Beschluss
7 WF 91/12
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 4. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHH:2012:0913.7WF91.12.0A
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Leitsätze
Bei der Bemessung des Verfahrenswertes in einer Versorgungsausgleichssache sind jedenfalls nach § 50 Abs. 3 FamGKG Anrechte bei solchen Versorgungsträgern nicht zu berücksichtigen, deren Auskünfte zweifelsfrei ergeben, dass bei ihnen Anrechte in der Ehezeit nicht erworben worden sind.(Rn.2)
Tenor
Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek - Familiengericht - vom 7. August 2012, Az. 737 F 229/11, wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der Bemessung des Verfahrenswertes in einer Versorgungsausgleichssache sind jedenfalls nach § 50 Abs. 3 FamGKG Anrechte bei solchen Versorgungsträgern nicht zu berücksichtigen, deren Auskünfte zweifelsfrei ergeben, dass bei ihnen Anrechte in der Ehezeit nicht erworben worden sind.(Rn.2) Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek - Familiengericht - vom 7. August 2012, Az. 737 F 229/11, wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Beschwerde, mit der die Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers erstrebt, den Wert für ein Verbundverfahren im Hinblick darauf höher festzusetzen, dass es im Verfahren über den Versorgungsausgleich nicht um zwei, sondern um vier Anrechte gehe, ist nach § 59 Abs. 1 FamGKG zulässig. Sie ist aber aus den zutreffenden Gründen des Nichtabhilfebeschlusses vom 31. August 2012, denen der Senat folgt und auf die Bezug genommen wird, nicht begründet. Das Amtsgericht geht zu Recht davon aus, dass etwaige Anrechte bei der X Lebensversicherung a.G. und der Y GmbH bei der Bemessung des Verfahrenswertes nicht zu berücksichtigen sind, weil die Auskünfte vom 8. 2. 2012 bzw. 27. 3. 2012 jeweils ergeben haben, dass Anrechte in der Ehezeit nicht erworben worden sind; irgendwelche Zweifel daran, dass diese Auskünfte zutreffend sind, sind nicht erhoben worden, und erkennbarer Anlass zu solchen Zweifeln besteht nicht. Für diesen Fall hat das Amtsgericht in überzeugender Weise diese Auffassung vertreten, dass es unbillig im Sinne von § 50 Abs. 3 FamGKG wäre, für solche Anrechte einen eigenen Wert festzusetzen. Keiner Erörterung bedarf daher die Frage, ob der in der Rechtsprechung einiger Oberlandesgerichte vertretenen Auffassung zu folgen ist, wonach (etwa im Wege einer teleologischen Reduktion des Gesetzeswortlautes) Anrechte, deren Einbeziehung in der Versorgungsausgleich von vornherein deswegen nicht in Betracht kommt, weil während der Ehezeit keine Anwartschaften erworben worden sind, ohnehin schon nach § 50 Abs. 1 FamGKG bei der Wertbemessung nicht zu berücksichtigen sein sollen (so z.B. OLG Koblenz, Beschluss v. 5. 7. 2011, Az. 7 WF 646/11; OLG Naumburg, Beschluss v. 20. 9. 2011, 8 WF 229/11). Die Begründung des Amtsgerichts in der angefochtenen Entscheidung dürfte einem solchen Lösungsansatz allerdings vorzuziehen sein, weil der Weg über § 50 Abs. 3 FamGKG flexibler ist und zu gerechteren Ergebnissen führen kann, wenn sich in einem besonders gelagerten Fall (etwa deshalb, weil eine zunächst erteilte Auskunft sich später als unzutreffend erweist) erst nach weiteren Ermittlungen ergibt, dass ein Anrecht eigentlich "von vornherein" nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen ist. Das aber bedarf keiner Vertiefung, da die Auskünfte hier zweifelsfrei ergeben haben, dass die genannten Anrechte nicht zu berücksichtigen sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 59 Abs. 3 FamGKG.