Urteil
4 U 77/21
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 4. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHH:2023:0207.4U77.21.00
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Leitsätze
1. Es ist davon auszugehen, dass die Parteien eines Bauvertrages stillschweigend vereinbaren, dass das zu erbringende Werk unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik hergestellt wird. Von den allgemein anerkannten Regeln der Technik sind die bloßen Hersteller- oder Verarbeitungsrichtlinien zu unterscheiden. Wenn diese Richtlinien weitergehende Anforderungen an die geschuldete Leistung stellen als die einschlägigen allgemein anerkannten Regeln der Technik, begründet ein Abweichen von den Herstellervorgaben ohne ausdrückliche Vereinbarung der Geltung der Herstellervorgaben noch keinen Baumangel. In diesem Fall wird die Erwartung des Auftraggebers, eine mangelfreie Werkleistung zu erhalten, trotz der Abweichung von den Herstellervorgaben nicht enttäuscht.(Rn.32)
2. Werden die DIN-Normen des Deutschen Instituts für Normung e.V. bzw. die sonstigen allgemein anerkannten Regeln der Technik bei einer Werkleistung nicht eingehalten, so spricht wegen der damit verbundenen Gefahrerhöhung eine Vermutung im Sinne der allgemeinen Grundsätze des Anscheinsbeweises dafür, dass im örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Werkleistung entstandene Schäden bei Beachtung der DIN-Normen vermieden worden wären und auf die Verletzung der DIN-Normen zurückzuführen sind. Die Verletzung von DIN-Normen bzw. von allgemein anerkannten Regeln der Technik erlaubt als Erfahrungssatz den Schluss, dass das Schadens-/Mangelrisiko demjenigen zuzuweisen ist, der es durch die Wahrung dieser Regeln gerade abwenden sollte.(Rn.36)
3. Im privaten Baurecht obliegt dem Auftragnehmer die Darlegung und die Erschütterung des Anscheins, dass eingetretene Schäden nicht auf der Nichteinhaltung der technischen Vorgaben beruhen, d.h. auch im Falle deren Beachtung entstanden wären; in diesem Zusammenhang verbleibende Zweifel gehen zu Lasten des Werkunternehmers und nicht zu Lasten des Bestellers.(Rn.37)
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22.10.2021, Az. 313 O 329/18, wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 80.726,39 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es ist davon auszugehen, dass die Parteien eines Bauvertrages stillschweigend vereinbaren, dass das zu erbringende Werk unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik hergestellt wird. Von den allgemein anerkannten Regeln der Technik sind die bloßen Hersteller- oder Verarbeitungsrichtlinien zu unterscheiden. Wenn diese Richtlinien weitergehende Anforderungen an die geschuldete Leistung stellen als die einschlägigen allgemein anerkannten Regeln der Technik, begründet ein Abweichen von den Herstellervorgaben ohne ausdrückliche Vereinbarung der Geltung der Herstellervorgaben noch keinen Baumangel. In diesem Fall wird die Erwartung des Auftraggebers, eine mangelfreie Werkleistung zu erhalten, trotz der Abweichung von den Herstellervorgaben nicht enttäuscht.(Rn.32) 2. Werden die DIN-Normen des Deutschen Instituts für Normung e.V. bzw. die sonstigen allgemein anerkannten Regeln der Technik bei einer Werkleistung nicht eingehalten, so spricht wegen der damit verbundenen Gefahrerhöhung eine Vermutung im Sinne der allgemeinen Grundsätze des Anscheinsbeweises dafür, dass im örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Werkleistung entstandene Schäden bei Beachtung der DIN-Normen vermieden worden wären und auf die Verletzung der DIN-Normen zurückzuführen sind. Die Verletzung von DIN-Normen bzw. von allgemein anerkannten Regeln der Technik erlaubt als Erfahrungssatz den Schluss, dass das Schadens-/Mangelrisiko demjenigen zuzuweisen ist, der es durch die Wahrung dieser Regeln gerade abwenden sollte.(Rn.36) 3. Im privaten Baurecht obliegt dem Auftragnehmer die Darlegung und die Erschütterung des Anscheins, dass eingetretene Schäden nicht auf der Nichteinhaltung der technischen Vorgaben beruhen, d.h. auch im Falle deren Beachtung entstanden wären; in diesem Zusammenhang verbleibende Zweifel gehen zu Lasten des Werkunternehmers und nicht zu Lasten des Bestellers.(Rn.37) 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22.10.2021, Az. 313 O 329/18, wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 80.726,39 € festgesetzt. I. Die Klägerin verlangt von der Beklagten als Unternehmerin Schadensersatz für Mangelfolgeschäden aus einem Bauvertrag. Die Klägerin ist Bauunternehmerin und errichtete als Generalunternehmerin im Auftrag des Bauherrn Dr. M ein Einfamilienhaus auf dem Grundstück G-Weg in Hamburg. Zwischen der Klägerin und dem Bauherrn ist ein Rechtsstreit vor dem Landgericht Hamburg zum Az. 313 O 328/18 anhängig, in welchem u.a. entgangener Gewinn wegen fehlender Nutzungsmöglichkeit des Kellergeschosses des von der Klägerin errichteten Hauses geltend gemacht wird. Die Klägerin beauftragte mit Bauvertrag vom 11./15.04.2014 (Anlage K 1) die Beklagte im Rahmen des vorgenannten Bauvorhabens als Nachunternehmerin mit den Gewerken Sanitär, Heizung und Lüftung. U.a. beauftragte die Klägerin die Beklagte mit dem Einbau einer Drainagepumpe in den Schacht der auf dem Grundstück von einer anderen Nachunternehmerin der Klägerin errichteten Drainage. In dem Schacht wird neben dem Wasser aus der Drainage auch Niederschlagswasser eingeleitet, welches sich am unteren Ende der Kelleraußentreppe ansammelt. Daneben gibt es einen weiteren Schacht für das sonstige Regenwasser, welches vom Gebäude abgeleitet wird. Das im Drainageschacht gesammelte Wasser wird durch die von der Beklagten gelieferte und eingebaute Pumpe mit Schwimmeraktivierung (Hersteller: [...]) in das Regenwassersiel der öffentlichen Kanalisation befördert. Am 13.01.2015 fand ein Abnahmetermin im Verhältnis zwischen der Klägerin und dem Bauherrn statt. Dabei wurde vom Bauherrn die Abnahme erklärt, allerdings nicht für den Außenbereich (vgl. Abnahmeprotokoll, Anlage K 32). Am 17.01.2015 kam es nach Regenfällen zu einem Wassereintritt in den Keller des streitgegenständlichen Einfamilienhauses. Die von der Beklagten gelieferte und eingebaute Pumpe war ausgefallen. Sie wurde von Monteuren der Beklagten wieder in Gang gesetzt, die den als Anlage K 2 eingereichten Arbeitsbericht erstellten. Am 20.01.2015 kam es erneut zu einem Ausfall der Pumpe und zu einem Wassereintritt in den Keller des streitgegenständlichen Einfamilienhauses. Am 21.01.2015 bauten Mitarbeiter der Beklagten die Pumpe aus und ersetzten sie durch eine neue Pumpe. Die Klägerin hat am 20.12.2018 die vorliegende Klage anhängig gemacht, die der Beklagten am 23.01.2019 zugestellt worden ist. Die Klägerin hat behauptet, der Einbau der Pumpe im Drainageschacht durch die Beklagte sei mangelhaft erfolgt, namentlich sei bei der Pumpe die vom Hersteller vorgesehene Entlüftungsbohrung nicht vorhanden gewesen. Die Klägerin hat weiter behauptet, die mangelhafte Entlüftung der Pumpe sei ursächlich für den Ausfall der Pumpe am 17.01. und 20.01.2015 gewesen, als Folge dieses Ausfalls habe sich an den genannten Tagen das Niederschlags- und Drainagewasser aufgestaut und den Wasserschaden im Kellergeschoss des Einfamilienhauses verursacht. Alternativursachen für den Pumpenausfall, insbesondere ein Stromausfall, starker Wasseranfall oder andere äußere Einflüsse kämen nicht in Betracht. Die Klägerin hat schließlich behauptet, durch den Wassereintritt sei es zu einer Durchfeuchtung des Fußbodenaufbaus und der aufgehenden Wände im gesamten Kellergeschoss gekommen. Die Klägerin habe eine Unterestrich-Trocknung veranlasst, ferner im gesamten Kellergeschoss die Innentüren ausgebaut und entsorgt. Im unteren Bereich der Wände sei der beschädigte Putz abgeschlagen worden. Dann seien die Wände wieder verputzt und malermäßig bearbeitet worden. Die Bodenfliesen seien entfernt, der Estrich getrocknet und abschließend Fliesen neu verlegt worden. Die Klägerin hat sich wegen der angefallenen Kosten auf die Anlagen K 5 bis K 31 bezogen. Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 30.726,39 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. festzustellen, dass die beklagte darüber hinaus verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin infolge des Wassereintritts in den Keller des Einfamilienhauses mit der postalischen Anschrift […] am 17.01.2015 entstanden ist bzw. entsteht. Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat erstinstanzlich behauptet, die eingebaute Drainagepumpe selbst sei nicht fehlerhaft gewesen, die Mitarbeiter der Beklagten hätten sie auch nicht fehlerhaft montiert. Eine Bohrung im Gehäuse oder eine Entlüftung der Pumpe sei nicht erforderlich gewesen. Die in der Montageanleitung vorgesehenen Voraussetzungen für ein solches Erfordernis seien nicht gegeben gewesen. Die Beklagte hat ferner behauptet, insgesamt seien die Ursachen von Pumpenausfall und Wasserschaden im Keller ungeklärt. Das Nichtvorhandensein einer Entlüftungsbohrung habe aber jedenfalls nichts mit dem Ausfall der Pumpe am Schadenstag zu tun, vielmehr hätten äußere Einflüsse zum Ausfall der Pumpe geführt. Zum Zeitpunkt des Einbaus habe in Hamburg ungewöhnlicher Starkregen geherrscht. Die Pumpe könne daher nicht trocken gelaufen sein. Auch könne der Umstand, dass Drainage und Regenwasserableitung nicht durchgängig als getrennte Systeme ausgeführt worden seien, als mögliche Ursache nicht ausgeschlossen werden, wobei die Entwässerungsplanung der Beklagten zum Zeitpunkt des Einbaus der Pumpe nicht vorgelegen habe. Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen B vom 28.09.2020 (Bl. 89 ff. d.A.) nebst schriftlichem Ergänzungsgutachten vom 30.11.2020 (Bl. 132 ff.). Der Sachverständige ist im Termin vom 02.09.2021 mündlich angehört worden (vgl. Terminprotokoll, Bl. 207 ff. d.A.). Im gleichen Termin hat das Landgericht auch den Zeugen P zum Wasserschaden vom Januar 2015 vernommen (vgl. Terminprotokoll, Bl. 203 ff. d.A.). Das Landgericht hat der Klage daraufhin mit dem angefochtenen Urteil vom 22.10.2021 in vollem Umfang stattgegeben. Der Zahlungsanspruch ergebe sich aus §§ 631, 633, 634 Nr.4, 280 Abs.1 BGB. Die Montage der Drainagepumpe sei objektiv mangelhaft gewesen, da die Herstellung des erforderlichen Entlüftungslochs gefehlt habe und es deshalb zu einem Ausfall der Pumpe und einem Wassereintritt in das zu schützende Gebäude gekommen sei. Der Sachverständige B habe bestätigt, dass die fehlende Entlüftung ursächlich für den Ausfall der Pumpe kausal gewesen sein könne. Die nicht mehr gegebene Aufklärbarkeit der Ursächlichkeit gehe zu Lasten der Beklagten, da für die Klägerin ein Anscheinsbeweis streite. Diesen Anschein habe die Beklagte nicht erschüttert. Tatsachen, die zur Erschütterung hätten führen können, habe die Beklagte nicht unter Beweis gestellt. Die Beklagte habe schließlich keine substantiierten Einwendungen gegen die Ursächlichkeit des Pumpenausfalls für die Überflutung des Kellers erhoben; sie habe auch die von der Klägerin vorgetragenen erforderlichen Maßnahmen der Schadensbeseitigung nicht erheblich bestritten. Vor diesem Hintergrund sei auch der zulässige Feststellungsantrag begründet. Die Beklagte hat gegen das ihr am 22.10.2021 zugestellte Urteil mit am 28.10.2021 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und mit am 24.11.2021 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz, datierend auf den 26.10.2021, diese Berufung begründet. Die Beklagte macht zur Begründung ihrer Berufung geltend: Das Landgericht sei fehlerhaft aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen von einem Mangel der Bauleistung ausgegangen. Die Herstellerempfehlung betreffend das Belüftungsloch gelte nicht für die konkret eingebaute Pumpe. Das Nichtanbringen einer solchen Bohrung stelle keinen Mangel der Leistung der Beklagten dar. Der Sachverständige sei fälschlich davon ausgegangen, dass ein Verstoß gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik vorliege. Das Erfordernis eines derartigen Lüftungslochs sei in keiner DIN-Norm näher beschrieben und entspreche auch nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Es handele sich lediglich um einen Herstellerhinweis; dieser sei nicht gleichzusetzen mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Ferner habe das Landgericht die Ursächlichkeit bzw. Mitursächlichkeit eines Mangels der Leistung der Beklagten für den Wasserschaden fehlerhaft unterstellt. Es komme nicht zu einer Umkehr der Beweislast zu Lasten der Beklagten. Damit ein Anscheinsbeweis hätte greifen können, hätte das Gericht jedenfalls feststellen müssen, dass es tatsächlich zu einem Trockenfallen der Pumpe gekommen sei. Die Angabe des Sachverständigen, wonach es technisch möglich sei, dass die fehlende Entlüftung kausal für den Wasserschaden geworden sein könne, sei mangels näherer Begründung nicht verwertbar. Allein die Möglichkeit eines Kausalzusammenhangs reiche jedenfalls nicht aus. Die sachverständige Begutachtung habe keine Möglichkeit einer Mitursächlichkeit des nicht angebrachten Entlüftungslochs ergeben, so dass weiterhin jeglicher Kausalzusammenhang zwischen einem anzubringenden Belüftungsloch und dem Schaden durch Wassereintritt zu bestreiten sei. Die Ursache des Pumpenausfalls sei vielmehr weiterhin ungeklärt. Es sei aber im Zeitraum des Ausfalls der Pumpe zu sehr starken Regenfällen gekommen. Die mangelhafte Ausführung von Drainage und Regenwasserableitung sei ebenfalls als mögliche Ursache nicht auszuschließen. Die Zurückweisung der hierauf bezogenen Frage in der mündlichen Anhörung des Sachverständigen B stelle einen Verfahrensfehler dar. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22.10.2021, Az. 313 O 329/18, aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Sie führt zur Begründung aus, das Landgericht sei zu Recht nach Durchführung der Beweisaufnahme davon ausgegangen, dass die Leistungen der Beklagten mangelhaft gewesen seien, weil die eingebaute Pumpe nicht über eine Entlüftungsbohrung verfügt habe. Die Notwendigkeit der Entlüftungsbohrung habe der Sachverständige nicht nur aus den Montagehinweisen abgeleitet, sondern mit dem Erfordernis der Vermeidung von Pumpenausfällen bei witterungsbedingt wechselnden Wasserständen begründet. Die Ausführungen des Sachverständigen seien schlüssig und widerspruchsfrei. Zu Unrecht beanstande die Beklagte, dass das Landgericht von einem Anscheinsbeweis für die Ursächlichkeit des Mangels (fehlende Bohrung) für den Pumpenausfall ausgegangen ist. Werden DIN-Normen oder sonstige allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht eingehalten, spreche wegen der damit verbundenen Gefahrerhöhung eine Vermutung dafür, dass im Zusammenhang eingetretene Schäden bei Beachtung der DIN-Normen oder sonstigen allgemein anerkannten Regeln der Technik vermieden worden wären. Dies gelte umso mehr, als dass der Sachverständige ein Trockenfallen der Pumpe für möglich gehalten habe. Den Beweis, dass der Pumpenausfall nicht durch den Mangel der Montageleistung verursacht worden ist, habe die Beklagte nicht geführt. Sie hat noch nicht einmal substantiiert, welche Alternativursache den Pumpenausfall herbeigeführt haben solle. Im Übrigen wird zur Ergänzung des Parteivorbringens auf die von den Parteien zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt und die beantragte Feststellung hinsichtlich weiterer Schäden getroffen. 1. Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten wegen der Wasserschäden vom Januar 2015 ein Schadensersatzanspruch i.H.v. 30.726,39 € nach §§ 634 Nr.4, 280 Abs.1 BGB zu. a) Die Parteien sind durch einen Bauvertrag miteinander verbunden. b) Die Leistungen der Beklagten aufgrund dieses Vertrages waren mit einem Sachmangel i.S.v. § 633 Abs.1 BGB behaftet. Die von der Beklagten ausgeführte Montage der Pumpe im Drainageschacht des Objekts G-Weg wies nicht die vereinbarte Beschaffenheit i.S.v. § 633 Abs.2 S.1 BGB auf. Es ist nämlich davon auszugehen, dass die Parteien eines Bauvertrages stillschweigend vereinbaren, dass das zu erbringende Werk unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik hergestellt wird (vgl. nur Retzlaff, in: Grüneberg, 81. Aufl., 2022, § 633 BGB, Rn. 5). Von den allgemein anerkannten Regeln der Technik sind die bloßen Hersteller- oder Verarbeitungsrichtlinien zu unterscheiden. Wenn diese Vorgaben weitergehende Anforderungen an die geschuldete Leistung stellen als die einschlägigen allgemein anerkannten Regeln der Technik, begründet ein Abweichen von den Herstellervorgaben ohne ausdrückliche Vereinbarung der Geltung der Herstellervorgaben noch keinen Baumangel. In diesem Fall wird die Erwartung des Auftraggebers, eine mangelfreie Werkleistung zu erhalten, trotz der Abweichung von den Herstellervorgaben nicht enttäuscht (Manteufel, in: Werner/Pastor, Der Bauprozess, 17. Aufl., 2020, Rdn. 2004 m.w.N.). Der Sachverständige B hat vorliegend eine Nichtbeachtung der Herstellervorgaben durch die Beklagte aufgrund der unterlassenen Anbringung eines Entlüftungslochs durchgängig und nachvollziehbar bejaht und das entsprechende Erfordernis plausibel und zwingend begründet (vgl. Seite 10 f. des Ausgangsgutachtens, Bl. 98 f. d.A., Seite 4 Mitte des Ergänzungsgutachtens, Bl. 135 d.A., Terminprotokoll vom 02.09.2021, 5. Abs., Bl. 208 d.A.). Der Sachverständige hat darüber hinaus aber auch erläutert, warum bei Einbau der vorliegenden Pumpe jeder Fachmann, ohne dass es dabei auf die Montageanleitung der Herstellerfirma [__] ankäme, in der vorgefundenen Einbausituation eine derartige Entlüftungsöffnung vorsehen muss (Terminprotokoll vom 02.09.2021, Seite 8, 2. Abs., Bl. 210 d.A.). Damit ist exakt beschrieben, dass nur ein solches Vorgehen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Die Montageanleitung der Herstellerfirma gibt also letztlich die allgemein anerkannten Regeln der Technik wieder. Das Berufungsgericht folgt insoweit den Ausführungen des Sachverständigen B und den Feststellungen des Landgerichts. Anhaltspunkte die i.S.v. § 529 Abs.1 Nr.1 ZPO Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen begründen könnten, sind von der Beklagten nicht aufgezeigt worden. c) Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass sie die mangelhafte Leistung nicht zu vertreten hätte, so dass § 280 Abs.1 S.2 BGB eingreift. d) Zu Recht hat das Landgericht ferner auch die Kausalität zwischen der in der mangelhaften Leistung zu erblickenden Pflichtverletzung und dem von der Klägerin geltend gemachten Schäden an Boden und Wänden des von ihr für den Bauherrn auf dessen Grundstück errichteten Gebäudes bejaht. Dabei ist davon auszugehen, dass der Auftraggeber auch darlegen und beweisen muss, dass ein Schaden entstanden ist, der auf dem jeweiligen Mangel beruht (Jurgeleit, in: Knifka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts, 5. Aufl., 2020, Teil 5, Rn. 382). Bei einem Schadensersatzanspruch aus Vertragsverletzung gehört der Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und dem Eintritt eines daraus erwachsenen allgemeinen Vermögensschadens indes nicht mehr zur haftungsbegründenden, sondern bereits zur haftungsausfüllenden Kausalität. Für den Nachweis gelten daher nicht die strengen Beweisführungsvoraussetzungen des § 286 ZPO, sondern die in § 287 ZPO, insbesondere in § 287 Abs.1 S.1 Alt.1 ZPO vorgesehenen Beweiserleichterungen (BGH, Urteil vom 03.12.1999, Az. IX ZR 332/98, NJW 2000, 509). Es genügt also, dass der Geschädigte Tatsachen vorträgt und unter Beweis stellt, die für eine Beurteilung nach § 287 ZPO ausreichende greifbare Anhaltspunkte bieten. Vor allem ist zugunsten des Auftraggebers auch ein Anscheinsbeweis im Hinblick auf den Ursachenzusammenhang zwischen Mangel und Schaden in Erwägung zu ziehen (Jurgeleit, in: Knifka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts, 5. Aufl., 2020, Teil 5, Rn. 382). Der Anscheinsbeweis erlaubt bei typischen Geschehensabläufen den Nachweis eines ursächlichen Zusammenhangs bzw. eines schuldhaften Verhaltens ohne exakte Tatsachengrundlage, sondern auf Grund von Erfahrungssätzen. Der typische Geschehensablauf, d.h. ein Sachverhalt, bei dem nach der Lebenserfahrung bzw. entsprechenden Erfahrungssätzen auf das Hervorrufen einer bestimmten Folge oder die Verursachung durch ein bestimmtes Verhalten geschlossen werden kann, muss entweder unstreitig sein oder mit Vollbeweis bewiesen sein (BGH, Urteil vom 19.01.2010, VI ZR 33/09, VersR 2010, 392; BGH, Urteil vom 29.06.1982, VI ZR 206/80, NJW 1982, 2448; BGH, Urteil vom 18.12.1952, VI ZR 54/52). Werden die DIN-Normen des Deutschen Instituts für Normung e.V. bzw. die sonstigen allgemein anerkannten Regeln der Technik bei einer Werkleistung nicht eingehalten, so spricht wegen der damit verbundenen Gefahrerhöhung eine Vermutung im Sinne der vorstehenden allgemeinen Grundsätze des Anscheinsbeweises dafür, dass im örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Werkleistung entstandene Schäden bei Beachtung der DIN-Normen vermieden worden wären und auf die Verletzung der DIN-Normen zurückzuführen sind (OLG Düsseldorf, Urt. v. 07.02.2020, Az. 22 U 548/19, BeckRS 2020, 7833 Rn. 99, m.w.N.). Die Verletzung von DIN-Normen bzw. von allgemein anerkannten Regeln der Technik erlaubt als Erfahrungssatz den Schluss, dass das Schadens-/Mangelrisiko demjenigen zuzuweisen ist, der es durch die Wahrung dieser Regeln gerade abwenden sollte (vgl. Thüringer OLG Jena, Urteil vom 21.04.2005, Az. 1 U 1578/98, BauR 2006, 1902, dort Rn 44 m.w.N, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen durch BGH, Beschluss vom 27.04.2006, Az. VII ZR 120/05; OLG Brandenburg, Urteil vom 10.01.1996, Az. 4 U 95/95, OLGR 1997, 141, dort Rn. 26 ff.; OLG München, Urteil vom 08.11.1981, Az. 23 U 6990/90, NJW-RR 1992, 1523). Ist der Erfahrungssatz als solcher unstreitig bzw. sind seine streitigen tatsächlichen Voraussetzungen vom Anspruchsteller bewiesen, obliegt es dem Gegner, den daraus folgenden Anschein durch einen sog. vereinfachten Gegenbeweis zu erschüttern, indem er für Tatsachen, aus denen die ernsthafte Möglichkeit eines anderen als des erfahrungsgemäßen (d.h. atypischen) Ablaufs folgt, den Vollbeweis i.S.v. § 286 ZPO erbringt. Im privaten Baurecht obliegt dem Auftragnehmer die Darlegung und die Erschütterung des Anscheins, dass eingetretene Schäden nicht auf der Nichteinhaltung der technischen Vorgaben beruhen, d.h. auch im Falle deren Beachtung entstanden wären; in diesem Zusammenhang verbleibende Zweifel gehen zu Lasten des Werkunternehmers und nicht zu Lasten des Bestellers (OLG Düsseldorf, Urteil v. 07.02.2020, Az. 22 U 548/19, BeckRS 2020, 7833 Rn. 101, m.w.N.). Zur Erschütterung des Anscheinsbeweises genügen keinesfalls bloße Vermutungen des Anspruchsgegners bzw. Werkunternehmers, sondern er muss im Einzelnen dartun und ggf. voll beweisen, dass die behauptete atypische Ursache ernsthaft in Betracht kommt (OLG Düsseldorf, a.a.O., Rn. 102 m.w.N.). Nur wenn der Gegner ernsthaft in Betracht kommende Möglichkeiten eines atypischen Geschehensablauf substantiiert dartut und diese ggf. im Wege des sog. vereinfachten Gegenbeweises zur vollen Überzeugung des Gerichts i.S.v. § 286 ZPO beweist, obliegt dem Anspruchsteller sodann wieder der Vollbeweis seines Vortrags zu Ursächlichkeit bzw. Verschulden; bleibt der Gegner hinreichenden Sachvortrag zu einem atypischen Geschehensablauf bzw. den diesbezüglichen sog. vereinfachten Gegenbeweis fällig, ist der vom Anspruchsteller zu führende Beweis durch den (nicht erschütterten) Anscheinsbeweis geführt (OLG Düsseldorf, a.a.O., Rn. 103 m.w.N.). Nach diesen Maßstäben greift zugunsten der Klägerin der Anscheinsbeweis für die haftungsausfüllende Kausalität, wobei es ausreichend ist, dass entgegen den anerkannten Regeln der Technik bei der von der Beklagten montierten Pumpe eine Entlüftungsmöglichkeit fehlt. Nicht erforderlich ist es, dass die positive Feststellung getroffen werden kann, dass sich das aus diesem Defizit der Pumpenmontage typischerweise folgende Risiko tatsächlich am 17./20.01.2015 am streitgegenständlichen Objekt realisiert hat, dass es also tatsächlich zu einem Trockenfallen der Pumpe gekommen ist. Dieses Zwischenelement der Kausalkette ist ebenfalls von dem Anscheinsbeweis erfasst. Als Grundlage für die tatsächliche Vermutung des Anscheinsbeweises reicht der Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik aus, wobei in diesem Zusammenhang vor allem auch zu berücksichtigen ist, dass der Sachverständige B mehrfach nachvollziehbar erläutert hat, dass es am 17.01. bzw. 20.01.2015 aus technischer Sicht sehr wohl zu einem solchen Trockenfallen gekommen sein kann (vgl. Ergänzungsgutachten, Seite 3, letzter Abs., Bl. 134 d.A., Terminprotokoll vom 02.09.2021, Seite 6, 2. Abs., Bl. 208 d.A.). Die Beklagte hat also jedenfalls auf diesem Weg den Anscheinsbeweis nicht erschüttert. Auch auf anderem Wege hat die Beklagte den ihr obliegenden Gegenbeweis zur Erschütterung des Anscheinsbeweises nicht geführt: Die Beklagte hat insbesondere nicht bewiesen, dass ein atypischer Geschehensablauf aufgrund sehr starker Regenfälle ernsthaft in Betracht kommt. Das Gericht muss nach den Darlegungen des Sachverständigen B davon ausgehen, dass eine zu große Niederschlagsmenge höchst wahrscheinlich nicht zu einer Überlastung der Pumpe im Drainageschacht geführt hat (Ergänzungsgutachten, Seite 5, Mitte, Bl. 136 d.A.). Allenfalls bei einem Starkregen im Sinne eines Jahrhundertereignisses hätte es zu einer solchen Überlastung der Pumpe kommen können (Terminprotokoll vom 02.09.2021, Seite 9, letzter Absatz, Bl. 211 d.A.). Ein solches Jahrhundertereignis wird indessen von der Beklagten gerade nicht vorgetragen. Ein atypischer Geschehensablauf kommt schließlich auch nicht deshalb in Betracht, weil der Drainageschacht, zu dessen Entwässerung die streitgegenständliche Pumpe dient, unstreitig auch zusätzlich Niederschlagswasser aus dem sog. „Kellerschacht“ aufnimmt. Die durch diesen „Kellerschacht“ zusätzlich eingespeiste Niederschlagsmenge macht - worauf die Klägerin unwidersprochen hingewiesen hat - nur einen kleinen Teil des insgesamt auf das Gebäude auftreffenden Niederschlags aus, so dass eine Überlastung der Pumpe durch dieses zusätzliche Wasser nicht ernsthaft in Betracht kommt. Im Übrigen wäre es der Beklagte als Fachunternehmerin auch verwehrt, sich auf diesen Umstand zu berufen. Sie hätte im Zusammenhang mit der Montage der Pumpe entsprechend § 4 Abs.3 VOB/B gegenüber der Klägerin als ihrer Auftraggeberin auf Bedenken hinweisen müssen, die sich aus der Einleitung von Niederschlagswasser aus dem Kellerschacht in den Drainageschacht für die ausreichende Leistungsfähigkeit der Pumpe im Drainageschacht ergeben könnten. e) Die Feststellungen des Landgerichts zur Schadenshöhe hat die Beklagte mit der Berufung nicht wirksam angegriffen. 2. Nach dem Vorstehenden hat das Landgericht zu Recht auch Rechtshängigkeitszinsen ausgeurteilt und dem Feststellungsantrag der Klägerin stattgegeben. 3. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs.1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.