Beschluss
4 W 277/10
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 4. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHH:2010:1027.4W277.10.0A
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Leitsätze
Die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100, 3101 Nr. 1 RVG ist im einstweiligen Verfügungsverfahren gemäß § 91 Abs. 1 ZPO auf Seiten des Antragsgegners im Falle eines Kostenwiderspruchs anders als im Fall einer vor Eingang des Verfügungsantrages eingereichten Schutzschrift nicht nach dem Wert des Erlassverfahrens, sondern nur nach dem Wert der im Widerspruchsverfahren noch streitigen Kosten erstattungsfähig (Rn.2)
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Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 17.9.2010 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Hamburg, Kammer 7 für Handelssachen, vom 2.9.2010 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Beschwerdewert von € 2.228,20 zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100, 3101 Nr. 1 RVG ist im einstweiligen Verfügungsverfahren gemäß § 91 Abs. 1 ZPO auf Seiten des Antragsgegners im Falle eines Kostenwiderspruchs anders als im Fall einer vor Eingang des Verfügungsantrages eingereichten Schutzschrift nicht nach dem Wert des Erlassverfahrens, sondern nur nach dem Wert der im Widerspruchsverfahren noch streitigen Kosten erstattungsfähig (Rn.2) . Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 17.9.2010 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Hamburg, Kammer 7 für Handelssachen, vom 2.9.2010 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Beschwerdewert von € 2.228,20 zu tragen. Die gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3, 567, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat die der Antragsgegnerin von der Antragstellerin zu erstattenden Kosten zutreffend nur auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von bis € 6.000,00 angesetzt. Der Kostenfestsetzungsantrag vom 7.6.2010 war lediglich in Höhe eines Betrages von € 459,40 nebst Zinsen begründet. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes fallen nämlich im Kostenwiderspruchsverfahren auf Seiten des Antragsgegners nur Gebühren nach dem Kostenwert des Widerspruchsverfahrens an. Die Prüfung, ob der Widerspruch nur beschränkt auf die Kosten eingelegt werden soll, ist dem Widerspruchsverfahren vorgelagert. Sie ist im Widerspruchsverfahren nicht gesondert zu vergüten, weil sich der Anwalt nach dem ihm im Kostenwiderspruchsverfahren erteilten Auftrag nicht mit der Hauptsache des Verfügungsverfahrens zu befassen hat. Hat die Antragsgegnerseite ihrem Verfahrensbevollmächtigten zunächst ein uneingeschränktes Mandat erteilt, sind jene Kosten der anwaltlichen Beratung nicht erstattungsfähig, denn sie dienen nicht dem Führen, sondern der Vermeidung eines Rechtsstreits und sind daher nicht als i.S. des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig anzusehen (vgl. BGH vom 22.5.2003, NJW-RR 2003, 1293 f. – Prozessgebühr bei Kostenwiderspruch; HansOLG vom 7.7.2008 – 8 W 118/08 – MDR 2009, 174; Senat vom 19.7.2010 – 4 W 179/10). Auch der mit dem Kostenwiderspruch verbundene Verzicht auf die weitergehende Anfechtung der einstweiligen Verfügung führt nicht zur Erstattungsfähigkeit der dadurch im Verhältnis des Antragsgegners zu seinem Rechtsanwalt möglicherweise angefallenen 0,8 Verfahrensgebühr. Er ist für die gebührenrechtliche Beurteilung im Verhältnis zum Prozessgegner ohne Bedeutung, denn er betrifft allein den ursprünglichen Streitgegenstand (BGH, a.a.O.; a.A. OLG München AGS 2005, 496; Gerold/Schmidt-Müller-Rabe, RVG, 19. Aufl., Anh. II Rn. 50 f..). Auf diese Rechtsprechung haben bereits das Landgericht und die Antragstellerin zutreffend hingewiesen. Allerdings verweist die Antragsgegnerin auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 23.11.2006 (NJW-RR 2007, 1575 ff. – Kosten der Schutzschrift II) zu den Kosten einer vor der Stellung eines Verfügungsantrages in Auftrag gegebenen, aber erst nach Zurücknahme des Verfügungsantrages eingereichten Schutzschrift. Jene Entscheidung steht der Anwendung der vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 22.5.2003 entwickelten Grundsätze indes nicht entgegen. Der der Entscheidung aus dem Jahre 2006 zugrundeliegende Sachverhalt unterscheidet sich von dem vorliegend in Rede stehenden Sachverhalt dadurch, dass die Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin zwar den streitigen Sachverhalt gleichfalls insgesamt geprüft, sich aber mit ihrer Tätigkeit im Ergebnis nicht – wie dies bei der Anfertigung und Einreichung einer Schutzschrift der Fall ist – gegen den Verfügungsanspruch zur Wehr gesetzt, sondern lediglich Kostenwiderspruch eingelegt haben. Dadurch haben sie – anders als dies im Fall der Anfertigung und Einreichung einer Schutzschrift für ein erwartetes oder anhängiges gerichtliches Verfahren geschieht – kein Geschäft in einem gerichtlichen Verfahren über den Verfügungsanspruch betrieben, das eine vom Gegner zu erstattende Gebühr nach Nr. 3100, 3101 Nr. 1 RVG ausgelöst hätte. Die Prüfung, ob ein Widerspruch nur beschränkt auf die Kosten oder aber auch wegen des Verfügungsanspruches eingelegt werden soll, ist der Tätigkeit im gerichtlichen Widerspruchsverfahren unabhängig davon vorgelagert, ob dem Anwalt zunächst ein unbeschränktes Mandat erteilt worden ist (BGH v. 22.5.2003, a.a.O.). Darauf, ob die Antragsgegnerin ihren Prozessbevollmächtigten – wie von diesen glaubhaft gemacht – zunächst einen Auftrag zur Vertretung „in vollem Umfang“ erteilt hat, kommt es daher nicht an. Führt die Tätigkeit des Anwalts im Ergebnis nicht dazu, dass er in dem anhängigen Verfahren ein Geschäft wegen des Hauptsacheanspruches betreibt, wie dies im Fall der Einreichung einer Schutzschrift geschieht, sondern wird er in dem gerichtlichen Verfahren nur wegen der Kosten tätig, so bemisst sich der Kostenerstattungsanspruch folglich wie geschehen auch nur nach dem Kostenstreitwert. Nur ergänzend sei angemerkt, dass die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Beschwerde auch unberücksichtigt gelassen hat, dass die Antragstellerin mit ihrem Verfügungsantrag – wie die Kostenentscheidung zeigt – lediglich zu 80% durchgedrungen ist, weshalb der Kostenwiderspruch lediglich die insoweit angefallenen Kosten betraf. 20 % der Kosten waren bereits vor Einlegung des Kostenwiderspruchs der Antragstellerin auferlegt worden. Der Kostenwiderspruch betraf daher allein 80% der bis zur Erhebung des Kostenwiderspruchs angefallenen Gerichts- und Anwaltsgebühren, mithin einen Betrag bis € 4.500,00, was noch geringere als die festgesetzten Gebühren zu Folge gehabt hätte, wenn nicht das Landgericht den Streitwert des Kostenwiderspruchsverfahrens im Beschluss vom 22.7.2010 ohne Berücksichtigung der in der einstweiligen Verfügung ausgesprochenen Kostenquotelung ermittelt hätte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.