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Urteil

5 U 111/20

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 5. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHH:2023:0323.5U111.20.00
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Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 14.07.2020, Az. 310 O 339/18, wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das vorliegende Urteil und die angefochtene Entscheidung sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 14.07.2020, Az. 310 O 339/18, wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das vorliegende Urteil und die angefochtene Entscheidung sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin ist ein deutsches Tonträgerherstellerunternehmen. Die Beklagte, eine Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz, ist bzw. war bis Herbst 2022 Betreiberin des Sharehosting-Diensts „uploaded.net“, über den sie ihren Nutzern Speicherplatz im Internet zur Verfügung stellte. Der gegenständliche Dienst der Beklagten wurde im Herbst 2022 eingestellt, wie im Termin zur Berufungsverhandlung vor dem Senat am 01.02.2023 als unstreitig festgestellt worden ist. Die Klägerin begehrt im vorliegenden Verfahren Schadensersatz von der Beklagten, weil - wie sie behauptet hat - über von ihr, der Klägerin, ermittelte 13 Nutzer-Accounts mit Account-IDs bei der Beklagten im Zeitraum 28.10.2013 bis 05.06.2016 insgesamt 5.725 Uploads der gegenständlichen 26 Musikalben erfolgt seien, die zu entsprechenden Downloadlinks auf Speicherplatz der Plattform der Beklagten geführt hätten. Der Sharehosting-Dienst „uploaded.net“ ist bzw. war über die Websites uploaded.net, uploaded.to und ul.to abrufbar. Das Angebot dieses Dienstes umfasste für jedermann - kostenlosen - Speicherplatz für das Hochladen von Dateien beliebigen Inhalts. Für jede hochgeladene Datei erstellte die Beklagte automatisch einen elektronischen Verweis (Download-Link) auf den Dateispeicherplatz und teilte diesen dem Nutzer automatisch mit. Die Beklagte bot für die bei ihr abgespeicherten Dateien weder ein Inhaltsverzeichnis noch eine entsprechende Suchfunktion. Die Server der Beklagten konnten nicht mit einer Suchmaschine durchsucht werden. Daher konnten Dritte auf die hochgeladenen Inhalte nur dadurch zugreifen, dass sie die jeweilige URL des hochgeladenen Inhalts aufriefen. Allerdings konnten Nutzer die Download-Links in sog. Linksammlungen im Internet einstellen. Diese wurden von Dritten angeboten und enthielten Informationen zum Inhalt der auf dem Dienst der Beklagten gespeicherten Dateien. Über die Download-Links im Suchergebnis der Linksammlungen erhielten Nutzer dann Zugriff auf die auf den Servern der Beklagten abgespeicherten Dateien. Der Download von Dateien von der Plattform der Beklagten war kostenlos möglich. Allerdings waren Menge und Geschwindigkeit für nicht registrierte Nutzer und solche mit einer kostenfreien Mitgliedschaft (sog. „GUEST“ und „FREE“-Nutzer) beschränkt. Zahlende Nutzer („PREMIUM“-Nutzer) bekamen dagegen täglich ein Download-Kontingent von 30 GB, maximal sammelbar auf bis zu 500 GB ohne Beschränkungen der Downloadgeschwindigkeit. Sie konnten beliebig viele Downloads parallel tätigen und mussten zwischen einzelnen Downloads keine Wartezeit in Kauf nehmen (vgl. die Produktübersicht der Beklagten gem. Anlage B 2). Es gab drei Möglichkeiten, den Dienst „uploaded“ der Beklagten zu nutzen: - als Gast („GUEST“) ohne Uploadmöglichkeit, aber mit Downloadmöglichkeiten, diese allerdings erst nach verschiedenen Zwischenschritten und mit geringer Download-Geschwindigkeit; - als registrierter Nutzer („FREE Account“), dem ein bestimmter Anschluss mit einer sog. Account-ID kostenlos zugewiesen wurde und der kostenfreie Up- und Download-Möglichkeiten hatte, jedoch mit vergleichsweise langsamen Geschwindigkeiten; sowie - als registrierter Nutzer mit einem bezahlpflichtigen Account („PREMIUM Account“), dem ebenfalls eine bestimmte Account-ID zugewiesen wurde und der mit hohen Geschwindigkeiten Up- und Downloads vornehmen konnte. Außerdem sah das Geschäftsmodell der Beklagten im hier maßgeblichen Zeitraum Oktober 2013 bis Juni 2016 Vergütungschancen für Premium-Account-Nutzer (und auch Free-Account-Nutzer) vor (sog. „FREUNDE PROGRAMM“, vgl. auch Anlage B 2), und zwar wenn die von ihnen hochgeladenen Inhalte von anderen Nutzern heruntergeladen wurden („pay per download“ oder Downloadvergütung) und wenn aus Anlass des Downloads ihrer Inhalte Drittnutzer ihrerseits einen kostenpflichtigen Premium-Account von der Beklagten erwarben („pay per sale“ oder Premiumvergütung). Ausweislich Anlage B 2 betrug die „Premiumvergütung“ seinerzeit einmalig 60% einer Erstbestellung der vermittelten Premiumaccounts (außer eines 48h Premium-Accounts) und einmalig 50% einer Folgebestellung der vermittelten Premiumaccounts (außer eines 48h Premium-Accounts). Der Beklagten war - im streitgegenständlichen Zeitraum Oktober 2013 bis Juni 2016 - generell bekannt, dass ihr Dienst vielfach von Nutzern dazu missbraucht wurde, urheberrechtlich geschützte Inhalte ohne Genehmigung der Rechteinhaber hochzuladen und die zugehörigen Downloadlinks in Linklisten öffentlich zugänglich zu machen. Die Klägerin hat die Beklagte in der Vergangenheit wiederholt wegen rechtswidrig öffentlich zugänglich gemachter, urheberrechtlich geschützter Musikinhalte gerichtlich in Anspruch genommen. Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten war es den Nutzern untersagt, Urheberrechtsverstöße über die Plattform der Beklagten zu begehen. Die Klägerin hat vorliegend Urheberrechtsverletzungen über 13 Nutzer-Accounts des Dienstes der Beklagten an folgenden 26 Musikalben geltend gemacht und sich insoweit auf ihr ausschließliches Tonträgerherstellerrecht für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland berufen: 1. „A Town Called Paradise“ des Künstlers Tiësto (Anlage K 3) 2. „Achterbahn“ der Künstlergruppe Wise Guys (Anlage K 4) 3. „Adore“ der Künstlergruppe Smashing Pumpkins (Anlage K 5) 4. „All The Roadrunning“ des Künstlers Mark Knopfler feat. Emmylou Harris (Anlage K 6) 5. „Alles Okay“ der Künstlerin Ute Freudenberg (Anlage K 7) 6. „Animal Ambition: An Untamed Desire To Win“ des Künstlers 50 Cent (Anlage K 8) 7. „Another Country“ des Künstlers Rod Stewart (Anlage K 9) 8. „Doggumentary“ des Künstlers Snoop Dogg (Anlage K 10) 9. „Dos Bros“ der Künstlergruppe The Bosshoss (Anlage K 11) 10. „Feline“ der Künstlerin Ella Eyre (Anlage K 12) 11. „Hexagon“ der Künstlergruppe „Abby“ (Anlage K 13) 12. „Honeymoon“ der Künstlerin Lana Del Rey (Anlage K 14) 13. „Ich War Hier“ der Künstlerin Miss Platnum (Anlage K 15) 14. „IIII“ der Künstlergruppe „Stanfour“ (Anlage K 16) 15. „Kisses On The Bottom“ des Künstlers Paul McCartney (Anlage K 17) 16. „Live From London“ der Künstlerin Lindsey Stirling (Anlage K 18) 17. „Läuft Bei Euch“ der Künstlergruppe Wise Guys (Anlage K 19) 18. „Mama“ des Künstlers MoTrip (Anlage K 20) 19. „Muttersprache“ der Künstlerin Sarah Connor (Anlage K 21) 20. „Nachtmensch“ des Künstlers Chefket (Anlage K 22) 21. „R-Kive“ der Künstlergruppe Genesis (Anlage K 23) 22. „Stories“ des Künstlers Avicii (Anlage K 24) 23. „Tag X“ der Künstlergruppe Glasperlenspiel (Anlage K 25) 24. „The Awakening“ der Künstlergruppe P.O.D. (Anlage K 26) 25. „Unapologetic“ der Künstlerin Rihanna (Anlage K 27) 26. „Zirkus Zeitgeist“ der Künstlergruppe Saltatio Mortis (Anlage K 28). Die Klägerin beauftragte mit der Ermittlung von Rechtsverstößen die Fa. proMedia GmbH, die regelmäßig Internetseiten mit Linklisten durchsuchte, die Links zu URLs auf den Servern der Beklagten enthielten. Die proMedia GmbH unternahm anschließend sog. Abuse-Meldungen gegenüber der Beklagten mit dem Ziel der Löschung der rechtsverletzenden Inhalte. Die Beklagte ihrerseits beauftragte für das sog. Abuse-Management die Fa. Ixolit New Media Development GmbH, Wien, (im Folgenden: „Ixolit“) als Dienstleister. Die Klägerin ließ über ihren Ermittlungsdienstleister proMedia GmbH zumindest für 5.494 dieser URLs eine Beanstandung, sog. Abuse-Meldung, an die Beklagte übersenden, in denen sie die Beklagte zum Löschen der mitgeteilten rechtsverletzenden Dateien aufforderte. Ob Abuse-Mitteilungen auch für die weiteren 231 URLs, die die Klägerin auf den Nutzer mit der Account ID 1682354 zurückführt, übersandt wurden, ist zwischen den Parteien streitig. Im Hinblick auf die übersandten Abuse-Meldungen erfolgte sodann eine Löschung der bezeichneten URLs durch die von der Beklagten beauftragte Dienstleisterin Fa. Ixolit. Eine Sperrung der hier betroffenen insgesamt 13 Nutzer-Accounts nahm die Beklagte dagegen nicht vor. Die Klägerin hat behauptet, die streitgegenständlichen 5.725 Uploads hätten jeweils eines der 26 gegenständlichen Musikalben enthalten. Dies sei im Rahmen der Ermittlung kontrolliert worden. Zu allen 5.725 Uploads seien die vom Dienst der Beklagten vergebenen individuellen Download-Links anschließend jeweils auf sog. Linklisten im Internet öffentlich zugänglich gemacht worden. Die streitgegenständlichen 5.725 rechtsverletzenden Uploads seien auf 13 Nutzer zurückzuführen, die den Dienst der Beklagten in großem Umfang genutzt hätten. Die Zuordnung der Nutzer ergebe sich aus der von der Beklagten bei Registrierung vergebenen Account-ID bzw. Uploader-ID. In Bezug auf die streitgegenständlichen 5.725 Uploads der 26 Musikalben verteile sich dies wie folgt: - 169 Uploads stammten von der Account-ID 67563 (Szenename: „ddl-music“) - 691 Uploads stammten von der Account-ID 429892 (Szenename: „Sercice-Crew“) - 231 Uploads stammten von der Account-ID 1682354 (Szenename: „Sercice-Crew“) - 95 Uploads stammten von der Account-ID 1970837 (Szenename: „frabato“) - 436 Uploads stammten von der Account-ID 2071801 (Szenename: „fwtf“) - 1.593 Uploads stammten von der Account-ID 2455907 (Szenename: „GtristmeinLiebe“) - 376 Uploads stammten von der Account-ID 4041915 (Szenename: „bbel“/ „olli rangel“) - 486 Uploads stammten von der Account-ID 5645269 (Szenename: „jamalve“/ „blackbabaxs“) - 42 Uploads stammten von der Account-ID 7557195 (Szenename: „Chihyju“) - 707 Uploads stammten von der Account-ID 7823844 (Szenename: „plixid“) - 393 Uploads stammten von der Account-ID 9988888 (Szenename: „warrentfoster“/ „n3wmusic“) - 213 Uploads stammten von der Account-ID 13816715 (Szenename: „b4li3n“/ „1Up-Loader“) - 293 Uploads stammten von der Account-ID 11073975 (Szenename: „Audiofreund“). Die von der Klägerin geltend gemachten 5.725 Uploads hätten die gegenständlichen Musikalben unterschiedlich häufig betroffen, und zwar von 18 URLs betreffend das Musikalbum „Alles Okay“ der Künstlerin Ute Freudenberg bis 830 URLs betreffend das Musikalbum „R-Kive“ der Künstlergruppe Genesis. Die gegenständlichen 13 Nutzer-Accounts seien insgesamt sehr auffällig gewesen. In Bezug auf diese 13 Nutzer-Accounts habe die proMedia GmbH insgesamt über 756.152 Abuse-Meldungen gegenüber der Beklagten wegen Rechtsverletzungen geltend gemacht, wobei die Abuse-Meldungen je gegenständlichem Nutzer-Account zwischen 6.020 und 238.871 Meldungen gelegen hätten. Aus der Übersicht der gegenständlichen Abuse-Meldungen gem. Anlage K 1 ergebe sich, dass die Dienstleisterin der Beklagten, die Fa. Ixolit, offenbar keinen Wortfilter verwendet habe, da die Albumnamen sowohl in den Referrern als auch in den Dateinamen auf den Servern der Beklagten auftauchten. Aus den Übersichten gem. Anlagen K 31 und K 32 ergebe sich, dass die Beklagte in Bezug auf die Inhalte der Anlage K 1 Re-Uploads nicht verhindert habe. Die Klägerin hat gemeint, aufgrund der gewählten Kosten- und Vergütungsstruktur habe die Beklagte für die Nutzung ihres Dienstes gezielte Anreize für rechtswidrige Uploads urheberrechtlich geschützter Inhalte geschaffen. Der Dienst der Beklagten sei auf die Begehung solcher Rechtsverletzungen angelegt gewesen. Die Beklagte hafte als Täterin für die gegenständlichen mehr als 5.000 Uploads. Der Beklagten sei Vorsatz vorzuwerfen. Ihr, der Klägerin, stehe ein Schadensersatzanspruch aus § 97 Abs. 2 UrhG zu, den sie mit insgesamt 1.300.000,- € (26 x 50.000,- €) geltend gemacht hat. Mit ihrer am 17.12.2018 zugestellten Klage hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.300.000,- € Schadensersatz nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung für Ansprüche betreffend den Zeitraum 28.10.2013 bis 31.12.2015 erhoben, die klägerische Aktivlegitimation mit Nichtwissen bestritten und den Vorwurf der Urheberrechtsverletzung und eigenen Verantwortlichkeit in Abrede genommen. Sie hat geltend gemacht, ihr gegenständlicher Dienst sei nicht primär auf die Begehung von Urheberrechtsverletzungen angelegt, sondern ein gesellschaftlich gebilligtes Geschäftsmodell, welches zahlreiche legale Nutzungsmöglichkeiten eröffnet habe. Das Vergütungsmodell, insbesondere der Premium-Accounts, sei eine marktübliche Vertragsausgestaltung. Urheberrechtsverletzungen hätten nur einen geringen Teil der Gesamtnutzung ihres Dienstes ausgemacht. Die Beklagte hat bestritten, dass die gegenständlichen Dateien die von der Klägerin behaupteten Aufnahmen enthalten hätten und dass die Downloadlinks auf Linklisten veröffentlicht gewesen seien. Sie hat weiter bestritten, dass die Zuordnung zwischen Account-ID und den von der Klägerin genannten Pseudonymen zutreffe. Die Beklagte hat gemeint, sie hafte nicht als Täterin für die gegenständlichen Rechtsverletzungen. Nach Hinweis auf Rechtsverletzungen sei sie ihren Prüf- und Beseitigungspflichten nachgekommen. Ihr, der Beklagten, könnte auch nicht die unterbliebene Sperrung der 13 Nutzer-Accounts vorgeworfen werden. Die gegenständlichen 13 Accounts, sofern über diese tatsächlich Rechtsverletzungen stattgefunden hätten, was sie bestreite, seien wohl aufgrund menschlichen Versagens bei der Fa. Ixolit bedauerlicherweise durchgerutscht bzw. habe die Bearbeitungszeit den hier verfahrensgegenständlichen Zeitraum überschritten; genaueres sei allerdings zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr feststellbar. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird im Übrigen Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 14.07.2020 der Klage vollumfänglich stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 1.300.000,- € Schadensersatz nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 17.12.2018 zu zahlen. Das Landgericht hat gemeint, der Klägerin stehe der geltend gemachte Schadensersatzanspruch wegen einer täterschaftlichen Urheberrechtsverletzung der Beklagten zu. Prozessual sei von der behaupteten Rechteinhaberschaft der Klägerin an den streitgegenständlichen 26 Musikalben auszugehen. Die Klägerin habe mit Erfolg die Voraussetzungen einer eigenen Handlung der öffentlichen Wiedergabe durch die Beklagte dargelegt. Die Beklagte sei zur Zahlung des beantragten Schadensersatzes als Mindestschaden nach § 287 ZPO verpflichtet und die Zahlungsansprüche der Klägerin seien auch nicht verjährt. Wegen der Einzelheiten wird auf das landgerichtliche Urteil verwiesen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren auf Klageabweisung vollen Umfangs weiterverfolgt. Die Beklagte meint, entgegen der Ansicht des Landgerichts lägen die für eine Täterhaftung notwendigen objektiven Voraussetzungen nicht vor. Es fehle auch an der zweiten für die Täterschaft erforderlichen Komponente, ihrer, der Beklagten, hinreichenden Kenntnis. Rechtsfehlerhaft sei § 10 TMG nicht angewendet worden. Bei der Beurteilung des subjektiven Tatbestandes liege eine lückenhafte Beweiswürdigung des Landgerichts vor. Sie, die Beklagte, hafte auch nicht als Gehilfin. Auch die Schadenshöhe (1.300.000,- € = 26 x 50.000,- €) habe das Landgericht unzutreffend bestimmt. Grundsätze, die bei einer unmittelbaren Haftung gelten würden, dürften nicht ohne weiteres übernommen werden. Die Haftung des Plattformbetreibers bestehe aufgrund der Bereitstellung einer Infrastruktur, über deren Nutzung der Plattformbetreiber keine Entscheidungsgewalt habe. Dies müsse bei der Schadenshöhe Berücksichtigung finden. Gegenständlich sei eine mittelbare Verletzung und keine unmittelbare Nutzung. Es sei zu differenzieren zwischen Plattformbetreibern und Rechteverwertungsgesellschaften, die eine lückenlose Kontrolle über von ihnen vermittelte Inhalte hätten. Jedenfalls sei ein Mitverschulden der Klägerin gem. § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB zu berücksichtigen. Die Klägerin habe bei Versendung der Abuse-Mitteilungen Kenntnis von den Account-IDs gehabt, diese jedoch ihr, der Beklagten, nicht mitgeteilt. Hierdurch habe sie eine unverzügliche Sperrung der Accounts verhindert. Schließlich sei das Vorgehen der Klägerin missbräuchlich, wenn sie in Wirklichkeit versuche, wirtschaftliche Einnahmen zu erzielen, ohne die bewirkten Urheberrechtsverletzungen konkret bekämpfen zu wollen. Es sei zu berücksichtigen, dass die Abuse-Mitteilungen die Account-IDs nicht enthielten. Mit Schriftsatz vom 01.12.2022 nimmt die Beklagte die klägerische Aktivlegitimation unter ergänzendem neuen Vortrag weiter in Abrede. Hierzu trägt sie vor, es seien ihr in einem Parallelverfahren vor dem Landgericht Hamburg, Az. 310 O 217/15, betreffend das Musikalbum „Reclassified“ der Künstlerin Iggy Azalea Anhaltspunkte zur Kenntnis gelangt, die Zweifel an der Rechteinhaberschaft der Klägerin auch im vorliegenden Verfahren begründeten. Die bisherige Indizwirkung der Ausdrucke der Katalogdatenbank „Media-Cat“ der PhonoNet GmbH (Anlagen K 3 – K 28) hinsichtlich der Aktivlegitimation der Klägerin sei hierdurch entkräftet. Es bestünden Zweifel an rechtswirksamen Übertragungsvorgängen innerhalb des Konzerns der Universal Music Group. Im Streitfall sei die Klägerin im Hinblick auf die Musikalben internationaler Künstler bzw. Künstlergruppen keine originäre Tonträgerherstellerin, sie habe selbst zum Beweis ihrer Aktivlegitimation schon in der Klageschrift diesbezüglich auf den konzerninternen Repertoireaustauschvertrag Bezug genommen, diesen jedoch nicht vorgelegt. Die internationalen Künstler bzw. Künstlergruppen stünden beim britischen Tochterunternehmen der Universal Music Group unter Vertrag, wie sich für einige der gegenständlichen Musikalben aus einem Bildschirmausdruck unter https://umusic.co.uk/our-artists, abgerufen am 29.11.2022 (Anlage BB 5), ergebe. Im Hinblick auf die Musikalben von Künstlern bzw. Künstlergruppen, die in Deutschland ansässig seien, nimmt die Beklagte auf ℗-Vermerke bei Amazon Music Bezug, wie sie sich aus Anlage BB 4 ergäben. Soweit der Zusatz „a Division of Universal Music GmbH“ enthalten sei, wisse sie, die Beklagte, nicht, ob Sub-Labels bezeichnet als „a division of Universal Music GmbH“ als eigenständige Rechtspersonen Verträge als Tonträgerhersteller abschlössen. Es bestünden Zweifel, dass eine lückenlose Rechtekette vom originären Rechteinhaber bis zur Klägerin tatsächlich existiere. Es bestehe der Verdacht, dass die Lizenzierungspraxis in der Universal Music Group nicht den Anforderungen an eine wirksame, rechtssichere Rechtekette genüge. Es liege bezüglich dieses neuen Vorbringens der Zulassungsgrund des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO vor. Die Tatsachen, die Zweifel an der Aktivlegitimation der Klägerin begründeten, seien ihr, der Beklagten, erst nach dem 22.07.2022 (bzw. dem 26.09.2022) bekannt geworden. Die Beklagte meint, ihre eigene Verantwortlichkeit für die gegenständlichen Uploads sei weder aufgrund der Ausgestaltung ihres Geschäftsmodells noch aufgrund des Unterlassens technischer Schutzmaßnahmen noch wegen ausgebliebener Account-Löschungen zu bejahen. Die Voraussetzungen eines zur eigenen Verantwortlichkeit führenden Geschäftsmodells seien, dass das Geschäftsmodell nicht nur grundsätzlich zu Rechtsverletzungen anrege, sondern gerade hierauf beruhe. Die täterschaftliche Haftung durch die Annahme einer Verantwortlichkeit aufgrund einer Ausgestaltung des Geschäftsmodells sei ein Ausnahmefall. Die Ausgestaltungsmerkmale: Schaffung eines Downloadvergütungssystems mit Anreizen zum Upload urheberrechtsverletzender Inhalte, Einräumung der Möglichkeit, Dateien anonym hochzuladen und Bereitstellung unbeschränkter Download-Links reichten nicht aus, um eine Täterschaft des Plattformbetreibers zu bejahen. Erforderlich seien Anhaltspunkte, die über diese drei Ausgestaltungsmerkmale hinausgingen. Als weiteres Prüfungserfordernis sei der Anteil rechtsverletzender Nutzung festzustellen. Sie, die Beklagte, habe ausgeführt und unter Beweis gestellt, dass der Anteil urheberrechtsverletzender Nutzung im niedrigen, einstelligen Prozentbereich liege. Die Klägerin trage die Beweislast für den Anteil urheberrechtsverletzender Nutzung. Bisher fehle eine Feststellung zum Anteil urheberrechtsverletzender Nutzung, was nicht zu ihren, der Beklagten, Lasten gehen könne. Ihr, der Beklagten, könne auch nicht vorgeworfen werden, sie habe durch den Umgang mit erkannten Rechtsverletzungen bzw. Accounts einen erheblichen, zur eigenen Verantwortlichkeit führenden Anreiz zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen gesetzt. Sie habe dargelegt und unter Beweis gestellt, dass sie in hoher fünfstelliger Anzahl jährlich Nutzer-Accounts, von denen Rechtsverletzungen begangen worden seien, gesperrt habe. Der Umstand, dass einzelne Accounts nicht unverzüglich gesperrt worden seien, könne nicht zu einer generellen Missbilligung ihres, der Beklagten, Geschäftsmodells führen. Ein niedriger Anteil rechtsverletzender Nutzung sowie ein abschreckender Umgang mit erkannten Rechtsverletzungen sprächen im Streitfall gegen eine täterschaftliche Verantwortlichkeit von ihr, der Beklagten, auf der Grundlage des Geschäftsmodells. Sie, die Beklagte, hafte auch nicht aufgrund unzureichender technischer Schutzmaßnahmen oder aufgrund ausgebliebener Account-Löschungen. Dies wird weiter ausgeführt. Zur Schadenshöhe macht die Beklagte ergänzend geltend, es sei bei der Schadensberechnung nach der Lizenzanalogie ein Abschlag aufgrund einer rechtspolitischen Betrachtung angezeigt. Die Abkehr vom bisherigen System der Störerhaftung zur Haftung aufgrund einer eigenen Handlung der öffentlichen Zugänglichmachung bedürfe auf der Rechtsfolgenseite eines Korrektivs, um nicht zu einer unbilligen Gefährdung einer Vielzahl legitimer Geschäftsmodelle zu gelangen. Aus unionsrechtlichen Vorgaben (Art. 3 Abs. 2 der RL 2004/48/EG) ergebe sich das Erfordernis der verhältnismäßigen Bestimmung der Rechtsfolgen. Eine Berechnung der Schadenshöhe nach der Lizenzanalogie ließe bei der Verantwortlichkeit einer Plattform konkrete Einzelfallumstände unberücksichtigt. Zudem fehle es an konkreten Anhaltspunkten für eine Schadensschätzung, weswegen eine Schadensschätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO gänzlich unterbleiben müsse. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 14.07.2020, Az. 310 O 339/18, abzuändern und zu erkennen: Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt das Urteil des Landgerichts unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens. Die Klägerin meint, das Landgericht habe zu Recht eine täterschaftliche Haftung der Beklagten angenommen. Es habe auch die Höhe des Schadensersatzes zutreffend bestimmt. Das Landgericht habe den von ihr, der Klägerin, bezifferten Lizenzschaden anhand einer Kontrollrechnung zutreffend überprüft. Sie, die Klägerin, habe auch keine Schadensminderungspflichten verletzt. Zur Aktivlegitimation bezogen auf das Musikalbum „IIII“ der Künstlergruppe Stanfour behauptet die Klägerin zuletzt, im Hinblick auf den sich aus Anlage BB 4 ergebenden ℗©-Vermerk zugunsten der Reco Music Verlags- und Produktions GmbH & Co. KG liege eine unvollständige Wiedergabe vor. Tatsächlich laute der ℗©-Vermerk, wie sich aus einer Inaugenscheinnahme des Apple Music-Eintrags im Termin zur Berufungsverhandlung vor dem Senat am 01.02.2023 ergebe: „℗© 2016 Reco Music Verlags- und Produktions GmbH & Co. KG, under exclusive licence to Vertigo/Capitol, a division of Universal Music GmbH“. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. Mit nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichtem Schriftsatz vom 08.03.2023 hat die Beklagte mitgeteilt, dass das Kantonsgericht Kanton Zug mit Entscheid vom 17.02.2023 den Konkurs über die Beklagte wegen Überschuldung gem. Art. 725b OR bzw. Art. 192 SchKG eröffnet habe. II. 1. Die zulässige Berufung der Beklagten bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht einen lizenzanalogen Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte gem. §§ 97 Abs. 2, 85, 19a UrhG, § 287 ZPO i.H.v. 1.300.000,- € (26 x 50.000,- €) bejaht. Auch unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in seinen Urteilen vom 02.06.2022 (u.a. BGH GRUR 2022, 1324 – uploaded II; BGH GRUR 2022, 1328 – uploaded III) sowie unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens ist die Bewertung des Landgerichts im Ergebnis zutreffend. a. Das Landgericht hat zunächst die Zulässigkeit der Klage zu Recht bejaht. aa. Streitgegenstand der vorliegenden Klage ist das Begehren lizenzanalogen Schadensersatzes (§ 97 Abs. 2 UrhG) im Zusammenhang mit mehr als 5.000 Downloadlinks (URLs auf Speicherplatz der Plattform der Beklagten) im Zeitraum vom 28.10.2013 bis 05.06.2016, die die gegenständlichen 26 Musikalben enthielten. bb. Die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts steht zwischen den Parteien zu Recht nicht im Streit; sie folgt - wie das Landgericht zutreffend angenommen hat - aus Art. 5 Nr. 3 LugÜ II (vgl. BGH GRUR 2022, 1324 Rn. 11f. – uploaded II). Der Erfolgsort einer unerlaubten Handlung ist bei einer behaupteten Verletzung des Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte durch ein öffentliches Zugänglichmachen oder eine öffentliche Wiedergabe des Schutzgegenstands über eine Internetseite im Inland belegen, wenn die geltend gemachten Rechte im Inland geschützt sind und die Internetseite (auch) im Inland öffentlich zugänglich ist (BGH GRUR 2022, 1324 Rn. 12 – uploaded II, m.w.N.). Beides ist hier der Fall. cc. Der Klageantrag, ein bezifferter Zahlungsantrag, begegnet keinen Bestimmtheitsbedenken i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. b. Die vorliegende Schadensersatzklage ist auch unter Beachtung der zwischenzeitlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in seinen Urteilen vom 02.06.2022 (BGH GRUR 2022, 1324 – uploaded II; BGH GRUR 2022, 1328 – uploaded III) sowie unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens begründet. aa. Das Landgericht hat zutreffend deutsches Recht angewendet. Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche sind nach deutschem Recht zu beurteilen. Nach Art. 8 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 864/2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II-VO) ist auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus einer Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums das Recht des Staates anzuwenden, für den der Schutz beansprucht wird. Nach diesem Recht sind insbesondere das Bestehen des Rechts, die Rechtsinhaberschaft des Verletzten, Inhalt und Umfang des Schutzes sowie der Tatbestand und die Rechtsfolgen einer Rechtsverletzung zu beurteilen (stRspr.; vgl. BGH GRUR 2022, 1324 Rn. 14 – uploaded II). Da Gegenstand der Klage allein Ansprüche wegen einer Verletzung von Tonträgerherstellerrechten i.S.v. § 85 UrhG für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland sind, für die die Klägerin im Inland Schutz beansprucht, ist im Streitfall deutsches Urheberrecht anzuwenden. Hierüber streiten die Parteien im Übrigen im Berufungsverfahren zu Recht nicht. bb. Für den Anspruch auf Schadensersatz kommt es auf das zur Zeit der Verletzungshandlung geltende Recht an (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 2016, 803 Rn. 14 - Armbanduhr). Die Regelungen des seit dem 01.08.2021 geltenden Gesetzes über die urheberrechtliche Verantwortlichkeit von Diensteanbietern für das Teilen von Online-Inhalten (UrhDaG) sind für die vorliegende Schadensersatzklage für Vorgänge von Oktober 2013 bis Juni 2016 daher nicht von Belang. cc. Es ist im Streitfall von einer Aktivlegitimation der Klägerin als Inhaberin der Tonträgerherstellerrechte für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auszugehen. aaa. Das Landgericht ist insoweit zu Recht aufgrund des erstinstanzlichen Parteivorbringens von der Aktivlegitimation der Klägerin als Inhaberin der ausschließlichen Tonträgerherstellerrechte i.S.v. § 85 UrhG für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland an den gegenständlichen Musikalben und damit auch als Inhaberin des jeweiligen Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung der Alben (§ 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UrhG, § 19a UrhG) ausgegangen. Bis zum Vorbringen der Beklagten im Schriftsatz vom 01.12.2022 hat die Beklagte die klägerische Aktivlegitimation lediglich pauschal mit Nichtwissen bestritten. Dies hat das Landgericht angesichts der erheblichen Indizwirkung der Eintragungen in der media-cat.de-Datenbank der PhonoNet GmbH zu den gegenständlichen Musikalben (vgl. Anlagen K 3 - K 28) zu Recht als nicht beachtlich angesehen (vgl. BGH GRUR 2016, 1280 Rn. 26 - Everytime we touch; BGH GRUR 2016, 176 Rn. 20 - Tauschbörse I). bbb. Das auf die klägerische Aktivlegitimation bezogene Vorbringen der Beklagten im Schriftsatz vom 01.12.2022 ist neues Vorbringen i.S.v. § 531 Abs. 2 ZPO und ein nachgeholtes Bestreiten i.S.v. § 530 ZPO. Es ist – soweit es unstreitig ist – zu berücksichtigen, führt jedoch im Streitfall nicht zu einer Entkräftung der erheblichen Indizwirkung der PhonoNet-Einträge zugunsten der Klägerin (Anlagen K 3 – K 28). (1) In der Berufungsbegründung – wie hier – unterlassenes, später nachgeholtes Bestreiten fällt unter § 530 ZPO (Heßler in Zöller, ZPO, 34. Aufl., § 530 Rn. 12). Gem. § 530 ZPO gelten § 296 Abs. 1 und Abs. 4 ZPO entsprechend, wenn Angriffs- oder Verteidigungsmittel entgegen den §§ 520 und 521 Abs. 2 ZPO nicht rechtzeitig vorgebracht werden. Das Bestreiten der Aktivlegitimation stellt ein neues Verteidigungsmittel der Beklagten dar. Sachvortrag kann jedoch nur zurückgewiesen werden, wenn er bestritten ist. Unstreitiges Vorbringen ist dagegen unabhängig von allen Fragen der Verspätung oder Verzögerung immer zuzulassen; gleiches gilt für Einreden oder Einwendungen, die sich auf unstreitiges Vorbringen stützen, selbst wenn dadurch eine Beweisaufnahme notwendig wird (Cassardt in Cepl/Voß, Prozesskommentar, 3. Aufl., § 530 Rn. 6). Zu berücksichtigen ist hiernach der unstreitige Inhalt der Anlagen BB 4 (℗- und ©-Vermerke zu den gegenständlichen 12 nationalen Musikalben auf Amazon Music) und BB 5 (Bildschirmausdruck unter https://umusic.co.uk/our-artists, abgerufen am 29.11.2022, zu internationalen Künstlern) sowie die unstreitige Behauptung der Beklagten, zwischen den internationalen Künstlern bzw. Künstlergruppen bestand betreffend die gegenständlichen Musikalben (zunächst) ein Vertrag mit dem britischen Tochterunternehmen der Universal Music Group. (2) Soweit die Beklagte in der Berufungsbegründung die klägerische Aktivlegitimation noch nicht spezifiziert in Zweifel gezogen hat, so schließt dies eine Berücksichtigung des Vorbringens vom 01.12.2022, soweit dies unstreitig geblieben ist, nicht aus (vgl. Heßler in Zöller, ZPO, 34. Aufl., § 531 Rn. 9). Zwar kann nach dem Ablauf der Begründungsfrist die Zielrichtung des Rechtsmittels nicht mehr in der Weise geändert werden, dass nunmehr eine sich aus dem angefochtenen Urteil ergebende, innerhalb der Begründungsfrist aber nicht geltend gemachte Beschwer bekämpft wird (BGH GRUR 2009, 856 Rn. 16). Jedoch hält sich hier das nachgeholte Bestreiten innerhalb der in der Begründungsfrist geltend gemachten Beschwer. (3) Ob vorliegend außerhalb des unstreitigen neuen Vorbringens ein Ausschluss gem. §§ 530, 531 Abs. 2 ZPO besteht oder ob - wie die Beklagte geltend macht - der Zulassungsgrund gem. § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO gegeben ist, kann im Streitfall offenbleiben. Auf eine Zulassung kommt es nicht an, denn auch aus dem neuen Vorbringen der Beklagten gemäß Schriftsatz vom 01.12.2022 ergeben sich keine hinreichenden Zweifel an der Richtigkeit der unstreitigen Inhalte der Eintragungen in der media-cat.de-Datenbank der PhonoNet GmbH zu den gegenständlichen Musikalben (vgl. Anlagen K 3 - K 28). Im Einzelnen: (a) Die Klägerin macht vorliegend geltend, Inhaberin der ausschließlichen Tonträgerherstellerrechte i.S.v. § 85 UrhG für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland an den gegenständlichen Musikalben zu sein und die Musikalben im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland allein wirtschaftlich auszuwerten. Hierzu beruft sie sich auf die unstreitigen Inhalte der Eintragungen in der media-cat.de-Datenbank der PhonoNet GmbH zu den jeweiligen Musikalben (Anlagen K 3 - K 28). Hieraus ergibt sich ein erhebliches Indiz für die Annahme der Rechtsinhaberschaft der Klägerin in Bezug auf die Tonträgerherstellerrechte, da die Klägerin dort jeweils als „Lieferantin“ aufgeführt ist. (b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Nachweis der Urheberschaft und der Inhaberschaft an ausschließlichen Verwertungsrechten außerhalb des Anwendungsbereichs der in § 10 UrhG niedergelegten Vermutungsregeln auch durch einen Indizienbeweis erbracht werden, bei dem mittelbare Tatsachen die Grundlage für die Annahme der Rechtsinhaberschaft liefern (BGH GRUR 2016, 1280 Rn. 26 - Everytime we touch; BGH GRUR 2016, 176 Rn. 20 - Tauschbörse I). Als ein solches Indiz für die Inhaberschaft von Tonträgerherstellerrechten kommt auch die Eintragung als Lieferant eines Musiktitels in der für den Handel einschlägigen Datenbank der PhonoNet GmbH in Betracht. Bei den an den Nachweis der Rechtsinhaberschaft eines Tonträgerherstellers gem. § 85 Abs. 1 UrhG zu stellenden Anforderungen ist ferner den besonderen Schwierigkeiten Rechnung zu tragen, die ein solcher Nachweis mit sich bringt und die in der Komplexität des Begriffs des Tonträgerherstellers begründet liegen. Der Tonträgerhersteller, dem die effektive Durchsetzung seines Leistungsschutzrechtes möglich sein muss, kann sich daher zur Darlegung und zum Beweis seiner Aktivlegitimation auf Indizien wie seine Eintragung in den PhonoNet-Medienkatalog beziehen. Weitergehende Darlegungen und Beweisangebote und deren Ausschöpfung sind erst erforderlich, wenn der als Verletzer in Anspruch Genommene konkrete Anhaltspunkte darlegt, die gegen die Richtigkeit der Eintragungen in der fraglichen Datenbank zu den jeweiligen Musikstücken sprechen (BGH GRUR 2016, 1280 Rn. 26 - Everytime we touch; BGH GRUR 2016, 176 Rn. 20 - Tauschbörse I). Es handelt sich beim PhonoNet-Medienkatalog um den zentralen Einkaufskatalog für den Einzelhandel, der großen Wert auf die Richtigkeit der darin enthaltenen Daten legt. Die indizielle Bedeutung der Eintragung als „Lieferant“ in der PhonoNet-Datenbank ergibt sich dabei zwar nicht aus einer vorangegangenen Rechtsprüfung. Sie folgt jedoch aus tatsächlichen, typischerweise für eine Rechtsinhaberschaft sprechenden äußeren Umständen, was eine (tatsächliche) Vermutung der Rechtsinhaberschaft begründet. (c) Diese erhebliche zugunsten der Klägerin bestehende Indizwirkung hat die Beklagte auch durch ihr neues Vorbringen im Berufungsverfahren bezogen auf die gegenständlichen Musikalben nicht erschüttert. Die Beklagte hat insoweit keine konkreten Anhaltspunkte dargelegt, die gegen die Richtigkeit der Eintragungen in dem PhonoNet-Medienkatalog und damit gegen die Rechtsinhaberschaft der Klägerin an den maßgeblichen Musikaufnahmen sprechen. (aa) Im Ausgangspunkt beziehen sich die Zweifel der Beklagten auf einen Sachverhalt eines Parallelverfahrens vor dem Landgericht Hamburg, Az. 310 O 217/15, hinsichtlich des Musikalbums „Reclassified“ der Künstlerin Iggy Azalea, das vorliegend schon nicht gegenständlich ist. Die Beklagte macht geltend, im Parallelverfahren habe es widersprüchlichen Klägervortrag zur Person des originären Tonträgerherstellers des dort gegenständlichen Musikalbums gegeben, woraufhin - unstreitig - mehrere gerichtliche Hinweise erteilt worden seien. Die Beklagte stützt hierauf generelle Zweifel an der konzerninternen Lizenzierungspraxis innerhalb der Universal Music Group und behauptet, eine saubere und einheitliche Zuordnung eines Musikalbums zu einem konkreten, originären Tonträgerhersteller und eine saubere Unterscheidung zwischen den verschiedenen Marken, Geschäftsbereichen und Tochterunternehmen sei zweifelhaft. Mit diesem Vortrag kann die erhebliche Indizwirkung der Richtigkeit der Eintragungen in dem PhonoNet-Medienkatalog im Hinblick auf die klägerische Inhaberschaft der Tonträgerherstellerrechte für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland indes im Hinblick auf die gegenständlichen Musikalben nicht erschüttert werden. (bb) Hinsichtlich der gegenständlichen 14 Musikalben internationaler Künstler bzw. Künstlergruppen ist die Indizwirkung gegeben und nicht entkräftet. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, wer sonst - aus dem Konzernverbund, dem die Klägerin angehört, denn nichts anderes macht die Beklagte vorliegend geltend - die Tonträgerherstellerrechte für das Gebiet Bundesrepublik Deutschland innehaben sollte. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bedarf es im Hinblick auf die Indizwirkung der Eintragungen im PhonoNet-Medienkatalog spezifizierteren Bestreitens. Denn durch eine summarische Prüfung der Rechtevermerke auf den einschlägigen öffentlich zugänglichen Downloadplattformen wie Amazon oder iTunes kann unschwer verifiziert werden, ob der dort angegebene Rechteinhaber von den Behauptungen der Klägerin abweicht (BGH GRUR 2016, 176 Rn. 23 - Tauschbörse I). Dies ergibt sich auch aus den von der Beklagten selbst als Anlage BB 4 vorgelegten Screenshots von Amazon Music. Im Hinblick auf die 14 gegenständlichen Musikalben internationaler Künstler fehlt es an konkreten Anhaltspunkten, die gegen die Inhaberschaft der Tonträgerherstellerrechte für das Gebiet Bundesrepublik Deutschland bei der Klägerin an den maßgeblichen Musikaufnahmen sprechen. Der Einwand der Beklagten, die internationalen Künstler bzw. Künstlergruppen stünden beim britischen Tochterunternehmen der Universal Music Group unter Vertrag, wie sich aus einem Bildschirmausdruck unter https://umusic.co.uk/our-artists, abgerufen am 29.11.2022 (Anlage BB 5), ergebe, steht der Indizwirkung der PhonoNet-Medienkatalog-Eintragungen im Hinblick auf die klägerische Inhaberschaft ausschließlicher Rechte gem. § 85 UrhG nicht entgegen. Der dort genannte „Lieferant“ der Musikaufnahmen kann originärer oder abgeleiteter Rechtsinhaber im Hinblick auf die Tonträgerherstellerrechte für das Gebiet Bundesrepublik Deutschland sein. Entscheidend ist, ob spezifizierter Beklagtenvortrag vorliegt, der den Behauptungen der Klägerin entgegensteht. Dies ist vorliegend im Hinblick auf die 14 Musikalben internationaler Künstler jedoch nicht der Fall. Hinsichtlich des Musikalbums „A Town Called Paradise“ des Künstlers Tiësto ist - wie auch bei den nachfolgenden internationalen Musikalben - unbestritten in der media-cat.de-Datenbank, Anlage K 3, als Lieferant die Klägerin benannt. Weiter ist zu diesem Musikalbum dort als Label: „PM:AM“ aufgeführt sowie als Veröffentlichungsdatum der 13.06.2014 ausgewiesen. Nach Klägervortrag bereits in der Klageschrift soll sich die Rechtsinhaberschaft der Klägerin hinsichtlich der internationalen Musikalben aus einem konzerninternen Repertoireaustauschvertrag ergeben. Dieser Sachvortrag ist von der Beklagten nicht erheblich in Zweifel gezogen worden. Entgegen der Ansicht der Beklagten reicht die fehlende Vorlage einer lückenlosen schriftlichen Rechtekette angesichts der erheblichen Indizwirkung der Richtigkeit der Eintragungen im PhonoNet-Medienkatalog nicht aus, um die Indizwirkung zu erschüttern, wenn nicht zugleich spezifiziert dargetan wird, wer sonst der Inhaber der ausschließlichen Rechte gem. § 85 UrhG für das hier maßgebliche Gebiet der Bundesrepublik Deutschland sein soll. Damit liegt keine Privilegierung von Rechtsinhaberschaften im Konzernverbund vor. Vielmehr ist das Gewicht der Eintragungen im PhonoNet-Medienkatalog als zentralem Einkaufskatalog für den Einzelhandel, der großen Wert auf die Richtigkeit der darin enthaltenen Daten legt, zu berücksichtigen. Hinzu kommt, dass ein Label bzw. ein künstlerisches Markenzeichen für dessen Inhaber vermuten lässt, Inhaber des Tonträgerherstellerrechts zu sein (Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 7. Aufl., § 85 Rn. 62a). Dass die im PhonoNet-Medienkatalog genannten einzelnen Label nicht zur Klägerin gehören, ist ebenfalls weder dargetan noch ersichtlich. Letztlich fehlt es vorliegend an spezifiziertem Beklagtenvorbringen, weshalb der Inhalt der Eintragungen im PhonoNet-Medienkatalog hinsichtlich der gegenständlichen 14 Musikalben internationaler Künstler bzw. Künstlergruppen falsch sein sollte. Dies gilt für sämtliche gegenständlichen internationalen Musikalben: - „Adore“ der Künstlergruppe Smashing Pumpkins (Anlage K 5), Veröffentlichungsdatum: 03.10.2014, Lieferant laut media-cat.de: Universal Music GmbH, Label: Virgin, - „All The Roadrunning“ des Künstlers Mark Knopfler feat. Emmylou Harris (Anlage K 6), Veröffentlichungsdatum: 21.04.2006, Lieferant laut media-cat.de: Universal Music GmbH, Label: Mercury, - „Animal Ambition: An Untamed Desire To Win“ des Künstlers 50 Cent (Anlage K 8), Veröffentlichungsdatum: 30.05.2014, Lieferant laut media-cat.de: Universal Music GmbH, Label: Caroline, - „Another Country“ des Künstlers Rod Stewart (Anlage K 9), Veröffentlichungsdatum: 23.10.2015, Lieferant laut media-cat.de: Universal Music GmbH, Label: Capitol, - „Doggumentary“ des Künstlers Snoop Dogg (Anlage K 10), Veröffentlichungsdatum: 15.04.2011, Lieferant laut media-cat.de: Universal Music GmbH, Label: Capitol, - „Feline“ der Künstlerin Ella Eyre (Anlage K 12), Veröffentlichungsdatum: 28.08.2015, Lieferant laut media-cat.de: Universal Music GmbH, Label: Virgin, - „Hexagon“ der Künstlergruppe „Abby“ (Anlage K 13), Veröffentlichungsdatum: 28.08.2015, Lieferant laut media-cat.de: Universal Music GmbH, Label: Island, - „Honeymoon“ der Künstlerin Lana Del Rey (Anlage K 14), Veröffentlichungsdatum: 18.09.2015, Lieferant laut media-cat.de: Universal Music GmbH, Label: Vertigo Berlin, - „Kisses On The Bottom“ des Künstlers Paul McCartney (Anlage K 17), Veröffentlichungsdatum: 03.02.2012, Lieferant laut media-cat.de: Universal Music GmbH, Label: Concord, - „Live From London“ der Künstlerin Lindsey Stirling (Anlage K 18), Veröffentlichungsdatum: 07.08.2015, Lieferant laut media-cat.de: Universal Music GmbH, Label: WE LOVE MUSIC, - „R-Kive“ der Künstlergruppe Genesis (Anlage K 23), Veröffentlichungsdatum: 03.10.2014, Lieferant laut media-cat.de: Universal Music GmbH, Label: Virgin, - „Stories“ des Künstlers Avicii (Anlage K 24), Veröffentlichungsdatum: 02.10.2015, Lieferant laut media-cat.de: Universal Music GmbH, Label: PM:AM, - „The Awakening“ der Künstlergruppe P.O.D. (Anlage K 26), Veröffentlichungsdatum: 21.08.2015, Lieferant laut media-cat.de: Universal Music GmbH, Label: Universal, - „Unapologetic“ der Künstlerin Rihanna (Anlage K 27), Veröffentlichungsdatum: 19.11.2012, Lieferant laut media-cat.de: Universal Music GmbH, Label: Def Jam. Es besteht jeweils eine erhebliche Indizwirkung zugunsten der Klägerin, die die Beklagte nicht spezifiziert in Zweifel gezogen hat. (cc) Im Hinblick auf die 12 gegenständlichen Musikalben nationaler Künstler bzw. Künstlergruppen ergeben sich aus dem neuen Beklagtenvorbringen und der Anlage BB 4 sowie unter Berücksichtigung des Apple Music-Eintrags zum Musikalbum „IIII“ der Künstlergruppe Stanfour gemäß einer Inaugenscheinnahme im Termin zur Berufungsverhandlung vor dem Senat am 01.02.2023 ebenfalls keine hinreichenden Zweifel an der Korrektheit der Eintragungen im PhonoNet-Medienkatalog: - „Achterbahn“ der Künstlergruppe Wise Guys (Anlage K 4), Veröffentlichungsdatum: 26.09.2014, Lieferant laut media-cat.de: Universal Music GmbH, Label: Polydor, laut Amazon Music Anlage BB 4: „℗© 2014 Polydor/Island, a division of Universal Music GmbH“, - „Alles Okay“ der Künstlerin Ute Freudenberg (Anlage K 7), Veröffentlichungsdatum: 09.10.2015, Lieferant laut media-cat.de: Universal Music GmbH, Label: Electrola, laut Amazon Music Anlage BB 4: „℗ 2015 A&F Music, under exclusive license to Electrola, a division of Universal Music GmbH © 2015 Electrola, a division of Universal Music GmbH“, - „Dos Bros“ der Künstlergruppe The Bosshoss (Anlage K 11), Veröffentlichungsdatum: 25.09.2015, Lieferant laut media-cat.de: Universal Music GmbH, Label: Island, laut Amazon Music Anlage BB 4: „℗ 2016 The BossHoss, under exclusive license to Polydor/Island, a division of Universal Music GmbH © 2016 The BossHoss“, - „Hexagon“ der Künstlergruppe Abby (Anlage K 13), Veröffentlichungsdatum: 28.08.2015, Lieferant laut media-cat.de: Universal Music GmbH, Label: Island, laut Amazon Music Anlage BB 4: „℗ 2015 Abby GbR © 2015 Abby GbR, under exclusive license to Polydor/Island, a division of Universal Music GmbH“, - „Ich War Hier“ der Künstlerin Miss Platnum (Anlage K 15), Veröffentlichungsdatum: 02.10.2015, Lieferant laut media-cat.de: Universal Music GmbH, Label: Virgin Records, laut Amazon Music Anlage BB 4: „℗ 2015 Miss Platnum © 2015 Miss Platnum, under exclusive license to Virgin Records, a division of Universal Music GmbH“, - „IIII“ der Künstlergruppe Stanfour (Anlage K 16), Veröffentlichungsdatum: 28.08.2015, Lieferant laut media-cat.de: Universal Music GmbH, Label: WE LOVE MUSIC, laut Amazon Music Anlage BB 4: „℗© 2016 Reco Music Verlags- und Prod. GmbH & Co. KG“, laut Apple Music gemäß einer Inaugenscheinnahme des Eintrags im Termin zur Berufungsverhandlung vor dem Senat am 01.02.2023: „℗© 2016 Reco Music Verlags- und Produktions GmbH & Co. KG, under exclusive licence to Vertigo/Capitol, a division of Universal Music GmbH“, - „Läuft Bei Euch“ der Künstlergruppe Wise Guys (Anlage K 19), Veröffentlichungsdatum: 04.09.2015, Lieferant laut media-cat.de: Universal Music GmbH, Label: Polydor, laut Amazon Music Anlage BB 4: „℗© 2015 Polydor/Island, a division of Universal Music GmbH“, - „Mama“ des Künstlers MoTrip (Anlage K 20), Veröffentlichungsdatum: 04.09.2015, Lieferant laut media-cat.de: Universal Music GmbH, Label: Urban, laut Amazon Music Anlage BB 4: „℗ 2015 MoTrip, © 2015 Vertigo/Capitol, a division of Universal Music GmbH“, - „Muttersprache“ der Künstlerin Sarah Connor (Anlage K 21), Veröffentlichungsdatum: 22.05.2015, Lieferant laut media-cat.de: Universal Music GmbH, Label: Polydor, laut Amazon Music Anlage BB 4: „℗© 2015 Miss Cee Publishing GmbH, under exclusive license to Polydor/Island, a division of Universal Music GmbH“, - „Nachtmensch“ des Künstlers Chefket (Anlage K 22), Veröffentlichungsdatum: 14.08.2015, Lieferant laut media-cat.de: Universal Music GmbH, Label: Vertigo Berlin, laut Amazon Music Anlage BB 4: „℗© 2015 Chefket“, - „Tag X“ der Künstlergruppe Glasperlenspiel (Anlage K 25), Veröffentlichungsdatum: 29.05.2015, Lieferant laut media-cat.de: Universal Music GmbH, Label: Polydor, laut Amazon Music Anlage BB 4: „℗© 2015 at the beginning, under exclusive license to Polydor/Island, a division of Universal Music GmbH“, - „Zirkus Zeitgeist“ der Künstlergruppe Saltatio Mortis (Anlage K 28), Veröffentlichungsdatum: 14.08.2015, Lieferant laut media-cat.de: Universal Music GmbH, Label: WE LOVE MUSIC, laut Amazon Music Anlage BB 4: „℗© 2015 Saltatio Mortis“. Die vorgenannten, sich aus den Eintragungen bei Amazon Music und Apple Music ergebenden ℗-Vermerke stehen vorliegend der Richtigkeit der Eintragungen im PhonoNet-Medienkatalog nicht entgegen. Es ist üblich, dass Tonträgerhersteller die von ihnen produzierten Tonträger und/oder ihre Umhüllungen mit einem von einer Jahreszahl gefolgten eingekreisten „P“ (sog. ℗-Vermerk) versehen, wodurch vor allem das Jahr der Erstveröffentlichung der Tonträgeraufnahme zum Ausdruck gebracht werden soll (Boddien in Fromm/Nordemann, UrhG, 12. Aufl., § 85 Rn. 71). Wie ausgeführt lässt dabei ein Label bzw. künstlerisches Markenzeichen für dessen Inhaber vermuten, Inhaber des Tonträgerherstellerrechts zu sein (Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 7. Aufl., § 85 Rn. 62a). Weiter ist beim ℗-Vermerk, der üblicherweise auf Tonträgern zu finden ist, zwischen Herstellereigenschaft und Rechtsinhaberschaft zu unterscheiden (Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 7. Aufl., § 10 Rn. 14). Der ℗-Vermerk kann die originäre oder abgeleitete Inhaberschaft ausschließlicher Rechte gem. § 85 UrhG vermuten lassen (Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 7. Aufl., § 10 Rn. 14). Daher fehlt einem ℗-Vermerk auf einem Tonträger eine eindeutig festgelegte inhaltliche Aussage, denn es bleibt offen, ob der Benannte nun Hersteller, Rechtsnachfolger oder Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte ist (Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 7. Aufl., § 10 Rn. 45). Hieraus folgt, dass in den Fällen, in denen ein Hinweis „under exclusive licence to“ auf ein Label der namentlich benannten Klägerin, auch als „a division of“, enthalten ist, die erhebliche Indizwirkung der Eintragungen im PhonoNet-Medienkatalog nicht in Zweifel gezogen ist. Die Klägerin hat angegeben, dass die Bezeichnung „a division of“ in einem ℗-Vermerk im anglo-amerikanischen Raum die übliche Bezeichnung für einen unselbständigen Geschäftsbereich einer juristischen Person sei. Durch die Zuordnung von Repertoire zu unterschiedlichen „Divisions“ würden die umfangreichen Kataloge der Universal Music Operations Ltd. (UMO), London, United Kingdom, kategorisiert. Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei den Labels bzw. unterschiedlichen „Divisions“ um selbständige Gesellschaften handele, sind im Streitfall weder dargetan noch ersichtlich. Soweit hinsichtlich der vorgenannten Musikalben in den Eintragungen bei Amazon Music und Apple Music auf eine Rechtsinhaberschaft eines Labels als „a division of Universal Music GmbH“ hingewiesen wird, ist die sich jeweils aus den Eintragungen im PhonoNet-Medienkatalog zugunsten der Klägerin ergebende Indizwirkung daher insoweit nicht entkräftet. Auch soweit die Künstler selbst im ℗-Vermerk aufgeführt sind, ist die erhebliche Indizwirkung zugunsten der Klägerin nicht entkräftet. Denn dem ℗-Vermerk fehlt insoweit - wie ausgeführt - eine eindeutige Aussagekraft, ob es sich bei dem Genannten um den Hersteller, Rechtsnachfolger oder Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte handelt (vgl. Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 7. Aufl., § 10 Rn. 45). Es bedarf daher spezifizierteren Beklagtenvortrags, welches Tonträgerherstellerunternehmen der genannte Künstler denn sonst mit der wirtschaftlichen Auswertung der Musikaufnahmen beauftragt habe. Hieran fehlt es im Streitfall. Schließlich bestehen auch unter Berücksichtigung des zuletzt gehaltenen Klägervortrags im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 01.02.2023 keine Zweifel an der Richtigkeit der Eintragungen im PhonoNet-Katalog bezüglich des Musikalbums „IIII“ der Künstlergruppe Stanfour. Nach der Inaugenscheinnahme steht fest, dass der Eintrag laut Apple Music lautet: „℗© 2016 Reco Music Verlags- und Produktions GmbH & Co. KG, under exclusive licence to Vertigo/Capitol, a division of Universal Music GmbH“. Dieser Eintrag steht wiederum mit den Eintragungen im PhonoNet-Katalog in Einklang, es liegt kein Widerspruch vor. Dass die Reco Music Verlags- und Produktions GmbH & Co. KG und nicht die Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt Inhaberin der ausschließlichen Tonträgerherstellerrechte wäre, ergibt sich bei dieser Sachlage gerade nicht. Es besteht somit – unter Berücksichtigung des zuletzt gehaltenen Klägervortrags, der durch Inaugenscheinnahme im Termin bestätigt worden ist – kein Widerspruch zwischen den dargetanen ℗-Vermerken und den Eintragungen in der PhonoNet-Datenbank, denen – wie ausgeführt – ein erhebliches Gewicht beizumessen ist. Zwar hat die Beklagte jeweils wirksame Rechtsübertragungen pauschal mit Nichtwissen bestritten und gerügt, dass die Klägerin Vertragsunterlagen nicht vorgelegt hat. Jedoch hat die Beklagte keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass jeweils ein Dritter Inhaber der ausschließlichen Tonträgerherstellerrechte an den gegenständlichen Musikaufnahmen sei. Die erhebliche Indizwirkung des Eintrags in der PhonoNet-Datenbank zugunsten der Klägerin ist daher im Streitfall im Ergebnis nicht erschüttert. dd. Vorliegend besteht ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte gem. § 97 Abs. 2 UrhG im vom Landgericht zuerkannten Umfang. Die Voraussetzungen einer täterschaftlich begangenen öffentlichen Wiedergabe i.S.v. § 15 Abs. 2 und Abs. 3 UrhG in Gestalt des öffentlichen Zugänglichmachens (§ 19a UrhG) im Hinblick auf den Inhalt der gegenständlichen mehr als 5.000 Download-URL-Links – die gegenständlichen 26 Musikalben – liegen vor. Die betreffenden Uploads erfolgten im Streitfall von 13 Nutzer-Accounts der Plattform der Beklagten. Im Hinblick auf diese Uploads ist eine täterschaftliche Verantwortlichkeit der Beklagten gegeben. aaa. Gem. § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG ist derjenige, der das Urheberrecht oder ein anderes nach dem UrhG geschütztes Recht widerrechtlich und schuldhaft verletzt, dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Der Schadensersatzanspruch kann – wie hier von der Klägerin geltend gemacht – gem. § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte (sog. lizenzanaloger Schadensersatz). bbb. Eine „öffentliche Wiedergabe“ i.S.v. Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b RL 2001/29/EG und eine öffentliche Zugänglichmachung der gegenständlichen Musikaufnahmen (§ 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UrhG, § 19a UrhG) durch die Beklagte liegen hier vor. (1) Bei dem Recht der öffentlichen Zugänglichmachung handelt es sich um ein besonderes Recht der öffentlichen Wiedergabe (vgl. § 15 Abs. 2 und Abs. 3 UrhG). Da es sich bei den hier in Rede stehenden Rechten des Urhebers zur öffentlichen Wiedergabe in Form der öffentlichen Zugänglichmachung um nach Art. 3 Abs. 1 RL 2001/29/EG harmonisiertes Recht handelt, sind die entsprechenden Bestimmungen des deutschen Urheberrechtsgesetzes richtlinienkonform auszulegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Art. 3 Abs. 1 RL 2001/29/EG diese Rechte in seinem Anwendungsbereich vollständig harmonisiert und die Mitgliedstaaten das durch diese Vorschrift begründete Schutzniveau daher weder unterschreiten noch überschreiten dürfen (BGH GRUR 2022, 1324 Rn. 17 – uploaded II). Die im Streitfall in Rede stehende öffentliche Wiedergabe in Form der öffentlichen Zugänglichmachung fällt in den Anwendungsbereich von Art. 3 Abs. 1 RL 2001/29/EG, weil bei dem Abruf einer im Internet bereitgestellten Datei die Wiedergabe in Form der Zugänglichmachung gegenüber Mitgliedern der Öffentlichkeit erfolgt, die an dem Ort, an dem die Wiedergabe in Form der Zugänglichmachung ihren Ursprung nimmt, nicht anwesend sind (BGH GRUR 2022, 1324 Rn. 18 – uploaded II). (2) Der Begriff der „öffentlichen Wiedergabe“ i.S.v. Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b RL 2001/29/EG hat zwei Tatbestandsmerkmale, nämlich eine Handlung der Wiedergabe und die Öffentlichkeit dieser Wiedergabe. Ferner erfordert dieser Begriff eine individuelle Beurteilung. Im Rahmen einer derartigen Beurteilung sind eine Reihe weiterer Kriterien zu berücksichtigen, die unselbstständig und miteinander verflochten sind. Da diese Kriterien im jeweiligen Einzelfall in sehr unterschiedlichem Maß vorliegen können, sind sie einzeln und in ihrem Zusammenwirken mit den anderen Kriterien anzuwenden. Unter diesen Kriterien hat der Europäische Gerichtshof die zentrale Rolle des Nutzers und die Vorsätzlichkeit seines Handelns hervorgehoben (vgl. BGH GRUR 2022, 1324 Rn. 19 – uploaded II). (3) Für eine Einstufung als „öffentliche Wiedergabe“ i.S.v. Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b RL 2001/29/EG ist es weiterhin erforderlich, dass ein geschütztes Werk unter Verwendung eines technischen Verfahrens, das sich vom bisher verwendeten unterscheidet, oder – ansonsten – für ein neues Publikum wiedergegeben wird, also für ein Publikum, an das der Inhaber des Urheberrechts nicht dachte, als er die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubte (BGH GRUR 2022, 1324 Rn. 21 – uploaded II). Das Einstellen urheberrechtlich geschützter Inhalte ohne Zustimmung des Rechtsinhabers auf einer Webseite erfolgt selbst dann für ein neues Publikum, wenn diese Inhalte zuvor mit Zustimmung des Rechtsinhabers und ohne beschränkende Maßnahmen, die ein Herunterladen verhindern, auf einer anderen Webseite eingestellt worden sind. Soweit der angegriffenen Wiedergabe keine öffentliche Wiedergabe im Internet vorausgegangen ist, handelt es sich darüber hinaus um ein anderes technisches Verfahren (BGH GRUR 2022, 1324 Rn. 22 – uploaded II). Diese Voraussetzung ist im Streitfall erfüllt. (4) Zur Handlung der Wiedergabe hat der Europäische Gerichtshof auf Vorlage des Bundesgerichtshofs entschieden, dass zwar der Betreiber einer Sharehosting-Plattform hinsichtlich der von seinen Nutzern bewirkten Zugänglichmachung potenziell rechtsverletzender Inhalte eine zentrale Rolle spielt, dass jedoch sowohl im Hinblick auf die Bedeutung der Rolle, die ein solches Tätigwerden des Betreibers einer Plattform bei der Wiedergabe durch den Nutzer dieser Plattform spielt, als auch im Hinblick auf dessen Vorsätzlichkeit zu beurteilen ist, ob das betreffende Tätigwerden unter Berücksichtigung des spezifischen Kontexts als Handlung der Wiedergabe einzustufen ist. Insbesondere kann ein Tätigwerden in voller Kenntnis der Folgen des betreffenden Verhaltens und mit dem Ziel, der Öffentlichkeit Zugang zu geschützten Werken zu verschaffen, zur Einstufung dieses Tätigwerdens als „Handlung der Wiedergabe“ führen. Um festzustellen, ob der Betreiber einer Sharehosting-Plattform in voller Kenntnis seines Verhaltens bei der unerlaubten Wiedergabe geschützter Inhalte durch Nutzer seiner Plattform tätig wird, um anderen Internetnutzern Zugang zu solchen Inhalten zu verschaffen, sind alle Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die die betreffende Situation kennzeichnen und es ermöglichen, direkt oder indirekt Schlussfolgerungen hinsichtlich der Frage zu ziehen, ob der Betreiber bei der unerlaubten Wiedergabe dieser Inhalte vorsätzlich tätig wird oder nicht (EuGH GRUR 2021, 1054, 1060 Rn. 77–81 und 83 – YouTube und Cyando; BGH GRUR 2022, 1328, 1331 Rn. 36 – uploaded III). Zu den insoweit maßgeblichen Gesichtspunkten zählen die Tatsache, dass ein solcher Betreiber, obwohl er weiß oder wissen müsste, dass über seine Plattform im Allgemeinen durch Nutzer derselben geschützte Inhalte rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden, nicht die geeigneten technischen Maßnahmen ergreift, die von einem die übliche Sorgfalt beachtenden Wirtschaftsteilnehmer in seiner Situation erwartet werden können, um Urheberrechtsverletzungen auf dieser Plattform glaubwürdig und wirksam zu bekämpfen, sowie die Tatsache, dass dieser Betreiber an der Auswahl geschützter Inhalte, die rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden, beteiligt ist, auf seiner Plattform Hilfsmittel anbietet, die speziell zum unerlaubten Teilen solcher Inhalte bestimmt sind, oder ein solches Teilen wissentlich fördert, wofür der Umstand sprechen kann, dass der Betreiber ein Geschäftsmodell gewählt hat, das die Nutzer seiner Plattform dazu anregt, geschützte Inhalte auf dieser Plattform rechtswidrig öffentlich zugänglich zu machen (EuGH GRUR 2021, 1054, 1060 Rn. 84 – YouTube und Cyando; BGH GRUR 2022, 1324 Rn. 25 – uploaded II; BGH GRUR 2022, 1328, 1331 Rn. 37 – uploaded III). Der bloße Umstand, dass der Betreiber allgemein Kenntnis von der rechtsverletzenden Verfügbarkeit geschützter Inhalte auf seiner Plattform hat, genügt hingegen nicht, um anzunehmen, dass er mit dem Ziel handelt, den Internetnutzern Zugang zu diesen Inhalten zu verschaffen. Anders verhält es sich jedoch, wenn der Betreiber, obwohl er vom Rechtsinhaber darauf hingewiesen wurde, dass ein geschützter Inhalt über seine Plattform rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht wurde, nicht unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen ergreift, um den Zugang zu diesem Inhalt zu verhindern (EuGH GRUR 2021, 1054, 1060 Rn. 85 – YouTube und Cyando; BGH GRUR 2022, 1324 Rn. 26 – uploaded II; BGH GRUR 2022, 1328, 1331 Rn. 38 – uploaded III). Ob das fragliche Tätigwerden Erwerbszwecken dient, ist zwar nicht gänzlich unerheblich, doch allein die Tatsache, dass der Betreiber einer Sharehosting-Plattform Erwerbszwecke verfolgt, erlaubt weder die Feststellung, dass er hinsichtlich der rechtswidrigen Wiedergabe geschützter Inhalte durch einige seiner Nutzer vorsätzlich handelt, noch eine dahingehende Vermutung (EuGH GRUR 2021, 1054, 1060 Rn. 86 – YouTube und Cyando; BGH GRUR 2022, 1324 Rn. 27 – uploaded II; BGH GRUR 2022, 1328, 1331 Rn. 39 – uploaded III). Es ist Sache der Gerichte der Mitgliedstaaten, anhand dieser Kriterien zu bestimmen, ob diese Betreiber hinsichtlich der geschützten Inhalte, die von den Nutzern ihrer Plattform auf diese hochgeladen werden, selbst Handlungen der öffentlichen Wiedergabe i.S.v. Art. 3 Abs. 1 RL 2001/29/EG vornehmen (EuGH GRUR 2021, 1054, 1060 Rn. 90 – YouTube und Cyando). (5) Nach Maßgabe des Vorgenannten ergeben sich drei Fallgruppen, die eine täterschaftliche Haftung des Betreibers einer Sharehosting-Plattform begründen können: 1. Der Plattformbetreiber weiß oder müsste wissen, dass über seine Plattform im Allgemeinen durch Nutzer derselben geschützte Inhalte rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden und er ergreift nicht die geeigneten technischen Maßnahmen, die von einem die übliche Sorgfalt beachtenden Wirtschaftsteilnehmer in seiner Situation erwartet werden können, um Urheberrechtsverletzungen auf dieser Plattform glaubwürdig und wirksam zu bekämpfen (BGH GRUR 2022, 1324 Rn. 25 – uploaded II). 2. Der Betreiber ist an der Auswahl geschützter Inhalte, die rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden, beteiligt, er bietet auf seiner Plattform Hilfsmittel an, die speziell zum unerlaubten Teilen solcher Inhalte bestimmt sind, oder er fördert ein solches Teilen wissentlich, wofür der Umstand sprechen kann, dass der Betreiber ein Geschäftsmodell gewählt hat, das die Nutzer seiner Plattform dazu anregt, geschützte Inhalte auf dieser Plattform rechtswidrig öffentlich zugänglich zu machen (BGH GRUR 2022, 1324 Rn. 25 – uploaded II). 3. Der Betreiber, der vom Rechtsinhaber darauf hingewiesen wurde, dass ein geschützter Inhalt über seine Plattform rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht wurde, ergreift nicht unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen, um den Zugang zu diesem Inhalt zu verhindern (BGH GRUR 2022, 1324 Rn. 25 – uploaded II; BGH GRUR 2022, 1328 Rn. 41 – uploaded III). In den vorgenannten Fallgruppen trägt der Betreiber über die bloße Bereitstellung der Plattform hinaus dazu bei, der Öffentlichkeit unter Verletzung von Urheberrechten Zugang zu solchen Inhalten zu verschaffen, so dass eine öffentliche Wiedergabe i.S.v. Art. 3 Abs. 1 RL 2001/29/EG vorliegt. (6) Im Streitfall ist für den gegenständlichen Zeitraum Oktober 2013 bis Mai 2016 die zweite vorgenannte Fallgruppe gegeben, die Beklagte als Plattformbetreiberin förderte ein Teilen urheberrechtswidriger Inhalte wissentlich, sie hatte ein Geschäftsmodell gewählt, das die Nutzer ihrer Plattform dazu anregte, geschützte Inhalte auf ihrer Plattform rechtswidrig öffentlich zugänglich zu machen und das gewählte Geschäftsmodell beruhte im vorliegend maßgeblichen Zeitraum auf der Verfügbarkeit rechtsverletzender Inhalte. (a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zählt zu den Gesichtspunkten, die für die Annahme einer (eigenen) öffentlichen Wiedergabe sprechen, dass ein Plattformbetreiber, der allgemeine Kenntnis von der Verfügbarkeit von Nutzern hochgeladener rechtsverletzender Inhalte hat oder haben müsste, ein solches Verhalten seiner Nutzer wissentlich fördert, wofür der Umstand sprechen kann, dass der Betreiber ein Geschäftsmodell gewählt hat, das die Nutzer seiner Plattform dazu anregt, geschützte Inhalte auf dieser Plattform rechtswidrig öffentlich zugänglich zu machen (BGH GRUR 2022, 1324 Rn. 35 – uploaded II). Es kommt weiter darauf an, ob das gewählte Geschäftsmodell auf der Verfügbarkeit rechtsverletzender Inhalte beruht und seine Nutzer dazu verleiten soll, solche Inhalte über diese Plattform zu teilen (BGH GRUR 2022, 1324 Rn. 36 – uploaded II). (b) Diese vorgenannten Voraussetzungen liegen im Streitfall vor. (aa) Die Beklagte hatte im gegenständlichen Zeitraum Oktober 2013 bis Mai 2016 allgemeine Kenntnis von der Verfügbarkeit von Nutzern hochgeladener rechtsverletzender Inhalte auf von ihr bereitgestelltem Speicherplatz und dem Teilen solcher Inhalte über Downloadlinks etwa in (externen) Linklisten. Einerseits hat die Beklagte selbst angegeben, für illegale Zwecke missbrauchte Nutzer-Accounts umfassend und aggressiv durch die von ihr beauftragte Fa. Ixolit gelöscht zu haben. Die Beklagte habe im Jahr 2014 28.392, im Jahr 2015 56.831 und im Jahr 2016 40.551 Nutzer-Accounts gelöscht bzw. löschen lassen. Schon dieser Beklagtenvortrag spricht für ganz erheblichen rechtsverletzenden Datentraffic auf der Plattform der Beklagten. Andererseits hat das Landgericht nachfolgende Tatsachen festgestellt, ohne dass die Beklagte im Berufungsverfahren konkrete Anhaltspunkte dargetan hätte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine Neufeststellung gebieten (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO): Die Klägerin nahm die Beklagte bereits in der Vergangenheit wiederholt wegen rechtswidrig öffentlich zugänglich gemachter, urheberrechtlich geschützter Musikinhalte gerichtlich in Anspruch. Die Beklagte erhielt bereits in der Vergangenheit u.a. von der Klägerin in großem Umfang sog. Abuse-Meldungen, in denen die Beklagte zum Löschen der mitgeteilten rechtsverletzenden Dateien / URLs aufgefordert worden ist. Die Klägerin hat für das Jahr 2014 und den Dienst der Beklagten „uploaded.net“ 1.888.958 Abuse-Meldungen, für das Jahr 2015 1.299.065 Abuse-Meldungen und für das Jahr 2016 1.460.113 Abuse-Meldungen und damit gemeldete rechtsverletzende URLs geltend gemacht. Zu jeder ermittelten rechtsverletzenden URL habe die von der Klägerin eingesetzte Ermittlungsfirma proMedia GmbH eine Abuse-Meldung an die Beklagte gesandt und sie zur Löschung der Dateien aufgefordert. Im Mittel habe die Beklagte in diesen drei Jahren pro Tag mehr als 3.500 Abuse-Meldungen erhalten. Diesem klägerischen Sachvortrag ist die Beklagte – wie nachfolgend ausgeführt – nicht erheblich entgegengetreten, so dass er zugrunde zu legen ist (§ 138 Abs. 3, Abs. 4 ZPO). Hieraus ergibt sich eine allgemeine Kenntnis der Beklagten im gegenständlichen Zeitraum von der Verfügbarkeit von Nutzern hochgeladener rechtsverletzender Inhalte auf von ihr bereitgestelltem Speicherplatz und dem Teilen solcher Inhalte über öffentlich zugänglich gemachte Downloadlinks. (bb) Die von der Beklagten für ihren Dienst uploaded.net im hier maßgeblichen Zeitraum Oktober 2013 bis Mai 2016 gewählte Kosten- und Vergütungsstruktur, insbesondere das Vergütungssystem im Zusammenhang mit Downloads auf der Plattform der Beklagten, die Einräumung der Möglichkeit, Dateien anonym hochzuladen sowie die Bereitstellung unbeschränkter Download-Links sind in tatsächlicher Hinsicht ebenfalls unstreitig. Dieses gewählte Geschäftsmodell regte – wie nachfolgend ausgeführt – Nutzer der Plattform dazu an und verleitete diese, geschützte kommerzielle Inhalte auf der Plattform rechtswidrig öffentlich zugänglich zu machen. Das von der Beklagten seinerzeit verwendete Angebot und Vergütungssystem schaffte erhebliche Anreize zum Upload urheberrechtsverletzender Inhalte. Denn Nutzer bzw. Uploader rechtsverletzender kommerzieller Inhalte konnten ganz erhebliche Einnahmen erzielen, da sie von der Beklagten eine Vergütung erhielten, wenn sie stark nachgefragte Dateiinhalte hochluden, bereitstellten und öffentlich zugänglich machten. So sah das Geschäftsmodell der Beklagten erhebliche Vergütungschancen für Premium-Account-Nutzer (und auch Free-Account-Nutzer) vor (sog. „FREUNDE PROGRAMM“ gemäß Produktübersicht Anlage B 2), und zwar wenn die von ihnen hochgeladenen Inhalte von anderen Nutzern heruntergeladen wurden („pay per download“) und wenn aus Anlass des Downloads ihrer Inhalte Drittnutzer ihrerseits einen kostenpflichtigen Premium-Account von der Beklagten erwarben („pay per sale“). Ausweislich Anlage B 2 betrug die über das „FREUNDE PROGRAMM“ gewährte „Premiumvergütung“ einmalig 60% einer Erstbestellung der vermittelten Premium-Accounts (außer eines 48h Premium-Accounts) und einmalig 50% einer Folgebestellung der vermittelten Premium-Accounts (außer eines 48h Premium-Accounts). Die Preise für den Erwerb eines Premium-Accounts waren im hier gegenständlichen Zeitraum Oktober 2013 bis Mai 2016wie folgt abgestuft: 4,99 € für einen 48h Premium-Account, 9,99 € für einen 1-Monats Premium-Account, 24,99 € für einen 3-Monats Premium-Account, 39,99 € für einen 6-Monats Premium-Account, 69,99 € für einen 1-Jahres Premium-Account und 99,99 € für einen 2-Jahres Premium-Account. Im Rahmen eines Premium-Accounts bot die Beklagte vielfach höhere Downloadgeschwindigkeiten und daneben auch den Download von mehr Dateien sowie unlimitierte parallele Downloads an. Über „pay per sale“ bzw. die Premiumvergütung beteiligte die Beklagte den Uploader an den Umsätzen, die sie mit dem Verkauf von Premium-Accounts generierte. Dazu stellte sie eine Verbindung zwischen der Datei eines bestimmten Uploaders und den durch diese Datei „vermittelten“ Verkäufen her. Gelangte ein Nutzer zu einem auf einer Linkliste im Internet verfügbar gemachten Downloadlink auf Speicherplatz der Plattform der Beklagten, der ein Musikalbum enthielt, so wurden ihm bei Betätigung des Links die verschiedenen Downloadmöglichkeiten bei der Beklagten angezeigt. Am Beispiel des David Bowie Albums „Blackstar“ wurde unter mygully.com/thread/464-david-bowie-blackstar-2016-hdtracks-4268427/ ein Link zu den Servern der Beklagten veröffentlicht, der http://uploaded.net/file/g981tu7y lautete. Der Besucher dieses Links sah folgenden Bildschirm: Wollte der Nutzer nicht über fünf Stunden auf das Musikalbum warten, sondern es in zweieinhalb Minuten herunterladen, konnte er auf „Premium-Download!“ klicken und sich einen Premium-Account kaufen. Entschied sich der Nutzer dort für den Abschluss eines Premium-Accounts, so wurde diese Bestellung als „Vermittlung“ des Uploaders gewertet, da die von ihm hochgeladene Datei der Auslöser bzw. Grund des Account-Kaufs war. Der Uploader erhielt von der Beklagten die vorgenannte erhebliche Beteiligung am Kaufpreis. Für Nutzer, die am Herunterladen von kommerziellen Inhalten interessiert sind, schaffte das Geschäftsmodell der Beklagten im hier maßgeblichen Zeitraum einen erheblichen Anreiz zum Kauf eines Premium-Accounts. Denn ein Free-Account-Nutzer, der eine zweite Datei herunterladen wollte, hätte eine 3-stündige Wartezeit in Kauf nehmen müssen, während der Premium-Account-Nutzer mehrere Musikalben in wenigen Sekunden herunterladen konnte. Durch die Kombination aus einer beschränkten Downloadgeschwindigkeit, der erlaubten Anzahl der Downloads und der Beteiligung der Uploader an den erzielten Umsätzen durch abgeschlossene Premium-Account-Verträge sind erhebliche Anreize für den Upload rechtsverletzender Inhalte auf der Plattform der Beklagten geschaffen worden. Denn einerseits bestand für den Uploader rechtsverletzender Inhalte der Anreiz, zahlreiche rechtsverletzende Inhalte und (von auf Veranlassung von Rechteinhabern) gesperrte Inhalte erneut hochzuladen, um wiederum an Umsätzen durch den Verkauf von Premium-Accounts über die Downloads beteiligt zu werden. Andererseits erhöhte sich die Nachfrage des Nutzers, der rechtsverletzende Inhalte zu konsumieren bereit war, nach weiteren rechtsverletzenden Inhalten, um den bezahlten Premium-Account auch auszunutzen. Für einen solchen Nutzer bestand aufgrund der gewählten Vergütungsstruktur wiederum ein erheblicher Anreiz, selbst rechtsverletzende kommerzielle Dateiinhalte erneut hochzuladen, um an Umsätzen hierüber vermittelter Premium-Account-Verträge zu partizipieren. Da Rechteinhaber aufgefundene rechtsverletzende Dateien regelmäßig löschen ließen, bestand für Uploader ein Anreiz, um Geld zu erhalten, solche Dateien erneut hochladen. Es ist davon auszugehen, dass die Beklagte im Jahr 2014 für ihren Dienst „uploaded.net“ von der Klägerin 1.888.958 Abuse-Meldungen, im Jahr 2015 1.299.065 Abuse-Meldungen und im Jahr 2016 1.460.113 Abuse-Meldungen hinsichtlich rechtsverletzender Download-Links / URLs erhielt. Soweit die Beklagte die von der Klägerin geltend gemachten Abuse-Meldungen mit Nichtwissen bestritten und gemeint hat, die Zahl der Abuse-Meldungen enthalte keine Aussagekraft über die Anzahl der tatsächlichen Rechtsverletzungen, so bleiben diese Einwendungen ohne Erfolg. Das Bestreiten der Anzahl der Abuse-Meldungen mit Nichtwissen ist gem. § 138 Abs. 4 ZPO unbeachtlich. Die Anzahl der erhaltenen Abuse-Meldungen liegt innerhalb der Wahrnehmung der Beklagten bzw. der ihr zuzurechnenden Fa. Ixolit, jedenfalls handelt es sich bei den Eingängen solcher Meldungen um Vorgänge im eigenen Geschäfts- oder Verantwortungsbereich der Beklagten, die eigenen Wahrnehmungen i.S.v. § 138 Abs. 4 ZPO gleichgestellt sind (Greger in Zöller, ZPO, 34. Aufl., § 138 Rn. 16). Dies gilt auch für den Umstand, ob die gemeldeten Downloadlinks rechtsverletzende Inhalte enthielten. Hat eine Partei keine aktuelle Kenntnis, muss sie sich, etwa durch Einsichtnahme in Aufzeichnungen, kundig machen (Greger in Zöller, ZPO, 34. Aufl., § 138 Rn. 14). Dies ist vorliegend übertragbar. Auch aufgrund der vorgenannten Vergütungsstruktur ist davon auszugehen, dass die Beklagte weiß oder wissen kann, ob über einen gemeldeten Downloadlink Premium-Account-Verträge vermittelt worden sind. Ein Download, der den Abschluss eines Premium-Account-Vertrages nach sich zog, stellt ein erhebliches Indiz für einen rechtsverletzenden Dateiinhalt dar. Durch Einsichtnahme in ihre Geschäftsunterlagen wird die Beklagte Verbindungen von einzelnen gemeldeten rechtsverletzenden Downloadlinks und ihren Umsätzen herstellen können. Unterlässt sie eine solche Einsichtnahme, so geht dies zu ihren Lasten und das Bestreiten ist gem. § 138 Abs. 4 ZPO nicht beachtlich. In den gegenständlichen Jahren 2013 bis 2016 ist in Folge der jährlichen Abuse-Meldungen, die rechtsverletzende Uploads betrafen, aufgrund der Angebots- und Vergütungsstruktur des gegenständlichen Dienstes von millionenfachen vergüteten Downloads durch andere Nutzer auszugehen. Dies wiederum spricht dafür, dass es sich insoweit um sehr interessante Dateiinhalte handelte, so dass eine Vermutung für kommerzielle Inhalte spricht. Es ist lebensfern, dass eine solche Größenordnung von Downloads mit Dateiinhalten wie Urlaubsfotos oder ähnlichen privaten Inhalten erzielt worden sein könnte. Derart nachgefragte Dateiinhalte werden bei lebensnaher Betrachtung aus kommerziellen Produkten bestanden haben, die bei der Beklagten illegal und kostenlos bzw. wesentlich günstiger über eine „Flatrate“ mittels eines Premium-Account-Vertrages zu beziehen waren. Unbestritten sind seinerzeit besonders häufig die 1-Monats Premium-Account-Verträge für 9,99 € abgeschlossen worden. Bei einem solchen Vertrag wird ein an rechtsverletzenden Inhalten interessierter Nutzer bei lebensnaher Betrachtung so viel wie möglich kommerzielle Inhalte downloaden, damit sich sein Vertrag aus seiner Sicht rechnet. Und ggf. wird er aufgrund der Vergütungschancen seinerseits rechtsverletzende Inhalte hochladen, um an vermittelten weiteren etwa 1-Monats Premium-Account-Verträgen zu partizipieren. Dass es im hier maßgeblichen Zeitraum Nutzer gab, die über verschiedene Accounts bei der Beklagten rechtsverletzende Inhalte teilten, ist unstreitig und ergibt sich insbesondere auch aus den Nutzerkommentaren gem. Anlage K 30. Die Nutzerin „Schnuffeline“ berichtete in einem Kommentar, dass auch einer ihrer Accounts gelöscht worden sei. Der Nutzer „gstreamer“ schrieb: „2 Accounts weg. UL-Movie und UL-Porn Account“ (vgl. Anlage K 30). Diese von der Klägerin dargetanen Nutzerkommentare aus dem Mai 2016 sind in der Sache unwidersprochen geblieben. Aus diesen Nutzermeldungen folgt, dass einzelne Nutzer verschiedene Accounts etwa für Film oder Porno oder Musik nutzten. Weiter ergibt sich aus dem nicht erheblich bestrittenen Klägervortrag, dass die Beklagte seit Ende April 2017 ihre Geschäftspolitik geändert hat. Es ist davon auszugehen, dass es zum Zeitpunkt Ende April 2017 einen starken Einbruch der Abuse-Meldezahlen der proMedia GmbH gab. Nach Ende April 2017 wiesen die proMedia-Suchergebnisse einen drastischen Anstieg von URLs aus, die zum Zeitpunkt ihres Auffindens im Dienst der Beklagten bereits gelöscht gewesen sind. Ab diesem Zeitpunkt sind auf einen Schlag massenweise Dateien gelöscht worden. Das diesbezügliche Bestreiten der Beklagten mit Nichtwissen ist gem. § 138 Abs. 4 ZPO nicht beachtlich. Es liegt im Wahrnehmungsbereich der Beklagten, wie viele tägliche Abuse-Meldungen die Beklagte bis Ende April 2017 und danach erhalten hat. Aus dem plötzlichen Einbruch der Abuse-Meldezahlen lässt sich zudem schließen, dass wenige für Rechtsverletzungen verantwortliche Intensivtäter für einen Großteil der Uploads verantwortlich gewesen sind. (cc) Soweit die Beklagte meint, auf ihr seinerzeitiges Geschäftsmodell könne im Streitfall eine täterschaftliche Haftung nicht gestützt werden, weil ihr Geschäftsmodell nicht auf Rechtsverletzungen beruhe, ein niedriger Anteil rechtsverletzender Nutzung und ein abschreckender Umgang mit erkannten Rechtsverletzungen vorgelegen habe, so ist dem nicht zu folgen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind ggf. Feststellungen dazu zu treffen, in welchem Verhältnis urheberrechtsverletzende Inhalte und rechtmäßige Inhalte auf der Plattform der Beklagten verfügbar sind. Für das Vorliegen eines auf die Förderung von Rechtsverletzungen angelegten Geschäftsmodells spricht es jedoch, wenn in erheblichem Umfang Rechtsverletzungen auftreten (BGH GRUR 2022, 1324 Rn. 39 – uploaded II). Vorliegend hat die Beklagte schon in erster Instanz – von der Klägerin bestritten – behauptet, Urheberrechtsverletzungen machten nur einen geringen Teil der Gesamtnutzung ihres Dienstes aus; der Umfang der illegalen Nutzung bewege sich im einstelligen Prozentbereich. Im Berufungsverfahren macht die Beklagte wiederholend geltend, der Anteil der Nutzung ihres Dienstes zu Zwecken des Teilens von Dateien liege weit unter dem Anteil der rechtmäßigen Nutzung als Online-Speicherplatz. Wenn man den Beklagenvortrag als wahr unterstellt, dass im Hinblick auf die Anzahl der Dateien nur 2-3 % der Dateien rechtsverletzend gewesen seien, so führten jedoch diese Dateien angesichts der hohen Anzahl von Abuse-Meldungen zu erheblichen Downloadzahlen und damit einer ganz wesentlichen Einnahmequelle der Beklagten. Mit den rechtsverletzenden Inhalten verdiente die Beklagte Geld, so dass es im Streitfall nicht auf ein bestimmtes Verhältnis der Dateianzahlen – rechtsverletzend zu nicht rechtsverletzend – ankommen kann. Vielmehr ist entscheidend, dass die Umsätze der Beklagten bei lebensnaher Betrachtung seinerzeit in erheblichem Umfang auf der Verfügbarkeit rechtsverletzender kommerzieller Inhalte beruhten und die Beklagte dies auch im gegenständlichen Zeitraum wusste. Im Streitfall lässt sich – wie ausgeführt – jedenfalls für den Zeitraum Oktober 2013 bis Mai 2016 feststellen, dass es in ganz erheblichem Umfang zu Rechtsverletzungen gekommen ist, was für das Vorliegen eines auf die Förderung von Rechtsverletzungen angelegten Geschäftsmodells spricht. Selbst wenn – wie auch die Klägerin geltend macht – wenige Intensivtäter mit mehreren Accounts über lange Zeiträume hinweg für einen Großteil der rechtsverletzenden, ganz erheblichen Anzahl von Uploads verantwortlich gewesen sind, so ergibt sich hieraus ein Beruhen des Geschäftsmodells der Beklagten auf diesen Rechtsverletzungen. Denn diese Nutzer sorgten für erheblichen Traffic, Neuabschlüsse und damit erhebliche Umsätze der Beklagten. Wie ausgeführt, sah das Geschäftsmodell der Beklagten seinerzeit außerordentlich hohe Vermittlungsprovisionen für Uploader vor, die Inhalte hochluden, die so interessant gewesen sind, dass andere Nutzer dafür bereit waren, einen Premium-Account-Vertrag abzuschließen. Dieses gewählte Vergütungssystem für die Uploader lässt ebenfalls darauf schließen, dass das Geschäftsmodell der Beklagten im gegenständlichen Zeitraum auf den Rechtsverletzungen beruhte. Zwar beruft sich die Beklagte weiter darauf, dass sie gegen erkannte Rechtsverletzungen vorgegangen sei und Accounts gesperrt habe. Sie bzw. ihre Dienstleisterin, die Fa. Ixolit, habe im Jahr 2014 28.392, im Jahr 2015 56.831 und im Jahr 2016 40.551 Nutzer-Accounts gelöscht, bei denen es sich um für illegale Zwecke missbrauchte Nutzer-Accounts gehandelt habe. Sie, die Beklagte, „konserviere“ die gemeldeten und gelöschten Uploaded-Links, Dateien und Nutzer-Accounts nicht. Eine dauerhafte Speicherung und sinnvolle Zuordnung würde eine eigene Datenbankstruktur im Sinne einer zweiten Plattform erfordern, was ihr nicht zuzumuten sei. Jedoch ist dieser Vortrag nicht geeignet, die Anhaltspunkte, die vorliegend für täterschaftliches Handeln sprechen, zu erschüttern. Soweit die Beklagte einen abschreckenden Umgang mit erkannten Rechtsverletzungen behauptet, so hat ein solcher jedenfalls im hier gegenständlichen Zeitraum Oktober 2013 bis Mai 2016 nicht vorgelegen. Streitgegenständlich sind 13 Nutzer-Accounts von sog. Intensivtätern, die gerade nicht unverzüglich gelöscht worden sind. Diesbezüglich hat das Landgericht festgestellt, dass die Beklagte diese Intensiv-Nutzer trotz einer Dreiviertelmillion auf diese Nutzer entfallender Abuse-Mitteilungen über den gegenständlichen Zeitraum hat weiter gewähren lassen. Gem. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist weiter zugrunde zu legen, dass die Klägerin in Bezug auf die gegenständlichen 26 Musikalben durch die proMedia GmbH zumindest für 5.494 der ermittelten rechtsverletzenden URLs eine Abuse-Meldung an die Beklagte übersenden ließ, in der sie die Beklagte jeweils zum Löschen der mitgeteilten rechtsverletzenden Datei aufforderte. Diese Abuse-Meldungen enthielten als Informationen die Uploaded-URL, den Namen des Künstlers, des Albumtitels und Rechteinhabers sowie den Referrer (Linksammlung). Die Angabe der sog. Account-ID enthielten die Abuse-Mitteilungen nicht. Alle von der Klägerin beanstandeten Inhalte sind nachfolgend von der Beklagten gelöscht worden. Eine Sperrung der hinter den Uploads stehenden Accounts nahm die Beklagte nicht vor. Soweit die Beklagte die Richtigkeit der von der Klägerin ermittelten 13 verfahrensgegenständlichen Accounts, der zu diesen erfolgten Zahl von Abuse-Meldungen und der Abuse-Zeitpunkte sowie den Inhalt der Downloadlinks und deren Veröffentlichung in Linklisten pauschal bestritten hat, so ist dieses Bestreiten gem. § 138 Abs. 4 ZPO - wie das Landgericht zu Recht angenommen hat - nicht beachtlich. Es handelt sich um Vorgänge, die im Wahrnehmungsbereich der Beklagten liegen. Hat eine Partei keine aktuelle Kenntnis, muss sie sich, etwa durch Einsichtnahme in Aufzeichnungen, kundig machen (Greger in Zöller, ZPO, 34. Aufl., § 138 Rn. 14). Dies ist vorliegend übertragbar. Wie ausgeführt ist aufgrund der seinerzeitigen Vergütungsstruktur davon auszugehen, dass die Beklagte weiß oder wissen kann, ob über einen gemeldeten Downloadlink Premium-Account-Verträge vermittelt worden sind. Da die Vergütungen pro Account und Nutzer ausgekehrt worden sind, lassen sich diese umsatzbringenden Downloadlinks einer einzelnen Account-ID zuordnen. Folglich lässt sich auch seitens der Beklagten ein über eine Abuse-Meldung mitgeteilter Downloadlink mit rechtsverletzendem Inhalt aufgrund des Geschäftsmodells der Beklagten einer bestimmten Account-ID zuordnen. Wenn die Beklagte hiervon – wie sie geltend macht – abgesehen hat, weil sie meint, sie träfen keine Nachforschungspflichten, so vermag dies im Rahmen des § 138 Abs. 4 ZPO zu keinem beachtlichen Bestreiten führen. Denn es handelt sich um Vorgänge in ihrem Geschäfts- und Verantwortungsbereich. Es geht um Abuse-Meldungen, mit denen rechtsverletzende Dateiinhalte gemeldet worden sind. Da die eigene Haftung der Beklagten hierdurch im Raume stand, bestand jedenfalls eine Obliegenheit, den Dateiinhalt zu prüfen und die einzelne Abuse-Meldung einer bestimmten Account-ID zuzuordnen, um bei Mehrfach-Auffälligkeiten den Account löschen zu können. Wenn die Beklagte tatsächlich nur den einzelnen Downloadlink gelöscht hätte, ohne die Account-ID zu erfassen, so kommt auch eine Würdigung analog einer Beweisvereitelung in Betracht (vgl. Greger in Zöller, ZPO, 34. Aufl., § 138 Rn. 14). Im Ergebnis ist i.S.v. § 286 ZPO der klägerische Vortrag zu den ermittelten 13 verfahrensgegenständlichen Accounts, der zu diesen erfolgten Zahl von Abuse-Meldungen sowie der Abuse-Zeitpunkte im Streitfall zugrunde zu legen. Gleiches gilt für die mit den gegenständlichen Abuse-Meldungen beanstandeten Rechtsverletzungen. Von einem abschreckenden Umgang mit erkannten Rechtsverletzungen durch die Beklagte ist jedenfalls im gegenständlichen Zeitraum nicht auszugehen. Auf „Ausreißer“ kann sich die Beklagte insoweit nicht glaubhaft berufen. Das Verhalten der von ihr beauftragten und eingeschalteten Fa. Ixolit muss sich die Beklagte zurechnen lassen. Wenn die Beklagte bzw. die Fa. Ixolit nur den einzelnen Downloadlink gelöscht hat, ohne weiter nachzuvollziehen, ob der dahinter stehende Account einem sog. Intensivtäter gehörte, so ist die Beklagte gerade nicht ausreichend gegen Rechtsverletzer vorgegangen. ccc. Auf die Haftungsprivilegierung, die in der der Umsetzung des Art. 14 Abs. 1 RL 2000/31/EG dienenden Vorschrift des § 10 TMG vorgesehen ist, kann sich die täterschaftlich haftende Beklagte nicht berufen (vgl. BGH GRUR 2022,1328 Rn. 50 – uploaded III). ddd. Der Gesamtumfang der rechtsverletzenden Inhalte im gegenständlichen Zeitraum lässt auch auf Vorsatz der Beklagten schließen (vgl. BGH GRUR 2022, 1324 Rn. 36 – uploaded II). eee. Die Schadenshöhe gem. § 97 Abs. 2 UrhG als lizenzanaloger Schadensersatz mit 1.300.000,- € (26 x 50.000,- €) ist vom Landgericht zutreffend bestimmt worden. Das hiergegen gerichtete Berufungsvorbringen bleibt ebenfalls ohne Erfolg. (1) Die Klägerin macht hier Schadensersatz nach der Lizenzanalogie geltend (§ 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG). Danach kann der Schadensersatzanspruch auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. (2) Das Landgericht hat angenommen, der klägerische Schadensersatzanspruch gegenüber der Beklagten belaufe sich vorliegend auf die von der Klägerin geltend gemachten 26 x 50.000,- € = 1.300.000,- € als Mindestschadensersatz, wie sich aus der gebotenen Schadensschätzung nach § 287 ZPO ergebe. Dabei hat das Landgericht im Ergebnis die vorliegenden Einzelfallumstände ausreichend berücksichtigt und gewürdigt und ist zu einem zutreffenden Ergebnis gekommen. (3) Es gelten folgende Grundsätze: Der Anspruch auf Schadensersatz für die Verletzung des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung aus § 19a UrhG richtet sich bei seiner Berechnung im Wege der Lizenzanalogie gem. § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG auf den Betrag, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 2020, 990 Rn. 11 – Nachlizenzierung; Senat GRUR-RS 2021, 4474 Rn. 52 – Kartenausschnitt). Bei der Bemessung des zu leistenden Schadensersatzes im Wege der Lizenzanalogie ist zu fragen, was vernünftige Vertragsparteien als Vergütung für die vorgenommenen Benutzungshandlungen vereinbart hätten. Zu ermitteln ist der objektive Wert der Benutzungsberechtigung. Dabei ist unerheblich, ob und inwieweit der Verletzer selbst bereit gewesen wäre, für seine Nutzungshandlungen eine Vergütung zu zahlen (BGH GRUR 2020, 990 Rn. 12 – Nachlizenzierung; Senat GRUR-RS 2021, 4474 Rn. 52 – Kartenausschnitt). Die Höhe der als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr hat das Tatgericht gem. § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach seiner freien Überzeugung zu bemessen (BGH GRUR 2020, 990 Rn. 13 – Nachlizenzierung; Senat GRUR-RS 2021, 4474 Rn. 52 – Kartenausschnitt). Der Senat kann die im vorliegenden Verfahren vorgetragenen Anknüpfungstatsachen aufgrund eigener Sachkunde im Rahmen der Schadensschätzung zugrunde legen, würdigen und jedenfalls einen sog. Mindest-Lizenzschadensersatz schätzen (Senat GRUR-RS 2021, 4474 Rn. 71 – Kartenausschnitt). Die Methode der Schadensberechnung nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie beruht auf der Erwägung, dass derjenige, der ausschließliche Rechte anderer verletzt, nicht besser, aber auch nicht schlechter dastehen soll, als er im Falle einer ordnungsgemäß erteilten Erlaubnis durch den Rechtsinhaber gestanden hätte (OLG Köln GRUR 2023, 63 Rn. 27 – Balloon). Sie entspricht dem Bereicherungsausgleich nach § 812 BGB und sieht keinen irgend gearteten Strafzuschlag vor (OLG Köln GRUR 2023, 63 Rn. 27 – Balloon). Dass die Klägerin die konkret in Rede stehende Nutzung nicht lizenziert, schließt eine Schadensschätzung nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie nicht aus (vgl. OLG Köln GRUR 2023, 63 Rn. 27 – Balloon). Maßgeblich ist letztlich der objektive Wert der angemaßten Benutzung (OLG Köln GRUR 2023, 63 Rn. 27 – Balloon). (4) Im Streitfall ist maßgeblich, dass innerhalb des Zeitraums von Oktober 2013 bis Mai 2016 26 kommerziell erfolgreiche Musikalben mit jeweils einer Mehrzahl an Musiktiteln über insgesamt 13 verschiedene Accounts in insgesamt mehr als 5.000 Einzelfällen ohne Erlaubnis zum Download auf der Sharehosting-Plattform der Beklagten bereitgehalten worden sind, wofür die Beklagte – wie ausgeführt – eine täterschaftliche Haftung trifft und auch Vorsatz anzunehmen ist. Für eine solche Downloadmöglichkeit über einen Sharehoster gibt es keine Lizenzierungspraxis der Klägerin. Jedoch ergibt sich gerade aus dem Umfang des gegenständlichen Download-Angebotes, dass von erheblichen Einbußen bei eigenen entgeltlichen Verkäufen der Klägerin auszugehen ist. Zwar ist die konkrete Zahl der von den mehr als 5.000 gegenständlichen Uploads getätigten Downloads durch dritte Nutzer nicht bekannt. Jedoch ist durch das Wiedereinstellen der Dateien innerhalb des Zeitraums durch z.T. dieselben Nutzer von einer seinerzeitigen hohen Attraktivität der Dateiinhalte auszugehen. Dies lässt sich für alle der gegenständlichen 26 Musikalben feststellen, auch wenn sie unterschiedliche Upload-Zahlen aufwiesen. Nach dem nicht erheblich bestrittenen und damit zugrunde zu legenden Klägervortrag waren die 26 gegenständlichen Musikalben innerhalb der mehr als 5.000 Uploads unterschiedlich häufig vertreten, von 18 URLs betreffend das Album „Alles Okay“ der Künstlerin Ute Freudenberg bis zu 830 URLs betreffend das Album „R-Kive“ der Künstlergruppe „Genesis“. Das diesbezügliche Bestreiten der Beklagten ist gem. § 138 Abs. 4 ZPO nicht beachtlich. Der Beklagten wurden die gegenständlichen mehr als 5.000 Upload-URLs mitgeteilt und die Beklagte löschte diese sodann. Die Beklagte war daher mit den konkreten rechtsverletzenden Upload-URLs befasst. Den jeweils dahinter stehenden Dateiinhalt auf ihren Servern kann die Beklagte vor diesem Hintergrund nicht pauschal mit Nichtwissen bestreiten, weil es sich um Vorgänge in ihrem Wahrnehmungsbereich handelt (§ 138 Abs. 4 ZPO). Auch 18 erneute Upload-Vorgänge innerhalb des gegenständlichen Zeitraums sprechen für eine hohe Attraktivität der Inhalte zum damaligen und maßgeblichen Zeitpunkt. Denn der jeweilige Uploader verdient nach dem Vergütungssystem der Beklagten gerade mit nachgefragten Dateiinhalten Vermittlungsprovisionen und wird gerade solche wiederholt hochladen. Hinzu kommt, dass die Hemmschwelle für Nutzer, die über den Dienst der Beklagten (kommerzielle) Inhalte downloaden, als geringer anzusehen ist als etwa bei Filesharingnutzungen, bei denen der Downloader aufgrund des technischen Systems regelmäßig selbst zum – ermittelbaren – Anbieter des heruntergeladenen Inhalts innerhalb der Tauschbörse wird. Unter Berücksichtigung dieser vorgenannten Umstände hätten vernünftige Parteien, die gleichwohl eine Lizenzvereinbarung geschlossen hätten, eine angemessene Pauschallizenz vereinbart, dabei ohne Rücksicht auf die konkrete Werthaltigkeit einzelner Titel, jedoch bezogen auf die Werthaltigkeit des jeweiligen Albums. Dabei sind die 50.000,- € pro gegenständlichem Musikalbum angesichts des Umfangs der über die Beklagte im gegenständlichen Zeitraum vorgenommenen Download-Vorgänge und damit einhergehende Umsatzeinbußen gem. § 287 ZPO angemessen bestimmt. (5) Mit der Berufung greift die Beklagte die Vergleichsrechnung des Landgerichts an, die an die Anzahl der Uploads anknüpft. Insoweit ist es richtig, dass es auf die Zahl rechtsverletzender Downloads ankommt. Indes muss diese Zahl vorliegend geschätzt werden. Die Beklagte beruft sich sodann auf eine Parallele zu iTunes oder Amazon Music. Insoweit kann gem. § 287 ZPO von einer einzelnen Downloadlizenz pro Musikalbum von geschätzt 4,- € ausgegangen werden. Dies zugrunde gelegt bedürfte es daher ca. 12.500 Downloads, um Lizenzeinnahmen von 50.000,- € zu erzielen. Diese Überlegung steht der Vereinbarung einer Pauschallizenz von 50.000,- € pro Musikalbum im Streitfall nicht entgegen. Angesichts von millionenfachen rechtsverletzenden Downloads über die Plattform der Beklagten im gegenständlichen Zeitraum und der Unbeschränktheit der Anzahl der Downloads ist davon auszugehen, dass vernünftige Vertragsparteien angesichts der Größe der Beklagten im gegenständlichen Zeitraum für eine (unbegrenzte) Nutzung eines jeden gegenständlichen Musikalbums über den Speicherplatz der Beklagten eine Pauschallizenz von 50.000,- € vereinbart hätten, denn Downloads im Umfang von insgesamt ca. 12.500 je Musikalbum über die Plattform der Beklagten bei deren gewählter Kosten- und Vergütungsstruktur sind durchaus zu erwarten gewesen. Vernünftige Vertragsparteien hätten daher für jedes der gegenständlichen Musikalben eine Pauschallizenz von 50.000,- € vereinbart, die zeitlich unbegrenzte Uploads und Nutzungen für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gestattet und abgegolten hätte. Dabei handelt es sich nicht um eine „großzügige Pauschallizenz“, sondern es ist die angemessene Pauschallizenz in Bezug auf jedes der hier gegenständlichen 18 Musikalben, die vernünftige Vertragsparteien seinerzeit in Kenntnis sämtlicher Einzelfallumstände vereinbart hätten. (6) Entgegen der Ansicht der Berufung der Beklagten ist vorliegend weder aus Gründen der Verhältnismäßigkeit noch auf der Grundlage einer rechtspolitischen Betrachtung eine abweichende Bewertung gerechtfertigt. Für den Streitfall bedarf es keines Korrektivs auf der Rechtsfolgenseite, um nach der Abkehr vom bisherigen System der Störerhaftung zur Haftung aufgrund der Annahme einer eigenen Handlung der öffentlichen Zugänglichmachung nicht zu einer unbilligen Gefährdung eines legitimen Geschäftsmodells zu gelangen. Der Gesichtspunkt einer mittelbaren Täterschaft oder das Abstellen auf den spezifischen Beitrag des Intermediärs schließt eine Berechnung des Schadensersatzes nach der Lizenzanalogie nicht grundsätzlich aus. Soweit in der Literatur für die Schadensersatzhaftung im Rahmen von Art. 17 DSM-RL eine Begrenzung etwa dadurch vorgeschlagen wird, eine Schadensersatzhaftung erst bei grober Fahrlässigkeit des Plattformbetreibers anzunehmen (Wimmers in Schricker/Loewenheim, UrhG, 6. Aufl., § 97 Rn. 248a; Ohly ZUM 2015, 308, 315), so läge diese Voraussetzung hier vor. Zudem unterfällt die Beklagte nicht dem Anwendungsbereich der DSM-RL, wie sie selbst einräumt. Letztlich kommt es auf die konkreten Einzelfallumstände der rechtsverletzenden Nutzungen an. Es geht sodann um die Bestimmung des objektiven Wertes der angemaßten Benutzung. Es kommt daher weder auf konkrete Gewinne der Beklagten an noch ist ein sog. Verletzerzuschlag zuzuerkennen. Es geht um die Schätzung des Betrages, den vernünftige Vertragsparteien seinerzeit im gegenständlichen Zeitraum von Oktober 2013 bis Mai 2016 als Lizenz für die konkrete Art der Nutzung – Bereitstellung eines (kostenfreien bzw. sehr kostengünstigen) Downloadangebots des konkreten Inhalts auf der Plattform der Beklagten – vereinbart hätten. Dabei spielt auch eine Rolle, wie häufig rechtsverletzende Inhalte auf der konkreten Plattform seinerzeit genutzt worden sind, so dass sich für die Plattform der Beklagten nach dem Klägervortrag nach dem 29.04.2017 eine Zäsur ergibt. Denn der vorgenannte geschätzte Lizenzbetrag geht von geschätzten ca. 12.500 Downloads des einzelnen Musikalbums aus. Für eine solche Annahme gäbe es etwa nach dem 29.04.2017 und dem Einbruch der Anzahl der meldefähigen Rechtsverletzungen im Dienst von uploaded.net keine Grundlage mehr. Für den hier maßgeblichen Zeitraum von Oktober 2013 bis Mai 2016 rechtfertigen die konkreten Einzelfallumstände jedoch einen derartigen fiktiven Lizenzbetrag und die Annahme von geschätzten ca. 12.500 Downloads des einzelnen Musikalbums. Im Hinblick auf die Ausgestaltung des Geschäftsmodells und den Umgang mit gemeldeten rechtsverletzenden Links ergibt sich im Hinblick auf die rechtsverletzenden Nutzungen jedenfalls ein bedingt vorsätzliches Handeln der Beklagten. Zwar bestimmt Art. 3 Abs. 2 der RL 2004/48/EG – wie die Beklagte zutreffend geltend macht –, dass Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein müssen. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist auch bei der Festsetzung der Rechtsfolgen zu beachten. Weiter sind – auch insoweit ist der Beklagten zuzustimmen – die spezifischen Einzelfallumstände zu berücksichtigen. Jedoch führen diese Gesichtspunkte im Streitfall zu keinem abweichenden Ergebnis. Wie ausgeführt ergibt sich unter Berücksichtigung der konkreten Einzelfallumstände der vorgenannte fiktive Lizenzbetrag, wenn man von ca. 4,- € pro Download eines Albums und geschätzten ca. 12.500 einzelnen Downloads über die gesamte Lizenzvertragszeit ausgeht. Dabei ist auch berücksichtigt, dass der Plattformbetreiber keine vollständige, eigene Kontrolle über den Zeitraum der Zugänglichmachung des Werkes und den Inhalt der Zugänglichmachung hat, was der fiktive Lizenzbetrag demnach mit abzugelten hat. Dass hiermit eine geringere subjektive Zurechnung der Verletzungshandlung verbunden wäre, vermag der Senat jedoch nicht anzunehmen. Zwar wusste die Beklagte zu Beginn nicht konkret, welche rechtsverletzenden Inhalte über ihre Plattform geteilt werden würden. Jedoch sind die gegenständlichen Musikalben mehrfach, mindestens 18 Mal über 13 gegenständliche Nutzer-Accounts von sog. Intensivtätern hochgeladen und geteilt worden. Nach der jeweils ersten Abuse-Meldung wusste die Beklagte vom rechtswidrigen Teilen des betreffenden Musikalbums. Die Abuse-Meldungen enthielten nach den nicht erheblich angegriffenen Feststellungen des Landgerichts (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO): den Titel des betroffenen Werks, die URL zum betroffenen Speicherplatz bei der Beklagten, den zu dieser URL vergebenen Downloadlink sowie die Linkliste, unter der der jeweilige Downloadlink veröffentlicht worden war. Ab einer solchen Abuse-Meldung betreffend ein Musikalbum musste der Beklagten bewusst gewesen sein, dass es sich um einen interessanten Dateiinhalt handelte. Wenn es dann in der Folge zu mehrfachen und insgesamt häufigen erneuten Uploads kommt, ist nicht mehr von einer geringen subjektiven Zurechnung auszugehen. Vielmehr nahm die Beklagte seinerzeit die Rechtsverletzungen in Kauf, um damit weiter eigene erhebliche Umsätze zu erzielen. Diese Einzelfallumstände hätten vernünftige Vertragsparteien seinerzeit im hier maßgeblichen Zeitraum bei der Bemessung einer angemessenen Lizenzgebühr berücksichtigt und wären nicht von einer geringeren Lizenz als 50.000,- € pro Musikalbum ausgegangen. Angesichts der seinerzeitigen Größe der Plattform der Beklagten sowie der darüber transferierten ganz erheblichen Anzahl rechtsverletzender Dateiinhalte und rechtsverletzender Uploads sind geschätzte 12.500 Downloads je gegenständlichem Musikalbum unter Berücksichtigung sämtlicher Einzelfallumstände das, was vernünftige Vertragsparteien seinerzeit bei der Bemessung der Lizenz zugrunde gelegt hätten. (7) Auch der Einwand der Berufung, die Schadenssumme müsse insbesondere bei einem Vorwurf einer hohen Anzahl von Zugänglichmachungen in einem angemessenen Verhältnis zur Eingriffsintensität und zum Verschulden des Rechtsverletzers stehen, führt im Streitfall im Ergebnis zu keiner abweichenden Bewertung. Entgegen der Ansicht der Berufung ist im Streitfall nicht davon auszugehen, dass vernünftige Vertragsparteien bei den hier fingierten 26 Lizenzverträgen eine Art Mengenrabatt vereinbart hätten. Auch insoweit geht es letztlich um den objektiven Wert der angemaßten Benutzung und die Frage, ob dieser bei 26 Musikalben durch eine Multiplikation von geschätzten fiktiven Einzellizenzen bestimmt werden kann. Die als Schadensersatz zu zahlende Lizenzgebühr ermittelt sich aus der Multiplikation des angemessenen Lizenzsatzes mit der Bezugsgröße, die beide nach § 287 Abs. 1 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Falles nach freier Überzeugung des Tatrichters zu bestimmen sind (Rinken/Thomas in Cepl/Voß, Prozesskommentar, 3. Aufl., § 287 Rn. 39). Zwar hat der Senat im Hinblick auf einen jugendlichen Filesharer entschieden, dass es in einem solchen Fall auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Klägerin als Rechteinhaberin nicht vertretbar sein kann, allein durch die Multiplikation eines bestimmten (Mindest-)Schadensersatzbetrags mit der Anzahl der rechtsverletzend genutzten Titel den angemessenen Schadensersatzbetrag zu ermitteln, so dass angemessene Abstufungen geboten sein können (Senat, 5 U 222/10, BeckRS 2013, 20105 – Gnutella). Jedoch unterscheidet sich der hiesige Sachverhalt erheblich. Die Beklagte als kommerzieller Plattformbetreiber erzielte seinerzeit mit der Verfügbarkeit rechtsverletzender Inhalte auf ihrer Plattform erhebliche Umsätze. Bei „nur“ 26 Musikalben und der unbegrenzten sowie nach dem Vorbringen der Beklagten nicht kontrollierbaren Nutzung über die Plattform hätten vernünftige Vertragsparteien in Kenntnis sämtlicher Einzelfallumstände für den hier maßgeblichen Zeitraum keine Abschläge vereinbart. (8) Der Einwand der Berufung, es fehlten Anhaltspunkte im Klägervortrag für eine Schadensschätzung, vermag ebenfalls nicht durchzugreifen. Denn – wie ausgeführt – ergibt sich aus den Einzelfallumständen im Streitfall und der unterstellten Lizenz von 4,- € pro Download eines Musikalbums eine ausreichende Schätzgrundlage. Die seinerzeitige Ausgestaltung des Geschäftsmodells ist – wie ausgeführt – unstreitig. Bekannt ist die Zahl der Uploads und erneuten Uploads innerhalb des gegenständlichen Zeitraums durch die gegenständlichen 13 Intensiv-Nutzer-Accounts, die die gegenständlichen 26 Musikalben betreffen. Unstreitig ist weiter, dass sich die Downloadzahlen beim Geschäftsmodell der Beklagten nur begrenzt steuern lassen, da über die seinerzeitigen Premium-Account-Konten parallele Downloads möglich waren. Es ist daher davon auszugehen, dass vernünftige Vertragsparteien seinerzeit keine Begrenzung der Downloadzahlen im Vertrag vorgenommen hätten. Bei unbegrenzten Downloadzahlen und der Berücksichtigung des seinerzeitigen Geschäftsmodells der Beklagten ergibt sich ein fiktiver angemessener Lizenzbetrag von 50.000,- € pro Musikalbum. (9) Offenbleiben kann, ob im Rahmen der Bestimmung der Schadenshöhe auch eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten besteht, und zwar im Hinblick auf die nicht bekannte Zahl der Downloadvorgänge die gegenständlichen Uploads betreffend. Aufgrund ihrer Vertrags-/Vergütungsstruktur weiß die Beklagte jedenfalls zum Teil, wie viele Downloads der jeweilige gegenständliche Upload (der mehr als 5.000 URLs) nach sich gezogen hat. Hierzu hat die Beklagte indes keine Angaben gemacht, sondern nur angegeben, sie habe – wie unstreitig ist – die einzelnen URLs jeweils gelöscht und gemeint, weitere Nachforschungspflichten träfen sie nicht. Den vom Senat im vorliegenden Streitfall geschätzten ca. 12.500 Downloads steht daher kein spezifizierter Beklagtenvortrag entgegen, obwohl die Beklagte – anders als die Klägerin – Kenntnisse zur Anzahl der konkreten Downloads hat oder haben kann. Letztlich kann dieser Gesichtspunkt vorliegend aber offenbleiben, da unabhängig hiervon aufgrund der konkreten Einzelfallumstände die geschätzten Downloadzahlen angemessen erscheinen. fff. Die Klägerin trifft entgegen dem weiteren Einwand der Berufung der Beklagten kein Mitverschuldensvorwurf gem. § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB, und zwar weder aus dem Gesichtspunkt unterbliebener Mitteilung der Account-IDs noch aus dem Gesichtspunkt der Nichterhebung einer Unterlassungsklage. Weiter handelte die Klägerin auch nicht missbräuchlich, weil es ihr in Wirklichkeit nur darum gehe, wirtschaftliche Einnahmen zu erzielen, ohne die bewirkten Urheberrechtsverletzungen konkret bekämpfen zu wollen. Für eine solche Intention bestehen im Streitfall keine Anhaltspunkte. (1) Zwar ist unstreitig, dass die gegenständlichen, von der Klägerin veranlassten mehr als 5.000 Abuse-Meldungen die jeweilige Account-ID nicht enthielten. Jedoch kann darauf kein Mitverschuldensvorwurf gestützt werden. Die Beklagte rügt insoweit eine Verletzung der Obliegenheit zur Warnung. Die Obliegenheit des Geschädigten zur Warnung i.S.v. § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB, den Schädiger auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, hat den Zweck, dem Schädiger Gelegenheit zu geben, Gegenmaßnahmen gegen den drohenden Schaden zu ergreifen. Der Geschädigte verletzt dann diese Obliegenheit, wenn er unter Verstoß gegen Treu und Glauben diejenigen Maßnahmen unterlässt, die ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Mensch nach Lage der Dinge ergreifen würde, um Schaden von sich abzuwenden (BGH NJW 2006, 995 Rn. 10). Nach ihrem Schutzzweck entfällt jedoch die Warnpflicht, wenn der Schädiger über zumindest gleich gute Erkenntnismöglichkeiten verfügt (BGH NJW-RR 2014, 270 Rn. 31). Im Streitfall ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin im Hinblick auf die Zuordnung der rechtsverletzenden URL zu einer Account-ID auf dem Server der Beklagten über einen Wissensvorsprung oder über bessere Erkenntnismöglichkeiten verfügte als die Beklagte. Dies ergibt sich bereits aus dem Einwand der Beklagten, dass die behaupteten Auswertungen der Klägerin zu den von ihr ermittelten Account-IDs falsch seien, weil es sich bei der Angabe der Account-ID im Quelltext um ein inaktives Modul gehandelt habe und der für die Ausgabe der ID im Quelltext verantwortliche Code zum Zeitpunkt der Übernahme des Dienstes „uploaded.net“ durch sie, die Beklagte, bereits implementiert gewesen sei. Dies habe zur Folge gehabt, dass die Angaben im Quelltext, so wie sie von der Klägerin bzw. der proMedia GmbH ermittelt worden seien, in zahlreichen Fällen nicht mehr die korrekten Daten zur Account-ID enthielten. Zwar ist die Klägerin dieser Behauptung substantiiert entgegengetreten. Jedoch ergibt sich aus diesem Einwand, dass schon nach dem Beklagtenvorbringen im Hinblick auf die Account-IDs die Klägerin über keinen Wissensvorsprung oder bessere Erkenntnismöglichkeiten verfügte als die Beklagte. Soweit die Beklagte weiter geltend macht, sie habe die mitgeteilten rechtsverletzenden URLs nicht einer bestimmten Account-ID zuordnen müssen, weil sie, die Beklagte, insoweit keine Nachforschungspflichten träfen und ein überlegenes Wissen der Klägerin habe sich daraus ergeben, dass ihr, der Beklagten, die Account-IDs nicht mitgeteilt worden seien, so bleibt auch dies ohne Erfolg. Darlegungs- und beweisbelastet für eine klägerische Obliegenheitsverletzung und einen Wissensvorsprung oder bessere Erkenntnismöglichkeiten auf Seiten der Klägerin ist die Beklagte, die den Mitverschuldensvorwurf erhebt. Ein solcher Wissensvorsprung oder bessere Erkenntnismöglichkeiten der Klägerin als sie, die Beklagte, im Hinblick auf die Zuordnung einer URL zu einer Account-ID hat, lassen sich im Streitfall aber nicht feststellen. Die Beklagte konnte die Zuordnung einer URL zu einer Account-ID jedenfalls gleich gut oder – wie sie geltend macht – sogar besser vornehmen als die Klägerin. Dies steht einem erforderlichen Wissensvorsprung der Klägerin bereits entgegen. Dass die Beklagte diese Zuordnung ggf. bewusst nicht vornahm, kann an dieser Stelle nicht zur Annahme eines Wissensvorsprungs oder besserer Erkenntnismöglichkeiten auf Seiten der Klägerin führen. Die Erkenntnismöglichkeiten sind insoweit mindestens gleich, wenn nicht auf Seiten der Beklagten besser. Auch das Wissen, welche Account-ID hinter einer rechtsverletzenden URL steht, war nicht auf Seiten der Klägerin überlegen. Ein solch überlegenes Wissen auf Seiten der Klägerin ergibt sich letztlich aus dem Beklagtenvorbringen nicht. (2) Ein Mitverschuldensvorwurf besteht vorliegend auch nicht aus dem Gesichtspunkt der Nichterhebung einer Unterlassungsklage. Zwar kann der Nichtgebrauch von Rechtsbehelfen einen Verstoß gegen die Schadensabwendungs- bzw. -minderungspflicht darstellen (Lorenz in BeckOK BGB, 65. Ed., § 254 Rn. 37). Jedoch steht es einem Verletzten frei zu entscheiden, welche der ihm zustehenden Ansprüche er gerichtlich geltend macht. Dass die Nichterhebung einer Unterlassungsklage vorliegend zu einer Schadensausweitung geführt hätte, ist im konkreten Streitfall weder dargetan noch ersichtlich. Für die Behauptung der Beklagten, der Klägerin gehe es ohne konkreten Bekämpfungswillen der Urheberrechtsverletzungen nur um die Erzielung wirtschaftlicher Einnahmen, bestehen im Streitfall keine Anhaltspunkte. Dies geht zu Lasten der hinsichtlich eines Mitverschuldens darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten. ggg. Nach dem Vorgenannten lässt sich auch ein rechtsmissbräuchliches Handeln der Klägerin im Streitfall nicht feststellen. Aus der Nichtmitteilung der Account-IDs und der Nichterhebung einer Unterlassungsklage ergibt sich vorliegend keine Missbräuchlichkeit des Vorgehens der Klägerin. ee. Zu Recht hat das Landgericht den klägerischen Schadensersatzanspruch gem. § 97 Abs. 2 UrhG nach der Lizenzanalogie als nicht verjährt angesehen. Der Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie gem. § 97 Abs. 2 UrhG verjährt binnen 10 Jahren, weil er i.S.v. § 102 Satz 2 UrhG, § 852 BGB auf die Herausgabe einer durch die Verletzung dieses Rechts erlangten ungerechtfertigten Bereicherung gerichtet ist (BGH GRUR 2016, 1280 Rn. 95 - everytime we touch). Gegen diese zutreffende landgerichtliche Bewertung bringt die Berufung der Beklagten auch nichts vor. c. Die vom Landgericht zuerkannten dem Grunde nach gerechtfertigten Rechtshängigkeitszinsen sind zutreffend bestimmt. Hiergegen bringt die Berufung auch nichts vor. 2. Gem. § 249 Abs. 3 ZPO wird die Verkündung der auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 01.02.2023 erlassenen vorliegenden Entscheidung des Senats nicht gehindert. Der Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgte hier vor Eintritt der Unterbrechung am 17.02.2023 (vgl. hierzu Greger in Zöller, ZPO, 34. Aufl., § 249 Rn. 8). 3. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO. 4. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Es geht nunmehr um die Anwendung bekannter Rechtsgrundsätze auf einen konkreten Fall. Der Bundesgerichtshof hat hier bereits eine Entscheidung getroffen.