten der Antragstellerin stapeln lassen, also nicht kompatibel sind. Zudem bieten die Antragsgegnerinnen ihr ausschließlich im Set angebotenes Produkt auch nicht als ein solches an, das ein vom Originalprodukt erzeugtes Ergänzungsbedürfnis befriedige, sondern vielmehr als ein Produkt, das das Produkt der Antragstellerin 1:1 ersetzen soll. Daher kann aus diesem Gesichtspunkt keine Berechtigung des Angebots des Nachahmungsprodukts im Streitfall folgen. Im Ergebnis liegt - wie das Landgericht zu Recht angenommen hat - eine vermeidbare Herkunftstäuschung vor. Ein größerer gestalterischer Abstand oder eine deutlich abweichende Herstellerkennzeichnung würde hier - unter Beachtung der Wechselwirkung - aus der Unlauterkeit herausführen. Gegen die zutreffende landgerichtliche Bewertung der Vermeidbarkeit der Herkunftstäuschung bringt die Berufung auch spezifiziert nichts vor. gg. Offenbleiben kann nach dem Vorgenannten, ob der geltend gemachte Verfügungsanspruch im Streitfall auch aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3, 4 Nr. 3 lit. b UWG (unangemessene Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung des nachgeahmten Produkts) und § 4 Nr. 4 UWG (gezielte Behinderung) folgt. hh. Die Antragsgegnerinnen sind - wie das Landgericht zu Recht angenommen hat - auch passivlegitimiert. Die Antragsgegnerinnen zu 1) und zu 3) haften täterschaftlich als Händler des Verletzungsmusters. Die Antragsgegnerin zu 2) ist als Lieferantin des Verletzungsmusters ebenfalls passivlegitimiert und haftet vorliegend sogar als Täterin, da sie das Verletzungsmuster nach den zugrundezulegenden Feststellungen des Landgerichts gezielt für einen Vertrieb durch L. hergestellt hat. Gegen diese zutreffende landgerichtliche Bewertung bringt die Berufung auch nichts vor. ii. Der begangene Wettbewerbsverstoß indiziert die Wiederholungsgefahr, die in der Regel nur durch Abgabe einer (strafbewehrten) Unterwerfungserklärung ausgeräumt werden kann (Bornkamm in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 41. Aufl., § 8 Rn. 1.40 und 1.45). Eine nur tatsächliche Veränderung der Verhältnisse berührt die Wiederholungsgefahr nicht, solange - wie hier - nicht auch jede Wahrscheinlichkeit für eine (Wieder-)Aufnahme des unzulässigen Verhaltens durch den Verletzer beseitigt ist (vgl. Bornkamm in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 41. Aufl., § 8 Rn. 1.51). Wie ausgeführt ist der Verstoß vorliegend jederzeit wiederholbar. 2. Der Schriftsatz der Klägerin vom 29.09.2023 hat keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gem. § 156 ZPO gegeben. 3. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 97, 100 Abs. 1 ZPO.