Urteil
3 U 257/16
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Zivilsenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Wird bei Erdarbeiten das Stromkabel eines Elektrizitätsverteilernetzes beschädigt und kommt es infolgedessen zu einem Stromausfall im Netzbereich des Netzbetreibers, umfasst der zu ersetzende Schaden gemäß § 252 S. 1 BGB auch den entgangenen Gewinn.(Rn.7)
2. Unter diesem Gesichtspunkt kann der Netzbetreiber von dem Schädiger Ersatz des Gewinns verlangen, welcher ihm entging, weil die Beschädigung des Stromkabels eine Versorgungsunterbrechung verursachte, die zu einer Verschlechterung des sogenannten Qualitätselementes und – in der Folge – zu einer Herabsetzung der von der Bundesnetzagentur festgelegten Erlösobergrenze zu Lasten des Netzbetreibers führte.(Rn.7)
3. Vor dem Hintergrund des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 8. Mai 2015 (VI ZR 295/17, MDR 2018, 1118) ist davon auszugehen, dass Einnahmeausfälle eines Netzbetreibers infolge der Verschlechterung des Qualitätselements einen ersatzfähigen Schaden in Form des entgangenen Gewinns gemäß § 249 S. 1, § 252 S. 1 BGB darstellen.(Rn.7)
4. Dabei ist unerheblich, ob die Verwertung staatlich reguliert wird oder ob Art und Inhalt dieser Regulierung beim Eintritt des zum Ersatz verpflichtenden Umstandes absehbar waren.(Rn.7)
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 15.11.2016, Az. 307 O 421/15, abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 2.905,99 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hierauf seit dem 27. November 2015 zu zahlen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 52 % und die Beklagte 48 % zu tragen.
3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 8.717,97 € festgesetzt, für die Terminsgebühr davon abweichend auf 2.905,99 €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird bei Erdarbeiten das Stromkabel eines Elektrizitätsverteilernetzes beschädigt und kommt es infolgedessen zu einem Stromausfall im Netzbereich des Netzbetreibers, umfasst der zu ersetzende Schaden gemäß § 252 S. 1 BGB auch den entgangenen Gewinn.(Rn.7) 2. Unter diesem Gesichtspunkt kann der Netzbetreiber von dem Schädiger Ersatz des Gewinns verlangen, welcher ihm entging, weil die Beschädigung des Stromkabels eine Versorgungsunterbrechung verursachte, die zu einer Verschlechterung des sogenannten Qualitätselementes und – in der Folge – zu einer Herabsetzung der von der Bundesnetzagentur festgelegten Erlösobergrenze zu Lasten des Netzbetreibers führte.(Rn.7) 3. Vor dem Hintergrund des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 8. Mai 2015 (VI ZR 295/17, MDR 2018, 1118) ist davon auszugehen, dass Einnahmeausfälle eines Netzbetreibers infolge der Verschlechterung des Qualitätselements einen ersatzfähigen Schaden in Form des entgangenen Gewinns gemäß § 249 S. 1, § 252 S. 1 BGB darstellen.(Rn.7) 4. Dabei ist unerheblich, ob die Verwertung staatlich reguliert wird oder ob Art und Inhalt dieser Regulierung beim Eintritt des zum Ersatz verpflichtenden Umstandes absehbar waren.(Rn.7) 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 15.11.2016, Az. 307 O 421/15, abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 2.905,99 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hierauf seit dem 27. November 2015 zu zahlen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 52 % und die Beklagte 48 % zu tragen. 3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 8.717,97 € festgesetzt, für die Terminsgebühr davon abweichend auf 2.905,99 €. Die Berufung ist zulässig und begründet. Vor dem Hintergrund der mit Schriftsatz vom 14. Juni 2018 erklärten teilweisen Rücknahme der Klage ist rechtshängig noch eine Schadensersatzforderung der Klägerin gegen die Beklagte in Höhe von 2.905,99 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27. November 2015. I. Auf die Berufung der Klägerin ist das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 15. November 2016 abzuändern und die Beklagte antragsgemäß zu verurteilen. 1. Die Klägerin verlangt von der Beklagten zu Recht die Zahlung von 2.905,99 € gemäß §§ 823 Abs. 1, 252 BGB. Unstreitig beschädigten Mitarbeiter der Beklagten am 27. April 2012 ein Stromkabel der Klägerin, infolgedessen es zu einem Stromausfall im Netzbereich der Klägerin kam. Streitig sind zwischen den Parteien Dauer und Umfang der damit einhergehenden Beeinträchtigung. a) Den insoweit ersatzfähigen Schaden schätzt das Gericht gemäß § 287 ZPO, § 252 BGB auf den zuletzt noch rechtshängigen Betrag. Gemäß § 252 Satz 1 BGB umfasst der zu ersetzende Schaden auch den entgangenen Gewinn. Unter diesem Gesichtspunkt kann die Klägerin von der Beklagten Ersatz des Gewinns verlangen, welcher ihr entging, weil die Beschädigung des Stromkabels eine Versorgungsunterbrechung verursachte, die zu einer Verschlechterung des sogenannten Qualitätselementes und – in der Folge – zu einer Herabsetzung der von der Bundesnetzagentur festgelegten Erlösobergrenze zu Lasten der Klägerin führte. Vor dem Hintergrund des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 8. Mai 2015 (Aktenzeichen VI ZR 295/17, NJOZ 2019, 704 ff.) geht auch für das erkennende Gericht davon aus, dass Einnahmeausfälle eines Netzbetreibers infolge der Verschlechterung des Qualitätselements einen ersatzfähigen Schaden in Form des entgangenen Gewinns gemäß § 249 Satz 1, § 252 Satz 1 BGB darstellen. Dieser ist stets anzunehmen, wenn die oder der Geschädigte infolge Beeinträchtigung ihres oder seines Eigentums etwaige Produktionsmittel nicht gewinnbringend nutzen kann. Dabei ist unerheblich, ob die Verwertung staatlich reguliert wird oder ob Art und Inhalt dieser Regulierung beim Eintritt des zum Ersatz verpflichtenden Umstandes absehbar waren (BGH, a.a.O., Rn. 16). Aufgrund des hier streitigen Schadensfalles wurde die Erlösobergrenze der Klägerin für das Jahr 2016 um 2.905,99 € herabgesetzt. Wie sich unter Zugrundelegung des Gutachtens des Sachverständigen Dr.-Ing. S… ergibt, ist dieser Betrag von der Klägerin unter Anwendung der gesetzlichen Vorgaben richtig berechnet und begründet worden. Das Gericht schließt sich den Ausführungen des Sachverständigen an. Die Beklagte hat nichts vorgebracht, was an den Angaben des Sachverständigen Zweifel aufkommen ließe. Zwar ist richtig, dass der Sachverständige die Datenerhebung seitens der Klägerin nicht überprüft hat, sondern von den durch die Klägerin mitgeteilten Daten ausgegangen ist. Dies war ihm allerdings auch nach dem Beweisbeschluss vom 11. April 2019 so vorgegeben worden und ergibt sich aus dem Wesen der hier für die Bemessung des konkreten Schadens maßgeblichen Rechtslage. Für die Bestimmung der Schadenshöhe in Bezug auf entgangenen Gewinn sehen sowohl § 287 ZPO als auch § 252 BGB Beweiserleichterungen vor (Palandt/ Grüneberg, 78. Aufl. 2019, § 252 Rn. 4). Die Geschädigten brauchen nur die Umstände darzulegen und in den Grenzen des § 287 ZPO zu beweisen, aus denen sich nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge oder den besonderen Umständen des Falles die Wahrscheinlichkeit des Gewinneintritts ergibt. Erforderlich, aber auch ausreichend hierfür ist, wenn Ausgangs- und Anknüpfungstatsachen für eine Schadensschätzung vorgetragen werden. Dabei nimmt das Gesetz in Kauf, dass das Ergebnis unter Umständen mit der Wirklichkeit nicht komplett übereinstimmt. Nur wenn eine Schätzung nicht möglich ist, schadet die Nichterweislichkeit der geschädigten Partei (BGH, a.a.O., Rn. 37). Danach begegnet es keinen durchgreifenden Bedenken, dass die Klägerin zur Darlegung des entgangenen Gewinns die nach ihrem Vortrag der Bundesnetzagentur gegenüber gemeldeten Datensätze herangezogen hat, hier insbesondere die sich aus Anlage 1 zum Protokoll 26.03.2019 ergebenden Daten. Richtig ist zwar, dass nicht mit absoluter Sicherheit feststeht und auch von den Zeuginnen nicht bestätigt worden konnte, ob die dort genannten Zahlen, insbesondere die Dauer der Unterbrechung und die Anzahl der Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher zutreffen und richtig in das System der Klägerin eingepflegt worden sind. Gleiches gilt für die Speicherung, Sicherung und Weiterleitung dieser Daten. Hier sind theoretisch viele Einfallstore denkbar, die zu einer Veränderung des Ergebnisses führen können. An die Darlegung der Anknüpfungstatsachen dürfen allerdings keine zu strengen Anforderungen gestellt werden. Es muss kein Vollbeweis im Sinne des § 286 ZPO erbracht werden (Palandt, a.a.O.). Insbesondere bei hochtechnisierten und automatischen Vorgängen kann nicht jeder einzelne Schritt bewiesen werden. Die Beklagte darf demgemäß zwar die Richtigkeit der Daten bestreiten, hat aber auch keine Umstände aufgezeigt, die Zweifel am Vortrag der Klägerin begründen. Vorliegend ist zwischen den Parteien unstreitig, dass das Stromkabel beschädigt und repariert worden ist. Die Dauer der damit einhergehenden Versorgungsunterbrechung von 41 bis 53 Minuten scheint nicht unplausibel. Die Angaben zur Anzahl der Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher wurden auch von der Bundesnetzagentur so angenommen. Vor diesem Hintergrund ist im Rahmen von § 287 ZPO davon auszugehen, dass die durch die Bundesnetzagentur verfügte Herabsetzung der Erlösobergrenze der Klägerin in Höhe von 2.905,99 € auf der Beschädigung des Stromkabels durch die Beklagte beruht. b) Für ein Mitverschulden der Klägerin hat die Beklagte nichts Relevantes vorgetragen. Dabei kann dahinstehen, ob der Einwand der Beklagten zutrifft, dass eine geringere Unterbrechungszeit (und dementsprechend ein geringerer Malus) vorliegen würde, wenn die Schaltstationen digital betrieben oder jedenfalls händische, per Telefon koordinierte Teamschaltungen vorgenommen würden. Der Sachverständige hat überzeugend ausgeführt, dass eine solche Vorgehensweise nicht Stand der Technik ist. Sie wird gesetzlich nicht gefordert. Auch vor dem Hintergrund ihrer Schadensminderungspflicht ist die Klägerin nicht gehalten, im Interesse von Bauunternehmen, die – wie vorliegend – die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen haben, ein Netz in der Weise einzurichten und zu betreiben, dass Beschädigungen von Stromkabeln minimiert werden. Ein solcher Netzumbau bzw. Netzbetrieb wäre ihr nicht ohne weiteres möglich, sondern mit höheren Kosten und Investitionen verbunden. Allein um der Aussicht willen, auf diese Weise den von anderer Seite verantworteten Schaden zu minimieren, ist dies der Klägerin auch unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben nicht zuzumuten. 2. Die Zinsforderung ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges, nachdem die Beklagte eine Schadensregulierung mit Schreiben vom 24. November 2015 abgelehnt hatte. II. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 269 Abs. 3 Satz 2, 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711, 713 ZPO. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.