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Beschluss

3 U 9/19

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Zivilsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die Angabe „ALLET JUTE“ auf einem Stoffbeutel versteht der angesprochene Verkehr auch dann, wenn das Produkt tatsächlich nicht aus Jute, sondern aus Baumwolle besteht, nicht als Herkunftshinweis, sondern als inhaltliche Aussage, als witziges Statement, mit dem sowohl auf die Art des Produkts (umgangssprachlich als „Jutebeutel“ bezeichnet) angespielt als auch ein kurzes positives Motto propagiert wird. (Rn.47) 2. Auf die Kennzeichnungsgewohnheiten im Bekleidungssektor und die dazu vorliegende Rechtsprechung zur markenmäßigen Verwendung von Aufdrucken auf Bekleidungsstücken kann im Zusammenhang mit der Verwendung von Aufdrucken auf Stoffbeuten nicht abgestellt werden, weil die für einen Teil der Bekleidungsbranche festgestellte Praxis der Markenverwendung und das dadurch geprägte Verkehrsverständnis keine tragfähigen Rückschlüsse auf die Kennzeichnungsgewohnheiten und das darauf beruhende Verkehrsverständnis in anderen Branchen, insbesondere nicht im Bereich von Stoffbeuteln, ermöglichen. (Rn.50) 3. Auch der Umstand, dass Produkt- und Handelsmarken sowie auch Unternehmenskennzeichen der jeweiligen Anbieter auf Einkaufsbeuteln und Einkaufstüten des Einzelhandels verwendet werden, lässt hinreichende Rückschlüsse auf eine aus der Verkehrssicht markenmäßige Verwendung andersartiger Angaben auf Stoffbeuteln nicht zu. (Rn.52) 4. Fehlt es mangels markenmäßiger Verwendung der Angabe „ALLET JUTE“ an einer Verletzung der Unionsmarke „Allet Jute“, so besteht auch kein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten. (Rn.56)
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 27. November 2018, Az. 416 HKO 106/18, durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. 2. Die Beklagte kann hierzu binnen 2 Wochen Stellung nehmen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Angabe „ALLET JUTE“ auf einem Stoffbeutel versteht der angesprochene Verkehr auch dann, wenn das Produkt tatsächlich nicht aus Jute, sondern aus Baumwolle besteht, nicht als Herkunftshinweis, sondern als inhaltliche Aussage, als witziges Statement, mit dem sowohl auf die Art des Produkts (umgangssprachlich als „Jutebeutel“ bezeichnet) angespielt als auch ein kurzes positives Motto propagiert wird. (Rn.47) 2. Auf die Kennzeichnungsgewohnheiten im Bekleidungssektor und die dazu vorliegende Rechtsprechung zur markenmäßigen Verwendung von Aufdrucken auf Bekleidungsstücken kann im Zusammenhang mit der Verwendung von Aufdrucken auf Stoffbeuten nicht abgestellt werden, weil die für einen Teil der Bekleidungsbranche festgestellte Praxis der Markenverwendung und das dadurch geprägte Verkehrsverständnis keine tragfähigen Rückschlüsse auf die Kennzeichnungsgewohnheiten und das darauf beruhende Verkehrsverständnis in anderen Branchen, insbesondere nicht im Bereich von Stoffbeuteln, ermöglichen. (Rn.50) 3. Auch der Umstand, dass Produkt- und Handelsmarken sowie auch Unternehmenskennzeichen der jeweiligen Anbieter auf Einkaufsbeuteln und Einkaufstüten des Einzelhandels verwendet werden, lässt hinreichende Rückschlüsse auf eine aus der Verkehrssicht markenmäßige Verwendung andersartiger Angaben auf Stoffbeuteln nicht zu. (Rn.52) 4. Fehlt es mangels markenmäßiger Verwendung der Angabe „ALLET JUTE“ an einer Verletzung der Unionsmarke „Allet Jute“, so besteht auch kein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten. (Rn.56) 1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 27. November 2018, Az. 416 HKO 106/18, durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. 2. Die Beklagte kann hierzu binnen 2 Wochen Stellung nehmen. A. Die Klägerin macht im Wege der negativen Feststellungsklage geltend, dass sie nicht verpflichtet sei, der Beklagten Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 1.430,38 zu erstatten, die im Rahmen einer markenrechtlichen Abmahnung der Beklagte gegenüber der Klägerin berechnet worden sind. Die Beklagte ist Inhaberin der Unionswortmarke Nr. 011984259 „Allet Jute“, die mit Priorität vom 15. Juli 2013 unter anderem Schutz für Taschen beansprucht. Sie verwendet diese Unionswortmarke unmittelbar auf den von ihr vertriebenen Waren, z.B. Stoffbeuteln, und auf den entsprechenden Produkt-Etiketten (vgl. Anlagen B 4 und K 11). Die Klägerin betreibt einen D.-Online-Shop mit dem Shopnamen „K.“. Dort hat sie im Jahr 2016 u.a. eine „BERLIN KOLLEKTION“ angeboten, die sie im Rahmen des D. Kreativwettbewerbs 2014 „XY“ entworfen hatte. Dazu zählten verschiedene Stoffbeutel, die sie als „S. Beutel“ bezeichnet hat und die unterschiedliche aufgespritzte Schriftzüge trugen, und zwar sowohl Stoffbeutel mit zwei Henkeln als auch Stoffbeutel mit Zugschnur. Die Stoffbeutel waren mit Aufschriften versehen, die an den Berliner Dialekt angelehnt waren, z.B. „DA KIEKSTE WA?“, „KNORKE“ und „WAT’N DITTE“ sowie „ALLET WIRD JUTE“, „JUTE, WA?“ und „JUTE SO“ (Anlage K 2). Zur BERLIN-KOLLEKTION gehörte auch ein Stoffbeutel mit Zugschnur, der die Aufschrift „ALLET JUTE“ trug. Bei dem Wort „JUTE“ war der am Wortende befindliche Buchstabe „E“ deutlich kleiner und tiefergestellt aufgebracht worden (Anlagen K 2 und K 3). Der Stoffbeutel bestand aus 100% Baumwolle und war in zwei Farbausführungen erhältlich (vgl. Anlage K 3). Auf der Innenseite der Beutel war im oberen Randbereich das Logo der Klägerin mit der Angabe „K.“ angebracht (Anlage K 4). Der Stoffbeutel wurde im D.-Online-Shop der Klägerin mit der Angabe „UH14 BERLIN... *S.BEUTEL*“ zu einem Preis von € 11,90 pro Stück angeboten (Anlage K 3). Mit Schreiben der Beklagtenvertreter vom 5. Oktober 2016 ließ die Beklagte die Klägerin im Hinblick auf ihre Unionsmarke „Allet Jute“ wegen markenrechtlicher Ansprüche aufgrund der Verwendung der Angabe „ALLET JUTE“ abmahnen und forderte die Klägerin zugleich zur Abgabe einer vorgefertigten strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung auf. Die Beklagtenvertreter haben die Mitwirkung eines Patentanwalts angezeigt. Der Entwurf der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung der Beklagten enthielt weiter die Pflicht der Klägerin „[...] die Rechtskosten [der Beklagten] zu erstatten, die unter Ansatz einer 1,5 Geschäftsgebühr und nach einem Gegenstandswert in Höhe von € 25.000,00 zzgl. Auslagenpauschale zu berechnen“ sein sollten (Anlage K 5). Nachfolgend gab die Klägerin am 10. Oktober 2016 eine entsprechende strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung ab und erteilte der Beklagten die Auskunft, dass sie lediglich drei Stoffbeutel verkauft habe. Sie war jedoch nicht bereit, die Verpflichtung zur Zahlung der geltend gemachten Abmahnkosten zu übernehmen (Anlage K 6). Mit E-Mail vom 11. Oktober 2016 nahm die Beklagte die Unterlassungsverpflichtungserklärung der Klägerin ausdrücklich an. Zudem bot sie der Klägerin an, dass sie sämtliche Folgeansprüche durch eine Zahlung in Höhe von € 750,00 abgelten könne (Anlage K 7). Mit E-Mail vom 24. Oktober 2016 ließ die Klägerin weitere Auskünfte erteilen, lehnte aber die angebotene vergleichsweise Regelung ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Angabe „ALLET JUTE“ lediglich eine beschreibende Angabe bzw. ein Wortspiel darstelle. Eine markenmäßige Verwendung sei nicht erfolgt (Anlage K 8). Der anschließende Schriftwechsel führte nicht zu einer Einigung der Parteien (Anlagen K 12 und B 1). Nachfolgend hat die Klägerin die vorliegende negative Feststellungsklage vom 23. August 2018 erhoben. Zur Klagbegründung hat die Klägerin ausgeführt, dass sie ein Interesse an der Feststellung habe, dass die von der Beklagten verlangten Rechtsanwaltskosten nicht von ihr zu tragen seien. Sie hat weiter ausgeführt, dass der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch der Beklagten mangels Verletzung der Markenrechte der Beklagten unbegründet sei. Der großflächige Aufdruck „ALLET JUTE“ auf den von der Klägerin gestalteten Beuteln sei nicht in herkunftshinweisender Weise verwendet worden. Mit dem Schriftzug „ALLET JUTE“ sei einerseits ein Bezug zu Berlin und dem dortigen Dialekt hergestellt worden (Allet Jut = Alles gut). Andererseits habe ein Bezug zum Produkt bzw. Material, nämlich dem umgangssprachlich als „Jutebeutel“ bezeichneten Stoffbeutel, hergestellt werden sollen (ALLET JUTE = Alles aus Jute). Mit dem verkleinerten und tiefergestellten Buchstaben „E“ werde diese Doppeldeutigkeit der Gesamtangabe verstärkt, d.h. deutlich hervorgehoben. Ziel der Darstellungsweise sei es, eine Verbindung zur Heimat der Klägerin – Berlin – und dem dort vorherrschenden Dialekt herzustellen. Die in diesem Zusammenhang minimalisierte Darstellung des „E“ bei „JUTE“ spiele auf das Material des bedruckten Beutels an, wobei insofern das tatsächliche Material (Baumwolle) nebensächlich sei. Denn Stoffbeutel der streitgegenständlichen Art würden, auch wenn sie aus Baumwolle gefertigt seien, umgangssprachlich als „Jutebeutel“ bezeichnet (Anlagen K 9 bis K 11). Die gesamte Aufmachung der Angabe „ALLET JUTE“ auf der Ware führe dazu, dass der angesprochene Verkehr die Angabe lediglich als ein dekoratives Element, als großflächige Verzierung des Stoffbeutels und als Motto verstehe. Der angesprochene Verkehr sehe den Aufdruck als lustig gemeinte Äußerung des Trägers des Stoffbeutels und nicht als Produktkennzeichnung an. Die Angabe werde als doppeldeutige Aussage im Berliner Dialekt bzw. als beschreibende Angabe zu dem ursprünglich für Beutel der streitgegenständlichen Art verwendeten Material, nämlich Jute, verstanden. Dies gelte deutschlandweit, weil der hier verwendete Berliner Dialekt auch über die Grenzen Berlins hinaus bekannt sei. Gegen eine markenmäßige Verwendung spreche auch der Umstand, dass die Klägerin die Stoffbeutel mit einer anderen Herkunftsangabe versehen habe, nämlich ihrem Logo „K.“. Da die Unionswortmarke der Beklagten weder über eine erhöhte Kennzeichnungskraft noch über Bekanntheit verfüge, sei eine Wahrnehmung der Angabe als Herkunftshinweis ausgeschlossen. Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, dass die Klägerin der Beklagten keine Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von € 1.430,38 zu zahlen hat. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat ausgeführt, dass die Klägerin die Unionswortmarke der Beklagte, „Allet Jute“, markenmäßig benutzt habe. Eine beschreibende Benutzung, die einen Herkunftshinweis ausschließe, scheide vorliegend aus, da die Beutel Klägerin – unstreitig – nicht aus Jute, sondern aus Baumwolle bestünden. Die Klägerin selbst habe die Beutel auch nicht als „Jutebeutel“, sondern als „Spritzbeutel“ bezeichnet (vgl. Anklage K 3). Die Gestaltung des Schriftzugs „ALLET JUTE“ verdeutliche den Phantasiegehalt der Angabe, denn damit trete die Doppeldeutigkeit im Sinne der Berliner Mundart deutlich hervor. Da die Angabe nicht eindeutig verständlich sei, scheide eine rein beschreibende Verwendung aus. Die Beklagte hat weiter ausgeführt, dass an die Annahme einer markenmäßigen Benutzung keine zu hohen Anforderungen zu stellen seien. Bei Berücksichtigung der vorliegenden Rechtsprechung zur Verwendung von Marken im Bekleidungsbereich sei davon auszugehen, dass der Verkehr Zeichen, die ihm als Produkthinweis für Bekleidungsstücke auch aus anderem Zusammenhang bekannt seien, sowie Phantasiebezeichnungen oder Bildzeichen, wie sie vielfach zur Kennzeichnung von Kleidungsstücken außen auf der Kleidung verwendet würden, als Herkunftshinweis ansehe. Dies gelte auch für Produkte wie die streitgegenständlichen Stoffbeutel. Die Beklagte hat behauptet, dass es üblich sei, Marken auf Taschen und Beuteln anzubringen. Dies gelte beispielsweise bei Einkaufsbeuteln und -tüten des Einzelhandels, die regelmäßig mit Markenzeichen versehen seien. Dementsprechend sei der Verkehr daran gewöhnt, in den auf den Beuteln angebrachten Zeichen einen Herkunftshinweis zu sehen. Umgekehrt sei die Angabe des verwendeten Materials auf der Außenseite eher unüblich, jedenfalls würde keine so „verklausulierte“ Form wie vorliegend gewählt werden. Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 27. November 2018, Az. 416 HKO 106/18, festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, die mit dem Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 5. Oktober 2016 (Anlage K 5) geltend gemachten Rechtskosten zu zahlen. Weiter hat das Landgericht der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass die negative Feststellungsklage zulässig sei. Das Feststellungsinteresse der Klägerin liege angesichts der von der Beklagten geltend gemachten Abmahnkosten vor. Die Klage sei auch begründet, weil die Klägerin nicht verpflichtet sei, die verlangten Abmahnkosten zu bezahlen. Eine Markenverletzung habe nicht vorgelegen. Der Schriftzug auf dem von der Klägerin entworfenen Beutel sei in seiner konkreten Art und Weise nicht markenmäßig benutzt worden. Entscheidend sei insoweit, dass der Schriftzug auf den klägerischen Beuteln – „ALLET JUTE“ – blickfangartig den populären Spruch „Alles gut“ berlinerisch „übersetzt“ mit „ALLET JUT“ wiedergebe, der vergleichbar mit dem ebenso en vogue gewordenen „kein Problem“ keinerlei Assoziation zu einer Marke oder einem Markeninhaber wecke. Der ins Auge fallende Spruch „ALLET JUT“ erscheine als Persiflage auf den bei jeder Gelegenheit fast inflationär verwendeten Spruch „Alles gut“ – aber nicht in herkunftshinweisender Art. Dieses Verständnis werde auch nicht dadurch beeinträchtigt, dass man zur Angabe „JUT“ das tiefgestellte „E“ hinzunehme. Der potentielle Kunde gehe davon aus, dass die Darstellung ein witziges Wortspiel zwischen dem Spruch „Alles gut/allet jut“ und dem (tatsächlich oder vermeintlich) aus Jute bestehenden Einkaufssack, eben einem Jutebeutel, beinhalte. Daher erscheine die Annahme eines Herkunftshinweises fernliegend. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt, die sie – unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens – auch form- und fristgerecht begründet hat. Die Beklagte führt aus, dass das Landgericht nicht nur den vorliegenden Sachverhalt unzutreffend gewürdigt habe, sondern auch einen unzutreffenden Maßstab bezüglich der markenmäßigen Verwendung angelegt habe. Für die Annahme einer markenmäßigen Verwendung genüge die objektive, nicht völlig fernliegende Möglichkeit, dass der angesprochene Verkehr einen Herkunftshinweis annehme. Davon sei vorliegend auszugehen. Der Verkehr sei seit Jahren an die markenmäßige Verwendung der Kennzeichnung „Allet Jute“ durch die Beklagte gewöhnt. Für die Bewertung der markenmäßigen Benutzung sei vorliegend erheblich, dass die Klägerin nicht den Begriff „JUT“, sondern die Angabe „JUTE“ auf ihren Stoffbeuteln verwendet habe. Gegen ein rein beschreibendes Verständnis spreche vorliegend, dass die vom Landgericht angenommenen Assoziationen mehrere Gedankenschritte erforderten, die die Zuschreibung des vom Landgericht angenommenen Inhalts der beanstandeten Bezeichnung keineswegs als naheliegend erscheinen lassen. Das zugunsten der Beklagten eingetragene Schutzrecht würde vollständig entwertet, wenn diese sich nicht gegen die identische Verwendung der Marke im identischen Warenbereich wenden könnte, solange die Ware nicht lediglich beschrieben würde („Alles aus Jute“). Die streitgegenständlichen Beutel bestünden aber eben gerade nicht aus Jute, so dass keine beschreibende Angabe vorliege. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 27. November 2018, Az. 416 HKO 106/18, abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt das landgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Sie vertritt die Ansicht, dass nach der Rechtsprechung des EuGH für eine markenmäßige Benutzung nur dann die nicht völlig fernliegende Möglichkeit, dass der Verkehr einen Herkunftshinweis annehme, ausreiche, wenn eine bekannte Marke im Streit stehe. Daran fehle es hier. Die Beklagte hat zwischenzeitlich gegen die Klägerin die dem hiesigen Streitgegenstand entsprechende Leistungsklage vor dem Landgericht Berlin (Az.: 15 O 618/19) erhoben. Dort macht sie im Hinblick auf die Abmahnung vom 5. Oktober 2016 (Anlage K 5) Abmahnkosten in Höhe von € 1.480,38 gegen die hiesige Klägerin geltend. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die angefochtene Entscheidung, die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze und Anlagen sowie das Protokoll der erstinstanzlichen Verhandlung vom 13. November 2018 Bezug genommen. B. Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig, aber zur Überzeugung des Senats offensichtlich unbegründet. I. Die negative Feststellungsklage ist weiterhin zulässig. Das Feststellungsinteresse der Klägerin ist durch die zwischenzeitlich vor dem Landgericht Berlin erhobene Leistungsklage der Beklagten (Az.:15 O 618/19) nicht entfallen. Gemäß § 256 Abs. 1 ZPO muss für eine negative Feststellungklage ein besonderes Rechtsschutzinteresse (Feststellungsinteresse) bestehen. Das rechtliche Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses ist in der Regel gegeben, wenn der Beklagte eines Anspruchs gegen den Kläger berühmt (BGH, NJW 2017, 2340, Rnrn 13, 15). Ist eine negative Feststellungsklage rechtshängig und erhebt der Beklagte der Feststellungsklage seinerseits Leistungsklage, so sperrt die negative Feststellungsklage die Leistungsklage nicht, da das Rechtsschutzziel der Leistungsklage über den Streitgegenstand der Feststellungsklage hinausgeht. Grundsätzlich kann jedoch wegen des Vorrangs der Leistungsklage das Rechtschutzinteresse hinsichtlich der Feststellungsklage entfallen. Eine negative Feststellungsklage wird mangels Feststellungsinteresse aber erst dann unzulässig, wenn eine später erhobene Leistungsklage umgekehrten Rubrums nicht mehr einseitig zurückgenommen werden kann. Diese Lage tritt gemäß § 269 Abs. 1 ZPO ein, sobald der Gegner der Leistungsklage zur Hauptsache verhandelt hat, aber auch dann, wenn der Kläger der Leistungsklage einseitig auf das Recht zur Klagrücknahme verzichtet hat (BGH, BeckRS 2010, 20763 MüKoZPO/Becker-Eberhard, 6. Aufl. 2020, ZPO § 256 Rn. 66). Etwas anderes gilt, wenn der Feststellungsrechtstreit zu diesem Zeitpunkt bereits entscheidungsreif oder im Wesentlichen zur Entscheidungsreife fortgeschritten und die Leistungsklage noch nicht entscheidungsreif ist (BGH, NJW 1973, 1500, 1501; BGH, NJW 1987, 2680, 2681 – Parallelverfahren MüKoZPO/Becker-Eberhard, 6. Aufl. 2020, ZPO § 256 Rn. 66). Dass vor dem Landgericht Berlin bereits über die Leistungsklage verhandelt worden wäre oder der dortige Kläger auf das Recht zur Klagrücknahme verzichtet hätte, ist weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Anhaltspunkte dafür, dass der vor dem Landgericht Berlin geführte Rechtsstreit entscheidungsreif wäre, bestehen nicht. Demgegenüber ist der vorliegend in der Berufungsinstanz geführte Feststellungsrechtstreit nahezu entscheidungsreif. II. Die negative Feststellungsklage ist auch begründet. Der Beklagten steht der gegen die Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von € 1.430,38 nicht nach §§ 683 S. 1, 677, 670 BGB i.V.m. Artt. 9. Abs. 2 lit. a) bzw. b), 101 Abs. 2, 102 Abs. 1 S. 1 VO (EU) Nr. 2015/2424 (nachfolgend: UMV a.F.) zu. 1. Für den Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten ist das zum Zeitpunkt der Abmahnung geltende Recht maßgeblich (BGH, GRUR-RS 2019, 357, Rn. 8 – Slim fit Hose SAM; BGH, GRUR 2016, 803, Rn. 14 – Armbanduhr; BGH, GRUR 2019, 754, Rn. 12 – Prämiensparverträge). Die Berechtigung der mit Schreiben vom 5. Oktober 2016 ausgesprochenen Abmahnung wegen der Verletzung der Unionsmarke „Allet Jute“ (Anlage K 5) ist mithin nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden unionsmarkenrechtlichen Regelungen der Artt. 9. Abs. 2 lit. a) bzw. b), 101 Abs. 2, 102 Abs. 1 S. 1 VO (EU) Nr. 2015/2424 (nachfolgend: UMV a.F.) sowie den §§ 683 S. 1, 677, 670 BGB zu beurteilen. 2. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) kann der Inhaber einer Marke der Benutzung eines mit dieser Marke identischen Zeichens für Waren oder Dienstleistungen, die mit denjenigen identisch sind, für die die Marke eingetragen ist, nur widersprechen, wenn diese Benutzung eine der Funktionen der Marke beeinträchtigen kann. Zu den Funktionen der Marke gehören neben der Hauptfunktion, der Gewährleistung der Herkunft der Ware oder Dienstleistung, auch ihre anderen Funktionen wie unter anderem die Gewährleistung der Qualität der mit ihr gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung oder die Kommunikations-, Investitions- oder Werbefunktion (vgl. EuGH, GRUR 2009, 756, Rn. 58 – L'Oréal u. a.; EuGH, GRUR 2010, 445, Rn. 76 f. – Google France und Google; EuGH, GRUR 2010, 841, Rn. 29 f. – Portakabin). Kann die Benutzung des mit der Marke identischen Zeichens keine der Funktionen der Marke beeinträchtigen, kann der Markeninhaber ihr auf der Grundlage von Art. 5 Abs. 1 lit. a) MarkenRL a.F. nicht widersprechen (EuGH, GRUR 2010, 841, Rn. 29 – Portakabin). Die Benutzung zu rein beschreibenden Zwecken verwirklicht keinen der Verletzungstatbestände des Art. 5 Abs. 1 MarkenRL a.F. (EuGH, GRUR 2003, 55, Rn. 54 – Arsenal Football Club), genauso wenig wie eine Verwendung, bei der es ausgeschlossen ist, dass die benutzte Marke im Verkehr als betriebliches Herkunftszeichen aufgefasst wird (EuGH, GRUR 2002, 692, Rn. 17 – Hölterhoff; BGH, GRUR-RS 2019, 35712, Rn. 21 – Slim fit Hose SAM). In der Rechtsprechung des EuGH ist geklärt, dass bestimmte Arten der Benutzung zu rein beschreibenden Zwecken keine Verletzung der Marke darstellen (EuGH, GRUR 2002, 692, Rn. 16 – Hölterhoff). Die Prüfung, ob im Einzelfall die Benutzung eines mit einer Marke identischen Zeichens eine der Funktionen der Marke beeinträchtigen kann, obliegt den Gerichten der Mitgliedstaaten (EuGH, GRUR 2009, 756, Rn. 63 – L'Oréal u. a.). Nach der Rechtsprechung des BGH liegt eine beeinträchtigende Benutzung des Zeichens vor, wenn es durch den Dritten markenmäßig oder – was dem entspricht – als Marke verwendet wird und diese Verwendung die Funktionen der Marke und insbesondere ihre wesentliche Funktion, den Verbrauchern die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu garantieren, beeinträchtigt oder beeinträchtigen kann (BGH, GRUR 2013, 1239, Rn. 20 – VOLKSWAGEN/Volks.Inspektion; BGH, GRUR 2015, 1201, Rn. 68 – Sparkassen-Rot/Santander-Rot; BGH, GRUR 2018, 924, Rn. 25 – ORTLIEB I; BGH, GRUR-RS 2019, 35712, Rn. 22 – Slim Fit Hose SAM). Für die Annahme der kennzeichenmäßigen Verwendung eines Zeichens genügt es nicht, dass das Zeichen originär unterscheidungskräftig ist und die konkrete Verwendung nicht glatt beschreibend erfolgt. Die Tatsache, dass ein Zeichen vom angesprochenen Verkehr als Herkunftshinweis für die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen und damit als Marke erkannt wird, muss anhand der Umstände des Einzelfalls positiv festgestellt werden. (BGH, GRUR-RS 2019, 35712, Rn. 28 – Slim fit Hose SAM). Bei der Beurteilung, ob der Verkehr eine Bezeichnung als Herkunftshinweis versteht und in der konkret in Rede stehenden Verwendung eines Zeichens einen Herkunftshinweis sieht, ist auf die Kennzeichnungsgewohnheiten in dem maßgeblichen Warensektor abzustellen, insbesondere die Art und Weise, in der Kennzeichnungsmittel bei den betreffenden Waren üblicherweise verwendet werden (BGH, GRUR 2004, 865, 866, juris-Rn. 33 – Mustang; BGH, GRUR-RS 2019, 35712, Rn. 26 – Slim fit Hose SAM). Die Verkehrsauffassung wird auch durch die konkrete Aufmachung bestimmt, in der die angegriffene Bezeichnung dem Publikum entgegentritt (EuGH, GRUR 2008, 698, Rn. 64 – O2Holdings und O2[UK]; BGH, GRUR 2002, 809, 811, juris-Rnrn. 37 bis 39 – FRÜHSTÜCKS-DRINK I; BGH, GRUR 2010, 838, Rn. 20 – DDR-Logo; BGH, GRUR 2012, 1040, Rn. 19 – pjur/pure; BGH, GRUR 2017, 520, Rn. 26 – MICRO COTTON). Von einer kennzeichenmäßigen Verwendung ist auszugehen, wenn ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs in einem Zeichen den Hinweis auf die Herkunft einer Ware oder Dienstleistung aus einem bestimmten Unternehmen sieht (BGH, GRUR 2009, 484, Rn. 61 – METROBUS; BGH, GRUR 2019, 1289, Rn. 20 ff. – Damen Hose MO). Diese Beurteilung obliegt im Wesentlichen dem Tatgericht (BGH, GRUR-RS 2019, 35712, Rn. 23 – Slim fit Hose SAM m.w.N.; BGH, GRUR 2019, 1289, Rn. 22 – Damen Hose MO). 3. Dies zugrunde gelegt kann vorliegend ausgeschlossen werden, dass der angesprochene Verkehr die auf den Stoffbeuteln verwendete Angabe „ALLET JUTE“ als Herkunftshinweis auffasst oder dass durch diese Angabe eine der weiteren Funktionen der Marke beeinträchtigt wird. a) Für die Beurteilung der Verkehrsauffassung ist auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers abzustellen. Das Angebot der Klägerin wendet sich an potenzielle Erwerber und Verwender von Stoffbeuteln der streitgegenständlichen Art, mithin an den allgemeinen Verkehr. Zu diesem Personenkreis gehören auch die Mitglieder des erkennenden Senats, so dass der Senat die Auffassung dieses Verkehrskreises aus eigener Sachkunde beurteilen kann. aa) Maßgeblich für das Verständnis der streitgegenständlichen Angabe sind die Kennzeichnungsgewohnheiten im streitgegenständliche Warenbereich, d.h. im Bereich von Stoffbeuteln. (1) Mit der Beklagten ist davon auszugehen, dass der streitgegenständliche Aufdruck nicht rein beschreibend verwendet wird. Zwar erkennt der Verkehr, dass mit der Angabe „ALLET JUTE“ auf das Offensichtliche, nämlich darauf hingewiesen bzw. angespielt wird, dass es sich bei dem angebotenen Produkt um einen sog. „Jutebeutel“ handelt. Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei dem verwendeten Material des Stoffbeutels um Baumwolle und eben gerade nicht um Jute handelt bzw. bei diesem Beutel nicht „Allet (aus) Jute“ besteht. Denn die Klägerin weist zu Recht darauf hin, dass solche Stoffbeutel umgangssprachlich als „Jutebeutel“ bezeichnet werden, und zwar auch dann, wenn sie nicht aus Jute hergestellt worden sind. Die streitgegenständliche Angabe hat mithin im Hinblick auf die Art des Beutels beschreibenden Anklang, erweist sich jedoch nicht als rein beschreibend. (2) Entgegen der Ansicht der Beklagten kann aber gleichwohl nicht festgestellt werden, dass die Klägerin die Angabe „ALLET JUTE“ – nach dem Verständnis des angesprochenen Verkehrs – markenmäßig verwendet hätte. Denn wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, wird die Angabe vom angesprochenen Verkehr nicht als Herkunftshinweis, sondern als inhaltliche Aussage, als witziges Statement, mit dem sowohl auf die Art des Produkts (Jutebeutel) angespielt als auch ein kurzes positives Motto propagiert wird. Darin liegt gerade der Witz der Angabe bzw. der Pfiff des so gestalteten Produkts. Dies gilt auch bei Berücksichtigung der maßgeblichen Kennzeichnungsgewohnheiten. (2.1) Entgegen der Ansicht der Beklagten kann vorliegend nicht auf die Kennzeichnungsgewohnheiten im Bekleidungssektor und die dazu vorliegende Rechtsprechung zur markenmäßigen Verwendung von Aufdrucken auf Bekleidungsstücken abgestellt werden. Gegenstand dieser Rechtsprechung war u.a. die Verwendung von Aufdrucken auf der Brust- und/oder Rückseite von T-Shirts und Sweatshirts (vgl. BGH, GRUR-RR 2016, 118, Rn. 5 ff. – Tussi ATTACK; OLG Hamburg, Urteil vom 14.08.2002, 5 U 195/02, Rn. 9 – Angel; OLG Hamburg, Urteil vom 20.02.2002, 5 U 187/01, Rn. 5 – Zicke II; OLG Hamburg, Urteil vom 30.01.2002, 5 U 160/01, Rn. 5 – Zicke I). Ob der Verkehr ein auf einem Bekleidungsstück angebrachtes Zeichen als Hinweis auf die Herkunft des Bekleidungsstücks oder als bloßes dekoratives Element auffasst, kann danach je nach der Art und der Platzierung des Zeichens variieren. Dagegen ist davon auszugehen, dass der Verkehr in Zeichen, die sich auf eingenähten Etiketten auf der Innenseite von Bekleidungsstücken befinden, regelmäßig einen Herkunftshinweis sehen wird (BGH, GRUR 2018, 932, Rn. 18 – #darferdas?). Erforderlich ist in jedem Einzelfall die Feststellung, dass der angesprochene Verkehr in der konkret in Rede stehenden Art der Verwendung einen Hinweis auf einen bestimmten Hersteller des in Rede stehenden Kleidungsstücks erblickt (BGH, GRUR-RS 2019, 35712, Rn. 26 – Slim fit Hose SAM). Die für einen Teil der Bekleidungsbranche festgestellte Praxis der Markenverwendung und das dadurch geprägte Verkehrsverständnis ermöglichen jedoch keine tragfähigen Rückschlüsse auf die Kennzeichnungsgewohnheiten und das darauf beruhende Verkehrsverständnis in anderen Branchen, insbesondere nicht im Bereich von Stoffbeuteln der streitgegenständlichen Art. (2.2) Die Beklagte hat im Hinblick auf die Kennzeichnungsgewohnheiten weiter vorgetragen, dass es üblich sei, Marken auf Taschen und Beuteln anzubringen. Dies gelte beispielsweise bei Einkaufsbeuteln und –tüten des Einzelhandels, die regelmäßig mit Markenzeichen versehen seien. Dieser Vortrag ist nicht geeignet darzulegen, das der angesprochene Verkehr auch die hier streitgegenständliche Angabe „ALLET JUTE“ als Herkunftshinweis und damit als Marke versteht. Der allgemein gehaltene Vortrag zu Verwendung von Marken auf Taschen und Beuteln ist schon nicht hinreichend konkret, um die von der Beklagten gezogenen Schlüsse auf das Verkehrsverständnis bezüglich der hier streitgegenständlichen Angabe zu ermöglichen. Auch der Vortrag zur Verwendung von Marken auf den Einkaufsbeuteln und Einkaufstüten des Einzelhandels ist insoweit unergiebig. Zwar mögen in diesem Rahmen Produkt- und Handelsmarken sowie auch die Unternehmenskennzeichen der jeweiligen Anbieter Verwendung finden. Vorliegend handelt es sich jedoch ganz offensichtlich nicht um diese Art Kennzeichen. Dass der Verkehr auch im Hinblick auf solche Angaben daran gewöhnt wäre, in den auf den Beuteln angebrachten Angaben einen Herkunftshinweis zu sehen, ist weder konkret vorgetragen noch sonst ersichtlich. Mithin kann nicht festgestellt werden, dass die Klägerin die Angabe „ALLET JUTE“ – nach dem Verständnis des angesprochenen Verkehrs – markenmäßig verwendet hätte. 4. Da es mangels markenmäßiger Verwendung der Angabe „ALLET JUTE“ an einer Verletzung der Unionsmarke „Allet Jute“ fehlt, steht der Beklagten der gegen die Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von € 1.430,38 nicht zu. Das Landgericht hat der negativen Feststellungsklage somit zu Recht entsprochen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten ist unbegründet und ist daher nach dem gegenwärtigen Verfahrensstand zurückzuweisen. III. Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass die von der Beklagten geltend gemachten Abmahnkosten von € 1.430,38 jedenfalls überhöht sind. Zwar dürfte der von der Beklagten mit € 25.000,00 angesetzte Streitwert angemessen sein. Es kann jedoch lediglich eine 1,3 Gebühr in Ansatz gebracht werde. Auf dieser Grundlage ergeben sich lediglich Abmahnkosten in Höhe von insgesamt € 1.242,84, so dass das Verlangen der Beklagten, selbst wenn eine Verletzung ihrer Markenrechte – wie nicht – vorläge, um € 188,54 überhöht wäre. IV. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erscheint eine Entscheidung des Berufungsgerichts weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. V. Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen. Der Senat regt – auch aus Kostengründen – die Rücknahme der Berufung an.