Beschluss
13 UF 81/12
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 5. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHH:2013:0326.13UF81.12.0A
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Leitsätze
1. Die Bestellung eines Ergänzungspflegers ist regelmäßig angezeigt, wenn gegen die Eltern, die die elterliche Sorge innehaben, oder einen Elternteil ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren das Kind betreffend anhängig ist. Insoweit können die Eltern nicht über die Frage des Zeugnisverweigerungsrechts des Kindes entscheiden. Regelmäßig fehlt einem 9-jährigen Kind aber die Verstandesreife, um beurteilen zu können, was das Zeugnisverweigerungsrecht umfasst, weshalb hierfür ein Ergänzungspfleger zu bestellen ist.(Rn.15)
2. Ob der Bestellung des Ergänzungspflegers eine Feststellung zur Aussagebereitschaft des Kindes zugrunde liegen muss, ist umstritten. Nach der hier vertretenen Auffassung ist eine solche Vorabprüfung nicht erforderlich, vgl. BayOblG, Beschluss vom 07. August 1997 - 1Z BR 146/97.(Rn.18)
3. Das Familiengericht selbst muss Feststellungen zur Verstandesreife des Kindes treffen, weil es hier um einen Sorgerechtsentzug im konkreten Einzelfall geht. Die genügende Reife für die Entscheidung über die Schweigepflichtsentbindung setzt dabei keine Geschäftsfähigkeit des Kindes voraus sondern lediglich dessen Fähigkeit, die Bedeutung der Erklärung der Schweigepflichtsentbindung zu verstehen. Eine Anhörung des Kindes ist aber nicht zwingend erforderlich. Es kann insoweit auf das Alter des Kindes abgestellt werden. Bei einem 9-jährigen Kind ist regelmäßig von einer fehlenden Verstandesreife auszugehen.(Rn.22)
4. Wird das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen die Kindeseltern bzw. einen Elternteil geführt, so ist für die Frage des Anschlusses als Nebenkläger und der Stellung eines Strafantrags regelmäßig ein Ergänzungspfleger beizuordnen, da das Kind diese Fragen nicht eigenständig beurteilen kann.(Rn.24)
5. Die notwendige Anhörung der Eltern sowie des Jugendamts zur Frage der Beiordnung eines Ergänzungspflegers kann auch noch im Rechtsmittelverfahren nachgeholt werden.(Rn.30)
(Rn.36)
Tenor
1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Von einer Erhebung von Kosten wird abgesehen. Die außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
4. Der Verfahrenswert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Bestellung eines Ergänzungspflegers ist regelmäßig angezeigt, wenn gegen die Eltern, die die elterliche Sorge innehaben, oder einen Elternteil ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren das Kind betreffend anhängig ist. Insoweit können die Eltern nicht über die Frage des Zeugnisverweigerungsrechts des Kindes entscheiden. Regelmäßig fehlt einem 9-jährigen Kind aber die Verstandesreife, um beurteilen zu können, was das Zeugnisverweigerungsrecht umfasst, weshalb hierfür ein Ergänzungspfleger zu bestellen ist.(Rn.15) 2. Ob der Bestellung des Ergänzungspflegers eine Feststellung zur Aussagebereitschaft des Kindes zugrunde liegen muss, ist umstritten. Nach der hier vertretenen Auffassung ist eine solche Vorabprüfung nicht erforderlich, vgl. BayOblG, Beschluss vom 07. August 1997 - 1Z BR 146/97.(Rn.18) 3. Das Familiengericht selbst muss Feststellungen zur Verstandesreife des Kindes treffen, weil es hier um einen Sorgerechtsentzug im konkreten Einzelfall geht. Die genügende Reife für die Entscheidung über die Schweigepflichtsentbindung setzt dabei keine Geschäftsfähigkeit des Kindes voraus sondern lediglich dessen Fähigkeit, die Bedeutung der Erklärung der Schweigepflichtsentbindung zu verstehen. Eine Anhörung des Kindes ist aber nicht zwingend erforderlich. Es kann insoweit auf das Alter des Kindes abgestellt werden. Bei einem 9-jährigen Kind ist regelmäßig von einer fehlenden Verstandesreife auszugehen.(Rn.22) 4. Wird das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen die Kindeseltern bzw. einen Elternteil geführt, so ist für die Frage des Anschlusses als Nebenkläger und der Stellung eines Strafantrags regelmäßig ein Ergänzungspfleger beizuordnen, da das Kind diese Fragen nicht eigenständig beurteilen kann.(Rn.24) 5. Die notwendige Anhörung der Eltern sowie des Jugendamts zur Frage der Beiordnung eines Ergänzungspflegers kann auch noch im Rechtsmittelverfahren nachgeholt werden.(Rn.30) (Rn.36) 1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 2. Von einer Erhebung von Kosten wird abgesehen. Die außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet. 3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. 4. Der Verfahrenswert wird auf 3.000,00 € festgesetzt. I. Der beteiligte Vater und die beteiligte Mutter sind Eltern des Kindes L., geb...2004. Sie üben die gemeinsame elterliche Sorge für das Kind aus und leben getrennt voneinander. L. wohnt bei ihrer Mutter. Mit Schreiben vom 4.10.2012 stellte der Vater zusammen mit seiner Mutter Strafanzeige gegen die Kindesmutter und deren Lebensgefährten wegen des Anfangsverdachts einer Straftat zu Lasten des Kindes gem. § 223 StGB und § 171 StGB. Die Kindesmutter und ihr Lebensgefährte würden L. vernachlässigen und jedenfalls vom Lebensgefährten der Mutter würde L. auch misshandelt werden. Die Staatsanwaltschaft beantragte daraufhin mit Verfügung vom 17.1.2012 beim Amtsgericht Hamburg-Altona - Familiengericht - im Wege der einstweiligen Anordnung eine Ergänzungspflegschaft für das Kind zur Wahrnehmung seiner Interessen im Ermittlungsverfahren einzurichten. Der Aufgabenkreis der Ergänzungspflegschaft solle insbesondere die Entscheidung über die Inanspruchnahme des Zeugnisverweigerungsrechts (§ 52 Abs. 2 StPO), die Erteilung einer ärztlichen Schweigepflichtentbindung, die Erklärung des Anschlusses als Nebenkläger und die Stellung eines Strafantrages gem. § 77 Abs .3 StGB umfassen. Mit Beschluss vom 25.10.2012 hat das Familiengericht wie beantragt eine Ergänzungspflegschaft angeordnet und als Ergänzungspfleger das Jugendamt des Bezirksamtes Eimsbüttel ausgewählt. Eine Kostenentscheidung enthält der Beschluss nicht. Ebensowenig enthält der Beschluss konkrete Angaben dazu, ob das Familiengericht wie beantragt im Wege der einstweiligen Anordnung oder in der Hauptsache entschieden hat. In der Rechtsbehelfsbelehrung des Beschlusses wird allerdings über die einmonatige und nicht zweiwöchige Beschwerdefrist belehrt. Das Familiengericht hat vor Erlass des Beschlusses weder die Eltern noch das Kind noch das Jugendamt angehört. Der Beschluss ist der Mutter am 30.10.2012 zugestellt worden. Mit ihrer beim Familiengericht am 9.11.2012 eingegangener Beschwerde wendet sich die Mutter gegen die angeordnete Einsetzung der Ergänzungspflegschaft. Sie rügt, dass der Beschluss verfahrensfehlerhaft ohne ihre Anhörung ergangen sei und auch ansonsten die Voraussetzungen für die Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft nach materiellem Recht nicht vorgelegen hätten. Es habe in Bezug auf das Zeugnisverweigerungsrecht des Kindes vorab geprüft werden müssen, ob das Kind überhaupt aussagebereit sei. Fehle es hieran, komme die Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft nicht in Betracht. Hinsichtlich der Ergänzungspflegerbestellung für die ärztliche Schweigepflichtsentbindung fehle es an konkreten Feststellungen dazu, dass das Kind nicht reif genug sei, um über die Schweigepflichtsentbindung selbst zu entscheiden. Eine Ergänzungspflegschaft für den Anschluss als Nebenkläger habe es deswegen nicht bedurft, weil noch gar keine Anklage erhoben worden sei. Die Einrichtung der Pflegschaft stelle insoweit eine unzulässige "Vorratspflegschaft" dar. Da die angezeigten Delikte Offizialdelikte seien, bestehe auch kein Bedarf für die angeordnete Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft zur Stellung eines Strafantrags. Die Kindesmutter beantragt, den Beschluss aufzuheben, hilfsweise die Sache zur weiteren Tatsachenfeststellung zurückzuverweisen. Die Staatsanwaltschaft und der Kindesvater beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen. Die Staatsanwaltschaft meint, aus dem Wortlaut des § 52 StPO folge nicht, dass vor Einsetzung einer Ergänzungspflegschaft die Aussagebereitschaft des Kindes festzustellen sei. Zwar setze trotz Zustimmung des Ergänzungspflegers die Vernehmung des Kindes dessen Aussagebereitschaft voraus, die Vorabprüfung der Aussagebereitschaft des Kindes würde aber zu belastenden Mehrfachvernehmungen des Kindes führen und könne Beweismittelverluste zur Folge haben. Auch der Pfleger ist der Auffassung, dass die Einrichtung der Ergänzungspflegschaft zu Recht erfolgt sei. Da sich die Eltern in einem Interessenkonflikt befänden, sei die Ergänzungspflegschaft notwendig. Es handele sich nicht um einen Eingriff in die elterliche Sorge im klassischen Sinne, weshalb die für die Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft notwendigen Anforderungen niedriger seien. II. Die Beschwerde der Mutter ist zulässig (1.) aber sowohl im Haupt- als auch Hilfsantrag unbegründet (2.). 1.) Die Beschwerde ist zulässig. Die Zulässigkeit der Beschwerde scheitert nicht an § 57 S. 2 FamFG. Nach dieser Norm sind im Wege der einstweiligen Anordnung ergangene Entscheidungen nur dann anfechtbar, wenn sie aufgrund mündlicher Verhandlung ergangen sind, was vorliegend nicht der Fall ist. Bei dem angefochtenen Beschluss handelt es sich aber nicht um eine einstweilige Anordnung sondern eine Entscheidung in der Hauptsache, die ohne Weiteres mit der Beschwerde angreifbar ist. Zwar hat die Staatsanwaltschaft den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt und das Gericht hat im Rahmen seines Beschlusses diesen Antrag der Staatsanwaltschaft nicht ablehnend beschieden. Auf der anderen Seite finden sich aber im Beschluss keinerlei Hinweise darauf, dass das Gericht hier im Wege der einstweiligen Anordnung hat entscheiden wollen. Ganz maßgeblich gegen eine einstweilige Anordnung und für eine Hauptsacheentscheidung spricht, dass das Gericht seine Entscheidung mit der für eine Hauptsacheentscheidung und nicht für eine einstweilige Anordnung konzipierten Rechtsmittelbelehrung versehen hat. Jedenfalls daraus wird aus Sicht des Senats hinreichend deutlich, dass das Familiengericht entgegen der Anregung der Staatsanwaltschaft nicht im Wege der einstweiligen Anordnung entschieden, sondern eine Hauptsacheentscheidung getroffen hat. 2.) Die Beschwerde ist aber unbegründet. Das Familiengericht hat die Ergänzungspflegschaft zu Recht mit den von ihm festgelegten Wirkungskreisen angeordnet. Es ist dabei zwischen der Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts (a.) und den übrigen vom Familiengericht angeordneten Wirkungskreisen der Pflegschaft zu differenzieren (b.). Es liegen letztlich auch keine Verfahrensfehler (mehr) vor, die eine Zurückweisung des Verfahrens an das Familiengericht gebieten würden (c.). a) Zeugnisverweigerungsrecht Rechtsgrundlage für die Pflegereinsetzung insoweit ist § 1909 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. §§ 161a, 52 Abs. 2 S. 2 StPO. Gem. § 1909 Abs. 1 S. 1 BGB erhält, „wer unter elterlicher Sorge ... steht, für Angelegenheiten, an deren Besorgung die Eltern verhindert sind, einen Pfleger." Die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts bzw. die Erteilung der Genehmigung für eine Aussage ist gem. § 52 Abs. 1 StPO eine Angelegenheit, die der Besorgung der Eltern unterliegt, wenn und soweit Minderjährige wegen mangelnder Verstandesreife ... von der Bedeutung des Zeugnisverweigerungsrechts keine genügende Vorstellung" haben. Denn dann dürfen sie gem. § 52 Abs. 1 StPO nur vernommen werden, „wenn sie zur Aussage bereit sind und auch ihr gesetzlicher Vertreter der Vernehmung zustimmt" (§ 52 Abs. 1 S. 1 StPO). § 52 Abs. 2 S. 2 StPO regelt aber weiter: „Ist der gesetzliche Vertreter selbst Beschuldigter, so kann er über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts nicht entscheiden; das gleiche gilt für den nicht beschuldigten Elternteil, wenn die gesetzliche Vertretung beiden Eltern zusteht." Liegen die Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 S. 2 StPO vor, sind die Eltern kraft Gesetzes von der Vertretung des Kindes im Hinblick auf dessen Zeugnisverweigerungsrecht ausgeschlossen und es ist dann gem. § 1909 Abs. 1 S. 1 BGB zwingend ein Ergänzungspfleger zu bestellen. Dies ist im Ausgangpunkt zwischen den Beteiligten unstreitig. Vorliegend sind die Eltern gem. § 52 Abs. 2 S. 2 StPO von der gesetzlichen Vertretung des Kindes in Bezug auf die Zustimmung zur Aussage ausgeschlossen. Die beschwerdeführende Mutter ist Beschuldigte in dem zugrundeliegenden Strafverfahren. Zwar beziehen sich die Anschuldigungen in der Strafanzeige in erster Linie auf den Lebensgefährten der Mutter. Die Mutter wurde aber ausdrücklich mit angezeigt und wird von der Staatsanwaltschaft als Beschuldigte geführt. Dies genügt für den Ausschluss von der Vertretung des Kindes gem. § 52 Abs. 2 S. 2 StPO. Die Prüfungskompetenz, ob überhaupt ein Anfangsverdacht (§ 152 Abs. 2 StPO: Zureichende tatsächliche Anhaltspunkte) gegen die Mutter vorliegt, ist nicht Aufgabe des Familiengerichts sondern der Strafverfolgungsbehörden. Ist die Mutter damit von der Vertretung des Kindes ausgeschlossen, folgt gleiches für den Vater als Mitsorgerechtsinhaber kraft Gesetzes (§ 52 Abs. 2 S. 2 2. Hs. StPO). Dem betroffenen Kind fehlt auch die notwendige Verstandesreife, um über die Wahrnehmung des ihm zustehenden Zeugnisverweigerungsrechts selbst entscheiden zu können. Strafprozessual besteht für die Frage der notwendigen Verstandesreife keine feste Altersgrenze. Der BGH hat entschieden, dass bei einem sieben Jahre alten Kind eine notwendige Verstandesreife i.d.R. nicht besteht (BGHSt 14, 159, 162), bei Jugendlichen ab 14 Jahren diese demgegenüber i.d.R. anzunehmen ist (BGHSt 20, 234). Im Zweifel ist nach dem BGH vom Fehlen der notwendigen Verstandesreife auszugehen (BGHSt 19, 85; 23, 221). Es müssten daher Feststellung im konkreten Einzelfall getroffen werden. Vorliegend hat jedenfalls das Familiengericht hierzu aber keine Feststellungen getroffen. Der Senat hält dies aber für unschädlich. Die Feststellung, ob ein Minderjähriger über die notwendige Verstandesreife für die Ausübung des ihm zustehenden Zeugnisverweigerungsrechts verfügt, ist nämlich nicht vom Familiengericht, sondern von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden zu treffen. Das Familiengericht ist insoweit - mit Ausnahme offensichtlicher Fehleinschätzungen - an die Beurteilung der Strafverfolgungsbehörden gebunden (so auch BayObLG vom 7.8.1997, FamRZ 1998, 257; OLG Sachsen-Anhalt vom 25.8.2005; OLGR Naumburg 2006, 392; OLG Karlsruhe vom 26.3.2012, NJW-RR 2012, 839; OLG Schleswig vom 20.11.2012, 10 WF 187/12). Dies folgt schon aus der gesetzlichen Aufgaben- und Kompetenzzuweisung zwischen Strafverfolgungsbehörden und Familiengericht. Denn Fehler im Zusammenhang mit der hinreichenden Verstandesreife sind im Strafverfahren revisionsrechtlich relevant. Daraus folgt aus Sicht des Senats zwingend, dass die Frage der Verstandesreife durch die Strafverfolgungsbehörden eigenverantwortlich und nicht durch das Familiengericht beantwortet werden muss. Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft aber die nicht offensichtlich fehlerhafte Einschätzung getroffen, dass die Betroffene mit neun Jahren höchstwahrscheinlich nicht über die notwendige Verstandesreife verfügt, um eigenständig über das ihr zustehende Zeugnisverweigerungsrecht zu entscheiden. An diese Einschätzung ist das Familiengericht gebunden, so dass weitere Feststellungen nicht zu treffen waren. Die Einsetzung einer Ergänzungspflegschaft scheitert auch nicht daran, dass das Familiengericht vorab hätte Feststellungen dazu treffen müssen, ob das Kind überhaupt aussagebereit ist. Zwar darf gem. § 52 Abs. 2 S. 1 StPO die Vernehmung des Kindes als Zeuge im Strafverfahren selbst bei Zustimmung der gesetzlichen Vertreter bzw. des eingesetzten Pflegers nur dann erfolgen, wenn das Kind aussagebereit ist. Aussagebereitschaft bedeutet dabei die rein tatsächliche Bereitschaft des Kindes, vor den Ermittlungsbehörden Angaben zu machen. Kinder können also, auch wenn sie nicht selbst über ihr Zeugnisverweigerungsrecht entscheiden können, unter keinen Umständen zur Aussage gezwungen werden. Der gesetzliche Vertreter des Kindes bzw. eingesetzte Ergänzungspfleger kann die Aussage des Kindes daher durch die Verweigerung der Zustimmung lediglich verhindern, nicht aber gegen den Willen des Kindes herbeiführen (Graf in: BeckOK, StPO, § 52 Rn. 22). Ob die daher für eine Aussage stets notwendige Aussagebereitschaft des Kindes dazu führt, dass das Familiengericht oder auch die Strafverfolgungsbehörden vor Einsetzung einer Ergänzungspflegschaft die Aussagebereitschaft des Kindes feststellen müssen ist streitig. Für die auch von der Beschwerdeführerin vertretene Notwendigkeit der Vorabprüfung der Aussagebereitschaft des Kindes haben sich das OLG Bremen (NJW 2011, 154), das OLG Saarbrücken (NJW 2011, 2306), das OLG Brandenburg (FamRZ 2010, 843; FamRZ 2012, 1068; FamFR 2011, 528) und das OLG Schleswig (vom 20.11.2012, 10 WF 187/12 - juris -) ausgesprochen. Demgegenüber lehnt das BayObLG (vom 7.8.1997, FamRZ 1998, 257) eine Vorabprüfung ab. Eine vermittelnde Ansicht nimmt insoweit der 10. Zivilsenat des OLG Hamburg (Beschluss vom 7.6.2007, 10 UF 88/06, S. 4) ein. Nach Auffassung des 10. Senats ist zwar vorab vom Familiengericht zu prüfen, ob das Kind aussagebereit ist. Dies aber nur dann, wenn sich die Aussagebereitschaft ohne weiteres im Vorwege klären lässt bzw. durch das Verhalten des Kindes bereits geklärt ist. In diese Richtung tendiert auch das OLG Sachsen-Anhalt (Beschluss vom 25.8.2005, OLGR Naumburg 2006, 392). Das OLG Sachsen-Anhalt geht davon aus, dass bei einer Anzeigenerstattung durch das Kind selbst grundsätzlich von dessen Aussagebereitschaft ausgegangen werden kann. Der Senat folgt der Auffassung des BayObLG, nach der eine Vorabprüfung der Aussagebereitschaft nicht erforderlich ist. Die Staatsanwaltschaft weist in ihrer Beschwerdeerwiderung zutreffend darauf hin, dass eine vorrangige Prüfung der Aussagebereitschaft des Kindes vor Einsetzung der Pflegschaft im Gesetz keine Stütze findet. Die Aussagebereitschaft ist nach § 52 Abs. 2 StPO neben der Genehmigung der Aussage lediglich eine weitere, nicht aber vorrangige Voraussetzung für die Vernehmung des Kindes. Nach der Gesetzessystematik sind die Eltern im Gegenteil gem. § 52 Abs. 2 S. 2 StPO unabhängig von der Aussagebereitschaft ihres Kindes bereits dann von der Erteilung der Genehmigung für die Aussage kraft Gesetzes ausgeschlossen, wenn bei bestehender gemeinsamer elterlicher Sorge ein Elternteil selbst Beschuldigter im Strafverfahren ist. Insofern besteht durchgängig und unabhängig von der Frage der Aussagebereitschaft des Kindes eine Vertretungslücke und damit Bedarf für die Einsetzung eines Ergänzungspflegers. Auch wenn das Kind nicht aussagebereit ist, bleiben die Eltern von der Vertretung des Kindes kraft Gesetzes ausgeschlossen. Auch das bei allen sorgerechtlichen Entscheidungen zu berücksichtigende Wohl des Kindes (§ 1697a BGB) spricht gegen die Auffassung der Beschwerdeführerin zur Vorabprüfung der Aussagebereitschaft des Kindes. Denn würde man der Auffassung der Beschwerdeführerin folgen, müsste das Kind zunächst von den Strafverfolgungsbehörden geladen und zu seiner Aussagebereitschaft befragt werden. Erst wenn das Kind aussagebereit wäre, dürfte ein Antrag auf Einsetzung eines Ergänzungspflegers bei Gericht gestellt werden. Das Kind müsste dann ggfs. noch ein weiteres mal durch das Familiengericht im Pflegereinsetzungsverfahren zu seiner Aussagebereitschaft befragt werden und müsste dann nach positiver Entscheidung des Familiengerichts noch ein drittes mal zur Sache vernommen werden. Diese dreimalige Befragung belastet das Kind aber in mit dem Kindeswohl nicht verträglicher Weise unnötig, zumal das Kind jedenfalls die erste Befragung durch die Strafverfolgungsbehörden ohne Begleitung - mit Ausnahme seiner beschuldigten Eltern - durchführen müsste, weil auch ein Verfahrensbeistand erst im anschließenden familiengerichtlichen Verfahren eingesetzt werden könnte. Die Notwendigkeit der Vorabprüfung folgt auch nicht aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Der Ausschluss der Eltern von der Vertretung des Kindes stellt zwar einen Grundrechtseingriff dar (Art. 6 GG). Dieser hat auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren. Für die gerichtliche Entscheidung als solche stellt sich die Frage der Verhältnismäßigkeit aber nicht. Denn die Eltern sind in Bezug auf die Genehmigung zur Aussage bereits kraft Gesetzes und nicht erst aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung von der Vertretung ihres Kindes ausgeschlossen. Das Gericht schließt mit der Pflegereinsetzung lediglich die aufgrund des gesetzlich zwingend angeordneten Ausschlusses des Vertretungsrechts der Eltern die dadurch eintretende Vertretungslücke. Die gerichtliche Entscheidung als solche enthält damit keinen unmittelbaren Sorgerechtseingriff, der dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unterliegen würde. Auch ist § 52 Abs. 2 StPO selbst zur Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass die Eltern nur dann von der Vertretung des Kindes ausgeschlossen sind, wenn das Kind auch tatsächlich aussagebereit ist. Denn insoweit ist eine umfassende Grundrechtsabwägung auch unter Berücksichtigung der Grundrechte des Kindes und der Sicherung der Funktionsfähigkeit des Staates bzw. Effektivität der Strafverfolgung vorzunehmen. Die vorrangige Abklärung der Aussagebereitschaft des Kindes vor Einsetzung des Pflegers hätte aber die oben beschriebene, dem Kindeswohl nicht zuträgliche mehrfache Vernehmung/Anhörung des Kindes durch staatliche Organe zur Folge. Hinzu kommt, dass ein Kind, welches schon nicht die Verstandesreife zur eigenen Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts hat, auch nicht zwischen seiner grundsätzlichen Aussagebereitschaft und der Aussage zur Sache selbst wird unterscheiden können. Es besteht damit die Gefahr, dass das Kind bereits bei der Vernehmung zu seiner Aussagebereitschaft ungewollt Angaben zur Sache macht, die seine Eltern belasten. Es ist aber gerade die Aufgabe des Ergänzungspflegers darüber unter Abwägung auch des innerfamiliären Friedens zu entscheiden, ob das Kind selbst bei bestehender Aussagebereitschaft aussagt oder nicht. Dieser durch die Einsetzung eines Pflegers intendierte Schutz des Kindes und auch der Familie würde leer laufen, wenn das Kind zur Klärung seiner Aussagebereitschaft die erste Vernehmung allein absolvieren müsste. Hinzu kommt: Die Aussagebereitschaft ist nicht statisch sondern situativ zu beurteilen. Selbst wenn ein Kind zunächst nicht aussagen oder auch aussagen will, kann sich dies jederzeit wieder ändern. Damit gibt es aber nicht „die" Aussagebereitschaft des Kindes, die die Strafverfolgungsbehörden oder das Familiengericht vorab feststellen könnten. Die Prüfung der Aussagebereitschaft des Kindes im Pflegereinsetzungsverfahren ist daher weder durch die Strafverfolgungsbehörden noch durch das Familiengericht notwendig. Das Familiengericht hat in der angefochtenen Entscheidung daher zu Recht keine Feststellungen hierzu getroffen. b) Pflegerbestellung bzgl. Erteilung Schweigepflichtsentbindung, Anschluss Nebenklage und Strafantragsstellung Rechtsgrundlage für die Pflegerbestellung ist §§ 1629 Abs. 2 S. 3, 1796 BGB. § 1629 BGB Abs. 2 S. 3 BGB regelt, dass „das Familiengericht ... dem Vater und der Mutter nach § 1796 BGB die Vertretung entziehen" kann. § 1796 Abs. 2 BGB lautet: „Die Entziehung soll nur erfolgen, wenn das Interesse des Mündels zu dem Interesse des Vormundes oder eines von diesem vertretenen Dritten oder einem der in § 1795 Nr. 1 BGB bezeichneten Personen in erheblichen Gegensatz steht." Ein solcher erheblicher Interessengegensatz i.S.d. § 1796 Abs. 2 BGB liegt vor, wenn das eine Interesse nur auf Kosten des anderen Interesses durchgesetzt werden kann und deswegen die Gefahr besteht, dass das Interesse des Kindes nicht genügend berücksichtigt wird (Pa-landt-Diederichsen, § 1796 Rn. 2 m.w.N.). Der Sorgerechtsentzug gem. § 1796 Abs. 2 BGB erfolgt dabei -anders als bei § 52 StPO - nicht kraft Gesetzes sondern durch die gerichtliche Entscheidung. Die Entscheidung des Gerichts hat daher den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im konkreten Einzelfall zu beachten (BGH vom 7.9.2011, FamRZ 2011, 1788; BGH vom 18.1.2012, FamRZ 2012, 436; OLG Saarbrücken, NJW 2011, 2306; OLG Karlsruhe vom 27.3.2003, FamRZ 2004, 51). Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist vorliegend aber gewahrt. Hierzu im Einzelnen wie folgt: aa) ärztliche Schweigepflichtsentbindung Die Beschwerdeführerin führt aus, dass das Familiengericht keine Feststellung dazu getroffen habe, ob das Kind nicht über die genügende Reife verfüge, um selbst über die Entbindung von der Schweigepflicht zu entscheiden. Diese Auffassung überzeugt nicht. Zutreffend ist, dass - anders als bei § 52 StPO - das Familiengericht selbst Feststellungen zur Verstandesreife des Kindes treffen muss, weil es hier um einen Sorgerechtsentzug im konkreten Einzelfall geht. Die genügende Reife für die Entscheidung über die Schweigepflichtsentbindung setzt dabei keine Geschäftsfähigkeit des Kindes voraus sondern lediglich dessen Fähigkeit, die Bedeutung der Erklärung der Schweigepflichtsentbindung zu verstehen (Tröndle/Fischer, StGB, § 203 Rn. 32). Um dies festzustellen, muss das Familiengericht im Rahmen der ihm obliegenden Amtsermittlung (§ 26 FamFG) aber nicht stets zwingend das Kind selbst anhören, Entwicklungsberichte etc. einholen oder gar das Kind sachverständig begutachten lassen. Für den Umfang der Amtsermittlung kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an, wobei im Ausgangspunkt generalisierend auch auf das Alter des Kindes abgestellt werden kann und es Altersgrenzen gibt, bei deren Unterschreiten ohne weitere Ermittlungen sicher davon ausgegangen werden kann, dass das Kind noch nicht über die hinreichende Reife für eine Entscheidung über die Erteilung der Schweigepflichtsentbindung verfügt. So liegt es hier. Jedenfalls bei einem Kind im Alter von knapp 9 Jahren kann allein aufgrund des Alters des Kindes eindeutig davon ausgegangen werden, dass es nicht selbst in der Lage ist, über die Schweigepflichtsentbindung zu entscheiden. Eine solche Entscheidung würde nämlich unter anderem voraussetzen, dass das Kind überhaupt weiß, über welche Informationen der behandelnde Arzt verfügt, die er an die Strafverfolgungsbehörden weitergeben könnte. Dazu müsste sich das Kind von seinem behandelnden Arzt hiervon vorab Kenntnis verschaffen. Dazu ist ein neunjähriges Kind aber ersichtlich nicht selbst in der Lage. Sind damit die Eltern als Sorgerechtsinhaber mangels hinreichender Reife des Kindes für die Erteilung der Schweigepflichtsentbindung zuständig, liegt auch ein erheblicher Interessengegensatz i.S.d. § 1796 Abs. 2 BGB vor. Die Mutter hat sowohl als Beschuldigte selbst als auch in Bezug auf ihren Lebenspartner ein (verständliches) Interesse daran, dass weder sie noch ihr Lebenspartner strafrechtlich verfolgt werden. Sie kann daher nicht unbefangen über die Erteilung der Schweigepflichtsentbindung für ihr Kind entscheiden. Für das Entstehen des Interessengegensatzes reicht es dabei aus, dass zumindest die Möglichkeit besteht, dass die Beschuldigungen gegen den gesetzlichen Vertreter zutreffend sind. Es ist dabei nicht Aufgabe des Familiengerichts, die strafrechtlichen Vorwürfe aufzuklären. Für den Interessengegensatz reicht es aus, wenn die Strafverfolgungsbehörden einen Anfangsverdacht angenommen und ein Ermittlungsverfahren eingeleitet haben. Dies ist hier der Fall. Gleiches, nur mit umgekehrten Vorzeichen, gilt vorliegend auch für den Vater. Denn er und seine Mutter haben die Strafanzeige gegen die Mutter gestellt und haben damit ein (ebenfalls verständliches) Interesse daran, dass sich die Strafanzeige nicht als falsche Beschuldigung herausstellt. Auch er ist daher nicht in der Lage, neutral darüber zu entscheiden, ob ärztliche Befunde des Kindes im Strafverfahren verwertet werden dürfen oder nicht. bb) Anschluss Nebenklage Die Beschwerdeführerin führt aus, dass kein Bedürfnis für die Pflegschaft bestehe, weil noch nicht klar sei, ob überhaupt Anklage gegen sie oder ihren Lebensgefährten erhoben werde. An dieser Argumentation ist zutreffend, dass derzeit in der Tat noch keine Anklage erhoben wurde und der Ausgang des Strafverfahrens offen ist. Insofern weist die Beschwerdeführerin auch zutreffend darauf hin, dass es sich diesbezüglich um eine Vorratspflegschaft handelt. Aber wenn Anklage erhoben wird, sind die Eltern aufgrund ihres Interessengegensatzes jedenfalls nicht in der Lage, über die Frage der Erhebung der Nebenklage für das Kind unbefangen zu entscheiden. Dann wäre jedenfalls ein Pfleger einzusetzen. Es wäre aber eine bloße Förmelei, für die dann notwendige Pflegerbestellung ein weiteres familiengerichtliches Verfahren anzustrengen. Die Eltern werden auch rein tatsächlich durch die Pflegerstellung derzeit nicht belastet, denn die Frage der Anschließung der Nebenklage stellt sich aktuell auch für die Eltern nicht. Aufgrund der durch ein anderenfalls möglicherweise notwendig werdendes zweites familiengerichtliches Verfahren und der damit einhergehenden weiteren Belastungen des Kindes hält es der Senat für verhältnismäßig, bereits zu diesem Zeitpunkt die Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft auch für die Frage der Nebenklageerhebung zuzulassen. cc) Strafantrag Die Beschwerdeführerin führt aus, dass die Pflegschaft für diesen Teilbereich deswegen nicht notwendig sei, weil ein Strafantrag vorliegend nicht erforderlich sei. Es handele sich bei den dem Strafverfahren zugrundeliegenden Delikten um Offizialdelikte. Diese Auffassung der Beschwerdeführerin ist nach Ansicht des Senats nicht zutreffend. Bei der strafverfahrensgegenständlichen vorsätzlichen Körperverletzung gem. § 223 StGB handelt es sich lediglich um ein relatives Offizialdelikt (§ 230 StGB). In diesem Rahmen kann ein Strafantrag von Bedeutung sein, falls die Staatsanwaltschaft das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung verneint. Damit ist die Einsetzung einer Ergänzungspflegschaft aber notwendig. Dass die Eltern aufgrund des bestehenden Interessengegensatzes über die Frage, ob sie als Vertreter des Kindes im Namen des Kindes gegen die Mutter einen Strafantrag stellen, nicht selbst entscheiden können, liegt auf der Hand. c) Verfahrensrechtlich Auch verfahrensrechtlich ist die Entscheidung des Familiengerichts nicht (mehr) zu beanstanden und liegen daher keine Gründe für eine Zurückverweisung gem. § 69 Abs. 1 S. 3 FamFG vor. aa) Anhörung Eltern, § 160 FamFG. Die Beschwerdeführerin rügt allerdings zu Recht, dass das Familiengericht den Eltern vor Erlass der angefochtenen Entscheidung hätte rechtliches Gehör gewähren müssen. Die Eltern sind in Kindschaftsverfahren vom Gericht anzuhören, und zwar in der Regel persönlich, also im Rahmen eines Anhörungstermins (§ 160 FamFG). Während die persönliche Anhörung nur stattfinden soll (§ 160 Abs. 1 S. 1 FamFG), kann von der Anhörung überhaupt, also einer ggfs. auch nur schriftlichen Anhörung, nur dann abgesehen werden, wenn dafür schwerwiegende Gründe vorliegen (§ 160 Abs. 2 FamFG) oder aber Gefahr im Verzuge gegeben ist (§ 160 Abs. 3 FamFG). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat das Familiengericht aber weder festgestellt noch sind sie sonst ersichtlich. Soweit die Staatsanwaltschaft einen Beweismittelverlust durch die mit einer Anhörung einhergehende zeitliche Verzögerung und die dann mögliche Beeinflussung befürchtet, ist dies zwar grundsätzlich zulässig, vermag einen Ausschluss der gesetzlich vorgesehenen Anhörung der Eltern aber nicht zu rechtfertigen. Dabei liegt es in der Hand der Staatsanwaltschaft, das Ermittlungsverfahren so zu führen, dass ggfs. diejenigen Ermittlungsmaßnahmen vorab getroffen werden, die ohne Kenntnis der Eltern getroffen werden können, bevor das Familiengericht wegen der Einsetzung einer Ergänzungspflegschaft eingeschaltet wird. Von der Vernehmung des Kindes erhalten die Eltern zudem auch unabhängig von ihrer Anhörung Kenntnis. Denn jedenfalls der Einsetzungbeschluss ist den Eltern zuzustellen und der eingesetzte Ergänzungspfleger wird das Kind auch kaum ohne vorher die Eltern zu kontaktieren überraschend zur Vernehmung abholen. Ein möglicher Beweismittelverlust kann daher durch die Nichtanhörung der Eltern vor Erlass der Entscheidung nicht wirksam verhindert werden. Die Eltern sind daher vor der Entscheidung vom Familiengericht anzuhören, was das Familiengericht versäumt hat. Eine persönliche Anhörung ist dabei nach Auffassung des Senats aber nicht notwendig (so auch BayObLG vom 7.8.1997, FamRZ 1998, 257; OLG Sachsen-Anhalt, OLGR 2006, 392). Denn für die Frage, wie die Eltern zu dem Antrag der Staatsanwaltschaft stehen, ist ein persönlicher Eindruck der Eltern auf das Gericht nicht von entscheidender Bedeutung. Es geht im familiengerichtlichen Verfahren insbesondere nicht darum, dass und wie glaubhaft sich die Eltern gegen die Vorwürfe verteidigen bzw. diese darstellen. Die fehlerhaft vom Familiengericht unterlassene Anhörung der Eltern ist aber im Beschwerdeverfahren nunmehr nachgeholt worden. bb) Anhörung Kind, § 159 FamFG Da es materiell-rechtlich auf die Aussagebereitschaft des Kindes im Rahmen des § 52 StPO nicht ankommt, in Bezug auf die ärztliche Schweigepflichtsentbindung vorliegend schon das Alter des Kindes für die fehlende Entscheidungsreife ausreicht und auch sonst das Bestehen eines Interessengegensatzes der Eltern gem. § 1796 Abs. 2 BGB nicht von der Haltung und dem Eindruck des Kindes auf das Gericht abhängt, ist das Kind gem. §159 Abs. 2 FamFG nicht vom Gericht persönlich anzuhören. Denn seine „Neigungen, Bindungen oder der Wille des Kindes" ist für die Entscheidung nicht von Bedeutung (so auch BayObLG vom 7.8.1997, FamRZ 1998, 257; OLG Sachsen-Anhalt vom 25.8.2005, OLGR 2006, 392. A.A. aber auf Grundlage eines anderen Verständnisses des § 52 StPO und damit konsequent: OLG Schleswig vom 20.11.2012, 10 WF 187/12). cc) Bestellung Verfahrensbeistand, § 158 FamFG Es ist auch kein Verfahrensbeistand für das Kind zu bestellen. Zwar weist das OLG Schleswig in seiner Entscheidung vom 20.11.2012 (10 WF 187/12 - juris-) zutreffend darauf hin, dass im Regelfall die Voraussetzungen des § 158 Abs. 2 Nr. 1 FamFG erfüllt sein werden. Danach ist „die Bestellung ... in der Regel erforderlich, wenn das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in einem erheblichen Gegensatz steht." Dass ein Interessengegensatz besteht, hat der Senat schon im Rahmen des § 1796 Abs. 2 BGB festgestellt. Auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 158 Abs. 2 Nr. 1 FamFG ist der Verfahrensbeistand aber nur „in der Regel" zu bestellen. In der hier vorliegenden Fallgruppe der Ergänzungspflegerbestellung anlässlich eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen die Eltern ohne persönliche Anhörung des Kindes liegen aber Besonderheiten vor, die die Bestellung eines Verfahrensbeistandes entgegen der gesetzlichen Grundregel unnötig macht. Die Verfahrenbeistandsbestellung dient dazu, dass das kindliche Interesse in einer Weise in das Verfahren eingebracht werden kann, die seiner grundrechtlichen Position ausreichend Rechnung trägt. Dies gilt insbesondere in Fällen, in denen die Eltern hierzu nicht ausreichend in der Lage sind. In der vorliegenden Fallkonstellation ist die Bestellung eines Verfahrensbeistandes aber deswegen entbehrlich, weil das Interesse des Kindes in Bezug auf die Bestellung des Ergänzungspflegers nicht von entscheidender Bedeutung ist. Von entscheidender Bedeutung ist allein, ob der Wille und das Interesse des Kindes seiner Mitwirkung im Strafverfahren entgegen stehen. Dies ist aber durch den Ergänzungspfleger und nicht im Vorfeld durch den vom Familiengericht eingesetzten Verfahrensbeistand zu berücksichtigen. dd) Anhörung des Jugendamtes, § 162 FamFG Verfahrensfehlerhaft war die Entscheidung des Familiengerichts allerdings insoweit, als das Jugendamt vor der Entscheidung nicht angehört wurde (§ 162 Abs. 1 FamFG). Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Anhörung, Gefahr im Verzug, liegen ersichtlich nicht vor. Auch die Zustellung des Beschlusses an das Jugendamt stellt keine ausreichende Anhörung dar, da diese im Grundsatz vor Erlass der Entscheidung durchzuführen ist und die schlichte Zustellung des Beschluss ohne ausdrücklich Stellungnahmefrist auch keine nachträgliche Anhörung darstellt (§ 162 Abs. 1 S. 2 FamFG). Auch insoweit ist die Anhörung des Jugendamtes aber nunmehr im Beschwerdeverfahren nachgeholt worden. ee) fehlende Kostenentscheidung Gem. § 82 FamFG hat das Gericht jede Endentscheidung mit einer Kostenentscheidung zu versehen. Eine solche Kostenentscheidung hat das Familiengericht hier verfahrensfehlerhaft unterlassen. Sie ist aber nunmehr durch das Beschwerdegericht nachgeholt worden. Da das Beschwerdegericht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens - zumindest wenn die Entscheidung wie vorliegend insgesamt angegriffen wird - auch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden hat, kann es die in erster Instanz unterbliebene Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren nachholen und müssen sich die Beteiligten wegen der Kosten der ersten Instanz nicht auf den Beschlussergänzungsantrag gem. § 43 FamFG verweisen lassen. ff) fehlender Verfahrensantrag für den Erlass einer Hauptsacheentscheidung Die Entscheidung ist auch nicht deswegen verfahrensfehlerhaft ergangen, weil es an einem wirksamen Verfahrensantrag für den Erlass einer Hauptsacheentscheidung gefehlt hat. Zwar setzt in Antragsverfahren die gerichtliche Tätigkeit einen wirksamen Verfahrensantrag voraus (vgl. Sternal in: Keidel, FamFG § 23 Rn.3 ff.). Wird daher wie vorliegend der Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, darf das Gericht in Antragsverfahren nicht von sich aus eine Hauptsacheentscheidung treffe. Darauf kommt es vorliegend jedoch nicht an, da es sich sowohl bei der Pflegereinsetzung nach § 52 StPO als auch § 1796 BGB um ein Amts- und nicht Antragsverfahren handelt. Denn weder in diesen beiden Normen noch sonst im materiellen oder Verfahrensrecht ist für die hier gegenständliche Pflegereinsetzung die Einreichung eines Antrages vorgesehen. Dann ist das Familiengericht aber berechtigt, auch von Amts wegen tätig zu werden und ist an etwaige Anträge nicht gebunden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG. Die Rechtsbeschwerde ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zuzulassen (§ 70 Abs. 2 Nr. 1 FamFG).