Urteil
3 MK 1/21
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHH:2023:0615.3MK1.21.00
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Leitsätze
1. Grundsätzlich können Inkassokosten als Verzugsschaden gegenüber Verbrauchern geltend gemacht werden. Allerdings gilt dies nur, wenn diese Rechtsverfolgungskosten beim Gläubiger im konkreten Fall tatsächlich - nach Eintritt des Verzugs - angefallen sind und damit einen echten Vermögensnachteil darstellen.(Rn.63)
2. Dies ist dann nicht der Fall, wenn Forderungsgläubiger und Inkassodienstleister vereinbaren, den (vermeintlichen) Ersatzanspruch abzutreten, wobei der Inkassodienstleister die Abtretung an Erfüllungs statt, mithin anstelle der vereinbarten Vergütung, annimmt und überdies die Inkassovergütung gestundet wird, so dass der Auftraggeber (Forderungsgläubiger) die Inkassokosten faktisch nie selbst zu tragen hat; es handelt sich damit lediglich um eine fiktive Schadensposition.(Rn.72)
(Rn.75)
Tenor
a)
b) Es wird festgestellt, dass die von der Musterbeklagten gegenüber Verbrauchern für die Beauftragung der E.D. GmbH (E.D. GmbH) als Inkassovergütung geltend gemachten Kosten keinen ersatzfähigen Verzugsschaden der Musterbeklagten darstellen.
c) Die Musterbeklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
d) Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
e) Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Grundsätzlich können Inkassokosten als Verzugsschaden gegenüber Verbrauchern geltend gemacht werden. Allerdings gilt dies nur, wenn diese Rechtsverfolgungskosten beim Gläubiger im konkreten Fall tatsächlich - nach Eintritt des Verzugs - angefallen sind und damit einen echten Vermögensnachteil darstellen.(Rn.63) 2. Dies ist dann nicht der Fall, wenn Forderungsgläubiger und Inkassodienstleister vereinbaren, den (vermeintlichen) Ersatzanspruch abzutreten, wobei der Inkassodienstleister die Abtretung an Erfüllungs statt, mithin anstelle der vereinbarten Vergütung, annimmt und überdies die Inkassovergütung gestundet wird, so dass der Auftraggeber (Forderungsgläubiger) die Inkassokosten faktisch nie selbst zu tragen hat; es handelt sich damit lediglich um eine fiktive Schadensposition.(Rn.72) (Rn.75) a) b) Es wird festgestellt, dass die von der Musterbeklagten gegenüber Verbrauchern für die Beauftragung der E.D. GmbH (E.D. GmbH) als Inkassovergütung geltend gemachten Kosten keinen ersatzfähigen Verzugsschaden der Musterbeklagten darstellen. c) Die Musterbeklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. d) Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. e) Die Revision wird zugelassen. A. Die Musterfeststellungsklage ist statthaft und auch sonst zulässig. Dies steht zwischen den Parteien zu Recht nicht im Streit. I. Die Voraussetzungen des § 606 ZPO liegen vor. Der Musterkläger ist als Verbraucherzentrale als klagebefugte qualifizierte Einrichtung im Sinne von § 606 Abs. 1 Satz 2 und 4 ZPO anzusehen. Er ist der Dachverband aller 16 Verbraucherzentralen und 28 weiterer Verbraucherschutzorganisationen in Deutschland (§ 606 Abs. 1 2 Nr. 1 ZPO), er ist seit mehr als vier Jahren in der Liste nach § 4 UKlaG eingetragen (§ 606 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ZPO) und nimmt satzungsgemäß Verbraucherinteressen weitgehend durch nicht gewerbsmäßige aufklärende oder beratende Tätigkeiten wahr (§ 606 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 ZPO). Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Musterfeststellungsklage nach § 606 Abs. 3 ZPO liegen ebenfalls vor. Bedenken hiergegen bringt die Musterbeklagte auch nicht vor. II. Mit der Musterfeststellungsklage werden zulässige Feststellungsziele verfolgt. 1. Nach § 606 Abs. 1 ZPO kann mit dieser die Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens von tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen für das Bestehen oder Nichtbestehen von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen zwischen Verbrauchern und Unternehmern begehrt werden. Gegenstand eines Feststellungsziels nach § 606 Abs. 1 Satz 1 ZPO sind tatsächliche oder rechtliche Voraussetzungen für das Bestehen oder Nichtbestehen von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen. Nach dem maßgebenden weiten Verständnis des Begriffs des Feststellungsziels werden davon auch Rechtsfragen umfasst (BT-Drucks. 19/2507, S. 21; BGH, BKR 2022, 38 Rn. 36). 2. Vorliegend geht es um rechtliche Voraussetzungen für das Bestehen von Ansprüchen der von der Musterbeklagten gegenüber Verbrauchern für die Beauftragung der E.D. GmbH als Inkassovergütung geltend gemachten Kosten, die - so der Musterkläger - keinen ersatzfähigen Verzugsschaden der Musterbeklagten darstellen. Der zugrunde liegende Lebenssachverhalt - der Klagegrund - ergibt sich aus den zu den 15 beispielhaft genannten Verbrauchern bzw. Schuldnern festgestellten unstreitigen Tatsachen, denen - dies zugunsten der Musterbeklagten unterstellt - im Innenverhältnis jeweils die von der Musterbeklagten vorgelegten Vergütungsvereinbarungen zu Grunde liegen. Ferner gehören zum Klagegrund die unstreitigen gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen zwischen der Musterbeklagten und dem beauftragten Inkassodienstleister. B. Die Musterfeststellungsklage ist begründet. Die von der Musterbeklagten gegenüber den Verbrauchern für die Beauftragung der E.D. GmbH als Inkassovergütung geltend gemachten Kosten stellen in den im Tatbestand wiedergegebenen Fällen keinen ersatzfähigen Verzugsschaden der Musterbeklagten dar. I. Die Tatbestandsvoraussetzungen der hier in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage §§ 280, 286. BGB liegen zwar dem Grunde nach vor. Es fehlt jedoch an einem i. S. d. §§ 249 ff. BGB ersatzfähigen Verzugsschaden im Hinblick auf die gegenüber den Verbrauchern geltend gemachte „Inkassovergütung“ in Höhe einer 1,3 – Gebühr entsprechend der Nr. 2300 VV RVG. 1. Vorab: Die Inkassokosten konzernverbundener Unternehmen sind – worüber auch zwischen den Parteien Einigkeit besteht – nicht nach dem RDG ersatzfähig. Eine Erstattungsfähigkeit der Kosten nach § 13e RDG scheitert daran, dass es sich gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 6 RDG bei der Erledigung von Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen i. S. d. § 15 AktG nicht um Rechtsdienstleistungen i. S. d. RDG handelt. Die Musterbeklagte und die E.D. GmbH sind verbundene Unternehmen nach §§ 15, 17, 18 Abs. 1 AktG, da sie unter der einheitlichen Leitung eines herrschenden Unternehmens zusammengefasst werden und demnach einen Konzern bilden. 2. Grundsätzlich können die Kosten der Rechtsverfolgung jedoch auch als Verzugsschaden gem. §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1, 249 ff. BGB vom Schuldner verlangt werden. Voraussetzung ist dafür, dass dem Gläubiger – hier der Musterbeklagten – überhaupt Rechtsverfolgungskosten als ersatzfähige Aufwendungen entstanden sind. Diese sind zu erstatten, wenn sie - nach Eintritt des Verzugs - aus der Sicht des Forderungsgläubigers zur Wahrnehmung und Durchsetzung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren. Zu ersetzen sind dabei grundsätzlich auch die Vergütung und die Auslagen, die der Gläubiger einem Inkassodienstleister zu erstatten hat (vgl. auch Art. 6 Abs. 3 S. 2 RL 2011/7/EG; Grüneberg, BGB, 82. Aufl. 2023, § 286 Rn.44 m. w. Nachw.). a) Die Höhe der Inkassovergütung ist im Innenverhältnis zwischen Inkassodienstleister und Gläubiger – anders als für Rechtsanwälte mit dem RVG – nicht gesetzlich geregelt. Hinsichtlich der Gebührenhöhe besteht Vertragsfreiheit, die bei Inkassodienstleistungen nach dem RDG seit dem 01.10.2021 gem. § 13e RDG durch die RVG-Gebührensätze gedeckelt sind. b) Als Verzugsschaden gem. §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1, 249 ff. BGB können allerdings nur die dem Gläubiger tatsächlich entstandenen Nachteile ersetzt verlangt werden. Die Rechtsverfolgungskosten sind mithin nur dann zu erstatten, soweit sie beim Gläubiger nach dem konkreten Vertrag auch tatsächlich angefallen sind. c) Der geltend gemachte Schaden besteht hier in der konkreten „Inkassovergütung“, die durch die Beauftragung der E.D. GmbH mit der Rechtsverfolgung nach Verzugseintritt in jedem Einzelfall auf Seiten der Musterbeklagten entstanden sein soll. Er ist gegenüber den 15 in der Klageschrift genannten Verbrauchern (u. a.) jeweils als „Nebenforderung/en aus Verzug gem. §§ 280 Abs. 2, 286 BGB“ geltend gemacht worden. Bei der Beurteilung der Frage, ob und in welchem Umfang der dem Geschädigten zustehende Schadensersatzanspruch auch die Erstattung von Rechtsverfolgungskosten umfasst, ist zwischen dem Innenverhältnis des Geschädigten zu dem für ihn tätigen Rechtsanwalt bzw. Rechtsdienstleister und dem Außenverhältnis des Geschädigten zum Schädiger zu unterscheiden. Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch im geltend gemachten Umfang ist grundsätzlich, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und die konkrete (anwaltliche) Tätigkeit im Außenverhältnis aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war (stRspr, z. B. BGH, NJW 2019, 1522 Rn. 11 m. w. N.; Grüneberg, BGB, 82 Aufl., §§ 249 Rn. 57; 286 Rn. 44). d) Der Gesetzgeber hat bei der Regulierung der Inkassokosten bei dem Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht die auch hier streitgegenständliche Problematik zwar erkannt, von einer Regelung im RDG jedoch abgesehen. So heißt es im Gesetzesentwurf der Bundesregierung (Drs. 196/20 vom 24.04.2020, S. 23): „[…] Da Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte und Inkassodienstleister in Anbetracht des § 280 Absatz 1 Satz 1 BGB in Bezug auf die durch ihre Einschaltung entstandenen Kosten nur den ihrem Auftraggeber tatsächlich entstandenen Schaden geltend machen dürfen, dürfen sie den Schuldnern eigentlich nur solche Beträge in Rechnung stellen, deren Ausgleich zwischen ihnen und dem Gläubiger auch wirklich vereinbart wurden; anderenfalls dürfte sich die Forderung auf Ersatz eines tatsächlich nicht entstandenen Schadens als Betrug darstellen. Wie diese Vorgaben im Fall einer vollständigen Pauschalierung der Vergütungsvereinbarung eingehalten werden, ist kaum erkennbar. Im Übrigen lassen sich schon durch Recherchen im Internet zahlreiche Fälle finden, in denen damit geworben wird, dass im Fall eines erfolglosen Einziehungsversuchs keine Kosten erhoben werden […]. Weiter heißt es dann sibyllinisch: „Allerdings kann eine rechtswidrige Geltendmachung möglicherweise relativ leicht dadurch umgangen werden, dass zwischen Gläubiger und Rechtsanwältin, Rechtsanwalt oder Inkassodienstleister zwar eine Vergütungsvereinbarung auf der Basis des RVG getroffen wird, jedoch zusätzlich vereinbart wird, dass die Rechtsanwältin, der Rechtsanwalt oder der Inkassodienstleister im Fall eines erfolglosen Forderungseinzugs die geltend gemachte Kostenforderung an Erfüllungs statt annimmt. Diese Konstruktion dürfte in der Branche am weitesten verbreitet sein (vergleiche Hartmann, ZRP 2020, S. 14, der ihre Zulässigkeit dort in Frage stellt).“ e) Konkret haben die Musterbeklagte und die E.D. GmbH – dies hier als zutreffend unterstellt – ausweislich des Rahmendienstleistungsvertrags (Anlage B 13) und des Letter of Agreement (Anlage B 9) Inkassovergütungen gem. 7.2 vereinbart, wobei die „Gebührentatbestände analog zum RVG“ gelten, hier u. a. eine 1,3 Geschäftsgebühr. Betrachtet man jedoch den letzten Satz von 7.2 werden, soweit die Ansprüche auf Ersatz der Inkassovergütungen […] nicht realisiert wurden“, diese an die E.D. GmbH an Erfüllung statt (mit schuldbefreiender Wirkung gem. § 364 Abs. 1 BGB) abgetreten. Danach haben die Musterbeklagte und die E.D. GmbH im Innenverhältnis zweierlei geregelt: Zum einen die Pflicht des Gläubigers zur Zahlung einer Inkassovergütung in Höhe einer 1,3-Gebühr analog RVG und zum anderen die Erfüllung dieser Vergütungspflicht durch Abtretung des Ersatzanspruchs zwischen Gläubiger und Schuldner (vgl. auch Anlage B 12) sowie die Annahme dieser Abtretung durch die E.D. GmbH an Erfüllung statt gem. § 364 Abs. 1 BGB. Um ganz sicher zu gehen, dass die Musterbeklagte nicht die gegenüber den Verbrauchern geltend gemachten Inkassokosten für die Tätigkeit der E.D. GmbH an letztere zahlen muss, haben die Parteien zudem geregelt, dass die Inkassovergütungen zwar dem Konto der Musterbeklagten angelastet, diese jedoch bis zur Realisierung gestundet werden, 7.2 Abs. 1. Sofern Inkassovergütungen nicht realisiert werden, werden sie an Erfüllungs statt – also mit schuldbefreiender Wirkung – abgetreten. Bei dieser Erfüllungsvariante trägt der an Erfüllung statt annehmende Inkassounternehmer das Risiko, den geltend gemachten Vergütungsanspruch auch tatsächlich beim Schuldner realisieren zu können. Bei einem solchen Modell wird die Tätigkeit des Inkassodienstleisters faktisch durch die Zahlungen der tatsächlich leistenden Schuldner vergütet, die damit die gescheiterte Rechtsdurchsetzung gegen die nicht Zahlenden finanzieren. Wird also zum Beispiel nur die Hälfte der geltend gemachten Gesamtforderungen tatsächlich gezahlt und vom Rechtsanwalt oder Inkassounternehmen ein Anteil am Gesamtbetrag als Honorar einbehalten, so müsste dieses Entgelt eigentlich auf alle Schuldner umgelegt werden, um die tatsächlich zutreffende anteilige Vergütung zu bestimmen (vgl. Bülte, Anm. zu BGH, NJW 2019, 1759, 1762). Nach Auffassung des Senats macht die E.D. GmbH für die Musterbeklagte bei einem solchen Vergütungsmodell gegenüber den (15) Verbrauchern nicht die bei der Musterbeklagten tatsächlich entstandenen Nachteile geltend. Es fehlt schlicht an dem gegenüber den Verbrauchern konkret geltend gemachten Schaden der Musterbeklagten. In erster Linie ist schadensrechtlich zu berücksichtigen, dass es bei dieser Konstruktion an der geltend gemachten Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese fehlt, da sich der Gläubiger der (zugleich gestundeten) Belastung mit der Inkassovergütung durch die Erfüllungsabrede in derselben Vereinbarung wieder entledigt. Die Abtretung des Ersatzanspruchs an Erfüllung statt stellt insoweit keinen erheblichen rechtlichen Unterschied zu einem nach h. M. nicht erstattungsfähigen Erfolgshonorar dar (so auch: Hartmann, ZRP 2020, 12, 15). Bei dieser Konstellation macht das Inkassounternehmen gegenüber dem Schuldner Aufwendungen geltend, die der Gläubiger so nicht hat. Denn eine Zahlungsverpflichtung, die nicht zur Zahlung verpflichtet, stellt keinen Nachteil dar. Im Ergebnis stellt sich auch unter Wertungsgesichtspunkten des § 249 BGB die konkret vereinbarte aber zugleich gestundete, mithin nicht fällige, bei fehlender Realisierbarkeit sodann an Erfüllung statt abgetretene Inkassovergütung als rein fiktive Schadensposition dar. Insbesondere Rechtsverfolgungskosten können nach Auffassung des Senats aber nur verlangt werden, soweit sie tatsächlich entstanden sind. Soweit die Musterbeklagte geltend macht, dass ihr ein rechnerisches Minus in Höhe der Inkassovergütung entstehe, wenn der Schuldner endgültig nur teilweise leiste, trifft dies nicht zu. Hier entsteht der Musterbeklagten kein Schaden, sondern es handelt sich um das rechtlich neutrale Ausbleiben der Erfüllung. Soweit die Musterbeklagte behauptet, dass sie aufgrund vertraglicher Vereinbarung mit der E.D. GmbH das Insolvenzrisiko der säumigen Schuldner trage und im Falle der erfolgreichen Insolvenzanfechtung die Inkassovergütung in die Insolvenzmasse zurückführen müsse ohne Erstattung von der E.D. GmbH verlangen zu können, wird vorliegend ein etwaiger, aus dem möglichen Risiko einer Insolvenzanfechtung resultierender Schaden gegenüber den Verbrauchern nicht geltend gemacht, sondern eine Verzugsschaden, der in einer Forderung der E.D. GmbH in Höhe einer 1,3-Gebühr gegen die Musterbeklagte bestehen soll. Der weitere Einwand der Musterbeklagten, dass es für die Schadensentstehung dem Grunde nach irrelevant sei, ob der Anspruch auf Zahlung einer Inkassovergütung nach seiner Entstehung eine Veränderung erfahre oder untergehe, denn dies habe – aus der insofern maßgeblichen ex ante Sicht – auf die Entstehung der Verbindlichkeit und damit des Schadens keinen Einfluss, überzeugt vorliegend nicht. Denn der Schaden entfällt hier nicht durch Geschehnisse nach Vertragsschluss (im Unterschied zu dem von der Musterbeklagten zitierten VW-Fall, BGH, NJW 2020, 1962 Rn. 58), sondern die Vertragsvereinbarungen sehen von Anfang an vor, dass tatsächlich keine Zahlungsverpflichtung entsteht. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Beauftragung der E.D. GmbH - anders als die Musterbeklagte meint - kann auch die in Aussicht gestellte Abtretung eines (unterstellt) werthaltigen Verzugsschadensersatzanspruchs keinen Schaden begründen, weil zu diesem Zeitpunkt (Vertragsvereinbarungen mit der E.D. GmbH) noch gar kein Verzugsschadensersatzanspruch der Musterbeklagten besteht, der verloren gehen und dadurch einen Schaden begründen könnte. Der von den Verbrauchern verlangte Verzugsschadensersatzanspruch besteht nicht bei Beauftragung der E.D. GmbH, sondern entsteht erst durch die Beauftragung der E.D. GmbH. Solange ein Anspruch noch gar nicht besteht, sondern nur entstehen kann (hier durch die Beauftragung der E.D. GmbH), bedeutet der Verlust des hypothetischen zukünftigen Anspruchs (hier des Verzugsschadensersatzanspruch) noch keinen Schaden. Soweit die Musterbeklagte behauptet, die Ansprüche der E.D. GmbH auf Zahlung einer Inkassovergütung auch dann erfüllen zu müssen, wenn der Rahmendienstleistungsvertrag zwischen Musterbeklagter und E.D. GmbH gekündigt werden sollte, was sich bereits aus § 628 BGB ergebe, ist diese theoretische Konstellation nicht Streitgegenstand und es ist auch nicht im Ansatz nachvollziehbar, inwieweit sich eine theoretische Kündigungsmöglichkeit auf die hier streitgegenständlichen konkreten Verzugsschäden auswirken kann. Des Weiteren dringt die Musterbeklagte auch nicht mit den Grundsätzen der schadensrechtlichen Vorteilsausgleichung durch, wonach eine ansonsten eintretende unbillige Entlastung des Schuldners durch Leistungen eines Dritten verhindert werden soll. Die Unbilligkeit ist durch die selbst gewählte Vergütungsstruktur widerlegt. Die Musterbeklagte kann jederzeit eine andere, rechtlich zulässige Vergütungsstruktur wählen, was ihr ohne weiteres möglich ist. Schließlich dringt die Musterbeklagte auch nicht mit dem Hilfsargument durch, dass die säumigen Schuldner den streitgegenständlichen Schaden dann wenigstens im Wege der Drittschadensliquidation (DSL) erstatten müssten. Die Drittschadensliquidation soll Konstellationen korrigieren, bei der ein Schädiger in unbilliger Weise von einer aus seiner Sicht zufälligen Schadensverlagerung – also dem Auseinanderfallen von Geschädigtem und Anspruchsinhaber - profitiert. Die streitgegenständlichen Vereinbarungen im Innenverhältnis - Stundung und Abtretung an Erfüllung statt - stellen aus Sicht des Schuldners aber keine zufällige Schadensverlagerung dar. Die von der Beklagten zitierte Entscheidung des LG Karlsruhe (BeckRS 2022, 16697) überzeugt nicht. Bereits der Sinn und Zweck der DSL – die Vermeidung von Unbilligkeiten – passt vorliegend nicht, da die Anwendung der DSL in der vorliegenden Konstellation zu einer Korrektur zu Gunsten einer Anspruchsinhaberin (hier der Musterbeklagten) führen würde, die sich ihres Schadens aufgrund des gewählten Modells bewusst entledigt hat. Anders als im typischen Fall der DSL beruht die Entstehung des verlagerten Schadens hier außerdem nicht auf einem Ereignis, das unmittelbar aus der Sphäre eines Dritten stammt (z.B. ein vom verpachtenden Anspruchsinhaber beauftragter Architekt (= Dritter) verursacht Mängel zu Lasten des geschädigten Pächters in BGH, NJW 2016, 1089 oder in der klassischen Fallgruppe des Untergangs einer Sache des Geschädigten bei einem vom Anspruchsinhaber beauftragten Transporteur (= Dritten)), sondern war von Beginn an die zwischen der Anspruchsinhaberin (= Musterbeklagten) und der Geschädigten (= E.D. GmbH) bezweckte Folge. I.d.R. soll die DSL den Geschädigten schützen, da dieser durch die DSL einen Anspruch auf Abtretung des Anspruchs vom Anspruchsinhaber analog § 285 Abs. 1 BGB erlangt. Es überzeugt daher nicht, dass die Musterbeklagte über die DSL zu ihren Gunsten einen Schaden zu konstruieren versucht, obwohl die DSL primär nicht dem Schutz des Anspruchsinhabers (= Musterbeklagte), sondern dem Schutz des Geschädigten (= E.D. GmbH) dient. Letztlich überzeugt auch die von der Musterbeklagten vorgetragene Begründung für die Zufälligkeit der Schadensverlagerung aus der maßgeblichen Schuldnersicht nicht: Soweit die Musterbeklagte geltend macht, dass die Absprachen die Rechtsposition des Schuldners nicht berühren sollen und sie ihn auch nicht benachteiligen, überzeugt dies nicht. Die Vereinbarungen im Innenverhältnis berühren den Schuldner vorliegend sehr wohl, da sie die Höhe der vom Schuldner zu ersetzenden Rechtsverfolgungskosten festsetzen und das konkret vorliegende Modell der verkappten Erfolgsvergütung ihn dabei benachteiligt, da so Kosten in einer Höhe festgesetzt werden können, die mit den tatsächlich auf Seiten der Musterbeklagten (bzw. E.D. GmbH) entstehenden Nachteilen nicht übereinstimmen. f) Die Auffassung des Senats entspricht in der vorliegenden Konstellation auch den Wertungen des Wettbewerbsrechts: Hier stellt es ein Indiz für Rechtsmissbrauch dar, wenn der beauftragte Anwalt das Abmahngeschäft „in eigener Regie“ betreibt, insbesondere den Auftraggeber vom Kostenrisiko ganz oder teilweise freistellt (Senat, Urt. v. 11.8.2016 – 3 U 56/15, GRUR-RS 2016, 113191 Rn. 61 zu § 8 Abs. 4 UWG a.F.). Dies war – soweit ersichtlich – ein allgemein anerkannter Rechtsmissbrauchsgesichtspunkt im Wettbewerbsrecht. So hat das OLG Frankfurt ausgeführt, dass der Vorwurf des Gebührenerzielungsinteresses ein kollusives Zusammenwirken zwischen Partei und Anwalt in der Weise voraussetze, dass der Anwalt zum Zwecke der Erzeugung eigener Gebührenansprüche seinen Mandanten vollständig oder zum größten Teil von den mit der Führung der Prozesse verbundenen Kostenrisiken freistellt, das heißt die Partei nur als „Strohmann“ ihres Anwalts fungiere (OLG Frankfurt, GRUR-RR 2016, 274 – Drohkulisse, m. w. N.; GRUR-RR 2017, 195 Rn. 13). Mittlerweile ist diese Konstellation als Regelbeispiel für eine nach § 8c Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. UWG n.F. verbotene missbräuchliche Geltendmachung von Ansprüchen gesetzlich geregelt. Dabei ist der Musterbeklagten zwar zuzugeben, dass die Verwerflichkeit in erster Linie damit begründet worden ist, dass „die Geltendmachung von Ansprüchen vorwiegend dazu gedient hat, gegen den Zuwiderhandelnden eine Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen“, der Gläubiger also hauptsächlich im Gebühreninteresse seines Rechtsdienstleisters tätig wird und es ihr, der Musterbeklagten, um die Reduzierung eigener Forderungsausstände gehe. Da die Kosten der Rechtsverfolgung allerdings dem konzernverbundenen Unternehmen zu Gute kommen sollen, sind die Wertungen des Wettbewerbsrechts in der vorliegenden Konstellation durchaus in den Blick zu nehmen. II. Ob die als Inkassovergütung geltend gemachten Kosten aus weiteren, vom Musterkläger vorgebrachten Gründen, keinen ersatzfähigen Verzugsschaden der Musterbeklagten darstellen, kann vorliegend dahinstehen. C. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO. D. Die Revision war zuzulassen, weil die Sache grundsätzliche Bedeutung hat, §§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 614 S. 2 ZPO. Der Musterkläger ist der Dachverband aller 16 Verbraucherzentralen und 28 weiterer Verbraucherschutzorganisationen in Deutschland. Gemäß § 2 seiner Satzung bezweckt der Musterkläger, Verbraucherinteressen wahrzunehmen, den Verbraucherschutz zu fördern, die Stellung des Verbrauchers in der sozialen Marktwirtschaft zu stärken und zur Verwirklichung einer nachhaltigen Entwicklung beizutragen. Der Musterkläger ist gemäß der Bescheinigung des Bundesverwaltungsamts vom 16. Juli 2002 in der vom Bundesamt für Justiz in Bonn geführten Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen. Der Förderanteil aus öffentlichen Mitteln beträgt über 90 Prozent der Gesamtfinanzierung des Musterklägers. Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere zu den Einnahmen 2020 und 2021 wird auf den Tatsachenvortrag in der Klageschrift verwiesen (S. 5 – 7), dem die Musterbeklagte nicht entgegengetreten ist. Die Musterbeklagte gehört zur O. Group. Die O. Group ist ein international tätiges Konzernunternehmen, dessen Geschäftstätigkeit ausweislich des Geschäftsberichts 2019/2020 (O._Group_Geschaeftsbericht_2019_20_DE.pdf; abgerufen am 30.07.2021) u.a. aus dem Sektor Finanzdienstleistungen besteht. Geschäftsgegenstand der Musterbeklagten ist laut Handelsregistereintrag (soweit im Zusammenhang mit dem Streitfall von Relevanz): „Der Erwerb, die Vermittlung des Einzugs sowie der Weiterverkauf von Forderungen jeglicher Art im In- und Ausland sowie das Betreiben sämtlicher damit in Zusammenhang stehender Geschäfte, insbesondere das Debitorenmanagement.“ Gegenstand des Unternehmens der E.D. GmbH ist laut Handelsregistereintrag: „Die außergerichtliche und gerichtliche Einziehung im Rahmen des Rechtsdienstleistungsgesetzes und/oder der Erwerb von Forderungen jeglicher Art im In- und Ausland sowie das Betreiben aller damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte“ Zwischen der E. Holding GmbH, Hamburg und der Musterbeklagten besteht ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag. Ebenso besteht zwischen der E. Holding GmbH und der E.D. GmbH ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag. Die E. Holding GmbH wiederum führt ihre Gewinne aufgrund eines mit der O. (GmbH & Co. KG) bestehenden Gewinnabführungsvertrags an letztere ab. Jahresabschlüsse der Musterbeklagten und der E.D. GmbH werden nicht offengelegt, da die O. GmbH & Co. KG von der ihr als Konzernmutter in § 264 Abs. 3 HGB zustehenden entsprechenden Befreiungsmöglichkeit Gebrauch gemacht hat. Maßgebend für die Geschäftszahlen der Musterbeklagten und der E.D. GmbH sind daher der jeweilige Konzernabschluss und der Konzernlagebericht der O. GmbH & Co. KG. Die Musterbeklagte ist im Bereich „Inkassodienstleistungen“ im Rechtsdienstleistungsregister eingetragen (AG Hamburg, Az. 371/2E/01/0475). Die E.D. GmbH ist ebenfalls im Bereich „Inkassodienstleistungen“ im Rechtsdienstleistungsregister eingetragen (AG Hamburg, Az. 3712E/01/0061). Frau K. P. ist in beiden Gesellschaften als qualifizierte Person im Sinne von § 12 Abs. 4 RDG benannt. Überdies ist sie als eine von vier Geschäftsführern der Musterbeklagten tätig. Bei der E.D. GmbH nimmt sie die Funktion einer mit Gesamtprokura ausgestatteten leitenden Angestellten wahr (Vertretungsbefugnis gemeinsam mit einem Geschäftsführer). Die Musterbeklagte lässt - soweit im Zusammenhang mit dem Streitfall von Relevanz - eigene Forderungen, die ihr von Unternehmen der O. Group oder von Drittunternehmen übertragen wurden, durch die E.D. GmbH gegenüber Verbrauchern geltend machen. Für die Tätigkeit der E.D. GmbH verlangt die Musterbeklagte von den Schuldnern die Erstattung von Inkassokosten. Eine Mahn- und Vollstreckungsabteilung betreibt die Musterbeklagte nach eigenen Angaben nicht und sie erbringt auch selbst keine Inkassoleistungen. Zu den für den Streitfall maßgeblichen vertraglichen Vereinbarungen zwischen der E.D. GmbH und der Musterbeklagten hat die Musterbeklagte zunächst Auszüge aus dem Rahmendienstleistungsvertrag vom 02.05.2008 (Anlage B 7, B 11) vorgelegt und zuletzt mit nachgelassenem Schriftsatz die vollständige Fassung (vgl. Anlage B 13). Danach ist das Verhältnis zwischen der Musterbeklagten und der E.D. GmbH in den hier streitgegenständlichen Verbraucherfällen wie folgt geregelt worden: „6. Abrechnung 6.1 Eingehende Beträge werden gemäß den gesetzlichen Bestimmungen (§ 367 BGB bzw. § 497 BGB) verrechnet; wobei bei der Reihenfolge der Verrechnung der Kosten vorab auf die Kosten und Barauslagen der DIENSTLEISTERIN [= E.D. GmbH, vormals Deutscher Inkasso-Dienst GmbH & Co. KG] und anschließend die Kosten der AUFTRAGGEBERIN [= Musterbeklagte] zu verrechnen ist. 6.2 Von der DIENSTLEISTERIN eingezogene Gelder werden unter Berücksichtigung der in Ziffer 7 getroffenen Vergütungsregelungen ausgezahlt. 6.3…. 7 Vergütungen 7.1 … 7.2 Die der DIENSTLEISTERIN zustehenden Bearbeitungs- Einigungs-, Kontoführungs- und Verfahrensvergütungen (mitsamt Inkassovergütungen) und Auslagen werden als Verzugsschaden von der AUFTRAGGEBERIN mit der übergebenen Forderung gegenüber dem Schuldner geltend gemacht. Die Inkassovergütungen und Auslagen werden dem Mandantenkonto (AUFTRAGGEBERIN) angelastet und bis zur Realisierung auf diese Nebenforderungen gestundet. Soweit die Ansprüche auf Ersatz der Inkassovergütungen sowie Kontoführungsvergütungen und Auslagen nicht realisiert wurden, werden sie von der AUFTRAGGEBERIN an die DIENSTLEISTERIN an Erfüllung statt abgetreten.“ Entsprechend Anlage 3 zum Rahmendienstleistungsvertrag (Anlage B 12) werden Inkassovergütungen an die E.D. GmbH abgetreten und stehen dieser im Realisierungsfall zu 100% zu. Mit Ausnahme einer erfolgsbezogenen Provision, die dem Schuldner ausweislich der als Anlage B 12 vorgelegten Anlage 3 zum Rahmendienstleistungsvertrag nicht in Rechnung gestellt wird, richtet sich die Höhe der Inkassovergütung ausweislich des als Anlage B 9 vorgelegten Letter of Agreement vom 04.11.2020 nach dem RVG („u.a. Geschäftsgebühr i.H.v. 1,3, Einigungsgebühr etc“). Die Musterbeklagte hat (u. a.) gegenüber den in der Klageschrift im Einzelnen aufgeführten 15 Verbrauchern 2020/2021 Forderungen geltend gemacht. Mit der Beitreibung hat sie die E.D. GmbH beauftragt und hierfür jeweils die Erstattung von Inkassokosten verlangt (vgl. Anlagen K 4 bis K 18). f) Verbraucherfälle Nr. 1 – 12 Diese Forderungen stammen alle aus der Geschäftstätigkeit der O. Group. Solche konzerneigenen Forderungen wurden nach erfolgloser Anmahnung auf die Musterbeklagte übertragen. Dies geschah im Wege der Abtretung (§§ 398 ff. BGB), welche auf Anforderung hin gegenüber dem Verbraucher offengelegt wird. Sodann beauftragte die Musterbeklagte - ohne selbst noch einmal zur Zahlung aufzufordern - die E.D. GmbH mit der Einziehung der Forderung. g) Verbraucherfälle Nr. 13 - 15 Im Unterschied zu den unter a) genannten Fällen handelt es sich hier um Forderungen aus Verbraucherkrediten, welche die Musterbeklagte von Kreditinstituten erworben hat und sich abtreten ließ. Sodann beauftragte die Musterbeklagte – ohne selbst noch einmal zur Zahlung aufzufordern – auch hier die E.D. GmbH mit der Einziehung der Forderung. Die Musterbeklagte übte in keinem der fünfzehn Verbraucherfälle selbst eine eigene Inkassotätigkeit aus. Vielmehr beauftragte sie die E.D. GmbH mit der Einziehung der jeweiligen Forderungen. In sämtlichen Fällen zahlten die Schuldner die fälligen, durchsetzbaren Hauptforderungen nicht und befanden sich bereits vor den Abtretungen der Forderungen an die Musterbeklagte in Verzug. Nach erfolglos gebliebenen Zahlungsaufforderungen der O. GmbH & Co. KG bzw. der Fremdgläubiger sowie nach erfolgter Abtretung an die Musterbeklagte, meldete sich die E.D. GmbH bei den Schuldnern mit einer Zahlungsaufforderung deren Text wie folgt beginnt (beispielhaft: Zahlungsaufforderung Nr. 2 Wilma Bluhm, Anlage K 5): „Ab sofort sind wir Ihr Ansprechpartner! Abgetretene Forderung der E. I. GmbH vorm. Forderung der Firma O. von zzt. EUR 1.451,77.“ Die letzte Mahnung der O. GmbH & Co. KG gegenüber den Verbrauchern (Fälle 1-12) wies den folgenden Wortlaut auf (vgl. beispielhaft Anlage K 27): „… Heute bekommen Sie die letzte Gelegenheit. Überweisen Sie innerhalb der nächsten 14 Tage die gesamte Forderung von ….. Sollte in dieser Zeit die Zahlung nicht eingehen, werden wir die Forderung an die Firma E.D. GmbH abgeben.“ Zu den Verbraucherfällen 13-15 legt die Musterklägerin beispielhaft eine Abtretungserklärung der S.-Kreditbank vom 25.09.2020 an die Musterbeklagte vor (vgl. Anlage K 25), mit der die Bank einer Verbraucherin mitteilte, dass die Forderung mit allen Nebenrechten an die Musterbeklagte abgetreten worden sei. Die an die Verbraucher des Streitfalls gerichteten Zahlungsaufforderungen der E.D. GmbH wurden in einem digitalisierten Verfahren erstellt und versandt. Die aufgeführten geschuldeten Beträge sind aufgeschlüsselt in: Hauptforderung Mahnkosten Mandant (oder Auftraggeber) Inkassovergütung … (manchmal zusätzlich: Verzugsschaden gemäß §§ 280, 286 BGB) Weiterer Verzugsschaden, insbesondere Zinsen bis …. Gesamtbetrag zzgl. Verzugszinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins auf die jeweils restliche Hauptforderung Als Anlage zu den Zahlungsaufforderungen waren die von § 11a Abs. 1 Nr. 5 a.F. RDG geforderten Informationen beigefügt. Manchmal waren die Zahlungsaufforderungen auch mit dem Angebot auf den Abschluss einer zusammen mit einem Schuldanerkenntnis verbundenen Ratenzahlungsvereinbarung versehen. Dort fand sich auch der Hinweis, dass im Abschlussfall hierfür eine Einigungsgebühr berechnet wird (ohne nähere Spezifizierung). Die Musterbeklagte machte in sämtlichen Zahlungsaufforderungen gegen die jeweiligen Verbraucher Inkassokosten in Höhe einer 1,3 Gebühr gem. Nr. 2300 VV RVG geltend, welche durch die Einziehungstätigkeit der E.D. GmbH entstanden sei. Entsprechend § 11a Abs. 1 Nr. 5 RDG a.F. wurden, wie beispielhaft der Rückseite der Zahlungsaufforderung Fall Nr. 2 Bluhm (vgl. Anlage K 6) zu entnehmen ist, gegenüber den Verbrauchern folgende Angaben gemacht: Mit der vorliegenden Musterfeststellungsklage soll festgestellt werden, dass die Musterbeklagte die gegenüber Verbrauchern für die Beauftragung der E.D. GmbH behaupteten Inkassokosten nicht als Verzugsschaden geltend machen kann. Der Musterkläger ist der Ansicht, dass es sich bei den Verbraucherfällen Nr. 1 - 15 schon nicht um eine von der E.D. GmbH erbrachte Inkassodienstleistung handele. Da die Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs. 3 Nr. 6 RDG erfüllt seien, handele es sich bei den von der E.D. GmbH in sämtlichen Verbraucherfällen entfalteten Tätigkeiten nicht um Inkassodienstleistungen im Sinne der Begriffsdefinition des § 2 Abs. 2 S. 1 RDG. Von der E.D. GmbH würden aufgrund der Unternehmensverbundenheit keine fremden, sondern (konzern-)eigene Forderungen bearbeitet. Hieraus folge weiter, dass der in den Zahlungsaufforderungen verwendete Begriff „Inkassovergütung“ nicht sachgerecht sei. Zudem fehle es an einem Aufwendungsschaden i. S. d. §§ 286 Abs. 1, 280 Abs. 2, 249 ff. BGB. Die Vereinbarung, dass Ansprüche auf Ersatz der Inkassovergütung an die E.D. GmbH an Erfüllungs statt abgetreten würde, spreche dafür, dass das wirtschaftliche Risiko zur Realisierung der Inkassokosten auf die E.D. GmbH übertragen werde. Die Musterbeklagte verlange daher lediglich „fiktive“ Kosten. Auch würde nur potentiell an Erfüllungs statt abgetreten, da die Inkassovergütung bis zur Realisierung gestundet sei. Bei einem bloßen Erfolgshonorar - wie hier - fehle es an einem Schaden. Der Rahmenvereinbarung sei jedenfalls nicht zu entnehmen, dass die Musterbeklagte entsprechende Vergütungen tatsächlich zahlen müsse, was auch bestritten werde. Ebenso werde in Abrede gestellt, dass die Musterbeklagte mit der E.D. GmbH für jeden Einzelfall tatsächlich eine Vergütung in Höhe einer 1, 3 Gebühr – also jene Vergütung, die die E.D. in allen Fällen gegenüber den Verbrauchern jedenfalls bis zum 30.09.2021 geltend gemacht habe – vereinbart worden sei. Die gegenüber den Verbrauchern geltend gemachten 1,3-Gebühren überstiegen die bei der E.D. GmbH angefallenen Kosten im Masseninkasso jedenfalls erheblich. Aufgrund der bestehenden Gewinnabführungsverträge kämen die wirtschaftlichen Ergebnisse der Geschäftstätigkeit beider Unternehmen sämtlich der O. GmbH & Co. KG zugute, sodass die Berufung auf eine rechtliche Selbständigkeit - so meint der Musterkläger weiter - rechtmissbräuchlich und treuwidrig sei. Es sei vielmehr eine wirtschaftliche Betrachtungsweise geboten. Zudem bestehe eine unzulässige Solidargemeinschaft zwischen zahlenden und nicht zahlenden Verbrauchern. Es handele sich weiter um die verbotene Auslagerung normaler kaufmännischer Tätigkeit, was nicht erforderlich sei. Hierbei sei die Digitalisierung des Inhouse-Forderungsmanagements zu berücksichtigen. Darüber hinaus verstoße das Outsourcing auf die E.D. GmbH gegen das Schadensgeringhaltungsgebot und gegen das schadensrechtliche Bereicherungsverbot. Der Musterkläger beantragt, festzustellen, dass die von der Musterbeklagten gegenüber Verbrauchern für die Beauftragung der E.D. GmbH (E.D. GmbH) als Inkassovergütung geltend gemachten Kosten keinen ersatzfähigen Verzugsschaden der Musterbeklagten darstellen. Die Musterbeklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie vertritt die Auffassung, ihr sei durch den Zahlungsverzug der Schuldner ein Verzugsschaden i. S. d. §§ 280 Abs. 1, 2, 286, 249 ff BGB entstanden. Inkassokosten begründeten einen ersatzfähigen Schaden, der in der schuldrechtlichen Verpflichtung der Musterbeklagten gegenüber der E.D. GmbH zur Zahlung der Inkassovergütung bestehe. Die Vereinbarung der entsprechenden Anwendung des RVG sei zulässig, in keinem Fall habe die Musterbeklagte mit der E.D. GmbH eine die Gebührentatbestände des RVG überschreitende Gebühr verlangt. Es sei irrelevant, ob die E.D. GmbH ihre Gewinne aus Inkassotätigkeiten an die EOS Holding und diese wiederum an die Konzernmutter O. abführe. Denn die Musterbeklagte sei mit der Verbindlichkeit zur Zahlung der Inkassovergütung und Erstattung von Auslagen bis zur Einstellung der Forderungseinziehung – etwa über einen Zeitraum von 30 Jahren - belastet und insofern sei eine Vermögensdifferenz bei der Musterbeklagten eingetreten. Es handele sich um eine branchen- bzw. marktübliche Vergütungsstruktur, durch die den Schuldnern kein Nachteil entstehe und die dem geltenden gesetzlichen Rahmen entspreche. Die Beauftragung der E.D. GmbH durch die Musterbeklagte sei zweckmäßig und erforderlich, denn sie, die Musterbeklagte, verfüge über keine Mahn- und Vollstreckungsabteilung. Professionellen Forderungseinzug könne allein die E.D. GmbH leisten, die über die insoweit erforderliche Infrastruktur verfüge. Die Musterbeklagte müsse die Beitreibung notleidender Forderungen auch nicht „inhouse“ organisieren. Die Konzernstruktur, so meint sie, habe auf die Erstattungsfähigkeit keine Auswirkungen. Das Konzerninkasso sei zulässig, das RDG, insbesondere § 2 Abs. 3 Nr. 6 RDG, gebiete keine Einschränkungen der Erstattungsfähigkeit, der Gesetzgeber habe sich nicht abschließend positioniert. Der Höhe nach sei die Inkassovergütung nicht zu beanstanden, stelle keine unzulässige Solidargemeinschaft her und verstoße auch nicht gegen das Bereicherungsverbot. Die Konzernverbundenheit dürfte sich nicht dahingehend auswirken, dass die Schuldner plötzlich keinen Verzugsschaden mehr zu ersetzen hätten. Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 11.05.2023 hat die Musterbeklagte zuletzt geltend gemacht, dass die gegenüber der E.D. GmbH begründete Verbindlichkeit auf Zahlung einer Inkassovergütung in jedem einzelnen Forderungsfall mit einer wirtschaftlichen Belastung der Musterbeklagten verbunden sei. So entstehe ihr ein rechnerisches Minus, wenn ein Schuldner endgültig nur teilweise leiste, da die E.D. GmbH aufgrund der vereinbarten Verrechnungsreihenfolge immer zuerst die Inkassovergütung verrechne. Darüber hinaus trage die Musterbeklagte das Insolvenzrisiko der säumigen Schuldner.Würden die Zahlungen eines Schuldners in dessen Insolvenz nachträglich angefochten, richte sich diese Anfechtung gegen die Musterbeklagte als Gläubigerin der Hauptforderung und des Verzugsschadensersatzanspruchs auf Erstattung der Inkassokosten. Die Musterbeklagte hätte in diesem Fall folglich auch die Inkassovergütung in die Insolvenzmasse des Schuldners zurückzuführen, obwohl der insoweit durch den Schuldner gezahlte Betrag bei der E.D. GmbH verbliebe. Ihre Inkassovergütung müsse die E.D. GmbH der Musterbeklagten in einem solchen Fall auch nicht erstatten, da das Risiko der endgültigen Betreibung ausweislich Ziffer 1.2 des Rahmendienstleistungsvertrags bei der Musterbeklagten liege. Dies – so behauptet sie – entspreche auch dem Verständnis der Parteien des Rahmenvertrages, sodass es in der Praxis regelmäßig vorkomme, dass die Musterbeklagte bei Insolvenzanfechtungen von Inkassovergütungen keine Kompensation von der E.D. GmbH verlangen könne. Nach den Wertungen der Vorteilsausgleichung würden Schuldner zudem unbillig entlastet, wenn sich der Geschädigte die vorliegende Vergütungsstruktur schadensmindernd anrechnen lassen müsste. Ob der Anspruch auf Zahlung einer Inkassovergütung nach seiner Entstehung eine Veränderung erfahre oder untergehe, so meint die Musterbeklagte weiter, sei für die Schadensentstehung dem Grunde nach irrelevant. Denn dies habe – aus der insofern maßgeblichen ex ante Sicht – auf die Entstehung der Verbindlichkeit und damit des Schadens keinen Einfluss. Die entstandenen Verbindlichkeiten der Musterbeklagten auf Zahlung einer Inkassovergütung an die E.D. GmbH insgesamt mit dem Hinweis auf deren Stundung und die potenzielle Abtretung des Verzugsschadensersatzanspruchs gegen die Schuldner im Falle des erfolglosen Forderungseinzugs zu negieren, sei dogmatisch nicht tragbar. Die Belastung mit dieser Verbindlichkeit bleibe im Übrigen auch nach deren Erfüllung bestehen. Denn die Begründung der Verbindlichkeit bilde zugunsten der E.D. GmbH den Rechtsgrund für das Behalten dürfen des Geldbetrages, den diese nach Zahlung durch die Schuldner auf deren Verbindlichkeit gegenüber der Musterbeklagten vereinnahmt habe. Zudem müsse die Musterbeklagte die Ansprüche der E.D. GmbH auf Zahlung einer Inkassovergütung auch dann erfüllen, wenn der Rahmendienstleistungsvertrag zwischen Musterbeklagter und E.D. GmbH gekündigt werden sollte. Dies ergebe sich bereits aus § 628 BGB. Hilfsweise hätten die säumigen Schuldner die Inkassovergütung nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation zu erstatten. Denn in diesem Fall fielen lediglich die Anspruchsinhaberschaft auf Seiten der Musterbeklagten und die Entstehung eines Schadens auseinander, der sich dann auf die E.D. GmbH verlagert habe. Der Senat hat mit Verfügung vom 23.09.2021 die Veröffentlichung der Feststellungsziele angeordnet. Die öffentliche Bekanntmachung durch das Bundesamt für Justiz ist am 28.09.2021 erfolgt. Am 29.11.2021 lagen 217 Anmeldungen beim Bundesamt der Justiz vor. Bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung lagen über 650 Anmeldungen vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.04.2023 Bezug genommen.