Urteil
5 U 32/16
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 5. Zivilsenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Um einer Marke grundsätzlich den Schutz nach Art. 9 Abs. 1 lit.c GMV/Art. 9 Abs. 2 lit.c UMV zukommen zu lassen, reicht deren Bekanntheit in Deutschland aus (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2009, C-301/07, GRUR 2009, 1158).(Rn.73)
2. Angaben zu Marktanteil, Werbeaufwendungen, Werbemitteln und deren Reichweite können die Bekanntheit einer Marke in Deutschland belegen.(Rn.83)
3. Auch ein markenrechtsverletzender Werktitel kann die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung einer bekannten Marke beeinträchtigen.(Rn.88)
4. Der Buchtitel "Abnehmen mit A..." ist in erheblichem Umfang irreführend, wenn in dem Inhalt des Buches keine konkreten Rezepte angegeben werden, die das Abnehmen gerade und ausschließlich mit "A..." zum Gegenstand haben.(Rn.100)
5. Die Nennung einer Marke blickfangmäßig im Titel kann sich hinsichtlich der konkreten Art der Aufmachung des Verletzungsgegenstands als eine Verwendung der bekannten Marke entgegen den anständigen Gepflogenheiten im Handel i.S.d. Art. 12 GMV/Art. 12 Abs. 2 UMV darstellen.(Rn.107)
Tenor
Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 8 für Handelssachen, vom 09.10.2015 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Verbot aus der einstweiligen Verfügung vom 09.07.2015 nunmehr wie folgt lautet:
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung
verboten,
in der Bundesrepublik Deutschland ein Kochbuch mit dem Titel „Abnehmen mit „A...“ zu versehen, zu bewerben und/oder zu vertreiben und/oder versehen, bewerben und/oder vertreiben zu lassen,
wenn dies geschieht mit einem Titel wie nachfolgend eingeblendet
und einem Buchinhalt, wie zu den folgenden ISBN-Nummern erschienen, bei dem nur wenige Seiten unmittelbare Bezüge zu dem Produkt "A..." aufweisen:
ISBN Print: und/oder
ISBN E-Book (PDF): und/oder
ISBN E-Book (EPUB, Mobil):
Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorbezeichnete Unterlassungsverpflichtung die Verhängung eines Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens zweihundertfünfzigtausend Euro; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) angedroht; Ordnungshaft zu vollziehen an ihren Geschäftsführern.
Von den Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz trägt die Antragsgegnerin 80%, die Antragstellerin trägt 20%
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Um einer Marke grundsätzlich den Schutz nach Art. 9 Abs. 1 lit.c GMV/Art. 9 Abs. 2 lit.c UMV zukommen zu lassen, reicht deren Bekanntheit in Deutschland aus (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2009, C-301/07, GRUR 2009, 1158).(Rn.73) 2. Angaben zu Marktanteil, Werbeaufwendungen, Werbemitteln und deren Reichweite können die Bekanntheit einer Marke in Deutschland belegen.(Rn.83) 3. Auch ein markenrechtsverletzender Werktitel kann die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung einer bekannten Marke beeinträchtigen.(Rn.88) 4. Der Buchtitel "Abnehmen mit A..." ist in erheblichem Umfang irreführend, wenn in dem Inhalt des Buches keine konkreten Rezepte angegeben werden, die das Abnehmen gerade und ausschließlich mit "A..." zum Gegenstand haben.(Rn.100) 5. Die Nennung einer Marke blickfangmäßig im Titel kann sich hinsichtlich der konkreten Art der Aufmachung des Verletzungsgegenstands als eine Verwendung der bekannten Marke entgegen den anständigen Gepflogenheiten im Handel i.S.d. Art. 12 GMV/Art. 12 Abs. 2 UMV darstellen.(Rn.107) Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 8 für Handelssachen, vom 09.10.2015 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Verbot aus der einstweiligen Verfügung vom 09.07.2015 nunmehr wie folgt lautet: Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung verboten, in der Bundesrepublik Deutschland ein Kochbuch mit dem Titel „Abnehmen mit „A...“ zu versehen, zu bewerben und/oder zu vertreiben und/oder versehen, bewerben und/oder vertreiben zu lassen, wenn dies geschieht mit einem Titel wie nachfolgend eingeblendet und einem Buchinhalt, wie zu den folgenden ISBN-Nummern erschienen, bei dem nur wenige Seiten unmittelbare Bezüge zu dem Produkt "A..." aufweisen: ISBN Print: und/oder ISBN E-Book (PDF): und/oder ISBN E-Book (EPUB, Mobil): Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorbezeichnete Unterlassungsverpflichtung die Verhängung eines Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens zweihundertfünfzigtausend Euro; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) angedroht; Ordnungshaft zu vollziehen an ihren Geschäftsführern. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz trägt die Antragsgegnerin 80%, die Antragstellerin trägt 20% I. Die Antragstellerin ist Herstellerin des Produktes „A….“(Aufmachung der aktuellen Dose und Beipackzettel gem. Anlage ASt 1a + 1b). Es handelt sich um ein sog. Formula-Produkt, das im Rahmen von Formula-Diäten zum Einsatz kommt und zur Zubereitung eines Eiweißgetränks als Mahlzeitenersatz im Rahmen von Reduktionsdiäten geeignet ist. Die Antragstellerin vertreibt auch Bücher mit Rezepten im Zusammenhang mit „A…“ (Anlage ASt 1). Die Antragstellerin ist - von dem Markeninhaber, ihrem Geschäftsführer und Gründer, zur gerichtlichen Geltendmachung ermächtigte - Lizenznehmerin (Anlage ASt 4) der (Gemeinschafts-)Wortmarke „A...“ EU Nr...(Anlage ASt 2) sowie der (Gemeinschafts-)Wort/Bildmarke Nr...„A… VITALKOST“ (Anlage ASt 3) Der Schutzbereich beider Marken erstreckt sich u.a. auf die Klasse 5 mit „diätetische Lebensmittel“ und die Klasse 41: „Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten.“ Die Antragsgegnerin ist eine Verlagsgesellschaft. Sie hat über ihren Verlag / das Buch „Abnehmen mit A...“ herausgebracht (Anlage ASt 8), das auch über Amazon vertrieben wird (Anlage ASt 9). Die Antragstellerin mahnte die Antragsgegnerin mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 26.06.2015 ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf (Anlage ASt 11). Dieses Verlangen wies die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 02.07.2015 im Wesentlichen - mit Ausnahme einer im vorliegenden Rechtsstreit im Ergebnis nicht relevanten Streitfrage - zurück (Anlage ASt 12). Die Antragstellerin hat vorgetragen, das Zeichen „A...“ genieße Schutz nach Art. 9 Abs. 1 lit. c. GMV als bekannte Marke. „A...“werde seit den 1980er Jahren angeboten. Sie habe in den Jahren 2009 - 2015 überwiegend zweistellige Millionenbeträge in die Werbung für „A…“ in Deutschland investiert. Das Produkt sei Marktführer im Produktsegment der diätetischen Lebensmittel zum Mahlzeitenersatz mit einem Marktanteil von zumindest knapp 50% in diesem Segment (Anlagen ASt 19 + ASt 20). Sie bewerbe das Produkt regelmäßig im Fernsehen mit verschiedenen Werbespots (Anlage ASt 21) sowie in den reichweitenstarken Printmedien (Beispiel in Anlage ASt 17). Insoweit wird wegen der weiteren Einzelheiten auf die von der Antragstellerin eingereichte Werbemittelanalyse der The Nielsen Company vom 17.09.2015 in Anlage ASt 16 Bezug genommen. Die Bekanntheit des Produkts sei auch in Medien betont worden (Interview in Anlage ASt 18). Hervorzuheben sei der bekannte TV-Werbespot mit der Frau im gelben Bikini, der seit Jahren vielfach im Fernsehen, insbesondere kurz vor den 20:00 Uhr Nachrichten der Tagesschau gesendet worden sei (Anlage ASt 21). Auch eine aktuelle Verkehrsbefragung habe eine sehr hohe Bekanntheit für die Marke „A...“ ergeben (Anlage ASt 22). Die Produkte beider Parteien richteten sich an dieselben Verbraucher. Die gegenüberstehenden Bezeichnungen würden für hochgradig ähnliche Waren bzw. Dienstleistungen genutzt. Der Schutz der Verfügungsmarken gegenüber dem rechtsverletzenden Buch der Antragsgegnerin ergebe sich aus den Dienstleistungsbereichen „Erziehung, Ausbildung und Unterhaltung“. Gleiches gelte für den Warenbereich „diätetische Lebensmittel“, zu denen ein Kochbuch ein Komplementärprodukt sei. Ohnehin gewähre eine bekannte Marke auch Schutz außerhalb des Ähnlichkeitsbereichs. Die Antragsgegnerin nutze mit dem Titel „Abnehmen mit A...“ die Wertschätzung der Marke aus, indem sie sich an den guten Ruf der bekannten Marke anhänge. Sie spanne die bekannte Marke „A...“ lediglich als Werbung für das Buch ein. Ein Rechtfertigungsgrund für die Nennung der Marke in dieser Weise bestehe nicht. Auf der Titelseite des angegriffenen Buches werde der Schriftzug „A..." optisch deutlich herausgestellt. Dies wiederhole sich auf den unmittelbar folgenden Seiten. Von den insgesamt 155 Druckseiten wiesen indes gerade einmal 3%, nämlich die Seiten 9, 12, 15, 17 und 18 inhaltliche Bezüge zu „A...“ auf. Das Produkt „A...“ selbst werde nur oberflächlich, lückenhaft und teilweise unzutreffend beschrieben. Insbesondere werde die Dosierung falsch angegeben. Die weiteren Angaben in dem Buch blieben in jeder Beziehung produktunspezifisch, d.h. sie seien unabhängig davon, ob der Leser zur Unterstützung seiner Diät nun „A...“ oder einen anderen Eiweißdrink einnehme. Abgesehen von wenigen Nennungen des Produktnamens „A...“ enthalte das Buch auf den Seiten 18 - 153 - unstreitig - ausschließlich Rezepte. Es handelt sich mithin um ein normales Kochbuch für eine kohlenhydratarme Ernährung. Keines der Rezepte weise „A...“ als Zutat auf. „A...“ habe auch keinerlei Bedeutung für die im Kochbuch im Einzelnen angegebenen Rezepte. Die wenigen vorangestellten Nennungen von „A...“ bezögen sich nicht spezifisch auf die Zusammensetzung und Wirkungsweise von „A...“. Soweit Angaben zu „A...“ gemacht würden, seien diese überwiegend falsch. Die titelmäßige Verwendung von „A...“ sei deshalb weder erforderlich noch sachgerecht. Die Antragsgegnerin setze sich in dem Buch auch nicht in irgendeiner Weise - z.B. kritisch - mit dem Produkt „A...“ auseinander, was unter dem Gesichtspunkt der Pressefreiheit in gewissem Umfang möglicherweise zulässig wäre. Es gehe der Antragsgegnerin nur darum, ein ganz normales Kochbuch mit dem Hinweis auf die Marke „A...“ besser verkaufen zu können. Die bekannte Marke „A...“ werde als Zugpferd eingesetzt, mit dem ein allgemeines Diät-Kochbuch interessant gemacht werden solle. Zugleich werde damit eine Fehlvorstellung des Verbrauchers über den Inhalt des Buches bzw. eine etwaige autorisierte Zusammenarbeit mit dem Hersteller des Produkts nicht ausgeschlossen. Der zusätzlich angebrachte Hinweis: „unabhängig recherchiert, nicht vom Hersteller beeinflusst“ stehe dem nicht entgegen, weil es gleichwohl vom Hersteller autorisiert oder auf dessen Veranlassung entstanden sein könne. Abgesehen von dieser Herkunftsverwirrung erfolge die Bezugnahme in rufausbeuterischer Art und Weise. Von dem beanstandeten Angebot habe sie - die Antragstellerin - erstmalig am 10.06.2015 Kenntnis erhalten (eidesstattliche Versicherung in Anlage ASt 10). Daneben bestehe auch ein wettbewerblicher Unterlassungsanspruch wegen Irreführung, den die Antragstellerin hilfsweise geltend macht. Der Verbraucher werde durch die Diskrepanz zwischen dem Titel und dem damit nicht korrespondierenden Inhalt in die Irre geführt. Er könne nicht erkennen und gehe auch nicht davon aus, dass es sich bei dem Buch um ein ganz normales Kochbuch handele, das zu 97% normale Rezepte enthalte, die keinerlei Bezug zu „A...“ aufwiesen. Dem Verkehr werde durch die Herausstellung von „A...“ im Titel vielmehr suggeriert, es gehe um ein Buch, das sich zum ganz überwiegenden Teil mit dem Produkt auseinandersetze. Dies sei aber gerade nicht der Fall. Weiter stütze sich die Antragstellerin hilfsweise auf einen Anspruch aus § 4 Nr. 8 UWG. Die Antragstellerin hat in erster Instanz beantragt: Die Antragsgegnerin hat es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000.- - ersatzweise Ordnungshaft - oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfälle bis zu 2 Jahren, zu unterlassen, ein Kochbuch mit dem Titel „Abnehmen mit „A...“ zu verlegen, zu bewerben und/oder zu vertreiben und/oder verlegen, bewerben und/oder vertreiben zu lassen, wenn dies geschieht wie nachfolgend eingeblendet Auf der Grundlage dieses Antrags hat das Landgericht Hamburg mit Beschluss vom 09.07.2015 eine einstweilige Verfügung gegen die Antragsgegnerin erlassen, der hinter dem Wort „geschieht“ die Worte „mit einem Titel“ hinzugefügt sind und im Anschluss an die Abbildung folgender Text hinzugefügt ist: „und einem Buchinhalt, wie zu den folgenden ISBN-Nummern erschienen, bei dem nur wenige Seiten unmittelbare Bezüge zu dem Produkt "A...“ aufweisen: ISBN Print: und/oder ISBN E-Book (PDF): und/oder ISBN E-Book (EPUB, Mobil): Gegen diese einstweilige Verfügung hat die Antragsgegnerin Widerspruch eingelegt, mit dem sie begehrt hat, die einstweilige Verfügung vom 09.07.2015 aufzuheben und den Verfügungsantrag zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin hat geltend gemacht, eine Kennzeichenrechtsverletzung liege nicht vor. Sie sei zur Verwendung der Marke „A...“ auf dem Buchcover berechtigt. Denn ihr Buch stelle ein eigens entwickeltes Ernährungskonzept vor, mit dem dem Verbraucher erklärt werde, wie er bei Einsatz von „A...“ seine weitere Ernährung so ausgewogen gestalten könne, dass der gewünschten Gewichtsreduktion dauerhaft zum Erfolg verholfen werde. Das Produkt „A...“ stelle keinen vollständigen Ersatz für andere Lebensmittel dar. Abgesehen von einem gelegentlichen Mahlzeitenersatz in der Anfangsphase eines Ernährungsplans würden bei der weiteren Anwendung von „A...“ zum großen Teil ganz „normale“ Mahlzeiten eingenommen. Bei dem Buch gehe es vornehmlich darum, dem Anwender ein ausgewogenes und gesundes Ernährungskonzept zu präsentieren, in dessen Rahmen er einzelne Mahlzeiten durch die Einnahme von „A...“ ersetzen könne. Damit unterscheide sich das Konzept nicht wesentlich von dem der Antragstellerin selbst, die auf ihrer Internetseite zahlreiche Rezepte vorstelle, die keinerlei unmittelbaren Bezug zu „A...“ hätten und das Produkt auch nicht als Zutat verwendeten (Anlagen AG 1 + AG 2). Das offenbar von der Antragstellerin lizenzierte „A...-Kochbuch“ (Anlagen AG 3 + AG 4) sei genauso aufgebaut. Auch dort wiesen die dargestellten Rezepte keinen unmittelbaren Bezug zu „A...“ auf, sondern es gehe darum, dieses Produkt in ein gesundes und bewusstes Ernährungskonzept einzubinden. Weitere Bücher seien bereits angekündigt, die nach einem vergleichbaren Konzept vorgingen und die offenkundig von der Antragstellerin lizenziert worden seien (Anlage AG 5). Das Anliegen des angegriffenen Buches sei es, dem „A...“-Nutzer eine Diätstrategie im Rahmen eines kompletten Ernährungskonzepts zu vermitteln, bei der das Durchhalten leicht falle und auch der Genuss nicht zu kurz komme, weil die Ersatzmahlzeiten mit eigens entwickelten, gut schmeckenden Mahlzeiten kombiniert würden. Die „A...“-Drinks seien aber gleichwohl fester Bestandteil der Diätstrategien. Damit sorge das Buch dafür, dass der Verbraucher nicht nur die vom Hersteller von „A...“ vorgegebenen Empfehlungen als einzige mögliche Strategie wahrnehme, sondern eine weitere Möglichkeit erhalte, sich über Abnahmestrategien bei Einnahme von „A...“zu informieren. Die Behauptung der Antragstellerin, die Angaben in dem angegriffenen Buch seien in weiten Teilen inhaltlich unzutreffend bzw. widersprächen dem von ihr propagierten Diätkonzept, sei sowohl unzutreffend als auch von der Antragstellerin nicht näher belegt worden. Soweit sie, die Antragsgegnerin, sich kritisch mit dem Produkt „A...“ und dem Diätkonzept der Antragstellerin auseinandersetze, müsse diese das vor dem Hintergrund der Grundrechte der Meinungs- und Pressefreiheit hinnehmen. Markenrechtliche Ansprüche der Antragstellerin bestünden schon deshalb nicht, weil das Zeichen „A...“ nicht markenmäßig verwendet werde. Es werde im Rahmen eines Werktitels eingesetzt und diene damit lediglich der Unterscheidung eines Werks von anderen, entfalte aber gerade keine Herkunftsfunktion. Die Antragstellerin habe nicht hinreichend dargelegt, dass es sich bei „A...“ um eine bekannte Marke handele. Abgesehen davon handele es sich um einen nach Art. 12 Abs. 1 lit. c GMV beschreibenden Gebrauch. Die Verwendung des Zeichens könne nicht unlauter sein, weil der Titelgebrauch sich aus dem Bedürfnis der Öffentlichkeit und der Verbraucher rechtfertige, über Anwendungsmöglichkeiten des Produkts „A...“ nicht nur aus Sicht des interessengesteuerten Herstellers, sondern auch durch einen unabhängigen Verlag zu erfahren. Es liege auch keine Irreführung von Verbrauchern vor. Der verständige Verbraucher wisse, dass es sich um ein Mahlzeitenersatzprodukt handele und er im Rahmen seiner Ernährung überwiegend andere Lebensmittel zu sich nehmen müsse. Dem werde das im Buch entwickelte Ernährungskonzept gerecht. Es könne keine Rede davon sein, dass es sich um ein „normales Low-Carb-Kochbuch“ handele. Die Antragstellerin hat beantragt, die einstweilige Verfügung vom 09.07.2015 zu bestätigen. Das Landgericht Hamburg hat mit dem angegriffenen Urteil vom 09.10.2015 die einstweilige Verfügung bestätigt. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin verfolgt in zweiter Instanz ihr Antragsabweisungsbegehren unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrags weiter. Die Antragsgegnerin trägt vor, der von der Antragstellerin gestellte Unterlassungsantrag sei zu unbestimmt. Es sei unklar, in welchem Umfang eine Bezugnahme auf „A...“ erforderlich sei, um eine Rechtsverletzung zu vermeiden. Tatsächlich wende sich die Antragstellerin - wie ihr erstinstanzlicher Vortrag zeige - nicht gegen den Titel/die Covergestaltung des Buches, sondern gegen dessen Inhalt. Sie habe nichts gegen Bücher, die sich mit ihrem Produkt befassten. lm Sinne einer ausgewogenen Verbraucheraufklärung sei es erforderlich, dass es ein tatsächlich neutrales und unabhängiges Buch jenseits der kommerziellen Absatzinteressen des Herstellers gebe. Im Gegensatz zu anderen „A..:“ - Büchern zeichne sich ihr Produkt durch eine deutlich zurückhaltendere Covergestaltung aus. Jedenfalls unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten könne ihr die Nutzung des Begriffs „A...“ in der konkret streitgegenständlichen Form nicht verwehrt werden. Entgegen der Darstellung der Antragstellerin könnten die in dem Buch enthaltenen Ratschläge zur Anwendung und Dosierung von „A..." auch gar nicht falsch sein, denn es sei nicht allgemeingültig bestimmbar, unter welchen Voraussetzungen die Einbindung eines derartigen diätetischen Pulvers richtig erfolge. Hierbei könnten unterschiedliche Ansichten vertreten werden. Es handele sich deshalb um subjektive Wertvorstellungen. Eine Abweichung von Anwendungsempfehlungen des Herstellers sei in dem meinungsvielfältigen Markt verschiedener Ernährungsratgeber ein üblicher Vorgang, der von der Antragstellerin hinzunehmen sei. Die Antragsgegnerin beantragt nunmehr, das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 09.10.2015 abzuändern und die einstweilige Verfügung unter Zurückweisung des auf ihren Erlass gerichteten Antrags aufzuheben. Die Antragstellerin beantragt, die Berufung der Antragsgegnerin mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass in dem von ihr verfolgten Verfügungsantrag das Wort „verlegen“ durch das Wort „versehen“ ersetzt und der räumliche Geltungsbereich des Verbots auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt wird. Ihren weitergehenden Verfügungsantrag hat die Antragstellerin in der Senatssitzung am 22.03.2017 zurückgenommen. Sie verteidigt im Übrigen das landgerichtliche Urteil auf der Grundlage des bereits erstinstanzlich gestellten Antrags und vertieft bzw. ergänzt insoweit ihre tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen. Wegen der tatsächlichen Feststellungen im Übrigen wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils, daneben wird auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle des Landgerichts Hamburg vom 25.09.2015 und des Senats vom 22.03.2017 Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat die Antragsgegnerin im jetzt noch streitgegenständlichen Umfang zu Recht und mit zutreffender Begründung zur Unterlassung verurteilt. Der Antragstellerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerin aus Art. 9 Abs. 2 lit. c, Abs. 3 lit. a, lit. b und lit. e UMV i.V.m. Art. 102 Abs. 1 + 2, Art. 103 Abs. 1 UMV (entspricht Art. 9 Abs. 1 Satz 2 lit. c, Abs. 2 lit. a, lit. b und lit. d GMV i.V.m. Art. 102 Abs. 1, Art. 103 GMV) zu. Das Berufungsvorbringen der Antragsgegnerin rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. Es gibt dem Senat Anlass zu folgenden ergänzenden Anmerkungen: 1. Die Antragstellerin hat in der Senatssitzung nochmals klargestellt, dass sie ihren markenrechtlichen Hauptanspruch ausschließlich auf ihre Unions-Wortmarke Nr. „A...“ stützt, aus der Unions-Wort-/Bildmarke „A...VITALKOST“ für den vorliegenden Rechtsstreit hingegen keine Rechte herleitet. Auf wettbewerbsrechtliche Anspruchsgrundlagen stützt die Antragstellerin ihre Ansprüche lediglich hilfsweise. 2. Der auf Wiederholungsgefahr gestützte Unterlassungsantrag ist nur dann begründet, wenn das beanstandete Verhalten der Antragsgegnerin bereits nach dem zur Zeit der Begehung geltenden Recht rechtswidrig gewesen ist. Da der Unterlassungsanspruch in die Zukunft gerichtet ist, muss das beanstandete Verhalten der Antragsgegnerin zudem nach dem zur Zeit der Entscheidung geltenden Recht markenrechtswidrig sein. Diese Voraussetzung liegt vor. a. Mit Verordnung (EG) 2015/2424 vom 16.12.2015 ist die Gemeinschaftsmarkenverordnung vom 26.02.2009 (Verordnung (EG) 207/2009) u.a. mit dem Ziel geändert worden, deren Terminologie nach Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon zu aktualisieren (Erwägungsgrund Nr. 2). In diesem Rahmen sind durch die genannte Verordnung eine Vielzahl von Vorschriften sprachlich angepasst, inhaltlich modifiziert und erweitert worden. Die Änderungsverordnung ist am 23.03.2016 ohne Übergangsvorschrift in Kraft getreten. Seit diesem Datum gilt die Gemeinschaftsmarkenverordnung in der Fassung der Unionsmarkenverordnung fort. Die markenrechtlichen Rechtsgrundsätze sind hierbei im Wesentlichen unverändert geblieben. Die Antragstellerin hat ihre markenrechtlichen Ansprüche zunächst zutreffend aus der Gemeinschaftsmarkenverordnung vom 26.02.2009 (Verordnung (EG) 207/2009) hergeleitet. Mit Wirkung vom 23.03.2016 ist Rechtsgrundlage der geltend gemachten Ansprüche nunmehr die Unionsmarkenverordnung. b. Die bisher von der Antragstellerin in Anspruch genommene Rechtsgrundlage aus Art. 9 Abs. 1 Satz 2 lit. c, Abs. 2 lit. a, lit. b und lit. d GMV i.V.m. Art. 102 Abs. 1, Art. 103 GMV ist ohne wesentliche inhaltliche Änderungen nunmehr in Art. 9 Abs. 2 lit. c, Abs. 3 lit. a, lit. b und lit. e UMV i.V.m. Art. 102 Abs. 1+2, Art. 103 Abs. 1 UMV enthalten. Die vorgenommenen Änderungen beschränken sich weitgehend auf sprachliche bzw. gliederungstechnische Anpassungen. c. Aus Gründen einer übersichtlicheren Darstellung wird der Senat im Folgenden vorrangig auf die nunmehr geltenden Vorschriften der Unionsmarkenverordnung Bezug nehmen. 3. Die Antragstellerin wendet sich in dem vorliegenden Rechtsstreit nicht allgemein gegen die (jede) Verwendung der Verfügungsmarke „A…“ durch die Antragsgegnerin. Gegenstand des Angriffs ist ausschließlich eine titelmäßige Verwendung des Begriffs „A...“ in der Weise, wie sie in den Verfügungsantrag eingeblendet worden ist. Auch dies hat die Antragstellerin in der Senatssitzung am 22.03.2017 nochmals klargestellt. a. Dies hat u.a. zur Folge, dass z.B. eine Nennung des Begriffs „A...“ im Innenteil des Kochbuchs (oder auf der Rückseite) von dem gestellten Antrag nicht mit erfasst ist. Dieser bezieht sich ausdrücklich und ausschließlich auf das abgebildete Frontcover. b. Bereits das Landgericht Hamburg hatte den Verbotsumfang in der einstweiligen Verfügung vom 09.07.2015 durch den Zusatz modifiziert: „und einem Buchinhalt, wie zu den folgenden ISBN-Nummern erschienen, bei dem nur wenige Seiten unmittelbare Bezüge zu dem Produkt "A..." aufweisen: ISBN Print: und/oder ISBN E-Book (PDF): und/oder ISBN E-Book (EPUB, Mobil): und die einstweilige Verfügung auch mit diesem Inhalt durch das angefochtene Urteil vom 09.10.2015 bestätigt. Diese Konkretisierung ist zu Recht erfolgt. Sie wird auch von der Antragstellerin hingenommen. Denn nach dem ursprünglichen Antrag war nicht im Ansatz erkennbar, welcher Buchinhalt von dem Verbot umfasst war. Zwar konnte das Buch mit der eingeblendeten Titelgestaltung identifiziert werden. Da der ursprüngliche Antrag aber z.B. keine ISBN-Nummer enthielt, wäre auch ein verändertes Buch dem Verbot unterfallen, das unter der identischen Frontcover-Gestaltung nunmehr z.B. in großem Umfang die von der Antragstellerin vermissten „echten“ A...-Rezepte enthalten hätte. Dieser Situation hat das Landgericht zutreffend Rechnung getragen. c. Lediglich dieses modifizierte Verbot verteidigt die Antragstellerin in der Berufungsinstanz. Ihr ursprünglich gestellter Antrag ist für den Senat nicht mehr Beurteilungsgegenstand. Die Auffassung der Antragsgegnerin, die Formulierung, dass nur „wenige Seiten unmittelbare Bezüge zu dem Produkt „A..." aufweisen“, führe zu einer Unbestimmtheit des Antrags/Tenors, verfängt deshalb nicht. Zwar trifft es zu, dass die durch das Landgericht modifizierte verbale Beschreibung („nur wenige Seiten“) unverändert erheblichen Beurteilungsspielraum zulässt. Gegenstand des Verbots ist indes nur ein konkreter, über die ISBN-Nummer eindeutig zu identifizierender Verletzungsgegenstand. Ein inhaltlich verändertes Buch - dem notwendigerweise auch eine abweichende ISBN-Nummer zugeordnet werden müsste - ist von dem Streitgegenstand hingegen nicht umfasst. Vor diesem Hintergrund trifft die Auffassung der Antragsgegnerin, es gehe der Antragstellerin nicht um die Covergestaltung, sondern allein um den Inhalt des Buches, um die von ihr verbreiteten oder lizenzierten „A...“-basierten Diäten zu monopolisieren bzw. der Antragsgegnerin Vorschriften zu erteilen, inwieweit sie „A...“ in das von ihr entwickelte Ernährungskonzept einzubinden habe, schon im Ansatz nicht zu. d. Dementsprechend ist nicht nur der Buchtitel/die Covergestaltung, sondern deren Verbindung mit dem Buchinhalt Gegenstand des von dem Landgericht ausgesprochenen Verbots. Soweit das Landgericht dem Verbotstenor eine sprachlich abweichende Fassung gegeben hat, handelt ist sich hierbei nicht um eine teilweise Zurückweisung des Verfügungsantrags, sondern lediglich um eine Konkretisierung des begehrten Verbots. Denn nach dem Verfügungsantrag ging es der Antragstellerin von vornherein um nichts anderes, selbst wenn ihr Antrag sprachlich möglicherweise darüber hinausging. 4. Weiterhin hat die Antragstellerin in der Senatssitzung ihren Unterlassungsantrag dahingehend eingegrenzt, dass sie statt „zu verlegen“ sowie „und/oder verlegen [...] zu lassen“ nur noch begehrt „zu versehen" sowie „und/oder versehen [...] zu lassen Angesichts der Tatsache, dass die von einem Verleger möglicherweise zu erbringenden Aktivitäten noch über die nunmehr streitgegenständlichen Handlungsformen hinausgehen, liegt hierin eine - wenngleich nicht weitgehende - Beschränkung des Unterlassungsbegehrens. Entsprechendes gilt auch für die Beschränkung in territorialer Hinsicht, die die Antragstellerin in Bezug auf ihren Verfügungsantrag in der Senatssitzung vorgenommen hat. Die Antragstellerin begehrt Unterlassung aus ihrer Unions-Wortmarke ausschließlich für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland. Sie nimmt auch nur für dieses Territorium Bekanntheitsschutz in Anspruch. 5. Bei der Verfügungsmarke „A...“ handelt es sich um eine bekannte Marke i.S.v. Art. 9 Abs. 2 lit. c UMV. a. Die Antragsgegnerin hat umfassend bestritten, dass es sich bei der Verfügungsmarke i.S.v. Art. 9 Abs. 1 lit. c GMV/Art. 9 Abs. 2 lit. c UMV um ein Zeichen handelt, das im Sinne dieser Vorschrift allgemein „in der Union bekannt ist“. Vor diesem Hintergrund hat die Antragstellerin in der Senatssitzung klargestellt, dass sie im vorliegenden Rechtsstreit eine Bekanntheit der Marke „A...“ ausschließlich für das Territorium der Bundesrepublik Deutschland in Anspruch nimmt und sich ihr Unterlassungsanspruch lediglich auf dieses Territorium erstreckt. Mit dieser Beschränkung bleiben die Einwände der Antragsgegnerin ohne Erfolg. aa. Die Bekanntheit der Verfügungsmarke in Deutschland reicht aus, um der Marke grundsätzlich den Schutz nach Art. 9 Abs. 1 lit. c GMV/Art. 9 Abs. 2 lit. c UMV zukommen zu lassen (vgl. EuGH GRUR 2009, 1158 Rn. 30 - PAGO/Tirolmilch). In der Entscheidung „PAGO/Tirolmilch“ hat der EuGH ausdrücklich ausgesprochen: „Auf die erste Vorlagefrage ist daher zu antworten, dass Art. 9 I lit. c der Verordnung dahin auszulegen ist, dass eine Gemeinschaftsmarke, um in den Genuss des von dieser Vorschrift vorgesehenen Schutzes zu kommen, bei einem wesentlichen Teil des Publikums, das von den durch sie erfassten Waren oder Dienstleistungen betroffen ist, in einem wesentlichen Teil des Gemeinschaftsgebiets bekannt sein muss und dass das Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats angesichts der Umstände des Ausgangsverfahrens als wesentlicher Teil des Gemeinschaftsgebiets angesehen werden kann.“ bb. Bei einer Bekanntheit der Marke in der Bundesrepublik Deutschland liegen die Voraussetzungen für einen Bekanntheitsschutz der Unionsmarke jedenfalls für dieses Territorium vor. Diese Frage ist auf der Grundlage der nationalen Rechtsprechung des BGH geklärt (BGH GRUR 2013, 1239 Rn. 67 - Volkswagen/Volks.Inspektion): „a) Die Kl. macht auf Grund der Klagemarke 1 einen unionsweiten Unterlassungsanspruch geltend. Ein derartiger Anspruch kommt - soweit er auf das Vorliegen von Verwechslungsgefahr nach Art. 9 I 2 lit. b GMV gestützt ist - nur in Betracht, wenn die Klagemarke 1 für das gesamte Gebiet der Union über erheblich gesteigerte Kennzeichnungskraft verfügt. Soweit der Anspruch unionsweit aus einem Bekanntheitsschutz nach Art. 9 I 2 lit. c GMV hergeleitet wird, muss die Klagemarke im gesamten Gebiet der Union die Voraussetzungen erfüllen, die an die Bekanntheit einer Marke zu stellen sind. Der EuGH hat zwar entschieden, für den Schutz einer Gemeinschaftsmarke nach Art. 9 I 2 lit. c GMV reiche es aus, dass die Marke dem Publikum in einem wesentlichen Teil der Union bekannt ist und dass hierzu ein Gebiet von der Größe Österreichs ausreicht (vgl. EuGH, GRUR 2009, 1158 Rdnr. 30 - Pago/Tirolmilch). Das lässt aber nicht den Schluss zu, dass bei der Verwendung eines angegriffenen Zeichens eine Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft der bekannten Marke im gesamten Gebiet der Europäischen Union vorliegt. Diese kommt vielmehr nur in dem Gebiet der Europäischen Union in Betracht, in dem die Gemeinschaftsmarke auch die Voraussetzungen der Bekanntheit erfüllt. Entsprechendes gilt, soweit die Kl. für ihre Klagemarke den Schutz einer überragend bekannten Marke in Anspruch nimmt und hieraus eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne ableitet. Zur überragenden Bekanntheit der Klagemarke in den anderen Mitgliedstaaten hat das BerGer. aber bislang keine Feststellungen getroffen.“ cc. Da die Antragstellerin Bekanntheitsschütz ausschließlich für die Bundesrepublik Deutschland in Anspruch nimmt, bedarf es keiner Erörterung der Frage, wie sich die Rechtsprechungsgrundsätze des BGH aus der genannten Entscheidung „Volkswagen/Volks.Inspektion“ zu der später ergangenen EuGH-Entscheidung Iron & Smith“ (EuGH GRUR 2015, 1002 Rn. 30, 34 - Iron & Smith) verhalten. b. Auf der Grundlage der „Chevy“-Entscheidung des EuGH (EuGH GRUR Int. 2000, 73, 75 Rn. 26/27 - Chevy) ist das Kriterium der Bekanntheit erfüllt, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: „Der erforderliche Bekanntheitsgrad ist als erreicht anzusehen, wenn die ältere Marke einem bedeutenden Teil des Publikums bekannt ist, das von den durch diese Marke erfaßten Waren oder Dienstleistungen betroffen ist. Bei der Prüfung dieser Voraussetzung hat das nationale Gericht alle relevanten Umstände des Falles zu berücksichtigen, also insbesondere den Marktanteil der Marke, die Intensität, die geographische Ausdehnung und die Dauer Ihrer Benutzung sowie den Umfang der Investitionen, die das Unternehmen zu ihrer Förderung getätigt hat.“ Dabei kommt es auf der Grundlage dieser Entscheidung nicht auf das Erreichen bestimmter Prozentsätze eines Bekanntheitsgrades an. Vielmehr ist eine Würdigung aller relevanten Umstände des jeweiligen Einzelfalls ausschlaggebend. c. Bei Anwendung dieser Grundsätze handelt es sich bei „A...“ ohne weiteres um eine jedenfalls in der Bundesrepublik Deutschland bekannte Marke. aa. Die Antragstellerin hat hierzu mit ihrem Schriftsatz vom 22.09.2015 unter Bezugnahme auf die Anlagen ASt 16 bis ASt 21 umfassende und ausreichende Angaben zu Marktanteil, Werbeaufwendungen, Werbemitteln und deren Reichweiten usw. gemacht, auf die wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird. Diese belegen auch nach Auffassung des Senats eine Bekanntheit der Marke „A...“ in Deutschland. aaa. Dabei ist zu beachten, dass es für die Beurteilung der Bekanntheit - wie stets - auf die von dem Produkt angesprochenen Verkehrskreise ankommt. Dies sind die an einer Gewichtsreduktion unter Zuhilfenahme diätetischer Lebensmittel interessierten Verbraucher. Diesen Verkehrskreisen sind die Marke und das Produkt „A…“ bekannt. Dies kann der Senat aufgrund der eigenen Sachkunde seiner Mitglieder beurteilen, die zum Teil zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören. bbb. Aus der von der Antragstellerin als Anlage ASt 16 vorgelegten Werbemittelanalyse von „The Nielsen Company* ergibt sich im Einzelnen, dass die Antragstellerin in den Jahren 2009 bis 2015 nicht nur hohe finanzielle Aufwendungen für die Bewerbung ihres Produkts getätigt hat. Die Darstellung belegt insbesondere, dass die Antragstellerin ihr Produkt fortlaufend in einer großen Vielzahl unterschiedlicher Printmedien beworben und somit ein ausgesprochen breites Leserspektrum erreicht hat. Das Werbespektrum reicht von Lifestyle-Zeitschriften über Diät-Zeitschriften und Apotheken-Magazine bis hin zu TV-Programm-Zeitschriften und Nachrichten-Magazinen sowie regionalen und überregionalen Zeitungen. Weiterhin belegt die Anlage ASt 16 erhebliche TV-Werbeaufwendungen über unterschiedliche Sender. ccc. Insbesondere die aus der Anlage ASt 21 ersichtlichen regelmäßigen Schaltungen von 30sekündigen TV-Werbespots auf mehreren Sendern unmittelbar vor Sendungen mit hohem Zuschauerinteresse wie insbesondere der „Tagesschau“ haben darüber hinaus dazu geführt, dass sich die Marke und das Produkt der Klägerin nicht nur den unmittelbar angesprochenen Verkehrskreisen, sondern ebenfalls weiten Kreisen der allgemeinen Fernsehzuschauer in Deutschland nachhaltig eingeprägt und deren Wahrnehmung von Diätprodukten bestimmt haben. Denn angesichts der Schaltung der Spots um 19.59 Uhr vor der um 20.00 Uhr beginnenden „Tagesschau“ besteht für den Zuschauer dieser von großen Teilen der Bevölkerung bevorzugten Nachrichtensendung praktisch keine Möglichkeit, der Werbebotschaft der Antragstellerin auszuweichen, ohne Gefahr zu laufen, den Beginn der Sendung - mit den besonders attraktiven „Nachrichten-Highlights“ - zu verpassen. Insbesondere ein derartiges Werbekonzept prägt maßgeblich die bundesweite Bekanntheit eines Produkts. bb. Gegebenenfalls verbleibende Zweifel werden durch das von der Antragstellerin als Anlage ASt 22 vorgelegte Meinungsforschungsgutachten der GfK unter dem Titel „Bekanntheit der Bezeichnung „A...“ in Deutschland“ ausgeräumt. Danach haben 51,8% aller Befragten und 57,7% der Befragten des engeren Verkehrskreises zu dem Produkt im Ergebnis richtige Angaben gemacht. Diese Befragungsergebnisse stehen im Einklang mit den eigenen Wahrnehmungen der Mitglieder des Senats zum Bekanntheitsgrad der Verfügungsmarke. Im Zusammenhang mit den Werbeaufwendungen und dem Marktanteil reicht dies für die Annahme einer Bekanntheit ohne weiteres aus. Auf den Umstand, dass sogar 71,1% aller Befragten und 76,7% der Befragten des engeren Verkehrskreises die Bezeichnung „A…“ im Zusammenhang mit Diäten und Produkten zum Abnehmen schon einmal gehört haben, kommt es vor diesem Hintergrund nicht einmal mehr entscheidend an. 6. Durch die mit dem Verfügungsantrag angegriffene Art der Verwendung der Marke „A...“ im Rahmen des Buchtitels „Abnehmen mit A...“ wird die Unterscheidungskraft bzw. die Wertschätzung der bekannten Marke von Art. 9 Abs. 1 lit. c GMV/Art. 9 Abs. 2 lit. c UMV ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise zumindest ausgenutzt. Die Frage, ob daneben auch eine Beeinträchtigung der bekannten Marke vorliegt, bedarf vor diesem Hintergrund keiner weiteren Betrachtung. a. Die Antragstellerin ist grundsätzlich befugt, auf der genannten Rechtsgrundlage jedenfalls aus einer bekannten Marke auch gegen einen Werktitel vorzugehen, obwohl dieser in der Regel nur der Unterscheidung eines Werkes von einem anderen dient und seinem Zweck entsprechend keine Herkunftshinweisfunktion erfüllt. Selbst wenn im Einzelfall keine fehlerhaften Herkunftszuordnungen zu befürchten sein sollten, ändert dies nichts daran, dass auch ein markenrechtsverletzender Werktitel - wie jede andere Form der Benutzung - die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke beeinträchtigen kann. Denn die Gefahr der Verwässerung einer bekannten Marke besteht bei einem Werktitel gleichermaßen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Werktitel nicht nur irgendeine verwechslungsfähige Bezeichnung, sondern - wie hier - die bekannte Marke in identischer Form enthält und gerade auf diese auch unmittelbar und gezielt Bezug nehmen will. In einer derartigen Situation unterscheidet sich eine werktitelmäßige Verwendung in keiner Weise von jeder anderen Art der Beeinträchtigung einer bekannten Marke. b. Soweit die Antragsgegnerin darauf hinweist, durch die von ihr gewählte Darstellung werde jegliche Herkunftsverwechslung ausgeschlossen, es sei unvorstellbar, dass dadurch der Eindruck hervorgerufen werden könne, als bestünde eine tatsächlich nicht gegebene Zusammenarbeit zwischen den Parteien, bedürfen diese Fragen schon im Ausgangspunkt hier keiner näheren Betrachtung. Denn hierbei handelt es sich um Aspekte einer Markenrechtsverletzung durch Verwechslungsgefahr (im engeren bzw. weiteren Sinne). Der Bekanntheitsschutz setzt - anders als Art. 9 Abs. 1 lit. b GMV/Art. 9 Abs. 2 lit. b UMV - eine Verwechslungsgefahr gerade nicht voraus. Auch eine markenmäßige Benutzung ist im Schutzbereich der bekannten Marke nicht erforderlich. Gleiches gilt für die Frage einer bestehenden oder fehlenden Warenähnlichkeit oder -identität, da die Vorschrift wegen der identischen Schutzbedürftigkeit bei Warenähnlichkeit zumindest analog anzuwenden ist. c. Durch die konkrete Art der Titelgestaltung wird sowohl die Unterscheidungskraft als auch die Wertschätzung des Zeichens „A...“ ausgenutzt. Denn die Antragsgegnerin als Verlegerin - bzw. die Buchautorin - nutzt die bekannte Marke blickfangmäßig, um auf ihr Werk aufmerksam zu machen. aa. Zwischen dem Wortzeichen „A...“ und dem angegriffenen Werktitel „Abnehmen mit A...“ besteht zwar keine Identität, aber eine ausgesprochen hohe Zeichenähnlichkeit. Denn das Zeichen „A...“ prägt die zusammengesetzte Bezeichnung, da es sich hierbei um einen Fantasiebegriff, bei den anderen beiden Worten hingegen um rein beschreibende Angaben handelt. bb. Gerade weil in Deutschland eine unübersehbare Flut von Kochbüchern auf dem Markt ist, dient die Bezugnahme auf die bekannte Marke ersichtlich dazu, hiermit die an einer Gewichtsreduktion mit einem bewährten Produkt interessierten Verbraucher auf sich aufmerksam zu machen. Es bedarf keiner weiteren Darlegung, dass ein Buch, welches - wie hier - eine in Deutschland bekannte Marke prominent im Titel führt, von den angesprochenen Verkehrskreisen eine wesentlich höhere Aufmerksamkeit erfährt und in erheblich stärkerem Umfang Neugier in Bezug auf den Inhalt des Werks erzeugt, der einen erheblichen Kaufanreiz bietet. Deshalb hält die Antragstellerin der Antragsgegnerin in markenrechtlicher Hinsicht zu Recht vor, sie nutze die Produktbezeichnung als „Zugpferd“ und begebe sich damit unrechtmäßig - nämlich ohne Einwilligung der Antragstellerin - in die Sogwirkung der bekannten Marke. cc. An einer damit dem Grunde nach gegebenen Markenrechtsverletzung kann auch der Zusatz „unabhängig recherchiert, nicht vom Hersteller beeinflusst“ als Untertitel des Buchs nichts ändern. Daran erkennt der Interessent zwar, dass die Antragsgegnerin als Verlag inhaltlich nichts mit der Antragstellerin zu tun hat bzw. zu tun haben will. In markenrechtlicher Hinsicht ist dieser Zusatz jedenfalls im Bereich des Bekanntheitsschutzes (bei der Verwechslungsgefahr mögen abweichende Grundsätze gelten) jedoch irrelevant, weil er an der Ausnutzung der Unterscheidungskraft bzw. der Wertschätzung nichts ändert, sondern auf ihr gerade aufbaut und die Interessen der Antragstellerin durch die Vorstellung eines vermeintlichen Alternativkonzepts umso mehr beeinträchtigt. Die Antragstellerin weist zutreffend darauf hin, dass gerade dieser Zusatz sogar noch stärker als allein die Markennennung in besonderer Weise Neugier erzeugt und den angesprochenen Leser dazu veranlasst, sich mit diesem Buch zu befassen und Besonderheiten in Bezug auf das Produkt „A...“ zu vermuten. 7. Die Antragsgegnerin kann sich auch nicht auf eine Beschränkung der Wirkung der Unionsmarke gemäß Art. 12 lit. c GMV/Art. 12 Abs. 1 lit. c UMV berufen. Danach gewährt die Unionsmarke dem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr die Unionsmarke zur Identifizierung von oder zum Verweis auf Waren zu benutzen, insbesondere wenn die Benutzung der Marke als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware erforderlich ist. Ein derartiger Fall liegt hier nicht vor. Zumindest die im vorliegenden Rechtsstreit allein streitgegenständliche konkrete Art der Verwendung der Verfügungsmarke entspricht auch nicht den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel gemäß Art. 12 GMV/Art. 12 Abs. 2 UMV. a. Soweit sich die Antragsgegnerin mit der Berufungsbegründung auf eine „inhaltsbeschreibende Benutzung“ i.S.v. § 23 Nr. 2 MarkenG (entspricht Art. 12 Abs. 1 lit. b UMV) beruft, trifft dieser Einwand schon nicht den Kern der vorliegenden Sachverhaltsgestaltung. Denn der verwendete Begriff „A...“ - und nur um diesen geht es - ist als solcher nicht inhaltsbeschreibend, sondern ausschließlich eine Marke. b. Die Antragsgegnerin kann sich indes auch nicht darauf berufen, die Nutzung der Marke „A...“ sei gem. Art. 12 Abs. 1 lit. c. UMV als Hinweis auf die Bestimmung ihrer Ware - des Buches „Abnehmen mit A...“ - im Sinne der genannten Vorschrift „erforderlich“. aa. Dabei kann der Antragsgegnerin in ihrer Auffassung zugestimmt werden, dass sie in bestimmten Fällen grundsätzlich befugt sein muss, bei der Benennung eines Pressewerks, das sich konkret mit dem Thema „Abnehmen“ unter Zuhilfenahme des Präparats „A...“ befasst, auch auf den Namen dieses Präparats - und damit auf die bekannte Marke - Bezug zu nehmen. In diesem Rahmen trifft auch der Hinweis der Antragsgegnerin zu, die Antragstellerin könne ihr im Einflussbereich der Meinungs- und Pressefreiheit nicht vorschreiben, in welcher Weise sie sich inhaltlich mit dem Produkt „A...“ auseinandersetzen dürfe. Art. 12 Abs. 1 lit. c UMV rechtfertigt eine Benutzung der bekannten Marke aber nur in dem Umfang, wie dieser zu Zwecken der Identifizierung oder zum Verweis auf Waren „erforderlich“ ist. Bei der insoweit vorzunehmenden Abwägungsentscheidung kann ein Buchtitel nicht isoliert betrachtet werden. Vielmehr sind dabei - wovon bereits das Landgericht zutreffend ausgegangen ist - der konkrete Inhalt des Pressewerks und seine inhaltlichen Bezüge zu der bekannten Marke in die Betrachtung maßgeblich mit einzubeziehen. Nur wenn der gewählte Titel in Bezug auf die konkrete Art der Darstellung der Inhalte „erforderlich“ ist, scheidet auch im weit gefassten Schutzbereich einer bekannten Marke eine Markenrechtsverletzung gleichwohl aus. Die Antragstellerin hat in der Berufungserwiderung noch einmal zutreffend betont, es gehe ihr nur um das konkrete Buch mit dem konkreten Inhalt und dem angegriffenen Titel. Jede andere Darstellung sei gesondert zu bewerten. Hierauf hat deshalb auch der Senat seine Beurteilung zu beschränken. bb. Die Antragsgegnerin setzt sich - anders als der Titel vermuten lässt - inhaltlich mit dem Produkt „A...“ nicht (ausreichend) auseinander. Daran ändern sporadische Erwähnungen nichts. Letztlich setzt die Antragsgegnerin die bekannte Marke „A...“ lediglich als „Zugpferd“ für ein allgemeines Diätkochbuch ein. aaa. Die Marke wird bei der Titelgestaltung maßgeblich als „Blickfang“ und „Aufhänger“ gewählt. Der ganz überwiegende Inhalt des Buches hat indes keinen unmittelbaren Bezug zu dem diätetischen Produkt. Inhaltliche Bezugnahmen auf das Produkt „A...“ finden sich - abgesehen von den Umschlagseiten - lediglich im allgemeinen Teil zur Einführung auf den Seiten 9, 12, 15, 17 und 18. Sie erschöpfen sich in einigen eher beiläufigen Erwähnungen des Produkts im Zusammenhang mit dem „A...“-Diätkonzept, dem Geschmack des Produkts bzw. dessen Beipackzettel. Der gesamte weitere Inhalt des Buches auf Seiten 19 bis 153 besteht - soweit ersichtlich - ausschließlich aus allgemeinen Rezepten, in deren Zusammenhang „A...“ weder als Zutat verwendet noch eine Wechselwirkung mit dem Produkt im Rahmen einer „A...“-Diät konkret erörtert wird oder eine sonstige Bezugnahme auf das Produkt „A...“ stattfindet. Bezogen auf den Inhalt des von der Antragsgegnerin herausgegebenen Buchs ist der Begriff „A...“ ersichtlich nicht mehr als ein Feigenblatt für eigene Ausführungen der Autorin, die letztlich nichts konkret mit „A...“ zu tun haben. Es geht ausschließlich um allgemeine Rezepte zur Ergänzung einer Diät mit Eiweißgetränken. Sie sind in keiner Weise „A…“ spezifisch. Deshalb ist der Titel „Abnehmen mit A...“ in erheblichem Umfang irreführend. Denn in dem Inhalt des Buches werden keine konkreten Rezepte angegeben, die das Abnehmen gerade und ausschließlich mit „A...“ zum Gegenstand haben. Die Rezepte sind vielmehr solche, die eine Diät mit einem (beliebigen) Eiweißgetränk dieser Art unterstützen. Dies kann inhaltlich aber nicht den konkreten Titel rechtfertigen. bbb. Denn gerade auf Grund der Pauschalität des Titels „Abnehmen mit A…“ erwarten die angesprochenen Verkehrskreise - und dürfen dies auch - hingegen eine umfassende - u.U. auch kritische - Auseinandersetzung mit dem Diätkonzept, das „A...“ zu Grunde liegt, sowie eine Darstellung, wie das Abnehmen mit diesem Produkt konkret (noch besser) gelingt. Diesen Erwartungen wird das Buch nicht im Ansatz gerecht. Das Landgericht Hamburg hat zutreffend darauf hingewiesen, dass nur „wenige Seiten unmittelbare Bezüge zu dem Produkt „A...“ aufweisen“. Schon deshalb ist die Nennung der Verfügungsmarke jedenfalls in der geschehenen Art und Weise im Titel des Buchs prominent auf der Titelseite nicht „erforderlich“ als Hinweis auf die Bestimmung der Ware mit der Folge, dass die Interessen der Antragstellerin an dem Schutz ihrer bekannten Marke vor Verwässerung und Rufausbeutung deshalb zurückstehen müssten. cc. Der Umstand, dass die Antragsgegnerin nach eigenen Worten den Herstellerinformationen der Antragstellerin mit ihrem Buch „ein eigenes Ernährungskonzept entgegen “-setzt, heißt nichts anderes, als dass die Antragsgegnerin der Produktdarstellung der Antragstellerin unter Verwendung der bekannten Marke im Titel des Buches aus eigenen wirtschaftlichen Interessen „Konkurrent‘ zu machen gedenkt. Dies mag im Einzelfall zulässig sein, und zwar auch außerhalb von klassischen meinungsbildenden Presseprodukten. Unzulässig ist dies indes auch im Rahmen von Art. 12 UMV jedenfalls unter blickfangmäßiger Verwendung der bekannten Marke im Titel des Buches. Ein abweichender Titel wie etwa „Abweichendes Ernährungskonzept für eiweißbasierte Reduktionsdiäten“ mit einem deutlich kleiner geschriebenen Untertitel, der auf „A...“ Bezug nimmt, könnte möglicherweise unter Beachtung der grundrechtlichen Freiheiten zulässig sein. Zur Entscheidung des Senats steht indes allein der konkret streitgegenständliche Titel. dd. Bei der in diesem Rahmen gebotenen Gesamtabwägung kann sich die Antragsgegnerin auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das von der Antragstellerin zwar nicht selbst herausgegebene, aber ausdrücklich geduldete und unterstützte „Das A...-Kochbuch“ (Anlage ASt 14) im Vergleich zu dem Verletzungsmuster in Inhalt und Aufbau nicht grundlegend abweichend konzipiert ist. Auch dort wird nur gelegentlich bei einzelnen Rezepten „A...“ als Zutat genannt (z.B. Seite 45 bei dem „Vital-Drink“). In der weit überwiegenden Zahl der „herzhaften“ Rezepte findet „A...“ schon aus geschmacklichen Gründen ersichtlich keinen zweckentsprechenden Einsatz. Allerdings geschieht dies in dem ausdrücklich so bezeichneten Kapitel „A...Shakes & Co“. Insoweit handelt es sich hingegen um ein von der Antragstellerin ausdrücklich geduldetes Produkt. Die Antragstellerin unterliegt als Markeninhaberin gerade nicht den Beschränkungen von Art. 12 Abs. 2 UMV, sondern ist in ihrer Entscheidung frei, wem sie welche Nutzung ihrer Marke gestattet bzw. was sie duldet. c. Darüber hinaus entspricht die von der Antragsgegnerin konkret gewählte Titelgestaltung im Verhältnis zu dem Inhalt des Buches auch nicht „den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel“ i.S.v. Art. 12 Abs. 2 UMV. aa...Zu den näheren Umständen dieser Schutzschranke hat der BGH in der Entscheidung „AMARULA/Marulablu" in Bezug auf Art. 12 GMV u.a. ausgeführt (BGH GRUR 2013, 631 ff Rn. 27 - AMARULA/Marulablu): „(1) Im Rahmen des Art. 12 Buchst, b GMV geht es - ebenso wie bei § 23 Nr. 2 MarkenG - der Sache nach darum, ob der Dritte den berechtigten Interessen des Markeninhabers in unlauterer Weise zuwiderhandelt (EuGH, Urteil vom 17. März 2005 - C-228/03, Slg. 2005, I- 2337 = GRUR 2005, 509 Rn. 49 - Gillette; Urteil vom 11. September 2007 - C-17/06, Slg. 2007, I-7041 = GRUR 2007, 971 Rn. 33 - Céline; BGH, Urteil vom 30. April 2009 - I ZR 42/07, BGHZ 181, 77 Rn. 29 - DAX). Um dies beurteilen zu können, ist eine Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls erforderlich (EuGH, Slg. 2004, I-10989 Rn. 82, 84 = GRUR 2005, 153 - Anheuser Busch; BGHZ 181, 77 Rn. 29 - DAX; BGH, GRUR 2011, 134 Rn. 60 - Perlentaucher). Dazu gehören insbesondere kennzeichenrechtlich relevante Gesichtspunkte wie die Frage, ob die Benutzung der Marke in einer Weise erfolgt, die glauben machen kann, dass eine Handelsbeziehung zwischen dem Dritten und dem Markeninhaber besteht, ob die Benutzung den Wert der Marke durch unlautere Ausnutzung deren Unterscheidungskraft oder deren Wertschätzung beeinträchtigt, ob durch die Benutzung die Marke herabgesetzt oder schlechtgemacht wird oder ob der Dritte seine Ware als Imitation oder Nachahmung der Ware mit der Marke darstellt (EuGH, GRUR 2005, 509 Rn. 49 - Gilette). Auf diese Umstände ist das Merkmal der anständigen Gepflogenheiten jedoch nicht beschränkt. Zwar werden durch dieses Merkmal nicht Rechtsverstöße jeglicher Art erfasst, so dass eine Urheberrechtsverletzung im Zusammenhang mit einer Zeichenbenutzung der Anwendung der Schutzschranke nicht entgegensteht (vgl. BGH, GRUR 2011, 134 Rn. 60 - Perlentaucher). Zu berücksichtigen sind jedoch jedenfalls solche wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkte, die Auswirkungen auf die berechtigten Interessen des Markeninhabers haben können." bb. Zwar hat die Antragsgegnerin durch den Hinweis „unabhängig recherchiert, nicht vom Hersteller beeinflusst“ in gewissem Umfang - wenngleich keineswegs zweifelsfrei - angedeutet, dass zwischen ihr und der Antragstellerin keine Handelsbeziehungen bestehen. Auch dieser Hinweis lässt die Möglichkeit offen, dass es sich um ein von dem Hersteller lizenziertes, aber gleichwohl unabhängiges Produkt handelt. Hingegen stellt sich jedenfalls die Nennung der Marke „A...“ in der geschehenen prominenten Weise blickfangmäßig im Titel für die konkrete Art der Aufmachung des Verletzungsgegenstands als eine Verwendung der bekannten Marke entgegen den anständigen Gepflogenheiten im Handel i.S.v. Art. 12 GMV/Art. 12 Abs. 2 UMV dar. Denn jedenfalls vor dem Hintergrund des bescheidenen Umfangs einer Auseinandersetzung mit dem Produkt „A...“ in dem Verlagswerk wäre die Antragsgegnerin schon zur Vermeidung irrtumsbedingter Fehlvorstellungen der angesprochenen Verbraucher gehalten gewesen, einen Titel zu wählen, der die Marke des lediglich am Rande behandelten Produkts wesentlich weniger stark in den Vordergrund stellt. Hierfür hätte es vielfältige - der Antragsgegnerin auch zumutbare - schonendere Möglichkeiten einer Darstellung selbst unter Hinweis auf die Marke gegeben, wie etwa „Abnehmen mit Eiweißdrinks wie z.B. A…“. Die Antragsgegnerin wäre unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten auch vor dem Hintergrund von Art. 5 Abs. 1 GG gehalten gewesen, hiervon Gebrauch zu machen. Der Umstand, dass die Antragsgegnerin die Marke nicht in der für die Antragstellerin typischen Schreibweise verwendet hat, ändert hieran nichts. cc. Bei dieser Sachlage verhilft der Antragsgegnerin auch die EuGH- Rechtsprechung in der Sache „BMW“ nicht zum Erfolg. aaa. Zwar hatte der EuGH (EuGH GRUR Int. 1999, 438 - BMW) dort u.a. ausgeführt: „60 Diese Benutzung ist auch erforderlich, um den Zweck der Dienstleistung zu bezeichnen. Wie der Generalanwalt in Nummer 54 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ist nicht zu sehen, wie ein unabhängiger Unternehmer, der tatsächlich auf die Instandsetzung und Wartung von BMW-Fahrzeugen spezialisiert ist, dies seinen Kunden in der Praxis mitteilen soll, ohne die BMW-Marken zu benutzen." Diese Ausführungen betreffen indes ausschließlich das „Ob“, nicht aber das „Wie“ der Markennennung. Im dortigen Fall war dem Beklagten vorgeworfen worden, „daß er in Anzeigen auf die "Instandsetzung und Wartung von BMW-Fahrzeugen" hinweise und sich als "Fachmann für BMW" oder "spezialisiert auf BMW" bezeichne." bbb. Ein derartiger Hinweis auf ihr abweichendes Ernährungskonzept im Zusammenhang mit bzw. im Anwendungsbereich des Produkts „A...“ muss zwar auch der Antragsgegnerin möglich sein. Dies ist von dem 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts bereits in der von den Parteien zitierten Entscheidung „FC Schalke 04“ (OLG Hamburg, NJW-RR 2000, 48, 50 - FC Schalke 04) ausdrücklich festgestellt worden. ccc. Im vorliegenden Fall geht es indes - ebenso wie seinerzeit dort - um ein rechtlich nicht mehr gedecktes Übermaß der Verwendung einer bekannten Marke. Das Wort „A...“ in Großbuchstaben „sticht“ geradezu ins Auge. Der Titelzusatz „Abnehmen mit...“ ist nicht nur rein beschreibend, sondern charakterisiert als dessen grundlegende Zweckbestimmung zusätzlich gerade das Produkt „A...“ (anders als z.B. bei Titeln wie „A... Smoothies“, die konkrete Anwendungsbeispiele benennen). Vor diesem Hintergrund wäre es der Antragsgegnerin nicht nur möglich, sondern ohne weiteres auch zumutbar gewesen, im herausgestellten Haupttitel auf einen beschreibenden Begriff wie „Eiweißdrink“ zur Kennzeichnung des Anwendungsbereichs ihres Pressewerks zurückzugreifen. Die gebotene Schonung der Interessen des Markeninhabers (bzw. der Antragstellerin als Lizenznehmerin) gebietet es einem Dritten, von der blickfangmäßigen Verwendung der Marke nur in den Fällen Gebrauch zu machen, in denen dies sachlich auch erforderlich ist. dd. Soweit sich die Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 22.09.2015 eingehend auch mit der inhaltlichen Richtigkeit der Rezepte sowie der erläuternden Angaben in dem Buch der Antragsgegnerin auseinandersetzt, betrifft diese Frage zwar nicht unmittelbar den gestellten Unterlassungsantrag, der sich allein auf die titelmäßige Verwendung bezieht und den konkreten Inhalt des Buches nicht zum Gegenstand hat, sondern allenfalls den Umfang einer Bezugnahme auf „A...“. Die inhaltliche Richtigkeit der Angaben ist aber gleichwohl rechtlich von Bedeutung. Denn es kann - unabhängig von der konkreten Art der Verwendung der Marke im Titel - ebenfalls nicht den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel gemäß Art. 12 Abs. 2 UMV entsprechen, unter der blickfangmäßigen Herausstellung der bekannten Marke eines Dritten über den dadurch geschützten Anwendungsbereich des Produkts unrichtige Angaben zu machen. Hierdurch werden die Interessen des Markeninhabers ebenfalls nachhaltig beeinträchtigt. Die Antragsgegnerin hat die substantiierten Angaben der Antragstellerin auf S. 6 und 7 ihres Schriftsatzes vom 22.09.2015 zu einer ganzen Reihe von Falschangaben - z.B. zu unrichtigen Dosierungsangaben der Antragsgegnerin in Bezug auf das Produkt „A...“- lediglich schlicht bestritten und zurückgewiesen, ohne hierzu im Einzelnen konkret Stellung zu nehmen. Ein derartiges Bestreiten ist prozessual ungenügend, da sich die Antragsgegnerin mit ihrem Buch „Abnehmen mit A...“ gerade berühmt, ein auf dieses Produkt zugeschnittenes Ernährungskonzept darzustellen. Vor diesem Hintergrund muss sie aus eigener Sachkunde (ihrer Autorin) zu einer gleichermaßen substantiierten Entgegnung in der Lage sein. Der Umstand, dass die Antragsgegnerin sich hierzu vor Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz i.S.v. § 138 Abs. 2 ZPO nicht ausreichend erklärt hat, führt dazu, dass die Angaben der Antragstellerin insoweit als unstreitig zu Grunde zu legen sind. Inhaltliche Mängel eines Werks dieser Art unter prominenter Verwendung der bekannten Marke „A...“ beeinträchtigen die Interessen der Antragstellerin nachhaltig. Denn im Falle einer erfolglosen Diät unter Verwendung der Anwendungshinweise/der Rezepte aus dem Buch der Antragsgegnerin fallen die negativen Auswirkungen - gerade wegen des konkreten Titels „Abnehmen mit A...“ - im Zweifel ebenfalls auf die Antragstellerin zurück, so dass auch deshalb die konkrete Zeichenverwendung nicht im Einklang mit den anständigen Gepflogenheiten im Handel i.S.v. Art. 12 Abs. 2 UMV steht. ee. Die Frage, ob durch die angegriffene Zeichenverwendung daneben sowohl die Unterscheidungskraft als auch die Wertschätzung des Zeichens „A...“' auch in unlauterer Weise beeinträchtigt wird, bedarf vor diesem Hintergrund keiner abschließenden Betrachtung. Sie wird vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen jedoch ebenfalls zu bejahen sein. 8. Die Antragsgegnerin kann sich zur Abwendung des streitgegenständlichen Unterlassungsanspruchs auch nicht erfolgreich auf die Presse- bzw. Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) bzw. die Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) berufen. a. Selbstverständlich muss es der Antragsgegnerin - wie bereits ausgeführt - möglich sein, in angemessener Weise auf ihr Werk, dessen Zweckrichtung und den Umstand hinzuweisen, dass es unabhängig und nicht vom Hersteller beeinflusst worden ist. Setzt sich das Werk inhaltlich indes praktisch nicht mit dem markenmäßig auf dem Frontcover hervorgehobenen Produkt auseinander, so verdient jedenfalls diese Art der Darstellung auch keinen grundrechtlichen Schutz, mag dieser auch bei einer anderen Darstellung gegeben sein. Denn die Antragsgegnerin darf auch unter einem grundrechtlichen Schutz keinen „Etikettenschwindel“ betreiben bzw. eine „Mogelpackung“ anbieten. In der Entscheidung „FC Schalke 04" (OLG Hamburg, NJW- RR 2000, 48, 50. - FC Schalke 04) hatte der 3. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts u.a. ausgeführt: „Schon deshalb hatten die Ag. trotz ihrer grundsätzlichen Befugnis zur Verwendung von Vereinsnamen und -symbol in dem notwendigen Umfang im konkreten Fall eine Gestaltungsform zu wählen, die zwar den gewünschten Aufmerksamkeitseffekt erzielte, aber zugleich die geschützten Kennzeichnungsrechte des Ast. nicht unnötig beeinträchtigt. Insbesondere mussten die Ag. mit ihrer Darstellung jegliche Herkunftsverwechslung, insbesondere den Eindruck vermeiden, dass ihr Druckwerk unmittelbar (als Herausgeber bzw. Auftraggeber) oder mittelbar (durch Einräumung einer Lizenz) von dem Ast. herrührt. d) Diesen Anforderungen sind sie nicht gerecht geworden. Die Umschlaggestaltung weist eine unangemessene und in dieser Form nicht notwendige Häufung von blickfangmäßig herausgestellten Kennzeichnungselementen auf, die zudem prominent in den weithin bekannten Vereinsfarben (Königsblau und Weiß) präsentiert werden. Hiermit haben die Ag. das von dem Ast. hinzunehmende Maß einer sachlich gerechtfertigten Bezugnahme durch Beschreibung deutlich überschritten.“ Entsprechendes gilt hier bei einer blickfangmäßigen Herausstellung der bekannten Marke ohne ausreichenden Bezug auf diese im Inhalt des Buches. b. Ebenso selbstverständlich muss es der Antragsgegnerin auch möglich sein, sich in dem Verletzungsgegenstand mit dem Produkt und dem Diätkonzept „A…“ inhaltlich-kritisch auseinanderzusetzen. Ein derartiges Verhalten steht im vorliegenden Rechtsstreit aber noch nicht einmal im Ansatz im Streit. Anders als bei den von der Antragsgegnerin genannten Büchern „Sneaker-Story: Der Zweikampf von adidas und Nike“, „Die Coca-Cola Story. Die wahre Geschichte“ und „Google vs. Apple: Der erbitterte Kampf ums mobile Netz und die Revolution der Medienwelt“ (Anlage AG 7) geht es vorliegend gerade nicht um allgemeine „Aufklärungsbücher“ über Machenschaften und Konkurrenz mit stark meinungsbildender Ausrichtung - sondern um ein schlichtes Rezeptbuch. Deshalb kann die Antragsgegnerin aus einer in den genannten Fällen zulässigen Benennung der bekannten Marke im Buchtitel nichts zu ihren Gunsten herleiten. 9. Da die Antragstellerin bereits auf markenrechtlicher Grundlage von der Antragsgegnerin die begehrte Unterlassung beanspruchen kann, bedürfen die nur hilfsweise geltend gemachten wettbewerbsrechtlichen Ansprüche gem. § 5 Abs. 1 UWG bzw. § 4 Nr. 8 UWG a.F./ § 4 Nr. 2 UWG n.F. - und in diesem Rahmen die Frage einer Spezialität der Unionsmarkenverordnung gegenüber wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen und deren Reichweite - keiner weiteren Erörterung. 10. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 269 Abs. 3 ZPO. Soweit die Antragstellerin ihren Verfügungsantrag in der Senatssitzung beschränkt hat, bewertet der Senat den Unterliegensanteil mit 20%. Die Antragstellerin ist zunächst ohne territoriale Beschränkung aus einer Unionsmarke vorgegangen. Zwar liegt bei einem deutschsprachigen Buch eine Beschränkung auf die Territorien Deutschland und Österreich aus der Natur der Sache nahe; sie ist jedoch - gerade in Zeiten des Internetversandhandels - nicht zwingend. Vor diesem Hintergrund muss sich die Antragsbeschränkung - auch im Hinblick auf die allerdings eher geringfügige Beschränkung von „verlegen“ auf „versehen“ - maßvoll auch kostenmäßig auswirken.