Urteil
3 U 7/21
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHH:2021:1223.3U7.21.00
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Leitsätze
1. Ein Zeitraum von knapp sechs Wochen zwischen der vorgetragenen Kenntnisnahme von der Verletzungshandlung und dem eingereichten Verfügungsantrag ist - wenn der Verletzer in dieser Zeit abgemahnt worden ist - nicht zu lang, um von einem Entfall der Dringlichkeitsvermutung ausgehen zu können.(Rn.35)
2. Die werbliche Angabe, ein Mittel zur Behandlung der nAMD habe in zwei direkten Vergleichsstudien ein Wettbewerbspräparat mit überlegener Flüssigkeitsreduktion übertroffen, versteht der Fachverkehr jedenfalls angesichts einer grafisch herausgehobenen Darstellung der Worte „überlegener Flüssigkeitsreduktion“ - hier: Fettdruck - nicht nur als Hinweis auf Unterschiede bei den pharmakokinetische Eigenschaften der angesprochenen Mittel, sondern dahin, dass die dargestellte Flüssigkeitsreduktion im Vergleich zum Konkurrenzprodukt mit einem relevanten therapeutischen Vorteil für die behandelten Patientinnen und Patienten verbunden ist. Eine solche Darstellung ist irreführend, wenn die behauptete Überlegenheit nur für einen von zwei maßgeblichen Parametern belegt ist.(Rn.38)
3. Der Fachverkehr erwartet mangels entgegenstehender Hinweise von einer Heilmittelwerbung, die sich auf das Ergebnis von Vergleichsstudien bezieht und einen dabei erzielten Vorteil eines Arzneimittel gegenüber einem Wettbewerbspräparat bewirbt, dass die miteinander verglichenen Präparate unter vergleichbaren Bedingungen untersucht worden sind. Eine solche Werbung ist irreführend, wenn die Untersuchungsbedingungen tatsächlich nicht vergleichbar sind.(Rn.48)
Tenor
I. Auf die Berufung der Antragstellerin wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 20.11.2020, Az. 416 HKO 95/20, abgeändert:
Im Wege der einstweiligen Verfügung wird der Antragsgegnerin unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), weiter
verboten,
im Rahmen geschäftlicher Handlungen für das Arzneimittel U.® (Wirkstoff: C.) die folgenden Angaben zu verwenden:
1. „In zwei direkten klinischen Vergleichsstudien vs. F.: übertraf U.® F. mit überlegener Flüssigkeitsreduktion“ und/oder
2. „In zwei direkten klinischen Vergleichsstudien vs. F.: konnte die Mehrheit der U.®-Patienten direkt nach der Upload-Phase auf einem 12-Wochenintervall gehalten werden“
wie nachfolgend zu Ziffern 1. bis 2. geschehen: - 3 Abbildungen -
II. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Antragstellerin 1/3 und die Antragsgegnerin zu 2/3.
III. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz fallen in Abänderung der Kostenentscheidung im Urteil des Landgerichts Hamburg vom 20.11.2020 (dort Ziff. 2.) der Antragstellerin zu 1/4 und der Antragsgegnerin zu 3/4 zur Last.
IV. Das Urteil ist vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 300.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Zeitraum von knapp sechs Wochen zwischen der vorgetragenen Kenntnisnahme von der Verletzungshandlung und dem eingereichten Verfügungsantrag ist - wenn der Verletzer in dieser Zeit abgemahnt worden ist - nicht zu lang, um von einem Entfall der Dringlichkeitsvermutung ausgehen zu können.(Rn.35) 2. Die werbliche Angabe, ein Mittel zur Behandlung der nAMD habe in zwei direkten Vergleichsstudien ein Wettbewerbspräparat mit überlegener Flüssigkeitsreduktion übertroffen, versteht der Fachverkehr jedenfalls angesichts einer grafisch herausgehobenen Darstellung der Worte „überlegener Flüssigkeitsreduktion“ - hier: Fettdruck - nicht nur als Hinweis auf Unterschiede bei den pharmakokinetische Eigenschaften der angesprochenen Mittel, sondern dahin, dass die dargestellte Flüssigkeitsreduktion im Vergleich zum Konkurrenzprodukt mit einem relevanten therapeutischen Vorteil für die behandelten Patientinnen und Patienten verbunden ist. Eine solche Darstellung ist irreführend, wenn die behauptete Überlegenheit nur für einen von zwei maßgeblichen Parametern belegt ist.(Rn.38) 3. Der Fachverkehr erwartet mangels entgegenstehender Hinweise von einer Heilmittelwerbung, die sich auf das Ergebnis von Vergleichsstudien bezieht und einen dabei erzielten Vorteil eines Arzneimittel gegenüber einem Wettbewerbspräparat bewirbt, dass die miteinander verglichenen Präparate unter vergleichbaren Bedingungen untersucht worden sind. Eine solche Werbung ist irreführend, wenn die Untersuchungsbedingungen tatsächlich nicht vergleichbar sind.(Rn.48) I. Auf die Berufung der Antragstellerin wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 20.11.2020, Az. 416 HKO 95/20, abgeändert: Im Wege der einstweiligen Verfügung wird der Antragsgegnerin unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), weiter verboten, im Rahmen geschäftlicher Handlungen für das Arzneimittel U.® (Wirkstoff: C.) die folgenden Angaben zu verwenden: 1. „In zwei direkten klinischen Vergleichsstudien vs. F.: übertraf U.® F. mit überlegener Flüssigkeitsreduktion“ und/oder 2. „In zwei direkten klinischen Vergleichsstudien vs. F.: konnte die Mehrheit der U.®-Patienten direkt nach der Upload-Phase auf einem 12-Wochenintervall gehalten werden“ wie nachfolgend zu Ziffern 1. bis 2. geschehen: - 3 Abbildungen - II. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Antragstellerin 1/3 und die Antragsgegnerin zu 2/3. III. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz fallen in Abänderung der Kostenentscheidung im Urteil des Landgerichts Hamburg vom 20.11.2020 (dort Ziff. 2.) der Antragstellerin zu 1/4 und der Antragsgegnerin zu 3/4 zur Last. IV. Das Urteil ist vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 300.000,00 € festgesetzt. I. Die Parteien vertreiben Arzneimittel u.a. zur Behandlung der sog. feuchten bzw. neovaskulären altersabhängigen Makuladegeneration (nAMD). Sowohl das von der Antragstellerin vertriebene Arzneimittel Y.® mit dem Wirkstoff F. als auch das von der Antragsgegnerin vertriebene Arzneimittel U.® mit dem Wirkstoff C. werden intravitreal verabreicht, d.h. mittels einer Fertigspritze in den Glaskörper des Auges injiziert. U.® ist im Februar 2020 zugelassen worden. In den Zulassungsstudien WK. und WR. wurde C. im direkten Vergleich zu F. untersucht. Nach zu Behandlungsbeginn zunächst monatlich vorzunehmenden Injektionen (sog. Upload-Phase) wurde C. alle zwölf Wochen verabreicht. Traten bei Patientinnen und Patienten Krankheitsaktivitäten auf, wurde dieses Intervall auf acht Wochen verkürzt. F. wurde – der damaligen Zulassung entsprechend – alle acht Wochen verabreicht. Die beiden Zulassungsstudien waren für U.® als Nichtunterlegenheitsstudien gegenüber dem Wirkstoff F. ausgelegt (primärer Endpunkt), als sekundäre Endpunkte waren sie zudem jedenfalls auch darauf ausgerichtet, das Maß der durch die miteinander verglichenen Arzneimittel erzielbaren Flüssigkeitsreduktion zu ermitteln. Die nAMD führt bei den Betroffenen u.a. zu einer Ansammlung unter der Netzhaut vorkommender (subretinaler) Flüssigkeit (SRF) und innerhalb der Sinnes- und Nervenzellen vorkommender (intraretinaler) Flüssigkeit (IRF). Beide Flüssigkeiten treten aus durch die Krankheit neu gebildeten Blutgefäßen aus. In der Fachinformation für U.® (Anlage ASt 3) sind die Ergebnisse der WK.- und WR.-Studien zur Flüssigkeitsreduktion von SRF und IRF unter Ziff. 5.1 „Pharmakodynamische Eigenschaften“ wie folgt dargestellt: „In Woche 16 war der prozentuale Unterschied von Patienten mit IRF- und/oder SRF-Flüssigkeit bei U. im Vergleich zu F. in beiden Studien statistisch signifikant (WK.: 34 % vs. 52 %; WR.: 29 % vs. 45 %). Dieser Unterschied war auch in Woche 48 statistisch signifikant (WK.: 31 % vs. 45 %; WR.: 26 % vs. 44 %) und blieb bis zum Ende jeder Studie in Woche 96 bestehen (WK.: 24 % vs. 37 %; WR.: 24 % vs. 39 %).“ Der infolge der Behandlung mit den Prüfpräparaten eingetretene statistisch signifikante Unterschied zwischen den Präparaten U.® und Y.® im Bereich der Flüssigkeitsreduktion ergibt sich für U.® allein bei aggregierter Betrachtung von SRF und IRF. Für den Bereich der IRF ist allgemein anerkannt, dass diese die Funktion der Sinneszellen beeinträchtigen kann. Die Parteien streiten darüber, ob dies auch für die SRF gilt. Die Antragstellerin hat vier Werbeangaben der Antragsgegnerin als irreführend angegriffen, von denen noch zwei im Streit stehen, und zwar jeweils in Gestalt der aus den Anlagen ASt 6 und 7 zum Verfügungsantrag ersichtlichen konkreten Verletzungsformen. Dabei handelt es sich um Abgabekarten, mit welchen die Antragsgegnerin gegenüber Fachkreisen wirbt. Die Antragstellerin erlangte am 11. bzw. 12. März 2020 von den Abgabekarten Kenntnis. Die Abmahnung (Anlage ASt 17) datiert vom 17. März 2020 mit Fristsetzung zum 23. März 2020. Die Antragsgegnerin ersuchte erfolglos um Fristverlängerung und reagierte sodann inhaltlich mit Schreiben vom 25. März 2020 (Anlage ASt 18). Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist am 20. April 2020 beim erstinstanzlichen Gericht eingegangen. Im Streit steht noch die Zulässigkeit der Angaben 1. „In zwei direkten klinischen Vergleichsstudien vs. F.: übertraf U.® F. mit überlegener Flüssigkeitsreduktion“ 2. „In zwei direkten klinischen Vergleichsstudien vs. F.: konnte die Mehrheit der U.®-Patienten direkt nach der Upload-Phase auf einem 12-Wochenintervall gehalten werden“ Die Antragstellerin hat zum Verkehrsverständnis hinsichtlich der ersten Angabe vorgetragen, die Aussage erwecke den falschen Eindruck, dass die als Besonderheit dargestellte höhere Flüssigkeitsreduktion mit einem relevanten therapeutischen Vorteil für die behandelten Patientinnen und Patienten verbunden sei. Für die Annahme eines solchen Vorteils gebe es jedoch keine wissenschaftliche Grundlage. Darüber hinaus suggeriere die Aussage, dass ein Unterschied hinsichtlich beider Parameter IRF und SRF isoliert habe nachgewiesen werden können. Dies sei aber – unstreitig – nicht der Fall. Die Antragsgegnerin ist dem entgegengetreten und hat geltend gemacht, es gebe zur Behandlung der nAMD keine Therapie, welche selektiv eine der beiden Flüssigkeiten behandeln könne. Von daher habe die Antragsgegnerin auch nur Aussagen zur Flüssigkeitsreduktion insgesamt, also für IRF und SRF gemeinsam, treffen können. Auch die von der EMA akzeptierte Fachinformation verwende die Begriffe IRF und SRF gemeinsam und mache dies mit „IRF/SRF“ bzw. „IRF und/oder SRF“ deutlich. Die Verwendung des Wortes „überlegen“ sei im Hinblick auf die Flüssigkeitsreduktion als eine sinngemäße Wiedergabe der Fachinformation zulässig. Zum Verkehrsverständnis der zweiten Angabe hat die Antragstellerin vorgetragen, durch die Bezugnahme auf direkte klinische Vergleichsstudien werde der Eindruck erweckt, dass F. und C. unter vergleichbaren Bedingungen untersucht worden seien und auch für Y.® die Möglichkeit bestanden habe, das Injektionsintervall auf 12 Wochen auszudehnen. Zudem erwarteten die angesprochenen Fachkreise, dass die Einstellung der Patientinnen und Patienten auf einem 12-Wochenintervall direkt nach der Upload-Phase für diese nicht mit relevanten Nachteilen verbunden gewesen sei. Dies treffe nicht zu, weil ein erheblicher Anteil der mit C. behandelten Patientinnen und Patienten auf ein achtwöchiges Behandlungsintervall habe wechseln müssen und dort dann – so die Behauptung der Antragstellerin – erheblich schlechtere Visusergebnisse erzielt habe. Ferner treffe es zwar zu, dass im ersten Studienjahr von WK. und WR. mehr als 50% der C.-Patientinnen und -Patienten auf dem 12-Wochenintervall hätten gehalten werden können. Die Werbung lasse aber außen vor, dass dies am Ende des zweiten Studienjahres gerade nicht mehr zugetroffen habe. Da es sich hierbei um wichtige und therapierelevante Umstände handele, dürften diese nicht einfach verschwiegen werden. Insoweit reiche nicht aus, lediglich in der Auflösung des Sternchenhinweises auf das Ende des ersten Studienjahres als maßgeblichen Zeitpunkt hinzuweisen („bis Woche 48“). Das so erzeugte schiefe Bild sei irreführend. Die Antragsgegnerin hat gemeint, die Aussage sei nicht irreführend. Für die Patientinnen und Patienten, die auf dem 12-Wochen-Intervall gehalten worden seien, hätten sich keine Nachteile oder Risiken ergeben. Dass jemand sich seltener einer intravitrealen Injektion und augenärztlichen Untersuchung unterziehen müsse, sei ein klarer Vorteil. Unzutreffend sei die Behauptung der Antragstellerin, dass der Teil der Patientengruppe, der nachträglich auf ein 8-Wochen-Intervall habe umgestellt werden müsse, dabei einen „erheblichen Visusverlust“ zu verzeichnen gehabt habe. Tatsächlich hätten auch diese Patientinnen und Patienten Visusgewinne von durchschnittlich knapp vier bzw. fünf Buchstaben gehabt. Dass sich die Visusgewinne unterschiedlich entwickelten, liege an der Unterschiedlichkeit der behandelten Personen. Die Antragsgegnerin hat ferner vorgebracht, das Zuwarten der Antragstellerin mit der Einreichung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung dokumentiere im Rahmen einer Gesamtbetrachtung, dass ihr die Angelegenheit nicht wirklich eilig sei. Die zunächst zuständige Zivilkammer 27 des Landgerichts Hamburg hat die beantragte einstweilige Verfügung mit Beschluss vom 23. April 2020 erlassen. Die zur Entscheidung über den Widerspruch berufene Kammer 6 für Handelssachen hat die einstweilige Verfügung in Bezug auf die vorliegend noch im Streit stehenden Punkte mit Urteil vom 20. November aufgehoben und im Übrigen bestätigt. Eine Irreführung liege weder hinsichtlich der ersten noch hinsichtlich der zweiten Angabe vor. Zur Begründung hat das Landgericht auf die Ausführungen im Rechtsstreit 416 HKO 98/20 Bezug genommen sowie ausgeführt, der Umstand, dass Vergleichsstudien erstellt worden seien, bedeute nicht, dass jeder Schritt im Rahmen der Durchführung gleich gewesen sei. Die Vergleichsstudien hätten einen primären Endpunkt – die Frage des Visusgewinns bzw. der Nicht-Unterlegenheit – und darüber hinaus sekundäre Endpunkte gehabt. Das Halten eines bestimmten Wochenintervalls habe nicht dazu gehört. Zu den weiteren Einzelheiten, dem sonstigen Vortrag der Parteien und den Anträgen in erster Instanz wird ergänzend auf das Urteil des Landgerichts Hamburg verwiesen. Zur Entscheidung steht noch die form- und fristgerecht eingereichte Berufung der Antragstellerin, mit welcher diese den Neuerlass der einstweiligen Verfügung in Bezug auf die Verfügungsanträge zu (vormals) I. 2. und I. 3 begehrt. Das Verbot des Landgerichts zum vormaligen Verfügungsantrag zu I. 4. ist von der Antragsgegnerin als endgültige Regelung anerkannt worden, der vormalige Verfügungsantrag zu I. 1. ist von der Antragstellerin auf die Berufung der Antragsgegnerin hin in der mündlichen Verhandlung vom 2. Dezember 2021 zurückgenommen worden. Die Antragstellerin macht geltend, dass die angegriffene erste Angabe sich nicht abstrakt auf die Frage der Therapierelevanz einer Flüssigkeitsreduzierung als solche beziehe, sondern auf die konkrete Behauptung einer – nach ihrer Behauptung tatsächlich nicht gegebenen – überlegenen Auflösung der retinalen Flüssigkeit durch U.®. Auch sei nicht richtig, dass die angegriffene Darstellung sinngemäß mit derjenigen in der Fachinformation übereinstimme. Die EMA habe im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zum Ausdruck gebracht, dass sie einen klinisch positiven Effekt für nicht nachgewiesen halte und Überlegenheitsaussagen wie „superior“ abgelehnt. Hinsichtlich der zweiten Angabe trägt sie vor, die Angabe suggeriere dem angesprochenen Fachverkehr, dass die verglichenen Behandlungen unter jeweils gleichen Bedingungen stattgefunden hätten. Sei eine solche Vergleichbarkeit – wie vorliegend – nicht gegeben, könnten die Ergebnisse auch nicht werblich zur Inanspruchnahme eines Vorteils verwendet werden. Ein nicht unerheblicher Teil der betroffenen Patientinnen und Patienten habe zudem, so behauptet die Antragstellerin, die Umstellung von einem 12- auf ein 8-wöchiges Intervall mit einer Verschlechterung der Sehschärfe „bezahlen“ müssen. Eine Werbung, die diese „Kehrseite der Medaille“ verschweige, unterschlage einen therapierelevanten Nachteil und vermittele damit insgesamt einen unrichtigen Gesamteindruck. Unter Berücksichtigung der teilweisen Antragsrücknahme und der Anerkennung des Verbots zu Ziffer 4 der einstweiligen Verfügung vom 23. April 2020 als endgültige Regelung beantragt die Antragstellerin noch, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Hamburg vom 20. November 2020, Az.: 416 HKO 95/20, die einstweilige Verfügung auch in Bezug auf die Anträge zu 2. und 3. des Antrags vom 20. April 2020 zu erlassen und damit insgesamt wie folgt zu fassen: Der Antragsgegnerin wird unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann eine Ordnungshaft oder eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000 €; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) verboten, im Rahmen geschäftlicher Handlungen für das Arzneimittel U.® (Wirkstoff: C.) die folgenden Angaben zu verwenden: 1. „In zwei direkten klinischen Vergleichsstudien vs. F.: übertraf U.® F. mit überlegener Flüssigkeitsreduktion“ und/oder 2. „In zwei direkten klinischen Vergleichsstudien vs. F.: konnte die Mehrheit der U.®-Patienten direkt nach der Upload-Phase auf einem 12-Wochenintervall gehalten werden“ wie nachfolgend zu Ziffern 1. bis 2. geschehen: - 3 Abbildungen - Die Antragsgegnerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil und macht geltend, dass alle Formen von Flüssigkeitsansammlungen in der Netzhaut als krankhafter Zustand zu qualifizieren seien und daher so weit als möglich reduziert bzw. stabilisiert werden müssten. Vor diesem Hintergrund bewerbe die Antragsgegnerin mit der angegriffenen ersten Angabe auch nicht eine höhere Wirksamkeit von U.® im Vergleich zu Y.®, sondern eine bessere Flüssigkeitsreduktion. Die angesprochenen Fachkreise entnähmen der Angabe nicht, dass U.® wirkstärker sei als Y.®. Sie wüssten zwischen der Flüssigkeitsreduktion einerseits und der Wirksamkeit des Präparats als solchem zu unterscheiden. Die Antragsgegnerin dürfe mit dieser Eigenschaft werben, da diese von der Fachinformation Abschnitt 5.1 gedeckt sei. Auch wenn in dieser das Wort „überlegen“ nicht verwendet werde, spiegele der dort ausgewiesene statistisch signifikante Unterschied eine solche wieder. Weiter handele es sich bei der angegriffenen zweiten Angabe auch nicht um einen Vergleich zwischen den Medikamenten. Die Teilaussage „In zwei direkten klinischen Vergleichsstudien vs. F.“ stehe nicht in einer Linie mit der zweiten Teilaussage, sondern sei als Überschrift oberhalb der vier darunterliegenden Aussagen formuliert. Vor diesem Hintergrund treffe die Aussage gar keinen Vergleich, sondern besage lediglich, dass die Mehrheit der U.® -Patienten direkt nach der Upload-Phase auf einem 12-Wochen-Intervall habe gehalten werden können. II. Die Berufung der Antragstellerin ist zulässig und begründet. Das Urteil des Landgerichts ist abzuändern und die beantragten Verbote – soweit noch anhängig – sind auszusprechen. Der Antragstellerin stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche zu. 1. Der Verfügungsgrund wird gemäß § 12 Abs. 2 UWG vermutet. Der von der Antragsgegnerin erhobene Dringlichkeitseinwand bleibt ohne Erfolg. Wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist der Zeitraum von knapp sechs Wochen zwischen der vorgetragenen Kenntnisnahme am 11./12. März und dem am 20. April 2020 eingereichten Verfügungsantrag nicht zu lang, um von einem Entfall der Dringlichkeitsvermutung ausgehen zu können. Die Antragstellerin ist während dieser Zeit nicht untätig geblieben, sondern hat zunächst die Antragsgegnerin abgemahnt und sich sodann im Verfügungsantrag mit der Stellungnahme der Antragsgegnerin und deren Einwendungen auseinandergesetzt. Dass sie nicht unmittelbar nach Ablauf der im Abmahnschreiben gesetzten Frist den Verfügungsantrag eingereicht hat, sondern – entgegen der zunächst von ihr abgelehnten Bitte um Fristverlängerung – die außergerichtliche Stellungnahme der Antragstellerin abwartete und sich inhaltlich mit dieser befasste, rechtfertigt keine andere Wertung, zumal sie aufgrund der parallel eingereichten Schutzschrift ohnehin zu den Einwendungen der Antragsgegnerin hätte Stellung nehmen müssen. 2. Die beanstandeten Angaben sind irreführend und verstoßen deshalb gegen §§ 3, 3a UWG, § 3 HWG, was den von der Antragstellerin als Wettbewerberin der Antragsgegnerin geltend gemachten Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG rechtfertigt. a) Hinsichtlich der beanstandeten Angabe „In zwei direkten klinischen Vergleichsstudien vs. F.: übertraf U.® F. mit überlegener Flüssigkeitsreduktion“ teilt der Senat das von der Antragstellerin vorgetragene Verkehrsverständnis. Jedenfalls maßgebliche Teile des angesprochenen Fachverkehrs werden die Angabe dahingehend verstehen, dass die dargestellte Flüssigkeitsreduktion im Vergleich zum Konkurrenzprodukt mit einem relevanten therapeutischen Vorteil für die behandelten Patientinnen und Patienten verbunden ist. Der in Heilmittelwerbesachen erfahrene Senat kann nach seiner gefestigten Rechtsprechung die Verkehrsvorstellung der Fachkreise aufgrund eigener Sachkunde selbst feststellen (vgl. OLG Hamburg, PharmaR 2007, 204, 207; OLG Hamburg, PharmR 2009, 629, 631). Der erste Halbsatz der Angabe, die Zwischenüberschrift, ist als solche nicht gesondert angegriffen und bleibt deshalb bei der Ermittlung des Verkehrsverständnisses von den darunter stehenden Angaben nicht außer Betracht. Die Antragsfassung verdeutlicht, dass der erste Halbsatz jeweils zusammen mit den nachfolgenden Aussagen unter den Bulletpoints zu lesen ist, was auch zu trifft. aa) Mit der Angabe wird nicht nur neutral im Sinne einer Präzisierung auf die prozentualen Unterschiede bei der Verringerung der retinalen Flüssigkeit hingewiesen, sondern zum Ausdruck gebracht, dass U.® gegenüber F. in klinisch relevanter Weise deswegen vorteilhaft ist, weil es eine überlegene Flüssigkeitsreduktion aufweist. Durch den Fettdruck der Worte „überlegener Flüssigkeitsreduktion“ in beiden konkreten Verletzungsformen wird suggeriert, dass es sich um einen wesentlichen Vorteil des Medikaments handelt, mit welchem das Konkurrenzprodukt „übertroffen“ werde. Der Fachverkehr entnimmt einer solchen Herausstellung eines Vorteils zugleich, dass die beworbene Eigenschaft für die Behandlung bzw. den Behandlungserfolg klinisch relevant ist. bb) Die Angabe ist auch irreführend. Dabei kann offenbleiben, ob die ausgelobte Flüssigkeitsreduktion für sich genommen einen therapeutischen Vorteil darstellt. Selbst wenn dies der Fall wäre, geht die Werbung über das hinaus, was nach der Fachinformation und den Zulassungsstudien als gesicherte wissenschaftliche Erkenntnis angesehen werden kann. Denn U.® erreicht in statistisch signifikanter Weise lediglich eine höhere Reduktion im Bereich der SRF, nicht aber im Bereich der IRF. (1) Dieser Umstand wird nicht durch die Auflösung der Fußnoten klargestellt, in welchen es jeweils heißt „Bezogen auf die Reduktion von IRF und/oder SRF“. Das „und“ in „und/oder“ verweist auf eine kumulative Sicht, das „oder“ spricht alternative Feststellungen an. Das wird jedenfalls von erheblichen Teilen des Fachverkehrs nicht anders verstanden als die Behauptung einer in Bezug auf die Bereiche IRF und SRF jeweils gesondert festgestellten überlegenen Flüssigkeitsreduktion. Nicht anders beschreibt es dem Grunde nach auch die Antragsgegnerin, wenn sie meint, sie habe Aussagen zur Flüssigkeitsreduktion insgesamt, also für IRF und SRF gemeinsam treffen dürfen. Sie zieht daraus lediglich den unzutreffenden Schluss, das Verkehrsverständnis gehe nicht dahin, dass jeweils einzeln eine statistisch signifikante Überlegenheit vorgelegen habe. Der Verkehr versteht das „oder“ aber nicht im Sinne eines solchen „entweder/oder“. Er geht nicht davon aus, dass nach der Auflösung der Fußnote offen bleiben soll, in welchem Bereich der aufgezeigten Alternativen IRF oder SRF die werblich herausgestellte „überlegene Flüssigkeitsreduktion“ festgestellt worden ist. Er erwartet von einer Arzneimittelwerbung nicht, dass er zum Raten aufgefordert werden soll, sondern geht davon aus, dass ihm wissenschaftlich hinreichend gefestigte Studienergebnisse dahingehend präsentiert werden, in welchem Bereich der Retina sich die Überlegenheit von U.® bei der Bewirkung einer Flüssigkeitsreduktion erwiesen hat. (2) Auch die Fachinformation rechtfertigt die angegriffene Werbung nicht. Der Umstand, dass die Fachinformation ebenfalls eine „und/oder“-Formulierung enthält, lässt den Irreführungsgehalt der Angabe nicht entfallen. Zwar begründet der Inhalt der Fachinformation die Vermutung, dass diese den Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse zum Zeitpunkt des jeweiligen Standes der Fachinformation zutreffend wiedergibt. Daraus lässt sich indes nicht ableiten, dass der Fachverkehr jede einzelne der in die Fachinformation aufgenommenen Formulierungen gerade so versteht, wie es dem Verständnis der Zulassungsbehörde von dem Ergebnis der mitgeteilten – hier pharmakodynamischen – Daten entspricht. Dafür, dass die in der Fachinformation verwendete Formulierung „und/oder“ vom Fachverkehr anders verstanden wird als vorstehend dargelegt, der Fachverkehr der Formulierung also keinen Hinweis auf eine festgestellte jeweils gesonderte statistisch signifikante Überlegenheit von U.® gegenüber F. im Bereich von IRF und SRF entnimmt, gibt es keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte. Ob bereits die entsprechende Formulierung in der Fachinformation irreführend ist, muss nicht entschieden werden. Dies schon deshalb nicht, weil die angegriffene Werbung – anders als die Fachinformation – ausdrücklich eine Überlegenheit bei der Flüssigkeitsreduktion in beiden Bereichen herausstellt und damit dem Fachverkehr eine werblich herausgestellte Schlussfolgerung präsentiert, die das Verkehrsverständnis mitprägt. cc) Die durch die Werbung bewirkte Fehlvorstellung ist auch relevant. Die Antragsgegnerin trägt selbst vor, dass das Maß der Flüssigkeitsreduktion aus fachlicher Sicht ein Indikator für das Maß der Krankheitsaktivität der nAMD ist. Dass es für den angesprochenen Fachverkehr bei der Auswahl zwischen den verschiedenen Wettbewerbspräparaten von Bedeutung sein kann zu wissen, dass sich U.® gegenüber anderen Präparaten bei der Reduktion von IRF gerade nicht mit statistischer Signifikanz als überlegen erwiesen hat, liegt vor diesem Hintergrund auf der Hand. b) Hinsichtlich der zweiten beanstandeten Angabe „In zwei direkten klinischen Vergleichsstudien vs. F.: konnte die Mehrheit der U.®-Patienten direkt nach der Upload-Phase auf einem 12-Wochenintervall gehalten werden“ teilt der Senat das von der Antragstellerin vorgetragene Verkehrsverständnis jedenfalls insoweit, als durch die Angabe der Eindruck erweckt wird, dass C. und F. unter vergleichbaren Bedingungen untersucht worden sind. aa) Bei der streitgegenständlichen Angabe handelt es sich zunächst um einen Vergleich. Dass der Passus „In zwei direkten klinischen Vergleichsstudien vs. F.:“ als Überschrift vor dem zweiten Passus „konnte die Mehrheit der U.®-Patienten direkt nach der Upload-Phase auf einem 12-Wochenintervall gehalten werden“ in Großbuchstaben und einer anderen Farbgestaltung gedruckt ist, lässt den Vergleich der Aussage nicht entfallen. Dem ersten Passus kommt mehr als eine reine Überschriftenfunktion zu: Beide Teile können als einheitlicher Satz gelesen und aufgefasst werden. Jedenfalls ein erheblicher Anteil des Fachverkehrs wird dies so wahrnehmen. Der Fachverkehr wird der Aussage weiter wie von der Antragstellerin dargestellt entnehmen, dass beide Medikamente auch in Bezug auf das Wochenintervall unter vergleichbaren Bedingungen untersucht worden sind. Anders als vom Landgericht angenommen, geht der Fachverkehr nicht grundsätzlich davon aus, dass die Vergleichbarkeit der untersuchten Präparate nur in Bezug auf die primären und sekundären Endpunkte gegeben ist. Vielmehr erwartet er von einer Heilmittelwerbung, die sich – wie hier – auf Vergleichsstudien bezieht und einen dabei vermeintlich erzielten Vorteil bewirbt, dass die miteinander verglichenen Präparate unter vergleichbaren Bedingungen untersucht worden sind. bb) Dies ist unstreitig nicht der Fall gewesen, sodass die Aussage schon aus diesem Grund irreführend ist. Aus ihr geht nicht hervor, dass Y.® im Gegensatz zu B.® nicht auf ein Potential für weniger Injektionen untersucht worden ist. Auch die Auflösung der Fußnoten korrigiert dies nicht. cc) Diese durch die Werbung bewirkte Fehlvorstellung ist relevant. Die hervorgehobene Bewerbung des Medikaments mit dem patientenfreundlichen (weil längerem) Injektionsintervall ist für den angesprochenen Fachverkehr bei der Auswahlentscheidung von Bedeutung. Die Antragsgegnerin hat selbst hervorgehoben, dass es ein klarer Vorteil ist, wenn jemand sich seltener einer intravitrealen Injektion und augenärztlichen Untersuchung unterziehen muss. Auf den zwischen den Parteien streitigen Punkt, ob dieser Vorteil bei B.® tatsächlich vorhanden ist, kommt es insoweit nicht an. Auch für tatsächlich vorhandene Vorteile eines Arzneimittels darf nicht mit irreführenden Angaben geworben werden. dd) Ob die angesprochenen Fachkreise mit der zweiten Angabe daneben auch noch die weiteren von der Antragstellerin vorgetragenen Verkehrsverständnisse verbinden und ob die Angabe insoweit irreführend ist, kann angesichts der obigen Ausführungen offen bleiben. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.