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Beschluss

7 UF 90/11

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 4. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHH:2013:1217.7UF90.11.0A
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Leitsätze
1. Tritt die Gläubigerin eine in der Teilungsversteigerung des Grundstücks geschiedener Eheleute in voller Höhe stehengebliebene teilvalutierte Grundschuld auf Weisung der Ersteherin, der vorherigen Miteigentümerin, nach Rückführung nur der Restvaluta in voller Höhe an den Finanzierer der Ersteherin ab, so liegt hierin ebenso eine Leistung an eine Nichtberechtigte i.S.d. § 816 Abs. 2 BGB wie in der Herausgabe einer Löschungsbewilligung über den gesamten Grundschuldbetrag an die Ersteherin (Anschluss BGH, 9. Februar 1989, IX ZR 145/87, BGHZ 106, 375 und BGH, 9. Mai 2007, IV ZR 182/06, ZfIR 2008, 205).(Rn.16) 2. Verlangt der frühere Miteigentümer und Ehemann der Ersteherin von dieser Werterersatz wegen seiner wirtschaftlichen Beteiligung an dem nicht valutierten Grundschuldteil, so liegt hierin eine Genehmigung der Leistung an die Nichtberechtigte nach § 185 Abs. 1 BGB, die einen Bereicherungsanspruch nach §§ 816 Abs. 2, 818 Abs. 2 BGB begründen kann.(Rn.22) (Rn.24)
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 24. Mai 2011 (Az. 285 F 5/11) abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, 28.711,48 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Januar 2011 an den Antragsteller zu zahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz tragen der Antragsteller zu 55 % und die Antragsgegnerin zu 45 %.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Tritt die Gläubigerin eine in der Teilungsversteigerung des Grundstücks geschiedener Eheleute in voller Höhe stehengebliebene teilvalutierte Grundschuld auf Weisung der Ersteherin, der vorherigen Miteigentümerin, nach Rückführung nur der Restvaluta in voller Höhe an den Finanzierer der Ersteherin ab, so liegt hierin ebenso eine Leistung an eine Nichtberechtigte i.S.d. § 816 Abs. 2 BGB wie in der Herausgabe einer Löschungsbewilligung über den gesamten Grundschuldbetrag an die Ersteherin (Anschluss BGH, 9. Februar 1989, IX ZR 145/87, BGHZ 106, 375 und BGH, 9. Mai 2007, IV ZR 182/06, ZfIR 2008, 205).(Rn.16) 2. Verlangt der frühere Miteigentümer und Ehemann der Ersteherin von dieser Werterersatz wegen seiner wirtschaftlichen Beteiligung an dem nicht valutierten Grundschuldteil, so liegt hierin eine Genehmigung der Leistung an die Nichtberechtigte nach § 185 Abs. 1 BGB, die einen Bereicherungsanspruch nach §§ 816 Abs. 2, 818 Abs. 2 BGB begründen kann.(Rn.22) (Rn.24) 1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 24. Mai 2011 (Az. 285 F 5/11) abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, 28.711,48 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Januar 2011 an den Antragsteller zu zahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz tragen der Antragsteller zu 55 % und die Antragsgegnerin zu 45 %. I. Der Antragsteller begehrt von der Antragsgegnerin die Zahlung eines Betrags von 63.911,48 €, den er auf ein gemeinschaftliches Darlehen der Beteiligten an die B. B. L. - Versicherung a.G. entrichtet hat. Wegen des Sachverhaltes wird zunächst auf den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 24. Mai 2011 verwiesen. Die Beteiligten sind seit dem Jahr 2001 geschiedene Eheleute. Sie erwarben im Jahr 1994 je zur Hälfte eine Immobilie im ... in Hamburg. Zur Finanzierung des Kaufpreises nahmen sie bei der B. B. L. - Versicherung a.G. ein Darlehen in Höhe von 127.822,97 € (250.000 DM) auf. In dieser Höhe wurde zu Gunsten der B. B. L. - Versicherung a.G. eine Grundschuld am gemeinsamen Grundstück bestellt. Die Tilgung des Darlehens wurde gegen Abtretung der Ansprüche aus einer gleichzeitig allein vom Antragsteller abgeschlossenen Lebensversicherung ausgesetzt. Der Auszahlungszeitpunkt der Lebensversicherung wurde mit dem Erreichen der Darlehenssumme von 127.822,97 € festgelegt. Der Antragsteller zahlte die Zinsen für das Darlehen und die monatlichen Raten auf die Lebensversicherung. Seine Zahlungen wurden bei der Bemessung des Trennungs- und Ehescheidungsunterhalts berücksichtigt. Der Rückkaufswert der Lebensversicherung betrug im Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags am 15. März 1999 rund 22.400 €, am Tag der Scheidung rund 45.200 € und zum Zeitpunkt der endgültigen vermögensrechtlichen Auseinandersetzung der Beteiligten am 30. September 2008 rund 70.400 €. Am 11. August 2004 überwies der Antragsteller nach Auslaufen der Zinsbindung die hälftige Darlehensvaluta in Höhe von 63.911,48 € an die B. B. L. - Versicherung a.G. Die Antragsgegnerin verlängerte das Darlehen allein unter dem 8. Dezember 2004 über die Restverbindlichkeit. Die Grundschuld blieb in voller Höhe bestehen. Die gemeinsame Immobilie der Eheleute ging in die Teilungsversteigerung. Die Antragsgegnerin erhielt am 10. Juni 2008 mit einem Bargebot von 180.500 € den Zuschlag. Persönliche Forderungen hatte der Antragsteller nicht angemeldet. Berücksichtigt wurde beim Bargebot die bestehende Grundschuld in Höhe von 127.822,97 €. Das Bargebot wurde unter Abzug der Kosten hälftig an die Beteiligten ausgezahlt. Die Antragsgegnerin nahm eine Umschuldung vor. Sie löste das noch bestehende Darlehen bei der B. B. L. - Versicherung a.G. ab. Die B. B. L. - Versicherung a.G. trat die Grundschuld darauf am 13. August 2008 in voller Höhe an die Sparda-Bank H. eG ab. Unter dem 31. Juli 2008 verzichtete die B. B. L. - Versicherung a.G. gegenüber dem Antragsteller auf ihre Rechte an der Lebensversicherung. Mit einer E-Mail vom 15. August 2008 bat der Antragsteller die Antragsgegnerin dringlich um eine Stellungnahme, da er ansonsten gezwungen sei, die B. B. L. - Versicherung a.G. zu verklagen oder die Antragsgegnerin dringend um Rückzahlung seiner anteiligen Hypothek zu ersuchen. Der Antragsteller nahm die B. B. L. - Versicherung a.G. erfolglos auf Zahlung eines Schadensersatz vor dem Landgericht München in Anspruch. Die Abweisung begründete das Landgericht damit, dass der Antragsteller seinen Schaden nicht ausreichend dargelegt habe. Der Antragsteller hat am 19. Januar 2011 seinen Antrag gegen die Antragsgegnerin erhoben. Mit Beschluss vom 24. Mai 2011 hat das Amtsgericht Hamburg den Antrag zurückgewiesen. Gegen den am 31. Mai 2011 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 27. Juni 2011 Beschwerde eingelegt und diese bis am 26. Juli 2011 begründet. Der Antragsteller beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, an den Antragsteller 63.911,48 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 15. August 2008 zu zahlen. Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen und hilfsweise der Antragsgegnerin gemäß § 95 FamFG i.V.m. § 712 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu gestatten, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung des Antragstellers abzuwenden. II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg. Der Antragsteller hat gegen die Antragsgegnerin einen bereicherungsrechtlichen Anspruch auf Zahlung von 28.711,48 € aus § 816 Abs. 2 BGB. 1. Gemäß § 816 Abs. 2 BGB ist der Nichtberechtigte dem Berechtigten zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet, wenn an einen Nichtberechtigten eine Leistung bewirkt wird, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist. Diese Voraussetzungen liegen vor. a) Die B. B. L. - Versicherung a.G. hat eine Leistung an die Antragsgegnerin erbracht. Unter einer Leistung im Rechtssinne ist unter Berücksichtigung wertender Gesichtspunkte jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens zu verstehen (Sprau in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 73. Auflage 2014, § 812 Rn. 14). In ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt eine Leistung vor, wenn der Grundpfandrechtsgläubiger die Löschung des Grundpfandrechts bewilligt (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Mai 2007, IV ZR 182/06, Rn. 8 zitiert nach juris). Vorliegend wurde zwar durch die B. B. L. - Versicherung a.G. gegenüber der Antragsgegnerin nicht die Löschung der Grundschuld bewilligt. Die B. B. L. - Versicherung a.G. hat aber die Grundschuld auf Anweisung der Antragsgegnerin an die Sparda-Bank H. eG abgetreten. Darin liegt bei der gebotenen wertenden Betrachtung keine direkte Leistung der B. B. L. - Versicherung a.G. an die Sparda-Bank H. eG. Vielmehr ist dies in einem ersten Schritt eine ziel- und zweckgerichtete Mehrung des Vermögens der Antragsgegnerin und im zweiten Schritt eine Leistung an die Sparda-Bank H. eG. Der Übertragung der Grundschuld lag eine Umschuldung des Kredits der Antragsgegnerin bei der B. B. L. - Versicherung a.G. zu Grunde. Die Antragsgegnerin löste den der Grundschuld zu Grunde liegenden Kredit gegenüber der B. B. L. - Versicherung a.G. ab, indem sie einen Kredit bei der Sparda-Bank H. eG aufnahm und zur Sicherheit die Grundschuld an die Sparda-Bank H. eG übertragen ließ. Die Konstellation unterscheidet sich wertungsmäßig nicht von dem Fall, bei dem eine Bewilligung der Löschung der Grundschuld für den Eigentümer eines Grundstücks erteilt wird und anschließend eine neue ranggleiche Grundschuld bestellt wird. Die Abtretung der Grundschuld erfolgte auf Veranlassung der Antragsgegnerin. Der Antragsteller hat mit der Abtretung, wie bei einer Löschung, seinen gemeinsam mit der Antragsgegnerin bestehenden schuldrechtlichen Anspruch auf (teilweise) Rückübertragung der Grundschuld verloren. Die Antragsgegnerin hat sich damit den Zweck der Sicherungsgrundschuld und ihren Wert alleine zu Eigen gemacht. b) Diese Leistung erfolgte an die Antragsgegnerin als Nichtberechtigte. Sie war nicht berechtigt, die Leistung allein anzunehmen. Der Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld ist gemäß § 432 Abs. 1 BGB unteilbar (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Mai 2007, IV ZR 182/06, Rn. 10 zitiert nach juris). Die B. B. L. - Versicherung a.G. hätte die Grundschuld ausschließlich an die Beteiligten gemeinsam übertragen dürfen. c) Die Leistung ist dem Antragsteller gegenüber wirksam. Jedenfalls mit der gerichtlichen Erhebung des Antrags hat der Antragsteller die Leistung der B. B. L. - Versicherung a.G. an die Antragsgegnerin gemäß § 185 Abs. 1 BGB genehmigt. d) Die Antragsgegnerin hat gemäß §§ 816 Abs. 2, 818 Abs. 1, 2 BGB den Wert der dem Antragsteller im Innenverhältnis einzuräumenden Teilgrundschuld in Höhe von 28.711,48 € zu ersetzen. Insoweit war die Antragsgegnerin Nichtberechtigte. Die Grundschuld wäre nach dem Sicherungsvertrag von der B. B. L. - Versicherung a.G. an die Beteiligten gemeinsam in der nicht mehr valutierten Höhe von 63.911,48 € abzutreten gewesen. Die Grundschuld wäre dann in Teilgrundschulden zu zerlegen gewesen, deren Höhe vom internen Ausgleichsverhältnis der Beteiligten untereinander gemäß § 426 BGB abhängt. Nach dem internen Ausgleichsverhältnis hätte dem Antragsteller grundsätzlich die (volle) von der B. B. L. - Versicherung a.G. zurückzuübertragende Teilgrundschuld in Höhe des nicht mehr valutierenden Betrags von 63.911,48 € zugestanden. Nach der rechtskräftigen Ehescheidung der Beteiligten sind anders als bei intakter Ehe Ausgleichsansprüche gemäß § 426 Abs. 1 BGB nicht ausgeschlossen (vgl. Grüneberg in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 73. Auflage 2014, § 426 Rn. 12). Der Antragsteller hatte allein das Darlehen getilgt. Die Beteiligten haben hier jedoch etwas anderes im Sinne des § 426 Abs. 1 S. 1 BGB vereinbart. Sie haben zur Tilgung des Darlehens bei der B. B. L. - Versicherung a.G. eine Kapitallebensversicherung abgeschlossen. Die Lebensversicherung war in die Immobilienfinanzierung eingebunden. Sie sollte wirtschaftlich nicht dem Antragsteller alleine zustehen, sondern zur Tilgung des Darlehens dienen. Sie ist wirtschaftlich nicht anders zu behandeln, als wenn die vom Antragsteller entrichteten Raten regelmäßig zur Tilgung des Darlehens eingesetzt worden wären (vgl. OLG Koblenz, Urteil v. 14. November 2011, 12 U 712/10, Rn. 24 zitiert nach juris; OLG Schleswig, Urteil vom 21. Oktober 2009, 10 UF 169/08, Rn. 30 zitiert nach juris). Dabei kommt es nicht darauf an, dass vorliegend abweichend von den zitierten Entscheidungen nicht vorgetragen wurde, dass es sich um eine klassische Alleinverdienerehe handelt. Auch wenn beide Ehegatten über ein eigenes Einkommen verfügen, können sie ihre Lebensverhältnisse darauf einstellen, dass ein Ehegatte allein z.B. für die Rückzahlung des Darlehens verantwortlich ist, während der andere Ehegatte andere eheliche Verpflichtungen übernimmt. Entscheidend ist, dass die Beteiligten sich beim Abschluss des Darlehens darauf verständigt haben, dass eine Tilgung des Darlehens durch die Lebensversicherung des Antragstellers erfolgt. Davon abweichende spätere Vereinbarungen etwa im Zusammenhang mit der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung der Beteiligten sind nicht ausreichend konkret vorgetragen worden. Der Wert der Lebensversicherung ist mit 70.400 € anzusetzen. Maßgebend ist der Zeitpunkt der endgültigen Auseinandersetzung der Beteiligten am 30. September 2008. Bis zu diesem Zeitpunkt wurden die Zahlungen auf die Lebensversicherung bei der Bemessung des Unterhalts berücksichtigt. Damit beteiligte sich die Antragsgegnerin an den Zahlungen auf die Lebensversicherung. Jedem der Beteiligten stehen wirtschaftlich damit 35.200 € zu. Dieser Betrag ist von der für den Antragsteller einzuräumenden Teilgrundschuld in Höhe von 63.911,48 € abzuziehen. e) Gemäß §§ 816 Abs. 2, 818 Abs. 2 BGB ist die Antragsgegnerin zum Ersatz des Wertes der einzuräumenden Teilgrundschuld verpflichtet, weil sie zur Herausgabe des Erlangten durch Wiedereintragung einer Teilgrundschuld in Höhe von 28.711,48 € außerstande ist (vgl. BGH, Urteil vom 9. Februar 1989, IX ZR 145/87, Rn. 35). Die Grundschuld wurde an die Sparda-Bank H. eG abgetreten. Die Antragsgegnerin hat damit den Wert der eigentlich einzuräumenden Teilgrundschuld in Höhe von 28.711,48 € (63.911,48 € - 35.200 €) an den Antragsteller zu erstatten. 2. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Geschuldet sind Zinsen ab Rechtshängigkeit. Die Voraussetzungen für einen früheren Verzugseintritt gemäß § 286 BGB hat der Antragsteller nicht vorgetragen. In der E-Mail vom 15. August 2008 liegt keine Mahnung. Eine Mahnung ist eine an den Schuldner gerichtete Aufforderung des Gläubigers, die geschuldete Leistung zu erbringen (Grüneberg in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 73. Auflage 2014, § 286 Rn. 16). Mit der genannten E-Mail hat der Antragsteller zunächst nachdrücklich um Aufklärung des Sachverhaltes gebeten. Eine Aufforderung zur Zahlung enthielt die E-Mail nicht. 3. Der gemäß §§ 95 FamFG, 712 ZPO gestellte Vollstreckungsschutzantrag geht ins Leere. Die Entscheidung wird gemäß § 116 Abs. 3 S. 1 FamFG mit der Rechtskraft wirksam.