Beschluss
7 UF 73/20
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 4. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHH:2025:0618.7UF73.20.00
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Leitsätze
1. Wer sich wegen Erkrankung auf Erwerbsunfähigkeit beruft, muss unter Beachtung der Darlegungs- und Beweislast nachvollziehbar schildern, welche konkreten Maßnahmen zur Verbesserung seines Gesundheitszustandes durchgeführt wurden (Anschluss BGH, Urteil vom 9. Juli 2003 - XII ZR 83/00). Unzureichend ist ein Vortrag, der sich in punktuellen Attesten und vereinzelten Arztbesuchen erschöpft, ohne Darstellung kontinuierlicher Behandlungsbemühungen, Befolgung ärztlicher Empfehlungen, Medikamentendauer und Therapieerfolg.(Rn.92)
(Rn.104)
2. Bei bereits fehlendem substantiiertem Vortrag zu Heilungsbemühungen ist der Unterhaltspflichtige unterhaltsrechtlich so zu behandeln, als hätte eine ärztliche Behandlung Erfolg gehabt. Er gilt als leistungsfähig. Fiktiv sind ihm Einkünfte aus erlernter oder zuletzt ausgeübter Tätigkeit in Vollzeittätigkeit zuzurechnen - nicht zwingend orientiert am Mindestlohn.(Rn.103)
(Rn.110)
(Rn.129)
3. Behauptet ein Elternteil vollständige Berufsunfähigkeit, übt jedoch über Jahre hinweg den erlernten Beruf weiterhin aus, liegt ein innerer Widerspruch im Vortrag vor. Verspätete Ergänzungen sind unbeachtlich, sofern die Substantiierung zuvor unterblieben ist.(Rn.99)
4. Eine Umschulung kann unterhaltsrechtlich als Wiederherstellungsmaßnahme der Erwerbsfähigkeit gewertet werden. Sie muss jedoch hinsichtlich Beginn, Dauer, Umfang und etwaigem Abbruch substantiiert dargestellt werden. Bleibt eine ernsthafte berufliche Umorientierung aus, liegt ein Verstoß gegen die gesteigerte Erwerbsobliegenheit vor.(Rn.115)
5. Ist die Ausübung des erlernten Berufs gesundheitlich eingeschränkt, können auch in verwandten Berufssparten - etwa im Einzelhandel oder auch im Kosmetikbereich - Einkünfte in Vollzeittätigkeit fiktiv zugrunde gelegt werden. Maßgeblich ist die realistische Einkommensspanne unter Berücksichtigung von Berufserfahrung und dem regionalen Arbeitsmarkt.(Rn.111)
(Rn.124)
6. Die Zurechnung fiktiver Einkünfte ist auch dann geboten, wenn keine Bemühungen zur Aufnahme einfacher, unselbstständiger Tätigkeiten erkennbar sind. Eine grundsätzliche Erwerbsfähigkeit wird vermutet, sofern keine ernsthaften Bewerbungsaktivitäten vorgetragen wurden.(Rn.126)
7. Ein erhebliches finanzielles Ungleichgewicht zwischen den Eltern kann unter Umständen zu einer Enthaftung des barunterhaltspflichtigen Elternteils führen (Anschluss BGH, Beschluss vom 10. Juli 2013 - XII ZB 297/12 und OLG Dresden, Beschluss vom 4. Dezember 2015 - 20 UF 875/15). Dies setzt jedoch substantiierten und belegbaren Vortrag zu Einkommen und Vermögen des betreuenden Elternteils voraus. Mutmaßungen reichen nicht aus.(Rn.130)
(Rn.133)
Tenor
1. Das Rubrum wird dahingehend berichtigt, dass die Anschrift/gesetzliche Vertretung des Antragsgegners zu 1) "……………………, vertreten durch die gesetzliche Vertreterin …………………………" und die Anschrift/gesetzliche Vertretung der Antragsgegnerin zu 2) "……………………, vertreten durch den gesetzlichen Vertreter ………………………………………………" lauten.
2. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Altona – Familiengericht - vom 04.06.2020, Az. 355a F 210/17, wird, soweit der Beschluss die Antragsgegnerin zu 2) betrifft, zurückgewiesen.
3. Es wird deklaratorisch festgestellt, dass hinsichtlich des Antragsgegners zu 1) das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist.
4. Der Beweisbeschluss vom 13. Februar 2025 wird aufgehoben.
5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
6. Der Verfahrenswert wird auf 7.128 € festgesetzt.
7. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wer sich wegen Erkrankung auf Erwerbsunfähigkeit beruft, muss unter Beachtung der Darlegungs- und Beweislast nachvollziehbar schildern, welche konkreten Maßnahmen zur Verbesserung seines Gesundheitszustandes durchgeführt wurden (Anschluss BGH, Urteil vom 9. Juli 2003 - XII ZR 83/00). Unzureichend ist ein Vortrag, der sich in punktuellen Attesten und vereinzelten Arztbesuchen erschöpft, ohne Darstellung kontinuierlicher Behandlungsbemühungen, Befolgung ärztlicher Empfehlungen, Medikamentendauer und Therapieerfolg.(Rn.92) (Rn.104) 2. Bei bereits fehlendem substantiiertem Vortrag zu Heilungsbemühungen ist der Unterhaltspflichtige unterhaltsrechtlich so zu behandeln, als hätte eine ärztliche Behandlung Erfolg gehabt. Er gilt als leistungsfähig. Fiktiv sind ihm Einkünfte aus erlernter oder zuletzt ausgeübter Tätigkeit in Vollzeittätigkeit zuzurechnen - nicht zwingend orientiert am Mindestlohn.(Rn.103) (Rn.110) (Rn.129) 3. Behauptet ein Elternteil vollständige Berufsunfähigkeit, übt jedoch über Jahre hinweg den erlernten Beruf weiterhin aus, liegt ein innerer Widerspruch im Vortrag vor. Verspätete Ergänzungen sind unbeachtlich, sofern die Substantiierung zuvor unterblieben ist.(Rn.99) 4. Eine Umschulung kann unterhaltsrechtlich als Wiederherstellungsmaßnahme der Erwerbsfähigkeit gewertet werden. Sie muss jedoch hinsichtlich Beginn, Dauer, Umfang und etwaigem Abbruch substantiiert dargestellt werden. Bleibt eine ernsthafte berufliche Umorientierung aus, liegt ein Verstoß gegen die gesteigerte Erwerbsobliegenheit vor.(Rn.115) 5. Ist die Ausübung des erlernten Berufs gesundheitlich eingeschränkt, können auch in verwandten Berufssparten - etwa im Einzelhandel oder auch im Kosmetikbereich - Einkünfte in Vollzeittätigkeit fiktiv zugrunde gelegt werden. Maßgeblich ist die realistische Einkommensspanne unter Berücksichtigung von Berufserfahrung und dem regionalen Arbeitsmarkt.(Rn.111) (Rn.124) 6. Die Zurechnung fiktiver Einkünfte ist auch dann geboten, wenn keine Bemühungen zur Aufnahme einfacher, unselbstständiger Tätigkeiten erkennbar sind. Eine grundsätzliche Erwerbsfähigkeit wird vermutet, sofern keine ernsthaften Bewerbungsaktivitäten vorgetragen wurden.(Rn.126) 7. Ein erhebliches finanzielles Ungleichgewicht zwischen den Eltern kann unter Umständen zu einer Enthaftung des barunterhaltspflichtigen Elternteils führen (Anschluss BGH, Beschluss vom 10. Juli 2013 - XII ZB 297/12 und OLG Dresden, Beschluss vom 4. Dezember 2015 - 20 UF 875/15). Dies setzt jedoch substantiierten und belegbaren Vortrag zu Einkommen und Vermögen des betreuenden Elternteils voraus. Mutmaßungen reichen nicht aus.(Rn.130) (Rn.133) 1. Das Rubrum wird dahingehend berichtigt, dass die Anschrift/gesetzliche Vertretung des Antragsgegners zu 1) "……………………, vertreten durch die gesetzliche Vertreterin …………………………" und die Anschrift/gesetzliche Vertretung der Antragsgegnerin zu 2) "……………………, vertreten durch den gesetzlichen Vertreter ………………………………………………" lauten. 2. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Altona – Familiengericht - vom 04.06.2020, Az. 355a F 210/17, wird, soweit der Beschluss die Antragsgegnerin zu 2) betrifft, zurückgewiesen. 3. Es wird deklaratorisch festgestellt, dass hinsichtlich des Antragsgegners zu 1) das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist. 4. Der Beweisbeschluss vom 13. Februar 2025 wird aufgehoben. 5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin. 6. Der Verfahrenswert wird auf 7.128 € festgesetzt. 7. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Beteiligten streiten über die Abänderung eines zwischen den Beteiligten in dem Verfahren vor dem Amtsgericht Hamburg-Altona, Az. 355a F 44/14, geschlossenen Unterhaltsvergleichs vom 19. März 2015. Die Antragstellerin begehrt mit Antragstellung vom 30. August 2017 im vorliegenden Verfahren die Abänderung dieser Vereinbarung dahingehend, dass sie ab dem 1. September 2017 nicht mehr verpflichtet ist, für beide Antragsgegner Kindesunterhalt in Höhe von 100% des Mindestunterhalts zu zahlen. Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird zunächst auf die Gründe zu Ziffer I. des angegriffenen Beschlusses des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 04.06.2020 Bezug genommen. Ergänzend hierzu wird festgestellt: Die Antragstellerin ist die Mutter der beiden Antragsgegner ……, geboren am …………, und ………, geboren am …………. Die Antragstellerin und der Kindesvater sind rechtskräftig geschieden. Bis Juli 2021 übte der Kindesvater die elterliche Sorge für die beiden Antragsgegner alleine aus. Die Antragsgegner besitzen selbst weder Einkommen noch Vermögen. Die Antragsgegner lebten seit Ende des Jahres 2013 im väterlichen Haushalt. Die Antragstellerin ist gelernte Physiotherapeutin, arbeitete mehrere Jahre selbstständig als solche und führt bis heute einen Beauty-Salon unter dem Namen "…………………", ……………. Hamburg. Die Details und der Umfang ihrer Tätigkeit sind zwischen den Beteiligten streitig. Ihre Schwester betreibt die "………………………………………". Die Antragstellerin war auch jedenfalls ausweislich der vorgelegten Belege in den Jahren 2017 und 2018 derart für ihre Schwester tätig, dass sie für diese Einnahmen erwirtschaftete und der Schwester in Rechnung stellte. In Ausübung der freiberuflichen Tätigkeit für ihre Schwester hat sie auch Hausbesuche durchgeführt. Nachdem die Antragstellerin ihren Unterhaltspflichten nach dem Obhutswechsel der Antragsgegner nicht nachgekommen ist, leiteten die Antragsgegner vor dem Amtsgericht Hamburg-Altona, Az. 355a F 44/14, mit einem Stufenantrag ein Kindesunterhaltsverfahren ein. Noch vor Bezifferung des Leistungsantrages schlossen die Beteiligten im Rahmen der mündlichen Anhörung am 19. März 2015 einen Vergleich, den dem es unter anderem lautet: "1. Die Kindesmutter verpflichtet sich, ab dem 01.04.2015 jeweils 50% des Mindestunterhalts für die Kinder …… und …….. zu Händen des Kindesvaters zu zahlen, mithin derzeit einen Zahlbetrag von jeweils 136,00 € für jedes Kind. Der Unterhalt für den Monat April ist erst zum 16.04.2015 fällig. 2. Ab dem 01.08.2015 verpflichtet sich die Kindesmutter, für ..... und ........ jeweils 100% des gesetzlichen Mindestunterhaltes in der jeweiligen Altersstufe für minderjährige Kinder gemäß § 1612a BGB zu Händen des Kindesvaters jeweils zum 03. Eines Monats zu zahlen. 3. Der Kindesvater verpflichtet sich, im laufenden Jahr 2015 nicht aus dem vorstehenden Titel zu vollstrecken, sofern die Kindesmutter mindestens die Hälfte des Mindestunterhalts an ihn leistet." Auch nach Abschluss des Vergleichs ist die Antragstellerin bis auf eine einzige Zahlung in Höhe von 272 € ihren Unterhaltspflichten für die Antragsgegner nicht nachgekommen. Mit Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 25.01.2018, Az. 67b IN 307/17, wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Antragstellerin, handelnd unter Physiotherapie, ………………………, eröffnet. Ausweislich des Leistungsbescheides des Jobcenters vom 18. Oktober 2018 hat die Antragstellerin in der Zeit vom 1. November 2018 bis zum 30. April 2019 983,61 € und ausweislich des Leistungsbescheides des Jobcenters vom 17. Oktober 2019 in der Zeit vom 1. November 2019 bis zum 30. April 2020 monatlich 1039,21 € Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes bezogen. Bis Dezember 2019 erhielt der Kindesvater für die beiden Antragsgegner Leistungen nach dem Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfallleistungen (UhVorschG). Im Hinblick auf ihren Gesundheitszustand hat die Antragstellerin diverse Atteste/Dokumente zur Akte gereicht. In dem Attest der Fachärzte für Orthopädie und Unfallchirurgie …………………. vom 20. November 2015 lautet es unter anderem: "Aus orthopädischer Sicht ist unten genannte Patientin seit dem 29. September bis auf weiteres arbeitsunfähig." In dem Attest des ... Centrums vom 4. Mai 2016 (Blatt 18 der Akte) lautet es unter anderem: "Die oben genannte Patientin befindet sich seit dem 29. September 2015 wegen anhaltender Schulterschmerzen rechts und Handgelenksbeschwerden links in unserer orthopädischen Behandlung. Therapie: Krankengymnastik, Schonung, Cortisoninjektion, Eigentraining." In dem Attest des ... Centrums vom 20.9.2016 (Blatt 21 der Akte - Datum nicht eindeutig lesbar) lautet es unter anderem: "Durch intensive Therapie bis zum 10. August 2016 konnten wir jedoch wieder eine geringfügige Verbesserung erzielen. Therapie: intensive konservative Therapie mittels Krankengymnastik, Eigentraining, Cortisoninjektionen, Stoßwellentherapie empfohlen. Prognose: aus orthopädischer Sicht ist eine weitere Einschränkung für die Arbeit als Masseurin wahrscheinlich." In dem Attest des ...Centrums vom 23. Dezember 2016 (Blatt 19 der Akte) lautet es unter anderem: "Diagnosen: Ganglion im linken Handgelenk, Arthrose MCP Gelenke Finger, chronisches LWS-Syndrom, beginnende fibröse Schultersteife rechts, Distorsion der rechten Schulter, Tendopathia clacarea rechts. Frau ……… ist als Masseurin und Physiotherapeutin selbstständig tätig. Hierbei behandelt sie 8 Stunden täglich Patienten. Sie beklagt hierbei nach wenigen Stunden starke Schmerzen in den Händen. Dies macht das Behandeln der Patienten teilweise unmöglich. Weitere Diagnosen und Beschwerden wie die Schulterbeschwerden sind bei der Ausübung des Berufes stark hinderlich. Wir befürworten bei Frau ……… eine Umschulung." In dem Schreiben des Jobcenters vom 31. August 2017 (Blatt 14) lautet es unter anderem: "Frau ........... ist laut ärztlichem Gutachten nicht mehr in der Lage, als Masseurin/medizinische Bademeisterin zu arbeiten. Aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen können auch keine Umschulungen angeboten werden." In dem Attest der Schwerpunktpraxis für Rheumatologie vom 9. August 2019 lautet es unter anderem: "Die Patientin leidet unter einer chronischen, entzündlich-rheumatischen Systemerkrankung. Diese Erkrankung ist zur Zeit nicht heilbar. Therapieziel ist die Reduktion / Unterdrückung der Krankheitsaktivität. Es sind regelmäßig Kontrolluntersuchungen und Medikamenteneinnahmen nötig. Die Erkrankung kann schubartig verlaufen. Bei der Patientin stehen aktuell vor allem Schmerzen am Bewegungsapparat im Vordergrund." In dem Schreiben der Schwerpunktpraxis für Rheumatologie nach Überweisung der Antragstellerin von der Praxis "………………………… vom 19.08.2019 lautet es unter anderem: "Zusammengefasst diagnostiziere ich Polyarthralgien bei undifferenzierter Kollagenose. Wir besprachen eine Therapie mit Hydroxychloroquin." Zudem legte die Antragstellerin verschiedene Rezepte vom 28.10.2019 und 1.11.2019 für "Vitamin D und B, Selen, La Vita, Epi-Pevaryl, Lasea, Zink, Omega 3 Fettsäuren vor. Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 19. August 2019 vorgetragen, dass sie seit Monaten eine Heilpraktikerschule besuche, um beruflich umzusatteln, da sie in ihrem ursprünglichen Beruf nicht arbeiten könne. Sie sei also tatsächlich bemüht, sich eine andere berufliche Existenz aufzubauen. Neben der Heilpraktikerschule sei es gänzlich unmöglich, umfangreich zu arbeiten. Im Rahmen der erstinstanzlichen mündlichen Anhörung am 5.9.2019 hat die Antragstellerin vorgetragen, dass sie nicht in vollem Umfang tätig sei, da sie ja die Umschulung mache und weil sie das aus gesundheitlichen Gründen auch gar nicht könne. Das Geschäft der Schwester sei im Oktober 2018 aufgegeben worden. Dort habe sie Stammkunden bedient; hinsichtlich des Umfangs der Tätigkeit seien es 2-3 Stunden pro Woche gewesen. Sie habe Massagen durchgeführt, aber auch kosmetische Behandlungen. Außerdem sei sie in ihrem eigenen Unternehmen tätig gewesen. Sie habe unterschiedlich viel gearbeitet. An manchen Tagen seien es mal 5 Stunden gewesen, dann aber zum Beispiel die ganze Woche über gar nicht. Ihr Ziel sei es, irgendwann einen anderen Job auszuüben. Die Umschulung werde mindestens noch ein Jahr dauern, eventuell länger. Hinsichtlich ihrer Einkommensverhältnisse hat die Antragstellerin angegeben, dass sie im Jahr 2017 über monatlich 1.364,18 € vor Steuern verfügt habe, im Jahre 2018 haben sie einen Gewinn von 2.873,05 € erzielt. Im Jahre 2019 habe sie vor Steuern und unbereinigt regelmäßig ein Einkommen unter dem unterhaltsrechtlichen Selbstbehalt von 1.080 € erzielt. Die Antragsgegner haben die Angaben der Antragstellerin in ihren Steuererklärungen/betriebswirtschaftlichen Auswertungen bestritten. Bereits vor Zustellung des Antrages hat das Familiengericht am 14. September 2017 darauf hingewiesen, dass selbst, wenn die Antragstellerin aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage sein sollte, ihrer bisherigen Tätigkeit als Masseurin und Physiotherapeutin nachzugehen, dies nichts darüber aussagen würde, dass sie nicht die Hälfte des Mindestunterhalts für zwei Kinder durch die Aufnahme einer anderen Tätigkeit erwirtschaften könne. Insoweit treffe sie - wie ihr aus Vorgängerverfahren bekannt sein dürfte - eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit. Am 16. Oktober 2017 hat das Familiengericht darauf hingewiesen, dass bisher der Sachvortrag zur Leistungsunfähigkeit nicht substantiiert sein dürfte, da die Antragstellerin im Hinblick auf die bereits seit längerer Zeit behauptete Arbeitsunfähigkeit insoweit auch vorzutragen habe, was sie seitdem zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit - gegebenenfalls auch in einem anderen Tätigkeitsfeld - unternommen habe. Mit Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 26. November 2018 wurde die Zwangsvollstreckung aus dem Unterhaltsvergleich der Beteiligten vom 19.3.2015, Az. 355a F 44/14, einstweilen eingestellt. Mit dem angegriffenen Beschluss des Amtsgerichtes Hamburg-Altona vom 4. Juni 2020, erlassen aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 5. September 2019, hat das Familiengericht den Unterhaltsabänderungsantrag der Antragstellerin zurückgewiesen sowie den vorgenannten Beschluss vom 26.11.2018, mit welchem die Zwangsvollstreckung aus dem Unterhaltsvergleich der Beteiligten vom 19.3.2015 einstweilen eingestellt worden war, aufgehoben. Zur Begründung hat das Familiengericht ausgeführt, dass die Antragstellerin Abänderungsgründe nicht substanziiert und schlüssig dargelegt habe. Unabhängig von ihren tatsächlichen Einkünften sei die Antragstellerin im Hinblick auf die sie treffende gesteigerte Erwerbsobliegenheit als leistungsfähig einzustufen. Sie habe sich bereits in dem Ausgangsverfahren, Az. 355a F 44/14, auf Leistungsunfähigkeit berufen. Im Rahmen dieses Verfahrens sei bereits thematisiert worden, dass die Antragstellerin, sollte es ihr mittelfristig nicht gelingen, durch ihre selbstständige Tätigkeit ausreichende Einkünfte zu erzielen, gehalten wäre, ihre Selbstständigkeit aufzugeben und eine abhängige Beschäftigung anzunehmen, um den Mindestunterhalt für die Kinder zu generieren. Die Antragstellerin habe gleichwohl an ihrer Selbstständigkeit festgehalten und habe sich nicht um eine aussichtsreichere Beschäftigung, insbesondere um eine körperliche weniger anstrengende Tätigkeit, bemüht. Dass es der Antragstellerin nicht möglich gewesen sei, eine körperliche weniger anstrengende Tätigkeit in abhängiger Beschäftigung zu finden und auszuüben, habe sie nicht ansatzweise dargelegt. Bei rechtzeitiger Umorientierung wäre es der Antragstellerin jedoch möglich gewesen, die zur Erfüllung ihrer Unterhaltspflichten erforderlichen Einkünfte zu erzielen, etwa im Bereich des Einzelhandels, Textilbereich oder Kosmetikbereich. Hinsichtlich des Vortrages, das Einkommen des Kindesvaters sei mindestens dreimal so hoch wie ihr eigenes Einkommen, sei die Antragstellerin präkludiert, da sie nicht dargelegt habe, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Vaters gegenüber denjenigen zum Zeitpunkt des Vergleichsschusses überhaupt positiv verändert hätten. Die Antragstellerin hat gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Altona - Familiengericht - vom 04.06.2020, der ihrer Bevollmächtigten am 11.06.2020 zugegangen ist, mit Schriftsatz vom 15.06.2020, bei Gericht am selben Tag eingegangen, Beschwerde eingelegt. Zur Begründung beruft sich die Antragstellerin darauf, dass das Verfahren im Zeitpunkt des Erlasses des angegriffenen Beschlusses nicht entscheidungsreif gewesen sei, da das Familiengericht dem Beweisangebot Einholung eines Sachverständigengutachtens im Hinblick auf die Berufs- und Erwerbsunfähigkeit nicht nachgegangen sei. Das Familiengericht habe die besondere Situation der Antragstellerin nicht gewürdigt. Aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen habe die Antragstellerin auf dem Arbeitsmarkt keine Chance gehabt, eine abhängige Beschäftigung zu finden. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist folgendes ergänzend festzustellen: Während des laufenden Beschwerdeverfahrens wechselte der Antragsgegner zu 1), ....., in den mütterlichen Haushalt. Die Antragsgegnerin zu 2), ........, lebt weiterhin im Haushalt des Kindesvaters. Seit Juli 2021 üben die Antragstellerin und der Kindesvater die elterliche Sorge für den Antragsgegner zu 1) gemeinsam aus. Mit Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 13. März 2023, Az. 737 F 175/21, in Verbindung mit Beschluss des Senats vom 13. Februar 2025, Az. 7 UF 24/23, ist der verfahrensgegenständliche Unterhaltsvergleich vom 19. März 2015 derart abgeändert worden, dass der Kindesvater verpflichtet wird, ab dem 01.01.2023 an den Antragsgegner zu 1) 100% der dritten Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle abzüglich des Kindergeldes zahlen. Im Hinblick auf ihren Gesundheitszustand hat die Antragstellerin folgende weitere Atteste/Dokumente zur Akte gereicht: In dem Schreiben der MVZ …………………… vom 08.03.2021 lautet es unter anderem wie folgt: "Diagnose: dringender V. a. Psoriasarthritis" und "nebenbefundlich: Sjörgensyndrom". Als Kind ausgeprägte Psoriasis. Vorangegangene Therapie mit Methrotrexat musste wegen Übelkeit beendet werden, bei Unverträglichkeit von Methrotrexat wäre die Indikation auf ein Biologicum zu empfehlen. Hier bietet sich insbesondere Taltz an, dies deckt sich mit der Empfehlung der Dermatologie." Mit Schriftsatz vom 12. Mai 2025, eingegangen am 13. Mai 2025 um 17:56 Uhr, hat die Antragstellerin ein Schreiben der MVZ ………………………….. an die Allgemeinmedizinerin Frau Dr. ……. vom 12. August 2022, vom 29. Dezember 2022, vom 2. August 2024 und vom 6. März 2025 eingereicht. In dem Schreiben vom 27. Dezember 2022 lautet es unter anderem wie folgt: "27.12.2022: im aktuellen Blutbild kein Nachweis von entzündlicher Aktivität, alle Rheumawerte unauffällig. Da auch klinisch keine synovialitische Schwellung vorliegt, lässt sich eine aktive rheumatische Erkrankung zum aktuellen Zeitpunkt nicht sichern. Meine Empfehlung wäre, Rinvoq zu pausieren." In dem Schreiben vom 2. August 2024 lautet es unter anderem wie folgt: "Unter der Annahme einer Psoriasisarthritis wurde nach Methotrexat eine Therapie mit Taltz begonnen. Hierunter schrittweise Besserung der Gelenkbeschwerden". Aus dem Schreiben vom 2. August 2024 ergibt sich, dass zwischen dem 23. Januar 2023 und dem 4. Januar 2024 die Antragstellerin beim MVZ nicht vorstellig gewesen ist. Aus den Schreiben vom 2. August 2024 und vom 6. März 2025 ergibt sich eine rheumatologische Medikation. In dem Attest von Dr. …….. vom 19. Januar 2025 lautet es unter anderem wie folgt: "Diagnose: rheumatische Arthritis, Schilddrüsenunterfunktion, Osteoporose. Therapie: Spritze Hulio und Metex. U.a. Prognose: Krankheit nicht heilbar berufliche Tätigkeit sehr eingeschränkt, maximal 3-4 Stunden pro Woche." Im Hinblick auf den Obhutswechsel des Antragsgegners zu 1) hat die Antragstellerin das Verfahren betreffend den Antragsgegner zu 1 ) für erledigt erklärt. Der Antragsgegner zu 1) hat bereits mit Schriftsatz vom 21. September 2021 erklärt, dass im Hinblick auf seinen Obhutswechsel die Passivlegitimation des Kindsvaters für ihn beendet sei. Die Antragstellerin trägt vor, dass sie auf dem Arbeitsmarkt überhaupt keine Chance gehabt hätte, eine abhängige Beschäftigung zu finden. Denn kein Arbeitgeber hätte sie mit ihren bestehenden Erkrankungen und Einschränkungen bei Ausübung ihrer Tätigkeit eingestellt. Entsprechendes hätten sogar das Jobcenter und die Bundesagentur für Arbeit erkannt, welche mitgeteilt hätten, dass sie auf dem Arbeitsmarkt nicht vermittelbar sei. Daher habe auch das Jobcenter bereits im Jahre 2017 ihr keine Umschulungsmaßnahmen angeboten. Vor diesem Hintergrund erübrige sich die Frage, was sie zur Wiedererlangung ihre Berufs- bzw. Erwerbsfähigkeit hätte unternehmen können. Es sei ihr unterhaltsrechtlich auch nicht vorzuwerfen, dass sie ihren Beruf im Rahmen ihrer sehr begrenzten Möglichkeiten weiterhin ausgeübt habe. Um das Berufsfeld zu wechseln, habe sie bereits 2018 mit einer Umschulung zur Heilpraktikerin begonnen. Damit habe sie gezeigt, dass sie sich beruflich umorientiere, um leistungsfähig zu werden. Sie behaupte nicht, erwerbsunfähig zu sein, eine Berufsunfähigkeit sei jedoch aufgrund ihres gesundheitlichen Zustandes vorhanden. Dass sie trotzdem, wenn auch erheblich eingeschränkt, noch in ihrem Beruf arbeite, läge daran, dass sie überhaupt keine Alternative habe, wenn sie nicht gänzlich von Sozialleistungen leben wolle. Sie übe ihre Erwerbstätigkeit trotz der bei ihr bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen unverändert aus, soweit sie es könne, sie könne allerdings aus dieser Erwerbstätigkeit kein Einkommen erzielen, welches sie leistungsfähig mache. Bereits bei Einleitung des Verfahrens habe aus ärztlicher Sicht festgestanden, dass sie in ihrem erlernten Beruf nicht mehr arbeiten könne. Hinzu komme, dass sie an einer unheilbaren Autoimmunerkrankung leide. Sie könne daher Maßnahmen zur Genesung nicht ergreifen, weil solche aufgrund der Natur der Erkrankung ausgeschlossen seien. Vor diesem Hintergrund sei der erlassene Beweisbeschluss nicht als Ausforschung zu werten, sondern beanstandungsfrei zur Aufklärung des Sachverhalts des Gesundheitszustandes der Antragstellerin erlassen worden. Die Umschulung zur Heilpraktikerin habe sie aufgrund der fortschreitenden Autoimmunerkrankung nicht beenden können. Ihre gesundheitlichen Einschränkungen seien so gravierend, dass sie keine Umschulung machen könne und auch keine Aussicht auf Erfolg habe, sich andere weniger belastende Tätigkeiten zu suchen. Sie leide mittlerweile auch unter Osteoporose und befinde sich weiterhin in laufender rheumatischer Behandlung. Die Antragstellerin verweist ferner darauf, dass der Kindesvater mehr verdiene als das Dreifache ihres eigenen Nettoeinkommens. Der Kindesvater erziele ein monatliches Nettoeinkommen von mindestens 6.000,- € monatlich. Der Kindesvater bewohne in Hamburg ein Haus mit rund 400 m ² Wohnfläche, für welches eine Miete von mindestens 1.800,- € anzunehmen sei. Sie ist daher der Ansicht, aufgrund der uneingeschränkten Leistungsfähigkeit des Kindesvaters nicht zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet zu sein. Die Antragstellerin beantragt, den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Altona - Familiengericht - vom 04.06.2020, Az. 355a F 210/17, zugestellt am 11.06.2020, aufzuheben und unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichtes Hamburg-Altona, Az. 355a F 44/14, festzustellen, dass die Antragstellerin mit Wirkung ab dem 01.09.2017 nicht mehr verpflichtet ist, Kindesunterhalt in Höhe von 100% des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe für die Antragsgegnerin zu 2) zu Händen des Kindesvaters zu zahlen. Die Antragsgegnerin zu 2) beantragt, den Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen und die Beschwerde insgesamt zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin zu 2) verteidigt die amtsgerichtliche Entscheidung und führt ergänzend aus, dass der Vortrag zur Leistungsunfähigkeit vorgeschoben sei. Denn die Antragstellerin gehe ihrer Erwerbstätigkeit als Physiotherapeutin/Masseurin seit Jahren unverändert nach und unterhalte kostspielige Praxisräume in Harvestehude. Sie bestreitet ferner die von Seiten der Antragstellerin vorgetragene Erwerbsminderung sowie, dass die Antragstellerin an einer unheilbaren Autoimmunerkrankung und Osteoporose leide. Aber auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Antragstellerin könne nicht von einer umfassenden Erwerbsunfähigkeit ausgegangen werden. Auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kindesvaters komme es nicht an, denn die Antragstellerin habe bis heute nichts dazu vorgetragen, dass sich die Grundlagen des angegriffenen Unterhaltsvergleichs verändert hätten. Im Übrigen sei der Kindesvater weder reich noch wohlhabend und auch nicht Eigentümer der im Jahre 2021 noch bewohnten Immobilie. Ferner sei der Kindesvater mittlerweile in die Region Plön verzogen. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf das weitere schriftsätzliche Beschwerdevorbringen der Beteiligten nebst eingereichter Belege sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 10. Januar 2025 und vom 14. Mai 2025 Bezug genommen. II. 1. Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, insbesondere form- und fristgemäß eingelegt worden. 2. Die Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet und daher in vollem Umfang zurückzuweisen. In der Sache zutreffend hat das Familiengericht den Abänderungsantrag der Antragstellerin in vollem Umfange zurückgewiesen. Es wird zunächst auf die ausführliche Begründung des in Rede stehenden amtsgerichtlichen Beschlusses verwiesen werden. Auch das gesamte Beschwerdevorbringen sowie der weitere neue unstreitige Tatsachenvortrag rechtfertigt keine als die angegriffene amtsgerichtliche Entscheidung. Es ist daher nur Folgendes - zum Teil wiederholend - auszuführen. a. Nachdem die Antragstellerin das Verfahren im Hinblick auf den Antragsgegner zu 1) für erledigt erklärt hat und sich der Antragsgegner zu 1) der Erledigungserklärung angeschlossen hat - er hat bereits nach seinem Obhutswechsel das Verfahren für beendet erklärt und ist im Rahmen der mündlichen Anhörung am 14. Mai 2025 nicht mehr aufgetreten, sodass sein Verhalten konkludent als Zustimmung zur Erledigung gewertet wird -, richtet sich der Abänderungsantrag der Antragstellerin nur noch gegen die Antragsgegnerin zu 2). b. Der Abänderungsantrag der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin zu 2) ist gem. § 239 Abs. 1 S. 2 FamFG zulässig. Die Antragstellerin begehrt die Abänderung eines Vergleichs nach § 794 Abs. 1 Nummer 1 ZPO, der eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen enthält. Gemäß § 239 Abs. 1 Satz 2 FamFG hat die Antragstellerin mit dem Vortrag, leistungsunfähig zu sein, auch Tatsachen vorgetragen, die grundsätzlich eine Abänderung rechtfertigen. Dem Vortrag eines Antragstellers muss nur entnommen werden können, dass "unterm Strich" das behauptete Ergebnis herauskommen kann (vgl. Born NJW 2007, 2923; BeckOK FamFG/Schlünder, 53. Ed. 1.3.2025, FamFG § 238 Rn. 30, beck-online zu § 238 Abs. 1 S. 2 FamFG). c. Der Abänderungsantrag der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin zu 2) ist gemäß § 239 Abs. 2 FamFG in Verbindung mit § 1601 ff. BGB nicht begründet. Die Antragstellerin ist der Antragsgegnerin zu 2) gemäß § 1601 BGB in Verbindung mit §§ 1606 Abs. 3 Satz 2, 1610, 1612a f. BGB weiterhin und damit auch über den 01.09.2017 hinaus zur Zahlung von Mindestunterhalt in Höhe von 100 % nach der Düsseldorfer Tabelle verpflichtet. aa. Die Antragstellerin ist gem. § 1601 BGB zur Unterhaltsleistung für die Antragsgegnerin zu 2) verpflichtet, weil sie ihre Mutter ist. Die Antragstellerin hat für den Bedarf der Antragsgegnerin zu 2) aufzukommen, da der Vater der Antragsgegnerin zu 2) seine Unterhaltspflicht durch Pflege, Betreuung und Erziehung erfüllt. Als minderjähriges Kind kann die Antragsgegnerin zu 2) jedenfalls den Mindestunterhalt nach Maßgabe der ersten Stufe der Düsseldorfer Tabelle unter Anrechnung des hälftigen staatlichen Kindergeld gemäß § 1612 a BGB verlangen. bb. Die Antragsgegnerin zu 2) ist auch bedürftig. cc. Die Antragstellerin ist auch leistungsfähig gem. § 1603 BGB. Gem. § 1603 BGB ist nicht unterhaltspflichtig, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außer Stande ist, den Unterhalt ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts zu gewähren. Die Darlegungs- und Beweislast für eine mangelnde oder eingeschränkte Leistungsfähigkeit trägt der Unterhaltspflichtige (vgl. BGH, Beschluss vom 9.11.2016 - XII ZB 227/15 in NJW-RR 2017, 449, beck-online). Für die von der Antragstellerin behauptete Leistungsunfähigkeit ist sie vorliegend aber darlegungsfällig geblieben. Sie hat weder erstinstanzlich noch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ausreichend zur ihrer Leistungsunfähigkeit vorgetragen. Im Hinblick auf ihre gesteigerte Unterhaltspflicht gemäß § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB sind der Antragstellerin daher fiktive Einkünfte zuzurechnen, unter Berücksichtigung derer auch bei Zahlung des Mindestunterhalts für die Antragsgegnerin zu 2) ihr Selbstbehalt für Erwerbstätige gewahrt bleibt. (1) Es bestehen bereits erhebliche Zweifel, ob die Antragstellerin in Hinblick auf ihre tatsächlichen Einkünfte überhaupt ausreichend zu ihrer Leistungsunfähigkeit gem. § 1603 Abs. 1 BGB vorgetragen hat, nachdem die Antragsgegnerin zu 2) die in den Steuererklärungen der Jahre 2017 und 2018 enthaltenen Angaben der Antragstellerin bestritten hat, von Seiten der Antragstellerin für kein Jahr ein Steuerbescheid vorgelegt worden ist, lediglich für kurze Zeiträume in den Jahren 2018 - 2020 Leistungsbescheide des Jobcenters vorgelegt worden sind und nach Durchführung der mündlichen Anhörung erster Instanz am 05.09.2020 keinerlei Angaben mehr zur wirtschaftlichen Situation und zu den von Seiten der Antragstellerin erzielten Einkünften erfolgt sind. (2) Jedenfalls ist die Antragstellerin aber gemäß § 1603 Abs. 2 S. 1 BGB im Hinblick auf zu berücksichtige fiktive Einkünfte als leistungsfähig anzusehen, (2.1.) Die Antragstellerin trifft gegenüber der minderjährigen Antragsgegnerin zu 2) eine gesteigerte Unterhaltspflicht und hiermit einhergehend eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit gem. § 1603 Abs. 2 S. 1 BGB. Im Rahmen der gesteigerten Unterhaltspflicht muss der Unterhaltspflichtige alle zur Verfügung stehenden Mittel ausschöpfen und zumutbare Einkünfte erzielen und dies, soweit er sich auf Leistungsunfähigkeit beruft, darlegen und gegebenenfalls beweisen. Er muss sich besonders intensiv um solche Nebentätigkeiten bemühen, aus eigenem Antrieb laufend und sorgfältig alle in Betracht kommenden Arbeitsmöglichkeiten herausfinden und sich dort schriftlich oder persönlich und nicht nur telefonisch bewerben. Orts- oder Berufswechsel mutet man ihm dabei ebenso zu wie Gelegenheitsarbeiten, Aushilfstätigkeiten oder Beschäftigungen unterhalb der gewohnten Lebensstellung (vgl. BGH in: FamRZ 1987 S. 930 ff [932], FamRZ 1994 S. 372 ff [373], FamRZ 2000 S. 1358 ff [1359 ff] und FamRZ 2003 S. 1471 ff [1473]; Klinkhammer in: Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 10. Aufl. 2015, § 2 Rn. 243 ff). Um seiner Darlegungslast für eine fehlende Leistungsfähigkeit zu genügen, muss ein gesteigert unterhaltspflichtiger Elternteil detailliert und in nachprüfbarer Weise vortragen, welche Schritte er unternommen hat, um einen zumutbaren Arbeitsplatz zu finden und sich bietende Erwerbsmöglichkeiten zu nutzen (vgl. BGH in: FamRZ 1996 S. 345 ff [346] und FamRZ 2000 S. 1358 ff [1359 f] sowie Nr. 9 der Unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, aktueller Stand). Soweit die Antragstellerin sich darauf beruft, aufgrund körperlicher Beschwerden nicht in der Lage zu sein, eine Erwerbstätigkeit auszuüben (und folglich daher nicht leistungsfähig zu sein), gilt: Wer sich gegenüber seiner Erwerbsobliegenheit auf eine krankheitsbedingte Einschränkung seiner Erwerbsfähigkeit berufen will, muss grundsätzlich Art und Umfang der behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Leiden angeben, und er hat ferner darzulegen, inwieweit die behaupteten gesundheitlichen Störungen sich auf die Erwerbsfähigkeit auswirken (BGH Beschluss vom 10.7.2013 - XII ZB 297/12 in NJW 2013, 2897, Rn. 13 f.; Wendl/Dose, Unterhalts-recht, 10. A., § 1, Rn. 787). Konkrete Erwerbsbeeinträchtigungen sind im Einzelnen darzulegen und - gegebenenfalls anhand von Arztberichten oder Privatgutachten - zu erläutern. Im Falle einer Erkrankung trifft den Unterhaltspflichtigen eine Obliegenheit, alles zur Wiederherstellung seiner Arbeitskraft Erforderliche zu tun, um seine Leistungsfähigkeit wiederherzustellen. Wer leichtfertig oder fahrlässig die Möglichkeit einer ärztlichen Behandlung zur Behebung der einer Aufnahme einer Erwerbstätigkeit entgegenstehenden Umstände nicht nutzt, muss sich unterhaltsrechtlich so behandeln lassen, als hätte die Behandlung Erfolg gehabt. Er kann dann als unterhaltsrechtlich leistungsfähig angesehen werden (Wendl/Dose, Unterhaltsrecht, 10. A., § 1 Rn 789; OLG Brandenburg Beschl. v. 20.12.2019 - 13 UF 193/19, BeckRS 2019, 34698, beck-online). (2.2.) Diesen Anforderungen werden die Darlegungen der Antragstellerin zu ihren krankheitsbedingten Erwerbseinschränkungen, ihren Bemühungen, was sie zur Wiederherstellung ihrer Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit unternommen hat, sowie zu sonstigen notwendigen etwaigen Erwerbsbemühungen nicht gerecht. Da es an einem entsprechenden ausreichenden Vortrag fehlt, muss sich die Antragstellerin als erwerbsfähig behandeln lassen, so dass ihr fiktive Einkünfte auf Vollzeitbasis zuzurechnen sind. Auf die während des Verfahrens erfolgten Hinweise zum fehlenden substantiierten Sachvortrag ist eine ausreichende Konkretisierung nicht erfolgt. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die Hinweise des Familiengerichts, erteilt bereits während des laufenden Verfahrenskostenhilfe-Prüfverfahrens vor Zustellung des Antrages, die Begründung des erstinstanzlichen Beschlusses sowie die Ausführungen des Senats im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 13. Februar 2025. Soweit die Antragstellerin im Hinblick auf den angegriffenen Beschluss in der Beschwerdebegründung vom 11. August 2020 bemängelt, das erstinstanzliche Familiengericht habe es unterlassen, die Antragstellerin nach § 139 ZPO darauf hinzuweisen, dass die vorgelegten Atteste möglicherweise nicht ausreichend seien, hat die Antragstellerin auch während des Beschwerdeverfahrens bis auf die mit Schriftsatz vom 12. Mai 2025 vorgelegten Atteste/ärztliche Schreiben ihr Vorbringen gerade nicht weiter vertieft. Im Einzelnen: (2.2.1.) Es bestehen bereits erhebliche Bedenken, ob die Antragstellerin entsprechend der Beweisfrage in dem Beweisbeschluss vom 13.02.2025 überhaupt schlüssig zu der von ihr behaupteten kompletten Erwerbsunfähigkeit in ihrem erlernten Beruf vorgetragen hat. Der Vortrag hierzu für die Zeit von Beginn des Verfahrens bis Januar 2025 dürfte nicht hinreichend konkret sein, denn die Antragstellerin hat nicht konkret dargelegt, inwieweit und in welchem Umfang die behaupteten gesundheitlichen Störungen sich auf die Erwerbsfähigkeit ausgewirkt haben bzw. noch auswirken. Die Antragstellerin arbeitet ununterbrochen seit Beginn des Verfahrens bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung und damit seit 8 Jahren weiterhin in ihrem erlernten Beruf. Genaue Angaben zum tatsächlichen Arbeitsumfang sind erstmalig mit Schriftsatz vom 12. Mai 2025 erfolgt, in dem die Antragstellerin vorträgt, maximal 3 - 4 Stunden pro Woche überhaupt arbeiten zu können. Ob es sich hierbei um ausreichenden Vortrag handelt, dürfte ebenfalls fraglich sein, denn die Antragstellerin beruft sich auf das Attest von Frau Dr. …….... vom 19. Januar 2025, in dem diese im Rahmen der Prognose feststellt, dass die berufliche Tätigkeit der Antragstellerin sehr eingeschränkt sei, wobei Frau Dr. ………. und mit ihr die Antragstellerin nicht vortragen, um welche berufliche Tätigkeit es sich in dem Attest überhaupt handelt. Ferner dürfte ihr Vortrag auch widersprüchlich sein, da die Antragstellerin einerseits behauptet, komplett erwerbsunfähig zu sein, und andererseits seit acht Jahren fortlaufend in ihrem erlernten Beruf nicht nur als Physiotherapeutin, sondern auch als Masseurin weiter arbeitet. Außerdem dürfte es sich bei dem neuerlichen Vortrag im Schriftsatz vom 12. Mai 2025 um verspäteten Vortrag gemäß § 115 FamFG handeln. Letztendlich kann dies jedoch nach Maßgabe nachfolgender Ausführungen dahinstehen. (2.2.2.) Die Antragstellerin hat nicht ausreichend dargelegt, im verfahrensgegenständlichen Zeitraum alle anhand des vorgenannten strengen obergerichtlichen Maßstabes gem. Ziffer (2.1.) gebotenen und ihr obliegenden Heilungs-/Therapiebemühungen zielstrebig und dauerhaft unternommen zu haben. Eine nachvollziehbare, aus sich heraus verständliche Schilderung, welche konkreten Maßnahmen die Antragstellerin zur Verbesserung ihres Gesundheitszustandes durchgeführt hat, ist nicht erfolgt. Der Vortrag der Antragstellerin erschöpft sich letztlich in der Darstellung ihres Gesundheitszustandes nur zu einzelnen Zeitpunkten während des laufenden Verfahrens und der Vorlage von einzelnen Arztbesuchen und Attesten, ohne darzulegen, ob sich die Antragstellerin fortlaufend in ärztlicher Behandlung befunden hat, ob sie sich überhaupt an die ausweislich der Arztbriefe ergebenden Empfehlungen gehalten hat, über welchen Zeitraum welche Medikamente eingenommen wurden und ob sich im Falle der Befolgung der Empfehlungen Behandlungserfolge ergeben haben oder ob diese ausgeblieben sind. Die diversen Atteste/ärztlichen Bescheinigungen aus den Jahren 2015 und 2016 beziehen sich auf eine gesundheitliche Beeinträchtigung vor dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum. Ob es nach Kenntnisnahme der gesundheitlichen Einschränkungen in der Folgezeit zu Behandlungsmaßnahmen jedenfalls ab dem 01.09.2017 gekommen ist, ist nicht bekannt. Vortrag dazu, wie die Krankheit/eine Behandlung seit Einleitung des Verfahrens bis zum August 2019 verlaufen ist, fehlt. Aus dem Arztbrief und den Rezepten aus dem Jahre 2019 ergeben sich rheumatologische Diagnosen, aber auch gleichzeitig eine rheumatologische Medikation. Es fehlt Vortrag, ob und gegebenenfalls welche Medikation die Antragstellerin ab August 2019 tatsächlich durchgeführt hat und ob es im Falle der Durchführung der empfohlenen Medikation (Hydroxychloroquin) zu einem Behandlungserfolg gekommen ist oder ob die Medikation zu keiner Verbesserung des Gesundheitszustandes geführt hat. Die eingereichten Rezepte von Oktober/November 2019 dokumentieren lediglich, dass die Antragstellerin neben Nahrungsergänzungsmittel ein Antimykotikum, ein pflanzliches Beruhigungsmittel sowie ein Mikronährstoffkonzentrat erhalten hat. Ob es seit August 2019 zu weiteren medizinischen Bemühungen zur Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit gekommen ist, wurde nicht vorgetragen. Eine weitere ärztliche Vorstellung erfolgte bei der MVZ ……………………………. im März 2021. Aus dem Schreiben des MVZ vom 8.3.2021 ergibt sich, dass die Psoriasis-Arthritis mit Methotrexat behandelt worden ist, unklar bleibt wiederum, in welchem Zeitraum diese Behandlung erfolgt ist und ob die Behandlung einen Erfolg erzielt hat. Es wurde ein Biologikum empfohlen. Erneut ist unklar, ob dieses eingenommen wurde und ob die Behandlung einen Erfolg erzielt hat. In der Folgezeit war die Antragstellerin offenbar fortlaufend Patienten bei MVZ, wobei sie jedoch in der Zeit von Januar 2023 bis Januar 2024 sich dort nicht vorgestellt hat. Aus den entsprechenden Schreiben des MVZ an die Hausärztin ergibt sich, dass jedenfalls im Dezember 2022 die Rheumawerte unauffällig waren und keine entzündliche Aktivität vorlag. Wie die Krankheit in der Folgezeit verlaufen ist und welche Behandlungen auf die Empfehlungen des MVZ tatsächlich durchgeführt worden sind, wurde ebenfalls nicht substantiiert vorgetragen. Vor dem Hintergrund des danach bereits fehlenden substantiierten Vortrages zu den Heilungsbemühungen muss sich die Antragstellerin unterhaltsrechtlich so behandeln lassen, als hätte eine ärztliche Behandlung Erfolg gehabt. Sie ist demnach unterhaltsrechtlich als leistungsfähig anzusehen. Der Antragstellerin sind daher fiktiv bereits Einkünfte nach Maßgabe des Einkommens einer ausgelernten und berufserfahrenen Physiotherapeutin in Vollzeittätigkeit zuzurechnen. Nach dem aktuellen Entgeltatlas der Bundesagentur für Arbeit liegt das Einkommen einer Physiotherapeutin zwischen 2.606 € und 3.614 €. Bei der vorgenannten Verdienstspanne handelt es sich um einen bundesweiten Durchschnitt; in Anbetracht des Alters der Antragstellerin, ihrer Berufserfahrung und der Region Hamburg sind daher potentielle Verdienstmöglichkeiten der Antragstellerin nicht im unteren Drittel anzusetzen. Da fiktive Einkünfte zugrunde gelegt werden, ist der Selbstbehalt für Erwerbstätige nach Zif. 21.1. der unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Hanseatischen Oberlandesgerichtes maßgebend. Auch unter Berücksichtigung von Einkommenssteigerungen und Inflation verfügte die Antragstellerin damit im gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum durchgängig über ausreichend fiktives Einkommen, auf Basis dessen ihr auch nach Abzug von betriebsbedingten Aufwendungen und des jeweiligen Mindestunterhalts für die Antragsgegnerin zu 2) der angemessene eigene Unterhalt (angemessener Selbstbehalt) verbleibt. Hinsichtlich der Höhe des jeweiligen Selbstbehalts, der Höhe des jeweiligen Mindestunterhalts und hiermit einhergehend der Frage, wie hoch das Einkommen der Antragstellerin mindestens sein muss, um ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts Unterhalt an die Antragsgegnerin zu 2) zu gewähren, wird Bezug genommen auf die tabellarische Übersicht zu Ziffer (2.2.4.), aus der sich ergibt, dass es der Antragstellerin bis auf einen kurzen Zeitraum von Januar 2021 bis Juni 2022 sogar im Falle der Ausübung einer Tätigkeit lediglich auf Mindestlohnbasis nebst Nebentätigkeit möglich gewesen wäre, ausreichend Einkommen zu generieren. (2.2.3.) Die Antragstellerin hat ebenfalls nicht ausreichend dargelegt, im verfahrensgegenständlichen Zeitraum alle gebotenen und ihr obliegenden Erwerbs- und beruflichen Umorientierungsbemühungen zielstrebig und dauerhaft und überhaupt unternommen zu haben. Sie hat auch nicht vortragen, wie viele Stunden pro Woche ihr es möglich sei, jedenfalls in anderen, gegebenenfalls sozial weniger angesehenen oder mit Einkommenseinbußen verbundenen Berufen, zu arbeiten. Insoweit wird auf die in vollem Umfange zutreffenden Ausführungen des Familiengerichtes verwiesen. Eine ausreichende berufliche Umorientierung ist zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Weitere Erwerbsbemühungen wurden nicht ergriffen. Damit hat die Antragstellerin ihren gesteigerten Obliegenheiten nicht Genüge getan. Schon im Jahre 2015 ist vom Amtsgericht Hamburg-Altona mit der Antragstellerin thematisiert worden, dass für den Fall, dass ihre selbstständige Tätigkeit nicht ausreichend Einkünfte erzielen würde, sie gehalten wäre, ihre Selbstständigkeit aufzugeben und eine abhängige Beschäftigung anzunehmen. Ungeachtet der fortlaufend nicht ausreichenden Einkünfte hat die Antragstellerin ihre selbstständige Tätigkeit fortgeführt. Nach Beginn der von Seiten der Antragstellerin behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Jahre 2015/2016 (so jedenfalls die vorgelegten Atteste/Arztbriefe) hat sich die Antragstellerin nicht beruflich umorientiert, sondern an ihrer selbstständigen Tätigkeit als Physiotherapeutin festgehalten. Allerspätestens zu diesem Zeitpunkt traf sie aber die Pflicht zu einer rechtzeitigen beruflichen Umorientierung. Hinsichtlich anderer als der von ihr erlernten Tätigkeiten kann sich die Antragstellerin ferner auch nicht - ungeachtet des hierzu bereits fehlenden ausreichenden Sachvortrages nach Maßgabe von Ziffer (2.2.2.) - auf ihre behauptete gesundheitliche Beeinträchtigung berufen, denn sie geht nämlich selbst davon aus, dass sie zwar in ihrem erlernten Beruf berufsunfähig, aber nicht komplett erwerbsunfähig sei (vergleiche Schriftsatz der Antragstellerin vom 9. Oktober 2020), so dass sie sich also insoweit selbst als erwerbsfähig einschätzt. Die Antragstellerin kann sich insoweit nicht darauf berufen, dass das Jobcenter ihr ausweislich der Mitteilung vom 31. August 2017 keine Umschulung angeboten habe. Soweit die Antragstellerin demzufolge vorträgt, dass sich damit die Frage erübrige, was sie zur Wiedererlangung ihrer Berufs- und Erwerbsunfähigkeit hätte unternehmen können, verkennt die Antragstellerin ihre Darlegungslast. Denn einerseits ergibt sich aus dem Schreiben des Jobcenters und auch aus dem Vortrag der Antragstellerin nicht, auf welches ärztliche Gutachten sich das Jobcenter am 31. August 2017 überhaupt bezieht. Ob in der Folgezeit weiterer Kontakt mit dem Jobcenter derart stattgefunden hat, dass weiterhin keine Umschulungen angeboten werden, ist nicht bekannt. Ferner zeigen die Tatsachen, dass die Antragstellerin ja tatsächlich dann im Jahre 2018 eine - nicht nähere dargelegte - Umschulung zur Heilpraktikerin offenbar begonnen und in ihrem erlernten Beruf weitergearbeitet hat, dass es auf dem Arbeitsmarkt für die Antragstellerin trotz ihrer gesundheitlichen Einschränkungen berufliche Möglichkeiten gab. Eine Umschulung kann grundsätzlich eine ausreichende Bemühung zur Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit darstellen. Es fehlt aber auch insoweit an substantiiertem Vortrag. Zwar soll die Antragstellerin eine Umschulung zur Heilpraktikerin im Jahre 2018 begonnen. Wann und wo sie die Umschulung begonnen hat, wie viel Stunden Zeit sie auf die Umschulung verwendet hat, ob sie Prüfungen absolviert hat und wie lange sie die Umschulung durchgeführt hat, lässt sich jedoch dem Vorbringen der Antragstellerin weder in erster Instanz noch in zweiter Instanz entnehmen. Zum jetzigen Zeitpunkt ist lediglich klar, dass die Umschulung irgendwann abgebrochen worden ist. Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang vorträgt, ihre gesundheitlichen Einschränkungen seien so gravierend, dass es keine Aussicht auf Erfolg habe, auf dem Arbeitsmarkt nach einer weniger belasteten Tätigkeit zu suchen, kann sie hiermit nicht durchdringen, da grundsätzlich immer umfangreiche Bewerbungen vorzulegen sind, aus denen sich Absagen ergeben. Allein ein Hinweis auf eine nicht bestehende Einstellungschance reicht nicht aus. Tatsächliche Bewerbungsbemühungen sind jedoch nicht erfolgt. Das Familiengericht hat in der Folge daher zutreffend entsprechende berufliche Möglichkeiten aufgezeigt, etwa im Einzelhandel oder auch im Kosmetikbereich, in dem die Antragstellerin ja bereits tätig war. Da die Antragstellerin bereits ausgelernte Masseurin/Physiotherapeutin war, wäre - wenn überhaupt - nur eine Umschulung und keine weitere, über mehrere Jahre dauernde neue Ausbildung notwendig gewesen, um eine Tätigkeit nicht nur auf Mindestlohnbasis ausüben zu können. Dies hat zur Folge, dass der Antragstellerin jedenfalls auch fiktiv in einer der von Seiten des Familiengerichts aufgezählten Berufssparten Einkünfte auf Vollzeitbasis, gegebenenfalls mit Aufnahme einer zusätzlichen steuerfreien Nebentätigkeit, zuzurechnen sind. Nach dem aktuellen Entgeltatlas der Bundesagentur für Arbeit liegt das Einkommen zum Beispiel einer Fachverkäuferin für Drogeriewaren zwischen 2.476 € und 3.391 €, das Einkommen einer Kosmetikerin zwischen 1.694 € und 2.596 € und das einer Verkäuferin im Lebensmittelhandwerk zwischen 2.300 € 3.188 €. Bei den vorgenannten Verdienstspannen handelt es sich um bundesweite Durchschnitte; in Anbetracht des Alters der Antragstellerin, ihrer Berufserfahrung und der Region Hamburg sind daher potentielle Verdienstmöglichkeiten der Antragstellerin nicht im unteren Drittel anzusetzen. Auch unter Berücksichtigung von Einkommenssteigerungen und Inflation verfügte die Antragstellerin daher jedenfalls auch in den vorgenannten Berufssparten durchgängig über ausreichend fiktives Einkommen, auf Basis dessen ihr auch nach Abzug von betriebsbedingten Aufwendungen und des jeweiligen Mindestunterhalts für die Antragsgegnerin zu 2) der angemessene eigene Unterhalt (angemessener Selbstbehalt) verbleibt. (2.2.4.) Obwohl nach Maßgabe der vorgenannten Ausführungen die Generierung von Einkommen auf Basis von Mindestlohn nebst steuerfreier Nebentätigkeit nicht mehr verfahrensentscheidend ist, weist der Senat unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 13. Februar 2025 darauf hin, dass sich die Antragstellerin überhaupt nicht bemüht hat, irgendeine unselbstständige Tätigkeit in irgendeinem Tätigkeitsfeld auf Mindestlohnbasis zu finden, obwohl sie selbst davon ausgeht, nicht komplett erwerbsunfähig zu sein. Schon im Hinblick auf diese Erwerbsobliegenheitsverletzung wären der Antragstellerin jedenfalls fiktiv Einkünfte einer Vollzeittätigkeit auf Mindestlohnbasis nebst steuerfreier Nebentätigkeit in Höhe von 8 Stunden pro Woche zuzurechnen gewesen. Aus der nachfolgenden tabellarischen Übersicht ergibt sich, dass bereits entsprechende Tätigkeiten es der Antragstellerin ermöglicht hätten - bis auf den Zeitraum von Januar 2021 bis Juni 2022 -, ausreichend Einkommen zu generieren, um ohne Gefährdung des eigenen Unterhalts den Mindestunterhalt an die Antragsgegnerin zu 2) leisten zu können. dd. Im Hinblick auf den nicht ausreichenden Sachvortrag ist daher auch der Beweisbeschluss vom 13. Februar 2025 aufzuheben; ein entsprechender Beweisantritt ist als unzulässiger Ausforschungsbeweis zu bewerten. d. Soweit sich die Antragstellerin darauf beruft, schon deshalb keinen Kindesunterhalt zu schulden, da der Vater der Antragsgegnerin zu 2) ein dreifach höheres Einkommen als sie selbst erziele, hat die Beschwerde ebenfalls keinen Erfolg. Die Unterhaltspflicht der Antragstellerin und hiermit einhergehend ihre gesteigerte Erwerbsobliegenheit entfällt nicht im Hinblick auf das Einkommen des Kindsvaters gemäß § 1606 Abs. 3 BGB in Verbindung mit § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB. aa. Mit dem Vorbringen der Antragstellerin, im Hinblick auf das mindestens dreifach höhere Einkommen des Vaters der Antragsgegnerin zu 2) schulde sie keinen Unterhalt, ist sie nicht präkludiert gem. § 239 FamFG. Auf Prozessvergleiche und vollstreckbare Urkunden gem. § 239 Abs. 1 FamFG ist die Präklusionsvorschrift des § 238 Abs. 2 FamFG nach ständiger Rechtsprechung des BGH nicht anzuwenden, weil diese die Rechtskraftwirkung unanfechtbar gewordener Entscheidungen sichern soll (BGH NJW 2013, 2358 Rn. 15 = FamRZ 2013, 1215 mAnm Hoppenz; NJW 2012, 2514 Rn. 14; 2012, 923 Rn. 23; Sternal/Weber Rn. 35 ff.; Prütting/Helms/Bömelburg Rn. 32) und der Zweck, die Wirkung der Rechtskraft sicherzustellen, sich bei gerichtlichen Vergleichen nicht verwirklicht, weil sie nicht in Rechtskraft erwachsen können (BGH NJW 1995, 534 = FamRZ 1995, 221 (223)). Vielmehr richtet sich der Umfang der Abänderung allein nach materiellem Recht, § 239 Abs. 2 FamFG (BeckOK FamFG/Schlünder, 53. Ed. 1.3.2025, FamFG § 239 Rn. 2d, beck-online). bb. Grundsätzlich kann auch der betreuende Elternteil als anderer unterhaltpflichtiger Verwandter in Betracht kommen, wenn er in der Lage ist, unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen neben der Betreuung des Kindes auch dessen Barunterhalt ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Selbstbehalts aufzubringen. Um die Regel der Gleichwertigkeit von Bar- und Betreuungsunterhalt (§ 1606 Abs.3, S. 2 BGB) dabei nicht ins Leere laufen zu lassen, setzt die anteilige oder vollständige Haftung des betreuenden Elternteils für den Barunterhalt des minderjährigen Kindes nach ständiger Rechtsprechung des BGH zusätzlich voraus, dass ohne die Beteiligung des betreuenden Elternteils am Barunterhalt ein erhebliches finanzielles Ungleichgewicht zwischen den Eltern entstehen würde. Kann der barunterhaltspflichtige Elternteil auch bei Zahlung des vollen Kinderunterhalts seinen angemessenen Selbstbehalt noch verteidigen, wird eine vollständige Haftung des betreuenden Elternteils für die Aufbringung des Barunterhalts nur in wenigen, besonderen Ausnahmefällen in Betracht kommen (BGH, NJW 2013, 2897 Rn. 26 f.). Wenn der betreuende Elternteil etwa über das Dreifache der unterhaltsrelevanten Nettoeinkünfte des an sich barunterhaltspflichtigen Elternteils verfügt, nähert sich die Einkommensdifferenz einer Grenze, an der es unter gewöhnlichen Umständen der Billigkeit entsprechen kann, den betreuenden Elternteil auch den Barunterhalt für das Kind in voller Höhe aufbringen zu lassen. Unterhalb dieser Schwelle wird auch bei einer erheblichen Einkommensdifferenz eine vollständige Enthaftung des an sich barunterhaltspflichtigen Elternteils häufig ausscheiden (BGH, NJW 2013, 2897 Rn. 29 f.; NZFam 2016, 119 Rn. 36, 37, beck-online). cc. Nach den vorgenannten Maßstäben kann jedoch der Fall einer vollständigen Enthaftung der Antragstellerin nicht festgestellt werden. Die für den Fall der Enthaftung nach § 1606 Abs. 3 BGB darlegungs- und beweisbelastete Antragstellerin ist insoweit darlegungs- und sodann beweisfällig geblieben. Das Amtsgericht hat bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass insoweit die Antragstellerin lediglich Mutmaßungen über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Kindsvaters aufgestellt hat. Zwar hat die Antragstellerin sodann im Rahmen des laufenden Beschwerdeverfahrens zu den Wohnverhältnissen des Kindsvaters weiter vorgetragen. Dem ist jedoch die Antragsgegnerin zu 2) im Wege des substantiierten Bestreitens entgegengetreten. Die von Seiten der Antragstellerin benannte Wohnung des Kindsvaters stand und steht nicht in dessen Eigentum. Außerdem hat der Vater der Antragsgegnerin zu 2) mittlerweile die Immobilie verlassen. Weitere Darlegungen/Beweisangebote erfolgten von Seiten der Antragstellerin nicht. Im Übrigen ist im Hinblick auf die Einkommensverhältnisse des Vaters für die Jahre 2023 - 2025 im Rahmen des Parallelverfahrens 7 UF 24/23 rechtskräftig festgestellt worden, das der Kindsvater jeweils in die erste Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle einzuordnen ist. Bei dieser Sachlage kann bereits für die vorgenannten Jahre nicht festgestellt werden, dass ohne die Beteiligung des Kindsvaters am Barunterhalt für die Antragsgegnerin zu 2) ein erhebliches finanzielles Missverhältnis zwischen den Eltern entstehen würde. III. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Zulassung auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist, § 70 Abs. 2 FamFG. Die Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab und beruht im Übrigen auf einer einzelfallbezogenen Abwägung. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 Satz 1 und 2 Nr. 1 FamFG. Abweichend von den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Kostenentscheidung entscheidet das Gericht in Unterhaltssachen nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten. Vorliegend ist hierbei insbesondere das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten einschließlich der Dauer der Unterhaltsverpflichtung zu berücksichtigen. Es entspricht vorliegend dem billigen Ermessen, der Antragstellerin sowohl im Verhältnis zu dem Antragsgegner zu 1) nach den übereinstimmenden Erledigungserklärungen als auch im Verhältnis zu der Antragsgegnerin zu 2) die Kosten des Verfahrens in vollem Umfange aufzuerlegen. Im Verhältnis zu der Antragsgegnerin zu 2) unterliegt die Antragstellerin in vollem Umfange. Im Verhältnis zu dem Antragsgegner zu 1) bestand unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes im Zeitpunkt der Erledigungserklärung trotz des erlassenen Beweisbeschlusses ebenfalls keine Aussicht auf Erfolg. Es wird auf die obigen Ausführungen und den Hinweis des Senats vom 08.05.2025 Bezug genommen. V. Die Entscheidung über den Verfahrenswert beruht auf § 51 Abs. 1 FamGKG. Maßgebend ist der im Zeitpunkt der Antragseinreichung geltende Mindestunterhaltsbetrag nach der in diesem Zeitpunkt maßgeblichen Altersstufe; spätere Änderungen der Höhe des Mindestbetrages oder der Altersstufe sind für die Wertberechnung unbeachtlich (BeckOK KostR/Neumann, 48. Ed. 1.2.2025, FamGKG § 51, beck-online). Der Verfahrenswert ist daher auf 2 x 12 Monate x 297 € = 7.128 € festzusetzen.