Beschluss
4 W 152/25
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 4. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHH:2025:1105.4W152.25.00
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Leitsätze
1. Das selbständige Beweisverfahren ist unzulässig, wenn bereits ein Hauptsacheprozess mit identischem Streitstoff anhängig ist; der Zweck seiner Vermeidung entfällt in diesem Fall.(Rn.4)
2. Die Rechtsprechung zur fortdauernden Zulässigkeit eines Beweisverfahrens bei späterer Anhängigkeit eines Hauptsacheprozesses (Anschluss BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2006 - VII ZB 39/06) greift nur, wenn im Beweisverfahren bereits Beweise erhoben worden sind; eine bloße Antragstellung genügt nicht.(Rn.6)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 17.07.2025, Az. 311 OH 3/25, wird zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das selbständige Beweisverfahren ist unzulässig, wenn bereits ein Hauptsacheprozess mit identischem Streitstoff anhängig ist; der Zweck seiner Vermeidung entfällt in diesem Fall.(Rn.4) 2. Die Rechtsprechung zur fortdauernden Zulässigkeit eines Beweisverfahrens bei späterer Anhängigkeit eines Hauptsacheprozesses (Anschluss BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2006 - VII ZB 39/06) greift nur, wenn im Beweisverfahren bereits Beweise erhoben worden sind; eine bloße Antragstellung genügt nicht.(Rn.6) 1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 17.07.2025, Az. 311 OH 3/25, wird zurückgewiesen. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die zulässige, insbesondere gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 iVm § 490 Abs. 1 ZPO statthafte und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist in der Sache nicht begründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht den Antrag der Antragstellerin auf Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens abgelehnt. 1. Zutreffend hat das Landgericht zum einen die Zulässigkeit eines selbständigen Beweisverfahrens nach Maßgabe des § 485 Abs.1 ZPO mangels drohender Veränderung verneint. Die Antragstellerin hat gegen diesen Teil der Entscheidung mit ihrer Beschwerde auch nichts mehr erinnert. 2. Zutreffend hat das Landgericht aber auch die Zulässigkeit eines selbständigen Beweisverfahrens nach Maßgabe von § 485 Abs.2 ZPO verneint. Voraussetzung für die Einleitung eines Beweisverfahrens nach dieser Norm ist, dass ein Rechtsstreit noch nicht anhängig ist. § 485 Abs.2 ZPO wird dabei verbreitet so ausgelegt, dass im Hinblick auf den Normzweck, nämlich die Vermeidung von Hauptsacheprozessen, das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers und damit die Zulässigkeit des Beweisverfahren auch dann nachträglich entfällt, wenn der Hauptsacheprozess erst nach Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens anhängig wird (OLG Schleswig, NJOZ 2005, 1176, 1177 f.; OLG Braunschweig, BauR 2001, 990; OLG Köln, BeckRS 1995, 06328, Rn. 3; Schreiber, in: MüKoZPO, 7. Aufl., 2025, § 485 ZPO, Rn. 17; Kratz, in: BeckOKZPO, 58. Ed., 2025, § 485 ZPO, Rn. 29). Nach anderer Auffassung soll nach Anhängigkeit eines Hauptsacheprozesses in derselben Sache das Beweisverfahren zulässig bleiben, bis das Gericht der Hauptsache eine Beweisaufnahme für erforderlich hält und die Akten des Beweisverfahren beizieht (Herget, in: Zöller, 35. Aufl., 2024, § 485 ZPO, Rn. 7). Auf diesen Meinungsstreit kommt es indessen im vorliegenden Fall nicht an: Der auf Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens gerichtete Antrag der Antragstellerin stammt vom 27.05.2025. Zu diesem Zeitpunkt war beim Landgericht bereits eine Räumungsklage der Antragsgegnerin gegen die Antragstellerin vom 13.05.2025 (Az. 316 O 137/25 = 311 O 180/25 = 412 HKO 89/25) anhängig. Dieses Klagverfahren ist als Rechtsstreit i.S.v. § 485 Abs.1 Hs.1 ZPO aufzufassen, da sich die Antragstellerin dort als Beklagte u.a. mit Einwendungen verteidigt, deren Tatsachengrundlage Gegenstand des selbständigen Beweisverfahrens ist (OLG Braunschweig, BauR 2001, 990, 991; OLG Frankfurt, BeckRS 1992, 09196; Schreiber, in: MüKoZPO, 7. Aufl., 2025, § 485 ZPO, Rn. 14; Kratz, in: BeckOKZPO, 58. Ed., 2025, § 485 ZPO, Rn. 29). Dabei schadet es nicht, dass die Antragstellerin sich erst in ihrer Klagerwiderung vom 04.08.2025 (Anlage Beschw 5) auf Seite 5 oben explizit auf die von ihr zum Gegenstand des selbständigen Beweisverfahrens gemachten Mängel am Fettabscheider und an der Heizungsanlage berufen hat. Da die hiesige Antragstellerin sich bereits vorprozessual in den Schreiben ihres hiesigen Bevollmächtigten vom 09.01. und 25.02.2025 zur Rechtfertigung einer geminderten Mietzahlung auf genau diese Mängel berufen hat, konnte der Normzweck des § 485 Abs.2 ZPO, d.h. die Vermeidung eines Hauptsacheprozesses, keinesfalls mehr erreicht werden, da das Berufen auf diese Mängel in der Klagerwiderung durch die hiesige Antragstellerin mit Sicherheit zu erwarten war. Eine einschränkende Auslegung des Begriffs des Rechtsstreits i.S.v. § 485 Abs.2 Hs.1 ZPO ist daher nicht geboten. Schließlich steht auch nicht die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur fortdauernden Zulässigkeit des selbständigen Beweisverfahrens und zur Möglichkeit der Aussetzung des Hauptsacheverfahrens im Hinblick auf ein zuvor eingeleitetes Beweisverfahren entgegen (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 26. 10. 2006, Az. VII ZB 39/06, NJW-RR 2007, 307). In diesen Fällen war im Beweisverfahren jeweils bereits die Erhebung von Beweisen angeordnet worden, als das Hauptsacheverfahren anhängig wurde. In dieser Konstellation kommt dem Aspekt der Verfahrensbeschleunigung entscheidendes Gewicht zu. Dieser Aspekt greift in der hiesigen Konstellation ersichtlich nicht ein. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.