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Beschluss

5 W 11/21

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 5. Zivilsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Eine Erstbegehungsgefahr für Zeichenverletzungen lässt sich gegenüber einzelnen Konzerngesellschaften (hier: des Amazon-Konzerns) nicht allein aus der Anmeldung einer Kollisionsmarke (hier: "Halo" und/oder "HALO" und/oder "AMAZON HALO" für ein Fitness-/Wellnessarmband mit zugehöriger App) durch eine weitere Konzerngesellschaft begründen, wenn nicht ersichtlich ist, dass die Marke durch die übrigen Gesellschaften zur Kennzeichnung benutzt werden soll.(Rn.35) 2. Die Erhebung der Hauptsacheklage ist nicht dringlichkeitsschädlich, wenn sich aus einer Gesamtschau und hier aus der zeitnahen Stellung des einstweiligen Verfügungsantrages ergibt, dass für den Antragsteller die Sache gleichwohl eilbedürftig ist.(Rn.43) 3. An der rechtserhaltenden Benutzung einer prioritätsälteren Marke (hier: "HALO INDEX" für u.a. Medizintechnik, insbesondere Computersoftware und Computerhardware zur Patientenüberwachung) i.S.v. Art. 18 Abs. 1 UMV mangelt es, wenn der angesprochene medizinische Verkehr unter ihr lediglich die Bezeichnung einer Zahl, einer medizinischen Kenngröße, die aus verschiedenen erhobenen Parametern aus der Patientenüberwachung ermittelt worden ist, versteht und nicht den Hinweis auf die Herkunft eines medizinischen Produkts oder einer medizinischen Dienstleistung.(Rn.57)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 21.12.2020, Az. 312 O 390/20, wird zurückgewiesen. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf insgesamt € 500.000,00 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Erstbegehungsgefahr für Zeichenverletzungen lässt sich gegenüber einzelnen Konzerngesellschaften (hier: des Amazon-Konzerns) nicht allein aus der Anmeldung einer Kollisionsmarke (hier: "Halo" und/oder "HALO" und/oder "AMAZON HALO" für ein Fitness-/Wellnessarmband mit zugehöriger App) durch eine weitere Konzerngesellschaft begründen, wenn nicht ersichtlich ist, dass die Marke durch die übrigen Gesellschaften zur Kennzeichnung benutzt werden soll.(Rn.35) 2. Die Erhebung der Hauptsacheklage ist nicht dringlichkeitsschädlich, wenn sich aus einer Gesamtschau und hier aus der zeitnahen Stellung des einstweiligen Verfügungsantrages ergibt, dass für den Antragsteller die Sache gleichwohl eilbedürftig ist.(Rn.43) 3. An der rechtserhaltenden Benutzung einer prioritätsälteren Marke (hier: "HALO INDEX" für u.a. Medizintechnik, insbesondere Computersoftware und Computerhardware zur Patientenüberwachung) i.S.v. Art. 18 Abs. 1 UMV mangelt es, wenn der angesprochene medizinische Verkehr unter ihr lediglich die Bezeichnung einer Zahl, einer medizinischen Kenngröße, die aus verschiedenen erhobenen Parametern aus der Patientenüberwachung ermittelt worden ist, versteht und nicht den Hinweis auf die Herkunft eines medizinischen Produkts oder einer medizinischen Dienstleistung.(Rn.57) 1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 21.12.2020, Az. 312 O 390/20, wird zurückgewiesen. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf insgesamt € 500.000,00 festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens von den Antragsgegnerinnen zu 1) bis 4) Unterlassung der Nutzung des Zeichens „HALO“ und/oder „AMAZON HALO“ und/oder im geschäftlichen Verkehr im Gebiet der Europäischen Union zur Kennzeichnung eines Gesundheitsüberwachungsprodukts. Die Antragstellerin ist ein Unternehmen der Medizintechnik mit Sitz in Irvine, Kalifornien, USA. Sie entwickelt und vermarktet Produkte zur nicht-invasiven Überwachung physiologischer Parameter, darunter Pulsfrequenz, Sauerstoffsättigung und viele anderer. Die Produkte der Antragstellerin haben sich zunächst weitgehend an Kliniken gerichtet. Die Antragstellerin ist Inhaberin der Unionswortmarke Nr. … „HALO INDEX“. Die Unionsmarke „HALO INDEX“ wurde am 14.04.2011 angemeldet, am 23.08.2011 eingetragen und genießt Schutz u.a. in Klasse 9 für „Computersoftware und Computerhardware zur Verwendung im Zusammenhang mit Patientenüberwachung; Computersoftware und -hardware zum Erkennen, Fühlen, Verarbeiten, Messen und/oder Anzeigen von physiologischen Zuständen und Eigenschaften“, in Klasse 10 u.a. für „Medizinische Geräte, einschließlich Patientensensoren und Patientenüberwachungsgeräte; Patientenüberwachungsgeräte zur Erkennung der körperlichen Verfassung; Patientenüberwachungsgeräte und -instrumente; Patientenüberwachungssystem; Hämodynamische Überwachungsapparate“ und in Klasse 44 für „Patientenüberwachung“. Die Antragsgegnerinnen gehören zum A…-Konzern, der insbesondere Online-Versandhandel mit einer breit gefächerten Produktpalette betreibt. Die Antragsgegnerin zu 1) ist eine deutsche Niederlassung der Antragsgegnerin zu 2). Die Antragsgegnerin zu 2) ist für den technischen Betrieb der Internetseite a….de verantwortlich. Die Antragsgegnerin zu 3) ist Verkäuferin der mit „Verkauf und Versand durch A…“ auf der Internetseite a….de gekennzeichneten Produkte. Die Antragsgegnerin zu 4) mit Sitz in den USA ist Inhaberin eines Teils des IP-Portfolios des Konzerns. Im August 2020 wurde in der Presse über ein neues Produkt des A…-Konzerns, ein Fitness- / Wellnessarmband für den privaten Endverbraucher mit zugehöriger App berichtet, das unter dem Namen „A… Halo“ ausschließlich in den USA angeboten worden ist. Keine der vier Antragsgegnerinnen bietet an oder bewirbt das Produkt bisher im geschäftlichen Verkehr in der Europäischen Union bzw. im Europäischen Wirtschaftsraum. Das Produkt – bestehend aus Armband und zugehöriger App – erhebt verschiedene Vitalparameter wie Herzfrequenz, Schritte und Hauttemperatur, analysiert über ein Mikrofon Stimmung und Stresslevel und sendet diese Daten an eine dazugehörige App, die außerdem den Körperfettanteil berechnen kann. Die Antragsgegnerin zu 4) meldete am 04.11.2020 zwei Unionsmarken an: die Unionswortmarke Nr. … „AMAZON HALO“ und die Unionswortbildmarke Nr. …. Beide Marken beanspruchen Schutz u.a. für „Computer-Hardware zur Verwendung bei der Erstellung von Elektrokardiogrammen“ in Klasse 9, „Überwachungsgeräte für medizinische Zwecke; Überwachungsinstrumente, Sensoren und Alarme, medizinische Geräte zur Messung des Körpergewichts und zur Schätzung des Körperfettanteils; allgemeine Wellness-Instrumente und –Apparate, nämlich Gesundheitsüberwachungsgeräte zum Speichern, Übertragen, Verfolgen, Messen und Anzeigen von Körperbewegungen und anderen physiologischen und physikalischen Parametern; allgemeine Wellness-Instrumente und –Apparate, nämlich Gesundheitsüberwachungsgeräte zur Schätzung des maximalen Sauerstoffverbrauchs, des Pulses und von Atemereignissen“ in Klasse 10 und „Gesundheitsberatung; Gesundheitsbeurteilung“ in Klasse 44. Zuvor verfügte die Antragsgegnerin zu 2) über eine Unionswortmarke „RING HALO“ (Nr. …), nachdem der A…-Konzern im Jahr 2018 das auf SmartHome und Überwachungstechnologie spezialisierte Unternehmen „R…“ übernommen hatte. Die Unionsmarke „RING HALO“ wurde am 19.03.2019 angemeldet, am 06.11.2019 eingetragen und genießt Schutz u.a. in Klasse 9 für Geräte und Software, die mit SmartHome und Gebäudeüberwachung zu tun haben. Am 05.11.2020 erhielt die Antragstellerin Kenntnis von den Anmeldungen der gegenständlichen Unionsmarken durch die Antragsgegnerin zu 4). Mit Schreiben vom 26.11.2020 mahnte die Antragstellerin die Antragsgegnerinnen erfolglos ab. Die Antragstellerin hat behauptet, sie habe in den USA vor kurzem das Produkt „Masimo Sleep“ auf den Markt gebracht, das dazu diene, die Vitalparameter des Körpers eines Nutzers zu analysieren und Informationen bereitzustellen, die dem Nutzer helfen, seinen Schlaf zu verbessern. Es bestehe aus einem am Handgelenk getragenen Radius-Pulsoxymetrie-Sensor und sei mit einer App auf dem Smartphone des Nutzers verbunden. Sie beabsichtige, dieses Produkt zur Vermarktung an Verbraucher auch in Europa und Deutschland auf den Markt zu bringen. Die Antragstellerin hat gemeint, die Produktankündigung in Kombination mit der Anmeldung der Unionsmarken durch die Antragsgegnerin zu 4) begründe die Gefahr einer Markenverletzung in Deutschland und in der Europäischen Union. Die durch die Markenanmeldung begründete Erstbegehungsgefahr gelte für alle Antragsgegnerinnen, da die Anmelderin, die Antragsgegnerin zu 4), die Marken nicht selbst benutzen werde, sondern die gekennzeichneten Produkte durch die Antragsgegnerinnen zu 1) bis 3) vertrieben würden. Es liege eine Markenverletzung gem. Art. 9 Abs. 2 lit. b) UMV vor, da Verwechslungsgefahr zwischen ihrer Unionsmarke „HALO INDEX“ mit den angegriffenen Zeichen „HALO“ und „AMAZON HALO“ bestehe. Die Antragstellerin hat zunächst – gestützt auf ihre in Rangfolge gebrachten Unionsmarken Nr. … „HALO INDEX“ und Nr. … „HALO ION“ – beantragt, den Antragsgegnerinnen unter Androhung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel im Wege einstweiliger Verfügung zu untersagen, im Gebiet der Europäischen Union im geschäftlichen Verkehr das Zeichen „HALO“ und/oder „AMAZON HALO“ und/oder im Zusammenhang mit einem Gesundheits-Überwachungs-Produkt zu benutzen und/oder benutzen zu lassen. Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit Beschluss vom 21.12.2020 zurückgewiesen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den angegriffenen Beschluss des Landgerichts Bezug genommen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 11.01.2021, mit der diese ihr erstinstanzliches Begehren auf Erlass der einstweiligen Verfügung in vollem Umfang weiterverfolgt, jedoch mit der Klarstellung, dass sie die geltend gemachten Rechte ausschließlich auf die Unionsmarke Nr. … „HALO INDEX“ stützt. Die Antragstellerin ist der Ansicht, bezogen auf die Antragsgegnerin zu 4) bestehe eine internationale Zuständigkeit gem. Art. 125 Abs. 1, 126 Abs. 1 UMV. Das Landgericht habe verkannt, dass die Antragsgegnerin zu 4) über Niederlassungen in der Europäischen Union, insbesondere in Deutschland verfüge. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ergebe sich jedenfalls aus Art. 125 Abs. 2 UMV, da sie, die Antragstellerin, eine Niederlassung in Deutschland habe. Schließlich ergebe sich die internationale Zuständigkeit hilfsweise aus dem Gerichtsstand der Verletzungshandlung gem. Art. 125 Abs. 5, 126 Abs. 2 UMV für Verletzungshandlungen in Deutschland. Es bestehe entgegen der Ansicht des Landgerichts Erstbegehungsgefahr bezogen auf die Antragsgegnerinnen zu 1) bis 3). Die Verfügungsmarke „HALO INDEX“ werde auch rechtserhaltend benutzt. Der Halo-Index sei eine einzeln angezeigte Zahl zwischen 0 und 100, eine optionale Funktion innerhalb des Masimo Patient SafetyNet-Fernüberwachungs- und Benachrichtigungssystems für Kliniken und das Ergebnis einer komplizierten Berechnung auf der Grundlage der Messung der Sauerstoffsättigung (Pulsoxymetrie), des Blutdrucks und anderer Parameter, die bei einem Monitoring von Patienten typischerweise erhoben würden. Der Halo-Index, die Zahl zwischen 0 und 100, werde unter der Überschrift „HALO INDEX“ auf dem Monitor angezeigt. In Deutschland werde das Produkt Masimo Patient SafetyNet mit der HALO INDEX-Funktion an ca. 100 Krankenhausstandorten eingesetzt und dort von Ärzten und medizinischem Pflegepersonal benutzt. Sie, die Antragstellerin, sei dabei, die Nutzung von HALO INDEX auf den Endkonsumentenbereich zu erweitern. In den USA sei hierzu die HALO INDEX-Funktion bereits in die Masimo Sleep App integriert worden, in der App werde auch der HALO INDEX angezeigt. Sie, die Antragstellerin, sei dabei, entsprechende Updates umzusetzen. Die App werde in Deutschland von ca. 300 Benutzern und in ganz Europa von ca. 2.300 Benutzern verwendet. Ihr diesbezüglicher Vortrag sei für ein einstweiliges Verfügungsverfahren ausreichend. Die Antragstellerin beantragt, den Beschluss des Landgerichts vom 21.12.2020 aufzuheben und die einstweilige Verfügung gemäß ihrem Antrag vom 04.12.2020 zu erlassen, hilfsweise bezogen auf die Antragsgegnerin zu 4) das Verbot des Antrags zu 1) nur beschränkt auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auszusprechen. Die Antragsgegnerinnen beantragen, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen. Die Antragsgegnerinnen sind der Ansicht, es bestehe bereits keine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für den gegen die Antragsgegnerin zu 4) geltend gemachten Anspruch. Es handele sich bei keiner der Antragsgegnerinnen zu 1) bis 3) um eine Niederlassung der Antragsgegnerin zu 4). Die Antragstellerin habe auch nicht glaubhaft gemacht, dass es sich bei der Masimo Europe Ltd. – Niederlassung Deutschland – um ihre Niederlassung iSd Art. 125 Abs. 2 UMV handele, was sie, die Antragsgegnerinnen, mit Nichtwissen bestreiten. Der Verfügungsantrag sei mangels hinreichender Bestimmtheit unzulässig gem. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der im Antrag verwendete Begriff „Gesundheits-Überwachungs-Produkt“ sei ein auslegungsbedürftiger Allgemeinbegriff, eine konkrete Bezugnahme auf eine bestimmte Verletzungsform fehle und der Antrag sei zu weit gefasst. Es fehle auch am Verfügungsgrund, weil die Antragstellerin bereits eine Woche vor Stellung des Verfügungsantrags Hauptsacheklage vor dem Landgericht Hamburg, Az. 312 O 385/20, erhoben hat. Es bestehe schließlich kein Verfügungsanspruch. Insbesondere die Antragsgegnerinnen zu 1) bis 3) seien nicht passivlegitimiert, es fehle an der Erstbegehungsgefahr. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine der Antragsgegnerinnen unter den angemeldeten Zeichen Waren im Gebiet der Europäischen Union bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums in den geschäftlichen Verkehr bringen werden, lägen nicht vor. Es fehle an dahingehendem Antragstellervortrag bzw. entsprechender Glaubhaftmachung. Die Antragstellerin habe den Nachweis der rechtserhaltenden Benutzung der Unionsmarke „HALO INDEX“ in der Europäischen Union nicht erbracht. Der Antrag sei im Hinblick auf den von den Antragsgegnerinnen erhobenen Einwand der Nichtbenutzung bzw. des Verfalls gem. Art. 127 Abs. 3, 18 Abs. 1 UMV zurückzuweisen. Sie, die Antragsgegnerinnen, bestreiten mit Nichtwissen, dass die Antragstellerin die Marke „HALO INDEX“ überhaupt nutze und insbesondere, dass in Deutschland an ungefähr 100 Krankenhausstandorten im Rahmen des Produkts Patient SafetyNet die HALO INDEX-Funktion genutzt werde. Dies sei jedenfalls nicht glaubhaft gemacht. Das Zeichen „HALO INDEX“ werde nicht für eine bestimmte Ware oder Dienstleistung benutzt; auf dem eingeblendeten Patientenmonitor sei der Begriff „Halo“ zu erkennen, nicht jedoch die Verfügungsmarke. Eine markenmäßige Benutzung liege darin nicht. Eine angebliche Ausweitung der Nutzung von „HALO INDEX“ auf den Endkonsumentenbereich werde bestritten. Die Nutzung im Endkundenbereich, z.B. im Rahmen von Schlafverbesserungs-Apps, sei nicht vom Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Verfügungsmarke umfasst. Die Eintragung in den Klassen 9 und 10 beziehe sich erkennbar auf Anwendungen im professionell-medizinischen Bereich, insbesondere in Krankenhäusern oder anderen medizinischen Einrichtungen, in denen Patienten auf Grund ihres Gesundheitszustands überwacht werden müssten. Selbst wenn das Verzeichnis der Verfügungsmarke „HALO INDEX“ den Endkundenbereich erfassen sollte, so hätte die Antragstellerin für diesen Bereich eine rechtserhaltende Benutzung in der Europäischen Union nicht nachgewiesen. Wenn eine Unionsmarke nur für einen Teil der Waren und Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, im relevanten Zeitraum benutzt wurde, gelte sie nur für diese Waren oder Dienstleistungen als eingetragen. Schließlich fehle es an der für einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch gem. Art. 130 Abs. 1 UMV notwendigen Verwechslungsgefahr iSd Art. 9 Abs. 2 lit. b) UMV. Im Hinblick auf die angesprochenen Verkehrskreise sei zu berücksichtigen, dass die Verfügungsmarke andere Verkehrskreise anspräche als es ein hypothetisch in der Europäischen Union bzw. dem Europäischen Wirtschaftsraum angebotenes neues Produkt in Form eines Fitnessarmbandes tun würde. Die Verwendung des Begriffes „Halo“ durch sie, die Antragsgegnerinnen, für ein Fitnessarmband hätte ohnehin beschreibenden Charakter. Der Begriff „Halo“ habe seinen Ursprung im Lateinischen und Griechischen und bezeichne ursprünglich den wie einen Ring erscheinenden Lichthof um Sonne und Mond. Auch ein Armband erscheine wie ein Ring (Reif). Es handele sich um eine kennzeichnungsschwache Verfügungsmarke und es bestehe allenfalls sehr geringe Zeichenähnlichkeit und keine Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen, so dass unter Berücksichtigung der Wechselwirkungslehre weder unmittelbare noch mittelbare Verwechslungsgefahr bestehe. Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 05.02.2021 nicht abgeholfen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Nichtabhilfeentscheidung vom 05.02.2021 Bezug genommen. II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte, sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet. Der Antragstellerin steht gegen die Antragsgegnerinnen kein (vorbeugender) Unterlassungsanspruch gem. Art. 130 Abs. 1, 9 Abs. 2 lit. b) UMV gestützt auf die Unionsmarke Nr. … „HALO INDEX“ zu. 1. Das Landgericht Hamburg hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegenüber den Antragsgegnerinnen zu 1) bis 3) zu Recht zurückgewiesen, weil es insoweit an einer Erstbegehungsgefahr fehlt. a. Zwar kann sich aus der Anmeldung der Unionsmarken eine Erstbegehungsgefahr dafür ergeben, dass der Anmelder die angemeldeten Marken zur Kennzeichnung der in der Markenanmeldung genannten Waren oder Dienstleistungen benutzen wird (vgl. BGH GRUR 2015, 1201 Rn. 48 – Sparkassen-Rot/Santander-Rot). Auf Grund der Anmeldung eines Zeichens als Marke ist im Regelfall zu vermuten, dass seine Benutzung für die einzutragenden Waren oder Dienstleistungen in naher Zukunft bevorsteht, wenn keine konkreten Umstände vorliegen, die gegen eine solche Benutzungsabsicht sprechen (BGH GRUR 2015, 1201 Rn. 49 – Sparkassen-Rot/Santander-Rot m.w.N.). Die Anmeldung einer Marke begründet regelmäßig eine Begehungsgefahr auch für eine markenmäßige Benutzung des angemeldeten Zeichens (BGH GRUR 2015, 1201 Rn. 49 – Sparkassen-Rot/Santander-Rot m.w.N.). b. Jedoch sind die Kollisionsmarken nicht zu Gunsten der Antragsgegnerinnen zu 1) bis 3) angemeldet. Die Antragsgegnerin zu 4) ist auch nicht die Muttergesellschaft der Antragsgegnerinnen zu 1) bis 3). Vielmehr ist die Antragsgegnerin zu 4) eine (weitere) Gesellschaft des Amazon-Konzerns, die u.a. diverse Marken hält. Dass die Antragsgegnerin zu 4) auch darüber entscheidet, welche Gesellschaft im Amazon-Konzern wann, wo und wie die von ihr gehaltenen Marken verwendet, ergibt sich aus dem Vortrag der Antragstellerin nicht hinreichend und ist jedenfalls nicht glaubhaft gemacht. Der Verweis auf andere Amazon-Produkte genügt ebenso wenig wie der Hinweis auf den Amazon-Konzern als „arbeitsteilige Gesamtheit“. Insoweit folgt der Senat den Ausführungen des Landgerichts in der Nichtabhilfeentscheidung. Dass die Antragsgegnerin zu 4) im Hinblick auf die Antragsgegnerinnen zu 1) bis 3) eine bestimmende (Mutter-)Gesellschaft sei und daher die Anmeldung der streitgegenständlichen Unionsmarken Nr. … „AMAZON HALO“ und Nr. … unmittelbar eine Erstbegehungsgefahr im Hinblick auf die Antragsgegnerinnen zu 1) bis 3) begründet, vermag der Senat mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im hier vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren nicht anzunehmen. 2. Gegenüber der Antragsgegnerin zu 4) hat das Landgericht in der Nichtabhilfeentscheidung zu Recht seine internationale Zuständigkeit jedenfalls für den hilfsweise geltend gemachten Unterlassungsanspruch gem. Art. 125 Abs. 5, 126 Abs. 2 UMV bejaht. a. Der Verfügungsantrag gegenüber der Antragsgegnerin zu 4) ist zulässig. aa. Die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich entgegen der Ansicht der Antragstellerin vorliegend nicht aus Art. 125 Abs. 1, 126 Abs. 1 UMV oder Art. 125 Abs. 2 UMV. Primär sind die Unionsmarkengerichte des Mitgliedsstaates international zuständig, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat (Art. 125 Abs. 1 Alt. 1 UMV). Hat er keinen Wohnsitz, so sind subsidiär die Gerichte des Mitgliedsstaates zuständig, in dem der Beklagte eine Niederlassung unterhält (Art. 125 Abs. 1 Alt. 2 UMV). Weiter subsidiär, für den Fall dass der Beklagte weder einen Wohnsitz noch eine Niederlassung in einem Mitgliedsstaat hat, sind auf der dritten Stufe die Gerichte des Mitgliedsstaates international zuständig, in denen der Kläger seinen Wohnsitz hat (Art. 125 Abs. 2 Alt. 1 UMV). Sollte auch der Kläger keinen Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat haben, so sind subsidiär die Gerichte des Mitgliedsstaates zuständig, in dem der Kläger eine Niederlassung unterhält (Art. 125 Abs. 2 Alt. 2 UMV). Als Auffangtatbestand, für den Fall dass weder der Beklagte noch der Kläger einen Wohnsitz noch eine Niederlassung in einem Mitgliedsstaat haben, sind auf der letzten Stufe schließlich die spanischen Unionsmarkengerichte international zuständig, da das Amt in Spanien seinen Sitz hat (Art. 125 Abs. 3 UMV; vgl. Müller in Büscher/Kochendörfer, BeckOK UMV, 20. Ed., Art. 125 Rn. 5 ff.). Im vorliegenden Fall haben weder die Antragstellerin noch die Antragsgegnerin zu 4) ihren Sitz in der Europäischen Union. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist auch nicht von einer Niederlassung der Antragsgegnerin zu 4) in der Europäischen Union bzw. in Deutschland auszugehen (Art. 125 Abs. 1 UMV). Derartiges hat die Antragstellerin weder dargetan noch glaubhaft gemacht. Zwar ist der Begriff der Niederlassung in Art. 125 Abs. 1 UMV weit auszulegen, wobei die Niederlassung auf Dauer als Außenstelle eines Stammhauses hervortreten muss (EuGH GRUR 2017, 728 Rn. 37 – Hummel Holding/Nike). Im vorliegenden Fall ist die Antragsgegnerin zu 4) jedoch nicht das „Stammhaus“ und die in Deutschland sitzenden Antragsgegnerinnen zu 1) und zu 3) keine Niederlassungen der Antragsgegnerin zu 4); jedenfalls ergibt sich dies im vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit. Die Antragsgegnerinnen haben unwidersprochen vorgetragen, dass die Antragsgegnerin zu 4) nicht die „übergeordnete IP-Gesellschaft für alle Niederlassungen“ sei, sondern dass auch die Antragsgegnerin zu 2) Inhaberin von mehr als 420 Unionsmarken/-anmeldungen, 38 eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmustern sowie über 20 deutschen Marken sei. Die Antragsgegnerin zu 4) ist daher nicht als „Stammhaus“ im A…-Konzern anzusehen und die Antragsgegnerinnen zu 1) und zu 3) nicht deren Niederlassungen in Deutschland. Eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ergibt sich vorliegend auch nicht aus Art. 125 Abs. 2 Alt. 2 UMV. Eine Niederlassung der Antragstellerin in Deutschland ist nicht hinreichend dargetan und glaubhaft gemacht. Zwar hat sich die Antragstellerin insoweit auf die M… Europe Ltd., Niederlassung Deutschland, …straße …, … Puchheim als ihre Niederlassung bezogen. Jedoch sind die den Gerichtsstand begründenden Tatsachen (z. B. der Wohnsitz bzw. Sitz) vom Kläger bzw. Antragsteller zu beweisen bzw. glaubhaft zu machen, wenn der Gegner diese – wie vorliegend – bestreitet (Zöllner in Cepl/Voß, Prozesskommentar zum Gewerblichen Rechtsschutz, 2. Aufl. 2018, § 12 Rn. 18). Hieran fehlt es. Die Antragstellerin trägt vor, sie verfüge über diverse Vertriebsgesellschaften in Europa, wobei das internationale Headquarter in der Schweiz angesiedelt sei und verweist insoweit auf einen Screenshot der Kontaktseite auf der Website masimo.com (Anlage Ast. 21). Wesentlich für die Qualifikation einer Niederlassung ist insbesondere die hinreichende sachliche und personelle Ausstattung, um mit Dritten Geschäfte betreiben zu können, aber auch die Aufsicht und Leitung durch das Stammhaus, der die Niederlassung unterliegt (Müller in Büscher/Kochendörfer, BeckOK UMV, 20. Ed., Art. 125 Rn. 14). Auch die Selbstdarstellung als Vertriebsniederlassung oder gar „Headquarters“ kann genügen (Müller in Büscher/Kochendörfer, BeckOK UMV, 20. Ed., Art. 125 Rn. 14). Dass die Ma… Europe Ltd. der Aufsicht und Leitung durch die Antragstellerin, der M… Corporation, unterliegt, die auf der Website als „Americas Headquarters“ bezeichnet ist, während es ein „International Headquarters“ mit Sitz in der Schweiz gibt, ist im vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren angesichts des Bestreitens der Antragsgegnerinnen und unter Berücksichtigung des Inhaltes der Website Anlage Ast. 21 nicht hinreichend dargetan und glaubhaft gemacht. bb. Im Hinblick auf den Hilfsantrag – bezogen auf die Antragsgegnerin zu 4) das Verbot des Antrags zu 1) nur beschränkt auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auszusprechen – ergibt sich die internationale Zuständigkeit jedenfalls aus dem Gerichtsstand der Verletzungshandlung gem. Art. 125 Abs. 5, 126 Abs. 2 UMV. Der Verletzte kann gem. Art. 125 Abs. 5 UMV am Begehungsort der Verletzungshandlung bzw. drohenden Verletzungshandlung Klage erheben (Zöllner in Cepl/Voß, Prozesskommentar zum Gewerblichen Rechtsschutz, 2. Aufl. 2018, Vor § 12 Rn. 120). Für die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte kommt es darauf an, ob der Kläger eine im Inland begangene bzw. drohende Verletzungshandlung des Beklagten behauptet hat und diese nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann (BGH GRUR 2015, 689 Rn. 19 – Parfumflakon III). Dies ist hier der Fall. Für die Begründung der internationalen Zuständigkeit gem. Art. 125 Abs. 5 UMV am Begehungsort der Verletzungshandlung genügt die Behauptung der Antragstellerin, durch die Markenanmeldung der Antragsgegnerin zu 4) drohe auch eine Verletzungshandlung in Deutschland. Jedenfalls kann eine solche nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Ob eine Erstbegehungsgefahr (vgl. BGH GRUR 2015, 1201 Rn. 48 – Sparkassen-Rot/Santander-Rot) tatsächlich vorliegt, ist eine Frage der Begründetheit. cc. Die Eilbedürftigkeit gem. §§ 935, 940 ZPO ist vorliegend gegeben. Zwar kann der Eilbedürftigkeit entgegenstehen, dass der Gläubiger bereits Hauptsacheklage erhoben hat (vgl. hierzu Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Aufl., § 12 Rn. 2.20). Jedoch kann dies nicht verallgemeinert werden und es lässt sich nicht in jedem Fall feststellen, dass der Antragsteller mit der Erhebung der Hauptsacheklage in Kauf nimmt, dass die Erlangung eines Titels im ordentlichen Verfahren eine entsprechend lange Zeit dauert, und damit zum Ausdruck bringt, dass die Sache für ihn nicht so eilbedürftig ist (Schmidt in Büscher, UWG, § 12 Rn. 243). Es ist bei der Beurteilung des Verfügungsgrundes bzw. einer etwaigen Selbstwiderlegung gesetzlicher Dringlichkeitsvermutungen eine Gesamtbetrachtung des vorprozessualen und ggf. auch prozessualen Verhaltens des Gläubigers geboten, bei der die Ausnutzung bestimmter Fristen ein wesentlicher Gesichtspunkt sein kann, aber nicht stets sein muss (vgl. Senat GRUR-RR 2007, 302, 303 – Titelseite). Die Vermutung der Dringlichkeit ist widerlegt, wenn der Verletzte das als rechtswidrig beanstandete Verhalten in positiver Kenntnis der maßgeblichen Umstände längere Zeit hingenommen hat, so dass aus seinem Abwarten geschlossen werden kann, ihm sei die Angelegenheit nicht eilig, wobei sämtliche Umstände des Einzelfalls maßgeblich sind (vgl. Senat GRUR-RR 2008, 366, 367 – Simplify Your Production). Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist vorliegend bei einer Gesamtbetrachtung die auch bei markenrechtlichen Streitigkeiten zu vermutende Dringlichkeit (vgl. OLG Frankfurt a.M. GRUR-RR 2020, 102 Rn. 11 – Batterie-Plagiat) nicht durch eine zögerliche Verfahrensführung widerlegt. Die Antragsgegnerin zu 4) meldete am 04.11.2020 die streitgegenständlichen Unionsmarken an. Hiervon erhielt die Antragstellerin am 05.11.2020 Kenntnis. Am 26.11.2020 ließ die Antragstellerin die Antragsgegnerinnen abmahnen und erhob Hauptsacheklage vor dem Landgericht Hamburg. Am 04.12.2020 hat die Antragstellerin den vorliegenden einstweiligen Verfügungsantrag eingereicht. Die Antragstellerin hat damit weder längere Zeit abgewartet noch sonst gezeigt, dass ihr die Angelegenheit nicht eilig ist. Die erforderliche Dringlichkeit liegt hier daher vor. Auch die Antragsänderung durch die zusätzliche Stellung eines Hilfsantrags ist im vorliegenden Fall nicht dringlichkeitsschädlich, da es sich nicht um eine nachträgliche Anspruchserweiterung oder –begründung handelt und insbesondere kein neuer Streitgegenstand eingeführt worden ist. dd. Der Antrag ist auch nicht wegen fehlender hinreichender Bestimmtheit gem. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig. Zwar darf nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ein Unterlassungsantrag – und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung – nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, letztlich dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (st. Rspr; vgl. BGH GRUR 2019, 627 Rn. 15 – Deutschland-Kombi). Eine hinreichende Bestimmtheit ist für gewöhnlich gegeben, wenn eine Bezugnahme auf die konkrete Verletzungshandlung erfolgt oder die konkret angegriffene Verletzungsform antragsgegenständlich ist und der Klageantrag zumindest unter Heranziehung des Klagevortrags unzweideutig erkennen lässt, in welchen Merkmalen des angegriffenen Verhaltens die Grundlage und der Anknüpfungspunkt für den Verstoß und damit das Unterlassungsgebot liegen soll (BGH GRUR 2019, 627 Rn. 15 – Deutschland-Kombi). Die Frage, welche Formulierungen noch zulässig sind, kann dabei nicht abstrakt-generell, sondern nur anhand des jeweiligen Sach- und Sinnzusammenhangs unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände entschieden werden (BGH GRUR 2004, 696, 699 – Direktansprache am Arbeitsplatz I). Der Auslegung des Antrags kommt daher eine große Bedeutung zu; hierzu können die konkrete Verletzungshandlung bzw. Verletzungsform und die Antragsbegründung herangezogen werden (Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Aufl., § 12 Rn. 1.37). Ist ein Antrag zu weit gefasst, kann ihm häufig im Wege der Auslegung als „Minus“ entnommen werden, dass jedenfalls die konkrete Verletzungsform verboten werden soll (Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Aufl., § 12 Rn. 1.44 m.w.N.). Voraussetzung ist aber, dass ohne weiteres feststellbar ist, welche konkrete Verletzungsform auf jeden Fall erfasst sein soll (Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Aufl., § 12 Rn. 1.44 m.w.N.). Im vorliegenden Fall begehrt die Antragstellerin das Verbot einer Zeichennutzung für ein „Gesundheits-Überwachungs-Produkt“. Der Begriff „Gesundheits-Überwachungs-Produkt“ könnte dabei zu weit gefasst sein. Durch Auslegung ist jedoch unter Berücksichtigung der Antragsbegründung (Antrag vom 04.12.2020, S. 10) zu ermitteln, welches konkrete Produkt jedenfalls Gegenstand des begehrten Verbots sein soll. Im Hinblick auf diese konkrete Verletzungsform als „Minus“ kommt eine Tenorierung gem. § 938 ZPO in Betracht. Ist der Antrag zu weit gefasst, wäre er ggf. teilweise unbegründet; der hinreichenden Bestimmtheit gem. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO steht dies nicht entgegen. b. Der Verfügungsantrag gegenüber der Antragsgegnerin zu 4) ist jedoch nicht begründet. Der geltend gemachte vorbeugende Unterlassungsanspruch gem. Art. 130 Abs. 1, 9 Abs. 2 lit. b) UMV besteht nach dem Sach- und Streitstand im vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren überwiegend wahrscheinlich nicht. Aus der – wie im Beschwerdeverfahren klargestellt worden ist – allein gegenständlichen Unionsmarke „HALO INDEX“ ergibt sich der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gem. Art. 9 Abs. 2 lit. b) UMV nicht. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Antragsgegnerinnen den Einwand der Nichtbenutzung gem. Art. 127 Abs. 3 UMV wirksam erhoben haben und die Antragstellerin eine rechtserhaltende Benutzung iSd Art. 18 Abs. 1 UMV nicht hinreichend dargetan und glaubhaft gemacht hat. aa. Der Einwand gem. Art. 127 Abs. 3 UMV kann vom Gegner auch in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erhoben werden (OLG Frankfurt a.M. GRUR-RR 2020, 102 Rn. 30 – Batterie Plagiat; Müller in Büscher/Kochendörfer, BeckOK UMV, 20. Ed., Art. 127 Rn. 18). bb. Der Nichtbenutzungseinwand kann nur noch auf den Verfall wegen mangelnder Benutzung (Art. 58 Abs. 1 lit. a UMV) gestützt werden (Müller in Büscher/Kochendörfer, BeckOK UMV, 20. Ed., Art. 127 Rn. 23). Dies machen die Antragsgegnerinnen vorliegend geltend. cc. Der Antrag auf Verfall wegen Nichtbenutzung kann frühestens fünf Jahre nach Eintragung der Unionsmarke gestellt werden (Pohlmann/Schramek in Büscher/Kochendörfer, BeckOK UMV, 20. Ed., Art. 58 Rn. 1). Die Verfügungsmarke „HALO INDEX“ wurde am 23.08.2011 eingetragen, so dass die Benutzungsschonfrist am 22.08.2016 abgelaufen ist. Der Markeninhaber muss sodann die Benutzung nachweisen (Pohlmann/Schramek in Büscher/Kochendörfer, BeckOK UMV, 20. Ed., Art. 58 Rn. 5) bzw. im vorliegenden Fall glaubhaft machen. dd. Gem. Art. 18 Abs. 1 UMV unterliegt die Unionsmarke den in der Unionsmarkenverordnung vorgesehenen Sanktionen, wenn der Inhaber die Unionsmarke für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, innerhalb von fünf Jahren, gerechnet von der Eintragung an, nicht ernsthaft in der Europäischen Union benutzt hat. Erforderlich ist eine Benutzung in der Europäischen Union (vgl. EuGH GRUR Int. 2013, 137 Rn. 38 – LENO MERKEN). Weiter muss eine ernsthafte Benutzung der Marke für die Waren und Dienstleistungen vorliegen, für die sie eingetragen ist. Die Benutzung muss eine eindeutige Verbindung zu den betreffenden Waren und Dienstleistungen schaffen (Müller in Büscher/Kochendörfer, BeckOK UMV, 20. Ed., Art. 18 Rn. 44). Es muss sich weiter um eine Benutzung handeln, die der Hauptfunktion der Marke entspricht, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität einer Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem ihm ermöglicht wird, diese Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden (EuGH GRUR 2013, 925 Rn. 36 – VOODOO). Erforderlich ist daher eine markenmäßige Benutzung. Eine markenmäßige Benutzung der Verfügungsmarke „HALO INDEX“ im Gebiet der Europäischen Union für die eingetragenen Waren bzw. Dienstleistungen ist im vorliegenden Verfahren jedoch bereits nicht dargetan und – wovon das Landgericht zutreffend ausgegangen ist – auch nicht glaubhaft gemacht. (1) Es ist bereits eine markenmäßige Benutzung der Verfügungsmarke „HALO INDEX“ für eine konkrete Ware oder Dienstleistung, die dazu dient, die Ware oder Dienstleistung im Hinblick auf ihre Ursprungsidentität zu unterscheiden, nicht dargetan. Jedenfalls ergibt sich eine solche Benutzung vorliegend nicht überwiegend wahrscheinlich aus dem Antragstellervortrag, insbesondere der Anlage Ast 4. So räumt die Antragstellerin in ihrer Beschwerdeschrift ein, dass die Marke „HALO INDEX“ keine Waren- und Dienstleistungsmarke wie jede andere sei. Der Halo-Index sei eine einzelne angezeigte Zahl zwischen 0 und 100 und liefere eine kumulative Trendbeurteilung des globalen Patientenstatus. Weiter trägt die Antragstellerin vor, Halo-Index sei eine optionale Funktion innerhalb des Produktes M… Patient SafetyNet-Fernüberwachungs- und Benachrichtigungssystem für Kliniken. Der Halo-Index sei das Ergebnis einer komplizierten Berechnung auf der Grundlage der Messung der Sauerstoffsättigung (Pulsoxymetrie), des Blutdrucks und anderer Parameter, die bei einem Monitoring von Patienten typischerweise erhoben würden. Dieses Ergebnis, diese Zahl, werde dem medizinischen Personal auf Überwachungsmonitoren angezeigt. In der Beschwerdeschrift nimmt die Antragstellerin weiter Bezug auf einen Monitor, auf dem unter der Zahl „29“ „Halo“ zu erkennen ist. Aus Anlage Ast 4 ergeben sich Abbildungen von Patientenmonitoren, die im Display unter „Halo Index“ eine Zahl anzeigen, unter der „Halo“ steht. Der Verkehr, auch das insoweit angesprochene medizinische Fachpersonal, erkennt unter „Halo“ daher die Bezeichnung einer Zahl, einer medizinischen Kenngröße, die aus verschiedenen erhobenen Parametern aus der Patientenüberwachung ermittelt worden ist und nicht den Hinweis auf die Herkunft eines medizinischen Produkts oder einer medizinischen Dienstleistung. Zwar beansprucht die Verfügungsmarke „HALO INDEX“ Schutz u.a. in Klasse 9 für Computersoftware und Computerhardware im Zusammenhang mit der Patientenüberwachung sowie für Computersoftware zum Anzeigen von physiologischen Zuständen, weiter für elektronische Sensoren sowie elektrische Apparate zur Aktivitätsüberwachung. Eine Zeichennutzung hierauf bezogen als Herkunftshinweis ergibt sich jedoch nach Ansicht des Senats unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragstellerin nicht überwiegend wahrscheinlich. Dass der angesprochene Verkehr, das medizinische Fachpersonal, in dem Zeichen „Halo“ bzw. „Halo Index“ auf den Monitoren einen Hinweis auf den Hersteller einer bestimmten Computersoftware erkennt, ergibt sich weder aus dem Antragstellervortrag hinreichend noch ist es sonst ersichtlich. Im Ergebnis ist der Bezug zu den eingetragenen Waren und die Verwendung als Herkunftshinweis nicht hinreichend dargetan. Dies gilt auch für die von der Antragstellerin in Bezug genommenen Waren der Klasse 10 (Medizinische Geräte, einschließlich Patientensensoren und Patientenüberwachungsgeräte; Chirurgische und ärztliche Apparate und Instrumente; Patientenüberwachungsgeräte zur Erkennung der körperlichen Verfassung; In-Vivo-Monitore und –Sensoren; Pulsoxymeter; Patientenüberwachungsgeräte und -instrumente; Patientenüberwachungssystem; Hämodynamische Überwachungsapparate), für die die Verfügungsmarke „HALO INDEX“ eingetragen ist. Eine Zeichenverwendung als Herkunftshinweis für die genannten medizinischen Geräte, Sensoren, Messinstrumente, Monitore ergibt sich nicht hinreichend, weil als Halo-Index auf den eingeblendeten Monitoren lediglich die Zahl als Ergebnis der Berechnung bezeichnet ist und nicht der Monitor oder das Messinstrument selbst. Es fehlt auch hier – überwiegend wahrscheinlich – an einer eindeutigen Verbindung zu den eingetragenen Waren und Dienstleistungen im Sinne einer Verwendung als Herkunftshinweis. (2) Darüber hinaus fehlt es auch an hinreichendem Antragstellervortrag und Glaubhaftmachung zur territorialen Reichweite der Zeichenverwendung. Eine Verwendung außerhalb der Europäischen Union genügt insoweit nicht. Zwar hat die Antragstellerin eine Nutzung an ca. 100 Krankenhausstandorten in Deutschland behauptet. Diese ist jedoch im vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren streitig geblieben und nicht glaubhaft gemacht worden. (3) Zu Recht hat das Landgericht für die rechtserhaltende Benutzung gem. Art. 127 Abs. 3, 18 Abs.1 UMV die behauptete Zeichennutzung innerhalb der M… Sleep-App für Endkunden unberücksichtigt gelassen. Eine solche Nutzung hat die Antragstellerin für den Zeitpunkt der Antragstellung, auf den es gem. Art. 127 Abs. 3 UMV ankommt, nur für das Gebiet der USA dargetan und eine Erweiterung für das Gebiet der Europäischen Union lediglich angekündigt. Bereits in territorialer Hinsicht handelt es sich insofern um keine maßgebliche Nutzung, die im vorliegenden Verletzungsverfahren nach dem Einwand der Antragsgegnerinnen gem. Art. 127 Abs. 3 UMV zu berücksichtigen wäre. Ob die Nutzung im Endkundenbereich – etwa im Rahmen einer Schlafverbesserungs-App – vom Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Verfügungsmarke „HALO INDEX“ umfasst ist, kann daher vorliegend offenbleiben. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. 4. Der Wert des Beschwerdeverfahrens folgt aus §§ 47, 51 GKG. Die sofortige Beschwerde hat sich gegen die vollen Umfangs erfolgte Zurückweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichtet. Die Klarstellung im Hinblick auf den Gegenstand des vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahrens ist erst mit Schriftsatz vom 18.05.2021 erfolgt.