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Urteil

5 U 60/22

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 5. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHH:2022:0831.5U60.20.00
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Leitsätze
1. Das Gericht hat die wettbewerbliche Eigenart eines Musters festzustellen und ist dabei an die Merkmalsanalysen der Parteien nicht gebunden.(Rn.80) 2. Eine abweichende Herstellerkennzeichnung ist im Rahmen des § 4 Nr. 3 UWG erst recht zur Abgrenzung geeignet, wenn bereits die Produktgestaltung selbst keine Nachahmung darstellt.(Rn.104) 3. Zum Nachweis einer Herkunftstäuschung sind demoskopischen Gutachten (Verkehrsbefragungen) in der Regel ungeeignet, weil sie nichts dazu hergeben, ob eine etwaige Zuordnung des Verletzungsmusters zum Hersteller des Verfügungsmusters auf einer Übernahme von dessen prägenden Merkmalen beruht oder ob allgemeine – und damit rechtlich irrelevante – Merkmale von Orangensaftflaschen oder sonstige Umstände den Ausschlag für die Antwort gaben.(Rn.106)
Tenor
1. Auf die Berufung der Antragsgegnerinnen wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 13.01.2022 – 312 O 294/21 – in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 09.02.2022 abgeändert und der Antrag der Antragstellerinnen vom 10.11.2021 unter Aufhebung der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 18.11.2021 – 312 O 294/21 – zurückgewiesen. 2. Die Antragstellerinnen haben die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz je zur Hälfte zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Gericht hat die wettbewerbliche Eigenart eines Musters festzustellen und ist dabei an die Merkmalsanalysen der Parteien nicht gebunden.(Rn.80) 2. Eine abweichende Herstellerkennzeichnung ist im Rahmen des § 4 Nr. 3 UWG erst recht zur Abgrenzung geeignet, wenn bereits die Produktgestaltung selbst keine Nachahmung darstellt.(Rn.104) 3. Zum Nachweis einer Herkunftstäuschung sind demoskopischen Gutachten (Verkehrsbefragungen) in der Regel ungeeignet, weil sie nichts dazu hergeben, ob eine etwaige Zuordnung des Verletzungsmusters zum Hersteller des Verfügungsmusters auf einer Übernahme von dessen prägenden Merkmalen beruht oder ob allgemeine – und damit rechtlich irrelevante – Merkmale von Orangensaftflaschen oder sonstige Umstände den Ausschlag für die Antwort gaben.(Rn.106) 1. Auf die Berufung der Antragsgegnerinnen wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 13.01.2022 – 312 O 294/21 – in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 09.02.2022 abgeändert und der Antrag der Antragstellerinnen vom 10.11.2021 unter Aufhebung der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 18.11.2021 – 312 O 294/21 – zurückgewiesen. 2. Die Antragstellerinnen haben die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz je zur Hälfte zu tragen. Die Parteien streiten um marken-, wettbewerbs- und designrechtliche Ansprüche der Antragstellerinnen wegen des Angebots von Säften der Marke „a...“ in der aus der einstweiligen Verfügung ersichtlichen Gestaltung durch die Antragsgegnerinnen. Die Antragstellerinnen gehören zu der Unternehmensgruppe E…., die sich seit 1857 in Familienbesitz befindet. Sie bietet Fruchtsäfte und fruchthaltige Getränke in Europa an und ist weltweit in über 80 Ländern vertreten. Die Antragstellerin zu 1. ist Herstellerin und Vertreiberin der „g...“-Säfte. Die Antragstellerin zu 2. ist die Konzern-Muttergesellschaft und Inhaberin der maßgeblichen gewerblichen Schutzrechte. Die Antragsgegnerin zu 1. steuert die Verbundstrategie und das nationale Warengeschäft der E.-Einzelhandelsgruppe. Die Antragsgegnerin zu 2. ist seit Dezember 2017 ein Konzernunternehmen der E.-Gruppe und stellt Fruchtsäfte her. Die Antragsgegnerin zu 3. ist die zentrale Gesellschaft im E.-Konzernverbund, die Einkaufsprozesse und -politik des E.-Vertriebsnetzes koordiniert und vorgibt. Die Antragsgegnerin zu 4. ist Trägergesellschaft mehrerer E.-Märkte in Hamburg. Die Antragstellerinnen vertreiben die „g...“-Säfte in der folgenden Gestaltung: Das Design der Flasche hat seinen Ursprung im Jahr 1969 und soll an der Geometrie einer Ananas orientiert sein. Zur Gestaltung gehören auch die Einkerbungen („Grübchen“) als stilisierte Übernahme der an der Schalenaußenseite befindlichen Noppen der Ananas. Die Flasche ist farblos transparent und lässt die Farbe des Fruchtsafts erkennen. Die Antragstellerin zu 2. beruft sich in Bezug auf das vorliegende Flaschendesign auf die Inhaberschaft bzw. Nutzungsberechtigung verschiedener Schutzrechte und zwar: - Inhaberschaft an der dreidimensionalen Marke DE 302013028930 mit Priorität vom 17.5.2013, die Schutz u.a. für Fruchtgetränke und Fruchtsäfte beansprucht (nachfolgend „Verfügungsmarke 1“ genannt, Anlage MWE 8), die wie folgt gestaltet ist: - Nutzungsberechtigung an der dreidimensionalen Marke DE 302020118394 der Rechtsanwälte L. und Partner mbB Rechtsanwälte mit Priorität vom 18.12.2020, die Schutz u.a. für Fruchtsaftgetränke beansprucht (nachfolgend „Verfügungsmarke 2“ genannt, Anlage MWE 9), die wie folgt gestaltet ist: - Inhaberschaft an der dreidimensionalen Marke DE 30259121 mit Priorität vom 03.12.2002, die Schutz u.a. für Fruchtgetränke und Fruchtsäfte beansprucht (nachfolgend „Verfügungsmarke 3“ genannt, Anlage MWE 10), die wie folgt gestaltet ist: - Inhaberschaft an dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster EM 008514798-003 „G...“ mit Priorität vom 22.04.2021 für Flaschen, Verpackungsflaschen für Flüssigkeiten, Flaschen mit Etiketten (nachfolgend „Verfügungsdesign 1“ genannt, Anlage MWE 11), das wie folgt gestaltet ist: - Inhaberschaft an dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster EM 008513485-0001 „G...“ mit Priorität ebenfalls vom 22.04.2021 für Flaschen, Verpackungsflaschen für Flüssigkeiten, Flaschen mit Etiketten (nachfolgend „Verfügungsdesign 2“ genannt, Anlage MWE 12), das wie folgt gestaltet ist: - Inhaberschaft an dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster EM 008513485-0002 „G...“ mit Priorität ebenfalls vom 22.04.2021 für Flaschen, Verpackungsflaschen für Flüssigkeiten, Flaschen mit Etiketten (nachfolgend „Verfügungsdesign 3“ genannt, Anlage MWE 13), das wie folgt gestaltet ist: Mit Antragsschrift vom 10.11.2021 haben die Antragstellerinnen den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt, den Antragsgegnerinnen zu verbieten, in der Bundesrepublik Deutschland Fruchtsäfte und Fruchtnektare anzubieten, zu verkaufen, sonst in den Verkehr zu bringen und/oder zu bewerben, die wie in den aus dem Antrag ersichtlichen neun Gestaltungen aufgemacht sind. Die Antragstellerinnen haben beanstandet, dass die Antragsgegnerin zu 1. die „g...“-Säfte im Rahmen einer Preisauseinandersetzung in jüngerer Zeit ausgelistet und stattdessen Säfte der Marke „a...“ in den streitgegenständlichen neun Gestaltungen in ihr Sortiment genommen hat. Die angegriffenen Produkte sind seit der am 01.11.2021 laufenden Woche in den E.-Einzelhandelsmärkten im Markt. Die Antragstellerinnen haben vorgetragen, dass das Design der streitgegenständlichen Produkte der Antragsgegnerinnen eine nahezu vollständige Übernahme der „ikonischen g...-Flasche“ darstelle. Das Produkt der Antragsgegnerinnen übernehme von der „g...“-Flasche den zylindrischen Flaschenbauch mit zylindrischem Flaschenhals, der lotgerecht angeordnet sei. Das Größenverhältnis von Flaschenbauch und Flaschenhals stehe bei beiden Flaschen in einem Verhältnis von 3:2. Zudem sei der Übergang vom Flaschenbauch zum Flaschenhals bei beiden Flaschen klar ersichtlich, bei beiden Flaschen liege kein „weicher“ Übergang vor. Das Produkt der Antragsgegnerinnen übernehme weiterhin den breiten Schraubverschluss aus Kunststoff, der mit einer nur minimalen Verjüngung am Flaschenhals aufgebracht sei. Das Etikett sei jeweils am Flaschenhals angebracht. Bei beiden Flaschen handele es sich um farblose und transparente PET-Flaschen. Auch die angebotenen Geschmacksrichtungen der Produkte der Antragsgegnerinnen seien identisch. Die Antragstellerin zu 2. hat den Unterlassungsanspruch primär auf Markenverletzung gestützt und zwar in der aus dem Tatbestand ersichtlichen Reihenfolge, d.h. zuerst die Verfügungsmarke 1 „g... Fl. Etikett grün“ DE 302013028930, dann die Verfügungsmarke 2 „3-d g... PET“ DE 302020118394 und als Drittes die Verfügungsmarke 3 „3-d g... PET“ DE 30259121. Hilfsweise hat die Antragstellerin zu 2. den geltend gemachten Unterlassungsanspruch auf ihre Gemeinschaftsgeschmacksmuster gestützt, und zwar in der aus dem Tatbestand ersichtlichen Reihenfolge, d.h. zuerst auf das Verfügungsdesign 1, dann auf das Verfügungsdesign 2 und zuletzt auf das Verfügungsdesign 3. Die Antragstellerin zu 1. hat den Unterlassungsanspruch auf den Gesichtspunkt einer betrieblichen Herkunftstäuschung gestützt. Die Antragstellerinnen haben geltend gemacht, dass die Angelegenheit dringlich sei, weil die streitgegenständlichen Produkte der Antragsgegnerinnen sich frühestens seit dem 01.11.2021 auf dem Markt befänden. Das Landgericht hat den Antragsgegnerinnen mit einstweiliger Verfügung vom 18.11.2021 verboten, in der Bundesrepublik Deutschland Fruchtsäfte und Fruchtnektare anzubieten, zu verkaufen, sonst in den Verkehr zu bringen und/oder zu bewerben, die wie folgt aufgemacht sind: Die Antragsgegnerinnen haben mit Schriftsatz vom 29.11.2021 Widerspruch erhoben. Sie haben geltend gemacht, dass keine Dringlichkeit bestehe, weil die Verfügungsmarken für die relevanten Warenbereiche löschungsreif seien. Die Antragsgegnerinnen haben eingewandt, dass die Verfügungsmarke zu 1 in den vergangenen fünf Jahren nicht rechtserhaltend benutzt worden sei. Die gemäß den Anlagen AG 8 und AG 9 beworbenen Flaschen wichen erheblich von der Eintragung der Klagmarke zu 1. ab. Dies ergebe sich im Einzelnen aus dem von der Antragsgegnerin zu 1. eingereichten Löschungsantrag gemäß Anlage AG 10. Der Gesamteindruck sei so unterschiedlich, dass Löschungsreife wegen mangelnder Benutzung vorliege. In der Sache haben sie den Vorwurf der Rechtsverletzung in Abrede genommen. Sie haben gemeint, dass im Streitfall keine markenmäßige Nutzung erfolgt sei. Für die Annahme, dass der Verkehr die Flaschen der angegriffenen Aufmachung als solche als Marke ansehe, fehle jeder Anhaltspunkt. Sei, wie vorliegend, die angegriffene Verletzungsform ein komplexes Zeichen, trete die dreidimensionale Gestaltung im Übrigen als Kennzeichenmittel zurück, sodass der Verkehr in den Wort- und Bildbestandteilen die eigentliche Produktkennzeichnung erkenne. Die Flasche der Antragsgegnerinnen sei keine identische Übernahme, vielmehr liege absolute Zeichenunähnlichkeit vor. Zudem führten die unähnliche Etikettierung und die Benutzung der Marke „a...“ aus dem Verletzungsvorwurf heraus. Sie haben weiter eingewandt, auch die Klagmarke zu 2. sei löschungsreif, weil sie bösgläubig im Wege der Wiederholungsanmeldung angemeldet worden sei. Zudem fehle es ebenfalls an einer markenmäßigen Verwendung der Flaschenform. Außerdem fehle es an der Aktivlegitimation einer der Antragstellerinnen, da als Inhaber der Verfügungsmarke 2 ein Dritter eingetragen sei. Auch die Verfügungsmarke 3 sei wegen mangelnder Benutzung löschungsreif. Hinsichtlich der designrechtlichen Ansprüche haben sich die Antragsgegnerinnen auf den Standpunkt gestellt, dass die eingetragenen Geschmacksmuster nichtig seien. Jedenfalls sei die wettbewerbliche Eigenart eines Erzeugnisses entfallen, wenn der Verkehr dessen prägende Gestaltungsmerkmale aufgrund der Marktverhältnisse nicht mehr einem bestimmten Hersteller zuordne. Ausweislich der Anlage AG 17 fehle es am erforderlichen Abstand bezüglich solcher Merkmale, für die wettbewerbliche Eigenart überhaupt beansprucht werden könne. Eine identische bzw. fast identische Nachahmung liege zudem nicht vor. So unterscheide sich die Dekoration mit gleichmäßig angeordneten runden Vertiefungen bei den Antragstellerinnen von dem abstrakten Muster bei den Antragsgegnerinnen, einem Relief aus Blättern und Früchten, deutlich. Die Oberflächen seien optisch und haptisch unverwechselbar. Griffigkeit sowie Flaschenbreite und -höhe seien im Übrigen ebenso wie die Anbringung des Etiketts am Flaschenhals technisch bedingt. Ein größeres Etikett würde dem Streben nach mehr Nachhaltigkeit zuwiderlaufen. Die Antragsgegnerinnen haben in erster Instanz zuletzt beantragt, unter Aufhebung der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 18.11.2021 – 312 O 294/21 – den Antrag der Verfügungsklägerin 1 und 2 vom 10.11.2021 zurückzuweisen. Die Antragstellerinnen haben in erster Instanz zuletzt beantragt, den Widerspruch der Antragsgegnerinnen gegen die einstweilige Verfügung vom 18.11.2021 zurückzuweisen und diese aufrecht zu erhalten. Die Antragstellerinnen haben die einstweilige Verfügung verteidigt. Mit Urteil vom 13.01.2022 hat das Landgericht die einstweilige Verfügung bestätigt. Das Landgericht hat angenommen, der Unterlassungsanspruch der Antragstellerin zu 1. folge aus wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz und derjenige der Antragstellerin zu 2. aus einer Verletzung der Verfügungsmarke zu 1. (DE 302013028930, im LGU „Marke 930“ genannt). Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Hiergegen wenden sich die Antragsgegnerinnen mit ihrer Berufung und verfolgen ihren Antrag auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung und Zurückweisung des auf ihren Erlass gerichteten Antrags weiter. Sie rügen, dass das Urteil das Gebot rechtlichen Gehörs verletzt habe, weil der wesentliche Kern ihres Vorbringens in den Gründen nicht beschieden worden sei. Hinsichtlich der auf Markenrecht gestützten Ansprüche machen sie geltend, das Landgericht habe fehlerhaft eine markenmäßige Benutzung der „angegriffenen Flasche“ angenommen. Denn es fehlten jegliche Feststellungen, welches Merkmal der angegriffenen Flaschen markenmäßig benutzt werde und warum. Soweit das Landgericht auf Drittprodukte abstelle („Marktumfeld“), setze es diese in Bezug zur „g...“-Saftflasche und nicht etwa zu den angegriffenen Flaschen. Dabei gehe es nach der Rechtsprechung nicht um die Benutzung der Verfügungsmarke 1, sondern um die Benutzung der angegriffenen Produktaufmachungen. „Markenmäßig“ benutzt werde in den angegriffenen Produktaufmachungen die Marke „a...“ und allenfalls noch das grüne Etikett mit der Marke „a...“ in der Mitte. Dagegen weise der Verkehr der bloßen Form der Ware keine Herkunftsfunktion zu. Dies gelte nur dann nicht, wenn die Form von der Norm oder der Branchenüblichkeit erheblich abweiche. Ein den Antragstellerinnen obliegender Nachweis dafür, dass die Form der „a...“-Flasche als Marke verstanden werde, fehle. Im Gegenteil: Die vorgelegte „Va…“-Flasche zeige, dass die „a...“-Flasche in der Form, genauer ihrer Kontur, gerade nicht erheblich vom Branchenüblichen abweiche. Die für eine markenmäßige Benutzung darlegungs- und beweispflichtige Gegenseite habe auch nicht substantiiert dargelegt, dass es bei Saftflaschen üblich sei, dass deren Formgestaltung oder Proportionen als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen dienten und der Verbraucher demzufolge aus der Form einer Flasche auf eine bestimmte betriebliche Herkunft schließe. Proportionen oder Etikettierung als solche seien markenrechtlich irrelevant, weil nach dem Markenrecht, soweit es die Verfügungsmarke 1 betreffe, Schutzgegenstand nur eine Gesamtgestaltung aus Form, grünem Etikett, der Marke „g...“ auf rotem Feld und rotem Deckel sei. Und für die angegriffenen „a...“-Flaschen sei nur die Marke „a...“ herkunftskennzeichnend; die Form sei es gerade nicht. Im Rahmen der Ähnlichkeitsprüfung habe das Landgericht sich fehlerhaft im Wesentlichen auf einen – unzutreffenden – Proportionenvergleich beschränkt, ohne die Merkmale der angegriffenen Flaschenformen zu definieren. Soweit das Landgericht gemeint habe, die Verfügungsmarke 1 sei geprägt durch „zwei aufeinander stehende Zylinder“, wobei der untere Teil „leicht bauchig geformt“ sei, seien diese Feststellungen erkennbar widersprüchlich, denn ein Zylinder sei per se nicht gewölbt bzw. „bauchig“. Die Antragsgegnerinnen meinen, die Formgestaltung der Verfügungsmarke 1 sei gerade nicht dominant. Vielmehr sei eine transparente Flasche vor einem weißen Hintergrund fotografiert worden, so dass die Flasche und deren Form kaum wahrnehmbar seien. Von einer Dominanz gegenüber dem farbigen Etikett und dem rot hinterlegten „g...“-Schriftzug könne keine Rede sein. Die Antragsgegnerinnen beanstanden, dass zudem jeder weitere Vergleich mit den Elementen der angegriffenen Flaschen fehle. Aus dem Urteil ergebe sich nicht, ob es sich um neun unterschiedliche Streitgegenstände handele oder nicht. Es fehle eine Auseinandersetzung damit, dass das Verletzungsprodukt einen „a...“-Schriftzug auf dem Deckel, einen anderen Flaschenboden und eine sehr geradlinige Form des Flaschenbauchs aufweise sowie dass der Flaschenbauch im oberen Bereich zum Flaschenhals hin eine Kante ausbilde. Ferner fehlten Ausführungen zum Schriftzug „100% rPET“ auf dem Flaschenbauch und zu der Gestaltung eines Reliefs aus Blättern und Früchten. Entgegen der Annahme des Landgerichts bestünden gerade keine Ähnlichkeiten zum Verletzungsmuster. Die vom Landgericht angenommenen angeblichen Übereinstimmungen in Form eines Flaschenbauchs mit größerem Durchmesser und einem darauf angeordneten Zylinder, eines Etiketts am Flaschenhals und eines Flaschenbauchs mit gleichmäßigen Reliefstrukturen seien jedoch auch nach Auffassung des Landgerichts nicht prägend. Wie das Landgericht selbst angenommen habe, sei das „Etikett am Flaschenhals“ weder im Warenregal im Laden noch bei späteren Aufbewahrungen unbedingt zu sehen bzw. zu lesen. Letztlich sei ein Zylinder eben nicht leicht bauchig; die „gleichmäßige Struktur mit runden Einkerbungen/Grübchen“ als ein weiteres prägendes Merkmal der Verfügungsmarke 1 wiesen die angegriffenen Flaschen nicht auf. Soweit die Verfügungsmarke 1, die nach ihrem, der Antragsgegnerinnen, Vortrag gar nicht mehr benutzt werde, über eine durchschnittliche oder auch „leicht gesteigerte“ Kennzeichnungskraft verfügen solle, treffe dies nur für die Verfügungsmarke 1 insgesamt zu und nicht etwa lediglich für deren „Proportionen“ und ebenso wenig für ein „farbiges Etikett“. Auch habe das Landgericht zu Unrecht die leicht gesteigerte Kennzeichnungskraft auf Umsatzzahlen und nicht auf eine tatsächliche Benutzung der eingetragenen Verfügungsmarke 1 gestützt. Jedoch lasse sich die erforderliche Bekanntheit gerade nicht ohne weiteres allein aus etwaigen Umsatzzahlen herleiten. Zur Rüge der rechtserhaltenden Benutzung meinen die Antragsgegnerinnen, die Würdigung der vorgelegten Benutzungsunterlagen sei falsch. Das Landgericht berücksichtige drei verschiedene „g...“-Flaschen, von denen zwei mit rotem Deckel und grünem Etikett und dem Schriftzug „g...“ auf einem Rechteck versehen seien, während die dritte einen andersfarbigen Deckel und ein andersfarbiges Etikett aufweise. Es fehle jede Begründung, weshalb die Veränderung in zwei Merkmalen unschädlich sein solle, wo das Landgericht doch beide Merkmale als prägend erachtet habe – und den Deckel sogar als besonders prägend. Hinsichtlich der auf Wettbewerbsrecht gestützten Ansprüche machen die Antragsgegnerinnen geltend, das Landgericht habe wiederum zu Unrecht gemeint, die „g...“-Flasche verfüge über einen „zylindrischen Flaschenbauch“. Richtig sei, dass der Flaschenbauch der „g...“-Flasche „leicht bauchig geformt“ sei und entsprechend der Form einer Ananas gerade nicht „zylindrisch“ gestaltet, sondern sogar deutlich gewölbt sei. Einen bauchigen Zylinder gebe es nicht. Tatsächlich handele es sich bei dem gewölbten Flaschenbauch um eines der Hauptcharakteristika der „g...“-Flasche. Dass es in Betracht komme, einer solchen konvexen Flaschenbauchgestaltung – gerade auch in Kombination mit und in gleichzeitiger Abgrenzung von einem zylindrisch gestalteten Flaschenhals – prinzipiell wettbewerbliche Eigenart zuzuerkennen, stellten die Antragsgegnerinnen nicht in Abrede. Für einen zylindrischen Flaschenbauch gelte dies aufgrund des Marktumfeldes, bei dem unstreitig solche zylindrischen Flaschenbäuche vielfach vorzufinden seien (vgl. Anlage AG 17), allerdings gerade nicht. In Bezug auf das Merkmal „regelmäßig verteilte rundliche Einkerbungen“ habe das Landgericht jegliche im wettbewerblichen Umfeld bereits vorhandene Gestaltung ignoriert. Zumindest hätte sich das Landgericht mit den Flaschen „Schw…“, „Sp…“, „Sa…“, „fu…“, „M.. Mix“ und „Be…“ auseinandersetzen müssen, da diese ebenfalls über „rundliche Einkerbungen“ verfügten. Zudem seien Noppen per definitionem nach außen zeigende Erhebungen und gerade keine nach innen gerichtete Einkerbungen bzw. Vertiefungen. Die Antragsgegnerinnen tragen zum wettbewerblichen Umfeld mit Ablichtungen in der Berufungsbegründung (dort S. 41/42, 46, 48, 51 und 53) vor. Sie meinen, insbesondere die Flasche „Va… Milde Orange“ sei in ihren Proportionen nahezu identisch und vom Landgericht – wohl anhand anderer Flaschenvarianten von Va…– falsch beurteilt worden. Die Antragsgegnerinnen sind der Ansicht, es fehle dem Verfügungsmuster daher an wettbewerblicher Eigenart. Selbst wenn man der Flaschengestalt als solcher eine gewisse wettbewerbliche Eigenart zuerkennen würde, seien insoweit mit Blick auf den für die Bestimmung der wettbewerblichen Eigenart maßgeblichen Gesamteindruck des Originals allenfalls die zwei Merkmale prägend: Erstens, dass der Flaschenbauch eine Wölbung aufweise und zweitens, dass der Flaschenbauch über ein Muster aus rundlichen Vertiefungen verfüge. Die übrigen Merkmale – zylindrischer und lotgerecht angeordneter Flaschenhals, Dimensionen von Flaschenbauch und Flaschenhals ungefähr im Verhältnis 3:2, Flaschenbauch und -hals optisch getrennt, Flaschenhals auf kurzer, abgerundeter Verjüngungsstufe, Etikett ausschließlich auf Flaschenhals, Material der Flasche durchsichtig transparent – seien in dieser Kombination branchenüblich. Zu berücksichtigen sei allgemein, dass, um die Verpackung zu reduzieren, dünnere Kunststoff- bzw. PET-Schichten verwendet werden würden. Da damit die Stabilität der Flaschen abnehme, werde dieses Problem gelöst dadurch, keine „glatte“, sondern eine strukturierte Flaschenoberfläche zu verwenden (vgl. Anlage AG 50). Insoweit lasse sich bei abnehmender Wandstärke eine vergleichbare Stabilität gewährleisten. Konsequenz dessen sei aber, dass die Fläche der strukturierten Flaschenwand nicht mehr uneingeschränkt für eine Etikettierung zur Verfügung stehe. Daher folge der Einsatz eines Etiketts „im oberen Bereich der Flasche“ technischer Bedingtheit, die sich aus ökologischen Gesichtspunkten ergebe. Zu Unrecht habe das Landgericht die wettbewerbliche Eigenart der Flasche der Antragstellerinnen auch durch das Merkmal „Breiter Schraubverschluss mit geringer Verjüngung vom Flaschenhals“ begründet. Auch insoweit sei ihr Vortrag zum Marktumfeld (vgl. Anlage AG 17) nicht berücksichtigt worden. Die Antragsgegnerinnen machen geltend, eine Herkunftstäuschung im weiteren Sinn sei ebenfalls nicht gegeben. Auch die Gegenseite habe zugestanden, dass es sich bei „a...“ um eine Herstellermarke handele. Es könne daher nicht auf den Grundsatz zurückgegriffen werden, dass es bei einer Handelsmarke typisch sei, dass ihr Inhaber mit dem nach außen regelmäßig nicht in Erscheinung tretenden Hersteller zusammenarbeite. Vorliegend trete die Herstellerin der angegriffenen „a...“-Flaschen – die a... GmbH – nach außen sehr wohl klar in Erscheinung; diese sei auch Inhaberin der „a...“-Marken, nicht E.. Die Hersteller „a...“ und „g...“ seien seit Jahrzehnten – a... existiere seit über 90 Jahren (vgl. Anlage AG 30) – Konkurrenten auf dem Saftmarkt. Im Gegensatz zu „typischen“ Handelsmarken wie „E.“ oder „Gut & Günstig“ werde die Marke „a...“ nach wie vor komplett eigenständig behandelt und vermarktet. Die Säfte der Eigenmarke von „Gut & Günstig“ würden ca. EUR 0,88 bei E. kosten, die streitgegenständlichen „a...“-Säfte EUR 1,69. Das sei fast der doppelte Preis. „G...“ koste EUR 1,79 und gehöre damit ebenfalls nicht zum Billigsegment. Hinweise auf lizenzvertragliche Verbindungen gebe es nicht. Zudem hätten sie, die Antragsgegnerinnen, die ihnen zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung einer Herkunftstäuschung getroffen durch eine deutlich sichtbare, sich vom Originalprodukt unterscheidende Kennzeichnung. Bei den streitgegenständlichen Produkten entspreche es gerade nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der Verkehr sowohl die Produktbezeichnung als auch die Herstellerangabe völlig vernachlässige und sich ausschließlich an einem Gestaltungsmerkmal orientiere. Die Antragsgegnerinnen wiederholen ihre Rüge des fehlenden Verfügungsgrundes. Sie meinen, der am 02.12.2021 gestellte Löschungsantrag wegen Nichtbenutzung (vgl. Anlage AG 10) werde mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg haben. In einer derartigen Situation fehle es am erforderlichen Verfügungsgrund. Die Antragsgegnerinnen beantragen, auf die Berufung der Berufungsklägerinnen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 13.01.2022 – 312 O 294/21 – in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 09.02.2022 abzuändern und den Antrag der Berufungsbeklagten vom 10.11.2021 unter Aufhebung der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 18.11.2021 – 312 O 294/21 – zurückzuweisen. Die Antragstellerinnen beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Die Antragstellerinnen verteidigen das angegriffene Urteil und wiederholen ihren in erster Instanz gehaltenen Vortrag. Sie legen ergänzend zwei demoskopische Sachverständigengutachten vor. Sie berufen sich zum einen auf ein Gutachten des Instituts Klaus H. Rechtsforschung vom 11.02.2022, das erst nach Abschluss des Ausgangsverfahrens habe fertiggestellt werden können (Anlage MWE 43) und dessen Inhalt sie sich zu eigen machen. Das Gutachten H. belege die wettbewerbliche Eigenart und Verkehrsbekanntheit der „ikonischen“ „g...“-Flasche ohne jeden Zweifel. Im engeren Verkehrskreis, nämlich bei den Personen, die Fruchtsäfte kauften oder verwendeten beziehungsweise für die der Kauf oder die Verwendung von Fruchtsäften zumindest infrage komme (vgl. Anlage MWE 43, Seite 7), würden 92,9 Prozent der Befragten die „g...“-Flasche kennen. 75,5 Prozent des engeren Verkehrskreises brächten die Flasche mit „G...“ in Verbindung, also mit dem Unternehmen der Antragstellerinnen. Sie machen geltend, die von den Antragsgegnerinnen angeführten Fruchtsaftflaschen in der Berufungsbegründung vom 18.02.2022, Seiten 41 ff., könnten hinsichtlich einzelner Gestaltungselemente vergleichbar mit der „g...“-Flasche sein; in ihrem Gesamteindruck seien sie jedoch alle weit von ihr entfernt. Das Landgericht habe nicht verkannt, dass einzelne der Gestaltungsmerkmale auch anderweitig vorhanden seien. Selbstverständlich gebe es zylindrisch geformte Fruchtsaftflaschen und solche mit breitem Schraubverschluss. Es komme indes, wie das Landgericht zutreffend festgehalten habe, auf den Gesamteindruck an, der sich aus der Kombination der Gestaltungsmerkmale ergebe. Eine zergliedernde Betrachtung der Gestaltungsmerkmale sei rechtlich fehl am Platz. Es liege eine Nachahmung vor. Herstellerangaben könnten die Gefahr einer Herkunftstäuschung nur dann ausschließen, wenn sie deutlich sichtbar und auffällig seien. Die „a...“-Schriftzüge seien auf dem streitbetroffenen Produkt nicht auffällig angebracht oder hinreichend deutlich erkennbar. Dementsprechend habe das Landgericht sie zu Recht nicht als ausreichend angesehen, um die Täuschungsgefahr auszuräumen. Dies zeige auch die tatsächliche Marktsituation, wie in erster Instanz dargetan. Die Täuschungsgefahr ergebe sich überdies aus dem Gutachten H.. Werde den angesprochenen Verkehrskreisen (engerer Verkehrskreis) das Verletzungsmuster der Antragsgegnerinnen gemeinsam mit den maßgeblichen Fruchtsaft-Ausstattungen aus dem wettbewerblichen Umfeld vorgelegt – jeweils neutralisiert um die Schriftzüge mit dem Produktnamen – dann ordneten 48,2 Prozent der Befragten das Verletzungsmuster irrtümlich „G...“ zu. Lediglich 5,2 Prozent der angesprochenen Verkehrskreise verbänden das Verletzungsmuster zutreffend mit „a...“ (vgl. Anlage MWE 43, Seite 36 unter Ziffer 2.1). Werde den angesprochenen Verkehrskreisen das Verletzungsmuster, neutralisiert um den Schriftzug „a...“, ungestützt und ohne Produkte aus dem wettbewerblichen Umfeld vorgelegt, verbänden es spontan 47,1 Prozent der Befragten mit „G...“. Lediglich 2,8 Prozent der Befragten des engeren Verkehrskreises verbänden es korrekt mit „a...“ (vgl. Anlage MWE 43, Seite 61 unter Ziffer 2.2). Bei einer gestützten Befragung, die den Befragten verschiedene Unternehmens- beziehungsweise Markennamen vorgebe, hätten weitere 10,9 Prozent „G...“ und nur 2,6 Prozent „a...“ genannt. Nach dem von dem Gutachter H. gebildeten Gesamtwert ergebe sich damit im engeren Verkehrskreis eine Zuordnung des Produkts von 58,0 Prozent zu „G...“. Zusätzlich zu den 58,0 Prozent der Befragten, die das angegriffene Produkt irrtümlich für „G...“ hielten, gingen 7,5 Prozent der Befragten davon aus, dass die beiden Flaschen aus demselben Unternehmen stammten (vgl. Anlage MWE 43, Seite 62 unter Ziffer 2.6). Sie machen geltend, der Vortrag der Antragsgegnerinnen, bei Fruchtsaftflaschen mit strukturierten Oberflächen sei zur Flaschenherstellung weniger PET-Material erforderlich als bei Flaschen mit glatten Oberflächen, sei unsubstantiiert und unschlüssig. Sie sind ferner der Ansicht, der markenrechtliche Anspruch der Antragstellerin zu 2. sei zu Recht zugesprochen worden. Die von der Gegenseite vorgelegte Marktübersicht in Anlage AG 17 zeige, dass die außergewöhnliche Gestaltung von Fruchtsaftflaschen als Herkunftshinweis branchenüblich sei. Außerdem verfüge die „ikonische g...-Flasche“ über gesteigerte Kennzeichnungskraft, was ebenfalls zu dem Schluss führe, dass ihre Nachahmung markenmäßig sei. Auf dem Gebiet der Fruchtsäfte seien herkunftshinweisende Flaschengestaltungen üblich, wie diese Marktübersicht zeige. Es liege Verwechslungsgefahr zwischen der Verfügungsmarke 1 (DE 930) und der Flaschengestaltung des Produkts der Antragsgegnerinnen vor. Aufgrund der Dominanz der Formengestaltung nehme der Verkehr den abweichenden Schriftzug „a...“ auf dem Verletzungsmuster nicht als prägend war. Der Nichtbenutzungseinwand gegenüber dieser Marke greife nicht durch. Die Verfügungsmarke 1 (DE 930) sei rechtserhaltend benutzt worden. Mit Schriftsatz vom 16.08.2022 legen die Antragstellerinnen weiter ein Gutachten der P. Rechtsforschung vom 01.07.2022 (Anlage MWE 46) zur Verwechslungsgefahr zwischen der „g...“-Flasche und dem Verletzungsmuster vor. Zu dessen Einholung hätten sie sich nach dem Verhandlungstermin vor dem OLG Köln am 06.05.2022 entschlossen; es liege ihnen seit dem 04.07.2022 vor. Das P.-Gutachten nehme eine Verwechslungsquote (unmittelbare und mittelbare Verwechslungsgefahr) zwischen der „g...“-Flasche und dem Verletzungsmuster von 43,3 Prozent an (vgl. Anlage MWE 46, Tz. 3, 35 und 45). Das Gutachten der Gegenseite von Institut A. gehe von einer Verwechslungsquote von 42 Prozent aus (vgl. Anlage MWE 44, Seiten 15 f.). Die maßgeblichen Zahlen der beiden Gutachten seien also nahezu identisch. Klarer könne der Fall kaum liegen. Zwar hätten die Antragsgegnerinnen mit einem „Kontrolltest“ den Versuch unternommen, die ermittelte Verwechslungsquote zwischen dem streitbetroffenen Produkt und einer dritten Flasche („Sunni“) von angeblich 34 Prozent als eine „Ratequote“ darzustellen, die von der vom Institut ... eingangs ermittelten Verwechslungsquote von 42 Prozent abgezogen werden müsse. Mit diesem Trick sei das Institut ... anstelle einer Verwechslungsquote zu einer „bereinigten“ Quote von nur noch 8 Prozent bekommen. Diese „Ratequote“ sei offensichtlicher Hokuspokus. Dass das P.-Gutachten die „Ratequote“ überhaupt erwähne und den Trick mit der angeblichen „Bereinigung“ reproduziert habe, habe nur einen einzigen Grund, weil die Antragstellerinnen damit rechneten, dass sich die Antragsgegnerinnen das Gutachten von Institut A. auch in dem hiesigen Verfügungsverfahren zu eigen machen würden. Mit Schriftsatz vom 18.08.2022 haben demgegenüber die Antragsgegnerinnen das Gutachten H. als mangelhaft gerügt. Es sei schon deshalb unverwertbar, weil die ihm zugrunde liegende Verkehrsbefragung eine neutralisierte „a...“-Flasche und damit gerade nicht die angegriffenen Produkte untersuche (vgl. eidesstattliche Versicherung von Dr. A. N. vom Institut A., vom 03.05.2022, Anlage AG 59). Es sei unzulässig, weil suggestiv, die beiden Flaschen gleichzeitig nebeneinander im Verwechslungstest vorzulegen (sog. Doppelvorlage, vgl. Frage A08 gemäß Anlage AG 58, S. 72) und hierzu unmittelbar die dazugehörige Frage zu stellen. Es fehle auch die unabdingbare Kontrollgruppe. Die Ergebnisse seien aufgrund des Marktführereffekts (Rateeffekt) überhöht. Darüber hinaus sei es unzulässig, die ermittelten Zahlen zur „gedanklichen Verbindung“ (Fragen A02, A03, A04) mit dem „Verwechslungstest“ der Fragen A08 und A09 zusammenzurechnen. Es sei methodisch fehlerhaft, den Kern des Beweisthemas der nachfolgenden Stufe teilweise bereits in die erste Frage aufzunehmen und dadurch eine Lenkungswirkung herbeizuführen. Der Frage A01, die die gesamte folgende Umfrage bereits explizit auf Fruchtsäfte konzentriere, komme eine solch unzulässige Lenkungswirkung zu. Die Ergebnisse im P.-Gutachten zur unmittelbaren und mittelbaren Verwechslung und zur Verwechslung im weiteren Sinne differenzierten danach, ob zuerst die „g...“-Flasche und danach die „a...“-Flasche gezeigt worden sei oder umgekehrt. Der dort sich ergebende Mittelwert von 43,3 Prozent unterscheide sich zwar nur unwesentlich von dem Wert des gemessenen Herkunftstäuschungspotentials, der im A.-Gutachten vom März 2022 ermittelt worden sei (42 Prozent). A. habe aber zusätzlich zur Gegenüberstellung der „a...“- und „g...“-Flasche noch eine Gegenüberstellung dieser beiden Flaschen mit einer anders gestalteten Flasche, der „SUNNI“-Flasche, in das Gutachten aufgenommen, die ebenfalls erkennbar über eine Oberflächenstruktur und einen Flaschenhals verfüge. Dieser Kontrolltest sei erforderlich, um festzustellen, ob die Ergebnisse des unmittelbaren Vergleichs der „a...“-Flasche und der „g...“-Flasche wegen der starken Marktstellung von „g...“ gar keine tatsächlichen Herkunftstäuschungen zeigten, sondern teilweise auf einem sog. „Rateeffekt“ beruhten. Die Herkunftstäuschungsquote beim Vergleich der „SUNNI“-Flasche mit den jeweils beiden anderen Flaschen habe 34 Prozent ergeben. Das bedeute, dass 34 Prozent der Befragten die unbeteiligte und unähnliche „SUNNI“-Flasche der Marke „g...“ zuordneten. Diese als „allgemeine Ratequote“ (A. -Gutachten, S. 16) bezeichnete Quote sei nach dem A. -Gutachten von dem Ergebnis der Gegenüberstellung von „a...“ und „g...“ abzuziehen, so dass sich nach dem A. -Gutachten insgesamt nur eine (relevante) Täuschungsquote von 8 Prozent ergebe. Das P.-Gutachten halte die Durchführung eines Kontrolltests dagegen für methodisch verfehlt (P.-Gutachten, S. 4 ff.). Gleichwohl sei auch für das P.-Gutachten ein Vergleichstest, genauer ein Kontrolltest, mit einer anders gestalteten Flasche („Endris“-Flasche) durchgeführt worden, mit dem Ergebnis von nur 19,7 Prozent Irreführungsquote im Mittelwert. Diesen Kontrolltest ignoriere es aber fälschlicherweise bei der Ausweisung des Gesamtergebnisses. Die Antragstellerinnen haben mit Datum vom 26. und 30.08.2022 und die Antragsgegnerinnen mit Datum vom 29.08.2022 weitere Schriftsätze zur Akte gereicht. Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 31.08.2022 Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung der Antragsgegnerinnen ist begründet. Sie wenden sich mit Erfolg gegen die Annahme des Landgerichts, den Antragstellerinnen stünden die geltend gemachten Unterlassungsansprüche aus wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz nach §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, §§ 3, 4 Nr. 3 Buchst. a UWG bzw. wegen Markenverletzung aus § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG zu. Zwar ist der Flaschengestaltung der Antragstellerin zu 1. eine hohe wettbewerbliche Eigenart zu attestieren (dazu nachfolgend unter II. 2.). Die Verletzungsmuster wahren indes auch unter Beachtung der hohen wettbewerblichen Eigenart der antragstellerseitigen Flaschengestaltung dieser gegenüber einen ausreichenden Abstand. Die Ähnlichkeiten erschöpfen sich in im Markt üblichen Elementen. An der vom Senat vorzunehmenden Beurteilung dieser Rechtsfrage vermögen auch die vorgelegten demoskopischen Gutachten nichts zu ändern. Markenrechtliche Ansprüche der Antragstellerin zu 2. scheiden unabhängig vom anhängigen Verfallsverfahren der erstrangig zur Entscheidung gestellten Verfügungsmarke auch mit Blick auf die weiteren Verfügungsmarken aus demselben Grund aus (dazu nachfolgend unter II. 3.). Entsprechendes gilt für die hilfsweise geltend gemachten geschmacksmusterrechtlichen Ansprüche (dazu nachfolgend unter II. 4). Auch die Antragstellerin zu 2. kann sich nicht mit Erfolg auf wettbewerbsrechtliche Ansprüche stützen (dazu nachfolgend unter II. 5). 1. Nach dem Verfügungsantrag der Antragstellerinnen bildet in tatsächlicher Hinsicht den Streitgegenstand des Unterlassungsbegehrens das Verbot - in der Bundesrepublik Deutschland - Fruchtsäfte und Fruchtnektare - anzubieten, zu verkaufen, sonst in den Verkehr zu bringen - und/oder zu bewerben, die wie aus dem Antrag ersichtlich aufgemacht sind: [es folgen die Abbildungen aus dem Antrag] In rechtlicher Hinsicht stützt die Antragstellerin zu 1. ihren Unterlassungsanspruch auf wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz, namentlich den Gesichtspunkt einer betrieblichen Herkunftstäuschung gemäß §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, §§ 3, 4 Nr. 3 Buchst. a UWG. Demgegenüber stützt die Antragstellerin zu 2. ihren Unterlassungsanspruch primär auf den Tatbestand der Markenverletzung und zwar in der im Tatbestand aufgeführten Reihenfolge, d.h. zuerst auf die Verfügungsmarke 1 „g... Fl. Etikett grün“ (DE 302013028930), dann auf die Verfügungsmarke 2 „3-d g... PET“ (DE 302020118394) und als Drittes auf die Verfügungsmarke 3 „3-d g... PET“ (DE 30259121). Hilfsweise hat die Antragstellerin zu 2. den geltend gemachten Unterlassungsanspruch auf ihre Gemeinschaftsgeschmacksmuster gestützt, und zwar ebenfalls in der im Tatbestand aufgeführten Reihenfolge, d.h. zuerst auf das Verfügungsdesign 1 „G...“ (EM 008514798-003), dann auf das Verfügungsdesign 2 „G...“ (EM 008513485-0001), dann das Verfügungsdesign 3 „G...“ (EM 008513485-0002). Weiter hilfsweise stützt sich die Antragstellerin zu 2. – auf Nachfrage des Senats in der mündlichen Verhandlung – ihrerseits auf Ansprüche aus wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz. Bestimmtheitsbedenken am Verfügungsantrag bestehen durch die Bezugnahme auf die konkreten Verletzungsformen nicht (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 22.03.2018 - I ZR 118/16, GRUR 2018, 1161 Rn. 16 – Hohlfasermembranspinnanlage II). Allerdings ergibt sich aus dem Antrag selbst bereits, dass verschiedene Flaschen angegriffen sind, nämlich neun, mit durchaus abweichender Aufmachung der Banderole, so dass sich die Besonderheiten nicht nur in unterschiedlichen Geschmacksrichtungen einer einheitlichen Serie erschöpfen. 2. Der Antragstellerin zu 1. steht gegen die Antragsgegnerinnen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, §§ 3, 4 Nr. 3 Buchst. a UWG wegen einer vermeidbaren Herkunftstäuschung zu, weil die Produktausstattung der neun Verletzungsmuster („a...“-Flaschen) keine unlautere Nachahmung der Produktausstattung des Verfügungsmusters „g...“-Flasche darstellen. a) Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG kann bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer eine nach § 3 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt. Nach § 3 Abs. 1 UWG sind unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig. Der Vertrieb einer Nachahmung kann nach § 4 Nr. 3 UWG wettbewerbswidrig sein, wenn das nachgeahmte Produkt wettbewerbliche Eigenart aufweist und besondere Umstände – wie eine vermeidbare Täuschung über die betriebliche Herkunft (Buchst. a) oder eine unangemessene Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung des nachgeahmten Produkts (Buchst. b) – hinzutreten, aus denen die Unlauterkeit folgt. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen. Je größer die wettbewerbliche Eigenart und je höher der Grad der Übernahme sind, desto geringere Anforderungen sind an die besonderen Umstände zu stellen, die die Unlauterkeit der Nachahmung begründen und umgekehrt (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 22.09.2021 - I ZR 192/20, GRUR 2022, 160 Rn. 12 – Flying V). b) Dass die Antragstellerin zu 1. als Vertreiberin aktivlegitimiert ist und die Antragsgegnerinnen ihrerseits Mitbewerberinnen sind gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG, steht zwischen den Parteien nicht im Streit. c) Im Ausgangspunkt ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass das Verfügungsmuster – die „g...“-Flasche – ursprünglich über durchschnittliche wettbewerbliche Eigenart verfügte, die allerdings durch eine langjährige, im Wesentlichen unveränderte Benutzung seit 1969 gesteigert ist. Im Streitfall ist von einer hohen wettbewerblichen Eigenart auszugehen. aa) Ein Erzeugnis besitzt wettbewerbliche Eigenart, wenn nach der Verkehrsanschauung die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale des Erzeugnisses geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen (st. Rspr., vgl. BGH, GRUR 2022, 160 Rn. 21 – Flying V). Der Verkehr muss den Hersteller nicht namentlich kennen; er muss aber auf Grund der Ausgestaltung oder der Merkmale des Produkts annehmen, es stamme von einem bestimmten Hersteller, wie immer dieser heißen möge, oder sei von einem mit diesem verbundenen Unternehmen in Verkehr gebracht worden (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteil vom 22.01.2015 - I ZR 107/13, GRUR 2015, 909 Rn. 11 – Exzenterzähne). Es kommt darauf an, ob die konkrete Ausgestaltung des Produkts oder dessen charakteristische Merkmale nach dem Gesamteindruck geeignet sind, auf die betriebliche Herkunft oder die Besonderheiten des nachgeahmten Produkts hinzuweisen. Dies ist immer dann der Fall, wenn sich das Produkt von anderen Produkten im Marktumfeld so abhebt, dass der Verkehr es einem bestimmten Hersteller zuordnet (BGH, Urteil vom 24.01.2013 - I ZR 136/11, GRUR 2013, 951 Rn. 24 – Regalsystem). Zwar setzt wettbewerbliche Eigenart keine Bekanntheit des Produkts voraus. Jedoch kann eine hohe Bekanntheit des Produkts den Grad der wettbewerblichen Eigenart steigern (vgl. BGH, GRUR 2013, 951 Rn. 27 – Regalsystem). Auch eine als neu empfundene Kombination bekannter ästhetischer Gestaltungsmerkmale kann eine wettbewerbliche Eigenart begründen, selbst wenn die einzelnen Merkmale für sich genommen nicht geeignet sind, im Verkehr auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen hinzuweisen (BGH, GRUR 2013, 951 Rn. 19 – Regalsystem). bb) Die Beurteilung der wettbewerblichen Eigenart ist eine Rechtsfrage, auch wenn ihr tatsächliche Feststellungen zugrunde liegen (vgl. BGH, GRUR 2022, 160 Rn. 21 – Flying V). Die eine wettbewerbliche Eigenart begründenden Merkmale müssen vom Kläger konkret vorgetragen und vom Tatrichter festgestellt werden. Diese Merkmale bestimmen nicht nur den wettbewerbsrechtlichen Schutzgegenstand und seinen Schutzumfang, sondern sind auch für die Feststellung einer Verletzungshandlung maßgeblich. Die Annahme einer Nachahmung iSv § 4 Nr. 3 UWG setzt voraus, dass gerade die übernommenen Gestaltungsmittel diejenigen sind, die die wettbewerbliche Eigenart des nachgeahmten Produkts begründen (BGH, Urteil vom 04.05.2016 - I ZR 58/14, GRUR 2017, 79 Rn. 58 – Segmentstruktur). Die Antragstellerinnen haben mit der Antragsschrift geltend gemacht, das seit 1969 unveränderte Grundkonzept der „g...“-Flasche zeichne sich durch folgende Designelemente aus: (1) Zylindrischer Flaschenbauch und lotrecht angeordneter, zylindrischer Flaschenhals; (2) Flaschenbauch und Flaschenhals ungefähr im Verhältnis 3:2; (3) Strikte optische Trennung zwischen Flaschenbauch und Flaschenhals, kein „weicher Übergang“; (4) Breiter Schraubverschluss, mit minimaler Verjüngung am Flaschenhals; (5) Grübchen im Flaschenbauch, erinnernd an die Noppen einer Ananas; (6) Das Etikett wird grundsätzlich an dem Flaschenhals angebracht, um den Flaschenbauch mit den Grübchen und dem Inhalt vollständig und ungestört sichtbar zu machen. Das Landgericht ist dieser Merkmalsanalyse im Prinzip gefolgt und hat seinerseits angenommen, die wettbewerbliche Eigenart des Verfügungsmusters werde durch die Gestaltung mittels eines zylindrischen Flaschenbauches und eines ebenfalls zylindrischen und lotgerecht angeordneten Flaschenhalses begründet, wobei die Dimensionen von Flaschenbauch und Flaschenhals ungefähr im Verhältnis 3:2 stünden, was den Größenverhältnissen bei einer Ananas entsprechen solle. Der gesamte Flaschenbauch weise regelmäßig verteilte rundliche Einkerbungen, sogenannte Grübchen, auf, ähnlich den an der Außenschale einer Ananas befindlichen Noppen. Flaschenbauch und -hals seien optisch getrennt, der schmalere Flaschenhals sitze auf einer kurzen und abgerundeten Verjüngungsstufe auf. Die Flasche habe einen breiten Schraubverschluss mit einer geringen Verjüngung vom Flaschenhals, das Etikett sei ausschließlich auf dem Flaschenhals aufgebracht. Das Material der Flasche sei durchsichtig transparent und lasse die Farbe des Inhalts erkennen. cc) Der Senat kann die wettbewerbliche Eigenart des Verfügungsmusters im vorliegenden Fall aus eigener Sachkunde feststellen, da seine Mitglieder zum angesprochenen Verkehrskreis zählen. Es sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und es können auch Merkmale herangezogen werden, die in der Antragsschrift nicht gesondert benannt sind, wenn das Produkt – wie hier – selbst vorgelegt oder bildlich wiedergegeben wird (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Aufl., § 4 Rn. 3.33; OLG Köln, Urteil vom 26.04.2019 - 6 U 164/18, GRUR 2019, 856 Rn. 42 – Rotationsrasierer). Bei einem Rückgriff auf Gestaltungsmerkmale, wie vorhandene Formen und Stilelemente, die für sich allein nicht herkunftshinweisend wirken, kann die Kombination solcher Merkmale in ihrer Gesamtwirkung dem Erzeugnis wettbewerbliche Eigenart verleihen, wenn es sich von anderen Erzeugnissen abhebt (vgl. BGH, GRUR 2013, 951 Rn. 19 – Regalsystem). Denn maßgebend ist der Gesamteindruck des Erzeugnisses (BGH, GRUR 2015, 909 Rn. 27 – Exzenterzähne). dd) Nach Maßgabe dieser Grundsätze besaß das Verfügungsmuster im maßgeblichen Kollisionszeitpunkt am 01.11.2021 eine gesteigerte wettbewerbliche Eigenart, die als hoch anzusehen ist. Es kommt auf den Gesamteindruck der Produktgestaltung und die ihn prägenden Elemente an, wobei der Senat neben der Beschreibung der Antragstellerin zu 1. auch die zur Anschauung vorgelegte „g...“-Flasche zu berücksichtigen hat. Demnach stellen sich der Gesamteindruck und die ihn prägenden Merkmale jedoch etwas anders dar, da der Flaschenkörper nicht zylindrisch ist und das Verfügungsmuster daher keine gradlinige Formensprache aus zwei aufeinander stehenden Zylindern aufweist. Vielmehr erscheint der Flaschenkörper durch seine Abrundungen leicht bauchig – ein Eindruck, der durch die regelmäßigen, runden Einbuchtungen verstärkt wird. Die den Gesamteindruck prägenden Merkmale des Verfügungsmusters sind daher wie folgt zu beschreiben: (1) Leicht bauchiger Flaschenkörper mit deutlich abgerundeter Ober- und Unterseite, der mit einer Vielzahl von regelmäßigen runden Einbuchtungen versehen ist; (2) Die regelmäßigen runden Einbuchtungen erzeugen eine grifffreundliche Haptik, weil die Einbuchtungen zur Aufnahme der Fingerkuppen geeignet erscheinen; (3) Der Flaschenbauch macht etwa 2/3 der Gesamtflasche aus; (4) Oberhalb des Flaschenkörpers sitzt ein deutlich schmalerer zylindrischer Flaschenhals, der konisch in Richtung des Schraubverschlusses zuläuft; (5) Breiter Schraubverschluss; (6) Breites Etikett am Flaschenhals mit dem Markennahmen „g...“. Der Gesamteindruck wird geprägt durch den etwa 2/3 der Flasche ausmachenden Flaschenkörper, der durch seine Abrundungen leicht konisch erscheint („bauchig“) - ein Eindruck, der durch die vielen Einbuchtungen verstärkt wird, selbst wenn die Abrundungen an sich nicht sonderlich stark ausfallen. Im Wechselspiel zwischen diesem eher organisch wirkenden, weil abgerundeten und mit Einbuchtungen versehenen Flaschenkörper und einem gradlinigen zylindrischen Flaschenhals wird in der Formensprache eine strikte optische Trennung zwischen Flaschenkörper und Flaschenhals bewirkt. Die Proportionen von etwa 2/3 zu 1/3 betonen dabei den organischen Flaschenkörper, der – so macht es die Antragstellerin zu 1 selbst geltend – an den Körper einer Ananasfrucht erinnern soll. Diese Einbuchtungen – die Antragstellerin zu 1. spricht von „Grübchen“ – erzeugen zudem eine besondere, ungewöhnliche Haptik, weil sich die Flasche durch diese Einbuchtungen bequem greifen lässt, indem erkennbare Mulden für die Fingerkuppen gebildet werden. ee) Auch mit Blick auf das von den Antragsgegnerinnen vorgetragene Marktumfeld von Fruchtsäften (vgl. insbesondere Anlage AG 17) im Kollisionszeitpunkt Ende 2021 ist dieser bauchige, an den Körper einer Ananasfrucht erinnernde Flaschenkörper in Kombination mit einem gradlinigen Flaschenhals wettbewerblich eigenartig und im Marktumfeld ansonsten nicht zu finden. Auch bei ähnlichen Proportionen gibt es am Markt keine Flasche, die in dieser Weise mit dem Wechselspiel von organisch-bauchigem Unterteil (Flaschenkörper) und gradlinigem Oberteil (Flaschenhals) arbeitet. Eine Kombination aus allen bei dem Verfügungsmuster verwendeten Gestaltungsmerkmalen ist bei keinem Produkt im Marktumfeld zu finden. Weil der Abstand des Verfügungsmusters zum Marktumfeld zum Kollisionszeitpunkt erheblich gewesen ist, ist weiterhin von hoher wettbewerblicher Eigenart auszugehen (vgl. OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.12.2020 - 6 U 136/20, GRUR-RR 2021, 383 Rn. 24 – Aquaplay). Es lässt sich nicht feststellen, dass im Produktumfeld nicht nur einzelne Gestaltungselemente verwendet, sondern andere Produkte einen vergleichbaren Gesamteindruck aufweisen würden und hierdurch die wettbewerbliche Eigenart geschwächt wäre (vgl. OLG Köln, Urteil vom 12.12.2014 - 6 U 28/14, GRUR-RR 2015, 441, 443 – VITA-SED). Der vorliegende gestalterische Abstand zum Marktumfeld führt hier zu einer besonderen Originalität, die durch die langjährige Präsenz am Markt weiter gefestigt ist, sodass von hoher wettbewerblicher Eigenart im Kollisionszeitpunkt auszugehen ist. Hierfür sprechen auch die von den Antragstellerinnen vorgelegten demoskopischen Gutachten. Im Privatgutachten von H. ist angeführt, dass 75 Prozent der Befragten den Schluss von der neutralisierten Verpackungsgestaltung auf ein bestimmtes Unternehmen und 67,5 Prozent auf „G...“ gezogen haben. Im Privatgutachten von P. ist angeführt, dass die „g...“-Flasche zumindest von 15 Prozent auch „G...“ als Herkunftsbetrieb zugeordnet wird. d) Gegenüber der eigenartigen Gestaltung des Verfügungsmusters stellen die neun a...-Flaschen weder eine nahezu identische Übernahme noch eine nachschaffende Nachahmung dar. Der Grad der Nachahmung ist vielmehr ausgesprochen gering. Maßgeblich ist insoweit der Gesamteindruck der Verletzungsmuster. Sie nehmen die von Rechts wegen prägenden Merkmale des Verfügungsmusters nicht auf. Die Übernahmen beschränken sich auf im Markt durchaus übliche Proportionen ergänzt um ein – seinerseits eigentümliches – florales Muster auf einem ansonsten tatsächlich zylindrischen Flaschenkörper. aa) Eine Nachahmung setzt voraus, dass das Produkt oder ein Teil davon mit dem Originalprodukt übereinstimmt oder ihm zumindest so ähnlich ist, dass es sich nach dem jeweiligen Gesamteindruck in ihm wiedererkennen lässt. Die Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Erzeugnisse ist nach ihrem Gesamteindruck zu beurteilen. Dabei kommt es weniger auf die Unterschiede und mehr auf die Übereinstimmungen der Produkte an, weil der Verkehr diese erfahrungsgemäß nicht gleichzeitig wahrnimmt und miteinander vergleicht, sondern seine Auffassung aufgrund eines Erinnerungseindrucks gewinnt, in dem die übereinstimmenden Merkmale stärker hervortreten als die unterscheidenden. Dabei müssen aber gerade die übernommenen Gestaltungsmittel diejenigen sein, die die wettbewerbliche Eigenart des Erzeugnisses ausmachen, für das Schutz beansprucht wird (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 14.09.2017 - I ZR 2/16, GRUR 2017, 1135 Rn. 29 – Leuchtballon; BGH, GRUR 2022, 160 Rn. 40 – Flying V). Aufgrund der Merkmale, die die wettbewerbliche Eigenart ausmachen, muss der Grad der Nachahmung festgestellt werden. Bei einer (nahezu) unmittelbaren Übernahme sind geringere Anforderungen an die Unlauterkeitskriterien zu stellen als bei einer lediglich nachschaffenden Übernahme. Eine nahezu identische Nachahmung liegt vor, wenn nach dem Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Erzeugnisse die Nachahmung nur geringfügige Abweichungen vom Original aufweist. Eine nachschaffende Übernahme ist demgegenüber gegeben, wenn die fremde Leistung lediglich als Vorbild genutzt wird und eine bloße Annäherung an das Originalprodukt festzustellen ist (BGH, GRUR 2022, 160 Rn. 38 – Flying V). bb) Nach diesem Maßstab scheidet eine nahezu identische Übernahme ersichtlich aus. Auch eine nachschaffende Leistungsübernahme ist trotz der durchaus gesteigerten wettbewerblichen Eigenart des Verfügungsmusters zu verneinen. (1) Den neun Verletzungsmustern fehlt ein rundlich wirkender Flaschenkörper, der mit runden Einbuchtungen versehen ist und daher organisch und bauchig wirkt. Vielmehr wirkt der Flaschenkörper der Verletzungsmuster zylindrisch gradlinig. Diese Gradlinigkeit wird zwar durch ein – als solches deutlich erkennbares – florales Muster unterbrochen. Anders als die regelmäßigen runden Einbuchtungen des Verfügungsmusters bewirkt das florale Muster der Verletzungsmuster aber keine rundliche Anmutung des Flaschenkörpers und erzeugt auch keinen haptischen Eindruck von Griffmulden. In der Frontsicht wird dies noch deutlicher, weil hier der Markenschriftzug „a...“ mit der stilisierten Krone eingeprägt ist und siegelförmig in das florale Muster eingebettet ist. Nichts erinnert bei den Verletzungsmustern hingegen an eine Ananas, wie die nachfolgende Gegenüberstellung zeigt: (2) Zwar achtet der Verkehr mehr auf die Übereinstimmungen der Produkte, weil er seine Auffassung aufgrund eines Erinnerungseindrucks gewinnt, in dem die übereinstimmenden Merkmale stärker hervortreten als die unterscheidenden. Insoweit bestehen Übereinstimmungen im Bereich des Flaschenkopfes mit der Deckelgestaltung und dem umlaufenden Tropfschutz, dem Boden mit ausmodellierten „Füßen“ sowie dem jeweils konischen Übergang vom Flaschenkopf in den Flaschenhals und dessen konischen Übergang in den Flaschenkörper. Bei diesen übernommenen Gestaltungsmitteln handelt es sich jedoch nicht um diejenigen, die die wettbewerbliche Eigenart des Erzeugnisses ausmachen, für das Schutz beansprucht wird. Soweit sich bei den gegenüberstehenden Produkten das Merkmal findet, dass das Etikett im Bereich des Flaschenhalses angebracht ist und der Flaschenkörper selbst nicht etikettiert ist, besteht zwar eine grundsätzliche Übereinstimmung. Eine Banderole auch oder nur im Bereich des Flaschenhalses anzubringen, stellt jedoch ein Merkmal dar, das im Markt breite Verwendung findet, wie bei den aus der Anlage AG 17 ersichtlichen Beispielen B…Bester, he. oder Or… und das auch in Kombination mit einem geprägten Flaschenbauch (he.., Or…). Im Übrigen genügt eine Übereinstimmung in diesem einen Merkmal nicht, um einen vergleichbaren Gesamteindruck herbeizuführen. Denn das Verfügungsmuster wird gerade durch das Wechselspiel zwischen dem eher organisch wirkenden, weil abgerundeten und bauchigen sowie mit regelmäßigen Einbuchtungen versehenen Unterteil und dem gradlinigen zylindrischen Flaschenhals geprägt. Dabei macht der Flaschenkörper etwa 2/3 aus. Bei den Verletzungsmustern ist dieses Wechselspiel aus organisch und gradlinig gerade nicht übernommen, da der Flaschenkörper nicht bauchig wirkt und daher der Flaschenhals mehr als eine schmale Fortsetzung des Flaschenkörpers wirkt – wenn auch ohne Bemusterung – und nicht als ein Formenbruch. Insbesondere erinnert rein gar nichts bei den Verletzungsmustern an eine Ananas. Die Proportionen der Verletzungsmuster zwischen Flaschenkörper (Bauch) und Hals wirken auch wie ¾ zu ¼, was die a...-Flaschen weniger gedrungen als das Verfügungsmuster wirken lässt. Zudem erhalten die Verletzungsmuster neben der Formensprache ihr Gepräge durch den siegelförmig in das florale Muster eingebetteten Markenschriftzug „a...“ mit der stilisierten Krone. Die vorhandenen großen Gestaltungsunterschiede führen daher im Streitfall zu einem deutlich abweichenden Gesamteindruck. Denn der Verkehr nimmt ein Produkt in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen wahr, ohne es einer analysierenden Betrachtung zu unterziehen (stRspr; BGH, Urteil vom 28.05.2009 - I ZR 124/06, GRUR 2010, 80 Rn. 39 – LIKEaBIKE). Daher genügt es nicht, nur einzelne Gestaltungsmerkmale zu vergleichen, um den Grad der Ähnlichkeit zu bestimmen (Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Aufl., § 4 Rn. 3.37a). (3) Dabei verkennt der Senat nicht, dass es sich bei den gegenüberstehenden Produkten um Alltagsprodukte mit einem geringen Preis handelt, die vom angesprochenen Verkehr mit einem „schnellen Griff ins Regal“ gekauft werden und bei denen sich der angesprochene Verkehr die Produktausstattungen nicht unbedingt im Detail ansehen wird. Jedoch handelt es sich bei den gegenüberstehenden Produkten nicht um Billigsäfte, wie die Antragsgegnerinnen unbeanstandet vorgetragen haben, weil die Säfte der Eigenmarke von „Gut & Günstig“ ca. EUR 0,88 bei E. kosten, die streitgegenständlichen „a...“-Säfte hingegen mit EUR 1,69 bzw. „g...“ mit EUR 1,79 das Doppelte. Zudem beschränken sich die Gemeinsamkeiten auf die Etikettierung des Flaschenhalses, den konischen Übergang von Kopf zu Flaschenhals zu Flaschenbauch und die Füße. Die den Gesamteindruck prägenden Merkmale (1) - (5) sind indes, wie ausgeführt, nicht übernommen worden. Zudem weisen die Verletzungsmuster mit der Angabe „a...“ eine abweichende und ihrerseits langjährig am Markt präsente Herstellerkennzeichnung auf, die sowohl auf der Banderole am Flaschenhals aufgebracht als auch in den Flaschenbauch eingeprägt ist. Dabei fällt ins Gewicht, dass auch nach dem von den Antragstellerinnen vorgelegten Privatgutachten von H. die Marke „a...“ der Antragsgegnerinnen ihrerseits auf eine Bekanntheit von 21 Prozent kommt und damit ohne Weiteres ein ausreichendes Abgrenzungskriterium darstellt. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine abweichende Herstellerkennzeichnung grundsätzlich geeignet, einer unmittelbaren Herkunftstäuschung entgegenzuwirken. Dabei kommt es allein auf die Erkennbarkeit der abweichenden Herstellerkennzeichnung in der Erwerbssituation an (BGH, Urteil vom 01.07.2021 - I ZR 137/20, GRUR 2021, 1544 Rn. 55 – Kaffeebereiter; Urteil vom 15.12.2016 - I ZR 197/15, GRUR 2017, 734 Rn. 61 – Bodendübel). Das ist bei der Kennzeichnung mit der Marke „a...“ gegeben. Eine solche abweichende Herstellerkennzeichnung ist zudem erst recht zur Abgrenzung geeignet, wenn – wie hier – bereits die Produktgestaltung selbst keine Nachahmung darstellt. e) Auch eine Herkunftstäuschung im weiteren Sinne ist zu verneinen. Eine Herkunftstäuschung im weiteren Sinne liegt vor, wenn der Verkehr die Nachahmung für eine neue Serie oder ein unter einer Zweitmarke vertriebenes Produkt des Originalherstellers hält oder wenn er von geschäftlichen oder organisatorischen – wie lizenz- oder gesellschaftsvertraglichen – Beziehungen zwischen den beteiligten Unternehmen ausgeht. Liegen – wie im Streitfall – deutlich abweichende Kennzeichnungen der sich gegenüberstehenden Produkte vor, setzt die Annahme einer solchen Verkehrsanschauung voraus, dass ein konkreter Hinweis auf mögliche lizenzrechtliche Verbindungen zwischen den Parteien vorliegt. Ein solcher Hinweis kann beispielsweise darin liegen, dass die Beklagte zuvor Originalprodukte der Klägerin vertrieben hat oder die Parteien früher einmal durch einen Lizenzvertrag verbunden waren (BGH, GRUR 2022, 160 Rn. 51 - Flying V). Dabei sind auch die Besonderheiten des in Rede stehenden Marktes in den Blick zu nehmen (BGH, GRUR 2022, 160 Rn. 52 - Flying V). Zwar hatten die Antragsgegnerinnen zuvor die „g...“-Säfte im Sortiment und haben nunmehr nicht mehr diese, sondern die „a...“-Säfte im Sortiment. Dies genügt jedoch nicht, um im Streitfall davon auszugehen, dass es sich bei den „a...“-Säften um eine reine Zweitmarke der bisherigen „g...“-Säfte handeln könnte. Dem steht bereits entgegen, dass die Produkte deutlich abweichend gestaltet sind. Für die Annahme einer lizenz- oder gesellschaftsvertraglichen Beziehung besteht daher für den angesprochenen Verkehr kein tatsächlicher Anlass, sondern er wird vielmehr von einem „echten“ Lieferantenwechsel ausgehen. Aufgrund der fehlenden Nachahmung kommt es daher nicht mehr entscheidungserheblich darauf an, dass die Marke „a...“ ihrerseits über einen erheblichen Bekanntheitsgrad verfügt; Anhaltspunkte dafür, dass der Verkehr diese Marke für eine reine Handelsmarke halten könnte, sind, worauf die Antragsgegnerinnen zu Recht hinweisen, nicht ersichtlich. f) Ein anderes Ergebnis haben die Antragstellerinnen auch nicht durch die von Ihnen vorgelegten demoskopischen Gutachten darzulegen vermocht. Bei der Frage einer wettbewerbsrechtlichen Herkunftstäuschung besteht von Rechts wegen das Problem, dass sie nur dann angenommen werden kann, wenn – wie ausgeführt – gerade diejenigen Gestaltungsmittel übernommen worden sind, die die wettbewerbliche Eigenart des Erzeugnisses ausmachen, für das Schutz beansprucht wird (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 14.09.2017 - I ZR 2/16, GRUR 2017, 1135 Rn. 29 – Leuchtballon; BGH, GRUR 2022, 160 Rn. 40 – Flying V). Für diese Frage, nämlich ob eine etwaige Zuordnung des Verletzungsmusters zum Hersteller des Verfügungsmusters auf einer Übernahme von dessen prägenden Merkmalen beruht, geben die vorgelegten Verkehrsbefragungen indes nichts her (vgl. ebenso zum fehlenden Nachweis einer Herkunftstäuschung beim Vertrieb eines am Marktführer angelehnten zahnmedizinischen Produkts: Hans. OLG Hamburg, Urteil vom 08.09.2016 - 3 U 54/14 GRUR-RR 2017, 238 Rn. 64 - Zahnfarbschlüssel). Die Befragungen nehmen keine Rücksicht darauf, ob die prägenden Elemente bei den Befragten zur Verwechslungsannahme geführt haben oder ob allgemeine – und damit rechtlich irrelevante – Merkmale von Orangensaftflaschen oder sonstige Umstände den Ausschlag für die Antwort gaben. Den Verkehrsbefragungen lässt sich, mangels entsprechender Fragestellungen, nicht entnehmen, ob und dass der Verkehr bei den konkret angegriffenen Verletzungsmustern aufgrund einer empfundenen Ähnlichkeit einer oder mehrerer prägender Merkmale und des von ihnen gebildeten Gesamteindrucks (vgl. oben unter II. 2. c) dd)) eine Herkunftszuordnung zugunsten der Antragstellerin zu 1. vornimmt oder nicht. Die von den Parteien vorgelegten Verkehrsbefragungen sind für die Rechtsfrage der Herkunftstäuschung unergiebig. Die zwischen den Parteien streitige Frage, ob demoskopische Gutachten daher einen Kontrolltest mit einer unähnlichen weiteren Flasche enthalten sollten oder nicht, kann daher auf sich beruhen. 3. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch findet mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch nicht in einer Verletzung der Verfügungsmarken, auf die sich die Antragstellerin zu 2. beruft, eine Stütze. Dabei kann offenbleiben, ob der Antragstellerin zu 2. in Bezug auf die Verfügungsmarke 1 noch ein Verfügungsgrund zur Seite steht, weil dessen Rechtsbestand in Frage gezogen ist, nachdem das DPMA den Widerspruch der Antragstellerin zu 2. gegen den Verfallsantrag der Antragsgegnerseite als verfristet angesehen hat. Denn jedenfalls fehlt es sowohl mit Blick auf die Verfügungsmarke 1 als auch mit Blick auf die weiteren hilfsweise eingeführten Verfügungsmarken im Streitfall an einer Verwechslungsgefahr. Die Verletzungsmuster wahren auch unter markenrechtlichen Gesichtspunkten einen hinreichenden Abstand. a) Nach § 14 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 MarkenG ist es Dritten untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird. b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt eine beeinträchtigende Benutzung des Zeichens vor, wenn es durch den Dritten markenmäßig oder - was dem entspricht - als Marke verwendet wird und diese Verwendung die Funktionen der Marke und insbesondere ihre wesentliche Funktion, den Verbrauchern die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu garantieren, beeinträchtigt oder beeinträchtigen kann. Bei der Beurteilung, ob der Verkehr eine Bezeichnung als Herkunftshinweis versteht und in der konkret in Rede stehenden Verwendung eines Zeichens einen Herkunftshinweis sieht, ist auf die Kennzeichnungsgewohnheiten in dem maßgeblichen Warensektor abzustellen. Von einer kennzeichenmäßigen Verwendung ist auszugehen, wenn ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs in einem Zeichen den Hinweis auf die Herkunft einer Ware oder Dienstleistung aus einem bestimmten Unternehmen sieht (st. Rspr., vgl. BGH, GRUR 2019, 522 Rn. 25 f. – SAM; BGH, Urteil vom 11.04.2019 - I ZR 108/18, GRUR 2019, 1289 Rn. 21 f. – Damen Hose MO). Nach dieser Rechtsprechung, der der Senat folgt, muss die markenmäßige Benutzung des Verletzungszeichens vom Tatrichter im Einzelfall positiv festgestellt und begründet werden, wofür nicht genügt, dass das Zeichen nicht glatt beschreibend ist und verwendet wird (BGH, GRUR 2019, 522 Rn. 47 - SAM). Aus der Bindung des Verletzungsrichters an die Eintragung der Klagemarke folgt zudem nicht, dass eine mit der geschützten Klagemarke identische Bezeichnung oder Gestaltung in der konkreten Verletzungsform vom Verkehr als Herkunftshinweis verstanden wird. Daher kann nicht aus der Eintragung der Klagemarke als solche auf eine Funktion auch in Bezug auf das Verletzungsobjekt als Herkunftshinweis geschlossen werden (vgl. zur Formmarke: BGH, Urteil vom 22.04.2010 - I ZR 17/05, GRUR 2010, 1103 Rn. 28 – Pralinenform II). Nach der noch zum Warenzeichenrecht ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es im Übrigen für die Frage der zeichenmäßigen Benutzung eines Zeichens nicht auf dessen Zweckbestimmung durch den Verwender, sondern allein darauf an, ob der angesprochene Verkehr das Zeichen auch als Hinweis auf die Herkunft der Ware aus einem bestimmten Betrieb versteht (BGH, GRUR 2019, 522 Rn. 42 - SAM). Die Benutzung zu rein beschreibenden Zwecken verwirklicht dagegen keinen der Verletzungstatbestände des Art. 5 Abs. 1 MarkenRL a.F. (EuGH, Urteil vom 12.11.2002 - Rs. C-206/01, GRUR 2003, 55 Rn. 54 – Arsenal Football Club), genauso wenig wie eine Verwendung, bei der es sonst ausgeschlossen ist, dass die benutzte Marke im Verkehr als betriebliches Herkunftszeichen aufgefasst wird (EuGH, Urteil vom 14. 5. 2002 - Rs. C-2/00, GRUR 2002, 692 Rn.17 – Hölterhoff; BGH, GRUR 2019, 522 Rn. 24 – SAM). c) Im Streitfall kann offen bleiben, ob der Verkehr in der Formgestaltung der Verletzungsmuster einen Herkunftshinweis erblickt und damit von einer markenmäßigen Benutzung der Flaschengestaltung der Verletzungsmuster auszugehen ist. Denn auch bei einer unterstellten markenmäßigen Benutzung der Flaschengestaltung der Verletzungsmuster und auch bei weiter unterstellter überdurchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Verfügungsmarke 1 besteht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Verwechslungsgefahr. aa) Der Gesamteindruck der Verfügungsmarke 1 der Antragstellerin zu 2. wird – wie das oben erörterte wettbewerbsrechtliche Verfügungsmuster der Antragstellerin zu 1. – geprägt durch einen organisch-bauchigen Flaschenkörper mit regelmäßigen runden Einbuchtungen, was die Formgestaltung an eine Ananas erinnern lässt, in Kombination mit einem zylindrischen schmaleren Flaschenhals sowie einem breiten Schraubverschluss und einem breiten Etikett am Flaschenhals mit dem Namen „g...“. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die obigen Ausführungen unter II. 2. c) dd) Bezug genommen. In Abweichung zum wettbewerbsrechtlichen Verfügungsmuster der Antragstellerin zu 1. finden sich allerdings bei der Verfügungsmarke 1 ein roter Deckel und eine grüne, auf dem Flaschenhals angebrachte Banderole mit dem weiß auf rot aufgebrachten Schriftzug „g...“, die an der Prägung des Gesamteindrucks teilnehmen. Ferner weist der Flaschenboden keine erkennbare Aufteilung in „Füße“ auf. bb) Die sich gegenüber stehenden Zeichen sind nur schwach ähnlich, wie nachfolgend beispielhaft dargestellt: (1) Die den Gesamteindruck der Verfügungsmarke 1 prägenden Elemente finden sich in den Verletzungsmustern gerade nicht. In den Verletzungsmustern finden sich weder das Merkmal eines organisch-bauchigen Flaschenkörpers mit regelmäßigen runden Einbuchtungen noch der Eindruck der Optik einer Ananas noch der Effekt einer grifffreundlichen Haptik. Der Flaschenkörper der Verletzungsmuster wirkt zylindrisch gradlinig. Anders als die regelmäßigen runden Einbuchtungen der Verfügungsmarke 1 bewirkt das florale Muster der Verletzungsmuster keine rundliche Anmutung des Flaschenkörpers und erzeugt auch keinen haptischen Eindruck von Griffmulden. In der Frontsicht wird dies noch deutlicher, weil hier der Markenschriftzug „a...“ mit der stilisierten Krone eingeprägt und siegelförmig in das florale Muster eingebettet ist. Die Verletzungsmuster erinnern nicht an eine Ananas. Die Ähnlichkeiten mit der Verfügungsmarke 1 erschöpfen sich vielmehr in allgemeinen Gestaltungsmerkmalen, die im Marktumfeld üblich sind, wie unterschiedliche Durchmesser von Flaschenkörper und Flaschenhals, einer Banderole am Flaschenhals oder einem großen, farbigen Deckel. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auch insoweit auf die obigen Ausführungen unter II. 2. d) bb) Bezug genommen. Zudem findet sich auf den sich jeweils gegenüberstehenden Zeichen eine divergierende Herstellerkennzeichnung, die bei beiden den Gesamteindruck entscheidend mit prägen. (2) Damit ist trotz der Warenidentität nach der Wechselwirkungslehre eine Verwechslungsgefahr zu verneinen. Dabei kann zugunsten der Verfügungsmarke 1 eine überdurchschnittliche Kennzeichnungskraft unterstellt werden, weil sie weitgehend mit dem tatsächlich vermarkteten Produkt übereinstimmt. Nach der Wechselwirkungslehre ist bei durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Klagemarke, durchschnittlicher Zeichenähnlichkeit sowie Warenidentität eine Verwechslungsgefahr im Regelfall gegeben. Die einzelnen vorgenannten Parameter stehen zueinander in einer Wechselwirkung, die dazu führt, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt. Danach verbietet sich eine schematische Betrachtung. Es ist vielmehr unter Berücksichtigung der maßgeblichen Parameter zu prüfen, ob im Einzelfall Verwechslungsgefahr gegeben ist (st. Rspr; vgl., BGH, Urteil vom 15.10.2020 - I ZR 135/19, GRUR 2021, 724 Rn. 31 – PEARL/PURE PEARL). Auch bei unterstellter überdurchschnittlicher Kennzeichnungskraft bei Verfügungsmarke 1 besteht indes trotz Warenidentität wegen der fehlenden Übereinstimmung in den prägenden Gestaltungsmerkmalen und der deutlichen Abgrenzung durch den abweichenden Wortbestandteil – „g...“ einerseits und „a...“ andererseits – keine Verwechslungsgefahr. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auch insoweit auf die obigen Ausführungen unter II. 2. d) Bezug genommen. (3) Die Annahme einer mittelbaren Verwechslungsgefahr kommt wegen des seinerseits seit Jahrzehnten am Markt eingeführten Zeichens „a...“ nicht in Betracht. Auch die Antragstellerinnen haben nicht in Abrede genommen, dass es sich bei „a...“ um eine Hersteller- und nicht um eine Handelsmarke handelt. d) Mit Blick auf die hilfsweise geltend gemachten Verfügungsmarken 2 und 3 vermag sich kein anderes Ergebnis zu ergeben. Auch die prägenden Elemente der Verfügungsmarken 2 und 3 sind mit denen der wettbewerbsrechtlichen Verfügungsmuster der Antragstellerin zu 1. weitgehend, wenn auch nicht gänzlich identisch. So unterscheiden sie sich von den tatsächlich vertriebenen Produkten durch einen roten Deckel und die Abwesenheit jeglichen Etiketts. Auch lässt bei den Verfügungsmarken 2 und 3 der Flaschenboden keine Ausbildung von „Füßen“ erkennen. Durch die vom tatsächlich langjährig vertriebenen Produkt abweichenden Gestaltungsmerkmale kann die Antragstellerin zu 2. für die Verfügungsmarken 2 und 3 nur eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft in Anspruch nehmen. Aber auch in diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass der Gesamteindruck der beiden weiteren Verfügungsmarken vom organisch-bauchigen Flaschenkörper mit den regelmäßigen runden Einbuchtungen geprägt wird in Kombination mit einem zylindrischen schmaleren Flaschenhals und einem roten Deckel. Und gegenüber dieser Gestaltung wahren die Verletzungsmuster einen hinreichenden Abstand. Auch in diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass sich in den Verletzungsmustern weder die Merkmale eines organisch-bauchigen Flaschenkörpers mit regelmäßigen runden Einbuchtungen noch des optischen Eindrucks einer Ananas noch des Effekts einer grifffreundlichen Haptik finden (vgl. oben unter II. 3. c)). 4. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch findet schließlich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch nicht in einer Verletzung der hilfsweise angeführten Verfügungsdesigns, auf die sich die Antragstellerin zu 2. beruft, eine Stütze. Da die aus den Anmeldungen erkennbare Flaschengestaltung selbst seit 1969 zum vorbekannten Formenschatz gehört, weisen sämtliche Verfügungsdesigns nur einen engen Schutzbereich auf. Die von den Antragsgegnerinnen angebotenen Saftflaschen erwecken beim informierten Benutzer unter Berücksichtigung der Musterdichte einen gänzlich anderen Gesamteindruck als die Verfügungsdesigns. a) Gemäß Art. 19 Abs. 1 GGV gewährt das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster seinem Inhaber das ausschließliche Recht, es zu benutzen und es Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung zu benutzen. Gemäß Art. 10 Abs. 1 GGV erstreckt sich der Umfang des Schutzes aus einem Gemeinschaftsgeschmacksmuster auf jedes Geschmacksmuster, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt. aa) Nach Art. 10 Abs. 1 GGV erstreckt sich der Umfang des Schutzes aus dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster auf jedes Geschmacksmuster, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt. Die Prüfung, ob ein Modell in den Schutzbereich eines Geschmacksmusters eingreift, erfordert, dass der Schutzumfang des Geschmacksmusters bestimmt sowie sein Gesamteindruck und derjenige des angegriffenen Modells ermittelt und verglichen werden (BGH, Urteil vom 11.1.2018 - I ZR 187/16, GRUR 2018, 832 Rn. 19 - Ballerinaschuh, mwN; BGH, Urteil vom 24.1.2019 - I ZR 164/17, GRUR 2019, 398 Rn. 12 - Meda Gate). Bei der Beurteilung des Schutzumfangs des Klagemusters ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach Art. 10 Abs. 2 GGV der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Geschmacksmusters zu berücksichtigen. Der Schutzumfang des Klagemusters wird auch durch seinen Abstand zum vorbekannten Formenschatz bestimmt. Dieser Abstand ist durch einen Vergleich des Gesamteindrucks des Klagemusters und der vorbekannten Formgestaltungen zu ermitteln. Je größer der Abstand des Klagemusters zum vorbekannten Formenschatz ist, desto größer ist der Schutzumfang des Klagemusters zu bemessen. Der anerkannte Grundsatz, dass der Schutzumfang eines Geschmacksmusters von dessen Abstand zum vorbekannten Formenschatz abhängt, gilt auch für die Bestimmung des Schutzumfangs eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters nach Art. 10 Abs. 2 GGV (BGH, GRUR 2018, 832 Rn. 21 - Ballerinaschuh, mwN). bb) Da die aus den Anmeldungen erkennbare Flaschengestaltung selbst seit 1969 zum vorbekannten Formenschatz gehört, weisen sämtliche Verfügungsdesigns nur einen engen Schutzbereich auf. Er ist auf die konkrete Gestaltung, insbesondere mit dem auf dem Flaschenhals angebrachten konkreten Etikett beschränkt. Der Gesamteindruck sämtlicher Verfügungsdesigns wird daher aus der Kombination eines organisch-bauchigen Flaschenkörpers mit den regelmäßigen runden Einbuchtungen, eines zylindrischen schmaleren Flaschenhalses und des jeweils auf dem Flaschenhals angebrachten konkreten Etiketts geprägt. Der Schutzumfang sämtlicher erst im Jahre 2021 angemeldeten Muster ist damit mit Blick auf die langjährige vorbekannte Benutzung der Grundform der Flasche (ohne das jeweilige Etikett) als eher unterdurchschnittlich anzusehen. b) Die von den Antragsgegnerinnen angebotenen Verletzungsmuster erwecken beim informierten Benutzer unter Berücksichtigung der Musterdichte und des vorstehend beschriebenen Schutzumfangs der Gemeinschaftsgeschmacksmuster der Antragstellerin zu 2. (Verfügungsdesigns) einen gänzlich anderen Gesamteindruck. aa) Bei der Prüfung, ob der Gesamteindruck des angegriffenen Modells beim informierten Benutzer den gleichen Gesamteindruck wie das Geschmacksmuster erweckt, sind sowohl die Übereinstimmungen als auch die Unterschiede der Muster zu berücksichtigen. Dabei ist eine Gewichtung der einzelnen Merkmale danach vorzunehmen, ob sie aus Sicht des informierten Benutzers für den Gesamteindruck von vorrangiger Bedeutung sind oder in den Hintergrund treten (BGH, GRUR 2018, 832 Rn. 33 - Ballerinaschuh). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs orientiert sich der informierte Benutzer bei der Beurteilung des Gesamteindrucks daran, in welcher Art und Weise ein Erzeugnis nach seiner Zweckbestimmung in Erscheinung tritt. Die Gewichtung eines Merkmals für den Gesamteindruck hängt deshalb davon ab, inwieweit es bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Erzeugnisses für den informierten Benutzer sichtbar ist. Merkmale an abgewandten, schlecht wahrnehmbaren oder kaum sichtbaren Stellen sind aus der Sicht des informierten Benutzers für den Gesamteindruck regelmäßig weniger bedeutend als Merkmale an exponierten Stellen, die bei der Benutzung besondere Beachtung finden (vgl. BGH, GRUR 2018, 832 Rn. 43 - Ballerinaschuh). bb) Maßgeblich ist daher vor allem die Kaufsituation im Supermarkt, bei der der Benutzer der Flaschen gewahr wird und sie in die Hand nimmt, um sie in den Einkaufswagen zu legen. Ein Kauf auf „Fernsicht“ kann in der heutigen Zeit vernachlässigt werden. Die von den Antragsgegnerinnen angebotenen Saftflaschen erwecken jedoch beim informierten Benutzer in dieser Kaufsituation einen gänzlich anderen Gesamteindruck als die Verfügungsdesigns. Den neun Verletzungsmustern fehlt, wie bereits oben ausgeführt, ein rundlich wirkender Flaschenkörper, der mit runden Einbuchtungen versehen ist und daher organisch und bauchig wirkt. Vielmehr wirkt der Flaschenkörper der Verletzungsmuster zylindrisch gradlinig. Zudem ist die am Flaschenhals befindliche Banderole – das maßgebliche Element sämtlicher Verfügungsdesigns – abweichend gestaltet und durch die Hintergrundfarbe eines satten Grüns geprägt, während die Banderole des Verfügungsdesigns 1 von dem Schriftzug „100 % ECO“ und die der Verfügungsdesigns 2 und 3 von der Abbildung einer angeschnittenen Frucht geprägt werden ohne eine dunkle Hintergrundfarbe. Die Verletzungsmuster weisen ferner abweichend von den Verfügungsdesigns ein florales Muster am Flaschenkörper auf, das anders als die regelmäßigen runden Einbuchtungen der Verfügungsdesigns keine rundliche Anmutung des Flaschenkörpers und auch keinen haptischen Eindruck von Griffmulden erzeugt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die obigen Ausführungen unter II. 2. d) bb) Bezug genommen. Dabei kommt es im Streitfall aufgrund der erheblichen gestalterischen Unterschiede nicht mehr entscheidend darauf an, dass eine abweichende Herstellerkennzeichnung bei einer designrechtlichen Betrachtung regelmäßig nicht zu einer hinreichenden Abgrenzung führt, weil der informierte Benutzer in der Lage ist, zwischen dem Design und der darauf angebrachten Marke zu differenzieren (vgl. Senat, Urteil vom 06.07.2017 - 5 U 19/14, BeckRS 2017, 144710 Rn. 58). 5. Soweit sich die Antragstellerin zu 2. ihrerseits hilfsweise auf Ansprüche aus wettbewerblichem Leistungsschutz beruft, bliebt dies ebenfalls ohne Erfolg. Dabei kann offen bleiben, ob sie, ohne Herstellerin zu sein, sich überhaupt auf entsprechende Ansprüche stützen kann, da diese Ansprüche, wie ausgeführt, schon in der Sache nicht bestehen. 6. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 100 Abs. 1 ZPO. Trotz der unterschiedlichen von der Antragstellerin zu 1. und der Antragstellerin zu 2. geltend gemachten Klagegründe ist ihre Beteiligung am Rechtsstreit mit Blick auf das einheitliche Klageziel - Unterlassung des Angebots, Vertriebs, Inverkehrbringens und Bewerbens der neun konkret antragsgegenständlichen Fruchtsäfte - nicht als erheblich verschieden im Sinne des § 100 Abs. 2 ZPO einzustufen.