Urteil
4 U 110/22
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 4. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHH:2022:1117.4U110.22.00
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Leitsätze
1. Nach § 8 Abs. 3 VOB/B kann der Auftraggeber dem Auftragnehmer den Auftrag entziehen, wenn eine diesem gesetzte Frist zur Mangelbeseitigung nach § 4 Abs. 7 VOB/B oder eine Frist zur Vertragserfüllung nach § 5 Abs. 4 VOB/B fruchtlos verstrichen ist.(Rn.16)
2. Der Auftraggeber ist aber auch zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages berechtigt, wenn durch ein schuldhaftes Verhalten des Auftragnehmers der Vertragszweck so gefährdet ist, dass der vertragstreuen Partei die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann, weil hinreichender Anlass für die Annahme besteht, die andere Vertragspartei werde sich auch künftig nicht vertragstreu verhalten.(Rn.16)
3. Eine Zerstörung des Vertrauensverhältnisses kann entweder auf einzelnen besonders schwerwiegenden positiven Vertragsverletzungen beruhen oder sich aus einer ganzen Reihe von Pflichtverletzungen, die jeweils für sich genommen zur Rechtfertigung einer außerordentlichen Kündigung nicht ausreichen würden, im Rahmen einer Gesamtabwägung ergeben.(Rn.16)
4. Stellt der Auftragnehmer ohne Grund die Arbeiten auf der Baustelle ein, verstößt er gegen seine Verpflichtung, die Baumaßnahme zu fördern. Führt er trotz der Aufforderung, die Arbeiten wieder aufzunehmen, die Arbeiten nicht fort, ist der Auftraggeber zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages berechtigt.(Rn.17)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 05.05.2022, Az. 328 O 393/19, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckende Betrages leistet.
Die angefochtene Entscheidung ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 210.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 8 Abs. 3 VOB/B kann der Auftraggeber dem Auftragnehmer den Auftrag entziehen, wenn eine diesem gesetzte Frist zur Mangelbeseitigung nach § 4 Abs. 7 VOB/B oder eine Frist zur Vertragserfüllung nach § 5 Abs. 4 VOB/B fruchtlos verstrichen ist.(Rn.16) 2. Der Auftraggeber ist aber auch zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages berechtigt, wenn durch ein schuldhaftes Verhalten des Auftragnehmers der Vertragszweck so gefährdet ist, dass der vertragstreuen Partei die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann, weil hinreichender Anlass für die Annahme besteht, die andere Vertragspartei werde sich auch künftig nicht vertragstreu verhalten.(Rn.16) 3. Eine Zerstörung des Vertrauensverhältnisses kann entweder auf einzelnen besonders schwerwiegenden positiven Vertragsverletzungen beruhen oder sich aus einer ganzen Reihe von Pflichtverletzungen, die jeweils für sich genommen zur Rechtfertigung einer außerordentlichen Kündigung nicht ausreichen würden, im Rahmen einer Gesamtabwägung ergeben.(Rn.16) 4. Stellt der Auftragnehmer ohne Grund die Arbeiten auf der Baustelle ein, verstößt er gegen seine Verpflichtung, die Baumaßnahme zu fördern. Führt er trotz der Aufforderung, die Arbeiten wieder aufzunehmen, die Arbeiten nicht fort, ist der Auftraggeber zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages berechtigt.(Rn.17) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 05.05.2022, Az. 328 O 393/19, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckende Betrages leistet. Die angefochtene Entscheidung ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen. 5. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 210.000,00 € festgesetzt. Die Parteien streiten im Zwischenfeststellungsstreit um die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung eines Bauvertrages. Wegen der tatsächlichen Feststellungen und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 ZPO auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils Bezug genommen (Bl. 210 ff. d. A.). Das Landgericht hat mit Zwischenfeststellungsurteil vom 05.05.2022 festgestellt, dass es sich bei der mit dem Schreiben der Beklagten vom 10.07.2017 ausgesprochenen Kündigung des Vertrages um eine berechtigte außerordentliche Kündigung gehandelt habe. Das Landgericht hat zur Begründung ausgeführt, dass die Klägerin durch die Einstellung der Arbeiten im Frühjahr/Sommer 2017 und die fehlende Wiederaufnahme bis zur Kündigungserklärung gegen ihre Pflicht gemäß § 5 Abs. 1 und 3 VOB/B, die Baumaßnahme zu fördern und umgehend Abhilfe zu schaffen, verstoßen habe. Die Klägerin habe sich nicht erfolgreich auf ein Leistungsverweigerungsrecht oder ein Zurückbehaltungsrecht wegen der von der Beklagten nicht erteilten Genehmigung des Nachunternehmereinsatzes berufen können und ihr habe kein Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung in Bezug auf die Nachunternehmer Iz… und Da… zugestanden. Die Beklagte habe aufgrund des bereits erfolgten ungenehmigten Einsatzes der Nachunternehmer und der Nichtvorlage der notwendigen Entgeltabrechnungen für die eingesetzten Mitarbeiter Anfang Mai 2017 berechtigten Anlass gehabt, die Genehmigung zurückzuhalten. Aus diesem Grund habe die Beklagte nicht treuwidrig gehandelt, indem sie auf die Vorlage der Unterlagen bestanden habe, obwohl sie bzw. der von ihr eingesetzte Projektsteuerer bei anderen Bauvorhaben dem Einsatz dieser Nachunternehmer zugestimmt habe. Die Beklagte habe der Klägerin unter dem 30.06.2017 eine Nachfrist von sieben Tagen mit Kündigungsandrohung gesetzt, welche verstrichen sei, ohne dass die Klägerin die Baustelle erneut besetzt und die Arbeiten aufgenommen habe. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie im Wesentlichen geltend macht: Es habe erhebliche Verzögerungen der Bauausführung gegeben, auf die die Klägerin am 25.04.2017 hingewiesen habe und in deren Folge der Klägerin die für die Bauausführung eingeplanten personellen Kapazitäten mit eigenen Mitarbeitern nicht mehr zur Verfügung gestanden hätten. Das Landgericht habe die Besonderheiten der vorliegenden Sachverhaltskonstellation außer Acht gelassen, die in ihrer Gesamtbetrachtung die Anwendung des § 8 Abs. 3 VOB/B entgegenstünden. Zu Unrecht werfe das Landgericht der Klägerin eine schwerwiegende und von der Klägerin schuldhaft herbeigeführte Pflichtverletzung vor. Die Kündigungsmöglichkeit nach § 8 Abs. 3 VOB/B korrespondiere mit dem Rechtsgedanken des § 314 BGB und setze eine schwere Vertragsverletzung voraus. Von einer schwerwiegenden und von der Klägerin schuldhaft herbeigeführten Pflichtverletzung könne hier nicht ausgegangen werden. Das Landgericht habe verkannt, dass die Beklagte aufgrund der Verweigerung der Genehmigung des Nachunternehmereinsatzes gegen ihre eigenen, aus dem bauvertraglichen Kooperationsgebot resultierenden Pflichten und Mitwirkungsobliegenheiten verstoßen habe. Die Klägerin habe mit Schreiben vom 12.05.2017 darauf hingewiesen, dass die betreffenden Nachunternehmer bereits erfolgreich und mit Zustimmung der Beklagten auf Parallelbaustellen im Einsatz seien und die Unterlagen zur Eignungsprüfung bereits zu diesen Parallelbauvorhaben vollständig vorlägen und zur Prüfung herangezogen werden sollten. Die Klägerin habe, nach dem sich die Beklagte zu diesem Vorschlag nicht geäußert habe, mit weiteren Schreiben vom 22.05., 24.05. und 02.06.2017 an die Bearbeitung erinnert. Die Nachricht von Frau Kr… vom 02.06.2017 (Anlage K 9) habe die Klägerin nicht anders verstehen können, als dass eine Entscheidung der Beklagten über den Nachunternehmereinsatz zeitnah erfolgen solle, zumal die Beklagte für den Nachunternehmer Trockenbau M. Iz… für das Parallelvorhaben Sonnenweg … unter dem 26.05.2017 eine Eignungsprüfung vorgenommen und mit Nachricht vom 22.06.2017 (Anlage K19) bestätigt habe. Das Landgericht habe rechtsfehlerhaft die Treuwidrigkeit der Beklagten verneint und der Klägerin kein Leistungsverweigerungs- bzw. Zurückbehaltungsrecht aufgrund des Rechts der Beklagten, aktuelle und vollständige Unterlagen auch für den Antrag auf Genehmigung zum Bauvorhaben I.-S.-Schule zu verlangen, zugestanden. Das Landgericht habe zudem nicht hinreichend berücksichtigt, dass die Beklagte die Klägerin zu keinem Zeitpunkt darauf hingewiesen habe, dass sie nicht gewillt sei, die ihr bereits vorliegenden Unterlagen der Nachunternehmer zur Nachunternehmerprüfung heranzuziehen, und dass die Klägerin die Unterlagen nochmals bei der Beklagten einreichen müsse. Diese Informationen seien erst mit Schreiben vom 05.07.2017 (Anlage B 8) an die Klägerin übermittelt worden. Bis zum Ablauf der durch die Beklagte auf den 07.07.2017 gesetzten Frist zur Wiederaufnahme der Leistungen im eigenen Betrieb sei die Zeit zu knapp gewesen, um die Unterlagen nochmals zur Eignungsprüfung in aktualisierter Fassung zusammenzutragen und bei der Beklagten vorzulegen. Die Klägerin beantragt, 1. das Zwischenfeststellungsurteil des Landgerichts Hamburg, Az.: 328 O 393/19, vom 05.05.2022, zugestellt am 06.05.2022, aufzuheben; 2. festzustellen, dass es sich bei der durch die Beklagte am 10.07.2017 erklärten Kündigung der Beauftragung der Klägerin am Bauvorhaben I.-S.-Schule. um eine freie Kündigung nach § 8 Abs. 1 VOB/B handelt. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und weist darauf hin, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Kündigung die Ausführung der beauftragten Trockenbauarbeiten seit Wochen eingestellt habe. Die Klägerin habe für das Bauvorhaben I.-S.-Schule keine ausreichenden Unterlagen (GRZ und SOKA Bau) vorgelegt, wie dies in den Zusätzlichen Vertragsbedingungen (dort Ziff. 9) festgelegt sei. Mangels Vorliegens der erforderlichen Unterlagen sei der Nachunternehmereinsatz nicht genehmigungsfähig gewesen. Aufgrund der Auffälligkeiten bei der Überprüfung am 02.05.2017 habe die Beklagte auch darauf bestehen dürfen, dass für die begehrten Nachunternehmer aktuelle und vollständige Unterlagen vorgelegt würden. Es treffe auch nicht zu, dass die Beklagte das bauvertragliche Kooperationsgebot verletzt habe, nachdem die Klägerin wochenlang die Arbeiten auf der Baustelle vertragswidrig eingestellt, ungenehmigt Nachunternehmer eingesetzt, keine aktuellen Unterlagen vorgelegt und auf Aufforderung zur Weiterarbeit nicht reagiert habe. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der Berufungsverhandlung vom 24.10.2022 Bezug genommen. Zur Akte gelangt sind zwei nicht nachgelassene Schriftsätze der Klägerin vom 10.11.2022 und 11.11.2022, die gemäß §§ 296 a, 156 Abs. 1, Abs. 2 ZPO keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gegeben haben. Weder ist vorgetragen noch sonst ersichtlich, warum die mit Schriftsatz vom 11.11.2022 eingereichten Anlagen K 24 und K 25 nicht bereits früher eingereicht worden sind und warum dies nicht auf Nachlässigkeit der gebotenen Sorgfalt beruht. II. 1. Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete, mithin zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§§ 513 Abs. 1 Alt. 1, 546 ZPO) noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 Alt. 2 ZPO). Das Berufungsvorbringen gibt dem Berufungsgericht keinen Anlass, von der Entscheidung des Landgerichts abzuweichen. Das Landgericht hat den Zwischenfeststellungsantrag der Klägerin zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Die Beklagte war wegen des Verstoßes der Klägerin gegen wesentliche Vertragspflichten am 10.07.2017 zur außerordentlichen Kündigung des streitgegenständlichen Bauvertrages gemäß § 8 Abs. 3 VOB/B berechtigt. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: a) Nach § 8 Abs. 3 VOB/B kann der Auftraggeber dem Auftragnehmer den Auftrag entziehen, wenn eine diesem gesetzte Frist zur Mangelbeseitigung nach § 4 Abs. 7 VOB/B, zur Leistungserbringung im eigenen Betrieb nach § 4 Abs. 8 Nr. 1 VOB/B oder zur Vertragserfüllung nach § 5 Abs. 4 VOB/B fruchtlos verstrichen ist. Außer in diesen explizit geregelten Fallgruppen ist der Auftraggeber eines Werkvertrags zur außerordentlichen Kündigung des Vertrags berechtigt, wenn durch ein schuldhaftes Verhalten des Auftragnehmers der Vertragszweck so gefährdet ist, dass der vertragstreuen Partei die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann, weil hinreichender Anlass für die Annahme besteht, die andere Vertragspartei werde sich auch künftig nicht vertragstreu verhalten (BGH, Urteil vom 23.05.1996, VII ZR 140/95, Rdn. 24, 29 f.; BGH, Urteil vom 28.10.1999, VII ZR 393/98, Rdn. 27; OLG Dresden, Urteil vom 17. 11.2020 – 6 U 349/20, Rn. 130, jeweils zit. nach juris).Eine Zerstörung des Vertrauensverhältnisses kann entweder auf einzelnen besonders schwerwiegenden positiven Vertragspflichtverletzungen beruhen oder sich aus einer ganzen Reihe von Pflichtverletzungen, die jeweils für sich genommen zur Rechtfertigung einer außerordentlichen Kündigung nicht ausreichend wären, im Rahmen einer Gesamtabwägung ergeben (Joussen/Vygen in: Ingenstau/Korbion, VOB/B, 21. Auflage, § 8 Abs. 3 Rdn. 19 ff. m.w.N.). Die Klägerin hat die Arbeiten auf der Baustelle, wovon das Landgericht zutreffend ausgegangen ist, ohne berechtigten Grund eingestellt, weil es in Bezug auf die Abhilfepflicht aus §5 Abs. 3 VOB/B nicht darauf ankommt, ob der ursprüngliche Terminplan der Parteien noch Bestand hatte oder aus Gründen, die die Beklagte im Verhältnis zur Klägerin zu vertreten hatte, obsolet geworden ist. Trotz wiederholter Aufforderung zur Arbeitsaufnahme (Anlagen B 5, B 6) hat die Klägerin es unterlassen, die Arbeit wiederaufzunehmen und damit gegen ihre Pflicht aus § 5 Abs. 1 und 3 VOB/B verstoßen, die Baumaßnahmen zu fördern und umgehend Abhilfe zu schaffen, wenn die Erfüllung ins Stocken gerät. b) Ohne Erfolg beanstandet die Klägerin, dass das Landgericht das bauvertragliche Kooperationsgebot nicht beachtet habe. aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die Vertragsparteien eines VOB/B-Vertrages während der Vertragsdurchführung zur Kooperation verpflichtet. Aus dem Kooperationsverhältnis ergeben sich Obliegenheiten und Pflichten zur Mitwirkung und gegenseitigen Information (BGH, Urteil vom 23. 05.1996 - VII ZR 245/94, BGHZ 133, 44, 47; BGH Urteil vom 28.10.1999 - VII ZR 393/98, Rn. 29). Die Kooperationspflichten sollen unter anderem gewährleisten, dass in Fällen, in denen nach der Vorstellung einer oder beider Parteien die vertraglich vorgesehene Vertragsdurchführung oder der Inhalt des Vertrages an die geänderten tatsächlichen Umstände angepasst werden muss, entstandene Meinungsverschiedenheiten oder Konflikte nach Möglichkeit einvernehmlich beigelegt werden. Entstehen während der Vertragsdurchführung Meinungsverschiedenheiten über die Notwendigkeit oder die Art und Weise einer Anpassung, ist jede Partei grundsätzlich gehalten, im Wege der Verhandlung eine Klärung und eine einvernehmliche Lösung zu versuchen. Die Verpflichtung obliegt einer Partei ausnahmsweise dann nicht, wenn die andere Partei in der konkreten Konfliktlage ihre Bereitschaft, eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen, nachhaltig und endgültig verweigert. bb) Nach diesen Grundsätzen hat die Beklagte ihre Verpflichtung zur Kooperation - entgegen der Ansicht der Klägerin - nicht verletzt. (1) Der Klägerin ist zwar zuzugeben, dass die Beklagte auf das Schreiben der Klägerin vom 12.05.2017 (Anlage K6) nicht reagiert hat. Allerdings hat die Beklagte der Klägerin auch zu keinem Zeitpunkt in Aussicht gestellt, die anderweitig für Parallelbauvorhaben vorliegenden Unterlagen für die streitgegenständliche Nachunternehmergenehmigung ihrerseits beiziehen und prüfen zu wollen. Die Klägerin durfte aufgrund des Schreibens von Frau Kr… vom 02.06.2017 (Anlage K 9) auch nicht darauf vertrauen, dass eine Genehmigung der Beklagten zeitnah erfolgen würde. Denn aus diesem Schreiben ergibt sich nicht, dass die Beklagte der Klägerin signalisiert hätte, die anderweitig vorliegenden Unterlagen beiziehen zu wollen. Das Schreiben beinhaltet lediglich die Information, dass das weitere Vorgehen mit allen Beteiligten koordiniert werden müsse und dass der vorgeschlagene Termin am 06.06.2017 abgesagt werde. Hieraus konnte die Klägerin nicht ableiten, dass der nicht genehmigte und damit vertragswidrige Einsatz der Nachunternehmer von der Beklagten ohne Vorlage der notwendigen Unterlagen genehmigt werde. (2) Die Klägerin beruft sich ohne Erfolg auf ein Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrecht wegen der nicht erteilten Genehmigung des Nachunternehmereinsatzes. Die Klägerin hatte keinen Anspruch auf Zustimmung zum Einsatz der Nachunternehmer Trockenbau M. Iz… und W. Si… (Fa. D…) für das Bauvorhaben Ersatzneubau I.-S.-Schule, weil keine aktualisierten Unterlagen für das streitgegenständliche Projekt eingereicht wurden. Davon ist das Landgericht zutreffend ausgegangen und hat dies auch im Tatbestand des Urteils festgestellt, ohne dass die Klägerin einen Tatbestandsberichtigungsantrag erhoben hat. Soweit die Klägerin mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 11.11.2022 nunmehr als Anlagen K24 und K25 weitere Unterlagen vorlegt, die das Gegenteil belegen sollen, nämlich eine Einreichung der Nachunternehmerunterlagen für das streitgegenständliche Bauvorhaben I.-S.-Schule bereits am 08.05.2017, steht dieser Vortrag im Widerspruch zu ihrem erstinstanzlichen Vorbringen. Dies kann letztlich aber dahinstehen, denn der neue Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 11.11.2022 ist gemäß §§ 296 a S. 1, 156 ZPO nicht zu berücksichtigen, weil die Klägerin weder einen Schriftsatznachlass nach § 283 ZPO beantragt hat noch ihr ein solcher gewährt worden ist und sie auch nicht darlegt, warum der Vortrag nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren erfolgt ist und warum dies nicht auf einer Nachlässigkeit beruht. (3) Die Beklagte hat nicht rechtsmissbräuchlich gehandelt, indem sie sich auf ihr vertraglich eingeräumtes Recht, von der Klägerin die notwendigen Unterlagen für das streitgegenständliche Bauvorhaben zu fordern, berufen hat. Die Klägerin konnte dabei nicht aufgrund der erfolgten anderweitigen Eignungsprüfung und Genehmigung des Nachunternehmereinsatzes für den Nachunternehmer Trockenbau M. Iz.. und für den Nachunternehmer W. Si… (Fa. D…) für die Parallelbaustelle Sonnenweg …, … Hamburg (Anlagen K 16 bis K 19) davon ausgehen, dass eine stattgebende Entscheidung zugunsten des Nachunternehmereinsatzes von der Beklagten auch für das streitgegenständliche Bauvorhaben erfolgen würde. Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass eine bei einem anderen Bauvorhaben erteilte Genehmigung keine Fernwirkung entfaltet. Denn die Pflicht des Auftragnehmers, aktuelle Unterlagen vorzulegen, korrespondiert mit der eingeschränkten Möglichkeit des Auftraggebers, Einfluss auf die Nachunternehmer zu nehmen. Zudem ergibt sich aus Ziffer 9 der zusätzlichen Vertragsbedingungen, dass jeder Einsatz von Nachunternehmern für jede eigenständige Baumaßnahme einen selbstständigen Antrag zusammen mit der Vorlage der hierfür notwendigen Unterlagen erfordert. Eine geordnete und lückenlose Projektdokumentation ist für den Auftraggeber hinsichtlich des Nachunternehmereinsatzes von höchster Bedeutung und gerade Sinn der vertraglichen Bedingung, eine möglichst weitgehende Kontrolle der Baumaßnahme zu ermöglichen. Dafür braucht er aktuelle Unterlagen, die ihm vom Auftragnehmer vorzulegen sind. (4) Aus diesem Grund ist es auch unerheblich, dass die Beklagte die Klägerin nicht explizit darauf hingewiesen hat, dass sie nicht gewillt sei, die ihr für Parallelbauvorhaben und damit anderweitig vorliegenden Unterlagen zur Nachunternehmerprüfung heranzuziehen, und die Klägerin gehalten sei, die Unterlagen nochmals einzureichen. Denn die Klägerin war hierzu von vornherein verpflichtet. (5) Der Einwand der Klägerin, sie habe von der Beklagten erstmalig mit Schreiben vom 05.07.2017 (Anlage B 8) eine inhaltliche Antwort auf ihr Schreiben vom 12.05.2017 erhalten und sei zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in der Lage gewesen, bis zum Fristablauf am 07.07.2017 die gewünschten Unterlagen zur Eignungsprüfung bei der Beklagten einzureichen, greift nicht durch und vermag keinen treuwidrigen Verstoß der Beklagten gegen das Kooperationsgebot zu begründen. Denn die Beklagte hatte bei Untersuchungen Anfang Mai 2017 festgestellt, dass die auf der Baustelle angetroffenen Mitarbeiter der Nachunternehmer keine notwendigen Unterlagen der SOKO-Bau und der Berufsgenossenschaft sowie Entgeltabrechnungen vorlegen konnten. Die Klägerin wäre bereits vor dem Nachunternehmereinsatz Anfang Mai 2017 vertraglich dazu verpflichtet gewesen, die notwendigen Unterlagen vorzulegen, anstatt sich im Nachgang auf die bereits erfolgte Vorlage von Unterlagen im Kontext von Parallelbauvorhaben zu berufen (Anlage K 6). Es ist auch nicht nachvollziehbar, warum es der Klägerin nicht möglich gewesen sein soll, die notwendigen Unterlagen bis zum Ablauf der von der Beklagten gesetzten Nachfrist bis zum 07.07.2017 für den streitgegenständlichen Auftrag noch zur Verfügung zu stellen. Die Klägerin hat die Beklagte Anfang Juli weder um eine Fristverlängerung gebeten noch die Arbeiten auf der Baustelle aufgenommen, obwohl ihr vor dem Hintergrund der wiederholten Fristsetzungen ab dem 21.06.2017 deutlich geworden sein musste, dass sie die Arbeiten auf der Baustelle zeitnah aufzunehmen hatte, und dies gegebenenfalls durch eigene Mitarbeiter. (6) Nach alldem ist das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte nicht treuwidrig gehandelt hat, sondern die Klägerin dazu verpflichtet war, die notwendigen Unterlagen selbst, zeitnah und erneut einzureichen, und dass die fristlose Kündigung der Beklagten bei der gebotenen Gesamtabwägung berechtigt war. Denn das Vertrauensverhältnis war durch das schuldhafte Verhalten der Klägerin nachhaltig beeinträchtigt und eine Fortsetzung des Vertrages für die Beklagte unzumutbar, nachdem die Klägerin zunächst die Arbeiten auf der Baustelle seit Anfang Mai wochenlang eingestellt hatte. Dabei fällt der unvorhergesehene Mangel an Personal- oder Sachmittel grundsätzlich in den Risikobereich des Auftragnehmers. Entgegen ihrer grundsätzlichen vertraglichen Verpflichtung, die Leistung im eigenen Betrieb auszuführen, setzte die Klägerin zunächst ohne Zustimmung der Beklagten Nachunternehmer ein, legte die notwendigen Unterlagen zur Eignungsprüfung bis zur Kündigungserklärung am 10.07.2017 nicht vor und ließ die Baustelle über Wochen unbesetzt, obwohl es ihr angesichts der bereits eingetretenen Verzögerung des Bauvorhabens und der wiederholten Fristsetzungen oblegen hätte, intensivierte Bemühungen an den Tag zu legen, um das Bauvorhaben voranzubringen. c) Die Beklagte hat die Kündigung auch in angemessener Frist ausgesprochen. Unter Berücksichtigung der wochenlangen Einstellung der Arbeiten war die von der Beklagten mit Schreiben vom 30.06.2017 (Anlage B 7) gesetzte Nachfrist von 7 Tagen für die Wiederbesetzung und Wiederaufnahme der Arbeiten angemessen und die Beklagte nach Fristablauf am 10.07.2017 zur Kündigung berechtigt. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, 711 ZPO. 3. Ein Grund, die Revision zuzulassen, ist nicht gegeben, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die Entscheidung beschränkt sich auf die Anwendung der in der Rechtsprechung etablierter Grundsätze auf den Einzelfall. 4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO und berücksichtigt, dass der Wert der Zwischenfeststellung deutlich höher ist, als vom Landgericht mit 10.000,00 € angenommen. Das Berufungsgericht hat den Streitwert mit den Parteivertretern in der Berufungsverhandlung erörtert, und beide haben darauf hingewiesen, dass das Ergebnis der Zwischenfeststellung weitreichende Bedeutung für die Ansprüche der Parteien habe. Das hinter dem Feststellungsbegehren stehende wirtschaftliche Interesse entspricht dem Ersatzvornahmekostenanspruch, den die Beklagte meint, im Falle einer zu Recht erklärten außerordentlichen Kündigung nach § 8 Nr. 3 VOB/B geltend machen zu können, und den sie auf S. 10 des Schriftsatzes vom 23.04.2020 (Bl. 42 d.A.) mit 262.845,02 € beziffert hat. Unter Berücksichtigung eines Abschlages von 20 % wegen der hier vorliegenden Feststellungsklage ergibt sich somit ein Streitwert von 210.000 €.