Beschluss
4 W 65/23
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 4. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHH:2024:0212.4W65.23.00
3Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Vorlage eines Privatgutachtens kann im Kostenfestsetzungsverfahren erforderlich sein, wenn nur auf diese Weise glaubhaft gemacht werden kann, dass der Partei die dafür erstattet verlangten Kosten tatsächlich entstanden sind (Anschluss BGH, Beschluss vom 26. Februar 2013 - VI ZB 59/12, NJW 2013, 1823).(Rn.3)
2. Zwar ist es grundsätzlich Aufgabe des Gerichts, streitige Tatsachen erforderlichenfalls durch Einholung von Sachverständigengutachten im Wege der Beweisaufnahme zu klären. Deshalb sind die Kosten für privat in Auftrag gegebene Gutachten grundsätzlich nicht zu erstatten. Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn das Privatgutachten aus der Sicht ex ante prozessbezogen und notwendig war (hier: bejaht für ein Privatgutachten zur Verkehrsunfallmanipulation).(Rn.6)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 08.06.2023, Az. 302 O 212/19, abgeändert:
Die von der Beklagtenpartei an die Klägerpartei gemäß § 106 ZPO nach dem Vergleich des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 05.12.2022 zu erstattenden Kosten werden auf 2.902,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus seit dem 21.12.2022 festgesetzt.
2. Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf 2.766,22 €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Vorlage eines Privatgutachtens kann im Kostenfestsetzungsverfahren erforderlich sein, wenn nur auf diese Weise glaubhaft gemacht werden kann, dass der Partei die dafür erstattet verlangten Kosten tatsächlich entstanden sind (Anschluss BGH, Beschluss vom 26. Februar 2013 - VI ZB 59/12, NJW 2013, 1823).(Rn.3) 2. Zwar ist es grundsätzlich Aufgabe des Gerichts, streitige Tatsachen erforderlichenfalls durch Einholung von Sachverständigengutachten im Wege der Beweisaufnahme zu klären. Deshalb sind die Kosten für privat in Auftrag gegebene Gutachten grundsätzlich nicht zu erstatten. Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn das Privatgutachten aus der Sicht ex ante prozessbezogen und notwendig war (hier: bejaht für ein Privatgutachten zur Verkehrsunfallmanipulation).(Rn.6) 1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 08.06.2023, Az. 302 O 212/19, abgeändert: Die von der Beklagtenpartei an die Klägerpartei gemäß § 106 ZPO nach dem Vergleich des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 05.12.2022 zu erstattenden Kosten werden auf 2.902,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus seit dem 21.12.2022 festgesetzt. 2. Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf 2.766,22 €. Die gemäß §§ 104 Abs.3, 567, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Klägers hat auch in der Sache Erfolg. Die beim Kostenausgleich in erster Instanz berücksichtigten Kosten des Privatgutachtens H i.H.v. 1.502,97 € sind abzusetzen (dazu 1.). Die in 2. Instanz nicht berücksichtigten Kosten des Privatgutachtens der Klägerseite i.H.v. 4.053,14 € sind hingegen festzusetzen (dazu 2.), so dass sich per Saldo die tenorierte Zahlungsverpflichtung der Beklagten ergibt (dazu 3.). 1. Die von der Beklagtenseite angemeldeten Kosten für das Privatgutachten H i.H.v. 1.502,97 € sind nicht berücksichtigungsfähig. Zwar ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass ein vorprozessual eingeholtes Privatgutachten insbesondere dann als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig i.S.v. § 91 Abs.1 ZPO zu erachten ist, wenn im Streitfall Anhaltspunkte für den Verdacht eines versuchten Versicherungsbetruges vorlagen und der betroffene Versicherer daraufhin ein Sachverständigengutachten zur Klärung einer möglicherweise gegebenen Unfallmanipulation einholt (BGH, Beschluss vom 26.02.2013, Az. VI ZB 59/12, NJW 2013, 1823, Rn. 5). Entscheidend ist dabei, ob die Partei die Einholung des Gutachtens ex ante als sachdienlich ansehen durfte (BGH, Beschluss vom 20.12.2011, Az. VI ZB 17/11, NJW 2012, 1370, Rn. 12 ff.). Es ist daher nicht erforderlich, dass die Partei den Inhalt des Privatgutachtens durch entsprechenden Vortrag in den Rechtsstreit einführt oder das Gutachten selbst im Laufe des Rechtsstreits vorlegt (BGH, Beschluss vom 26.02.2013, Az. VI ZB 59/12, NJW 2013, 1823, Rn. 9). Der Bundesgerichtshof hat indessen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Vorlage eines Privatgutachtens im Kostenfestsetzungsverfahren erforderlich sein kann, wenn nur auf diese Weise glaubhaft gemacht werden kann, dass der Partei die dafür erstattet verlangten Kosten tatsächlich entstanden sind, woran es indessen in der Regel fehlen soll, wenn die Partei die Rechnung des Gutachters einreicht und die Entstehung der Kosten anwaltlich versichert wird. (BGH, a.a.O., Rn. 10). Hier ist indessen die i.S.v. § 104 Abs.2 S.1 ZPO von der Beklagtenseite zu verlangende Glaubhaftmachung trotz ausdrücklichen Hinweises des Senats vom 06.12.2023 nicht im vorgenannten Sinn erfolgt. Zwar kann das Gericht aufgrund der im Schriftsatz vom 18.01.2024 erfolgten Klarstellung der Beklagten und den als Anlagen vorgelegten Schreiben der Beklagten nunmehr nachvollziehen, dass die mit dem Kostenfestsetzungsantrag vom 08.11.2021 vorgelegte Rechnung des Privatsachverständigen H vom 16.04.2019 (Bl. 304 d.A.) mit dem streitgegenständlichen Unfallgeschehen im Zusammenhang steht. Die darüber hinaus formulierten Bedenken des Gerichts hat die Beklagtenseite mit ihrer Stellungnahme vom 18.12.2024 indessen nicht ausgeräumt. Das Gericht hatte nämlich weitergehend darauf hingewiesen, dass sich aus dem Leistungsbeschrieb des Privatgutachters in der Rechnung vom 16.04.2019 in keiner Weise entnehmen lässt, dass sich dessen Tätigkeit gerade auf den Verdacht der absichtlichen Herbeiführung des Unfalls vom 10.12.2018 bezogen hat und nicht z.B. auf das - im hiesigen Rechtsstreit ebenfalls erörterte - mögliche Vorhandensein unreparierter Vorschäden am Fahrzeug des Klägers oder eine routinemäßige Plausibilitätsprüfung, deren Kosten nicht ersatzfähig wären (Schulz, in: Münchener Kommentar ZPO, 6. Aufl., 2020, § 91 ZPO, Rn.142). Hierzu äußert sich die Beklagtenseite nicht. Auch eine anwaltliche Versicherung des Beklagtenvertreters, wie sie vom VI. Zivilsenat nach der o.a. Entscheidung offenbar auch für ausreichend erachtet würde, ist im Hinblick auf die Hintergründe der Entstehung der Privatgutachterkosten, insbesondere deren Bezug zu einem möglichen Versicherungsbetrug, ebenfalls nicht abgegeben worden. 2. Die in 2. Instanz nicht berücksichtigten Kosten des Privatgutachtens der Klägerseite i.H.v. 4.053,14 € sind hingegen festzusetzen. Zwar ist es grundsätzlich Aufgabe des Gerichts, streitige Tatsachen erforderlichenfalls durch Einholung von Sachverständigengutachten im Wege der Beweisaufnahme zu klären. Deshalb sind die Kosten für privat in Auftrag gegebene Gutachten grundsätzlich nicht zu erstatten. Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn das Privatgutachten aus der Sicht ex ante prozessbezogen und notwendig war (Flockenhaus, in: Musielak/Voit, 20. Aufl. 2023, § 91 ZPO, Rn. 59). An der Prozessbezogenheit des Privatgutachtens M bestehen keine Zweifel. Aber auch die Notwendigkeit der Einholung dieses Privatgutachtens ist zu bejahen. Ein während des Rechtsstreits eingeholtes, d.h. prozessbegleitendes Privatgutachten ist ausnahmsweise erstattungsfähig, wenn dies unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit geboten ist, weil der Partei andernfalls eine gerichtlich geforderte Substantiierung nicht möglich wäre oder wenn die Partei andernfalls ein gerichtlich eingeholtes Gutachten nicht (zum Zwecke der Erschütterung oder Widerlegung) überprüfen, insbesondere Fragen an den gerichtlichen Sachverständigen nicht formulieren könnte (Flockenhaus, a.a.O., Rn. 59b). Hier hat die Klägerseite nachvollziehbar dargelegt, dass die letztgenannte Konstellation vorliegt, der Kläger nämlich sachverständige Unterstützung benötigte, um den Ausführungen des Gerichtssachverständigen hinsichtlich der Aussagekraft der Videoaufzeichnungen vom Unfallhergang entgegenzutreten. Angesichts der Komplexität der technischen Zusammenhänge konnte der Kläger nicht auf die Möglichkeit verwiesen werden, Anträge oder Ergänzungsfragen zum gerichtlichen Gutachten zu formulieren. 3. Die vorstehenden Ausführungen führen zu folgenden Modifikationen der Berechnung der Kostenausgleichung im angefochtenen Beschluss: Die außergerichtlichen Kosten der 1. Instanz betragen insgesamt 3.222,52 €. Hiervon entfallen 1.380,40 € auf die Klägerseite (vgl. korrigierter Kostenausgleichungsantrag vom 05.06.2023. Bl. 429 d.A.) und 1.842,12 € auf die Beklagtenseite (vgl. Antrag vom 08.11.2021 - unter Absetzung der Kostenrechnung SV H, Bl. 302 d.A.). Hiervon tragen die Klagepartei 60 %, d.h. 1.933,51 €, und die Beklagtenpartei 40 %, d.h. 1.289,01 €. Es errechnet sich ein von der Klägerpartei an die Beklagtenpartei zu erstattender Betrag von 553,11 €. Die außergerichtlichen Kosten der 2. Instanz betragen insgesamt 9.267,46 €. Hiervon entfallen 6.461,34 € auf die Klägerseite und 2.806,12 € auf die Beklagtenseite. Hiervon tragen die Klagepartei 54 %, d.h. 5.004,43 €, und die Beklagtenpartei 46 %, d.h. 4.263,03 €. Es errechnet sich ein von der Beklagtenpartei an die Klägerpartei zu erstattender Betrag von 1.456,91 €. Es summieren sich folgende Erstattungen der Beklagtenpartei an die Klagepartei: Gerichtskosten 1. Instanz 1.793,10 € Gerichtskosten 2. Instanz 206,08 € Außergerichtliche Kosten 2. Instanz 1.456,91 € 3.456,09 € Hiervon abzuziehen ist der für die außergerichtlichen Kosten 1. Instanz von der Klägerseite zu erstattende Betrag von 553,11 €, so dass sich der Betrag von 2.902,98 € als Saldo ergibt. 4. Die Kostenentscheidung ergeht nach § 91 ZPO. Der Streitwert bemisst sich nach der Differenz des nunmehr festgesetzten Betrages zum Betrag im angefochtenen Beschluss.